““ 8 “ 8 . 8 1254 8 4 8 6 8 8 . Eö b““ aA 12.8ä 11] §. 9. Welche gerichtliche Ge äfte von den Dorsgerichten auch ohne 1 “ „ sch wieder jt dem Bemerken aufgerufen, daß die Ver⸗ 8 Agftrag des ordentlichen Richters und beese Ge⸗ 5 1 hierdurch wiederholt mi ezember des Jahres ihrer Verloo⸗ voraufgegangenen Auftn g des or entlichen Richters und ohne daß eine Ge⸗ Eine Ausfertigung des Protokolls durch die Dorfgerichte ist noch durch zwei andere, auße schtsverson zinsung eesteat dem 31. Dezembe Jah 2 “ sahr e enzat obwaltet, vorgenommen werden dürfen, ist in den §§. 22 nicht 1ancg “ der Regel ohne Zeitverlust we⸗ würdige Männer attestirt 88 Gerichtspersonen dabei zugezogene, glaub hör 8 8 ’ 1 er „ . ꝓ⸗ — 2 8 sung gusgehd,n6. uli 1854. “ §. 10. ausgeschlossen von 82* Kompetenz der Dorfgerichte “ vhreemeler persönlich nngeheodiet Z r müssar Gö “ auch ein v.ns. nicht hinzufügen, so 8 ue 8 2 8 ind unter andern folgende Verträge und Willenserklärungen: bestimmt der §. 25. . vf zugezogenen Zeugen attestiren, daß das Pro⸗ Haupt⸗Verwaltung 8 Staatsschulden. - 1) Erbverträge; b . “ 1 br. 21. zat die Dorfgerichte es unterlassen, die aufgenommene Ver⸗ 88 * Ses dem Z von ihm genehmig Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling. 2) Wechselproteste; handlung dem Richter vorzulegen, so müssen sie nicht e- allen “ gr. b0s ro drc feib ihm vn. 1.“*“ .“ 1 5 — nbasgtigtt I1“ Böhnrafa ersetzen, sondern werden auch deshalb zur Verant⸗ “*“ ü en G 4) Verträge und Testamente der Blinden und Taubstummen; h. iat b haS g gezogen 1“ dem * 8 Das Protokoll wird hierauf in Gegenwart des Testators mi 11ö1’1ö“ “ h“ em Dorfgerichtssiegel, dem der Testator noch sein eigenes oder ein selbst⸗
1“ “ 5) Schenkungs⸗Verträge; W111“ 1 S Laitimati “ Eö“ 5 3 “ ewählte des Sie füge — . 1— 6) Legitimation der Brautkinder; zon denjenigen Verträgen und Erklärungen ‚zu deren Auf⸗ sehehhe kann, besiegelt und auf der Außenseite
“
Ministerium. 5 ti der Brau u“ JEe nahme die Dorfgerichte ohne Auftrag Seitens des ordent⸗ „Hierin ist die letztwillige Disposition des N. N. enthalt welch
“ 8) Bürgschaften und Expromissionen der Frauenzimmer; Ri 2e daß f Allgemeine Verfügung vom 11. Mai 1854 — be⸗ 9) Verträge der Cheleute unter einander; lichen Richters und ohne daß Gefahr im Verzuge obwaltete, 8 unter dem (Datum) vor dem versammelten Dorfgericht treffend die revidirte Instruction für die Dorf⸗ 10) Erbschafts⸗Entsagungen: 1 durch die Gesetze ermächtigt sind. Auch vies “ gegeben hat.“ gerichte bei den von ihnen vorzunehmenden ge⸗ 5. ETöö“ b. “ he ab eäseijtss Von Leresgen des Lesens net (§. 36). n Dorfgerichtspersonen unterzeich d 1 8* 2 — rage, .“ õ 8 S undig oder unfähig sind. schtlich n G 8 richtlichen Verhandlungen. oder beider Theile erstrecken — “ . 22. Gemeine Landleute, ee Lebene Schreibens nicht g- 6See ne. Testamenten, und zwar 13) Verträge, wodurch einzelne Stücke eines Guts (Parzellen) verkauft fähig oder durch Zufall am Schreiben verhindert sind, müssen Verträge, §. 40. Uebergiebt I“ 8 Fr. 44 7 1. 85 1 zerko * 8 1 ; 8 hei zene 7 N 6 1 „ 2 516 1E317 77 8 . 2 3 ) . Es ist für angemessen erachtet worden, die für die Bezirke der 14) o 1 bei “ , Vorschriften sonst der blos schriftlichen Ab⸗ versiegelt, so hat das Dorfgericht auch 8 “ “ Appellationsgerichte zu Naumburg und Halberstadt erlassene, dem⸗ —h Enichlung eines 1““ 8 . “ Gericht, Notar, oder nach ihrer Wahl vor den Dorf⸗ anzustellen. Sodann ist der Testator 8 73 8. nächst auch im Bezirk 18s Kam snergtesrc eingeführte, Lc Juüsti 1⁰) Entlassung eines Kindes aus der väterlichen Gewalt; Ebendies gilt von Schuldverschreibungen, Va knachiag, Duteitngzer wes 48½ 1 e hm selbst geschrieben und unterschrieben, oder, Ministerial⸗Blatt von 1842 Seite 115 — 136 abgedruckte Instruc ion 17) Bestelhung eines nutzbaren Pfandrechts, bei welchem die Früchte ohne und anderen einseitigen Erklärungen solcher Personen 1g Au ü 1“] ihm unterschrieben ist. ür die Dorfgerichte bei den von ihnen vorzunehmenden gericht⸗ Rechnungslegung statt der Zinsen bezogen werden sollenz Von Ehegelöbnissen. T1““ “ Testaments sind dem Dorf⸗ lichen Verhandlungen einer Revision zu unterwerfen, um einige Vor-⸗ 18) Adoptionen; “ §. 23. Auch können Verlobungen gemeiner Landleute, insofern sie G 8. 41 ö das Test in C 6 schriften dieser Instruction mit der inzwischen veränderten Gesetz⸗ 19) Schuldverschreibungen über Zinsenrückstände;— keine Verabredungen über das Vermögen Poder die Erbfolge der künftigen wie solgt, abexsch te . d das Testament in Gegenwart des Testators, gebung in Uebereinstimmung zu bringen und andere Bestimmun⸗ 20) Vollmachten zur Echebung von Sachen oder Gel⸗ or Gericht. Ehegatten enthalten, rechtsbeständig vor den Dorfgerichten vollzogen und „Hierin ist der letzte Wille des N. N. enthalten, welchen derselbe 82 Füegs. 8 2 8 8 1 ₰2 68 8 . 7 5 f 8 . e gen derselben hinsichtlich der Fassung in geeigneter Weise zu modi⸗ Abschnitt I1I1. 8 n 1 1111A1A1“ unter dem (Datum) dem versammelten Dorfgericht üͤberreicht fiziren. 1 Obliegenhei 1“ ahme 24. Zur Au. nahme solcher egelöbnisse (§. 23) so wie der im hat.“ 1 8 Die revidirte Instruction wird in dem nachstehenden Abbruck Bon del S “ fnah “ 8 . aas erte Bes re⸗ und Erklärungen sind die Dorfgerichte auch ohne. Diese Ueberschrift muß das Dorfgericht unterschreiben (§. 36) und auch 189 zar Kenntnißnahme Kitgetheikt. gerichtlicher Verhandlungen im Allgemeinen. “ schen Richters, und ohne daß Gefahr im Verzuge ob⸗ sein Siegel dem Siegel des Testators H 9 8 alte befu⸗ 8 . Berli —i 185 “ Bei fnah richtl! b Horf S 4 1 1b §. 42. Ueber den ganzen Her indi Berlin, den 11. Mai 1854. 1 6. 44, Be der Aufnahme gerichtlicher Verhandlungen muß das Dorf⸗ I §. 25. Die aufgenommenen Verträge und Erklärungen müssen jedoch aufgenommen 1 EE1“ ein SSe. L cal 1 Der Justiz⸗Minister Pan “ u“ 3 dazu, geag hr ee ha 8 her der Vorschrift des §. 20 gemäß, dem ordentlichen Richter vorgelegt werden wirklich der ist, für den er sich 1 . vnselm 1 Schulze, die beiden Schöppen und der Gerichtsschreiber (oder statt des Ge⸗ Bei den Prozeß⸗Vollmachten, den Quittungen und den CEhegelöbnisse DPotsnerhhes s A. ““ Sim vSn 8 richtsschreibers im Falle des §. 6 bei letztwilligen Verordnungen der Notar— ist dies 6 Berderlic. 7 . gc I11 dea eashasgn Len “ wohl bekannt ist, oder, wenn dies nicht der oder Prediger des Orts) müssen vom Beginne der Verhandlung ab bis d s. 8 1a - 88 5- che Weise das Dorfgericht hiervon überzeugt wor⸗ 144“ vb 11“ zur gänzlichen Beendigung derselben zugegen sein. Abschnitt N. hentas. ꝓB583 Thr elon idi ; §. 12. Dorfg Befugniß Zornahme dieser s- b ; öö““ V Revidirte Inst 8 Das Dorfgericht muß seine efugniß zur Vornahm Von solchen Verhandlungen, denen sich die Dorfgerichte nur b) Wenn sie offen und unversiegelt übergeben werden.
ru cti on §.
8 * 4 3 8 1] 3 8 1 888 b 2 . 1 8. 1141“ ..“ §. 13. In Rücksicht auf die Personen, welche vor dem Dorfgericht im Folte einer ohattendag Gefahr im Verzuge unterziehen §. 43. Uebergiebt der Testator sein Testament oder Kodizill offen und — können.
Handlung sorgfällig prüfen. gerichtlichen Verhandlungen vom 11. Mai 1854. erscheinen, muß vor allen Dingen festgestellt werden, daß derjenige, sedt . derißmmen merdän, ob dieser Aufsatz einer münd⸗ 1“ 8 welcher eine Willenserklä “ ihnen Erisihten will, auch §. 26. Grwisse gerichtliche Geschäfte können die Dorfgerichte nur dann liches Testament G 1u“ 8 e Fes kin ßörite Ueber die Besetzung der Dorfgerichte. ö“ er sich F “ S. vornehmen, wenn eine solche Gefahr im Verzuge obwaltet, daß die Herbei⸗ §. 44. Will der Testator, daß ein solcher Aufsas als ein schrift 2 orfgericht persönlich bekannt, so muß dies in dem Profois e vermerft holung des ordentlichen Richters oder die Verweisung der Interessenten an liches Testament 1 G gaerhei, 8 852 §. 1. Schulze und Schöppen machen zusammen das Dorfgericht aus, werden. Ist der Erklärende dem Dorfgericht nicht bekannt, so muß er ent⸗ inen nuswaärtigen Richter mit unersetzlichen Nachtheilen sör die Parteien ch gelten soll, so darf das Dorfgericht nur nachsehen, ob
nachdem sie zu ihrem Amte vorschriftsmäßig bestellt und verpflichtet wor⸗ weder einen dem Gericht bekannten glaubwürdigen Mann stellen, der ihn verbunden sein würde. nüclas die “ „und muß, wenn dieses den find. anerkennt, oder durch Vorlegung unverd ft sofort bewerkstelligen lassen.
8 “ h“ ächtiger Urkunden, oder auf irgend 1) Von Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit, welche blose 111—1 868S 78 v. b veznmt se. nnüssen wenigstens züei Schobhen oder Gerichtsmänner eine andere Weise dem Dorfgericht die Ueberzeugung verschaffen, daß er E erordern⸗ daß ““ Sgsg. 85 8 eige . wirklich der ist, für den er sich ausgiebt ae,;be hören Aö,h t F 8 1 g enthalte, unter demselben Dorfaerichte kö “ “ ““ ““ ausgiebt. 8 §. 27. Hierher gehören zunächst im Allgemeinen diejenigen Hand⸗ verzeichnen und diesen V gF. 1 Us 8 darfag gel 1örnan, ate hven nche enescherlaehs uns “ Auf welche Weis⸗ das Dorfgericht sich diese Ueberzeugung derschaftt lungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die keine Rechtskenntnisse, sondern — §. 46. e ““ E122 des Testators mi G11“ des Bezirks, für w schen sie bestellt sind, vor ꝛehme habe, ist in dem Proiofoll anzuführen. I bloße Beglaubigung erfordern, und bei denen die Gesetze weder die gericht⸗ dem (Gerichtssiegel versiegelt und, wie im g 1 vnet gf über Der Zuziehung E119“ “ 88 8 bei de⸗ §. 14. b Den Doregerichten liegt ferner ob, sich genau danach zu er⸗ liche, noch notarielle Vollziehung als nothwendig vorschreiben (§. 10). schrieben 8 . . angeordne ist, üuber Zu )re 6 undigen, ob die Parteien die in den Gesetzen vorgeschriebenen EE ere köͤnn 2 fgerichte Te ente Kodi 5. 47 s- G b““ S 8 gen, le Pe 1 8 t geschrieber §. 28. Insbesondere können die Dorfgerichte Testamente und Kodi- 47. Ebe 8 ö1* 1 Aufnahme von Inventarien und Taxen, so wie bei Vollstreckung von Exe⸗ persönlichen Fähigkeiten besitzen, einen Vertrag zuschließen, zille gültig aufnehmen, insofern Gefahr im Verzuge obwaltet über 8. LEEö1“ auch nach §. 42 mit Aufnahme des Prolololls cutionen, bei der Versteigerung der abgepfändeten Sachen und bei Insi⸗ oder eine verbindliche Erklärung abzugeben und ob die Er- 2) Von mündlichen Testamenten 8 8ea gerne “ 1 Vom Schulzen⸗Amte b “ Heie Handlung vorhanden 1 §. 29. Will Jemand seinen letzten Willen mündlich zu Protokoll einen vorläufigen Vermerk v. Punkte ““ 2— §. 3 Der Schulze oder Dorfrichter ss der Vorsteher des Dorfgerichts V 11““ 8 Verhandlung selbst muß ein vohlständiges Prosofol geben, so hat sich das Dorfgericht durch zweckmäßige Fragen davon zu ordnen will, enthalte und dem mündlich zu 8e Testament zum Ihm gebührt die Leitung der vor das Dorfgericht gehörigen gerichtlichen Dieses Protokoll muß enthalten: 1 8. dieser Wille ernst und ftei, d. h. nicht durch Furcht Zwang, d “ he. e. ii des Eeifauats ac an e. E“ bei ihm werden 8b Anträge der Parteien an⸗ 1) den Ort und die Zeit, wo und wann die Verhandlung aufgenom- Heberredung, List oder Betrug veranlaßt sei, und 1 37 zu und dabei überall so zu verfahren, wie in den 88. 29 bis 39 ebracht, und ihm liegt es ã , äßi Be⸗ 1“ 1 H vorgeschrieben ist. istsb 8 gt es zunächst ob, für den ordnungsmäßigen Ge men worden; 8 1 ) ob der Testator seiner Geisteskräfte so weit mächtig ist, um mit Be⸗ 82. dem Pes t zum Grund legte schriftliche Aufsatz i schäftsbetrieb zu sorgen. 1 2) die Vor⸗ und Zunamen der Parteien, deren Stand, Charakter und Hifei Fra j n Testament zum Grunde gelegte schriftliche Aufsatz ist dann Vom Schöppen⸗Amte. 8 Wohnort; 1u b hh und Ueberlegung über seine Angelegenheiten verfügen zu von keinem ferneren Gebrauch und kann dem Testator zurückgegeben oder §. 4. Die Schöppen sind die beisizenden Mitglieder des Dorsgerichts. 3) den im §. 13 vorgeschriebenen Vermerk über die Feststellung der Daß und mit welchem Erfolge diese Untersuchung angestellt worden, m u veeeee
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In Abwesenheit oder bei Verhinderung des Schulzen vertreten sie seine bverson des Ecklärenden, und 8 E gg⸗ Stelle, sofern nicht das vollständige Dorfgericht zu der vorzunehmenden 4) 5 die Verhandlung selbst mit allen Haupt⸗ und Nebenumständen, hg illigen Verfü lb das Verhandlung erforderlich ist. Abrede ad Bedingungen umständlich 6“ §. 30. Bei der lufnahme der letztwilligen Verfügung selbst hat da In Fäll S „ geine Pelichten 1 b 36 reden und Bedingung uständhch nour beßimmaenck ergeschrieben Dorfgericht die im Abschnitt III. §§. 11 bis 21 enthaltenen allgemeinen sind 88* ener. . hn 1. 5⸗ 1e. Welten dken he und Alles genau nach der wahren Willensmeinung der Parteien Vorschriften sorgfältig zu beobachten Schöppen bei eigener Verantwortung, ihr Imt zu thun, oder dem itlich abgefaßt werd pvobei die Don ems f N . “ 1“ 8 8 8 ordentlichen Gericht die nöthige Anzeige zu machen, verstichten ianue dse häge PeaJlatn solche s 7 vblen. ““ “ 1 ist alles Ausstreichen, Auskratzen und G Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und §. 5. Unter der Direction des Einzelrichters oder eines Mitgliedes allen Irrthümern und Zweideutigkeiten vorgebeugt wird 1 becg Prototoll sorgfä 19. zer Ferme seah Eeg nöthigen Zusäͤtze “ cs Commandeur der Garde⸗Kavallerie, Graf von Wald ersee, von des ordentlichen Gerichts vertreten die Dorfgerichte die Stelle des erman⸗ §. 16. Das Protokoll muß der Gerichtsschreiber niederschreiben, der— geegatcger malte veschehr n. Schdest, dsen! so ses 113““ gelnden Gerschtsschrettzers oder Protokollführers. Schulze muß cs den Parteien langsam und deullich vorlesen und sie br-. ve. wgericht 5 schrn 9 1“ §. 6. Bei der Auf⸗ oder Annahm “ b n Pñ 8 m und deu riesen und sie b-. 8 rfgericht besonders unterschrieben werden. 1 1 in Ermangelung oder b1 S.. notesarrgeanens 1eee 2 Ceerendeen eaen Fünn §. 32. Abkürzuugen einzelner Worte dürfen in dem Protokoll nicht Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ und oder der Prediger des Orts als Proiokollführer zugezogen werden. Sonst ves rczskolls 8 1. 8 16 “ 8 n voorkommen, und die darin aufzunehmenden Summen müssen mit Buchstaben Simons, nach Elberfeld. “ “ v2 der Beamten des Dorfgerichts durch eine andere, Zusatz am Schlusse des Proiokolls odet bei dns dennanen Euche am “ muß allen Zwideutigkeiten bei, Bezeichnung der Der General⸗Major und Direktor 82 Allgemeinen Kriegs nicht zum Dorfgericht gehörige Pers icht zulässi b eeg. “ 8 18e. g x. g g g . 33. orzügli uß allen Zweideutigkeiten bei Bezei ) ts, von Wangenheim, na Thüringen. “ Hefsenr hich 1I111“ nachgetragen und eben so, wie die Verhandlung selbst, von den Erben, der Erbtheile und der Bedingungen durch fleißiges Nachfragen Departements, von Wange h nach Thüringer Abschnitt II. 8 vI1IX““ Parteien und sämmtlichen Gerichtspersonen unterschrieben werden. möglichst vorgebeugt werden. Von der Befugniß der Dorfgerichte zur Vornahme ge⸗ §. 17. Ist eine oder die andere Parkei zu schreiben außer Stande, b §. 34. Blos neugieriger Fragen und noch vielmehr solcher Bemer⸗ 1 1— . so muß sie an die Stelle, wo ih Name hingehört, Kreuze oder ihr sonstia— „ 8 8 v(emeinen ges Handzeichen setze Der Gerichtssch Hitbr c,eibt alsdann ihren Na kungen, wodurch Jemand, der nicht zu den Erben gehört, denen ein Pflicht⸗ “ 8 897 ◻ . 8 8 8 Nr 8 en. q L. ore ¹ 8 voCU 8g * . 1 — G — 9 44 8 4 = .“ “ 8 1b 31 n2nndge Entscheidung streitiger Rechtshändel sollen sich die Dorf⸗ men dabei, und der Schulze, so wie die Schöppen, müssen bei der Unter- dect zilonmme, dem Kehaso mzuf Bececschigüngcg enhalen. oder Kodizill Summarische Uebersicht der immatrikulirten Studiren⸗ g 8 8 e.ee. gna⸗ 8J schrift attestiren, daß diese Zeichen von der Partei, weil sie des Schreibens I.“ Unterbrechungen Testamente sind möglichst den auf der Universität Breslau von Ostern bis . . 8 1 8 2 1 „ 222 8 81 1¾4 : „ „ 3 16 2 4 „ 8 4 8 4 e 2 8 l 5 gen und die Besorgung anderer Rechlsgeschäfe vngesgeh ügleie ec. 8 E“ Fa 3s “ Bübedfg⸗ . zu vermeiden; kommen dergleichen dennoch vor, so ist der Anlaß der Unter⸗ Michgeli 1854. kenntniß, sondern auf bloße Beglaubt „wobei es auf keine Rechts⸗ “ Partei auch ein solche Handzeichen nicht hinzuf LB1 brechung, so wie die Zeit, wann die Verhandlung abgebrochen, wann sie 1 3 8 gung oder gerichtliche Vollziehung gen, so unterschreibt der Gerichtsschreiber in ihrem Namen, und das Horf fortgese g n 1aba 1— b 8 aannkommt, können die Dorfgerichte, i üeee 9 . rtgesetzt und beschlossen worden, im Protokoll genau niederzuschreiben. Von Michaeli 1853 bis O 1854 sind ge 1 „in ver Regel jedoch nur dann vor⸗ gericht attestirt ebenfalls daß solches auf Verlangen der Partei ge⸗ 82 2 G . on schaeln 52 1 stern D sin gewesen.. nehmen, wenn sie dazu entweder von dem ordentlichen Richter beauftragt schehen fa . p 1 8 36. Das über den Hergang der Sache aufgenommene Protokoll ist Davon sind abgegangen ..... -8 oder eine sotche Gefahr im Verzuge obwaltet, daß die Ankunft des §. 19. Dieses Protokoll muß sodann, wie oben erwähnt, von dem 8 2en vorzulesen und von diesem und dem gesammten Dorfgericht Es sind demnach geblieben Richters oder sein Auftrag nicht abgewartet werden kann (§§. 26 ff.) Schunzen, den Schöppen und dem Gerichtsschreibe: unterschrieben werden . V Dazu sind in diesem Semester gekommen “ 111 8 “ “ 1“ S§. 37. Kann der Testator aus irgend einem Grunde das Protokoll. Dazu; Heh “ 8 nicht unterschreiben, so muß ein von ihm darnnter gesetztes Handzeichen Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher.
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