1854 / 143 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Vorschriften auch in dem Falle zur Auwendung zu bringen sien wenn nicht eine besondere und allgemeine Kommunal⸗Ein⸗ 1 mensteuer umgelegt, der erforderliche Bedarf vielmehr nur durch Zuschläge zur Klassen⸗ und klassifizirten Einkommen⸗

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e ““ gemeinschaftlichen Erlasse vom 27. Januar 1852

etroffenen Entscheidung stehen geblieben werden kann. 890 Wie sich aus dem Eingange des allegirten Gesetzes selbst und

us den Materialien zu demselben ergiebt, ist die wesentliche Be⸗ deutung der oben angeführten Vorschriften darin zu suchen, daß den Beamten durch dieselben der erforderliche Schutz gegen die bis dahin im Verfolg der Declaration vom 11. Dezember 1809 zum §. 44 der Städte Ordnung vom 19. November 1808 ganz allge⸗ mein stattgefundene erzeptionelle Besteuerung ihres Diensteinkom⸗ mens für Kommunalzwecke gewährt werden sollte. Nur, wenn auch der Beitrag der übrigen Einwohner des Orts nach dem Maßstabe des Einkommens und in der Form einer „allgemeinen Einkom⸗ mensteuer“ veranlagt und erhoben wird, darf das Diensteinkommen der Beamten als Steuerobjekt behandelt werden, und nur für diesen Fall ist im §. 2 a. a. O. die Herstellung eines ent⸗

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sprechenden Verhältnisses zwischen den Beiträgen der Beamten und der übrigen Einwohner dahin erfolgt, daß das Diensteinkommen der ersteren immer nur mit der Hälfte zur Quotisation zu bringen.

Abgesehen von dem Fall einer solchen „allgemeinen Kom⸗ munal⸗Einkommensteuer“ werden in dem Gesetze die übrigen Arten der Kommunalbesteuerung, namentlich die Zuschläge zu den Staats⸗ steuern ꝛc., nicht besonders erwähnt; daher in dieser Beziehung lediglich die anderweit bestehenden Vorschriften, wie sie in den all⸗ gemeinen Gesetzen des Staats und in den verschiedenen Gemeinde⸗ Ordnungen enthalten sind, Anwendung finden müssen, nur mit der, aus Rücksicht auf die besondere Natur des Gehaltseinkommens und die sonstigen Verhältnisse der Beamten durch den §. 3 a. a. O gebotenen allgemeinen Beschränkung, daß im äußersten Falle an di⸗ rekten Beiträgen aller Art und zu sämmtlichen Kommunal⸗Bedürf⸗ nissen überhaupt nicht mehr, als das dort bestimmte Maximum ge⸗ fordert werden darf.

In der letzteren Bestimmung ist der wesentliche Schutz zu⸗ suchen, der den Beamten allgemein gegen eine zu hohe Heranzie⸗ hung zu den Kommunal⸗Beiträgen gewährt werden sollte, daher auch stets daran festgehalten worden ist, daß die Beamten mit

eser Beschränkung allen Zuschlägen zu den Staatssteuern, wie die übrigen Orts⸗Einwohner, zu unterwerfen seien.

Hinsichtlich der Klassensteuer sind mit ausdrücklicher Genehmi⸗ gung der Ministerien schon in früherer Zeit die Kommunal⸗Zu⸗ schläge mit einer entsprechenden Steigerung der Prozentsätze für die höheren Klassen ausgeschrieben und erhoben worden. In meh⸗ reren Gemeinden ist dies in der Art geschehen, daß man für die verschiedenen Klassensteuerstufen wiederum mehrere Kommunalsteuer⸗ Klassen mit verschiedenen Prozentsätzen einrichtete, beispielsweise für die frühere erste Stufe zu 144 Thalern jährlich, deren drei ein⸗ treten ließ, von denen die geringste 50 pCt., die darauf folgende 75 pCt., die höͤchste 100 pCt. der Staatssteuer als Kommunal⸗ üschläge entrichten mußte.

Unter der Benennung „Klassensteuerzuschlag“ ist biernach in den betreffenden Gemeinden früher schon im Grunde nichts weiter, als eine Kommunal⸗Einkommensteuer erhoben; dennoch aber, den oben erwähnten Grundsätzen zufolge, der Anspruch der Beamten, bei derartigen Zuschlägen nur mit der Hälfte des Beitrags der übrigen Einwohner herangezogen zu werden, stets zurückgewiesen worden.

Nach der Stellung, welche die klassisizirte Einkommensteuer in dem bestehenden System der Staatssteuern einnimmt, und derzu⸗

folge ihr im engsten Anschlusse an die Klassensteuer für die minder

wohlhabenden Einwohnerklassen nur der Charakter einer verbesser⸗ ten Klassensteuer für die Wohlhabenderen beigelegt werden kann, ist die Lage der Verhältnisse durch die neuere Steuergesetzgebung mit Rücksicht auf die bisherige Praxis nicht so wesentlich verändert worden, daß Veranlassung vorläge, den Ausnahmevorschriften zu Gunsten der Beamten eine weiter greifende Auslegung zu geben, als sie bisher gefunden haben; eine Auslegung, welche schon nach dem allgemeinen Grundsatze: „daß Ausnahmevorschriften überhaupt Ee zu interpretiren“, nicht gerechtfertigt erscheinen würde. Emas trifft die klassifizirte Einkommensteuer nur einen Theil der als 1000 8 nämlich die mit einem jährlichen Einkommen von mehr daher der halern, und fehlt den nach ihr veranlagten Zuschlägen st ver Charakter einer „allgemeinen“ Steuer, von der alle steuerpflichtige Einwohner des Orts getroffen werden müssen. Die Unterordnung dieser Zuschläge unter den Begriff der im §. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 bezeichneten Kommunal⸗Einkommen⸗ steuer würde ferner in allen Orten, wo die Kommunalbedürfnisse durch Zuschläge zur klassisizirten Einkommensteuer und Klassensteuer beschafft werden, die erheblichsten Mißverhältnisse in der Besteue⸗ rung der dort vorhandenen Beamten hervorrufen, indem bei jener Annahme, beispielsweise in einem Orte, wo 50 Ct. an Zuschlägen zu den gedachten Steuern erhoben werden, ein Beamter mit 1200

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Beamter dagegen mit 900 Rthlrn. Gehalt von 24 Rthlrn. Klassen

Rthlrn. von 30 Rthlrn. Staatseinkommensteuer nur 7 ½ Rthlr., ein

steuer 12 Rthlr. an Kommunalzuschlägen zu entrichten hätte; der wohlhabende Beamte vor dem minder wohlhabenderen daher wesent⸗

lich bevorzugt werden würde.

Die Fassung der §§. 1 und 2 a. a. O. läßt überdies keinen

Zweifel darüber aufkfommen, daß man dabei nur eine von den

Kommunalbehörden selbst zu veranlagende Einkommensteuer, bei welcher es sich um die Ermittelung des steuerpflichtigen Einkom⸗

mens der Einwohner handelt, nicht aber Zuschläge zu einer Staats⸗ steuer im Auge gehabt hat, für welche die Veranlagung bereits geschehen ist.

Nach den bestehenden Gemeinde⸗Ordnungen ist den Gemeinden ganz allgemein die Befugniß beigelegt worden, Umlagen nach der Fuße der direkten Staatssteuern, denen jetzt die klassifizirte Ein fommensteuer ebenfalls beizuzählen, event. mit Genehmigung der Staats⸗Aufsichtsbehörde, zu beschließen.

In dem §. 53 der Städteordnung für die sechs östlichen Pro⸗ vinzen vom 30. Mai v. J. und in den Entwürfen zu den noch zu emanirenden neuen Gemeinde⸗Ordnungen ist der fraglichen Be⸗ stimmung hinsichtlich der Zuschläge zur klassifizirten Einkommen⸗ steuer die Beschränkung hinzugefügt, daß dabei jedenfalls das außerhalb des Gemeindebezirks belegene Grundeigenthum außer Berechnung bleiben müsse. Eine ähnliche Beschränkung hätte auch hinzugefügt werden müssen, wenn es in der Absicht gelegen, die Vorschrift des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 auch auf die Zuschläge zur klassifizirten Einkommensteuer auszudehnen.

Zu verkennen ist hierbei nicht, daß die mehrerwähnten Vor⸗ schriften, namentlich in den westlichen Provinzen, ihre praktische Bedeutung jetzt fast ganz verlieren werden, indem für die Kom⸗ munalbehörden nur noch ausnahmsweise Veranlassung vorhanden sein dürfte, zur Einführung einer besonderen Einkommensteuer zu schreiten.

Es genügt aber der Schutz, welcher den Beamten durch den §. 3 a. a. O. gewährt wird, um diejenige Schonung zu erreichen, welche die Natur des Gehaltseinkommens gebietet; daher auch ein Bedürfniß nicht anerkannt werden kann, den Weg der Gesetzgebung zu betreten, um den Beamten in der fraglichen Beziehung eine weitere Begünstigung, als sie zur Zeit schon genießen, zu erwirken.

ATT1111pöpöäöp.“

Der Minister des Innern. An Königlichen Ober⸗Präsidenten Herrn

Der Fin

Cirkular⸗Verfügung vom 30. Mai 1854 betref⸗

fend die Befugniß der braunschweigischen Steuer⸗

ämter in Halle und Ottenstein zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Branntwein.

GEfw. ze⸗ benachrichtige ich, daß den Herzoglich braunschwei⸗ gischen Steuerämtern in Halle und Ottenstein die Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Branntwein beigelegt ist, und überlasse Ihnen, die betreffenden Aemter Ihres Verwaltungs⸗ bereichs hiernach mit Anweisung zu versehen.

Berlin, den 30. Mai 18ö54.

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An sämmtliche Herren Provinzial Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und

Angekom! : 8 ns Trachenberg.

Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, Erb⸗ Hofmeister in der Kurmark Brandenburg, außerordentliche Gesandte

und bevollmächtigte Minister am Königlich niederländischen Hofe, Kammerherr Graf von Königsmarck, nach dem Haag.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und designirte außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am König⸗ lich großbritannischen Hofe, Graf von Bernstorff, nach Stinten⸗ burg bei Hagenow. ECEELP1165655

Preußen. Berlin, 20. Juni. Die Fürstlich schaumburg⸗

lippesche Regierung zu Bückeburg hat in einem an⸗ die diesseitige

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Regierung gerichteten Schreiben vom 29. April d. J. die Erthei⸗ lung der Erlaubniß zur Eingehung von Ehen dortiger Unterthanen im Auslande ausschließlich sich, als oberster Landes⸗Behörde, vor⸗ behalten. Obwohl im §. 1 des diesseitigen Gesetzes vom 13. März d. J., betreffend die Zulassung von Ausländern zur Ein⸗ gehung einer Ehe in den preußischen Staaten, die Bei⸗ dringung von Attesten der betreffenden Ortsobrigkeiten vorgeschrieben ist, so ist sämmtlichen Königlichen Regierungen und dem hiesigen Polizei⸗Präsidium mittelst Cirkular⸗Erlasses des Ministers des In⸗ nern vom 20. Mai d. J. eröffnet, daß es keinem Bedenken unter⸗ liegt, den Attesten der obersten Landes⸗Behörde dieselbe Kraft bei⸗ zulegen, wie denen der Lokal⸗Behörden.

Danzig, 18. Juni. Gestern Abends 7 Uhr traf Se. König⸗ liche Hoheit der Prinz von Preußen hier ein. Von einer freudig bewegten Volksmenge begrüßt, fuhr der Prinz vom Bahn⸗ hofe in das Englische Haus. Abends fand vor diesem ein großer Zapfenstreich, von allen hier stehenden Musikcorps ausgeführt, statt. Der Prinz wird heute dem Militairgottesdienste in der Garnison⸗ kirche, so wie der sonntäglichen Parade beiwohnen, die Sehens⸗ würdigkeiten unserer Stadt in Augenschein nehmen und Nachmit⸗ tags Oliva besuchen. Morgen in aller Frühe findet die Besichti⸗ gung der Parade der hiesigen Truppen statt, worauf Se. König⸗ siche Hoheit um 10 Uhr unsere Stadt verläßt. (Kön. Z.)

Coblenz, 17. Juni. Ihre Königliche Hoheit die Frau Prin⸗ zessin von Preußen ist nebst der Prinzessin Louise Königliche Ho⸗ heit heute im hiesigen Königlichen Schlosse wieder eingetroffen. (äI“

Holstein. Das „Gesetzblatt“ enthält nachstehende Verord⸗ nung, die Verfassung des Herzogthums Holsteins betreffend.

Wir Frederil der Siebente zc. Thun kund hiermit: Nachdem Wir mittelst Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 Unsere Allerhöchsten Entschließungen in Betreff der Ordnung der Ver⸗ hältnisse Unserer Monarchie und ihrer verschiedenen Theile und der dem⸗ nächstigen Einführung einer gemeinschaftlichen Verfassung zum Zwecke der Behandlung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten verkündet, rück⸗ sichtlich Unseres Herzogthums Holstein insbesondere auch die Aller⸗ höchste Zusicherung ertheilt haben, daß demselb en eine ständische Vertretung mit beschließender Befugniß in den zu ihrer Wirksamkeit gehör⸗ renden Gegenständen verliehen werden solle, haben wir zur Erfüllung dieser Unserer Allerhöchsten Zusage, die provinzialständische Vertretung und Ver⸗ fassung Unseres Herzogthums Holstein, unter Vorbehalt der von Uns beab⸗ sichtigten Einführung einer gemeinschaftlichen Verfassung für Unsere Mo⸗ narchie, so wie der aus Unserem Verhältnisse als Mitglied des deutschen Bundes für Unser Herzogthum Holstein sich ergebenden Rechte und Pflich⸗ ten, durch eine Allerhöchste Verordnung festzustellen Uns Allerhöchst bewogen gefunden. Nach hierüber eingezogenem Gutachten Unserer

getreuen Provinzialstände des Herzogthums Holstein, gebieten und be-

fehlen Wir demnach, wie folgt: Tit. I. Allgemeine Bestimmun⸗ gen. §. 1. Unser Herzogthum Holstein bildet einen selbststän⸗ digen Theil der Unserem Königlichen Scepter untergebenen Dänischen Mo⸗ narchie und ist mit derselben durch das unterm Z1sten Juli v. J. von Uns erlassene Thronfolgegesetz für die dänische Monarchie auf immer ver⸗ einigt. Die Ausübung Unserer souverainen Regierungsgewalt in Unserem Herzogthum Holstein wird in Betreff seiner besonderen Angelegenheiten durch nachstehende Vorschriften näher bestimmt, §. 2. Die Verhältnisse Unseres Herzogthums Holstein, welche sich aus der Wahrnehmung Unserer Rechte und Pflichten als Mitglied des Deutschen Bundes für Unsere Herzogihümer Holstein und Lauenburg ergeben, bleiben unverändert. § 3. Hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche nach Unserer Allerhöͤchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 zu dem amt⸗ lichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für die auswärtigen Angelegen⸗ heiten, Unseres Finanzministeriums, Unseres Kriegsministeriums und Unseres Marineministeriums gehören, soll Unser Herzogthum Holstein mit den übri⸗ gen Bestandtheilen Unserer Monarchie eine gemeinsame Gesetzgebung und Verwaltung haben. Dasselbe gilt in Betreff der Gesetzgebung hinsichtlich der Aushebung zum Kriegsdienste in Unserem Heer und auf Unserer Flotte, so wie rücksichtlich der Stellung von Pferden für das Heer und des militairischen Einquartierungswesens. Zu den Kosten Unserer Hofhaltung, den Apanagen der Mitglieder Unseres König⸗ lichen Hauses, den Ausgaben für Unseren Geheimen Staatsrath, den für die Verwaltungszweige der vier vorgedachten Ministerien, so weit sie ge⸗ meinschaftliche Angelegenheiten betreffen, und für die Unterhaltung gemein⸗ schaftlicher öffentlicher Anstalten erforderlichen Ausgaben, insofern dieselben nicht durch die gemeinschaftlichen Einnahmen, nämlich den Ertrag der Do⸗ mainen und Forsten, des Zolls, der Branntwein⸗Productions⸗Abgabe, des Post⸗ wesens, der Lotterie, der Staatsactiva und der verschiedenen gemeinschaftlichen Intraden gedeckt werden können, trägt Unser Herzogthum Holstein nach dem durch die gemeinschaftliche Verfassung festzusetzenden Verhältnisse bei. Bis dahin fallen auf Unser Herzogthum Holstein 23 Prozent der gemein⸗ schaftlichen Ausgaben. Würden die Intraden Unseres Herzogthums Hol⸗ stein nicht ausreichen, um damit neben den für dieses Herzogthum erfor⸗ derlichen besonderen Ausgaben den auf dasselbe fallenden Antheil an den gemeinschaftlichen Ausgaben zu decken, so ist die daran fehlende Summe von Unserem Herzogthum Holstein allein aufzubringen. Die desfallsige Verfügung werden Wir der Versammlung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Holstein, welche indessen in diesem Falle nur über die Art der Aufbringung, nicht aber über den Betrag der aufzubringenden Summe selbst, einen Beschluß zu fassen hat, mit einer Nachweisung darüber vorlegen lassen, daß von den übrigen Theilen Unserer Monarchie die Aufbringung des nach dem festge⸗ setzten Maßstabe auf sie fallenden Antheils zu den gemeinschaftlichen Aus⸗ gaben gefordert ist. Wenn Zweifel darüber entstehen, ob eine Einnahme

oder Ausgabe zu den gemeinschaftlichen Einnahmen oder Ausgaben der ganzen Monarchie oder zu den besonderen des Herzogthums Holstein ge⸗ hört, so ist diese Frage bis weiter nach den betreffenden Posttionen des Budgeis fur das Finanzjahr 1853—54 zu entscheiden. Dasselbe Verhält⸗ niß wird gleichfalls hinsichtlich der zum Dienste in unserem Heer zu stellen⸗ den Mannschaft in Friedenszeiten zur Richtschnur dienen. §. 4. Hinsichtlich derjenigen holsteinischen Angelegenheiten, welche nach Unserer Allerhöchsten Be⸗ kanntmachung vom 28. Januar 1852 zu dem amtlichen Wirkungskreise Un⸗ seres Ministeriums fuͤr die Herzogthümer Holstein und Lauenburg gehören ha: Unser Herzogthum Holstein seine eigene Gesetzgebung und Verwaltung. Die in Gemäßheit der Bundesverfassung von der deutschen Bundesvei⸗ sammlung gefaßten Beschlüsse sind, insofern sie das ganze Bundesgebiet betreffen „auch für Unser Herzogthum Holstein gültig und erhalten durch ihre Publicaton in demselben gesetzliche Kraft. §. 5. Die evangelisch⸗ lutherische Kirche ist die Landeskirche Unseres Herzogthums Holstein. Ihre Einkünfte dürfen nicht geschmälert, nur zu den Zwecken dieser Kirche ver⸗ wendet und sollen, insoweit es zu deren vollständigerer Erfüllung erforder⸗ lich ist, aus den Intraden des Herzogthums ergänzt werden. Die Geist⸗ lichen dieser Kirche sollen an der Beaufsichtigung und Verwaltung des Schul⸗ und Armenwesens auch in Zukunft in angemessener Weise Theil nehmen. §. 6. Das durch Geburt oder Naturalisation begründete Unterthanen⸗ Verhältniß in Unserem Herzogtham Holstein kann auf den Antrag des Be⸗ theiligten nur durch Allerhöchste Resolution ausgehoben werden. §. 7. Jeder Unterthan in Unserem Herzogthum Holstein hat das Recht, sich unter Beobachtung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen mit Bitten und Beschwerden, dieselben mögen allgemeine öffentliche oder Privat⸗Angelegen⸗ heiten betreffen, an Uns, an Unsere Ministerien, an die Versammlung der Provinzialstande, oder an seine Obrigkeit zu wenden. Zur gemeinsamen mündlichen oder schriftlichen Vorbringung eines öffentliche Angelegenheiten be⸗ treffenden Anlirgens (Petition, Adresse) dürfen nur die verfassungsmäßigen Vertreter einer gesetzlich anerkannten Corporation, und auch nur dann sich vereinigen, wenn der Gegenstand des Anliegens nicht eine allgemeine Landes⸗ angelegenheit ist, sondern lediglich das besondere Interesse der von den Bittstehern vertretenen Corporation betrifft. Abgesehen von diesem letzteren Falle, ist jede Vereinigung zu dem gedachten Zwecke, so wie die Unterzeich⸗ nung einer geschriebenen, gedruckten oder lithographirten Eingabe, welche eine öffentliche Angelegenheit betrifft, strafbar. §. 8. Den Gerichten in Unserm Herzogthum Holstein steht es nicht zu, über die Rechemäßigkeit einer von Seiten einer Regierungs⸗, obiigkeitlichen oder Polizei⸗ Behörde getroffenen Maßregel ein Urtheil zu fällen, insofern nicht spezielle gesetzliche Bestimmungen oder Allerhöchste Resolu⸗ tionen eine Ausnahme hievon zu lassen. Ein Jeder, welcher sich durch

eine Maßregel beeinträchtigt hält, kann sich mit seiner desfallsigen Be⸗ schwerde an Uns oder die betreffende obere Behörde wenden, wird aber da⸗ durch nicht der Verpflichtung enibunden, den Anordnungen, über welche er sich beschweren zu müssen glaubt, bis zur ausgemachten Sache gebührliche Folge zu leisten. Jeder vorsätzliche Ungehorsam wider eine solche Anord⸗ nung ist strafbar und wird die Strafe nach richterlichem Ermessen bestimmt. Würden aber zwischen den richterlichen und administrativen Behörden selbst Konflikte rücksichtlich ihrer Kompetenz entstehen, so wollen wir es Uns vor⸗ behalten haben, die betreffenden Entscheidungen in Unserem Geheimen⸗ Staatsrath abzugeben 6. (Schluß folgt.) 882 Sachsen. Dresden, 17. Juni. Hier ist vorgestern der 80jährige Fürst Woronzow, Statthalter von Kaukasien, der seinen Urlaub zur Befestigung seiner Gesundheit in einem der böhmischen Bäder, wahrscheinlich in Karlsbad, verbringen wird, eingetroffen. Der Fürst ist von seiner Familie und einem zahlreichen Gefolge begleitet.

Belgien. Brüssel, 17. Juni. Man liest heute Morgens an der Spitze des nichtamtlichen Theiles des Moniteur: „Bis zu⸗ welchem Punkte hat das Ergebniß der Wahlen die politische Lage

I verändert? Implizirt die neue Lage die Beibehaltung eines Ka⸗

binets, dessen Bestandtheile und Grundsätze liberal sind oder nicht? Dies ist die Frage, welche das Ministerium sich gleich im ersten Augenblicke gestellt hatte und welche es dem Könige vorlegen zu müssen geglaubt hat, in Ausdrücken, welche der Prärogative der Krone die voͤlligste Freiheit ließen. In Folge der Zusammenkunft, welche ein Mitglied des Kabinets am Donnerstage mit dem Könige

hatte, ist beschlossen worden, daß die am 3. Oktober 1852 gebildete

Verwaltung fortfahren solle, die Angelegenheiten des Landes in der politischen Richtung zu leiten, welche sie bis jetzt verfolgt hat. Wir können hinzufügen, daß für den Augenblick nicht die Rede davon ist, die Kammern in einer näheren Frist zusammen zu be⸗ rufen.“

Italien. Die „Gazette piemontese“ vom 13. Juni bringt ein koͤnigliches Dekret, welches in Folge des Gesetzes vom 14. April 12,000 Mann unter die Waffen ruft. 1

Großbritannien und Irland. London, 427, Pnt. Die „London Gazette“ enthält folgende von gestern datirte Be⸗ kanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten:

„Es wird hierdurch notifizirt, daß die Lords der Admiralität eine Mittheilung von dem Vice⸗Admiral Sir Charles Napier, Befehlshaber der Flotte Ihrer Majestät in der Ostsee, aus der Hangö⸗Bucht vom 28. Mai erhalten haben, durch welche Ihre Herrlichkeiten benachrichtigt werden, daß die Häfen von Libaun und Windau an der Küste von Kurland und andere Häfen, Rheden, Einläufe oder Buchten von 550 53˙ N. Br. nordwärts bis Cap Dager Ort, einschließlich der Häfen von Riga, Pernau und aller anderen Häfen, Rheden, Einläufe und Buchten im

Meerbusen von Riga sich damals im Zustande der Blokade durch eine hin⸗

reichende Macht befunden haben. Ferner, daß alle Häfen, Rheden, Ein⸗

läufe oder Buchten ostwärts vom Cap Dager Ort, einschließlich von Hapsal,