1854 / 161 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ing 8 v G 1 m für 1 veräußert. und mit Gebäuden besetzt, so mehrt sich offenbar die— nach welchem das Brückengeld für den Ueber⸗ ob auf denselben die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 7. Juli 1830 anzu⸗ n öffentliche Arbeiten. Feuersgefahr und die Verbreitung des Feuers wird erleichterrt. ETETE1ö1ö16ö““ bei Buisdorf zu erheben ist. Vom Srve nach deren Vorschrift ein Civilbeamter, welchem vermeintlich an 2868 98 . 8 . Der Königlichen Regierung wird daher empfohlen, durch en 15. Mai 1854; unter 9 8 vex- an Dem Fortepiano⸗Fabrikanten J. B. Scharnweber und dem Prc zende⸗ 8 Gööu“ reööö 4036. den Fng Ev6 vom 1. N Kgng - Abzug gemacht wird, nur den Weg 898 Blschwerde 11“ 1 Wilhelm Wolf Loewenstamm zu Berlin E 11A4“*“ elchönden ie Verleihung der fis alischen Vorrechte für den Instanz oder der Reclamation bei dem Siaats⸗Ministerium, aber nicht Maschinenbauer Wihfn, vorgebeugt werde, vorläufig jedenfalls anzuordnen, daß zu all d die Unterhaltung der Kreis⸗Chaussee von Alsleben nist , aber nich dem 8. Juli 1854 ein Patent ebeige werve, CCC 16“ „daß zu allen und die Un erhaltung der Kreis⸗Chaussee von zss den Rechtsweg beschreiten sollç. Jene Frage muß bejaht werden. unter auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene baulichen Anlagen auf den zur Zeit vorhandenen Dorf⸗Freiheiten is zur anhalt⸗deßauischen Gränze in der Richtung Zwar stehen Feldmesser nicht in allen Beziehungen den Staatsdienern Vorrichtung zur Kontroltrung der Führer öffentlicher (Angern, Auen) oder Dorfstraßen Ihre besondere Genehmigung auf Sandersleben seitens des mansfelder Seekreises; gleich, da sie nicht durchgehends im Auftrage und für Rechnung öffentlicher Fuhrwerke, soweit dieselbe für neu und eigenthümlich er⸗ einzuholen und dem diesfälligen Gesuche mindestens eine, die ört⸗ unter 1 Behörden beschäftigt werden, sondern häufig auch für Privatpersonen arbei⸗ Lannt ist, 8 lisgss Berhata h an ö ss barae Hecaen an 8 8 ben Wergaäcfces Erlaß hcel e Iane 8 fbetche 8 b“ 885 w1n. .“ 1 für zufügen sei. Außerdem empfiehlt e H), dafür zu sorgen, daß nas fend die Verleihung der siskalischen Vorrechte ür de iber die Einfuüͤh⸗ ier allgem erbestener vom 28sten aif Jahre⸗ EEö1ö“ 59+ * ee ctet, und fuͤr umn Um 28 nach die Baufluchtlinien in den Dörfern Bfe gestellt werden, Bau und die Unerhaltung der von dem Gnesener Oktober 1810 §. 21 (Gesetzs. Seite 79), in dem Gesetze über die polizei⸗ ang des preußischen Staats ertheilt worden. he Gg 1 AäA ““ . vogrir lichen Verhältnisse der Gewerbe vom 7. September 1811 §. 118 (Gesetzs. 3 welche für Neubauten maßgebend sind, dergestalt, daß, gegen die⸗ Kreise im Regierungs⸗Bezirk Bromberg projektirten Seite 263), in der Allerhöchsten Kabinets Ord S. 8 selben hervortretend, kein Bau zuzulassen, und vorhandene, über Chausseen von Gnesen nach Klecko, von Klecko bis zur (Gesetzs. Seite 19) und in der Allgemeinen II“ solche vortretende Gebäude für den Fall des Abbruchs oder Ab⸗ Wongrowitzer Kreisgränze in der Richtung auf Lo⸗ nuar 1845 §. 51 (Gesetzs. Seite 41) auch aufgeführt 1165 brennens nur nach dem festgesetzten Alignement wieder aufzubauen pienno, von Gnesen nach Wittkowo, von Klecko über gemeinen aber sind die Feldmesser zur Kategorie der gite— sind, wozu das Gesetz vom 11. März 1850 über die Polizei⸗Ver⸗ Kiszkowo bis zur Oborniker Kreisgränze in der Rich⸗ dings zu rechnen. Denn sie werden, nachdem sie die vorschrifts⸗ waltung hinreichenden Anhalt gewährt. tung auf Murowana⸗Goslin; unter mäßige Prüfung, abgelegt und das Qualifications⸗Attest erlangt In der Besetzung der Dorf-Freiheiten oder Dorfstraßen mit das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber haben, derjenigen Königlichen Regierung, in deren Bezirk sie Bäumen ist außerdem ein wirksames Mittel zur Verhütung der lautender Rummelsburger Kreis⸗Obligationen im pinct 1 nic Khs esahct 8 sass allgemeinen Diensteide in Eid und Verbreitung des Feuers von einer Seite der Dorfstraße nach der Betrage von 42,000 Rthlrn. Vom 1. Juni 1854; 898 Nagr Retemmn dns Femnmes Ihre Brbeiee 8 andern zu erkennen, und im Interesse der Feuersicherheit zu wün⸗ unter bestimmt, in öffentlichen Ve ah für e schen, daß der Einwirkung der Landräthe die Erhaltung derartiger das Patent über die Publication des Beschlusses der sind der Disziplin der Königlichen Regierung und des Rinisteriums fur Pflanzungen und, wo dergleichen fehlen, deren Anlegung gelingen Deutschen Bundes⸗Versammlung vom 26. Januar Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unterworfen. Es wird, wenn möge. 1854 wegen gegenseitiger Auslieferung von Personen, ihnen demnächst bei Verfolgung der Baubeamten⸗Laufbahn eine Stelle mit Berlin, den 31. Mai 1854. welche wegen gemeiner Verbrechen zur LTe; zu 121 nüid, Pe hser bei eiwa entreiender . vord sind. vm 10. IFunni ensionirun m Tage der Vereidigung a eldmesser an gerechnet. Sie Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. L1“ 8 hatten, so lange der eximirte Gerichkostond galt, ihr -. der der pes. öH das Gesetz, betreffend die Declaration der Verfas⸗ V gerichten (Justiz⸗Ministerial⸗Restript vom 10. Januar 1832 in v. Kamptz⸗ sungs-Urkunde vom 31. Januar 1850, in Bezug auf die Rechte der mittelbar gewordenen Deutschen Reichs⸗—

Handel Gewerbe und

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Erlaß vom 31. Mai 1854 betreffend die Ver⸗ äußerung, Bebauung und Benutzu der Dorf⸗ Freiheiten.

Auf den Bericht vom 9ten d. M., betreffend die Beschwerde der N. N., wegen versagter Genehmigung zur Errichtung von Wohn⸗ gebäuden auf Theilen der Dorf⸗Freiheit zu N., wird der König⸗ lichen Regierung eröffnet, daß die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer aus den von ihr geltend gemachten Rücksichten im Interesse der Bau⸗, Feuer⸗ und Wegepolizei nur vollkommen ge⸗ billigt werden kann, die Beschwerdeführer daher abschlägig beschie⸗ den worden sind. Auffallend ist es, wie die Dorfgerichte nach der, von den Be⸗

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Die von mir auf Grund des §. 7 des Gesetzes vom 7. Mai 1853 für auswärtige Emigrations⸗Unternehmer ausgefertigten Kon⸗ zessionen zum Betriebe des Geschäfts der Beförderung von Aus

Auf den von der Königlichen Regierung zu N. N. erhobenen Kom⸗ petenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Landgerichte daselbst anhängigen Prozeßsache des Geometers N. N., Klägers, wider den Fiskus, vertreten durch die gedachte Königliche Regierung, Verklagten, betreffend eine For⸗ 8 5 25 Sa9sg für Gebühren und Auslagen, rehar S

önigliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Re⸗ t: Ministeri i daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene rinisterimm. G. he. enheiten petenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts Wegen. 3 Angeleg

Se 39 66. 446, 1b . die Beaten⸗Sucr schwerdeführern beigebrachten Bescheinigung bei einer 11“ siat der Feldmesser unzweideutig hervor, so findet sich dieselbe noch beson⸗ shnenesh bis auf 2 ½ Ruthen Breite für die Gewährung des Ge⸗ die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur fürsten und Grafen. Vom 10. Juni 1854; unter 8 Fann ee eg s chesemn, 8. 15 T“ suches sich haben aussprechen können. b Nachachtung an sämmtliche übrige Königliche Re den Nachtrag zu dem Privilegium wegen Ausgabe auf „Um die Nachtheile zu beseitigen, welche für den öffentlichen Dienst Da dem Vernehmen nach in neuerer Zeit die Veräußerung Zierungen (mit Ausschluß der Rheinischen). den Inhaber lautender Obligationen des wittenberger varaus entstehen, wenn die in Eid und Pflicht genommenen Oekonomie⸗ von Theilen der sogenannten Dorf⸗Freiheiten (Anger, Auen) oder Deichverbandes bis zum Betrage von 100,000 Rthlr., Kommissarien, Feldmesser und Ban⸗Conducteure durch den Schulden Dorfstraßen vielfach vorgekommen ist, wo diese Realitäten in Folge J vom 21. August 1852, zur Ausgabe von 80,000 Rthlr. halber wider sie verhängten Personal⸗Arrest, oder durch Beschlagnahme der neuern Gesetzgebung von den Gemeinden als ihr Eigenthum Verfü 11854 b neuer Obligationen. Vom 23. Juni 1854; und unter d5 8 eler deservirten Gebühren, der Fortsetzung und angesehen worden, oder eine Theilung derselben zwischen dem Guts⸗ —““ Dunt 485 9. bo⸗ treffend di „10742. die Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung eines Joh hierme ge E1; ö werden, bestimme herrn und der Gemeinde stattgefunden hat, oder die im privativen Beförderung von Auswanderern seitens der daz Nachtrags zu dem revidirten Statute der magdeburger 9 DS- daß wider solche 8— ühesane agher aa⸗ Besitz befindlichen Gutsherren aus Besorgniß künftiger Beschränkung konzessionirten Personen. Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft. Vom 28. Juni 1854 auf firxirte Diäten bei öffentlichen Behörden, besceschen wöhlens 8 ihrer Besmgnh. sehr Verkauf * Berlin, den 12. Juli 1854. 1“ Fhbeer ihnen übertragenen Beschäftigung, fer in dieser Beziehung eine völlige? eränderung erfahren haben, 7. Mai 1853 (Staats⸗Anzei 216. S. 15⸗ 1“ v“ er Personalarrest Schulden halber überhaupt nicht vollstreckt, und in Ermange⸗ 8 nehme ich Veranlassung, rdie besondere Aufmerksamkeit . Kö⸗ J 180 1528) 1 Debits Comtoir der G am mlung. lung anderer Vermögens⸗Objekte, die Execution 89 ihr Einkommen 1 niglichen Regierung auf diesen wichtigen Gegenstand zu lenken. 11“ ö,,“] nach Maßgabe §. 100 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung Abgesehen davon, daß dergleichen Dorf⸗Freiheiten ꝛc., wo die⸗ h zulässig 9 soll, wogezen 28 gacer diesen Fäller bei den bisherigen ge⸗ selben mit Bäumen besetzt sind, eine Zierde des Orts bilden, sind sezlichen Bestimmungen sein Bewenden. behält. 8 . 8n Der Gesetzgeber zahlt also ausdrücklich die in Eid und Pflicht genom⸗ solche unverkennbar für manche öffentliche Zwecke von wesentlichem I menen Feldmesser zu den Beamten und will dieselben im Fnheee pes Nußen, sofern ü8 C Backhäusern, zur wanderern innerhalb der preußischen Staaten sind zum Theil nur 3 - öffentlichen Dienstes während der Dauer der ihnen von Staats⸗Behörden Aufstellung der Feuerlösch⸗ Geräthschaften und der dazu erforder- Beschränkur ETöö“ eeeeenur Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗ aufgetragenen Beschästitung hinsichtlich der Execution allen übrigen Beam⸗ lichen Gebände, zu öffentlichen Brunnen und Vieh⸗Schwemmen, zu unter; es 88 wwerang nach gewissen Ländern, scheidung der Kompete nz⸗Konflikte vom 8. April ten gleich behandelt wissen. Es kann daher fein Bedenken finden, auch die Baumschulen und anderen Bedürfnissen der Gemeinden eine nüt⸗ V resp. über 1 Einschiffungshäfen ertheilt, theilweise ohne aus⸗ 1854 vbebteßse III’ 18 lässigkeit des Rechts⸗ Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 7. Juli 1830 in dem vorliegenden Falle, liche Verwendung gefunden haben und finden können, für deren drückliche Beschr änkung gegeben worden. . M treffend ie ““ in welchem der Kläger im Auftrage des Kreis⸗Baumeisters auf öffentliche Befriedigung in der Regel sehr schwer ein Ersatz zu bieten ist. EEbee11 entstanden sind, ob die Konzesstonen der weges bei Ansprü⸗ chen der Feldmesser für im amt⸗ Koosten geometrische Arbeiten ausgeführt hat, anzuwenden, wonach denn Diesen Rücksichten gegenüber kann der aus der Veräußerung erzielte letztern Art den Betheiligten die Befugniß Feben, durch ihre in den lichen Auftrage gelieferte Arbeiten. w ebihn geringe Gewinn kaum in Betracht kommen. Insbesondere aber V Königlichen Staaten angestellten Agenten Verträge über die Expe⸗ ¹ . ““ ist auch das Interesse der Wege⸗, Bau⸗ und Feuer⸗Polizei dabei ins V dition der Auswanderer nach jedem beliebigen Lande, und unter Be⸗ Auge zu fassen. In ersterer Beziehung versteht sich, daß überall nutzung jedes beliebigen Einschiffungs⸗, resp. Zwischenhafens abschließen darauf gehalten werden muß, die erforderliche Breite der Straße, zu lassen, so bestimme ich hierdurch unter Bezugnahme auf den im §. 16 nach Maßgabe der dermaligen Verkehrsverhältnisse und deren vor⸗ des Reglements vom 6. September 9. J. gemachten Vorbehalt, daß - aussichtlicher Erweiterung, festzuhalten. In Betreff der Bau⸗ und gedachten Konzessionen, insoweit dieselben in dieser Beziehung nicht be⸗ Feuerpolizei erscheint dies jedoch ungenügend. Da in den Scheunen ETTA1’“ eseimmungen enthalten, und so lange nicht etwa eine und Ställen der Dörfer bedeutende Mengen leicht feuerfangender ausdrückliche Erweiterung von mir genehmigt ist, die Konzessio⸗ und zur Verbreitung eines Brandes durch Flugfeuer geeigneter Stoffe aufgehäuft sind, bedingt dies an und für sich die Nothwen⸗ digkeit möglichster Entfernung der Gebäude von einander. In den Städten ist für die Errichtung von Heu⸗, Stroh⸗ ꝛc. Magazinen wegen deren besonderer Feuergefährlichkeit auch da, wo die Umge⸗ bungen eine durchaus feuersichere Bauart darbieten, die Anord⸗ nung erheblicher Entfernungen erforderlich. Dies Erfor⸗ derniß tritt in den Dörfern in verstärktem Maße hervor, da in denselben eine größere Anzahl solcher, Stoffen angefüllter Gebäude in mehr oder minderer Entfernung von einander beisammen ist, während es, namentlich sobald das Feuer bereits eine größere Ausdehnung erlangt hat, an hinreichen⸗ den Mitteln und Kräften zur Dämpfung desselben mangelt. Dazu kommt, daß es noch vielfach an völlig massiv gebauten Wohnungs⸗ und Wirthschaftsgebäuden in den Dörfern fehlt, namentlich der Beseitigung der Schindel⸗, Stroh⸗ und Rohrdächer oft überwiegende Schwierigkeiten sich entgegenstellen. Die Erfahrung lehrt auch, daß Brände in den Dörfern, sofern nicht eine zeitige und schleunige Unterdrückung des Feuers gelingt, eine verheerende Wirkung zu erreichen pflegen. Durch die bei Anlegung von Dörfern sehr reich⸗ lich hemessene Ausdehnung der Dorsstraßen ꝛc. ist einer Verbreitung des Feuers von einer Seite der Häuserreihe nach der anderen ein Hinderniß geboten. Werden die vorhandenen breiten Dorffreiheiten

mit leicht brennbaren

narien überall nur berechtigen sollen, durch ihre in den preußischen

Staaten bestellten Agenten Verträge zur direkten Beförderung

der Auswanderer nach transatlantischen Ländern über denjeni⸗ gen Hafen, welcher in der Konzession als Wohnort des Unter⸗

nehmers bezeichnet ist, vermitteln oder abschließen zu lassen.

Die Königliche Regierung wolle die von Derselben konzessionir⸗ ten inländischen Agenten der betreffenden Emigrations⸗Unternehmer von dieser Bestimmung in Kenntniß setzen und denselben eröffnen, daß sie sich der Vermittelung oder des Abschlusses jedes, obiger Bestimmung zuwiderlaufenden Beförderungs⸗Vertrages zu enthal⸗ ten haben.

Diese Verfügung ist durch das Amtsblatt zur öffentlichen

Berlin, den 27. Juni 18354.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. In Vertretung:

1“

Das 27ste Stü⸗ gegeben wird, enthält unter

Gründe.

Der Geometer N. hat im Auftrage des Königlichen Kreis⸗Baumeisters auf der N. N. Bezirksstraße in der Zeit vom September 1852 bis Januar 1853 verschiedene geometrische Arbeiten ausgeführt und dafür im Ganzen 176 Rthlr. 25 Sgr. liquidirt. Die Königliche Regierung setzte jedoch den liquidirten Betrag auf Geund einer vorgängigen Rrvision auf die Summe von 77 Rihlr. 8 Sgr. 11 Pf. herab, wonach ihm, da er bereits eine vor⸗ läufige Zahlung von 75 Rthlr. empfangen hatte, nur noch ein Guthaben von 2 Rthlr. 8 Sgr. 14. Pf. verbleiben sollte. Der N. N. hat sich bei dieser Festsetzung nicht beruhigt, sondern wider den Königlichen Fiskus, ver⸗ sreten durch die Königliche Regierung zu N., Klage auf Zahlung

75 Rthlr.),

trags seiner Liquidation (nach Abzug der bereits erhaltenen nämlich 101 Rthlr. 25 Sgr. erhoben.

„Die auf Grund dieser Klage erfolgte Ladung des Verklagten an das Königliche Landgericht zu N. N. veranlaßte die dortige Regierung zur Erhebung des Kompetenz⸗Konflikts. Das gerichtliche Verfahren ist hier⸗ auf sistirt und an die Parteien die gesetzliche Mittheilung und Aufforde⸗ rung erlassen. Nur der Kläger hat eine Erklärung eingereicht, in welcher R die Haltlosigkeit des Kompetenz⸗Konflikts und die Zulässigkeit des

echtsweges auszuführen sucht. Das vom Ober⸗Prokurator erstattete Gutachten spricht sich gleichfalls gegen den erhobenen Kompetenz⸗Konflikt und für die Zulässigkeit des Rechtsweges aus. Gleschwohl muß letzterer 1.-N.-x und der Kompetenz⸗Konflift für begründet erachtet

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Die Entscheidung des Falles hängt von Beantwortung der Frage ab,

Die Berufung des Kandidaten des höheren Schulamts Karl Friedrich Biltz in eine etatsmäßige Hülfslehrerstelle am evan⸗ gelischen Gymnasium zu Torgau ist genehmigt; und

Der Lehrer Eduard Keller an der Töchterschule in Delitzsch zum dritten Lehrer an dem Schullehrer-Seminar zu Petershagen ernannt worden.

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Ministerium des Innern.

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Verfügung vom 18. Mai 1854 betreffend die Ver⸗ pflichtung der Gemeinden zur Reinigung städti⸗ scher Straßen, deren Unterhaltung seitens des

Staats übernommen worden ist.

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Ein neuerdings vorgekommener Fall giebt uns Veranlassung, darauf aufmerksam zu machen, daß die Uebernahme der Unterhal⸗ tung städtischer Straßen seitens des Staats, wie auch im §. 11 der Verordnung vom 16. Juni 1838. (Gesetz⸗Sammlung S. 353) aus⸗