Ministerium des Innern.
Fv. vom 27. April 1854 — betreffend die Paßpflichtigkeit der Schiffssteuerleute und Cirkular⸗Verfügung vom 23. November 1853 (Staats⸗Anzeiger 1854
ö“ Nr. 14, 877 “
Niach einer Mittheilung des Königlichen Ministeriums der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten sind im Königreiche Sachsen, in Mecklen⸗ burg⸗Schwerin, Anhalt⸗Deßau, Cöthen, Anhalt⸗Bernburg, Ham⸗ burg und Lübeck die Behörden angewiesen worden, Schiffssteuer⸗ leuten und Schiffsführern, welche zur Führung von Schiffen und Flößen auf der Elbe patentirt sind, Paßkarten nicht zu ertheilen. Die Königliche Regierung wird von dieser Anordnung benach⸗ richtigt, um von selbiger die betreffenden Polizei⸗Behörden Ihres Verwaltungsbezirks in Kenntniß zu setzen. 8 8
Berlin, de April 1854. Der Minister des Innern.
Im Auftrage: on Manteuffel.
sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium hierselbst.
Erlaß vom betreffend die Be freiung aktiver, nicht im Dienst befindlicher Offi⸗ der Verpflichtung, Aufenthaltskarter
zu lasaen 8 1
8 8 ““ 8 8 “
MNNiach einer mir Seitens des Herrn Kriegsministers gemachten Mittheilung hat das dortige Polizei⸗Direktorium den in A. garni⸗ sonirenden Seconde⸗Lieutenant N., als derselbe sich auf drei Tage in B. in Privat⸗Angelegenheiten aufhielt, zur Lösung einer Aufent⸗ haltskarte genöthigt, und, auf die hierüber erhobene Beschwerde, dies Verfahren durch die General⸗Instruction über den Gebrauch der Aufenthaltskarten, vom 12. Juli 1817, für gerechtfertigt erklärt, indem es zugleich auf eine neuerdings von Seiten der Kö⸗ niglichen Regierung erlassene Entscheidung Bezug genommen hat, nach welcher das Ministerial⸗Reskript vom 10. Januar 1818 auf dortige Stadt nicht Anwendung finden soll.
Wenngleich es richtig ist, daß der Erklärung des Polizei⸗Di⸗ rektoriums der Wort⸗Inhalt des §. 4 der gedachten General⸗In⸗ ““ zur Seite steht, so ist doch nicht zu verkennen, daß der
nwendung dieser Vorschrift auf aktive Offiziere, in den allge⸗ meinen militairischen Verhältnissen Bedenken entgegenstehen, wäh⸗ rend dieselbe durch Rücksichten der allgemeinen Sicherheitspflege nicht geboten ist. Da nun das Cirkular⸗Rescript des Polizei⸗Ministeriums vom 10. Januar 1818 (von Kamptz Annalen Bd. I. S. 106) be⸗ stimmt, daß alle diejenigen Personen, welche in der Provinz einen festen Wohnsitz haben, bei Reisen in solche Städte, in denen die Einrichtung der Aufenthaltskarten besteht, einer Aufenthaltskarte nicht bedürfen, wenn sie der Polizeibehörde bekannt sind, oder sich de zu legitimiren vermögen, so erscheint es angemessen, diese
remtion auf aktive Offiziere, auch wenn sie sich nicht im Dienste befinden, anzuwenden.
Die Königliche Regierung wolle hiernach das dortige Polizei⸗ Direktorium mit Instruction versehen, dasselbe auch anweisen, die von dem N. erhobenen Gebühren zurückzuerstatten und im Allge⸗
meinen den vorstehend ausgesprochenen Grundsatz in ihrem Depar⸗ tement zur Anwendung bringen. ““
Berlin,
von Westphalen.
ddie Königliche Regierung zu N. und abschrift⸗ lich zur Kenntnißnahme und Nachachtung
an sämmtliche übrige Königliche Regie⸗
rungen und an das Polizei⸗Präsidium
hierselbst.
1 8““ E 1“ 8 his tas Frsmraner Finanz⸗Ministerium.
Cirkular⸗Verfügung vom 15. April 1854 — be⸗ treffend die Verhältnisse der Königlichen Hof⸗ kammer bezüglich auf Annahme, Ausbildung, Prü⸗ fung und Entlassung von Forst⸗Lehrlingen, so wie bezüglich auf Besetzung von Forstschutz⸗
v 1 1““ Auf Grund eines nach dem Antrage des Königlichen Ministe⸗ riums des Königlichen Hauses ergangenen Staats⸗Ministerial⸗ Beschlusses vom 9. April v. J. sind der Königlichen Hofkammer resp. dem Ober⸗Forstbeamten derselben bezüglich der Genehmigung zur Annahme von Forstlehrlingen Seitens derjenigen, zum Ressort der Königlichen Hofkammer gehörenden Revier⸗Verwalter, welche die Staats⸗Forstprüfung bestanden haben, und bezüglich der Prüfung
““
der Forstlehrlinge resp. der Bestätigung der Lehrbriefe, dieselben Be⸗ 5
fugnisse, wie den Regierungen und den dabei angestellten Oberforst Beamten beigelegt worden, wogegen die Königliche Hofkammer die Ver⸗ pflichtung übernommen hat, hierbei die von dem Königlichen Kriegs⸗ Ministerium resp. dem Chef der Königlichen Forstverwaltung und den übrigen Ressort⸗Ministerien erlassenen und etwa noch ergehen⸗ den allgemeinen Bestimmungen zu befolgen, und nicht minder in Beziehung auf die Besetzung der Forstschutz⸗Beamtenstellen in den zum Ressort der Königlichen Hofkummer gehörenden Forsten mit forstversorgungsberechtigten Jägern, so wie rücksichtlich der Absetzung solcher Forstversorgungs⸗Berechtigten, welche den vorgeschriebenen
Probedienst nicht bestehen, von der Forstversorgungs⸗Liste, nach den⸗
selben Grundsätzen und Vorschriften zu verfahren, und rücksichtlich der bei der Königlichen Hofkammer mit dem Forstversorgungs⸗ Scheine zur Anstellung sich meldenden Jäger dieselben Verpflich⸗ tungen zu übernehmen, welche dieserhalb für die Staats⸗Forstver⸗ waltung bestehen, resp. noch festgestellt werden möchten.
Die Königliche Regierung wird hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß hiernach vorkommenden Falls auch von ihrer Seite der Königlichen Hofkammer gegenüber in Betreff der erwähnten Verhältnisse rücksichtlich der Annahme, Ausbildung, Prüfung und Entlassung von Forstlehrlingen, so wie rücksichtlich der An⸗ und Ab⸗ meldung, Prüfung, Anstellung ꝛc. forstversorgungsberechtigter Jäger fortan ganz gleiche Beziehungen eintreten, wie zwischen ihr und andern Königlichen Regierungen.
Beerlin, den 15. April 1854.
Der Finanz⸗Minister. n Bodelschwingh.
vo ““ n 1 umtliche Königliche Regierungen. N 11“
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sät
Bekanntmachung vom 10. Juni 1854 — betref⸗ fend das Verbot der Durchfuhr von Kriegsmuni⸗ tiön durch Preußen. — 18 I J 4 Nachdem des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ Ordre vom 1sten d. M. genehmigt haben, daß mit Rücksicht auf die Bestimmung im §. 3 des Zollgesetzes vom 23. Januar 1838. auch die Durchfuhr von Kriegsmunition aller Art, insbesondere von Geschossen, Pulver, Zündhütchen, Flintensteinen, ingleichen von Blei, Schwefel und Salpeter durch Preußen vorläufig verboten
werde, wird dieses Verbot hierdurch erlassen und zur öffentlichen
Kenntniß gebracht. Die Zollbehörden sind angewiesen worden, das⸗
selbe gleich nach dem Empfang der ihnen zugehenden Benachrichti⸗
gung in Wirksamkeit treten zu lassen. “ Berlin, den 10. Juni 1854.
Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung vom 6. Juni 1854 — betreffen die Ausreichung der Zins⸗Coupons Ser. II. zu den Schuldverschreibungen der Staats⸗Anleihe vom
Vom 15. Juni d. J. ab werden die den Zeitraum vom 1. Oktober 1854 bis dahin 1858 umfassenden Zins⸗Coupons Ser. II. zu den
Schuldverschreibungen der Staatsanleihe vom Jahre 1850 bei der Kon⸗ trole der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße Nr. 92, Vor⸗ mittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der drei letzten Tage jeden Monats, ausgereicht werden. .“
Zu diesem Behufe müssen die Schuldverschreibungen mit einem, nach den Appoints und Nummern geordneten und aufgerechneten Verzeichnisse (wozu Formulare ebendaselbst unentgeltlich zu haben sind) dort eingereicht werden. “ 88
Auswärtige können ihre Obligationen entweder durch hiesige Bevollmächtigte beim Annahme⸗Büreau präsentiren lassen, oder sie unter dem portofreien Vermerk: 8
„Herrschaftliche Zinscoupons⸗Ausreichungs⸗ Sache“ an die nächste Regierungs⸗Haupt⸗Kasse einsenden, und werden sie mit den Coupons portofrei durch dieselbe zurückerhalten.
Uebrigens kann weder die Kontrole der Staatspapiere, noch die unterzeichnete Haupt-Verwaltung der S aatsschulden, sich mit irgend Jemanden wegen Ausreichung der Coupons in Schriftwechsel einlassen, und werden daher alle derartige Anträge unberücksichtigt bleiben. 8.
Berlin, den 6. Juni 1854. 1b
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst August Sul⸗ kowski, von Schloß Reisen. “
Abgereist: Se. Excellenz der General der Infanterie, Ge⸗ geral⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs, von Neumann, nach
Preußen. Berlin, 16. Juni. In Folge der Allerhöchsten
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stehen hatte, und darin unterlegen ist. In Mecheln, Ostende, Thielt, Turnhout, Dixmüde und Nivelles ist die Repräsentation
unverändert geblieben. In Antwerpen wurde der klerikale Kandidat in den Senat gewählt.
Großbritannien und Irland. London, 13. Juni. In einer gestern von Ihrer Majestät der Königin abgehaltenen Geheimenrathssitzung wurde Lord John Russell von der Königin zum Präsidenten des Geheimenraths erklärt und nahm sofort den Vorsitz ein. Darauf wurde Sir George Grey als Staats⸗Sekretair für die Kolonieen und der Herzog von Newcastle als Vice⸗Staats⸗ Sekretair für das Kriegswesen vereidigt. II Unterhause wurde gestern ein neues Wahlausschreiben für Morpeth beschlossen, dessen bisheriger Vertreter, der neue Kolo⸗ nial⸗Minister Sir G. Grey, sich einer Neuwahl unterziehen muß. Auf eine Anfrage des Herrn Hume über den von Engländern und Amerikanern am 4. April auf das chinesische Lager vor Schanghae unter⸗ nommenen Angriff entgegnete Sir Charles Wood, der Präsident des ostindischen Büreau's, der von den Kabinets⸗Ministern allein anwesend war, daß er keine Auskunft geben könne, da die Sache dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten anheimfalle. Herr Oliveira stellte eine Anfrage über das Resultat der mit Spanien angeknüpften Unterhand⸗ lungen wegen Herabsetzung des Porto und erhielt von Sir Charles Wood zur Antwort, daß die Unterhandlungen noch obschweben. Das Haus konstituirte sich darauf zum General⸗Comité, um die einzelnen Klau⸗ seln der neuen Stempel⸗Bill zu berathen. Eine längere Diskussion ent⸗ spann sich über die vierte Klausel, durch welche im Auslande gezogene Wechsel dem Stempel unterworfen werden sollen. Herr Hume erklärte sich besonders lebhaft gegen diese Klausel, in welcher er nicht nur einen Wider⸗ spruch mit der Freihandelspolitik, sondern auch eine ernste Gefahr für den lon⸗ doner Geldmarkt erblickt. Er meint, daß die Besteuerung jener Wechsel den Zufluß des Geldes auf den londoner Markt hindern, ihn nach andern Geldmärkten hin⸗ lenken und dadurch den britischen Handel im Allgemeinen wesentlich be⸗ nachtheiligen werde. Er beantragte daher die Verwerfung der Klausel. Herr Wilson suchte die Klausel Namens der Regierung zu rechtfertigen, indem er behauptete, daß die Stempelsteuer in ihrer jetzt von der Regie⸗ rung beantragten Regulirung nicht als eine neue Steuer, sondern nur als eine gleichmäßigere Vertheilung der schon bestehenden Steuer auf alle Wechsel ohne Unterschied betrachtet werden müsse. Fremde Wechsel seien bisher nur deshalb von der Steuer befreit gewesen, weil man Schwierigkeiten gefunden habe, den Stempel von ihnen zu er⸗
Kabinets⸗Ordre vom 1sten d. M. wegen des Verbots der Durchfuhr von Kriegsmunition aller Art ist seitens des Fi⸗ nanzministers nicht allein den Regierungen der übrigen Zollvereins⸗ staaten von der getroffenen Anordnung Kenntniß gegeben, seee zu gleicher Zeit an die Provinzial⸗Steuerbehörden im Inlande eine
weitere Verfügung erlassen worden, welche die generelle Bekannt⸗
machung ergänzt. Durch die letztere war nur im Allgemeinen 1 Durchfuhr von Kriegsmunition aller Art, insbesondere von Ge⸗ schossen, Pulver, Zündhütchen und Flintensteinen, ingseln güs Blei Schwefel und Salpeter vorläufig verboten worden; sterialverfügung erklärt, daß, außer den eben angeführten Gegen⸗ ständen, auch folgende Artikel als Kriegsmunition anzusehen und zu behandeln seien: fertige Kartuschen, fertige Patronen, eiserne Roll⸗ und Hohlkugeln, Raketen, Schlagröhren, fertige 13115 tätschscheiben, Zünderhölzer, Kugel⸗, Granat⸗ und Kartäͤtschspiege , Schießbaumwolle, Etamin und Kettengarn. (Pr. C.) Stettin, 15. Juni. Heute Vormittag 11 ⅞ Uhr traf das
Königlich schwedische Postdampfschiff „Nordstern“ mit 22 Passa⸗ gieren am Bord von Stockholm hier ein. Es bringt Nachrichten von dort bis zum 12. d., die indeß von der englischen Flotte und dem Kriegsschauplatz in der Ostsee nichts von vSEITITöö Das Königlich schwedische Linienschiff „Karl XIII.“, mit Sr. Ma⸗ jestät dem Könige von Schweden an Bord und bugsirt von der Dampf⸗Corvette „Gefle“, passirte am vergangenen Sonnabend Sete mittag Landsort, um sich zunächst zur Königlichen Flotte nach Elfs⸗ nabben zu begeben. Die dort ankernde Flotte besteht außer dem
— 7 3 2 26 Mri scar“ n Linienschiff „Carl XIII.“ aus dem Linienschiff „Prinz Oscar“, den
Fregatten „Eugenie“, „Desirée“, Desideria“ und „Freia“, den Dampfkorvetten „Gefle“, „Thor“, „Nidaros“ und „Valkyrian“, den Segelkorvetten „Ellida“ und „Nordstern“. 1 Von Wisby schreibt man vom 11ten d. M., daß man am gten von Ostergarn (östliche Küste von Gothland) aus in See eine Flotte von 15 Kriegsschiffen nordöstlich steuernd gesehen habe. Man vermuthete, es sei die französische Flotte gewesen. Belgien. berichtet über die Wahlen, wie folgt: Ernennung von neun Mitgliedern äsentan ammer haben heute früh um 9 Uhr begonnen. Die Zahl der Wähler war so beträchtlich, wie nur bei irgend einer früheren Wahl. Die neun Kandidaten des liberalen Vereins und der konstitutionellen Union sind sämmtlich gewählt worden.“ Unter den Gewählten be⸗ finden sich Herr Ch. de Brouckere und Herr Verhaegen. In Antwerpen wurde Baron Osy gleich beim ersten Scrutinium ge⸗ wählt, zugleich mit ihm alle liberalen Kandidaten, außer dem vor⸗ maligen Minister Rogier, welcher gegen seinen Mitbewerber,
Herrn Delafaille von der klerikalen Partei, eine Ballotage zu be⸗
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Brüssel, 13. Juni. Die „Independ. Belge“ „Die Wahlgeschäfte für die
der Repräsentanten⸗Kammer
heben, welche Schwierigkeiten jetzt durch die Anordnung des Adhesiv⸗Stempels beseitigt seien. Solle der Wechselstempel über⸗ haupt eine Einnahme ⸗Quelle sein, so müsse er von allen Wechseln ohne Ausnahme erhoben und so wenig drückend gemacht werden wie möglich. Daß eine Steuer von 1 Sh. per Cent von fremden Wechseln einen nachtheiligen Einfluß auf den englischen Geldmarkt auszu⸗ üben im Stande sei, stellte er durchaus in Abrede. Herr T. Baring meinte, daß es nicht weise sei, die bestehende Einrichtung abzuändern, wenn es sich nicht darum handele, ein sehr großes Uebel zu beseitigen oder einen sehr großen Vortheil zu erlangen. Das Uebel, welches die Cireulation ungestempelter fremder Wechsel mit sich führe, würde auf andere Weise be⸗ seitigt werden können, als durch eine vexatiöse Steuer, welche die Bankier⸗ geschäfte schwierig machen und dem londoner Geldmarkte einen Theil seines Gewinnes entziehen würde. Der Kanzler der Schatzkammer erklärte, daß es sich nur um die Aufhebung einer Steuerbefreiung handele, auf welche fremde Wechsel keinen gegründeten Anspruch machen können, und daß, wenn dieses ungerechte Privilegium aufrechterhalten werden solle, er die für die inländischen Wechsel wichtige Steuer⸗Ermäßigung durchzu⸗ führen außer Stande sein würde, Bei der Abstimmung wurde die vierte Klausel mit 173 gegen 110 Stimmen angenommen und darauf auch die übrigen Klauseln der Bill genehmigt. Im Laufe der alsdann stattfinden⸗ den fortgesetzten Comité⸗Verhandlung über die Voranschläge für die Civil⸗ Verwaltung, welche auf die Kosten des Gefängnißwesens führte, erklärte Lord Palmerston, die Regierung habe beschlossen, die Einzelnhaft der zur Zuchthausstrafe verurtheilten Verbrecher auf ein Maximum von neun Monaten zu beschränken, so daß z. B. ein zu 7jähriger Zuchthausstrafe ver⸗ urtheilter Verbrecher nur die ersten 9 Monate in der Einzelnhaft zubringen, dann aber mit Anderen zusammen werde in Haft gehalten werden. Der Minister motivirte diesen Beschluß durch die Mittheilung, die darüber angestellte Unter⸗ suchung habe ergeben, daß eine längere Einzelnhaft sowohl auf den geisti⸗ gen als den körperlichen Zustand der Gefangenen sehr nachtheilige Ein⸗ flüsse übe. Eine längere Debatte wurde durch Hrn. Spooner veranlaßt, der gegen die von der Regierung beantragte Bewilligung von 550 Pfd. zur Salarirung katholischer Geistlicher, welche die Seclsorge in den Regie⸗ rungsgefängnissen übernehmen sollen, einen gewaltigen Lärm erhob. Eine solche Maßregel, meinte er, sei mehr als Toleranz, denn nun solle der protestansische Staat gar noch Priester bezahlen, damit dieselben in den Gefängnissen eine Religion lehren, welche die protestantischen Glaubens⸗ Artikel als gotteslästerliche Fabel und gefährliche Täuschung bezeich⸗ nen. Lord Palmerston ezwiderte ihm ganz ruhig, daß, wenn hef⸗ tige Reden und grobe Worte alle Katholiken in England zu Prote⸗ stanten machen könnten, er bereit sei, alle jene Reden des Hrn. Spooner zu unterschreiben und für seine Anträge zu stimmen.
Da aber das schwer⸗ lich der Fall sein würde, so scheine es ihm zweckmäßiger, die Sache so zu behandeln, wie sie vorliege, und daran zu denken, daß unter den Bewoh⸗ nern der Gefängnisse recht viele Katholiken seien, denen man die Mittel nicht entziehen dürfe, bessere Christen zu werden. In dem Gefängniß von Milbank seien schon seit Jahren katholische Geistliche angestellt und hätten mit Erfolg gewirkt, deshalb sei es denn auch die Absicht der Regierung, b- Maßregel auf alle unter ihrer Aufsicht stehenden Gefängnisse auszudehnen. Es handle sich darum, die Ideen der Gefangenen von Recht und Unrecht aufzuklären, und das könne nur durch Geistliche ihrer Konfession geschehen. Diese Ausein⸗ andersetzung Lord Palmerstons verfehlte indeß ihren Erfolg, denn nach einer