1854 / 129 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ss 8 öö 8— Dagegen hört, ebenso

bezug auf,

Bekauntmach y g.

Die Postdampfschiff⸗Verbindung zwischen Preußen einer⸗ und Schweden und Dänemark andererseits findet folgender⸗ maßen statt: 8 1) Zwischen Stettin und Stockholm durch die Postdampfschiffe „Nagler“ und -aseee

aus Stettin: Dienstag 12 Uhr Mittags, aus Stockholm: Dienstag 10 Uhr Vormittags. 2) Zwischen Stralsund und Ystadt

durch das Post⸗Dampfschiff „Schwedischer Löwe“

aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mittags,

C

aus Astadt: Montag und Freitag Abends. 3) Zwischen Stettin und Kopenhagen

urch das Post⸗Dampfschiff „Geiser“

aus Stettin: Montag und Freitag Mittags,

aus Kopenhagen: Mittwoch und Sonnabend Nachmittags.

Die Passage⸗ und Fracht⸗Tarife, so wie überhaupt alle, in Bezug auf die Benutzung der Schiffe geltenden Bestimmungen kön⸗ nen bei einer jeden preußischen Post⸗Anstalt eingesehen werden 1 Berlin, den 25. April 1854. General⸗Post⸗Amt.

Berfügung vom 20. Mai 1854 in Bezu

pothekarische Cautionsbestellungen, bei denen di

zu verpfändenden Grundstücke im Auslande belegen sind.

Die Königliche Ober⸗Post⸗Direction hat in dem Berichte vom 3ten d. Mts. die Bedenken vorgetragen, welche dagegen obwalten, ypothekarische Cautionsbestellungen der im Auslande wohnhaften, zur Post⸗Verwaltung in kontraktlichen Verhältnissen stehenden Cau⸗ tionspflichtigen zuzulassen, wenn die zu verpfändenden Grundstücke im Auslande belegen sind. Das General⸗Post⸗Amt hält diese Bedenken für gerechtfertigt, und ist dasselbe damit einverstanden, daß eine derartige Cautionsbestellung Seitens der kontraktlichen Diener der ost⸗Verwaltung in allen Fällen abgelehnt wird.

Eben so erscheint es nothwendig, bei den Cautionsleistungen der Posthalter im Auslande so viel als möglich darauf hinzuwirken, daß die Cautionen derselben durch Verpfändung von Staatspapieren oder von inländischen Grundstücken bestellt werden. Ist dies jedoch nicht zu erreichen, so hat die Königliche Ober⸗Post⸗Direction in jedem einzelnen Falle sorgfältig zu erwägen, ob es dem dienstlichen Interesse mehr entspricht, die angebotene hypothekarische Caution anzunehmen oder mit einem anderen Unternehmer zu kontrahiren. Fällt die Entscheidung für die erstere Alternative aus, so muß die Gültigkeit und Sicherheit der hypothekarischen Cautionsverschreibung, sofern sich der Justitiarius der Königlichen Ober ⸗Post⸗Direction zur Prüfung derselben außer Stande erklärt, durch eine hierzu kom⸗ petente Behörde des betxeffenden auswärtigen Staates bescheinigt, und müssen die hierdurch etwa entstehenden Kosten von dem Post⸗ halter getragen resp. erstattet werden.

Hiernach wolle die Königliche Ober⸗Pest⸗Direction das Wei⸗ tere veranlassen. vütttas tiu 8

Berlin, den 20. Mat 1854.

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wie fah, hecng anderer Kategorieen, ür die auf Kündigung angestellten eamten jeder weitere Gehalts⸗ b 8 gegen sie vor Ablauf der Kündigungsfrist oder schon vor erfolgter Kündigung ein rechtskräftiges Straferkenntniß ergeht, welches auf Verlust des Amts lautet, oder diesen, nach §. 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1852,

1

Verfügung vom 29. Mai 1854 betreffend die Anwendung des Zollgewichts im Postverein.

Die Königliche Ober⸗Post⸗Direction wird auf den Bericht vom 4ten v. M., über die Anwendung des Zollgewichts im Postverein benachrichtigt, daß die Ermittelung des Gewichts der Postgüter in Baden, Bayern, Lübeck, Sachsen, Württemberg und einem Theile des Fürstlich Thurn⸗ und Taxisschen Postbezirks, namentlich im Herzogthum Nasfau und Frankfurt a. M., ausschließlich nach Zoll⸗ gewicht erfolgt. In den Kaiserlich österreichischen Kronländern kommt das wiener Gewicht in Anwendung; dasselbe wird jedoch bei Sendungen nach Preußen auf den Adressen in Zollgewicht (ào Pfund 30 Loth) reduzirt.

Das Cölnische Gewicht ist in den übrigen Staaten des Post⸗ Vereins im Gebrauch, und wird von den Post⸗Anstalten in Braunschweig, Mecklenburg⸗Strelitz und auch in Oldenburg, wenn das Cölnische und Zollgewicht eine Verschiedenheit der Portotare ergiebt, auf den Adressen in Zollgewicht reduzirt. Uebrigens sind die Post⸗Verwaltungen von Hannover, Mecklenburg⸗Strelitz und dem Thurn⸗ und Tarisschen Post⸗Bezirke gegenwärtig mit der Einführung des Zollgewichts bei ihren Post⸗Anstalten beschäftigt.

Berrlin, den 29. Mai 1854.

General⸗Post⸗Amt.

N.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗

Medizinal ⸗Angelegenheiten.

Der Wundarzt erster Klasse ꝛc. Kaestner in Trebbin ist zum Kreis⸗Wundarzt des Kreises Anklam, Regierungsbezirk Stettin,

Akademie der Künste.

Bei Veröffentlichung des Programms der bereits unter dem 18. November v. J. angekündigten diesjährigen Kunst⸗Ausstellung,

der 39sten, welche von der Königl. Akademie veranstaltet worden,

erlaubt sich dieselbe, die geehrten Künstler des In⸗ und Auslandes ergebenst einzuladen, sich an dieser Kunst⸗Ausstellung durch Ein⸗ sendung ihrer Arbeiten betheiligen zu wollen, unter gefälliger Beob⸗ achtung der nachfolgenden im Interesse der Künstler und des Pu⸗ blikums für dieselben bestehenden Vorschriften. Kunst⸗Ausstellung 1 8 5 4 im Königlichen Akademie⸗Gebäude zu Berlin. Die Kunst⸗Ausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 6 Uhr geöffnet sein. Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitz der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeit, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf. Die schriftlichen Meldungen der auszustellenden Kunstwerk zur Aufnahme in das zu druckende Verzeichniß müssen vo dem 1. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie ei!⸗ gegangen sein, und außer Namen und Wohnort des Künst⸗ lers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemer⸗ lung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Mehrere Kunstwerke können nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind. Die Aufnahme dieser Anmeldungen in den gedruckten Aus stellungs⸗Katalog berechtigt nicht zu rem Anspruch, daß die angemeldeten Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden.

Die Kunstwerke selbst müssen bis zum 15. August bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Verzeich-

nissen derselben, wovon das eine als Empfangs⸗Bescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintreffende Kunstwerke werden nur insofern berücksichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben nöch Platz vorhanden ist. Eine Umstellung schon placirter Gegenstände zu Gunsten der später eintreffenden darf nicht, gefort ert werden.

Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung werden die Einsender ersucht, jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte, zu bezeichnen, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften zc. den Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz anzugeben. Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie mechanische und Industriesachen aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. 8 Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten. Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschriften 2, 4, 7 und 8, für die Aufstellung zugelassener Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Gegenstände verant⸗ wortlich; erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akademische Senat. Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder oder besonders von ihr aufgeforderter Künstler. Kunstwerke von schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung zur Ausstellung übersandt werden. Auswärtige Einsender, mit Ausnahme der unter 10) bezeich⸗ neten, haben die Kosten des Her⸗ und Rücktransports der übersandten Kunstwerke selbst zu tragen und zur Ablieferung und Wiederempfangnahme derselben einen Beauftragten hier⸗ selbst zu bezeichnen, welchem jede desfällige Besorgung und Koöorrespondenz, so wie die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an eine an⸗ dere Kunst⸗Ausstellung, wenn diese beabsichtigt wird, über⸗ lassen bleiben muß. Für die Einrahmung von Bildern, e lerstehrg ꝛc. haben die Einsender ebenfalls selbst zu orgen. Fird unangemeldete, nicht zur Ausstellung zugelassene oder erst nach dem 15. August d. J. hier eintreffende Gegenstände werden keine Transportkosten vergütigt; auch kann die Aka⸗ demie wegen Beschädigung der Sendungen während des Her⸗ und Rücktransports nicht in Anspruch genommen werden Berlin, den 18. Februar 1854. Kosenigliche Akademie der Künste. Prof, Herhig, BHVlr. E. H. Lokben, Secretair der Akademie ꝛc.

Angekommen: Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗

Coburg⸗Gotha, von Gotha.

Se. Durchlaucht der Königlich hannoversche General⸗Lieute⸗ nant Prinz Bernhard zu Solms⸗Braunfels, von Han⸗ nover.

Der General⸗Major und Inspecteur der 1sten Ingenieur⸗ Inspection, von Prittwitz, von Thorn.

Der General⸗Major und Commandeur der 12ten Infanterie⸗ Brigade, von Wentzel, von Prenzlau.

Der Erb⸗Ober⸗Landes⸗Bau⸗Direktor im Herzogthum Schlesien, Graf von Schlabrendorff, von Frankenstein.

Der Wirkliche Geheime Ober⸗Regier ath Costenoble, von Magdeburg. 8

Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Com⸗ Kavallerie, Graf von Waldersee, nach

„Berlin, 2. Juni. Se. Majestät der Koͤnig haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem General⸗Inspecteur der Artillerie, General⸗ Lieutenant von Hahn, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen ihm verliehenen Großkreuzes vom Verdienst⸗Orden Philipp des Großmüthigen; dem Konsul in Jassy, Koenig, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Sachsen ihm verliehenen Ritterkreuzes des Albrechts⸗ Ordens; so wie dem Vorsitzenden des Direktoriums der Magdeburg⸗ Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft, Fried rich Defoy zu Magdeburg, zur Anlegung der Insignien eines Ritters erster

Klasse des Herzoglich anhaltischen Gesammt⸗Haus⸗Ordens Albrecht

es B ären, zu ertheilen. SSgs Ad (enüis . henmas

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 2. Juni. In der Stadt Penkun, im Regierungs⸗Bezirk Stettin, ist die Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt. (Pr. C.)

Sachsen Meiningen, 29. Mai. Von unserem Staats⸗ ministerium ist dem Landtage auf Vorstellung der Minorität eine neue Vorlage in der Domainen⸗Angelegenheit gemacht worden. In derselben ist dem früheren Antrage der Minorität Rechnung ge⸗ tragen, indem mit Zugrundelegung des obersten Satzes, daß die Domainengüter Eigenthum des herzoglichen Hauses und ein Fa⸗ milien⸗Fideikommiß des gesammten sächsisch gothaischen Stammes seien, bestimmt wird, daß binnen Jahresfrist den Ständen ein spezielles Verzeichniß der Bestandtheile des Domainen⸗Vermögens vorgelegt werde, in Folge dessen nach vorgängiger Prüfung diejenigen Theile, welche nicht zum Domainengute gehören, sondern Eigen⸗ thum des Landes sind, ausgeschieden und dem Lande abgetreten werden sollen. Im Falle der Nichtvereinbarung über solche ein⸗ zelne Theile werden vom Herzoge drei der obersten deutschen Ge⸗ richtshöfe in Vorschlag gebracht, von donen der Landtag einen zum Schiedsgericht auszuwählen hat. Ferger bestimmt die Vor⸗ lage, daß neue Schulden auf das Domaigenvermögen nur mit Zustimmung der Stände gemacht und der Domainenetat mit Bei⸗ rath derselben festgestellt werden dürfe. Ungeachtet diese Pro⸗ position eine Annäherung der Staatsregiernng bekundet, ist doch die Majorität des Landtags bis jetzt auf ihrer früheren Ansicht über das Eigenthumsrecht der Herzoglichen Familie stehen geblieben und will nur das Gesetz vom 27. April 1831, in welchem die Eigenthumsfrage in suspenso gelassen ist, zur Basis der Ver⸗ handlungen nehmen. (L. Z.)

3 Baden. Freiburg, 31. Mai. Wie früher schon mitge⸗ theilt, wurde von der Großherzoglichen Regierung die Anordnung getroffen, daß gegen den Hrn. Erzbischof wegen der durch seine Anordnung vom 5ten d. verübten Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die gerichtliche Verfolgung stattfinde. Indem so die Großherzogliche Regierung das Auftreten des Erzbischofs der freien Beurtheilung des unabhängigen Gerichts unterstellte konnte sie nicht entschiedener ihren Willen bekunden, daß nur Recht und Ge⸗ rechtigkeit walte und diese gegen Jedermann freien Lauf nehme.

1 Das Untersuchungsgericht hat kurz nach Beginn der Unter⸗ suchung (am 22. Mai), weil der Herr Erzbischof durch seine weiteren Handlungen die Untersuchung erschwerte, den Ver⸗ haft gegen ihn erkannt. Wie wir vernehmen, list die Un⸗ tersuchung nun geschlossen und liegt dem hiesigen Großherzoglichen Hofgericht zur Aburtheilung vor. Dasselbe hat die Be⸗ schwerde, welche der Erzbischof wegen des gegen ihn ver⸗ hängten Verhafts ergriffen hat, bereits als unbegründet verworfen. Der Verhaft selbst mußte jedoch, da nach dem Schlusse der Untersuchung ein Grund zu dessen Fortdauer nach den Bestimmungen der Straf⸗ brozeß⸗Ordstung nicht mehr vorlag, aufgehoben werden, so daß vefndee Erzbischof sich seit gestern Abend wieder auf freiem Fuße

Daß weder an der Erkennung Verhafts seiner Aufhebung die Großherzogliche Phee hs erns eaa, ggen hat, wird für diejenigen nicht bemerkt werden müssen, welche wissen daß verfassungsgemäß die Gerichte innerhalb der Gränzen ihrer Zuständigkeit unabhängig sind. (Karlsr. Ztg.) 1

Oesterreich. Wien, 1. Juni. Aus saͤmmtlichen Kron⸗ ländern lauten die Nachrichten übereinstimmend dahin, daß die Landesbehörden mit unermüdetem Eifer der Durchführung der von Sr. K. K. apostolischen Majestät angeordneten Maßregel in Betreff der Aushebung von 95,000 Mann sich widmen, so daß mit der praktischen Ausführung nach bereits er⸗ folgter Vollendung der nöthigen Vorarbeiten ungesäumt in den nächsten Tagen begonnen werden wird, wonach mit voller Bestimmtheit zu erwarten steht, daß dieses wichtige Geschäft auch schon in den letzten Tagen des Juni seinem Abschlusse zugeführt sein werde. Der Eifer der Behörden, welcher in der organischen Festigung unserer administrativen Einrichtungen bereits ein sicht⸗ liches Mittel kräftiger Unterstützung findet, wird durch den Aller⸗ höchsten Wunsch, daß die beschlossene Maßregel ohne jede Unter- brechung mit voller Energie in das Leben trete, nothwendig gestei⸗ gert, während die Bevölkerung allerwärts mit patriotischer Hin⸗ gebung der Allerhöchsten Absicht nachzukommen sich bereit zeigt. (Oest. C.) 1

1 Fraäaukreich. Paris, 31. Mai. Der General Baraguey⸗ d'Hillters ist gestern hier angekemmen und hat sich sogleich nach St. Cloud begeben, wo er von dem Kaiser in einer Privat⸗Aundienz empfangen wurde.

Der legislative Körper begann gestern die Budget Debatte; über die allgemeine Finanzlage wurde kaum gesprochen. Kerr Devinck entwarf eine glänzende Schilderung der Finanzlage des Landes und behauptet, daß der Kredit Frankreichs in Enropa am höchsten stehe. Der Dichter Belmonket nahm das Wort, um die bisherige Art der Theater⸗Subventionen aus Stnatsgeldern

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