etrage bis zu 200 Rthlr., von je 10
2) von dem Mehrb 1 2 3) 1½ 1en. Mehrbetrage von je 50 Rthlr.: 2 ½ Sgr. bis zu dem
3 S von 4 Rih r. . . 8 8 Fo zur Erstattung außergerichtlicher Kosten, ferner
1“ rückweisung eines unbegründeten Executions⸗Antrages oder sir die. uceee1,0) umd eines Antrages auf Erstattung außer⸗ gerichtlicher Kosten sind dieselben Sätze zu erheben, jedoch unter Fort⸗ fall der Beschränkung auf das Minimum von 5 Sgr. und bei einem Gegenstande bis zu 1 Rthlr. einschließlich nur 2 Sgr.
(. Für Bescheide der höheren Instanz auf unbegründet befundene Be⸗ schwerden werden die Sätze A. erhoben, jedoch nicht unter 10 Sgr. 16 II. Mandatsverfahren.
8 Artikel 6. b Für das ganze Mandatsverfahren einschließlich der Benachrichtigung des Klägers über die erfolgte Insinuation eines Mandats werden erhoben: 1) von dem Betrage bis zu 20 Riählr. einschließlich von jedem Thaler 1 Sgr., jedoch nicht unter 5 Sgr.; 2) von dem Mehrbetrage bis zu 100. Rthlr. von je 10 Rthlr.: 5 Sgr.;
3) von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 2 ½ Sgr.;
4) von dem Mehrbetrage bis zu 500 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 7 ½ Sgr.; 5) von dem Mehrbetrage bis zu 1000. Rthlr. von je 100 Rthlr.: 10 Sgr.; 6) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 2 2½ Sgr. .
1b Wenn Einwendungen oder Widerspruch gegen das erlassene Mandat
erhoben werden, so sind die Kosten nach den folgenden Sätzen (sub III.) zu erheben; es kommen darauf aber die nach obigen Bestimmungen für das Mandatsverfahren bereils zum Ansatz gebrachten Kosten in Abzug.
Wenn die Einwendungen nur gegen einen Theil der eingeklagten For⸗ derung gerichtet sind, so kommt so viel in Abzug, als weniger für das Mandatsverfahren hätte angesetzt werden müssen, wenn der bestrittene Theil der Forderung nicht mit eingeklagt wäre. Jedoch dürfen die Kosten des
Mandatsverfahrens und des Prozeßverfahrens zusammen den Betrag nicht
übbersteigen, welcher anzusetzen sein würde, wenn der Prozeß ohne vor⸗ gängiges Mandat über das ganze Objekt eingeleitet worden wäre.
III. Prozesse, mit Ausschluß der besonderen Prozeßarten ad IV. 8 88 des Tarifs.
A. Wenn der Prozeß durch Kontumazialbescheid, Agnitionsresolut, Ver⸗
gleich, oder nach erfolgter Klagebeantwortung in erster Instanz, nach
erfolgter Einführung des Rechtsmittels in höherer Instanz durch Entsagung beendigt wird oder der in Bagatellsachen angebrachte Füeace ohne Mittheilung verworfen wird, so ist für die Instanz zu erheben:
1) von dem Betrage bis 50 Rthlr. einschließlich, von jedem Tha⸗
ler: 1 ½ Sgr., jedoch nicht unter 5 Sgr.; 2) ⸗von dem Mehrbetrage bis zu 150 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 40 Sgr.; 3) b Mehrbetrage bis zu 500 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 8 4) dia Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: dthlr.;
5) von dem Mehrbetrage bis zu 20,000 Rlhlr. in erster Instanz 8n 8 200 Rthlr., in höherer Instanz von je 500 Rthlr.:
“ ihlr.;
6) von dem Mehrbetrage in erster Instanz von je 1000 Rthlr., in
höherer Instanz von je 2000 Rihlr.: 1 Rthlr. Ist gegen einen Kontumazial⸗Bescheid die Restitution zugelassen wor⸗ den, und gelangt in Folge dessen die Sache zur kontradiktorischen Verhandlung, so sind für das Kontumazial⸗Verfahren die Sätze des Artikels 5 unter A. um die Hälfte erhöht, jedoch ohne Beschränkung auf ein Minimum zu erheben.
Artikel 8. Wenn bei Gegenständen über 50 Rthlr. auf kontradiktorische Verhand⸗ lung erkannt ist, so wird der Satz zu A. doppelt erhoben. In In⸗ juriensachen wird dieser Satz auch dann genommen, wenn die der Entscheidung zum Grunde liegenden Thatsachen zugestanden oder in contumaciam für zugestanden angenommen sind. In allen Prozessen, in welchen nach §. 13 der Verordnung vom 21. Juli 1846 (Gesetz⸗Sammlung S. 295) ein abgekürztes Verfah⸗ ren stattfinden muß, wird der Satz Art. 7 unter A. nur um die Hälfte erhöht; eben so in den nach den §§. 37 und 77 der Verord⸗ nung vom 21. Juli 1849 (Gesetz⸗Sammlung S. 307) zu verhan⸗ delnden Wechsel⸗, Arrest⸗, Bau⸗, Possessorien⸗ und Miethsprozessen. 1g n sehen ocge bem auf sehesrtzassche Verhandlung er⸗ r erst na ittheilung der Rekursschrift eine Entscheidun erfolgt ist, der Satz zu A. nur um die Lursche hohe s 18 Artikel 9.
1 . eine Beweis aufnahme angeordnet ist und stattgefunden hat, so wird, sowohl im Fall des Vergleichs als des Erkenntnisses, für die Instanz, in welcher die Beweisaufnahme stattgefunden hat, der zu A. 50 Rihl zu liquidirende Satz in Prozessen über ein Objekt von nur Prs 1 r. und darunter um die Hälfte des Satzes A., in allen übrigen ö. zu demjenigen Betrage des Gegenstandes der Beweisauf⸗ die Hälste 8. die Summe von 50 Rthlr. nicht übersteigt, ebenfalls um Satz A erbot Satzes A. von dem Mehrbetrage aber um den vollen Gegenstand öͤht. Dabei wird jedoch in denjenigen Prozessen, deren
genstand mehr als 50 Rthlr. beträgt, wenn die Beweis b nur einen Theil des bj eweisaufnahme ses Theiles d Prozeßobjekts betrifft, auch nur der Betrag die⸗ S eiles der Berechnung zum Grunde gelegt, jedenfalls aber ein
ae zag 69 Sgr. für die Beweisaufnahme erhoben. er Satz für die Beweisaufnahme ist auch dann zu erheben,
wenn auf einen zugeschobenen E 1 G fügt worden ist. zugeschobenen Eid in. und dessen Abnahme ver⸗
Artikel 10. Für die Abnahme nothwendiger Eide und dse Abfassung der Purifika⸗ toria, für die in Prozessen vorkommenden Nominationen, Litis⸗Denuncia⸗ tionen, accessorischen Interventionen und Assistenz⸗Leistungen werden keine Gerichtskosten angesetzt; wird jedoch gegen eine Purifikatoria die Nichtig⸗
keits⸗Beschwerde oder der Rekurs eingewendet, so sind die Kosten für dieses
Verfahren besonders nach den Sätzen der Artikel 7 und folg. anzusetzen. Bei uneigentlichen Reconventionen werden die Kosten nach dem höoöͤchsten Objekte berechnet.
Für die Anlegung von Arresten in Prozeßsachen neben der Hauptsache sind die Sätze wie bei Executionen zu liquidiren, jedoch auf die Kosten der später eintretenden Execution in Anrechnung zu bringen.
Zu §. 9 des Tarifs. ArI1411.
In Aufgebots⸗ und⸗Amortisationssachen ist der Werth mehrerer in dem⸗
selben Verfahren aufgebotenen Objekte, soweit er bei jedem einzelnen den Betrag von 5 Rthlr. nicht übersteigt, behufs des Kostenansatzes zusammen⸗
zurechnen; für Gegenstände von höherem Werthe werden die Kosten beson-
Statt §. 11 des Tarifs. Artike12.
„In Subhastationsprozessen wird erhoben: v
1) für das ganze Verfahren einschließlich der bei dem Hypothekenbuch zu
veranlassenden Eintragungen und Ausfertigungen bis zur Abfassung der Adjudicatoria, diese ausgeschlossen:
von dem Betrage des Werths des Grundstücks bis 100 Rthlr. einschließlich von jedem Thaler: 1 ½ Sgr.; von dem Mehrbetrage bis 500 Rthlr. einschließlich von je 10 Rthlr.: 7 ½ Sgr.; von, dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 15 Sgr.; von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 1909 be) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 5 Sgr.; 2) wenn die Subhastation aufgehoben wird: az) vor Aufnahme der Tarxe , b) nach Aufnahme der Taxe, jedoch vor Abgang der Vorladungen zum Lizitationstermine, 8, %) nach Abgang dieser Vorladungen, jedoch vor Abhaltung des Lizitationstermins, ³ der vorstehend bestimmten Sätze;
3) für eine fortgesetzte Subhastation nach schon abgehaltenem Lizitations⸗ Termine ½ des ganzen Satzes ad 1;
4) für die Adjudikatoria und alle auf Grund derselben zu erlassende Verfügungen, ausschließlich der zur Kaufgelderbelegung gehörigen: a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von jedem Thaler: 1 Sgr.;
b) 8ns dem Mehrbetrage bis 1000 Rtihlr. von je 10 Rthlr.: 2 gr.;
c) von Mehrbetrage bis zu 20,000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 1 ¼ Rthlr.; “
-⸗c]) von dem Mehrbetrage von je 100 Rihlr.: 1 Rthlr.;
5) für das Kaufgelderbelegungs⸗Verfahren, einschließlich der auf Grund
desselben zu ertheilenden Ausfertigungen und Löschungen beim Hypo⸗
thekenbuche, jedoch ausschließlich der Eintragung etwaiger Kaufgelder⸗
Ruckstände und des Aufgebotsverfahrens (Verordnung vom 21. Ok⸗
tober 1838 Gesetz⸗Sammlung S. 498): a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von jedem Thaler: 1 Sgr.; b) P dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 3 Sgr.; c) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rihlr. von je 100 Rthlr.: ö“ d) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 5 Sgr.
Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke zur
Subhastation gezogen werden, so sind die Sätze zu N 4.. 5. 3 UüUnd 5
nach der zusammenzurechnenden Summe des Werths aller Grundstücke, die
Sätze zu 4 aber von jedem Grundstücke, welches nicht als Pertinenz eines
anderen oder überhaupt mit anderen in einer Summe verkauft wird, be⸗
sonders zu berechnen. . Die Beträge sind nach dem Meistgebote, wenn es aber nicht zur Li⸗
citation kommt, nach dem Taxwerthe, und wenn es auch nicht zur Auf⸗ nahme der Taxe gekommen ist, nach dem letzten Erwerbspreise oder dem sonst zu ermittelnden Werthe zu bestimmen. Erreicht das Meistgebot nicht „ des Taxwerthes, so ist der letztere Betrag — ½ des Taxwerthes — bei der Berechnung der Sätze zu 1, 3 und 4 zum Grunde zu legen. Soweit in dem letzteren Falle das Kaufgeld zur Berichtigung der aus der Masse vorweg zu entnehmenden, durch Kostenvorschuß nicht gedeckten Kosten un⸗ zureichend ist, bleibt der Käufer für den überschießenden Betrag derselben eerhaftet.
8*
Zu §. 12 des Tarifs. 8 “ Artikel 13. 38 In Konkurs⸗ und erbschaftlichen Liquidations⸗Prozessen sind für das Verfahren zur Feststellung der einzelnen Liquidate (§. 12 Nr. 1 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851) von den Liquidanten keine Kosten zu erheben, wenn das Liquidat, ohne daß es zu einem kontradiktorischen Ver⸗ fahren gekommen, zurückgenommen oder von dem Vertreter der Masse an⸗
erkannt worden ist. In den gemäß §. 27 Tit. 50 Th. I. der Allgemeinen Gerichts⸗Ord⸗
nung sistirten Spezialprozessen sind die Kosten nach den unter III. A. (Ar⸗ tikel 7 dieses Gesetzes) und im Falle einer stattgefundenen Beweis aufnahme nach den unter III. D. (Artikel 9) bestimmten Sätzen zu erheben, jedoch auf die nach §. 12 Nr. 1 des Tarifs zu liquidirenden Kosten in Anrech⸗ nung zu bringen.
“ Zu §. 14 der Tarifs.
E“ Artikel 14. “ 6 “ Ifst die Execution in das Mobiliarvermögen fruchtlos vollstreckt, so sind von dem Extrahenten außer den Kosten für die Executionsverfügung (Nr. 1 §. 44 des Tarifs in Verbindung mit Artikel 5 dieses Gesetzes) nur die Kosten für den Antritt der Vollstreckung (Nr. 2 Alinea 2) zu erheben. Ist blos ein Theil der Forderung beigetrieben worden, so wird der Berechnung des Satzes für die Vollstreckung nur der Betrag dieses Theiles zum Grunde gelegt, jedoch nicht weniger, als der Satz für den Antritt der Vollstreckung Liquidirt. liq Bei Executionen wegen eines Gegenstandes bis zu 1 Rthlr. einschließlich sind für die Erlassung des Vollstreckungsbefehls nur 2 Sgr. und für die Vollstreckung ebenfalls nur 2 Sgr. zu erheben. 1 v““ “ v §. 15 des Tarifs.
16““ Artikel 15. v“
Für die bloße Auf⸗ oder Annahme von Gesuchen um Aufnahme oder Betreibung von Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nicht besonders liqguidirt. Wenn aber das Gesuch als unbegründet zurückgewiesen oder, ehe eine eigentliche Verhandlung aufgenommen ist, zurückgenommen wird, oder wegen Ausbleibens eines Interessenten im Termine, als zurückgenommen zu erachten ist, so wird die Hälfte des im Artikel5 bestimmten Satzes, jedoch nicht unter 5 Sgr., erhoben. Dasselbe findet statt, wenn die zur Auf⸗ oder An⸗ nahme von letztwilligen Verordnungen und Erbverträgen deputirten Ge⸗ richtspersonen den Testator nicht mehr im dispositionsfähigen Zustande oder todt antreffen, auch ist alsdann außerdem noch der Betrag der an die Ge⸗ richtspersonen nach §. 9 des Gesetzes vom 9. Mai 1851 zu zahlenden Kommissionsgebühren zu erheben. Für Bescheide in der Beschwerde⸗Instanz auf ungegründet befundene Beschwerden ist der volle Satz des Artikels 5, jedoch nicht unter 10 Sgr., zu erheben. . v 4“
Einzelne Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Artikel 16.
1) Der Satz A. (§. 16 des Tarifs) wird dahin geändert, daß bei Be⸗ trägen bis zu 1 Rthlr. einschließlich nicht mehr als 2 ½ Sgr. und bei Beträgen bis 5 Rthlr. nicht mehr als 5 Sgr. anzusetzen ist.
Die Bestimmung des §. 21 des Tarifs findet auch auf ergänzende
nachträgliche Erklärungen der Kontrahenten, welche für sich kein beson⸗
deres Geschäft bilden, Anwendung.
Wenn die freiwillige Subhastation vor Aufnahme der Taxe wieder
aufgehoben wird, so ist die Hälfte des Satzes zu A. (§. 16 des Ta⸗
rifs), wenn dieseibe nach Aufnahme der Taxe, aber vor Abhaltung des Lizitationstermins aufgehoben wird, der Satz zu A. einfach zu ben. 18 “
in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke
zur freiwilligen Subhastation gezogen werden, so sind die Sätze im
Falle der Aufhebung des Verfahrens vor erfolgtem Zuschlage nach
der zusammenzurechnenden Summe des Werths aller Grundstücke,
anderenfalls aber für jeden Käufer nach dem zusammenzurechnenden
Werthe der ihm zugeschlagenen Grundstücke besonders zu berechnen. Die
Bestimmung des Werths erfolgt nach den im Artikel 12 dieses Ge⸗
setzes aufgestellten Grundsätzen. 8
aau den §8. 25 bis 32 des Tarifs.
Hypothekensachen.
1) Beträgt bei den in den §8§. 25 und 26 des Tarifs bezeichneten Ge⸗ schäften der Gegenstand 1n mehr als 5 Rthlr., so sind an Kosten üb öt nur 5 Sgr. anzusetzen. t
2) ose ashenwußgen der §§. 25 und 28 des Tarifs werden dahin abgeändert, daß die Kosten für die gleichzeitige Berichtigung des Besitztitels, so wie die Kosten für gleichzeitige Eintragungen oder
Löschungen sub Rubr. II. und III. auf mehreren Folien desselben
Besitzers, wenn die Grundstücke in demselben Gemeinde⸗Bezirke bele⸗
gen sind, nicht für jedes Folium besonders zu berechnen . vielmehr
für die Berichtigung des Besitztitels nach dem zusammenzurechnenden
Werthe der auf den mehreren Folien eingetragenen Grundstücke, 19
gleichzeitige Eintragungen oder Löschungen aber nur nach dem Be⸗
trage der einzutragenden oder zu, löschenden Post anzusetzen sind.
Dagegen finden diese Bestimmungen keine Anwendung und es
28 behält bei denen der §S. 25 und 28 des Tarifs das Bewenden,
a) wenn und insoweit die auf den mehreren Folien eingetragenen Grundstücke in Wohnhäusern, mögen dieselben ausschließlich der zugleich zum Betriebe eines Gewerbes bestimmt sein, in
MlIhlen oder besonderen Landgütern bestehenz— W“ b) wenn der Uebertragung anderer Grundstücke auf ein und das⸗ selbe Folium keine erheblichen Gründe entgegenstehen, der Be⸗ sitzer aber dessenungeachtet auf die Aufforderung des Richters dieselbe nachzusuchen unterlassen hat. 8 1 Für die in Antrag gebrachte Eintragung von Vermerken, welche unter keine der Bestimmungen in den §8. 25 bis 32 des Tarifs fallen, so wie für vollständige Hypothekenbuchs⸗Auszüge (§. 22 des Gesetzes vom 24. Mai 1853, betreffend einige Abänderungen der Hypotheken⸗ Ordnung, Gesetz⸗Sammlung S. 521) wird der Satz des §. 30 des Tarifs erhoben. Bei Exrtheilung eines Hypothekenscheins pro infor⸗ matione wird dieser Satz um ein Drittheil erhöht, jedoch nicht weniger als 7 Sgr. 6 Pf. und nicht mehr als 4 Rthlr. liquidirt. Wird nur ein abgekürzter Auszug oder ein Attest (§S. 21 und 23, zweiter Absatz des Gesetzes vom 24. Mai 1853) ertheilt, so ist nur eein Drittheil des Satzes sub B. §. 26 des Tarifs, jedoch nicht unter 2 Sgr. 6 Pf. und nicht über 2 Rthlr., zu erheben. Nuachlaß⸗Regultrungen. Artikel 18. Der Satz B. wird dahin geändert, daß
1) Von dem Vermögensbetrage bis 100 Thaler von jedem Thaler: 1 ½⅞ Sgr., jedoch nicht unter 15 Sgr.,
2) von dem Mehrbetrage bis 200 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 10 Sgr., 3) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 20 Sgr., 4) von dem Mehrbetrage bis 5000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 20 Sgr., 5) von dem Mehrbetrage von je 500 Rthlr.: 20 Sgr. ““ zu erheben sind. “ Sind Grundstücke, Handlungen oder Fabriken zu verwalten, so werden neben den bestimmten Tarifsätzen noch die Sätze des §. 47 B. des Tarifs
von dem Betrage der Revenüen alljährlich besonders erhoben, wobei da angefangene Jahr für ein volles gerechnet wird.
Zu den §§. 41 bis 47 des Tarifs. Vormundschaften, Kuratelen u. s. w.
8 Artikel 19.
1) In den Fällen des §. 41 des Tarifs sind die Sätze II. A.
des Tarifs) zu erheben.
2) Die nach den §§. 45 und 46 des Tarifs bei Auseinandersetzungen
zwischen Kindern und Aeltern zum Ansatz kommenden Kosten richten
ssiich nach dem Betrage des eigentlichen Nachlasses — vergleiche §§. 543 und 638 Tit. 1. Theil II. des Allgemeinen Landrechts — welcher zwischen den Erben zu reguliren, zu vertheilen oder sicher zu stellen ist. Die nicht als Erben bei der Auseinandersetzung konkur⸗ rirenden Interessenten haben für die sie dabei betreffenden Geschäfte die Kosten nach den Tarifsätzen der §§. 16 ung folg. des Tarifs be⸗ sonders zu tragen.
Die im §. 47 des Tarifs bestimmten Sätze werden nur in denjenigen Fideikommiß⸗ und Stiftungssachen erhoben, in welchen bei dem Ge⸗ richte eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens statt⸗ findet. Dagegen sind für die Bearbeitung solcher Fideikommiß⸗ und Stistungssachen, in welchen dem Gerichte nur eine allgemeine Aufsicht über das Vermögen zusteht, von dem Vermögensbestande jährlich die Sätze II. A. (§. 16 des Tarifs) zur Hälfte, außerdem aber für einzelne Alte der freiwilligen Gerichtsbarkeit die in den §§. 16, 22 und 41 bestimmten Sätze in Ansatz zu bringen.
Statt §. 61 I. des Tarifs Nebenkosten. Artikel 20.
Wenn Geschäfte außerhalb des Ortes, an welchem das Gericht seinen Sitz hat, in einer Entfernung von mehr als einer Viertelmeile von dem⸗ selben vorzunehmen sind, so sind die dadurch entstehenden Reisekosten und Diäten der Beamten in den an dieselben zu zahlenden Beträgen den Par⸗ teien in Rechnung zu stellen. 1
Hinsichtlich der Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit behält es in dieser Beziehung bei dem §. 24 Nr. 4 des Tarifs sein Bewenden.
Auf die Zehrungskosten der Exekuvtoren und Boten findet die obige Bestimmung keine Anwendung.
Zu §. 63 des Tarifs. Artikel 21. 1 — Der Vorschrift des §. 63 tritt die Bestimmung hinzu, daß bei Erthei⸗ lung von beglaubigten Abschriften und Ausfertigungen stempelpflichtiger Dokumente auch der Betrag des tarifmäßigen Stempels zu erheben ist.
Wenn Kirchenzeugnisse, Inventarien, Taxren, Vollmachten und letzt⸗ willige Dispositionen von den Parteien ohne den vorgeschriebenen Stempel eingereicht werden, so ist der Betrag desselben als Gerichtsgebühr zu liqui-⸗ diren und einzuziehen. G
II. Zu dem Gesetze vom 9. Mai 1851.
Die Bestimmungen der §§. 3, 7 und 10 des Gesetzes vom 9. Mai 1851 werden dahin abgeändert und ergänzt, daß 2
1) die als Richter kommittirten Beamten bei gerichtlichen Lokalgeschäften
außerhalb einer Viertelmeile vom Orte des Gerichts an Reisekosten
für jede Viertelmeile 7 Sgr. 6 Pf.,
2) die Boten und Exekutoren für jeden Tag, an welchem sie außer⸗ healb des Gerichtsortes und mehr als eine Viertelmeile von diesem .“ entfernt, Boten⸗ oder Executionsgeschäfte besorgt haben, 5 Sgr.
Zehrungskosten erhalten; 1 68
3) der Beitrag des Protokollführers zu den bei Lokal⸗Kommissionen,
welche von einem richterlichen Beamten und einem Protokollführer
gemeinschaftlich auszuführen sind, durch Annahme eines gemeinschaft⸗ lichen Fuhrwerks erwachsenen Kosten auf ein Drittheil derselben fest⸗ gesetzt wird. III. Allgemeine Bestimmungen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten erst bei den nach dem sten Juni d. J. zur Festsetzung gelangenden Kostenliquidationen in Anwendung.
Der Justiz⸗Minister ist ermächtigt, die Gerichtsbehörden mit Anwei⸗ sung zur Ausführung dieser Bestimmung zu versehen. “
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 9. Mai 1854.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. »vyon Westphalen. von Bodelschwingh. G
Ppotsdam, 17. Juni. 4 2 Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Karl von
11“
“
Preußen ist, von Deßau kommend, hier wieder eingetroffen.
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