1854 / 165 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1 v111“

-) Aufnahme gerichtlicher Taxen.

.83. Den Dorfgerichten kann ferner von dem ordentlichen Richter die Aufnahme gerichtlicher Taxen von Mobilien aller Art und von Immo⸗ bilien geringeren Werths gültig aufgetragen werden. 1

§. 84. Auch hierbei haben sich die Dorfgerichte zunächst nach den ihnen vom Richter ertheilten Anweisungen genau zu richten.

Außerdem liegt es ihnen ob, die gehörige Sorgfalt und Genauigkeit anzuwenden, um sich von der Beschaffenheit des abzuschätzenden Gegen⸗ standes, von denjenigen Eigenschasten, Vorzügen und Mängeln desselben, welche auf die Bestimmung seines Werths Einfluß haben können, vollstän⸗ dig zu unterrichten. §. 85. Bei kleinen bäuerlichen Besitzungen, auf welchen kein Gespann

*

gehalten wird, findet keine eigentliche Ertragstaxe statt; vielmehr muß eine vollständige und richtige Beschreibung des Gutes nach den dazu gehörigen Realitäten, Gebäuden, Inventarienstücken, den davon zu entrichtenden Ab⸗ gaben, Diensten und Pflichten aufgenommen und hiernach mit gehöriger Rücksicht auf den am Orte oder in der Gegend gewöhnlichen Kaufpreis der Grundstücke von dieser Art und Beschaffenheit ein ungefährer Werth nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Taxatoren bestimmt werden.

§. 86. Ueber den ganzen Hergang der Abschätzung muß das Dorf⸗ gericht ein vollständiges Protokoll führen und darin verzeichnen:

1) was für Personen als Taxatoren oder Interessenten der Taxe beige⸗ wohnt haben;

2) ob die Taxatoren, sofern deren außer dem Schulzen und den Schöp⸗

pen zugezogen worden, ein⸗ für allemal verpflichtet gewesen sind.

In dem Protokoll muß ferner:

3) eine genaue Beschreibang des abzuschätzenden Gegenstandes nach solchen Eigenschaften und Merkmalen, wovon derselbe von anderen gleicher Art unterschieden werden kann, und, wenn ein Grundstuck ab⸗ zuschätzen ist, auch die Angabe der darauf ruhenden Abgaben und beständigen Lasten enthalten sein, und endlich

4) muß darin die Ordnung, in welcher mit der Taxe verfahren worden, angeführt werden. 1

Dieses Protokoll wird von den Taxatoren, den erschienenen Interes⸗ senten und dem Dorfgericht unterschrieben.

Aus demselben aber muß das Taxations⸗Instrument selbst entworfen, mit der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit versehen und mit dem Protokoll dem ordentlichen Richter überreicht werden.

§. 87. Wenn der Werth eines Grundstücks nach Inhalt des Hypo⸗ thekenbuchs, der Erwerbsdokumente oder anderer unverdächtiger Angaben 500 Thaler nicht übersteigt, so können der Schulze oder die Gerichtsleute des Ortes, wo das Grundstück belegen ist, nach genauer deshalb vorzu⸗ nehmender Besichtigung desselben, über dessen umständlich zu beschreibende Beschaffenheit, über den Ertrag und den Werth, wobei es jedoch einer ins Einzelne gehenden Veranschlagung nicht bedarf, die darauf hastenden be⸗ ständigen Lasten und Abgaben aber zu berücksichtigen sind, vom ordentlichen Richter diensteidlich zu Protokoll vernommen werden, welche Vernehmung alsdann die Stelle der Taxe vertritt; auch steht es ihnen frei, eine solche, mit der Versicherung der Richtigkeit an Eidesstatt zu versehende Werth⸗ schätzung schriftlich einzureichen.

Die nach diesen Vorschriften aufgenommene Tarxe ist auch dann gültig, wenn der dadurch ermittelte Werth 500 Thaler übersteigt.

3) Von Vollstreckung der Execution.

§. 88. Der ordentliche Richter kann sich der Dorfgerichte auch zur Vollstreckung von Executionen bedienen.

§. 89. Ein solcher Auftrag setzt jedoch eine bestimmte Anweisung des Richters darüber voraus:

1) wozu der Schuldige anzuhalten, was und wie viel von demselben bdeizutreiben; 2) auf welche Art und zu welcher Zeit die Execution zu vollstrecken ist; 3) ob das Dorfgericht sich mit der Annahme der Gelder befassen, oder nur deren unmittelbare Ablieferung an den Gläubiger betreiben, und 8 ob dasselbe die etwa abgepfändeten Gegenstände nur aufbewahren pder auch deren Versilberung bewirken soll. S. 90. Ist der Auftrag des Richters in Ansehung eines dieser Punkte Knponndig, so muß das Dorsgericht schleunigst nähere Bescheidung einholen. 8 §. 91. An Sonn⸗ und Festtagen darf mit der Executions⸗Voll⸗ streckung überhaupt nicht, und in den öffentlich bekannt gemachten Saat⸗ und Aerndtezeiten wider Personen, welche sich mit Landwirthschaft beschäf⸗ tigen, nur dann verfahren werden, wenn das Dorfgericht von dem Richter ausdrücklich dazu angewiesen ist.

Die Fortsetzung einer schon angefangenen Execution wird durch den Eintritt dieser Zeiten nicht unterbrochen.

§. 92. Von der Vollstreckung der Cxecution darf sich das Dorfgericht durch Protestationen „oder Einwendungen des Schuldners nicht abhalten Ciras jedoch der Schuldner eine spätere Verfügung des Richters, nane poßssch zur Zeit oder überhaupt nicht stattfinden soll, oder des Gläͤubi 8 üben SIIö der Gelder, oder eine schriftliche Erklärung auf Hüh⸗ 1 7. 1 Feg Zahlungsfrist, oder eine Quittung desselben eh de⸗ 1S aüsr Gegenstandes vorzeigt, muß das Dorfgericht vnieige mnichen vollstreckung abstehen und darüber dem Richter sofort

Dasselbe findet statt, wenn der Gläubiger i oder die Bewilligung einer Frist dem Dars ““ muß si b rfgericht bekannt macht. Doch einer blos mündlichen Erklärung desselben er ist und sich nicht mi entweder von ihm schriftlich aufsetzen lassen zufe edenstellen, sondern solche men und da n, oder selbst zu Protokoll neh⸗ zeichnen nach geschehener Vorlesung und Genehmigung unter⸗

§. 93. Kommt es zur wi z e 1 1 2

ilen vorzuzeigen, und zu dem Ende seine sämmtlichen Gemnche

11““ 1 Spinden zu eröffnen. de

Weigert sich

und der Executionskosten erforderlich ist.

§. 94. Hierbei muß das Dorfgericht sein Augenmerk hauptsächlich auf

solche Effekten richten, die einestheils leicht zu transportiren und andern⸗ theils dem Schuldner am entbehrlichsten sind.

§. 95. Bei allen Execunonen müssen dem Schuldner seine gewöhn⸗ lichen, zum täglichen Gebrauch bestimmten Kleidungsstüucke nebst Leibwäsche,

1 Schuldner dies er Aufforderung zu genügen, so muß die Auspfändung mit Gewalt 1,— 8 nommen werden. Indeß ist nur so viel an Effelten abzupfänden, als nach einem ungefähren Ueberschlaze zur Deckung der beizutreibenden Summe

so wie die seiner Ehefrau und seinen Kindern gehörige Kleldung und Leib⸗

wäsche gelassen werden.

Allerh. Kabinets⸗Ordre vom 13. Dezember 1836 (Gesetz⸗Samml.

von 1837, Seite 1). §. 96. Ferner darf die Execution nicht auf Betten, worin Kranke

und Wöchnerinnen liegen, und bei Künstlern und Professionisten nicht auf

ihr Handwerkszeug und was ihnen sonst zur Fortsetzung inrer Kunst oder ihres Handwerks unentbehrlich ist, erst eckt werden. §. 97. Desgleichen muß den Schuldnern, welche Landwirthschaft

treiben, das zum Betriebe der Wirthschaft nöthige Geräthe, Vich⸗ und

Feld⸗Inventarium, so wie das bis zur Ernte nöthige Saat⸗, Brod⸗ und

Futtergetreide freigelassen werden, auch wenn der Schuldner die Abpfän⸗ dung dieser Gegenstände bewilligen sollte.

§. 98. anderer hinlänglicher Gegenstand der Execution vorhanden ist, in ein Ver⸗ zeichniß gebracht, und dem Schuldner muß deren Veräußerung bei Strafe des Betrugs bis auf weiteren Befehl untersagt werden.

§. 99. Bei Executionen wegen Gerichtskosten ist dem Schuldner außer den 8§8. 95 97 bezeichneten Gegenständen auch noch das für ihn und seine Ehefrau und für die bei ihm lebenden Kinder und Aeltern nöthige Bett⸗ werk, so wie ein für das eigene Lebensbedürfniß unentbehrliches Stück Milchvieh zu belassen. v11131“ (Fortsetzung folgt.)

Finanz⸗Ministerium.

8 .“

Bekanntmachung vom 24. Juni 1854 betreffend

c192

die Erhebung eines Zuschlags zur klassifizirten Einkommensteuer, zur Klassensteuer ꝛc

Gesetze vom 20. Mai 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 144

Nachdem beschlossen worden, die durch das Gesetz v. M. Nr. 4026 (Gesetzs. Seite 313) genehmigte Staats Anleihe im nächsten Monat zu eröffnen, wird in Gemaäͤßheit des Gesetz G von demselben Tage Nr. 4027 (Gesetzs. Seite 314) der im §. 1 dieses Gesetzes bezeichnete Zuschlag von 25 C11““ Einkommensteuer, zur Klassensteuer Schlachtsteuer vom 1. August d. J. ab in Hebung

Dergleichen Effekten (§H. 95 97) müssen jedoch, wenn kein

Die Königliche Regierung hat dies ungesäumt durch Ihr Amts-

blatt zur öffentlichen Ke⸗ ae. 8 erferbegelich! 8 chen Kenntniß zu bringen und die zur Ausführung forderlichen Anordnungen hinsichtlich der gedachten direkten Steuern L1““ die Zuschläge überall vom 1. August ab

d en Monatsraten der Hauptsteuer .

Kiniie gelangen. ptf n zur Einziehung

Berlin,

en 24. Juni 1854.

Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwinugh.

Berlin, 15. InlI. Se. Majestät der König haben Allergnä—⸗ digst geruht: Dem bei dem Stardtgericht zu Berlin fungirenden Staats⸗Anwalt Noerner die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem Herzog von Braunschweig ihm verliehenen Orden Heinrichs des Löwen zu ertheilen.

und Behältnisse, wie die darin befindlichen Kasten Schränke

8

18 8 v Excellenz neral⸗Lieutenant, Ge⸗ n Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pio⸗

niere, Brese, von Stettin.

Se. Excellenz der Erb⸗Land⸗Hofmeister i S 6 Hofmeister im Herzogthum Schle⸗ sien, Graf von Schaffgotsch, von

Abgereist: Se. Durchlaucht der

Anhalt⸗Deßau, nach Deßau.

nal-Veränderungen in der Armee.

Gé1aneee

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

Den 24. Juni. Klauß, pens. 1ster Wachtmeister von der 1. Gend. Brig., der Char. als Sec. Lt. beigelegt. Den 27. Juni.

Encke, Gen. Major und Inspecteur der 2. Actill.⸗Inspection, zum täses der Artillerie⸗Prüfungs⸗Kommission und der Prufungs⸗Kommission für Artill.⸗Pr. Lis. ernannt. v. Uechtritz, Major und Abjut. der Gen.⸗ Inspection der Artill., als Abtheilungs⸗Commaͤndeur ins 6. Artill. Regt. versetzt. Graberg, Major von der Adjutantur, rückt unter Führung des⸗ selben a la suite des Garde⸗Artill. Regts. in die etatsm. Adjutantenstelle der Gen.⸗Juspection der Artillerie ein. Scherbening, Hauptm. vom 7. Artill. Regt., als Adj. bei der Gen.⸗Inspection der Artill. kommandirt. Bar. v. Lyncker, Major und Vorstand des Artill.⸗Depois zu Berlin, als Ab⸗ beilungs⸗Commandeur ins (Garde⸗Artill.⸗-Regt. versetzt. Tiedemann, Hauptm. von letzterem Regt., unter Beföorderung zum überzähl. Major, zum Vorstand des Artill.⸗Depots zu Berlin ernann Kraker v. Schwar⸗ zen feld, Pr. Lt. vom Garde⸗Artill. Regt, zum Hauptm., Groschke, Sec. Lt. von dems. Negt., zum Pr. Lt. befördert. Krause, Hauptm. und Artill.⸗Offizier des Platzes Pillau, ins 1. Artill. Regt. zuruckversetzt. Huye, Hauptm. von dems. Regt., zum Artill. Offiz. des Platzes Pillau ernaunt. Voigt, Pr. Lt. vom 1. Artill. Regt., z. Hauptm., v. Wagen⸗ feld, Sec. Lüt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., v. Westernhagen, Haupim. und Artill. Offiz. des Platzes Stettin, zum überzähl. Major be⸗ fördert. Rodenwoldt, Hauptm. und Artill. Offizier des Platzes Col⸗ berg, ins 1. Artill. Regt. versetzt. Gaede, Hauptm. vom 2. Artill. Regt., zum Artill. Offiz. des Platzes Colberg ernannt. v. Holleufer, Pr. t. vom 2 Artill. Regt., zum Hauptm., v. Heusch, Henning, Seec. Lts. von dems. Regt., zu Pr. Lts., Putter, P. Fähnr. von dems. Regt., zum außeretatsm. Sec. L. befördert. Bley, Masor u. Artill. Offiz. d. Platzes Mag⸗ deburg, als Abtheilungs⸗Commandeur ins 3te Artill. Regt., Rapmund, Hauptm, vom 3., ins 6. Ariill. Regt. versetzt. Meißner, Walter, Pr. Lts., vom 3. Artill. Regt., zu Hauptleuten, Hundt, Graßhoff, Sec. Lts. von dems. Regt., zu Pr. Lts. befördert. Hirschberg, Sec. Lt. à la zuite des 3. Artill. Regts., von der kombinirt. Festungs⸗Artill.⸗Abtheil. ins 3. Artill. Regt. zurückversetzt. Ludewig, Sec. Lt. von dems. Regt., unter Füͤhrung à la suite desselben, zur komb. Festungs⸗Artillerie⸗Abtheilung versetzt. Labes, Hauptm. vom 4. Artillerie-Regiment, zum Amillerie- Offiz. des Platzes Cöln ernannt und zum überzähl. Major, v. Kamptz, Pr. Lt. vom 4. Artill. Regt., Rahne, Pr. Lt. à la suite desselb. Regts., von der komb. Festungs⸗ Artill.⸗Abtheil., dieser unter Zurückversetzung ins 4. Artill. Regt., zu Hauptleuten, Rein hardt, v. Sch aper, Sec. Tis. von dems. Regt., eirsterer unter Versetzung zur komb. Festungs⸗Artill.⸗Ab⸗ beilung und Fubhrung à la suite desselben Regts., zu Pr. Lts. befördert. d. d. Lochau, Sec. Lt. vom 4. Artill. Regt., unter Fuhrung à la suite desselb. Regts., zur Feuerw.⸗Abtheilung, H urrelbrink, Hauptm. vom 6. Artill. Regt., unter Beförderung zum Major u. Abtheil.-Commandeur, ins 1. Artill. Negt. versetzt. Wilhelmi, Pr. Lt. vom 6. Artill. Regt., zum Hauptm., v. Schweinichen I., Himpe, Sec. Lts. von dems. Regt., Letz⸗ terer unler Versetzung ins 7. Artill. Regt., zu Pr. Lts. befördert. RNitter, Major und Artill.⸗Offiz. des Platzes Wesel, als Abtheilungs⸗Commandeurn ins 7. Artill. Regt. versetzt. v. Fragstein⸗Niemsdorff, Lan Artill. Regt., unter Beförderung zum überzähl⸗ Major, zum Artill.⸗ Neumann, Hauptm. à la suite des 7. Artill. Regts., unter Belassung in seinem Verhältniß als Mitglied der Artell.⸗Prüfungs⸗Kommi sion, zum überzähl. Major besördert. Credne 5, Hauptm. und Artill.⸗Offiz. des Platzes Jülich, ins 7. Artill. Regt. zurück⸗

ersetzt. Woelk, Hauptm. von dems. Regt., zum Artill.⸗Offiz. des Platzes Jülich ernannt.

Offizier des Platzes Wesel ernannt.

Frhr. v. Schade, Pr. Lt. vom 7. Artillerie⸗Regiment, zum Hauptm. befoördert. Sack, Sec. Lt. à la suite desselb. Regts., von der komb. Festungs⸗Artill.⸗Abtheilung, ins 7. Artill. Regt. zurückversetzt. v. Bönninghausen, Sec. Li. von dems. Regt., unter Führung à a zuite dies s Regts., zur komb. Festungs Artill.-Abtheil., Dell, Major und Artill.⸗Offiz. des Platzes Cöln, unter Führung à la suite des 8. Artill. Regts., als 2ier Stabsoffizier zur fomb. Festungs⸗Artill.⸗Abtheil. nach

Nainz versetzt. Lehmann, Major à la zuite des 7. Artill.⸗Regts., bis⸗ er 2. Stabsoffizier der komb. Festungs⸗Artill. Abtheil., das Kommando jeser Abtheilung übertragen. Jakobi, Hauptm. la suite des 8. Ar⸗ tillerie⸗Regiments, unter Entbindung von dem Verhältniß als Mit⸗ glied der Artill. Prüfungs⸗Kommission und Lehrer bei der vereinigten Artill. und Ingen. Schule, zum Artill. Offizier des Platzes Magdeburg, mit Be⸗ förderung zum überzähligen Masor, ernannt. v. Radowitz, P. Fähnr. vom 3. Husaren⸗Regt., zum 6. Ulanen⸗Regt versetzt. Prinz Alexis zu Hessen, Rittm. à la suite des 2. Garde⸗Ulan. Regts., zum Major à la uite dieses Regts. ernannt. 1 88 Bei der Landwehr: Hett Iaf. Zimmermann, Oberfeuerwerker, Bro sche, Sergeant, beim 2. Bat. 14. Regts., Smalian, Schorler, Unteroff., beim 2. Bat. 2. Regts., Rorhstock, Feldw., beim 3. Bat. 20. Regts., Fechner, Oberfeuerwerker, beim 1. Bat. 29. Regts., Lehmann, Feldw., beim 1. Bat. 28. Regts., Bux, Feuerwerker, beim 2. Bat. 29. Negts., sämmtlich zu Sec. Lts. beim Train 1. Aufgeb. befördert. 1XM“ Abschieds⸗Bewilligungen ꝛc.

Den 24. Juni.

Koehler, Oberst⸗Lieut. und Beigadier der 6. Gend. Brig., als Oberst

mit der Unif, des 9. Jaf. Regts, mit den vorschr. Abz. f. V. und Pension der Abschied bewilligt.

Giesecke, P. Fähnr. vom 4. Artill. Regt., zur Reserve entlassen. Pusch, außeretatsm. Sec. Lt. vom 6. Artill. Regt., Caesar, Pr. Lt. vom 7. Artill. Regt., diesem mit der Regts.⸗Unif. mit den vorschr. Abz. 2 V., v. Bomsdorff, Pr. Lt. vom 8. Artill. Regt., mit der Artill.⸗ Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., beiden Letzteren mit Aussicht auf Civil⸗ versorgung und Pension, der Abschied bewilligt.

Militair⸗Aerzte. Den 24. Juni.

Dr. Kanzler, Assistenzarzt vom 2. Aufgeb. des

Regts., der Abschied bewilligt. Militair⸗Beamte.

XXX*X“ I1

Schmelzer, Divisions⸗Auditeur und Justizrath bei der 14. Division in Düsseldorf, auf sein Ansuchen mit der gesetzlichen Pension in den Ruhe⸗ stand versetzt. 11

Durch Verfügung des General⸗Auditoriats. Den 10, Juli. 1

Sander, Garnison⸗Auditeur in Spandau, zur 14. Division in Düs⸗ seldorf, Friccius, Garnison-⸗Auditeur in Glogau, in gleicher Eigenschaft an das Kommandantur⸗Gericht in Spandau versetzt. Andersen, Gar nison⸗Auditeur, die Garnison⸗Auditeurstelle in Glogan übertragen.

Nichtamtliches

Preußen. Aus Danzig, 13. Juli wird der I nachstehende Mittheilung gemacht, die wir zur Vervollständigung einer gestern schon gegebenen Nachricht desselben Inhals hier folgen lassen. Heute früh 5 Uhr kam das englische Handels⸗Dampfschiff „Nikolaus I.“ von 240 Pferdekraft, aus Leith, Capt. J. Hemter, welches für den Postdienst der großbritannischen Flotte engagirt ist, in unsern Hafen, um Depeschen zu befördern und Schlachtvieh, so wie sonstige Effekten für die Flotte an Bord zu nehmen. Dasselbe bringt die Nachricht, daß sich die ganze Flotte von Seskaer nach Baroesund zurückgezogen hat, ohne etwas gegen Kronstadt unter⸗ nommen zu haben.

Hannover, 14. Juli. Gestern wurde in beiden Kammern das Vertagungsschreiben verlesen. Es lautet: „Mit Allerhöchster Ermächtigung woͤllen wir in Berücksichtigung der Lage der Ge⸗ schäfte die allgemeine Stände⸗Versammlung des Königreiches hier⸗ mit vertagen.“

Sachsen. Gotha, 13. Juli. Von unserer Staatsregie⸗ rung ist der Landtagsausschuß einberufen worden, um die von dem Prinzen Albert genehmigten Vorlagen in Betreff der Regu⸗ lirung der Domainen⸗Angelegenheit entgegenzunehmen. Der Aus⸗ schuß ist bereits vorgestern zusammengetreten, und es wird der Land⸗ tag in etwa vierzehn Tagen die definitive Entscheidung in dieser wichtigen Sache fassen, von deren Erledigung die Zustimmung der Agnaten zu unserm neuen Staatsgrundgesetze, die bis jetzt noch nicht erfolgt ist, abhängig sein wird. (L. Z.) 2

Oesterreich. Wien, 14. Juli. Die heutige Nummer der „Wiener Ztg.“ veröffentlicht in ihrem amtlichen Theile das „Schutz⸗ und Trutzbündniß zwischen Oesterreich und Preußen vom 20. April 1854“, so wie den „Zusatzartikel“ zu demselben; ferner die „Convention, abgeschlossen zwischen Oesterreich und der ottomanischen Pforte am 14. Juni 1854 zur Bewerkstelligung der Räumung der Donaufürstenthümer von Seite der fremden Armee und der Wiederherstellung des gesetz⸗ lichen Zustandes in denselben.“ Diese Convention wird im fran⸗ zösischen Urterxt und in deutscher Uebersetzung veröffentlicht; die letz⸗ tere lautet, wie folgt:

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, in vollem Maaße an⸗ erkennend, daß das Bestehen des osmanischen Reiches in sei⸗ nen gegenwärtigen Gränzen zur Aufrechthaltung des Gleichgewichtes unter den europäischen Staaten nothwendig, und daß namentlich die RNäumung der Donau⸗Fürstenthümer eine der wesentlichen Bedingungen der Integrität dieses Reiches ist; überdies bereit, durch die zu Seiner Verfügung stehenden Mittel zu den Maßregeln beizutragen, welche geeignet sind, den Zweck der zwischen Seinem Kabinete und den bei der wiener Konferenz vertretenen hohen Höfen bewirkten Uebereinstimmung sicher

u stellen; 8 nachdem Se. Kaiserl. Majestät der Sultan Seinerseits dieses von Sr.

Majestät dem Kaiser von Oesterreich freundschaftlich gemachte Anerbieten

der Mitwirkung angenommen hat, ist es für angemessen erachtet worden, eine Convention abzuschließen

und die Art und Weise festzustellen, in welcher die fragliche Mitwirkung tattfinden wird. Zu diesem Ende haben Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich und Se. Kaiserliche Majestät der Sultan zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 1 Majestät der Kaiser von Oesterreich den Herrn Karl Freiherrn v. Bruck, Geheimen Rath Sr. K. K. gpostolischen Majestät, Seinen Inter⸗ nuntius und bevollmächtigten Minister bei der hohen ottomanischen Pforte, Großkreuz des Kaiserl. Leopold⸗Ordens, Ritter des Kaiserl. Ordens der eisernen Krone erster Klasse zc. ac. zc.,

und Se. Kaiserliche Masestät der Sultan Mustapha Reschid Pascha,

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