1854 / 132 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8 b dürfen sich die Gefangenen in keinerlei Verkehr mit fremden

1018I 8

1“ ] 8 1 8 . A△ 7 7 1 6) Der Arbeitgeber muß dem Gefangen⸗Inspektor für jeden Arbeitstag

ehra uns janete Ge eit ergiebt und daß die dadurch Be tigung geeignete Gelegenh b saasss⸗ Vesch et arogen von dem Ertrage der Arbeit wenigstens gedeckt entstehen A. zerdem ist es erforderlich, daß die Gefangenen ve ewanr n5 der Arbeit unter der Aufsicht von Gefängniß⸗Beamten ) währen . stehen, und jen Arbeite trennt gehalten werden können. 8 eitern getrennt gehalten 82 1 8 3 ITe. 8 w” .““ daß der Arbeitgeber einem T“ zur Arbeit gehenden Gefangenen müssen von Gefangen⸗Aufseh rn, Dadurch wird sedgh, nne⸗ frei welche mit Seitengewehren und, sofern es der Kreisgerichts⸗Direktor für

1 8 ö a) aufgegeben wird, sich binnen einer bestimmten Frist bei der spätestens am Abend vorber die vorzunehmende Arbeit und die Zahl Personen einlassen, weder mit ihnen sprechen, noch von ihnen etwas an⸗ genau zu bezeichnenden Behörde zu melden, um Finsbis anzu⸗ der dafür erforderlichen Arbeiter, wenn solche nicht ein⸗ für allemal nehmen oder an sie abgeben. v1“ gebende Zahl von Tagen die Arbeit angewiesen zu erhalten

1 9 2 7 . „.—

88 auch demgemäß die Arbeit anzutreten und die dazu erforder⸗

kontraktlich feststeht, anzeigen. b 46. 8 7) Der Lohn muß zur Arbeitskasse der Anstalt gezahlt werden. Der Aufseher dars sich von der Arbeitsstelle nicht entf lichen Geräthschaften, insofern er sich in deren Besitze befindet, . mitzubringen. 1

9. 8. wenn die Gefangenen von mehreren Aufsehern begleitet sind, kann derjenige, 1 a 9 9 1 ihr en iste b 712 64 . welchem die obere Leitung übertragen ist, in dringenden und unvermeid⸗ Es ist ihm außerbeem— bekannt zu machen, daß, weun er dieser Verfügung

licht nach⸗

1b ubeuffeher oder freien Arbeiter die technische Leitung 8” 119 .bei Wegebauten einem Bau⸗Aufseher, bei der 866. hün Vormäher; eben so wenig ist es unstatthaft⸗ daß auch freie Arbeiter an der Arbeit Theil nehmen, insofern nur die Gefangenen hin⸗ sichtljch ihres Verhaltens bei der Arbeit ausschließlich der Autorität des Gefängniß⸗Beamten unterworfen bleiben S die Strafgefangenen räumlich von den freien Arbeitern ö G 8

angene der zu beschäftigen -- Fon des Gefangen⸗Inspektors verwaltende Beamte zu bestim⸗ C1 die des Gerichts ⸗Dirigenten einzuholen. Es dürfen nur solche Gefangene zu auswärtigen Arbeiten bestimmt werden,

1) bei denen eine Entweichung nicht zu besorgen ist, und welche 1

2) nach ihren bisherigen Lebensverhältnissen im Zustande der Freiheit

dergleichen Arbeiten haben oder doch zu verrichien keinen

istand nehmen könnten, un 1. 8

3) bisheriges Betragen im Gefängnisse zu der Annahme berechtigt,

daß sie zu Unordnungen keinen Anlaß geben werden.

Gefangene, welche eine ganz spezielle und genaue Aufsicht erfordern,

gnen sich nicht zur Beschäftigung außerhalb der Anstalt.

Im Uebrigen ist darauf zu halten, daß bei der Beschäftigung der Ge— fangenen ihre Fähigkeiten und Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden (§. 14 des Strafgesetzbuchs), und daß das Ehrgefühl ö“ Strafgefangenen, welche nicht mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte oder mit Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit belegt sind, möglichst geschont wird. Dabei kann es jedoch in der Regel⸗ keinen Anstand finden, diejenigen Gefangenen zur Arbeit zu verwenden, welche eine solche Beschäftigung selbst wünschen.

—D0.

Strafgefangene, die zu einer längeren als dreimonatlichen Gefängniß⸗ strafe verurtheilt worden, sind nicht sofort zu dergleichen Arbeiten zu ver⸗ wenden; insbesondere sollen die zu einjähriger und längerer Gefängniß⸗ strafe Verurlheilten in der Regel während der ersten diei Monate zu ven⸗ selben nicht zugelassen werden, überhaupt aber ist davon auszugehen, daß die Gefangenen die Verstattung zu Arbeiten außerhalb der Anstalt als eine Belohnung ihres guten Verhaltens anzusehen haben.

Welche Strafgef

Gefangene, welche sich bei der Arbeit schlecht führen, unfleißig sind, oder Unordnungen veransassen, können, unbeschadet der nach §. 2 dieser Instruction verwirkten Disziplinarstrafe, von der Arbeit außerhalb der An⸗ stalt zeitweise oder dauernd W“ werden.

11b

Ueber die Beschäftigung der Strafgefangenen und die von dem Arbeit⸗ geber zu übernehmenden Verpflichtungen müssen mit dem letzteren die er⸗ forderlichen Verabredungen getroffen werden. Wenn die Beschäftigung in regelmäßig bestimmten Zeitabschnitten wiederkehrt, oder wenn ste voraus⸗ sichtlich den Zeitraum von sechs Wochen überschreitet, so bedürfen die hier⸗ über abzuschließenden Verträge der Genehmigung des vorgeseäetzten Ober⸗ gerichts. . 1—

Im Allgemeinen ist Folgendes zu hrachtew.. 1) Es muß vermieden werden, begründete Beschwerden darüber hervor⸗

zurufen, daß durch die Beschäftigung der Strafgefangenen den freien

Arbestern die Gelegenheit entzogen wird, Arbeit und Verdienst zu

finden.

Der Ort der Arbeit muß ohne unverhältnißmäßigen Zeitaufwand

von der Gefangen⸗Anstalt aus zu erreichen sein; insbesondere ist

dabei festzuhalten, daß die Gefangenen in der Regel weder über

Nacht außerhalb der Anstalt verbleiben, noch dieselbe schon vor

Tagesanbruch verlassen, noch erst nach eingetretener Dunkelheit dahin

zurückkehren dürfen. Damit in den Zeiten, in welche die kürzeren

Tage fallen, die tägliche Arbeitszeit ausgefüllt wird, können die Ge⸗

sangenen vor dem Ausmarsche und nach der Rückkunft auch inner⸗

halb des Gefängnisses, insoweit solches angemessen erscheint, zu

Arbeiten verwendet werden.

Solche Verträge, durch welche der Arbeitgeber besondere Lokale zur

sicheren Aufbewahrung der Gefangenen, namentlich während der

Nachtzeit zu gewähren sich verpflichtet, sind dem Justiz⸗Minister zur

Bestätigung einzureichen. Es muß in diesem Falle auch dafür ge⸗

sorgt werden, daß dem religiösen Bedürfnisse der Gefangenen wäh⸗

rend der Dauer ihrer Abwesenheit aus der Anstalt in geeigneter Art

genügt wird. .

Der Arbeitslohn muß im Allgemeinen den ortsüblichen Preisen an⸗

gemessen sein. Jedoch kann dabei in Anschlag gebracht werden,

a) welchen Werth die Arbeit für den Arbeitgeber wirklich hat,

wenn z. B. ein freier Arbeiter mehr leisten oder ein Theil der Arbeitszeit durch den Transport der Gefangenen von und nach der Anstalt verloren würde; b) welche besondere Verpflichtungen der Arbeitgeber etwa über⸗ nimmt, wenn er z. B. sich verbindlich macht, eine gewisse Zahl von Arbeitern für längere Zeit zu beschäftigen.

5) Wenn Arbeiten vorkommen, bei denen der Lohn nicht nach der Zeit der Arbeit, sondern nach dem Maße des wirklich Geleisteten festgesetzt werden kann (Akkord⸗Arbeit), so ist die Akkord⸗Arbeit vorzuziehen, damit die Gefangenen wegen ihres Antheils an dem Arbeitsverdienste in Interesse daͤbei haben, fleißig zu arbeiten. Zur Förderung dieses Zweckes können in solchen Fällen besondere Anordnungen getroffen,

amentlich Arbeiter⸗Gruppen gebildet werden, welche eine Akkord Arbeit

ganz oder theilweise allein ausführen.

werden.

angemessen erachtet, auch mit Schußwaffen zu versehen sind, begleitet wer⸗ den. Für je 10 bis 12 Personen ist in der Regel ein Gefangen⸗Aufseher zu gewähren. Bei Gefaugenen, welche der Flucht nicht verdächtig sind und mit Rücksicht auf ihr ruhiges Betragen keine Exzesse besorgen lassen, kann die einem Gefangen⸗Aufseher zu übergebende Zahl auch eine größere sein

Bei dem Ausrücken aus der Anstalt werden jedem Gefangen⸗Aufseher. die von ihm zu übernehmenden Gefangenen besonders übergeben. Die begleisenden Gefangen⸗Aufseher siad nach der Bestimmung des Kreisgerichts⸗Direktors aus den etatsmäßig angestellien und aus den diätarisch oder im Probedienste beschästigten Gefangenwärtern zu ent⸗ nehmen.

Wo das Personal der Gefangenwärter nach dem Umfange der aus⸗ wärtigen Beschäftigung der Gefangenen einer Vermehrung bedarf, ist die erforderliche Zahl von Hülfs⸗Gefangenwärtern anzunehmen.

Für die Annahme dieser Hülfs⸗Gefangenwärter gelten die allgemeinen Bestimmungen, namentlich auch in Betreff der vorzugsweisen Beuucksichti⸗ gung der Militair⸗Versorgungsberechtigten. Das Appellationsgericht kann die vorläufige Annahme derselven, vorbehaltlich seiner Genehmigung, dem Direktor des Kreisgerichts überlassen.

Den Hülfs⸗Gefangenwärtein, welche monatsweise angenommen wer⸗ den, sind monatlich 10 bis 12 Thaler Tagegelder zu gewähren. Wenn aber das Bedürfniß der Aushülfe voraussichtlich den Zeitraum eines Monats nicht erreicht, so können solchen Hulfs⸗Gefangenwärtern, welche nur für diejenigen Tage angenommen worden, an denen ihre Dienste nöthig sind, Tagegelder bis zu 15 Sgr. bewilligt werden.

In den Gegenden, wo Vereine bestehen, welche sich mit der Vorsorge für Gefangene befassen, wird den Gerichten empfohlen, sich mit diesen Ver⸗ einen in Verbindung zu setzen, damit ihnen von denselben für den Gefan⸗ genwärterdienst geeignete Personen überwiesen werden, die als Hülss⸗Ge⸗ fangenwärter benutzt werden können. v .1““ 8

Die Tagegelder der Hülfs⸗Gefangenwärter (§S. 10. 11)

Arbeitskasse und zwar speziell aus derjenigen Einnahme zu zahlen, welche durch die nach dem Gesetze vom 11. April d. J. und nach dieser Instruc⸗ tion eingerichtete Beschäftigung der Gefangenen gewonnen wird.

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Es dürfen nur so viele Hülss⸗Gefangenwärter aus dem §. 12 gedach⸗ ten Fonds angenommen werden, daß die Ausgabe pro Tag und Kopf der beschäftigten Gefangenen 1 Sgr. bis höchstens 1 Sgr. 3 Pf. beträgt.

Es würden also beispielsweise, wenn bei einem Kreisgericht im Jahre durchschnittlich käglich 24 Gefangene im Freien beschäftigt werden, 300 bis 365 Thaler, wenn durchschnittlich täglich 10 Gefangene beschäftigt werden, 120 bis 152 Thaler verausgabt werden können. Dem umsichtigen Ermessen der Kreisgerichts⸗Direktoren und Appellationsgerichte muß es überlassen bleiben, das Personal vemgemäß und unter sorgfältiger Benutzung der sich ergebenden Ersahrungen festzustellen.

Die Bekleidung der Gefangenen richtet sich nach den Verhältnissen und lokalen Umständen. Die Kleidungsstücke sind, insofern dies ohne besondere Kosten geschehen kann, so zu wählen, daß die Strafgefangenen als solche leicht erkennbar werden; die Bekleidung muß sich jedoch von derjenigen der Zuchthaussträflinge unterscheiden.

Es ist darauf zu sehen, daß diejenigen Strafgefangenen, wet

bürgerlichen Ehrenrechte verlustig sind, oder welchen die Ausübung der bür⸗

gerlichen Ehrenrechte auf Zeit untersagt ist, möglichst abgesondert von an⸗ deren gehalten werden. Die einzelnen einem Aufseher übergebenen Abthei⸗ lungen sind so zu bilden, daß sich in jeder ein oder mehrere Gefangene be⸗ finden, welche den Aufseher in der Aufsicht über die anderen Gefangenen unterstützen und insbesondere zur Verhinderung von Fluchtversuchen benutzt werden. Die hierzu gewählten Gefangenen können mit einem Abzeichen auf dem linken Arm, z. B. einer festgenähten farbigen Binde versehen

F. 416.

Hinsichtlich des Waffengebrauchs der Aufseher kommt die Instruction vom 11. März 1839 (Instiz-⸗Ministerial⸗Blatt S. 114) zur Anwendung.

Beim Abmarsche der Gefangenen ist diesen jedesmal bekannt zu machen, daß die Aufseher nach §. 6. des Gesetzes vom 11. April d. J. im Falle eines Fluchtversuchs oder eines thätlichen Widerstandes von den Waffen Gebrauch zu machen befugt sind.

§ 47.

Auch bei der Beschäftigung der Gefangenen im Freien müssen die männlichen und weiblichen Gefangenen streng gesondert gehalten werden. Eben so dürfen die jugendlichen Gefangenen mit den Erwachsenen in der Regel nicht zusammen arbeiten. 85

Bei dem Ausmarsche zur Außenarbeit müssen die Gefangenen paar⸗ weise in der Ordnung, wie sie aufgestellt werren, ruhig und ohne Lärm vom Gefängnisse zur Arbeitsstätte gehen, sie dürfen während der Arbeit keine Nebenbeschäftigung treiben, haben die Arbeiten ruhig, ununter⸗ brochen und ohne lautes Sprechen, Schreien oder Singen zu verrichten, und dürfen dieselbe nur mit Erlaubniß des Gefangen⸗Aufsehers unter⸗ brechen. 8

Der Besuch von Wirthshäusern und Schankstätten ist unbedingt

lichen Fällen die Entfernung eines Aufsehers gestatten.

Jeder Gefangen⸗Aufseher muß eine Signalpfeife bei sich führen; die Gefangenen müssen angewiesen werden, sobald diese Pfeife ertönt, sofort bei ihrem Aufseher zusammenzutreten. Die Aufseher, welche sich in solcher Nähe befinden, daß die Pfeife des einen von dem anderen gehört werden kann, müssen ein Signal verabreden, bei dessen Ertönen sämmtliche Auf⸗ seher ihre Abtheilungen zusammen zu berufen haben.

In welchen Fällen ein Aufseher von der Signalpfeife in der einen

oder anderen Weise Gebrauch zu machen hat, muß seinem umsichtigen Er⸗

messen der Umstände überlassen bleiben. 1ö“

In welcher Art die Beköstigung den Gefangenen zu gewähren, ob ihnen z. B. vor dem Ausmarsche oder erst am Abend bei der Rückkehr statt des Mittags die warme Suppe zu verabreichen, ob ihnen des Mittags die warme Kost nach der Arbeitsstätte zu schicken ist, ob der Arbeitsgeber die Mittagskost zu beschaffen hat, muß von dem Gerichts⸗Direktor nach den lokalen Verhältnissen, nach der Beschaffenheit der Arbeit und nach der Jah⸗ reszeit angeordnet werden.

Bei anstrengender Arbeit kann mit Genehmigung des Appellations⸗ gerichts eine Zulage von ½ Psd. Brod, oder ½ Quart Suppe gewährt werden; die Kosten dafür sind aus dem §. 12 gedachten Fond zu zahlen.

Die Gefangenen können aus ihrem Antheil an dem Arbeitsver⸗ dienste mit Genehmigung des Gerichts⸗Direktors Zulage an Brod und Suppe erhalten.

Wenn die Gefangenen in der Akkord⸗Arbeit durch besonderen Fleiß den Arbeitsverdienst erheblich vermehren, kann ihnen gestattet werden, aus ihrem Antheil an demselben während der Dauer der Arbeit wöchentlich zweimal ½ Pfd. Fleisch zur Suppe zu erhalten. Diese Vergünstigung darf aber nur solchen Gefangenen zu Theil werden, deren Führung in jeder Beziehung tadellos ist.

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Der Arbeitsverdienst wird nach den bestehenden Vorschriften über die Verwaltung der Arbeitskassen verrechnet.

In der nach der allgemeinen Verfügung vom 10. April d. J. über die Verwendung des Arbeitsverdienstes aufzustellenden jährlichen Nachwei⸗ sung ist nur der nach Abzug der Tagegelder der Hülfs⸗ Gefangenwärter (§. 12 oben) und der Beköstigungszulage der Gefangenen (§. 20 Absatz 2) verbleibende Betrag als der reine Arbeitsverdienst zu verrechnen.

§. 22. B. Beschäftigung von Zuchthaussträflingen. Die §§. 3— 21 dieser Instruction finden auch auf Personen, welche

Zuchthausstrase verurtheilt sind, jedoch in einem Gerichtsgefängnisse sich den, mit solgenden näheren Bestimmungen Anwendung: 1 dergleichen Sträflinge müssen sich ihre Verwendung zu Arbeiten außer⸗ halb der Anstalt gefallen lassen, ohne daß es an und für sich darauf ankommt, inwiefern eine solche Beschäftigung ihren bisherigen Ver⸗ hältnissen entspricht. Es kann jedoch auf diese Verhältnisse insoweit Rücksicht genommen werden, als offenbare Härten zu vermeiden sind. So würde es sich z. B. nicht rechtfertigen, einen zur Zuchthausstrafe verurtheilten Gefangenen seines Widerspruchs ungeachtet zu Arbeiten außerhalb der Anstalt zu verwenden, wenn er an dem Orte der Straf⸗ vollstreckung allgemein bekannt und die Arbeit von der Art ist, daß damit oder mit dem Transporte ein besonderes Aufsehen verbunden wäre, oder wenn vermöge seiner bisherigen Lebensverhältnisse diese Art von Arbeiten eine besondere Schärfung der Strafe enthalten würde. Die közperliche Beschaffenheit der Gefangenen muß auch bei Zuchthaussträflingen stets beachtet werden. Es ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die Sträflinge der Flucht verdächtig sind, und wie viele von ihnen einen Aufseher erfordern. Deshalb sind solche Sträflinge, welche zu fünfjähriger oder noch längerer Zuchthausstrafe verurtheilt sind, zu auswärtitger Arbeit in dder Regel nicht zu verwenden. 3) Die Aufseher, welche dergleichen Sträflinge begleiten, sind steis mit Schußwaffen zu versehen. Die Zuchthaussträflinge müssen von den zu Gefängnißstrafe verur⸗ theilten Personen, namentlich von denen, welche im Besitze der bür⸗ gerlichen Ehrenrechte verblieben sind, möglichst abgesondert werden C. Beschäftigung der zu polizeilicher Gefängnißstrafe verurihei Gefangenen. Die zu polizeilicher Gefängnißstrafe Verurtheilten, welche sich im Gefängnisse auf ihre Kosten zu verpflegen außer Stande sind, können, ohne in einer Gefangenanstalt eingeschlossen zu sein, zu einer ihren Fähigkeiten

1 4 1 8 3 8 8 6 74 . 2 „,1 und Verhältnissen enisprechenden Arbeit einer öffentlichen Behörde über⸗ wiesen werden (§.

7 des Gesetzes vom 11. April 1854). Zu diesem Zwecke haben sich die Direktoren der Kreisgerichte mit den Königlichen und städtischen Lofa! Polizeibehörden des Gerichtsbezirks sowie mit dem Kreis⸗Landrath in fortlaufender Verbindung zu erhalten, um von jeder geerigneten Gelegenheit zur Leistung solcher Arbeit Kenntuiß zu erlangen. Die Ueberweisung zur Leistung der Arbeit an die betreffende Behörde

geschieht in folgender Art:

1) An den Berurtheilten ist von dem Gericht eine Verfügung zu erlassen,

durch welche ihm 8

1“

komme, die Arbeit nicht verrichte oder dieselbe ohne Erlaubniß verlasse, die Strafe durch Einsperrung ins Gefängniß vollstreckt werden würde, wobei ihm bei blos theilweiser Verrichtung der Arbeit nur diejenigen Tage oder Tagewerke in Anrechnung 18 kommen würden, die er vollständig abgearbeitet habe. 2) Der betreffenden Behörde ist Abschrift dieser Verfügung mit der Auf⸗ forderung mitzutheilen:

a) alsbald Anzeige zu machen, wenn der Verurtheilte sich zur be⸗

stimmten Zeit nicht melden sollte,

b) andernfalls binnen einer zu bestimmenden Frist Nachricht dar⸗ über zu ertheilen, ob der Verurtheilte die Strafe abgearbei⸗ tet hat.

Geht die Mittheilung ein, daß der Verurtheilte sich nicht eingefunden oder die ihm angewiesene Arbeit nur zum Theil gelristet hat, so wird die Gefängnißstrafe in gewöhnlicher Art ganz oder zum Theil gegen ihn zur Vollstreckung gebracht. 1

Berlin, den 30. Mai 1854.

Der Justiz⸗Minister. Simons.

Finanz⸗Ministerium.

Haunpt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 6. Juni 1854 betreffend die Ausreichung der Zins⸗Coupons Ser. II. zu den Schuldverschrei

ungen der Staats⸗Anleihe vor Jahre 1850.

Vom 15. Juni d. J. ab werden die den Zeitraum vom 1. Ok⸗ tober 1854 bis dahin 1858 umfassenden Zins⸗Coupons Ser. II. zu den Schuldverschreibungen der Staats⸗Anleihe vom Jahre 1850 bei der Kontrole der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße Nr. 92, täglich, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage, und der drei letzten Tage jedes Monats, ausgereicht werden.

Zu diesem Behufe müssen die Schuldverschreibungen mit einem, nach den Appoints und Nummern geordneten und aufgerechneten Verzeichnisse (wozu Formulare ebendaselbst unentgeltlich zu haben sind) dort eingereicht werden.

Auswärtige können ihre Obligationen entweder durch hiesige Bevollmächtigte beim Annahme⸗Büreau präsentiren lassen, oder sie unter dem portofreien Vermerk:

„Herrschaftliche Zinscoupons⸗Ausreichungs⸗Sache“ an die nächste Regierungs⸗Haupt⸗Kasse einsenden, und werden sie mit den Coupons portofrei durch dieselbe zurückerhalten.

Uebrigens kann weder die Kontrolle der Staatspapiere, noch die unterzeichnete Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, sich mit irgend Jemanden wegen Ausreichung der Coupons in Schriftwechsel einlassen, und werden daher alle derartige Anträge unberücksichtigt bleiben.

Berlin, den 6. Juni 1854.

Haupt⸗Verwaltung der Sta Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und kommandirende General des 7ten Armeecorps, Freiherr Roth von Schreckenstein, aus Italien.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und designirte außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich großbritannischen Hofe, Graf von Berust orff, von Neapel. Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Biron von Kurland,

nach Schloß Wartenberg. 8

Preußen. Berlin, 7. Juni. Durch eine Allerhochste Ordre ist bekanntlich bereits unter dem 18. März d. J. die Durchfuhr

von Waffen durch die preußischen Staaten vorläufig verboten wor⸗