1854 / 144 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

EE“ 1 g. 5 8* ““ 2 willigten Kredit, nach Maßgabe des gegenwärtig eing tretenen Be⸗ darfs, jetzt

114“

aufzunehmende Staats-Anleihe von funfzehn Millionen Thaler zum Zinsfuße von vier und einem halben Prozent jährlich, in Schuldverschreibungen über Einhundert, zweihundert, fünfhundert und Eintausend Thaler ausgegeben, am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres verzinset, und vom 1. Januar 1855 ab, innerhalb der naächsten fünf Jahre, jährlich mit Einem Prozent, so wie mit dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten Zinsen des Gesammtkapitals getilgt werde. Vom 1. Januar 1860 ab soll dem Staate das Recht vorbehalten bleiben, den Tilgungs⸗ Fonds zu verstärken, wogegen derselbe niemals verringert wer⸗ den darf.

ch ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zur Ausführung dieser Anleihe zu treffen. 1 Gumbinnen, den 17. Juni 1854.

Friedrich Wilhelm.

Ministerium für Handel, Gewer öffentliche Arbeiten.

er bisherige Berg⸗Meister im Bezirk des Berg Amts zu Bochum, Herold, ist zum Director des Berg⸗Amts zu Tarnowitz ernannt worden.

Das 22ste und heute ausgegeben werden, enthalten unter Nr. 4024. den Allerhöchsten Erlaß vom 17. März 1854, betref feennd die Bestätigung des Statuts der Spar⸗ und Leihkasse für die hohenzollernschen Lande zu Sigma⸗ Aingen; unter 4025. den Allerhöchsten Erlaß vom 9. Mai 1854, betreffend ddie Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau uüund die Unterhaltung der Chaussee von Gostyn nach Borek durch den Kreis Kröben; unter 4026. das Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair⸗Verwaltung für das Jahr 1854, so wie die Heschaffung der zur Deckung desselben erforderlichen Geldmittel. Vom 20. Mai 1854; unter 4027. das Gesetz, betreffend die Erhebung eines Zuschlags

zur Mahl⸗ und Schlachtsteuer. Vom 20. Mai 1854; 8 und unter 4028. den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Juni 1854, betref⸗ ffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. Mai 1854 aufzunehmende Staats⸗Anleihe von funfzehn Millionen Thaler. 8 Berlin, den 22. Juni 1854.

mtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Finanz⸗Ministerium.

Cirkular⸗Verfügung vom 6. April 1854 be⸗

8 treffend das bei Einlegung der Nichtigkeitsbe⸗ schwerdein Zoll⸗- und Steuer⸗Contraventionssachen u beobachtende Verfahren.

Gesetz vom 3. Mai 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 120 S. 697.)

Ew. zc. erwidere ich auf den aus Anlaß einer Ent ee des Köpiglichen Obertribunals in der 1 de 8 üterexpedienten der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn, N. N.

aselbst erstatteten Bericht vom 17. Dezember v. J. Folgendes: 6 28 e Artikel 105 und 142 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 86 ammlung S. 209) können die in der Appellationsinstanz Rafsicht n Urtheile in Steuer⸗ und Zoll⸗Contraventionssachen ohne ang soche auf die Höhe der Strafe mit der Nichtigkeitsbeschwerde 8h 8 en werden. Die Staatsanwaltschaft muß aber, wenn sie

iesem Rechtsmittel Gebrauch machen will, dasselbe nach Ar⸗

23ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welche

zur klassiftzirten Einkommensteuer, zur Klassensteuer und

Versäumniß der erwähnten zehntägigen Frist entstehenden Nachtheile nothwendig, das im Artikel 145 a. a. O. angeordnete Verfahren anzuwenden, nach welchem die Verwaltungs⸗Behörde besugt ist sich der von der Staats-Anwaltschaft erhobenen Anklage in jeder Lage der Sache bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung anzuschließen. Ew. ꝛc. wollen demgemäß in allen, bei den Gerichten anhän gigen Zoll⸗- und Steuer⸗Contraventionssachen, welche anscheinend einen erheblichen Zweifel über den Ausfall der Entscheidung dar bieten, oder in welchen es Ihnen sonst angemessen erscheint, schon im Laufe der zweiten Instanz die Erklärung abzugeben, daß Sie sich der Anklage anschließen. Ist dies geschehen, so muß Ihnen nach Artikel 145, 143 von der Gerichtsbehörde der Termin zur mündlichen Verhandlung bekannt gemacht, auch das Erkenntniß be sonders mitgetheilt werden, und es beginnt dann für die Verwal⸗ tung die im Artikel 143 auf vier Wochen bestimmte Frist zur Recht⸗ fertigung des Rechtsmittels erst mit dem Tage dieser Behändigung. Uebrigens braucht im Falle einer solchen Anschließung der Ver⸗ waltungsbehörde an die von der Staats⸗Anwaltschaft erhobene An⸗ klage nicht jedesmal ein Vertreter der Behörde bei der mündlichen Verhandlung zu erscheinen, worauf jedoch in besonders zweifelhaf ten und wichtigen Fällen stets Bedacht zu nehmen ist. Berlin, den 6. April 18541.

An .“ den Königlichen Wirklichen Geheimen Ober⸗Finanzrath ꝛc. N. zu N. 1 Abschrift zur Nachricht und Nachachtung. Berlin, den 6. April 1854. Der Finanz⸗Minister

An sämmtliche übrigen Provinzial⸗Steuer⸗ Direktoren ꝛc. ꝛc.

Preußische Bank. vͥ111414121

₰—

Gemäß §. 98 der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober die Zahlung einer Dividende von 29 Thalern Courant ““ für den Dividendenschein Nr. 15 der Bankantheilscheine vom 1. Juli d. J. ab, bei der Haupt⸗Bank⸗Kasse zu Berlin, bei den Bank⸗ Comtoiren zu Breslau, Cöln, Danzig, Königsberg in Pr., Magde⸗ burg, Münster, Posen und Stettin, so wie auch bei den Bank Kommanditen zu Bromberg, Crefeld, Elberfeld, Elbing, Frankfurt a. d. O., Gleiwitz, Görlitz, Graudenz, Halle, Landsberg g. d. W., Memel, Siegen, Stolp, Stralsund, Thorn und Tilsit erfe

Berlin, den 16. Juni 1854.

Der Minister

Chef der Preußischen Bank, von der Heydt.

Angekomme Se. Erlaucht der Graf Heinrich von Schönburg⸗Glauchau, von Dresden.

Abgereist: Der Erbschenk in Hinterpommern, Graf Krok n 9 1 „Graf Krokow von Wickerode, nach Krokow. 8

Berlin, 21. Juni. gnädigst geruht: dem Fürstlich Hohenzollern⸗Sigmaringenschen Wirklichen Geheimen Rath und Hofkammer⸗Direktor, von V Weckherlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Hoheit V dem Herzog von Sachsen-Altenburg ihm verliehenen Komthur⸗ kreuzes zweiter Klasse des Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Haus⸗

Ordens zu ertheilen.

Se. Majestät der Koͤnig haben Aller⸗

tikel 110 binnen einer ze ägi 6 1

unen einer zehntägigen präklusivischen Frist seit dem 2E s Tages, an welchem ihr das 8 Grarden hett vehe V erster Ins orgelegt ist, bei dem Gerichte, welches das Erkenntniß Rechtsertsgunsfnstt 8 S 11“ 2 dieser Frist bei demselben einreichen. V 111“ zehn Tagen reicht nicht aus, wenn die V 88 f 1 darüber zu eevhncghfag 9 sc 9 V

linde, ihrerseits von der Einwendung de htemittels

Gehrauch zu machen. Es erscheint daher, zur Ne e dee chec

Preußen. Berlin, 21. Juni. Schon in früheren See kriegen ist die Frage kontrovers gewesen, ob ein Schiff, welches, nach erfolgter Kriegserklärung, aus der Handels⸗Marine einer der kriegführenden Mächte in die Handels-Marine einer neutralen Macht übergegangen ist, auf die Privilegien der neutralen Flagge Anspruch habe, und auch gegenwärtig scheinen die Seemächte bei Beantwortung dieser Frage von verschiedenen Grundsätzen auszugehen. In der Sitzung des britischen Unterhauses vom 3. März d. J. wurde von einem Parlamentsmitgliede die Frage gestellt: ob, wenn ein russisches Schiff, um der Aufbringung zu entgehen, verkauft und von einem mit der Ursache des Verkaufs bekannten tralen be 2 fde angekauft

csi

worden sei, dieses Kaufgeschäft von den britischen Kreuzern aner⸗ kannt werden würde, und zwar in dem Falle, wenn das Schiff seine Mannschaft behalte, oder in dem Falle, wenn es nach dem Ver⸗ kaufe mit einer neutralen Mannschaft versehen werde. Der At⸗ torney⸗General beantwortete diese Frage dahin, daß der Verkauf eines russischen Schiffes an einen Neutralen, um dasselbe der Auf⸗ bringung zu entziehen, wenn es ein bona fide abgeschlos⸗ senes Geschäft sei, durch das Gesetz geschützt werden würde, und daß selbst die Beibehaltung der russischen Bemannung hierin zwar keinen Unterschied machen, wohl aber einen Verdacht gegen die bona fides begründen könne. Britischerseits würden also einem unter den angegebenen Umständen verkauften Schiffe die Privilegien der neutralen Flagge zugestanden werden, es würde indeß der Rheder nöthigenfalls die bona fides zu beweisen, d. h. durch voll⸗ ständige Beweismittel darzuthun haben, daß ein wirkliches Kaufge⸗ schäft und nicht blos ein zum Zweck der Sicherung gegen die feind⸗ lichen Kreuzer abgeschlossenes Scheingeschäft vorliege. Anders scheint die französische Regierung die Sache zu betrachten. Schon in dem ‚Moniteur“ vom 19. Mai findet sich die beiläufige Bemerkung, daß nach der französischen Gesetzgebung (nämlich dem Artikel 7 des

Réglement concernant la navigation des batiments neutres en vom 26. Juli 1778) Schiffe, welche in feindliches Eigenthum waren, nur dann als neutral anzusehen seien, wenn urkundlich nachgewie⸗ daß sie vor Beginn der Feindseligkeiten durch Kauf oder Konzession neutrales Eigenthum geworden sind. In Uebereinstimmung hiermit hat neuerlich, nach einer Bekannt⸗ machung der Handelskammer zu Bremen vom 30. Mai, das dasige französische Konsulat amtlich mitgetheilt, daß in Frankreich hinsicht⸗

temps de guerre Feindesland gebaut oder

lich der von Neutralen angekauften feindlichen Fahrzeuge nach den

angeführten Bestimmungen des Reglements von 1778 verfahren

werde. Es ist daher den Rhedern neutraler Staaten nicht zu rathen,

Frussische Schiffe zu kaufen. 1 b Holstein. Die Verfassung des Herzogthums Holstein. (Schluß; s. unsere gestr. Nr.) Tit. II. Von der Versammlung der Provinzialstände. §. 9. Die Versammlung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Holstein bildet das gesetzliche Organ der verschiedenen Stände in demselben und besteht aus: 1) dem jedesmaligen Besitzer der Fürstlich hessensteinischen Fideikommißgüter, insofern derselbe das fünfundzwanzigste Jahr zurück⸗ gelegt und freie Dispositionsbefugniß hat. Es ist demselben gestattet, sich durch einen wählbaren Besitzer eines größeren Gutes, welcher nicht schon Mitglied der ständischen Versammlung ist, vertreten zu lassen; 2) fünf von der Geistlichkeit des aus ihrer Mitte, in fünf geistlichen Wahldistrikten gewählten Abgeordneten (Anhang Littr. B.); 3) vier von dem Verbitter des adeligen zu Itzehoe, den Pröbsten der Konvente zu Preetz und Uetersen und 9 818 gliedern der W“ 85 1 e gewählten Abgeord⸗ neten (Wahlort Itzehoe); neun von den Besitzern ad de Güter zu einem Steuerwerth von wenigstens o-9og Fätenge 189 ihrer Mitte gewählten Abgeordneten (Wahlort Itzehoe); 5 G ei⸗ neren Landbesitzern, gewählt in 16 Wahldistrikten (Anhang A. der nung vom 15. Mai 1834); 6) Funfzehn Einwohnern der Städte und Flecenzge⸗ wählt in 12 Wahldistrikten (Anhang B. der Verordnung vom W Mai 1834). Endlich wollen Wir dem akademischen Konsistorium der kieler Universität gestatten, unter Leitung des jedesmaligen Rektors der Universität ein Mitglied aus seiner Mitte zu wählen. §. Die ständische Ver⸗ sammlung tritt zusammen, wenn Wir selbige einberufen. Regelmäßig wird dies in jedem dritten Jahre geschehen, so daß zwei Versammlungen in jede Wahlperiode sallen, außerordentlich aber, so oft Wir es den Umständen nach für ersorderlich halten. In dem Einberufungs⸗Patent werden Wir die Dauer der Versammlung bestimmen. holsteinischen Angelegenheiten, welche zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg gehören, sollen Veränderungen in der Gesetzgebung (verglichen jedoch §. 3) nicht anders, als nach vorgängiger Zustimmung der Versammlung der Provinzialstände vorgenommen weiden, und ist in den betreffenden Verfügungen auf die er⸗ theilte ständische Zustimmung ausdrücklich Bezug zu nehmen. §. 12. Hin⸗

sichtlich der nach Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Januar

1852 von Unserem Minister für das Herzogthum Schleswig und Unserem Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg kollegialisch zu be⸗ handelnden, Unseren Herzogthümern Schleswig und Holstein gemeinschaft⸗ lichen, nicht politischen Einrichtungen und Anstalten, sollen Veränderungen in der Gesetzgebung, mit Ausnahme jedoch des Eiderkanal⸗Zoll⸗ tarifs, nur nach vorgängig eingezogenem Gutachten der Versamm⸗ lung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Holstein 8 Insofern diese Veränderungen eine Vermehrung der bisherigen, gesetlich festgestelten Ausgaben mit sich führen, wird die Versammlung LI1 der Aufbringung des auf Unser Herzogthum Holstein fallenden Antheil dieser Ausgaben, vorbehaltlich Unserer Allerhöchsten Genehmigunz, Beschluß fassen. §. 13. Wir behalten es Uns vor, ausnahmsweise 8 dringenden Fällen, wenn die Provinzialstände nicht versammelt sind ihre Einberufung nicht so schnell stattfinden könnte, wie die Umstände;: erheischen würden, auch ohne ihre vorgängige Zustimmung die s osnierh lichen Verfügungen, mit Ausnahme von organischen Gesetzen, beeftsar h zu erlassen, welche jedenfalls so lange Gesetzkraft behalten, bis rücksicht aft ihrer ein verfassungsmäßiger Beschluß gefaßt worden ist. Die (aece dieser pravisorischen Verfügungen hört aber auf, insoweit nicht rücksichtlich ihrer ein zustimmender ständischer Beschluß hinzutritt. §. 14. Wenn nach dem Frachten der Versammlung der Provinzialstände zur Erlassung einer solchen provisorischen Verfügung ein dringender Grund nicht vorhanden gewesen

Herzogthums Holstein

n adeliger und anderer

§. 11. In Betreff derjenigen

ist, so soll die Versammlung befugt sein, diese Frage durch ihren Präsi⸗ denten vermittelst einer wider Unseren Minister für die Herzogthümer Hol⸗ stein und Lauenburg anzustellenden Klage Unserem Ober⸗Appellationsgericht für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg zur Entscheidung vortragen zu lassen. Das Ober⸗Appellationsgericht hat diese Entscheidung nach vor⸗ gängiger mündlicher und öffentlicher Verhandlung der Sache abzugeben. Fällt die Entscheidung zum Nachtheil des Ministers aus, so soll dieser sein Amt verbrochen haben. §. 15. Dee Sitzungen der Versammlung der Provinzialstände sind öffentlich. Auf Verlaugen Unseres Kommissarius oder auf Anordnung des Präsidenten der Versammlung, welcher einem desfälligen Antrage von wenigstens 10 Abgeordneten stattzugeben hat, muß die Entfernung der Zu⸗ hörer verfügt werden. Die Beschlüsse der Versammlung werden durch ein⸗ fache Stimmenmehrheit gefaßt; findet Parität der Stimmen statt, so giebt der Präsident der Versammlung durch seine Stimme den Ausschlag. §. 16. Die Versammlung der Provinzialstände ist befugt, Veränderungen in der Gesetzgebung in Betreff der zu ihrem Wirkungskreise gehörenden Gegen⸗ stände bei Uns allerunterthänigst zu beantragen. §. 17. Gleichfalls soll die Versammlung der Provinzialstände zur Einreichung und Unterstützung von Vorschlägen, Anträgen und Beschwerden in Betreff solcher Verwal⸗ tungsmaßregeln in Unserem Herzogthum Holstein befugt sein, welche zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für die Herzogthümer Hol⸗ stein und Lauenburg gehören. Auf solche, so wie auf die im vorstehenden Paragraphen erwaͤhnten, Eingaben werden Wir der Versamm⸗ lung der Provinzialstände, insofern sie noch vereinigt ist, sonst aber der nächsten Versammlung der Provinzealstände bei ihrer Eröffnung Unsere Allerhöchste Entschließung eröffnen lassen. §. 18. Endlich wollen Wir der Versammlung der Provinzialstände, unter Vorbehalt Unserer Allerhöchsten Genehmigung, die Befugniß beilegen, ge⸗ meinnützige öffentliche Anstalten und Einrichtungen in Unserem Herzogthum Holstein zu treffen, durch Ausschüsse aus ihrer Mitte, unter der Oberauf⸗ sicht Unseres Ministeriums für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg, verwalten zu lassen und zur Deckung der damit verbundenen Kosten die Ausschreibung von Beiträgen und die Kontrahirung von temporairen An⸗ leihen zu beschließen; in diesem letzteren Falle muß zuͤgleich wegen der Aufbringung der zur Verzinsung der Anleihen, so wie zu deren Tilgung erfor⸗ derlichen Geldmittel ein Beschluß gefaßt werden. §. 19. Zur Theilnahme an den Wahlen der Abgeordneten zu der Versammlung der Provinzialstände ist erfor⸗ derlich: 1) Das Indigenatrecht oder zehnjähriger unnnterbrochener Aufent⸗ halt in Unseren Landen; 2) Vollendung des 25jährigen Lebensalters zur Zeit der Wahl; 3) unbescholtener Ruf. Wer durch ein gerichtliches Er⸗ fenntniß seine Ehre, sein Amt oder sein Bürgerrecht verloren hat, oder wer zu Strafarbeiten schuldig befunden, oder wer wegen eines Verbrechens in Kriminal⸗Untersuchung gezogen und wegen dieses Verbrechens nicht gänzlich freigesprochen worden, ist von der Wahlberechtigung ausgeschlossen. 4) Freie Dispositions⸗Befugniß. Wer gerichtlich zur Verwaltung seines Vermögens für unfähig erklärt ist oder freiwillig sich derselben begeben hat, wer in dem der Wahl vorhergehenden zweijährigen Zeitraum in einem Privat⸗ Dienstverhältniß gestanden, ohne seinen eigenen Heerd zu haben, wer irgend eine Unterstützung vom Armenwesen er⸗ halten und nicht erstattet hat, ist von der Theilnahme an den Wahlen ausgeschlossen. 5) Ununterbrochener Aufenthalt, während der zwei letzten Jahre vor der Wahl, innerhalb des betreffenden Wahldistrikts. Es leidet diese Bestimmung indeß keine Anwendung auf diejenigen, welche zur Er⸗ füllung ihrer Wehrpflicht, sei es im stehenden Heere oder auf der Flotte, aus dem betreffenden Wahldistrikt entfernt gewesen sind. Auch werden Geschäfts⸗ und Vergnügungsreisen als Unterbrechungen des Aufenthalts, so lange sie mit einer Veränderung des Wohnsitzes nicht verbunden sind, nicht angesehen. 6) Für die großen Gutsbesitzer, außer den vorge⸗ dachten Bedingungen Nr. 1—5, eigenthümlicher oder fideikommissa⸗ rischer Besitz eines adeligen Gutes oder eines ländlichen Grund⸗ stücks von wenigstens 50,000 Rihlr. Steuerwerth zur Zeit der Wahl. 7) Für die Bewohner der städtischen, aus den Städten Flecken und den ihnen gleichgestellten Ortschaften des Herzogthums Holstein gebildeten Wahldistrikte, außer den Nr. 1—5 aufgeführten Bedingungen, der eigenthümliche Besitz eines wenigstens zu 800 Rthlr. in der Brandkasse versicherten oder zur Haussteuer taxirten Grundstücks und entweder das Bürgerrecht oder den Betrieb eines bürgerlichen Nahrungszweiges, oder der Landwirthschaft für eigene Rechnung innerhalb des betreffenden Wahl⸗ distrikts zur Zeit der Wahl. 8) Für die Bewohner der ländlichen Wahl⸗ distrikte, außer den unter Nr. 1—5 aufgeführten Bedingungen, der eigen⸗ 8 thümliche, oder auf Erbpacht oder Erbfeste beruhende Besitz eines inner⸗ halb des betreffenden Wahldistrikts belegenen ländlichen, wenigstens zu 800 Rthlr. zur Grund⸗ und Benutzungs⸗Steuer taxirten Grundstücks. 9) Für die Abgeordneten der holsteinischen Ritter⸗ schaft sind die sub 1 bis 5 aufgeführten Bedingungen erfor⸗ derlich. 10) Für die Abgeordneten der Geistlichkeit und der kieler Universität ist freie Dispositions⸗Befugniß (Nr. 4) erforderlich. §. 20. Wer dem Vorstehenden nach in einem Wahldistrikt wahlberechtigt ist und sich zur christlichen Religion bekennt, der ist auch in demselben Wahldistrikte, aber auch nur in diesem, wählbar. §. 21. Diejenigen, welchen von Uns 8 eine Allerhöchste Bestallung oder Confirmation zur Wahrnehmung bffent⸗ licher Geschäfte verliehen ist, bedürsfen, mit Ausnahme der gewählten Abgeordneten der Geistlichkeit und der Univerfität, zur Annahme einer auf sie gefallenen Wahl Unserer Allerhöchsten Erlaubniß und haben für die Verwaltung ihrer Amtsgeschäfte, insofern es deren während ihrer Theilnahme an der Versammlung der Provinzialstände bevars⸗ auf die von ihren Vorgesetzten für erforderlich erachtete Weise und auf ihre eigenen Kosten Sorge zu tragen. Die letztere Bestimmung findet auch auf Kommunalbeamte, die zu Abgeordneten gewählt werden möchten, eine gleiche Anwendung. Die Mitglieder Unseres Ober ⸗Appela- tionsgerichts für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg sind, mit Rü⸗ sicht auf die im §. 14 enthaltene Bestimmung, nicht wählbar. §. 22. . Uebrigen dienen in Betreff der Wahlen der Abgeordneten zur Versammlung der Provinzialstände, so wie hinsichtlich der Bestreitung find Fiehengang der durch die Wahlen und die Stände⸗Versammlung verursachten osten