1854 / 164 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

81 159,336 174,519 8 I 203, 85 2 8 3 23 239,906 97 191,863 1. 174,931 86

2 2 85 12½ 126,203 159,483 85 198,90900(

17 160,646 87 F“ 49 162124 178,401 19 86 231,201 v 1 21 204,600 47 58 22 205,316 36— 738 201,544 50 79 65 163,562 40 60 98 233,436 67 80 188,615 61 210,425 64 136,825 169,540 16 85 8 41 99 151,918 55 95 20 3,801 b 51 235,265 25 99 190,137 2 62 88

51 172,442 1112“

52 60 8 34 217,114 53 97 35 15 5 98 65 17. 2 223,419 237,669 882 496 2 83 74 76 77 1— 84 79

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bei unserer Haupt⸗Kasse bis heute nicht erhoben worden sind.

Die Inhaber der bezeichneten Prämienscheine werden daher, unter Verweisung auf den weiteren Inhalt des §. 6 der gedachten Bekanntmachung vom 30. Juli 1832 daran erinnert, daß die im Laufe von vier Jahren, vom Tage ihrer Zahlbarkeit an gerechnet, nicht abgehobenen Prämien verwirkt sind und, der Allerhöchsten Bestimmung gemäß, zu milden Zwecken verwendet werden.

Berlin, den 15. Juli 1854.

General⸗Direction der Seehandlungs⸗Sozietät Camphausen. Remmert.

Revidirte Instruction b ür die Dorfgerichte bei den von ihnen vor zunehmenden gerichtlichen Verhandlungen vom 11. Ma 1854. ee 3 (Fortsetzung.) Staats⸗Anzeiger Nr. 163. S. 1255.)

Von Testamenten tauber und stummer Personen. §. 49. Tauben, ingleichen stummen Personen, die an sich testiren können, müssen die an sie zu richtenden Fragen schriftlich vorgelegt und, wenn der Testator stumm ist, auch schriftlich von demselben beantwortet werden. Von Testamenten der minderjährigen Personen und der Kinder unter väterlicher Gewalt. §. 50. Minderjährige, ohne Unterschied des Geschlechts, welche das vierzehnte Jahr zurückgelegt haben, können letztwillige Verordnungen gültig errichten, ohne daß dazu die väterliche oder vormundschaftliche Einwilligung erforderlich ist. - 8 b 1 §. 51. Doch sind Personen, welche das achtzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, ihre letztwilligen Verordnungen nicht anders als münd⸗ sich zum Protokoll zu errichten befugt (§§. 29 bis 39). §. 52. Soweit Kindern, die noch unter väterlicher Gewalt sind, der Mangel des gesetzmäßigen Alters nicht entgegensteht, bedürfen dieselben keiner Einwilligung des Vaters zur Errichtung ihrer letztwilligen Ver⸗ ordnungen. Von Testamenten, worin den Dorfgerichts⸗Personen etwas hinterlassen wird. §. 53. Das Dorfgericht darf sich mit Aufnahme mündlicher Testa⸗ mente, worin der Schulze oder die Schöppen zu Erben eingesetzt werden sollen, nicht befassen. Soll nur der Gerichtsschreiber zum Erben einge⸗ setzt werden, so ist dessen Stelle nach Maßgabe des §. 6 zu ersetzen. 8 §. 54. Soll in einem mündlichen Testament einer der Dorfgerichts⸗ Perthnen Vermächtniß ausgesetzt werden, so muß der Testator bei erschrift oder am Rande bei der betreffenden Stelle eigenhändig be⸗ zeugen, daß Z Absicht sei. §. 88. ann der Testator nicht selbst be 8n eser merk von zwei, voch außer den ee nas digen Zeugen eigenhändig beigeschrieben werden.. 1 g Allgemeine Bestimmung. §. 56. Jedes von den Dorfgerichten ausgenommene oder angenommene Testament oder Kodizill muß ohne Zeitverlust von mindestens einem Mit⸗ ee Dorfgerichts persöͤnlich dem ordentlichen Richter eingehändigt

§. 57. Verbietet der Testator bei der Aufnahme oder lebergabe seines Testaments die gerichtliche Siegelung und Inventur seines Nachlasses, so muß vessen in dem Protokoll gedacht, und dieser Erklärung auch in der auf dem Umschlage des Testaments zu setzenden Ueberschrift und Vermerk er⸗

1 werden. 3) Von Siegelungen in Sterbefällen.

§. 58. Zu denjenigen gerichtlichen Geschäften, denen sich die Dorf⸗ gerichte nur im Falle einer Gefahr im Verzuge und in Abwesenheit des ordentlichen Richters unterziehen müssen, gehört auch in Sterbefällen die Versiegelung des Nachlasses.

§. 59. Die Versiegelung des Nachlasses eines Verstorbenen muß, falls der Erblasser sie nicht ausdrücklich verboten hat, entweder von Amts wegen vorgenommen werden, oder sie erfolgt auf Antrag der Interessenten.

Siegelung von Amts wegen. §. 60. Von Amts wegen wird die Siegelung nur vorgenommen 1) wenn die vermuthlichen nächsten Erben unbekannt, ungewiß, oder sämmtlich von dem Orte, wo der Erblasser verstorben, abwesend sind;

wenn die vermuthlichen nächsten Erben fremde und nicht Königliche

Unterthanen sind;

wenn unter den vermuthlichen nächsten Erben Minderjährige, welche

nicht unter väterlicher Gewalt stehen, Wahn⸗ oder Blödsinnige, ge⸗

richtlich erklärte Verschwender oder Zuchthausgefangene sich befinden, und der Verstorbene keinen Ehegatten hinterlassen hat. Siegelung auf Antrag eines Interessenten.

§. 61. Außer diesen Fällen darf das Dorfgericht nur auf den An⸗ trag eines Erben oder Verwandten des Verstorbenen, oder eines Fremden, welcher sein Interesse bei der Sache bestimmt anuzeigt, die Siegelung vor⸗ nehmen.

Wird die Siegelung erst 24 Stunden nach dem Tode in Antrag ge⸗ bracht und befindet sich schon Jemand als Erbe im Besitze des Nachlasses, so muß das Dorfgericht den Ansuchenden an den ordentlichen Richter ver⸗ weisen.

Wann gesiegelt werden muß und wer dabei zuzuziehen ist.

. 62. Ist die Siegelung von Amts wegen vorzunehmen, so muß das Dorfgericht sogleich, als es den Todesfall erfährt und ohne den geringsten Verzug damit verfahren, und dabei die im Sterbehause befindlichen Ver⸗ wandten oder Hausgenossen des Verstorbenen, oder allenfalls den Haus⸗ bit1 ““ 8 erfahren bei der Siegelung.

§, 63. Bei der Siegelung muß in der Verlassenschaft nichts gerührt, noch ein Inventarium darüber aufgenommen werden. Das Dorfgericht muß sich vielmehr darauf einschränken, die Gewölbe, Stuben, Kammern, Schränke, Spinden und Koffer, desgleichen die Böden, Scheunen und Keller, überhaupt alle Behältnisse, in welchen etwas zum Nachlasse Ge⸗ höriges sich brfindet oder vermuthet werden kann, mit dem Gerichtssiegel zu versiegeln.

Nur diejenigen Räume, welche zur Aufbewahrung der Leiche und zum Gebrauch der etwa im Hause bleibenden Verwandten, Freunde und Dienstboten nöthig sind, werden offen gelassen, die in denselben befind⸗ lichen Meubles aber, die nicht niet- und nagelfest oder zum Gebrauch unentbehrlich sind, besonders die in den unversiegelt bleibenden Räumen sich befindenden Schränke, Kasten und dergleichen Behältnisse, werden in ein verschließbares und demnächst zu versiegelndes Gelaß gebracht.

§. 64. Von den vorgefundenen Geldern und Vorräthen an Eß⸗ waaren, Getränken, Leinenzeug und Betten, und was sonst zur täglichen Nothdurft gehört, wird nur so viel herausgelassen, als zum Begräbniß oder auf kurze Zeit zur Unterhaltung der Hinterbliebenen und des Ge⸗ sindes nothwendig ist.

§. 65. Die sonst vorhandenen baaren Gelder, so wie vorgefundenen geldwerthen Papiere und Pretiosen hat das Dorfgericht an sich zu nehmen und unverzüglich bei eigener Vertretung zum Depositum des ordent lichen Gerichts abzugeben.

§. 66. Ueber sämmtliche übrige unversiegelt gebliebene Sachen (§S§. 63, 64) wird ein richtiges und vollständiges Verzeichniß aufgenommen, die Auf⸗ sicht darüber Jemandem von den gegenwärtigen Personen übertragen und diesem dies Verzeichniß zur Mitunterschrift vorgelegt.

§. 67. Befindet sich Landwirthschaft auf einem Gute, in welchem die Siegelung vorgenemmen wird, so muß die Fortsetzung der Wirthschaft dem zurückgebliebenen Ehegatten, oder einem etwa gigenwärtigen majorennen Kinde, oder in deren Ermangelung einem sicheren Einwohner des Dorfes aufgetragen werden. Wegen der im Wohnhause befindlichen Sachen muß nach den obigen Vorschriften verfahren werden. Die Getreide⸗, Futter⸗ und sonstigen Wirthschaftsvorräthe müssen revidirt, und davon muß so viel, als zur Wirthschafts⸗Nothdurft auf eine kurze Zeit erforderlich ist, abgesondert das Uebrige aber in den Behältnissen, worin es sich befindet, v isiegelt werden. 1t

Von den Vieh⸗ und Wirthschaftsgeräthen wird ein besonderes Ver⸗ zeichniß aufgenommen, und derjenige, welcher die vorläufige Bewirthschaf⸗ tung übernimmt, zur Fortsetzung auf dem bisherigen Fuße his auf weitere Verordnung angewiesen.

§. 68. Wird es bei der Versiegelung den Dorfgerichten bekannt oder waͤhrscheinlich, daß ein Testament des Erblassers oder ein Recognitions schein über ein gerichtlich niedergelegtes Testament vorhanden sei, so muß mit Zuziehung der Verwandten und Freunde des Verstorbenen nachgesucht und, wenn eiwas dergleichen gefunden wird, mit dem über die Siegelung aufgenommenen Protokoll sofort an den ordentlichen Richter zur weiteren Verfügung abgeliefert werden.

S§. 69. Die anzulegenden Siegel sind dergestalt zu befestigen, daß sie nicht von selbst abfallen und nicht leicht abgerissen, auch nicht unverletzt wieder aufgeklebt werden können. Die Fenster und andere Zugänge zu den ver⸗ siegelten Räumen müssen hinlänglich verwahrt, die Schlüssellöcher mit an⸗ zustegelnden Papierstreifen bedeckt und die Schlüssel besonders eingesiegelt werden.

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Den Erben, Verwandten, Freunden, oder auch dem Hauswirth ist die besondere Aufsicht über die Siegel aufzutragen. §. 70. Ueber die erfolgte Versiegelung muß ein genaues Protokoll mit Angabe der Anzahl der angelegten Siegel, mit Bezeichnung der ge⸗ fundenen, zum gerichtlichen Depositum abzuliefernden Gelder, geldwerthen Paviere und Pretiosen, und mit Benennung der gegenwärtig gewesenen Personen aufgenommen, denselben das etwa angefertigte Verzeichniß der unversiegelt gebliebenen Nachlaßgegenstände (§. 66) beigeschlossen, und außerdem muß darin bemerkt werden, wem die interimistische Aufsicht über en versiegelten Nachlaß und die vorläufige Bewirthschaftung der Grund⸗ stücke aufgetragen worden ist.

8. 71. Finden sich in dem Nachlasse Sachen, welche bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterworfen sind, so muß das Dorfgericht dieselben zwar ebenfalls unter Siegel jegen, zugleich aber dem ordentlichen Richter ohne den geringsten Zeitverlust zur schleunigen Verfügung davon Anzeige machen. Ist die Gefahr des Verderbens aber so dringend, daß die Verfügung des ordentlichen Richters nicht abgewartet werden kann, so muß das Dorfgericht selbst dafür sorgen, daß dergleichen Sachen unver⸗ züglich so vortheilhaft, als es nach den Umständen möglich ist, veräußert der auf andere Art untergebracht werden. Der Erlös aus dem Verkauf derartiger Sachen ist sogleich nach dem Verkauf zum Depositum des ordent⸗ lichen Gerichts abzuliefern. 6§. 72. Außer diesem Falle (§. 71) darf sich das Dorfgericht keine Verfügung über die Nachlaßgegenstände anmaßen; dasselbe muß vielmehr nach beendigter Siegelung das darüber aufgenommene Protokoll sofort dem rdentlichen Richter übersenden und dessen Besti bwarten.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 5ten Division, von Wussow, von Frankfurt aã.

Abgereist; Se. Erlaucht der Graf Heinrich von Schönburg⸗Glauchau, nach Glauchau.

Summarische Uebersicht der immatrikulirten Studiren⸗ den auf der Akademie zu Münster im Sommer⸗Semester

In der theologischen Fakultät. In der philosophischen Fakultät

2 Darunte ösen 1, Posen 2, Schlesien 1, Westpreußen 3, Ausländer 37; nämlich 17 aus dem Königreiche Hannover, 14 aus dem Großherzogthum Oldenburg, 2 aus dem Königreich Holland, 1 aus Limburg, 1 aus dem Königreich Polen, 1 aus Lippe⸗Dotmold, 1 aus Belgien.

Außerdem besuchen die Akademie, als zum Hören der Vorlesungen berechtigt, mehrere Hospitanten. 1 1“

Nichtamtliche s.

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Preußen. Potsdam, 14. Juli. Zur Feier des Aller⸗ höchsten Geburtstages Ihrer Majestät der Kaiserin von Rußland sollte gestern bei Ihren Königlichen Majestäten auf der Pfauen Insel ein Diner stattfinden; es wurde dies jedoch durch unfreund liches Wetter verhindert und war das Diner nun im Schlosse z1 Sanssouci. Zu demselben waren die jetzt hier anwesenden Mit glieder der Königlichen Familie, der Königliche Hof, und zur Er⸗ innerung an das vor 25 Jahren am Geburtstage Ihrer Majestät der Kaiserin im Neuen Palais stattgehabte Fest (der Zauber der Weißen Rose) die hier anwesenden Herren, welche als Ritter diesem Feste beiwohnten, geladen.

In der Stadt Liebenwalde, im Regierungs⸗Bezirk Potsdam, ist die Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853

ollständig eingeführt worden. (Pr. C.) 1

Danzig, 13. Juli. Ein englischer Dampfer traf auf hiesiger Rhede ein. Derselbe hat die Flotte der Westmächte am 10ten d. in Barosund verlassen und meldet, daß sich 46 englische und 16 fran⸗ zösische Kriegsschiffe 37 Meilen von Kronstadt befänden. Die Cholera dauert, wenn auch nur im schwachen Maaße, auf der Flotte fort.

(C(EsIet um das Königl. schwedische Postdampfschiff „Nordstern“ mit 11 Passagieren an Bord, von Stockholm hier an. Die Nachrichten bis zum 11ten vom Kriegsschauplatz in der Ostsee sind ohne Bedeutung. Die vereinigte Flotte ist am 1. Juli von Kronstadt nach Barösund zu⸗ rückgekehrt. Bei einer der Rekognoszirungsfahrten, welche Admiral Napier in Sicht von Kronstadt täglich an Bord des Dampfers ‚Driver“, Capt. Cochrane, machte, und wobei derselbe von der ele⸗ gant eingerichteten Lust⸗Yacht „Esmeralda“ des Mr. Campbell be⸗ gleitet wurde, geschah es, daß letztere sich an die russischen Kriegs⸗ schiffe, welche aus Kronstadt ausgelaufen waren, um die Flotte an⸗ zulocken, so weit herangewagt hatte, daß sie Gefahr lief, abgeschnit⸗

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ten und genommen zu werden. Da kam Admiral Napier mit dem im rechten Moment zu Hülfe und befreite die Nacht. Nd. Ztg.) Frankfurt, 13. Juli. Heute früh 8 Uhr hat Se. König⸗ liche Hoheit der Prinz von Preußen unsere Stadt wieder ver⸗ lassen um sich zur Inspection nach Saarbrücken zu begeben. (Fr. J.) „Desterreich. Wien, 13. Juli. Die heutige „Oester⸗ reichische Correspondenz“ theilt als ein hocherfreuliches Ereigniß den Beitritt der deuntschen Regierungen zu dem preußisch⸗öster⸗ reichischen Bündniß mit. Nur Württemberg zögere noch, werde aber zuversichtlich gleichfalls dem Bündnisse auch noch beitreten. Regierung mit 6 gegen 1 Stimme, den Grütliverein veränder⸗ ter Umstände wegen wieder zu gestatten; der Nationalrath sollte morgen darüber entscheiden. Die Motion Fuog auf Nichtabhal⸗ tung der Lager ist vom Nationalrath mit 45 gegen 44 Stimmen ver worfen. (S. N.⸗Z.) B78 8 Großbritannien und Irland. London, 11. Juli. Im Oberhause passirte gestern die Bill wegen Verhinderung und Be⸗ strafung der gegen Thiere verübten Mißhandlungen das General⸗ Comité. Eine längere lebhafte Diskussion verursachte die zweite Klausel, welche bei Strafe die Verwendung von Hunden als Zuzgthiere verbietet. Die Gegner der Klausel suchten geltend zu machen, daß in vielen Fällen eine derartige Verwendung von Hunden für die ärmere Volksklasse als un⸗

entbehrlich scheint, indeß gewann die Meinung die Ueberhand, daß die

Verwendung eine grausame sei und die Klausel wurde bei der Abstimmung mit 43 gegen 23 Stimmen genehmigt.

Das Unterhaus beschäftigte sich gestern fast ausschließlich mit der Berathung der einzelnen Klauseln der Bill wegen Unterdrückung und Be⸗ strafung des Bestechungswesens und der Ausübung gesetzwidrigen Einflusses bei den Parlamentswahlen. Die Debatte, welche bis zur 17. Klausel ge⸗ langte und sich meistens um Redactionsfragen drehte, bot wenig Bemer⸗ kenswerthes dar.

Heute brachte Lerd Brougham im Oberhause eine Petition des

Gemeinderaths von Gateshead zu Gunsten der Zulassung der Dissenters in die Universitäten ein und äußerte dabei seine Freude darüber, daß dieser von ihm schon vor 20 Jahren empsohlene Schritt jetzt in der dem Hause zu definitiver Beschlußmahme vorliegenden Bill wegen Reform der Univer⸗ sität Oxford endlich geschehen sei. Auf eine Anfrage des Grafen Desart erklärte Lord Canning Namens der Regierung, daß in Gemäßheit der Bill den Dissenters die über den Baccalaureus hinausgehenden Univer⸗ sitäts⸗Grade nicht würden ertheilt werden können, da für dieselben noch die Vereidigung auf die 39 Glaubens⸗Artikel der Episkopal⸗ kirche beibehalten sei; was die neuen, hauptsächlich auf die Dissenters be⸗ rechneten Privat⸗Kollegien betreffe, so solle in denselben Lehre und Dis⸗ ziplin vollkommen frei gehandhabt werden. Der Graf v. Donoughmore fragte an, ob es wahr sei, daß die Regierung die Bills wegen Regulirung der Verhältnisse zwischen Pächtern und Grundherren in Irland für diese Session aufzugeben beabsichtige? Der Herzog v. Newcastle erwiderte, daß die Session ihrem Ende allzu nahe sei, um die Aussicht auf Erledi⸗ gung so wichtiger Bills darzubieten, indeß sei er über den Thatbestand nicht genau genug untenrchtet und wolle sich erkundigen. Das Haus kon⸗ siituirte sich dann zum General⸗Comité behufs Berathung der Bill wegen Regulirung des Verfahrens in den geistlichen Gerichten. (Schluß des Be⸗ richts wegen Post⸗Abgang.) In der heuligen Nachmittags⸗Sitzung des Unterhauses stand eine der auf die Oidnung der Pachtverhältnisse in Irland bezüglichen Bills zur Comité⸗Berathung. Als die Diskussion über die erste Klausel er⸗ öffnet werden sollte, erhob sich Herr Shee und verlangte von der Re⸗ gierung, daß sie die ganze Sache ruhen lasse, da die gegenwärtigen günstigen Verhältnisse von Irland einen Aufschub wohl vertrügen und das nahe Ende der Session den Aufschub der in ihren Details so wichtigen Frage wünschenswerth mache. Das Verlangen sand die Unterstützung mehrerer irischer Mitglieder, während Herr. O'Connell die Nothwendigkeit unverweilter Regulirung der Pachtver⸗ hältnisse behauptete, um der Auswanderung einen Damm entgegenzusetzen. Endlich erklärte der Staatssecretair für Irland, Sir John YNJoung, daß die Regierung die betreffenden Bills nicht als die ihrigen ansehe, da sie ihr im Nachlaß des Ministeriums Derby zugekommen seien. Sie wünsche allerdings diese Verhältnisse baldmöglichst regulirt zu sehen, doch sei es für diese Session zu spät dazu und so werde die Regierung die Sache für jetzt nicht weiter urgiren. Diese Erklärung wurde mit vielseitigem Beifall auf genommen und die Nachmittagssitzung geschlossen.

Frankreich. Paris, 12. Juli. Dem „Moniteur de l'Ar⸗ mée“ zufolge wird die unter dem Befehle des Generals Baraguay d'Hilliers am 14ten nach der Ostsee einzuschiffende Division aus zwei, von den Generalen d'Hugues und Grésy kommandirten Bri⸗ gaden bestehen, deren erste das 12te Bataillon Chasseurs zu Fuß, das 2te leichte Infanterie⸗Regiment und das 3te Regiment Linien⸗ Infanterie, die andere das 48ste und ölste Linien⸗Infanterie⸗Regi⸗ ment in sich begreift. Die Artillerie, das Ingenieurcorps und das Material werden auf französischen Schiffen in Calais eingeschifft werden. Der Ingenieur⸗Divisions⸗General Niel nimmt an der Expedition Theil. Oberstlieutenant de Rochebouet befehligt die Artillerie.

Vorgestern ist die erste Section der Eisenbahn von Paris bis nach dem Mittelmeere, die von Chalons bis Lyon, eingeweiht worden. 1

Spanien. Der pariser „Moniteur“ veröffentlicht folgende kurze Depesche aus Madrid vom 10. Juli: „Die Insurgenten, sehr entmuthigt, setzen ihren Marsch nach⸗Andalusien hin über