1854 / 167 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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7 ird Getreide, das noch nicht ausgedroschen ist, bei der bee etae 8 Scheunen vorgefunden, so muͤß das Dorfgericht die Scheunen versiegeln, den Ausdrusch unter seiner Aufsicht besorgen lassen und den Verkauf nach §. 116 besorgen. 4) Von Insinuationen. 1

§. 118. Die Dorfgerichte können von dem ordentlichen Richter auch mit Insinuationen (Behändigung) von Vorladungen und anderen gericht⸗ lichen Verfügungen beauftragt werden. 8 1

§. 419. Die zu insinuirenden Verfügungen müssen in der Regel dem, an welchen sie gerichtet sind, selbst zugestellt werden. 8

§. 120. Wird derselbe aber nicht angetroffen, so kann die Verfügung seinen Angehörigen oder seinem Gesinde und, im Fall von diesen Niemand

anzutreffen ist, oder Niemand die Verfügung annehmen will, dem Haus⸗ wirth behändigt werden.

§. 121. Ist auch dieser nicht gegenwärtig, oder wird die Annahme

von ihm verweigert, so ist die Verfügung an die Stuben⸗ oder Hausthür

desjenigen, an den die Verfügung gerichtet ist, zu befestigen; niemals aber darf sie fremden und unbekannten Personen, oder unerwachsenen Kindern

anvertraut werden. 8 G“ §. 122. Darüber, wie die Insinuation auf die eine oder andere

Weise, wo, an wen und zu welcher Zeit sie bewirkt worden, ist ein Pro⸗

tokoll aufzunehmen, in weschem der ganze Hergang genau beschrieben und das demnächst dem Gericht eingereicht werden muß. Vertretung des Protokollführers. 8 §. 123. In Abwesenheit des Aktuarius ist der Richter die Dorfge⸗

richtsmänner an der Stelle des Ersteren zuzuziehen berechtigt.

Abschnitt VII.

Von den übrigen gerichtlichen Geschäften, welche den Dorf⸗

1 gerichten gesetzlich obliegen. 86 a) Bei Bevormundungen. 6 §. 124. Das Dorfgericht, vorzüglich aber der Schulze, muß dafür

8 sorgen, daß alle im Dorfe verwaisete Kinder und wahn⸗ oder blödsinnige

Personen dem ordentlichen Richter zur Bevormundung angezeigt werden. b) Bei Verbrechen. §. 125. Bei vorkommenden Verbrechen müssen die Dorfgerichte ohne Zeitverlust der Staatsanwaltschaft, der vorgesetzten Polizeibehörde oder

dem ordentlichen Richter Anzeige machen, auch sich bemühen, den That⸗

bestand festzustellen und Alles auszuforschen, was zur Ermittelung und Ueberführung des Thäters dienen kann.

§. 126. Bei gefährlichen Verbrechen, wie Diebstahl, Raub, Brand⸗ stistung, gefährliche körperliche Verletzungen, Todischlag und Mord, haben die Dorfgerichte dafür zu sorgen, daß der ermittelte oder muthmaßliche Thäter in sichern Gewahrsam gebracht und sobald als möglich, spätestens im Laufe des solgenden Tages, dem Staatsanwalt, dem Landrath, oder dem ordentlichen Richter zugeführt werde.

§. 127. Sind Personen im Dorfe durch Selbstmord oder durch einen V

Unglücksfall ums Leben gekommen, so müssen die Dorfgerichte für die sichere Aufbewahrung des todten Körpers sorgen und den Vorfall unver⸗ züglich dem Staatsanwalt oder dem ordentlichen Richter anzeigen, damit die gerichtliche Besichtigung des Leichnams vorgenommen werde.

Im Falle eines Mordes oder einer Tödtung durch einen Andern liegt den Dorfgerichten ob, darüber zu wachen, daß bis zur Ankunft des Ge⸗ richtspersonals an dem Leichnam oder am Orte der That keine Verände⸗ rung bewirkt und der letztere, um die Verwischung der vorhandenen Spu⸗ ren des Verbrechens zu verhüten, von dem Zudrange der Menschen abge⸗

sperrt werde. ece.) Bei Pfändungen. §. 128. Bei Pfändungen in einer Feldflur wegen erfolgter Beschädi⸗

gung kann sich die Orts⸗Polizeibehörde des Dorfgerichts zur Abschätzung

des Schadens bedienen.

Ist das Dorfgericht oder die ganze Gemeinde bei dem Ausgange der Sache betheiligt, so kann die Abschätzung durch ein benachbartes unbethei⸗ ligtes Dorfgericht geschehen.

Anlagen. 4) Pposto3 1 über die Aufnahme eines Testaments. Aufgenommen Wiltschau, den 8. September 1839, Nachmittags um 4 Uhr, in der Wohnung des Bauers Christian Gerlach.

Der hiesige Bauer Christian Gerlach, welcher sich sehr krank befindet und seinen letzten Willen erklären will, hatte zur Aufnahme desselben bei der Entfernung des Gerichts den hiesigen Gerichtsschulzen ersuchen lassen.

In dieser Absicht verfügten wir unterzeichnete Dorfgerichte uns in die S und da uns bekannt war, daß der Testator eibens unkundi , so w b becseraga. g ist, so wurden Sx Hanoc als Zeugen a) der Bauer Johann Friedrich und 8 8) ge Fehhesen Friedrich Fehn 18 8 en beiden Zeugen wurde bekannt gemacht, daß sie den letzten Willen Gerlach mit anhören und bei seiner Eeaeas. nr. sein daß müchn Finrstreg müssen, weshalb sie genau darauf zu achten hätten, gesarghen 8. estators im Protokoll gehörig aufgenommen und nieder⸗ es vorausgesetzt, bemerken wir, daß uns der T ; t⸗ stian Gerlach, insgesammt von Person bekannt ist; v 1 wärtig bettlägerig krank besindet, jedoch noch alle Geisteskräfte besitzt, um seine letzte Willensmeinung mit Bewußtsein zu Protololl zu geben .

Testator wiederholte ments, Ahhenh nochmals sein Gesuch um Aufnahme seines Testa⸗

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Er setze zu seinen einzigen und alleinigen E weglichen und unbeweglichen Vermögens 8 8 8r sescs Heswehleg üc

1) seine Ehegattin Maria Rosina geborne Baumertin,

2) seine beiden Kinder, namentlich:

a) seinen majorennen Sohn Friedrich Wilhelm und b) seine annoch minorenne Tochter Christiane Beate.

Testator erklärte hierbei, daß er außer diesen beiden Kindern zwar noch einen großjährigen eheleiblichen Sohn, Namens Hans Christoph, habe, der sich nach den erhaltenen Nachrichten in Polen herumtreibe; diesen Sohn Hans Christoph wolle er indeß von aller Erbschaft ausgeschlossen wissen und hiermit namentlich enterbt haben, weil er äußerst liederlich, kurz vor seiner Entweichung nach Polen seiner Mutter nach dem Leben getrachtet weshalb er zur Untersuchung gezogen worden ist, worüber die gerichtsamt lichen Alten das Nähere ausweisen.

Seime oben eingesetzten drei Erben sollen nun, fuhr der Testator fort seinen Nachlaß dergestalt unter sich vertheilen, daß seine Ehegattin, Maria Rosina geborne Baumertin, die ihm zugebrachten Zweihundert Reichsthaler Courant vor aller Erbschaft voraus erhalten, und sein Sohn Friedrich Wilhelm sein hierselbst unter Nr. 3 des Hypothekenbuchs belegenes Bauer⸗ gut, und zwar in dem Werth von Zweitausend Reichsthalern, zum Eigen⸗ ihum üͤberkommen und behalten, und an seine Schwester Christiane Beate bei deren Verheirathung Achthundert Reichsthaler Courant auf ihr Erbtheil herauszahlen, bis dorthin aber mit 5 Prozent verzinsen und auf das Gut zur ersten Hypothek versichern lassen soll.

Außerdem aber solle der Sohn und künftige Besitzer Friedrich Wil⸗ helm ein halb Jahr nach dem Tode des Erblassers Vierhundert Reichs⸗ thaler Courant Erbtheil, jedoch ohne Zinsen, an die EChegattin des Erb⸗ lassers bezahlen.

Das ganze übrige Vermögen des Erblassers, mit Inbegriff der außen⸗ stehenden Forderungen, soll unter die genannten drei Erben zu gleichen Theilen vertheilt werden. b

An die beiden Schwesterkinder des Testators, Johann Friedrich und Anna Rosina, Geschwister Grunlig zu Wessig, sollen die Erben sechs Wochen nach dem Todestage des Erblassers dreißig Reichsthaler als ein Legat auszuzahlen gehalten sein. .

Daß der Testator das nebenstehende Dem Gerichtsschulzen, so wie den Vermäachtniß an die Dorfgerichte ge⸗ beiden Gerichtsmännern, welche bei nehmigt und daß solches seiner Mei⸗ der Errichtung des Testaments ge⸗ nung gemäß ist, bezeugen wir hier⸗ genwärtig sind, vermache ich jedem durch. Drei Reichsthaler Courant, welche

Johann Friedrich als Zeuge. aus dem Nachlasse ausgezahlt werden

Friedrich Dohn als Zeuge. sollen.

Zum Vormunde seiner Tochter bestimmt er seinen Schwiegervater Heinrich Baumertin hierselbst.

Weiter hatte Testator nichts mehr zu verordnen, und wurde daher dieses Protokoll nochmals vorgelesen, vom Testator genehmigt und mit dre Kreuzen bezeichnett. ““ ““

+ ₰2 8 phbheißt Christian Gerlach.

Wir bezeugen hierdurch, daß der Bauer Christian Gerlach den vor stehenden Willen in unserer Gegenwart zu Protokoll erklärt, daß solche seiner Absicht gemäß niedergeschrieben worden, daß er nach erfolgter Vor⸗ lesung solchen genehmigt, und in unserer Gegenwart die obigen drei Kreuze eigenhändig beigesetzt hat. *)

Georg Bürkner, Gerichtsschulze. Friedrich Scholz, Gerichtsmann.

Johann Friedrich als Zeuge.

Friedrich Dohn als Zeuge.

Goltlieb Baum, Gerichtsmann.

Friedrich Seigert, Gerichtsschreiber.

Dieses Protokoll muß in Gegenwart des Testators in einen Umschlag gelegt, mit dem Gerichtssiegel **) verschlossen und mit der Ueberschrift ver⸗ sehen werden:

Hieerin liegt der letzte Wille des Bauers Christian Gerlach, welchen derselbe unterm heutigen Tage vor uns mündlich zu Protokoll

erklärt.

Wiltschau, den 8. September 1839. Welche Ueberschrift von dem Schulzen, den Gerichtsschöppen und dem Ge⸗ richtsschreiber ebenfalls unterschrieben werden muß.

2) Testaments⸗Annahme⸗Protokoll. Aufgenommen in der Amtsstube des Verwalters Herrn Neumann, Vor⸗

mittags 11 Uhr. Berkwitz, den 12. September 1839. Da der hiesige Verwalter Herr Neumann plötzlich krank geworden und

die Ankunft der bereits herbeigerufenen Gerichts⸗Deputation zu erleben

zweifelte, so hatte derselbe das hiesige Dorfgericht um die Annahme seine Testaments auf seine Stube ersuchen lassen.

Diesem Gesuche gemäß verfügten wir unterzeichnete Dorfgerichte un auf das hiesige herrschaftliche Schloß in die Stube des Herrn Verwalter Neumann, welche daselbst par terre rechter Hand gelegen ist.

Wir fanden den Testator sehr krank und schwach im Bette liegen, je doch nach genommener Rücksprache, daß er noch vollkommen im Stand war, mit Besinnung und Geistesgegenwart zu sprechen und seinen Willen zu äußern.

*) Sollten die Zeugen der ganzen Verhandlung nicht beigewohnt ha⸗ ben, sondern erst am Schlusse herzugerufen worden sein, so muß das Attest der Zeugen dahin abgefaßt werden:

Wir bezeugen hierdurch, daß in unserer Gegenwart dem Testator, Bauer Christian Gerlach, das vorstehende Protokoll vorgelesen worden, daß e den Inhalt genehmigt und das obige Handzeichen in unserem Beisei eigenhändig beigefügt hat.

**) Sollte der Testator ein eigenes Petschaft führen, so ist es z1 mehrerer Sicherheit rathsam, solches dem Gerichtssiegel annoch beizudrücken

Der Testator, Verwalter Gotifried Neumann, ist uns von Person sehr wohl bekannt, und erklärte, wie er bei dem ihn betroffenen plötzlichen Krank⸗ heitsüberfalle die Ankunft des Gerichts noch zu erleben zweifele, und daher sein schriftlich errichtetes Testament uns übergeben wolle, um solches dem

Gericht alsbald einzureichen. Testator überreichte hierauf auch sein mit zwei Siegeln verschlessenes,

mit der Aufschrift:

Hierin liegt der letzte Wille des Verwalters fri

Berkwitz, den 12. September 1839. versehenes Testament, und antwortete auf Befragen: daß in diesem Testa⸗ ment sein freier und ungezwungener Wille enthalten sei, worin er nach den ihm bekannten Vorschriften für die gesetzliche Erbeseinsetzung seiner nothwendigen Erben gehörig gesorgt; er habe dieses Testament eigenhändig ge⸗ und unterschrieben, auch habe er solches mit seinem Petschaft zweimal elbst verschlossen und die auf dem Umschlage befindliche Aufschrift, welche

er, wie die Siegel, für die seinigen anerkenne, darauf gesetzt. 8 Den beiden Siegeln des Testators wurde hierauf noch das Gerichts⸗ siegel beigefügt, das Testament angenommen, eine Quittung hierüber ertheilt und das vorstehende Protokoll deutlich und langsam vorgelesen vom Testator genehmigt und eigenhändig unterschrieben.

G. w. o. Gpottfried Neumann. 1

Christoph Beyver, Gottfried Winkler, Johann Griebsch, Gerichtsschulze. Gerichtsmann. Gerichtsmann. 8 Friedrich Mücke, Gerichtsschreiber

Dieses Protokoll muß hierauf mit dem überreichten Testament zugleich n Gegenwart des Testators in einen Umschlag gelegt und folgendermaßen iberschrieben werden: Hierin liegt der letzte Wille des Verwalters Gottfried Neumann, welchen derselbe uns heute schriftlich übergeben hatt. .Berkwitz, den 12. September 1839. 8 Christoph Beyper, Gottfried Winkler, Johann Griebsch, Gerichtsschulze. Gerichtsmann. Gerichtsmann. Mücke, Gerichtsschreiber. worauf dieser Umschlag mit dem Gerichtssiegel verschlossen werden muß, welchem der Testator sein eigenes Petschaft ebenfalls noch beifügen kann. 3) Protokoll über die gerichtliche Versiegelung eines Nachlasses. Geschehen g Wiltschau, den 20. September 1839, 1“ Nachmittags um 4 Uhr. vuu“ Der hiesige Erbbauer Friedrich Scholtz ist heute Nachmittag mit Tod abgegangen, und da er keine Ehegattin zurückgelassen und seine drei Kinder n der Entfernung ansässig und nicht gegenwärtig sind, so fanden wir un⸗ erzeichnete Gerichte nöthig, die Siegelung des Nachlasses von Amts wegen sofort vorzunehmen, Wir begaben uns zu diesem Ende auf das Bauergut des verstorbenen Erbbauers Friedrich Scholtz, woselbst wir gegeuwärtig antrafen: a) den Schwager des Verstorbenen, Gottfried Müller, welcher seither die Wirthschaft mitführen helfen, b) die Anna Maria Becherin, welche die häuslichen Angelegenheiten besorgt. b Diesen beiden Anwesenden machten wir die Absicht unserer Ankunft bekannt und gaben ihnen auf, uns den Nachlaß des Verstorbenen gehörig und ge⸗ treulich dergestalt anzuzeigen, wie sie solches erforderlichen Falls mit einem körperlichen Eide zu erhärten sich getrauten, 8

Der Schwager Gottfried Müller wies uns hierauf die Schränke und

Kasten an, wo die Sachen des Verstorbenen enthalten seien, und bemerkte

dabei: daß er in Erfahrung gebracht, daß der Verstorbene ein Testament errichtet, weshalb in dem einen Schrank, wo die Schriften befindlich waren, nachgesehen und die Testaments⸗Recognition auch wirklich vorgefunden wurde, welche wir dem gegenwärtigen Protokoll beigesügt haben.

An baarem Gelde wurde zugleich in diesem Schrank 200 Thaler ge⸗ unden, von welchen 30 Thaler dem Schwager Gottfried Müller zur Be⸗ streitung der häuslichen Ausgaben und Begräbnißkosten mit dem Bedeuten behändigt worden sind, daß er hierüber künftig gehörige Rechnung zu ühren gehalten sein werde, wonach derselbe über den Empfang dieser

30 Thaler quittirte. Den Ueberrest von 170 Thalern haben wir an uns

genommen, um solche unverzüglich an das Depositum des Kreisgerichts zu

N. abzugeben.

Hiernächst wurde nun mit der Siegelung wie folgt vorgegangen.

Sämmtliche Schränke und Kasten, so wie die Betten und der ent⸗ behrliche Hausrath, so sich in der Wohnstube befanden, wurden in die daran stoßende Kammer geschafft, deren Fenster mit eisernen Gittern wohl verwahrt sind.

Jedes der Kammerfenster wurde mit einem Bande und zwei Siegeln, o wie die Kammerthür mit einem Bande und zwei Siegeln verschlossen. Die Wohnstube wurde indeß zum wirthschaftlichen Gebrauch offen ind darin folgende Stücke außer Sperre gelassen:

a) zwei Tische,

5) vier Stühle und

2) eine Bank. 8 Der fernere Betrieb der Wirthschaft, so wie solche seither geführt wor⸗ en, bis zur anderweitigen Anordnung von Seiten des Gerichtsamts, wurde dem Schwager Gottfried Müller von uns übertragen, und mit seiner Zu⸗ ziehung das hier beiliegende Vieh⸗ und Wirthschaftsverzeichniß aufgenom⸗ wofür er verantwortlich gemacht wurde und wofür er zu haften an⸗ gelobte.

Nach dieser Voraussetzung begaben wir uns in die Scheuer und auf den Boden, überließen von den dasigen Beständen dem Gottfried Müller so viel außer Beschluß, als zur Brödterei und Fütterung auf vierzehn Tage nothwendig ist, und haben den diesfälligen Betrag jeder Sorte zu⸗

gleich im beigeschlossenen Verzeichnisse mit angemerkt.

Die übrigen Bestände wurden, und zwar in der Scheuer, mit wei Bändern und vier Siegeln, und auf 881 Boden mit vvne⸗ Bande * zwei Siegeln verwahrt und dem Schwager Gottfried Müller sowohl als der Anna Maria Becherin aufgetragen, über diese Siegel, und daß solche nicht abgerissen würden, zu wachen, worauf diese Verhandlung vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben wurde. E126.

Gottfried Müller. v““

Anna Maria Becherin.

George Birkner, Gottlieb Bauer, Friedrich Weigel,

Schulze. Gerichtsmann. SGHlerichtsmann Johann Siegert, Gerichtsschreiber.

Nachlasses des am verstorbenen N. N.

Taxwerth. Rthlr. Sgr. Pf.

Tit. I. An unbeweglichen Gütern und liegen⸗ den Gründen.

Unter diesen Titel gehören Landgüter, Haus, Hof, Aecker, Mühlen, Gärten, Wiesen, Teiche, Weingärten, Kothen⸗, Pfannen⸗ oder Schrot⸗ güter und dergleichen, wobei so viel als mög⸗ lich aus den Briefschaften der Besitztitel, mit Anführung der Urkunden anzumerken, z. B. eine Freigärtnerstelle Nr. 5 des Hypotheken⸗ buchs, welche laut Kontrakts vom 14. Mai 1796 gekauft worden für.

Tit. II. An Aktivis und außenstehenden For⸗ derungen.

Laut Schuldschein vom 3. August 1802 bei

dem Bauer Friedrich zu Wiltschau Bei dem Dreschgäriner Vogel zu Beckwitz ohne II116“*“ Summa.....

Tit. III. An baarem Gelde.

Hierbei müssen die Münzsorten genau an⸗ gemerkt und von jeder Art besondere Posten verzeichnet werden, z. B. in Courant wurden vorgefunden.. in Münze..

Summa Tit. IV. An goldenen, silbernen und anderen Medalllen und seltenen Münzen. 8 Summa Tit. V. An Juwelen und Kleinodien. Summa Tit. VI. An Uhren, Tabatieren und anderen kleinen kostbaren und künstlichen Sachen. Summa Tit. VII. An Gold⸗ und Silbergeschirr. 1 Summa.. Tit. VIII. An Porzellan. Summa... Tit. IX. An Gläsern. Summa An Zinn, Kupfer, Metall, Blech und Eisen.

Summa... Tit. XI. An Leinenzeug und Betten. Ein Gebett Betten, bestehend aus einem Ober⸗ und Unterbette und zwei Kopfkissen nebst zwei Ueberzügen 1— 1 Sechs Stück Hemden, schadhaft Zwei Halstücher 18

Summa Tit. XII. An Meubles und Hausgeräthe. Summa Tit. XIII. An Kleidungsstücken Ein blautuchener Mantel, alt .... .. ... Ein brauntuchener Rock ... Ein Paar Stiefeln, gebraucht Ein kurzes Jackel nebst Weste

Summa

Tit. XlIV. An Wagen und Geschirr. Summa.... Tit. XV. An Pferden. Summa Tit. XVI. An allerhand Vorrath zum Gebrauch. Summa