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.Juli 185
Eisenbahmn-Actien.
JIcCher sscchsei. Fonds- und Geld-Cours.
1 Briet.] Geld. U 8 Berl. Stadt-Obligat. 4 ½, 97 NMechsel-Course do. do. 3 ½ —
Amsterdam 250 Fl. ½ 139 34 Efandbriske. dito .. 250 Fl. 2 M. 139 ½ 139 ¾ Kur- u. Neumärk.U Hamburg 300 M. 148 ½ Ostpreussische..... WNCöII1II 148 bommersche.... EEEE11115314“4* 86 14 ½ Posensche... c1“ “ Wien im 20 Fl. F.. 150 Fl. Schlesische.. Angsb..... .. .VI. (Westpreuss...... IIII 1 in Cour. im 14 Thl. b usr100 Ihlrkr. Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl. Petersburg 100 S. K...
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Rentenbriefe.
Kur- u. Neumärk.. Pommersche Haseongehth...... .. Preussiseche .. Rhein- u. Westph. EAAEEI1“ Schlesische
Pr. Bk. Anth. Scheine
Friedrichsd'or Andere Goldmünzen à 5 Thlr
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Fonds-Course.
Preuss. Freiw. Anleihe..
Staatsanleihe von 1850..
dito von 1852..
8 dito von 1853.. Staats-Schuldscheiiie Prämiensch. d. Seechandl. à 50 Th. Kur- und Neum. Schuldverschr.
3 8 1
8
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If. Briet. 14
f. Brier. G041d. ar. Srief. . Aachen-Düsseld. 3;, 82 ½ — Magdeb.-Wittenb. — do. Prioritäts(4 85 ¼ 84 ¾ do. Prioritats-42 Aachen-Mastr. — 47 ½ Niederschl.-Märk... do. Prioritäts- — do. Prioritäts- Berg.-Märkische.. 61 ½ do. Conv. Prioritats- do. Prioritats- 7 ⅔ʃ do. Prior. III. Ser. do. do. II. Serie 96 ¾do. IV. Serie Berl. Anh. Lit. A. u. B. — 119 Niederschl. Zweigb. do. Prioritäts- — Oberschles. Lit. A.] Berlin-Hamburger. 97 ½ do. Lit. B. do. Prioritäts- 4 ½ 99 ½ do. Prior. Lit. A. do. do. II. Em. 98 ¼ do. Prior. Lit. B. 93 Berlin-Potsd.-Magd. — do. Prior. Lit. D. 93 do. Prior. Oblig. 4 — — do. Prior. Lit. E. 92½ do. do. Lit. C. 96 ½ 95 8 Prinz Wilh. Steele- 92⁷½ do. do lit D. 95 ¾ — Vohwinkel) —2 Berlin-Stettiner... — 132 Rheinische — 92 G9. Frior. Gels 4 ½ — — do. (Stamm-) Prior. 4 92½ Bresl.-Schw.-Freib. 8 — — do. Prioritäts-Oblig. 4 2 Cöln-Mindener 3 8 — — [do. vom Staat gar. 3 ¾ 106 do. Prior. Obhg./4½ 988, 98¾ Ruhrort-Cref. Gladb. 3 † 13 ¼ do. do. II. Em. 100 8 do. Prioritäts- 4 ¾ 12 do. do 4 — — Stargard-Posen 3 ¾ do. III. Emission — 85 do. Prioritäts- 4 Düsseldorf-Elberf. — — — Thüringer.. do. Prioritäts-« 87 do. Prior.-Oblig. 4 ½ 60. Priorität3-5 — — Magdeb.-Halberst. — —
1
8
In- und ausländ. h Eisenb. -Stamm- Actien und Quit- tungsbogen. Amsterdam-Rotterdam Cöthen-Bernburg.. Frankfurt-Hanau. Cracau-Oberschles.... Ea Livorno-Florenz. Ludwigshafen-Bexbach Mainz-Ludwigshafen.. Mecklenburger. Nordb. (Friedr. Wilh.) Zarskoje-Selo pro St.
Ausl. Prioritäts- Actien.
Amsterdam-Rotterdam- Cracau-Oberschlesische Nordb. (Friedr. Wilh.) Belg. Oblig. J. de 'Est.
do. Samb. et Meus%.
Kass.-Vereins-Bk.-Aet.
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D11111
Berlin-Potsdam-Magdeburger 89 ¼ a 89 ⅛ gem.
41 ¾ a ½gem. Weimarsche Bank 95 ¼ a ¼ gem. Oesterr. Metall. 65 a
Cöln-Minden 115 a 115 ¼ gem.
Ausländ. Fonds. do. Part. 500 Fl.... 95 do. do. 300 Fl. 1 111““ 1052 Sechwed. Oerebro Pfdbr.“ Oesterreich. Metall.... 66 ¾ 657⁷ Ostgothische do. do. engl. de.. 2.. 8 Sardin. Eugl. Anleihe. do. Bank-Actien.. Sardin. bei Rothschild[8 WW1ö11“X“ Hamb. Feuer-Kasse. .. do. Stiegl. 2. 4. Anl do. Staats-Präm.-Anl 1“ G Lübecker Staats-Anl. 4 ¼ do. v. Rothschild Lst. Kurhess. Pr. 0bl 40 Th. do. Engl. Anleihe... N. Bad. do. 35 Fl... do. Pofn. Schatz-Obl. Schaumburg-Lippe do. do. do. Cert. L. A. 25 Thll. do. do. L. B. 200 Fl. 3 % inl. Schuld. Poln. neue Pfandbr. 0. 1 à 3 %ℳ steigende 8
NEnnn
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Mecklenburger 38 ¾ a ¼ gem. Nordbahn (Friedr. Wilh.)
gem.
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8 8 Berlin, 14. Juli. Die Börse war heute in sehr günstiger Stimmung und die Course stellten sich wesentlich höber, als gestern. In preussischen Fonds, so wie in ausländischen Effekten fand keine Np
börse
v 1“
1 vom 14. Juli- eizen loco 85— 97 Rthlr.
Roggen loco 84psd. 75 Rthlr. incl. Gew. bes., do. 84/85 pfd. 72 ½ Rühlr. pr. 82pfd. bez., do. 82./83pfd. 70 Rthlr. pr. 82pfd. bez., 83/84pfd. 72 Rthlr, pr. 82pfd. bez., do. 85/86pfd. 73 Riblr. pr. 82pfd. bez. schw. 85 pfd. 6 Lth. 72 Rthlr. pr. 82Qpfd. bez., sehr nahe schw. 85 pfd.
1“ 11“
72 ½% Rthlr. pr. 82 pfd. bez., 66 ¾ a 68 ⅞ Rthlr. bez., Juli -August 64 a 65 Rthlr. bez., August-September 63 Rthlr. bez., S 8 b b 4 58 a 58 ½ Athlr. vW“
Gerste 50 — 53 Rthlr.
Hafer 38 — 42 Rthltr.
Erbsen 68 — 76 Rthlr.
Rübél loco 43 ½⅞ Rthlr. Br., 13 % G., Juli 13 ¼ Rthlr. bez. u. G 13 ½ Br., Juli-August 13 Rthlr. Br., 12 ⅞ G., August-September 123. Rthlr- bez., 12 ½ Br., 12 % G., September-Oktober 12 ⅛ a 12 ⅔ Rthlr. bez b Br. 12 ¾ G. 1X
Leinöl loco 13 i Rthlr. G.
Spiritus loco ohne Fass 32 a 32 ¼ Kthlr. bez., Juli u. 8 31 ½ a 32 ¼ Rthlr. bez. u. Br., 32 G., 11113“ Rthlr. bez. u. G., 32 ¼ Br., September-Oktober 29 ½ a 30 Rthlr er 6 Br. u. G., Oktober-November 27 ½ a 28 Rthlr. Se. a. Br., 27 ½ 32
Weizen ohne Umsatz. Roggen neuerdings höher bezahlt, schliess sest. Rüböl höher bezahlt. Spiritus sester und etwas höher bezahlt.
Redaction und Rendantur: Schwiege r.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Ho
(Rudolpb Decker.)
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in 4 2 ohne Preis-Erhöhung.
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HPreußischen Staats-Anzeigers Mauer⸗Straße Nr. 54.
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Aarnlaaannanabnhn * laanaannaaanrmhaAnnn 29.
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den bisherigen Stadt- und Kreisgerichts-Präsidenten Triest in Danzig, unter Vorbehalt des Ranges als Rath dritter Klasse und unter Verleihung des Charakters als Geheimer Justizrath, auf seinen Wunsch zum Appellationsgerichts⸗Rath in Bromberg, den bisherigen zweiten Direktor des Stadt⸗ und Kreisgerichts in Danzig, Bock, zum Ersten Direktor dieses Gerichts mit dem Cha⸗
rakter als Stadt⸗ und Kreisgerichts⸗Präsident, und den bisherigen
Appellationsgerichts⸗Rath Ukert in Stettin zum zweiten Direktor des gedachten Gerichts; desgleichen
Den bisherigen Kreisgerichtsrath Dr. Dabis in Greifswald zum Appellationsgerichts⸗Rath zu ernennen;
Den im Ministerium des Innern angestellten Geheimen expe⸗ direnden Secretairen Hindenberg und Rauer, so wie dem da⸗ selbst angestellten Geheimen Registrator Loos den Charakter als Kanzlei⸗Rath beizulegen.
Justiz⸗Ministerium.
Der bisherige Departements⸗Kassen des Appellationsgerichts zu Frankfurt, Rechnungs⸗Rath Ber⸗ kofski, ist zum Geheimen Kalkulator im Justiz⸗Ministerium
ernannt worden. 8
Allgemeine Verfügung vom 6. Juli 1854, treffend die in Untersuchungen wegen unbefugter Ausübung der Jagd konfiszirten Gewehre und
1 1 8 . 8
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Jagdgeräthschaften.
Strafgesetzbuch 14. April 1851, §. 277. Vergl. Cirkular⸗Verfügung vom 20. Juni 1854 (Staats⸗Anzeiger. Nr. 162, 1245.) In Folge einer mit den Herren Ministern des Innern und der Finanzen getroffenen Vereinbarung werden die Gerichtsbehörden hierdurch angewiesen, die in Untersuchungen wegen unbefugter Ausübung der Jagd konfiszirten Gewehre und Jagdgeräthschaften, a) falls das Vergehen auf einem Königlichen Jagdrevier statt⸗ gefunden hat, dem betreffenden Revier-Oberförster, b) falls dasselbe auf einem Gemeinde⸗ oder Privatrevier verübt worden ist, dem betreffenden Landrath, zu übersenden und davon, daß dies geschehen, der Regierung des Bezirks Mittheilung zu machen. Die Regierungen werden in Gemäßheit der ihnen ertheilten Instructionen über die konfiszirten Gewehre und Jagdgeräthe ver fügen; eine Versteigerung derselben seitens der Gerichte findet hiernach nicht statt, und ist der Erlös für jene konfiszirten Gegen— stände fernerhin bei den Salarien⸗Kassen nicht mehr zu verein nahmen. v Berlin, den 6. Juli 1854.
Der Justiz⸗Minister.
Simo ns.
ö“ sämmtliche Gerichts
und Rechnungs⸗Revisor
Revidirte Instruction ür die Dorfgerichte bei den von ihnen vor unehmenden gerichtlichen Verhandlungen vom .“ (Fortsetzung.) 1 (S. Staats⸗Anzeiger Nr. 164. S. 1263.) AEHiiFI. “ Von denjenigen Geschäften, welche den Dorfgerichten von dem ordentlichen Richter aufgetragen werden können.
1) Aufnahme von Inventarien. 8 §. 73. Der ordentliche Richter kann die Dorfgerichte mit der Auf⸗ nahme von gerichtlichen Inventarien über den Nachlaß gemeiner Landleute beauftragen.
§. 74. Welche Personen hierbei als Interessenten zuzuziehen sind, hängt zunächst von der Anweisung des Richters ab.
Ist eine solche Anweisung nicht ergangen, so sind die in der Nähe wohnenden Erben oder, wenn diese unbekannt sind, die nächsten anwe⸗ senden Verwandten zuzuziehen. Sind die Erben zu weit entfernt, als daß sie bei der Juventur zugegen sein könnten, so muß ihnen dabei ein Bevollmächtigter von Amts wegen bestellt werden.
§. 75. Außer den genannten Interessenten hat das Dorfgerscht zur Abschätzung der beweglichen Effekten, sofern dies nicht durch den Schulzen oder oie Schöppen selbst bewirkt werden kann, die hierzu ein⸗ für allemal vereideten Sachverständigen zuzuziehen.
§. 76. Bei der Aufnahme des Inventariums müssen alle am Orte befindlichen Mobilien und Effekten genau mit Bemerkung des Maßes, Ge- wichts, der Anzahl und Beschaffenheit, und mit Angabe des von den Tarxa toren ausgeworfenen Werths aufgezeichnet werden, ohne daß das Dorf⸗ gericht sich einer Entscheidung darüber: ob etwa dieses oder jenes zum Nachlasse nicht gehöre, anmaßen und es deshalb aus dem Inventarium weglassen darf. Eiwaige Anspruche Dritter auf dergleichen Gegenstände sind im Inventarium zu erwähnen.
§. 77. Sachen von einerlei Art werden in dem Inventarium unter gewisse Titel zusammengeschrieben. Die Taxe eines jeden Stücks wird aus⸗ geworfen und die Summe des Werths bei dem Abschlusse jedes Titels zusammengezogen.
§. 78. Hauser, Landgüter und andere unbewegliche Sachen werden nu nach ihrem Namen, ihrer Qualität, Laͤge und Beschaffenheit in das In ventarium eingetragen.
Auch ist der aus den Erwerbungs Urkunden, oder nach dem etwa vor⸗ handenen Mieihs⸗ oder Pachtvertrage zu ermittelnde Werth auszuwerfen Ist aber hiernach kein Weinh festzustellen, so wird auch keiner im Inven⸗ tarium angegeben.
§. 79. Die sich vorfindenden Dokumente, welche das Eigenthum, die Gerechtsame, Lasten oder Pflichten der zum Nachlasse gehörigen Grundstücke betreffen, oder woraus Forderungen des Nachlasses hervorgehen, sind um⸗ ständlich mit Bemerkung der Person des Ausstellers, der Zeit und des Oetts, auch einer kurzen Angabe ihres wesentlichen Inhalts in dem Inven- tarium zu verzeichnen.
Betreffen dergleichen Dokumente Geldforderungen, so muß die ver⸗ schriebene Summe in dem Inventarium ausgemorfen werden. 3 —
Unsichere Forderungen sind mit Angabe des Grundes der Unsicherheit als unsicher im Inventarium zu verzeichnen. 1
§. 80. Eben so vollstäodig müuüssen die auf dem Nachlasse haftenden Schulden, von deren Daͤsein sich das Dorfgericht aus den vorhandenen Hypolhekenscheinen, den eingegangenen Rechnungen und Mahnbriefen, so wi durch Befragung der Erben, Verwandten, Hausgenossen und des Gesinde Kenntniß zu verschaffen hat, in das Inventarium aufgenommen werden.
§. 81. Ueber den ganzen Att muß das Dorfgrricht ein genaues Pro tokoll führen und darin die Personen, welche als Interessenten, oder al Taxatoren und Sachverständige der Aufnahme des Inventariums beige wohnt haben, die Ordnung, welche bei der Aufzeichnung beobachtet wor⸗ den, die Aussagen und Augaben der Erben und Hausgenossen und etwa sich meldender Gläubiger getreulich verzeichnen. b 1
§. 82. Aus diesem Protokoll wird daun das Inventarium selbst nach dem in der Anlage abgedruckten Formular zusammengestellt und mit dem⸗ selben sofort dem ordentlichen Richer Frerlaterteae “