„ ( lles egen Erhoöhung des Eingangszolles
für Hefe. Vom 1. Juni 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen auf Grund des Gesetzes vom 19. April d. J. wegen Erhöhung des Eingangszolles für Hefe, was folgt: 2 8 §. 1t 1.“ Vom 1. August d. J. ab wird der Eingangszoll für Hefe aller Art, mit Ausnahme der Bier⸗ und Weinhefe, von 8 Rthlr. auf den Satz von 11 Rthlr. für den Centner erhöht. 1 — o. —. 8 8 Der Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieser Verord⸗ nung beauftragt. 1 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. h “
Gegeben Sanssouci, den 1. Juni 1854.
83
L. 8s.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh Graf von Walderseer.
Allerhöchster Erlaß vom 9. Mai 1854 — betreffend
die Verpflichtung der Rechts⸗Anwalte und Nota⸗
rien, so wie der Advokaten und Advokat⸗Anwalte
1 Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln zum Halten der Gesetz⸗Sammlung. Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 28. April d. J. bestimme Ich, daß die Rechts⸗Anwalte und Notarien, so wie die Advokaten und Advokat =Anwalte im Bezirke des Appellations⸗ gerichtshofes zu Cöln zum Halten der Gesetz⸗Sammlung verpflichtet sein sollen.
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt
zu machen.
Charlottenburg, den 9. Mai 1854.
1“
Friedrich Wilhelm.
die Minister für Handel, Gewerb “
Gesetz, betreffend die Ermäßigung der Elbzölle.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, wa sind Nachdem die Regierungen der Elb⸗Uferstaaten übereingekommen 89 Ermäßigungen des Elbzolls dahin eintreten zu lassen, daß 88 G8 Baumwolle; Blei und Zinkweiß in der Niederfahrt; Eö präparirten — in der Niederfahrt; Eisenwaaren feinen aschinentheilen in der Auffahrt; Häuten und Fellen; Kalin: efcsen und hölzernen Spielwaaren; chromsaurem Auffet nn. Krappwurzeln und Garancine; Papier in der sahrt; Porzellan in der Auffahrt; Reis; Rüb⸗, Lein⸗ und Schellag; Ie — anderem als rohem Südsee⸗Salpeter — ; Uae S 1 IZS “ „ 2 2 Terpentin ö und Zaffern; trockenen Südfrüchten; pentin und Terpentinöl; Terra catecl ica: Lreauisiten remor tartari; Zündhölzern und Zünd⸗ n h Hälfte; 16“ 14““ 2) von Arsenik; B 31 v11I1““ 8 au Be 8 aes OZZI““ gebinden; Kaka mßk; Bettfedern; Brod; Butter in Holz⸗ waaren und Maschinentheilen in 1 i tet es Kisen⸗ und Quercitron; Federweiß; Fge siederfahrt; Farbeholz Fleisch; rohem Zischbein; Hanfbl; Harzen wn Geüerüncherten Art; Karden; Kartoffelmehl; Kupfer arzen und Gummen aller 1. V elmehl; Kupfer und Messing; Lei nem und gemischtem, einschließli essing; Leinen, rei⸗ 1b 1 einschließlich Pack⸗ und Sacklei 1 Niederfahrt; Mahagoni⸗ ackleinen, in der ; Mahagoni⸗ und andern fremden Nutzhölze D““ 3 utzhölzern, auch
8 . 2 1I b1“
Korkholz und rohen St ücken, so wie allen nicht anderweitig besonders tarifirten ausländischen Rohrarten; Manufakturwaaren aller Ar! — gewebten Stoffen — in der Niederfahrt; Palm- und Kokusöl; Papier in der Niederfahrt; Porzellan in der Nie⸗ derfahrt; Radix alcannae; Salpeter⸗ und Salzsäure, Schwe⸗ eee, Mitrtslel Spiegel in Rahmen; Stärke; Sumach; Syrup; Waid und Wau; Wolle — Schaaf⸗ und Lammwolle, Gerberwolle, Flockwolle, Scheerwolle, Tuch- oder
Woolltrümmern, Zupf⸗ oder Shuddywolle —
nur ein Viertheil;
4) von Bleizucker; Knochenkohle, mit Ausschluß der auf ein
Vierzigstel ermäßigten; Beinschwarz; Oelkuchen; Pottasche; Schwefel; Soda; Thran “
nur ein Fünftel; 4) von Backobst und trockenen Beeren; Caput mortuum; Erd⸗ farben und Farbenerde; Graphit; Heringen; Runkelrüben⸗ RNsFääglpeter — rohem— nur ein Zehntel; 5) von Asphalt nur ein Zwanzigstel, und “ 6) von gebrauchter Knochenkohle, soweit sie lose im Schiffe oder sonst unverpackt versandt wird, in der Niederfahrt nur ein Vierzigstel der durch §. 23 der Additional⸗Akte zur Elb⸗ schifffahrts⸗Akte vom 13. April 1844 (Gesetz⸗-Sammlung 1844 Seite 463) festgesetzten Elbzollgebühr erhoben wird, bestimmen Wir, daß diese Ermäßigungen bei Unseren Elbzollämtern vom 1. April
1854 ab bis auf Weiteres in Wirksamkeit treten und beziehungs⸗
weise in Kraft bleiben sollen. Unser Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Ge⸗ beauftragt. W Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeb n P Sbam, 8 18 11e“
8.
Friedrich Wilhelm.
Kanteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. 1 von Bodelschwingh. In Vertretung:
Se. Königliche Hoheit der Königsberg in Pr. abgereist.
Berlin, den 14. Juni.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Karl von ßen ist von hier nach Deßau abgereist
1 8 r die landwirthsch Ange⸗ legenheiten.
Erlaß vom 4. Juni 1854 — betreffend die Ver⸗
pflichtung der bei den Auseinandersetzungs⸗ Behörden als Spezial⸗Kommissarien beschäftig⸗ ten Assessoren, so wie der von den gedachten
Behörden beschäftigten Oekonomie⸗Kommissarien,
zum Halten der Gesetz⸗Sammlung.
2 2 „ 9 — 22 * 2* Es sind Zweifel erhoben worden darüber, ob die bei den Aus⸗ einandersetzungs⸗Behörden als Spezial⸗Kommissarien beschäftigten Assessoren zum Halten der Gesetz⸗Sammlung verpflichtet sind, und Seitens des Herrn Handels⸗Ministers ist die Entscheidung des landwirthschaftlichen Ministeriums über diese Zweifel in Antrag gebracht worden. Mit Rücksicht darauf, daß die bei den Ausein⸗ andersetzungs⸗Behörden angestellten Räthe und Assessoren, auch wenn sie nicht im Kollegium selbst arbeiten, sondern kom⸗ missarisch beschäftigt sind, unzweifelhaft zu den im §. 5 e der Verordnung vom 27. Oktober 1810 bezeichneten Be⸗ amten gehören, kann ihre Verpflichtung zur Haltung der Gesetz⸗Sammlung keinem Bedenken unterliegen, und es ist Seitens der Behörden darauf zu halten, daß sie dieser Verpflich⸗ tung nachkommen. 8 isterium findet sich aber veranlaßt,
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gleichzeitig zu bestimmen, daß alle von den gedachten Behörden beschäftigten Oekonomie⸗Kommissarien derselben Verpflichtung zu genügen haben, und zwar um so mehr, als sie einzeln stehende Beamte sind, deren Amtswirksamkeit die Kenntniß der erscheinenden Gesetze und Verordnungen zu einer unerläßlichen Bedingung macht.
Berlin, den 4. Juni 1854. Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten.
E Im Cüct r. Auftrage:
11““
ämmtliche Königliche General⸗Kommissionen und landwirthschaftliche Regierungs⸗Ab⸗
Abgereist: Der General-⸗Major und Commandeur der 9ten
Infanterie⸗Brigade, von Bequignolles, nach Frankfurt a. d. O
8 88 1 G 8⸗ & —
Preußen. sammlung hat in ihrer Sitzung vom 26. Januar d. J. einen Be⸗ schluß gefaßt, welcher die gegenseitige Verpflichtung der Bundes⸗ Regierungen zur Auslieferung gemeiner Verbrecher in der Weise erzielt, daß die Auslieferungs⸗Verbindlichkeit sich auf alle diejenigen Individuen erstreckt, welche in dem requirirten Staate wegen Verbrechen oder Vergehen (mit Ausschluß der Abgaben⸗Defraudationen und der Uebertretungen von Polizei⸗ und Finanzgesetzen) zur Untersuchung gezogen worden sind, vor⸗ ausgesetzt, daß die betreffende Handlung auch nach den Gesetzen des requirirten Staates eine strafbare und die Strafe noch nicht⸗ ver⸗ jährt ist. Außerdem soll natürlich die Auslieferung der eigenen Unterthanen an das Gericht fremder Staaten nicht stattfinden und jede Auslieferung nur auf einen gehörig „begründeten Antrag der zuständigen Behörde erfolgen. Des Königs Majestät haben unter dem 10. d. M. das Publications⸗Patent Allerhöchst vollzogen, durch dessen Aufnahme in die Gesetz⸗Sammlung der erwähnte Bun⸗ desbeschluß Kraft und Gültigkeit in allen Theilen des Königreichs erhalten wird. (Pr. C.) 1 S
— MNittelst Verfügung vom 13. Januar 1851. hatte die Kö⸗ nigliche Regierung zu Potsdam für ihren Bezirk angeordnet, daß dieje⸗ nigen Anwohner einer Straße, welche den Königlichen Posten, wenn denselben unterwegs ein Unfall begegnet, die zu ihrem Weiterkommen erforderliche H ülfe verweigern, mit einer Po⸗ lizeistrafe bis zu 10 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängniß⸗ strafe belegt werden sollen. Die Gültigkeit dieser Verfügung war in einer vor Kurzem vorgekommenen Untersuchungssache in Zweifel gezogen worden. Das Königliche Ober Tribunal hat jedoch durch Erkenntniß vom 18. Januar d. J. die erhobenen Zweifel auf Grund des §. 26 des Gesetzes über das Postwesen, vom 5. Juni 1852, für unbegründet erklärt und die Berechtigung der Bezirks Regierungen zum Erlasse derartiger, im landespolizeilichen Interesse erforderlichen Verfügungen ausdrücklich anerkannt. Die Königliche Regierung zu
Potsdam hat daher durch Verfügung vom 29. April d. J. die fer⸗ nere Wirksamkeit ihres früheren oben besagten Erlasses in “ rung gebracht und zugleich auf Grund des Gesetzes über die † olizei⸗ Verwaltung vom 11. März 1850 angeordnet, daß die Besitzer von Ackerpferden und die Lohnfuhrleute, welche die nach §. 25 des an⸗ geführten Gesetzes über das ostwesen von ihnen zu gewährenden Hülfsleistungen versagen, mit einer gleichen Strafe belegt werden sollen. Mit Bezug hierauf sind von Seiten des Königlichen Ge⸗ neral⸗Postamts die Ober Post⸗Directionen veranlaßt worden, bei den Regierungen ihrer Bezirke dieselben Anordnungen zu beantragen. (Pr. C.) 1 1.4““ Sämmtliche Königliche Regierungen sind mittelst Cirkular⸗ Gewerbe und öffentliche Ar⸗
1
Verfügung des Ministers für Handel
beiten und des Ministers des Innern vom 18. Mai d. J. darauf
aufmerksam gemacht worden, daß die Uebernahme der Unterhaltung städtischer Straßen Seitens des Staates, wie auch im §. 11 der Verordnung vom 16. Juni 1838 (Gesetz⸗Sammlung Seite 353) ausdrücklich anerkannt ist, die Befreiung der Gemeinden von der Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung der Straßen nicht begründet, und daß hiernach auch deren Reinigung von Schnee und Eis nicht den fiskalischen Fonds zur Last fällt, sondern Seitens der Gemeinden zu bewerkstelligen ist.
— Unter dem 21. Mai d. J. ist an sämmtliche Provinzial⸗
Bank⸗Anstalten des Staates die Aufforderung ergangen, nach Maßgabe des § 5 ad a. der Königlichen Verordnung vom 27. Ok⸗ tober 1810 vom laufenden Jahre ab ein Exemplar der Gesetz⸗ Sammlung zu halten. Die Anstalten, welche diese Verfügung
trifft, sind zur Zeit folgende: das Bank⸗Direktorium zu Breslau, di
Berlin, 14. Juni. Die deutsche Bundes⸗Ver⸗
1 Comtoirs zu Cöln, Danzig, Königsberg, Magdeburg, Münster, Posen und Stettin, endlich die Bank⸗Kommanditen in Bromberg, Crefeld, Elberfeld, Elbing, Frankfurt a. d. O., Gleiwitz, Görlitz, Graudenz, Halle, Landsberg a. d. W., Memel, Siegen, Stralsund, Stolp, Thorn und Tilsit. Demgemäß hat der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten von dieser seiner Verfügung am 9ten d. M. auch die Königlichen Ober⸗Postdirectionen in Kenntniß gesetzt und dieselben angewiesen, sämmtliche genannte Anstalten so vie die etwa später hinzukommenden gleicher Art, als zwangs⸗ pflichtige Interessenten in die Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Listen auf⸗ zunehmen. (Pr. C.)
Memel, 11. Juni. Am 9ten d. M. wurde die Mannschaft der von der englischen Dampfkorvette „Conflict“ am 18. April als Prisen genommenen fünf russischen Schiffe, die bisher auf der Fregatte „Amphion“ als Kriegsgefangene zurückgehalten wurden, 33 Mann an der Zahl, in Böten nach der Stadt gebracht und ihnen die Erlaubniß zur Rückkehr in ihr Vaterland gegeben. Die Führer der Schiffe sind zurückbehalten worden und sollen ehestens nach England transportirt werden. (Kön. Ztg.)
Stettin, 13. Juni. Se. Majestät der König nahm heute Vormittag eine Parade der Garnison ab. Mittags 1 ½ Uhr setzte Se. Majestät die Reise fort, gelangte gegen 2 Uhr in Stargard an, von wo die Abreise nach Schnetdemühl um 2 Uhr 56 Minuten stattfand.
Baiern. Kissingen, 12. Juni. Gestern Abend sind Ihre Königliche Hoheit die regierende Frau Gr oßherzogin von Mecklenburg⸗Strelitz und Ihre Hoheit die Frau Herzogin Karoline von Mecklenburg⸗Strelitz zum Kurgebrauche mit zahlreichem Gefolge hier angekommen. (N. C.) 1
Hesterreich. Wien, 13. Junt. Die heutige „Oesterreichi⸗ sche Correspondenz“ bezeichnet (einer telegr. Mittheilung zufolge) die Zusammenkunft des Kaisers von Oesterreich mit dem Könige von Preußen in Tetschen als einen beruhigenden Beweis freundschaftlich innigsten Verständnisses beider Monarchen. Als Gegenstand der stattgehabten Besprechung vermuthet die offizielle „Oesterreichische Correspondenz“ die Wahrung europäischer, besonders deutscher In⸗ teressen, und die Durchführung der preußisch⸗österreichischen Con⸗ vention unter allen Eventualitäten, ferner die Regulirung des Ver⸗
hältnisses der beiden deutschen Großmächte zu den andern deutschen
Mächten.
Am 9ten d. traf in Krakau der Kaiserlich russische General⸗ Adjutant und Statthalter der kaukasischen Provinzen, Fürst Wo⸗ ronzoff, nebst Gemahlin und zahlreichem Gefolge ein und stieg im Potockischen Palaste ab.
Niederlande. Haag, 10. Juni. Ein Journal meldet, daß Befehl zur Armirung der Festung Naͤarden am Südersee und aller dazu gehörigen Forts ertheilt worden sei. — Die letzte Com pagnie Truppen, welche noch seit Schleifung der Festungswerke zu Coevorden in Besatzung lag, hat jetzt den Befehl zum Abmarsche nach Zwoll erhalten. — Die feierliche Eröffnung der holländisch belgischen Eisenbahn bis Etten bei Breda ist auf den 20. Juni festgesetzt; am 25sten wird sie der Benutzung des Publikums über geben werden.
Belgien. Brüssel, 12. Juni. Morgen finden die Neu⸗ wahlen für die Hälfte der Repräsentantenkammer statt. Die Pro⸗ vinzen Antwerpen, Brabant, Westflandern, Namur und Luxembur
haben Neuwahlen vorzunehmen. Die Wahlagitation ist im Gange, und
es ist nicht zu verkennen, daß das Resultat zu keiner Zeit zweifelhafter gewesen, als es sich jetzt stellt.
kampf nie lebhaft war, scheint ein heftiger Kampf sich zu ent⸗
spinnen. Die Wahlen der Hauptstadt werden aber noch weit heftiger
bestritten werden, indem die Spannung zwischen den Vorstädten
und der Hauptstadt die Folge gehabt hat, daß vier verschiedene
Kandidatenlisten aufgestellt werden, und es nicht vorauszusagen ist, wer den Sieg erhält. Herr de Brouckere, welcher vornehmlich den,
Plan ins Leben gerufen, die Vorstädte in den Octroybereich der
Hauptstadt zu ziehen, wird schwerlich gewählt werden. Die Vor
städte stimmen gegen ihn. “
Türkei. Nach einer in Wien am 13ten d. M. über Belgrad eingetroffenen Nachricht wurde Mussa Pascha, der Kommandant von Silistria, durch eine Kanonenkugel getödtet. Kiriklik Pascha ersetzt den Verstorbenen. “ 88
Die Berichte über die Ereignisse bei Silistrig reichen bis zum 8. Juni. Die Belagerer haben noch keinen größeren Erfolg erzielt. Eine Mine, welche gegen das Fort Abdul Medschid ange⸗ legt worden war, um eine Bastion desselben zu sprengen, hatte wenig Wirkung. Die Fortschritte der Belagerung werden übrigens, wenn auch langsam, doch jeden Tag mehr und mehr bemerklich; zu beiden Seiten der Angriffspunkte werden Batterieen aufge⸗ worfen. Am 8ten d. Mts. ist es zwischen Minirer und Gegenmi⸗ nirer zu einem Gefechte gekommen, das zum Nachtheile der Be⸗ lagerer endete. Die Mine blieb in den Händen der Türken. Beim Fort Abdul Medschid haben sich die Belagerer bis auf Schußweite genähert. Dieselben haben eine Sappe aus Schanzkörben mit
Baumwolle gefüllt an den Rand der Contrescarpe getrieben, hinter
6
Zu Antwerpen, wo früher der Wahl⸗ 8
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