1854 / 167 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

I1“] I1“ Inventarium. r h Sgr. Pf.

Gi i Fü. XVII. An VForrrath und Waaren zum 18 8

Wenn deren viel vorhanden, z. B. bei einem Krämer, so ist es bequemer, davon ein ganz besonderes Inventarium aufzunehmen, und nur die Summe davon in dem General⸗Inventa⸗ rium anzumerken.

Tit. XVIII. An Gemälden, Zeichnungen, Kupferstichen, mathematischen Instrumenten und Gewehren.

Summa..... Tit. XIX. An Büchern und Manuskripten.

Summa..... An Briefschaften und Dokumenten.

Summa An Passivis und Schulden. Summa.... Diese sind entweder, wenn sie aus den Brief⸗ schaften und Rechnungen offenbar sogleich erhellen, oder wie sie angegeben werden, zu verzeichnen.

Bei einer geringen Verlassenschaft können diejenigen Titel ganz ausgelassen werden, wenn nichts vorhanden ist. In Ansehung der Titel I. II. III. XX. XXI. aber ist jederzeit nothwen⸗ dig, daß ausdrücklich im Inventarium ange⸗ führt werde, ob etwas oder nichts davon vor⸗ handen sei.

Tit. XX.

Tit. XXI.

Recapitulatio. F. 1 II. m. II.. IFII. WIII. I. X. FA. XII. XII NMV. XV. XVI. XVI. XVIII.

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Hiervon geht ab: Tit. XXI ““ 1 verbleibt Summa des Nachlasses Wiltschau, den 20. September 1839.

Georg Birkner, Gottlieb Bauer, Friedrich Weigel, S ulze. Gerichtsmann. Gerichtsmann.

5) Protokoll

über die Aufnahme einer Taxe. Aufgenommen Wessig, den 28. August 1839.

Nachdem von Seiten des Kreisgerichts zu N. unterm 26sten d. Mon.

dem Dorfgericht der Auftrag ertheilt worden, die Kossäthenstelle (das An⸗

spanngut) des verstorbenen Gottlob Greulich behufs des öffentlichen Ver⸗

kaufs zu würdigen und abzuschätzen, so begab sich zu diesem Ende das

unterzeichnete Dorfgericht unterm heutigen Tage auf das Kossäthengut (An⸗

spanngut) des Gottlob Greulich, woselbst bestelltermaßen zugleich gegen⸗ wärtig waren:

1) die Wittwe des Verstorbenen, Namens Anna Maria Greulich, ge⸗ borene Riemern, im Beistande des Gärtners Johann Blaschke.

2) der Bruder des Verstorbenen und gerichtlich bestellte Vormund der minorennen Kinder, der Kossäthe (Anspänner) Franz Greulich. Nachdem nun die Stelle in gehörigen Augenschein genommen und die Kaufbriefe darüber nachgesehen worden, haben wir solche, wie folgt,

efunden: Die Kossäthenstelle (das Anspanngut) des verstorbenen Gottlob Greu⸗ lich, Nr. 1 des Hypothekenbuchs, besteht:

1) aus einem an der Straße belegenen Wohngebäude, 48 Fuß lang,

22 Fuß tief und 8 Fuß hoch, worinnen eine Stube, zwei daran

sittooßende Kammern und eine geräumige Hausflur enthalten,

2) aus einem Seitengebäude, 40 Fuß lang, 12 Fuß tief und 7 Fuß hoch, worinnen eine Tenne (Diele), Kuhstall und eine kleine Vor rathskammer befindlich.

Diese Gebäude sind in ziemlich gutem Baustande, mit Ziegeln gedeckt. Zu dieser Stelle gehört ein Garten von zwei Morgen Flächeninhalt, außerdem aber gehört hierzu noch drei Morgen guter Kornboden, so an der Dürrgendscher Gränze belegen. Der Garten ist seither blos zu Erzeugung von Kraut und Gras ge⸗ nutzt worden, und es befinden sich daher nur wenige Obstbäume darin. Auf den herrschaftlichen Graben und Rainen genießt der jedesmalige Besitzer mit den übrigen angesessenen Mitgliedern der Dorfgemeinde die

Gräserei gemeinschaftlich.

.Von der gegenwärtigen Kossäthenstelle (Anspanngut) muß jährlich ter-

mino Martini an die Herrschaft gezinset werden: ““ 1

a) 3 Thaler Grundzins, b) 8 Groschen Hirtengeld für rine Kuy, 2 9) 1 EZI Knpper. 8 R“ pinnt der jedesmalige Besitzer jührlch ag Slück fläc enes Garn der Hertschaft und muß ber jührlich⸗ flächsenes Garn 2) anCna 6 Fae . Aerndttarben shun. ur Stelle gehören folgende Vieh⸗ und Wuthschafts⸗Inventarienstücke: 1) zwei Kühe, 8 Imven tarsem 2) zwei Paar Hühner und ein Hahn, 3) zwei Paar Gänse, 4) ein Getraide⸗Sieb,

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1919 Stlam I 19881.

5) zwei Flegel, 8 See. P. 8 6) eine Sense, zwei Sicheln, 1““ 7) ein Karren (Schiebebock).

den Werth dieser Kossäthenstelle (Anspanngut) auf Sechshundert Reichsthaler Courant I 1 geschätzt und dieses Protokoll hierauf nach erfolgter Vorlesung un migung eigenhändig unterschrieben. Z“ Anna Maria Riemern, verwittwete C Johann Blaschke, als Beistand. Franz Greulich, als Vormund. Elschner, Joseph Lesching, Gerichtsschulze.

d.

Allgemeine Gebühren⸗T. 1 für die Dorfgerichte in gerichtlichen Angelegenheiten.

1) Für die Aufnahme eines Vertrags von Personen, welche des

Lesens und Schreibens unkundig oder durch Zufall am Schreiben ver⸗ hindert sind, Allgem. Landrecht Thl. I. Tit. 5 8§. 172 und 173, wenn der Gegenstand beträgt:

a) bis zu 50 Rihlr. einschließlich 5 Sgr.

b) über 50 Rthlr. bis 100 Rthlr. eitichtteslich. 40 S..

c) über 100 Rthlr. bis 200 Rthlr. einschließlich. 15 bis 20 Sgr.

d) über 200 Rthlr. bis 500 Rthlr. einschließlich. 20 Sgr. bis 1 Rthlr.

e) über 500 Rihlll. . 1 Rthlr. 15 Sgr.

Wenn der Gegenstand des Geschäfts nach Gelde nicht zu schätzen ist, so sind die Gebühren wie bei Gegenständen zwischen 50 bis 200 Rthlr. nach vernünftigem Ermessen der mehreren oder minderen Erheblichkeit zu bestimmen.

2) Die vorstehenden Sätze gelten auch für den Fall, wenn Personen, welche lesen und schreiben können, die Aufnahme eines Vertrags verlangen, welcher nach den Gesetzen weder gerichtlich, noch vor einem Rechtsanwalt und Notar aufgenommen werden muß.

Für die Aufnahme eines bloßen Eheversprechens dürfen aber keine Gebühren gefordert werden. (Allg. Landrecht Th. II. Tit. 1 S. 84.)

3) Für einen Entwurf (eine Punctation) zu einem Kaufkontrakte über unbewegliche Güter, oder zu einem Pachtkontrakte sind ebenfalls die Ge⸗ bühren wie bei Nr. 1 oben anzusetzen, und zwar bei ersterem nach Maß⸗ gabe des Kaufpreises, bei letzterem nach Verhältniß des einjährigen oder des auf die etwa kürzere Dauer bestimmten Pachtgeldes.

4) Für die Aufnehmung einer Quittung zum Protokoll über gezahlte Kaufpacht oder andere Gelder, wenn die Zahlung beirägt:

a) bis 50 Rthlr. einschließlich.. 5 Sgr.

b) über 50 Rthlr. bis 100 Rthlr. 10 Sgr.

c) über 100 Rthlr. bis 200 Rthlr. einschließlich. 15 Sgr.

d) über 200 Rthlr. bis 500 Rthlr. einschließlich. 20 Sgr. bis 1 Rthlr. e) über 500 Rthlr. . 1 Rthlr. 15 Sgr.

5) Für die Auf⸗ und Annahme eines Testaments oder einer anderen letztwilligen Verordnung, wern Gefahr im Verzuge ist, und für die Abliefe⸗ rung an das Gericht (Allgem. Landrecht Thl. I., Tit. 12, §§. 93 bis 95) sind zu erheben 1 bis 2 Rthlr.

Es ist hier sehen, welcher seinen letzten Willen errichtet.

6) Für die Versiegelung eines Nachlasses in Abwesenheit des Richters (Allgem. Ger.⸗Ordn. Thl. II., Tit. 5, § 19) mit Einschluß der Entsiege⸗ lung, wenn der Aktiv⸗Nachlaß (d. h. ohne Abzug der Schulden) beträgt:

a) bis zu 50 Rthlr. einschließlich 40 Sgr. h. b) über 50 Rthlr. bis 100 Rthlr. einschließlich 15 Sgr. .

c) über 100 Rthlr. bis 200 Rihlr. einschließlich . 25 Sgr.

4) über 200 Rthlr. bis 500 Rthlr. einschließlich. 1 Rthlr.

e) über 500 Rthlr. 1 Rthlr. 15 Sgr. 7) Für eine Inventur auf Anweisung des vorgesetzten Gerichts (Allgem.

Ger.⸗Ordn. Thl. II., Tit. 5, §. 43) mit Einschluß der Taxe des beweg⸗

lichen Vermögens⸗Nachlasses, wenn der Aktiv⸗ Nachlaß beträgt: a) bis zu 50 Rthlr. einschließliht 5 Sgr. b) über 50 Rthlr. bis 100 Rthlr einschließlich. 25. FI“ c) über 100 Rthlr. bis 200 Rthlr. einschließlich. 1 Rthlr. 8 d) über 200 Rthlr. bis 500 Rthlr. einschließlich. 1 Rthlr. 15 Sgr. e) über 500 Rtll 2 Rthlr.

8) Für die Abschätzung unbeweglicher Güter, mit Einschluß der Aus⸗ arbeitung des Taxations⸗Instruments, wenn der Taxwerth beträgt:

a) bis zu 50 Rthlr. einschließlich 10 bis 15 Sgr. b) über 50 Rthlr. bis 100 Rthlr. einschließlich. 20. bis 25 Sgr. c) über 100 Rthlr. bis 200 Rthlr. einschließlich. 1 Rthlr.

d) über 200 Rthlr. bis 500 Rthlr. einschließlich. 1 Rthlr. 15 Sgr. e) über 500 Rthler . 2 Rihlr.

9) Für eine Auction (Allg. Ger.⸗Ordn. Thl. I. Tit. 24 §. 80) nach Verhältniß des zu lösenden Geldes, wenn dasselbe beträgt:

a) bis zu 10 Rthlr. einschließlich⸗ 1989

b) über 10 Rthlr. bis 50 Rthlr. einschließlich. 20 Sgr.

c) über 50 Rthlr. bis 200 Rihlr. einschließlich . 1 Rthlr.

d) über 200 Rthlr. bis 500 Rthlr. einschließlich. 1 Rthlr. 15 Sgr.

e) über 500 Rthlrt. ““ setzte Gericht außerdem von jedem vollen Thaler 6 Pfennige.

10) Für die Behändigung einer gerichtlichen Vorladung oder anderer Verfügung, ingleichen für die mündliche Vorladung einer Partei auf An⸗ ordnung des Gerichts.. 111 1 Sgr. 3 Pf.

Ist eine Vorladung oder Verfügung an die ganze Gemeinde oder doch

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Mit Rücksicht auf den am Orte und in der Gegend gewöhnlichen Kaufpreis der Grundstücke dieser Art, und da sich alle Zubehörungen in

utem Zustande befinden, haben wir nach unserem pflichtmäßigen Ermessen 1A14X“ ö

Für die Einnahme und Ablieferung der Auctionsgelder an das vorge⸗-

mehr als vier Mitglieder derselben gerichtet... 5 bis 10 Sgr. 11) Für die wirkliche Vollstreckung einer Execution bei Gegenständen a) bis zu 50 Rthlr. einschließlich..... 10 bis 20 Sgr. b) über 50 Rthlr. 1 Rthlr.

12) Werden die Mitglieder des Dorfgerichis bei Abschätzungen oder sonst vom ordentlichen Richter als Sachverständige zugezogen ‚so erhalten sie dafür die in der Verordnung vom 29. März 1844 (Gesetz⸗Samml. S. 73) bestimmten Gebühren, und im Falle des §. 128 der Instruction die von der betreffenden Königlichen Regierung für Abschätzung des Scha⸗ dens bei Pfändungen etwa allgemein festgestellten Sätze.

13) Wenn die Dorfgerichte behufs Ausrichtung der ihnen obliegenden gerichtlichen Geschäfte reisen müssen, so erhält jedes Mitglied ““

a) an Meilengebühren für den Hin⸗ und Rückweg 5 Sgr. b) an Zehrungskosten täglich 5 Sgr.

14) Für ein dorfgerichtliches Attest, welches auf Verlangen in Partei⸗ sachen oder anderen Privat⸗Angelegenheiten ertheilt wird 5 Sgr.

15) Für Rein⸗ und Abschriften in Parteisachen erhält der Gerichts⸗ schreiber, außer seinem Antheil an den festgesetzten Gebühren, für jeden an⸗ gefangenen Bogen... 1 .1X1AXX

16) Bei der Vertheilung der Gebühren selbst ist das an jedem Orte bisher üblich gewesene Verhältniß auch ferner zu beobachten. Ist dieses Verhältniß zweifelhaft, so soll dem Schulzen ein Drittel, den beiden Schöppen zusammen ein Drittel und dem Gerichtsschreiber ein Drittel von den dem ganzen Dorfgericht zukommenden Gebühren zu Theil werden.

17) Höhere Gebühren, als diese Taxe bestimmt, dürfen bei Vermeidung gesetzmäßiger Ahndung nicht gefordert, noch erhoben werden, und zwar we⸗ der von den Dorfeinwohnern, noch von auswärtigen Parteien.

18) Ebensowenig ist es erlaubt, für Geschäfte, die in der gegenwär⸗ tigen Taxe nicht aufgeführt sind, Sporteln anzusetzen.

19) In Armen⸗, Untersuchungs⸗ und Offizialsachen, in welchen den öffentlichen Fonds die Kosten zur Last fallen würden, haben die Dorfge⸗ richte keinerlei Gebühren, sondern nur die baaren Auslagen, zu denen auch die unter Nr. 13 bestimmten Meilengelder und Diäten gehören, zu fordern. 20) Die Dorfgerichte müssen ihre Gebühren nach Beendigung des be⸗

treffenden Geschäfts liquidiren und die Liquidation dem ordentlichen Richter

zur Festsetzung einreichen. Erst nach erfolgter Festsetzung dürfen die Ge⸗ bühren von den Parteien eingezogen werden.

Medizinal⸗Angelegenheiten. Die Berufung des Elementarlehrers Johann Gottlob Weidner zum Lehrer an der höhern Bürgerschule zu Görlitz ist genehmigt worden. X“ s

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Angekommen: Se. Excellenz der Handels-Minister von der Heydt, aus der Rheinprovinz.

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der 5ten Division, von Wussom, nach Frankfurt 7. d. . 8 8 Der Ober⸗Präsident der Provinz Pommern, Freiherr Senfft von Pilsaoch uMISs

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Berlin, 18. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä⸗

digst geruht: Dem persönlichen Adjutanten des Prinzen Friedrich

Wilhelm von Preußen Königliche Hoheit, Hauptmann von Heinz,

die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner Majestät dem König

von Bayern ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Verdienst⸗Orden gel zu ertheilen.

Nichtamtliches.

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Preußen. Berlin, 18. Juli. Des Königs Majestät haben mittelst Kabinets⸗Ordre vom 8. Juli d. J. bestimmt, daß die Landwehr⸗Central⸗Versammlungen allgemein für die ganze Monarchie von den Sonntagen auf Wochentage verlegt werden, (Yr. F.)

Aus Memel schreibt man der „Pr. C.“, daß der „Preußische Adler“ am 14ten d. M. mit der Entlöschung seiner

Ladung begonnen hat. Am 22sten d. M. soll er wieder nach Hull

abgehen. Das englische Dampfboot „Mercury“ ging am 14ten,

Abends 8 ½⅞ Uhr, mit einer Ladung Güter nach London ab. Das

am 19. Juni c. eingebrachte Prisenschiff „Anna Maria“, Capitain

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Lorentzen, von Windau, ist nach der Dange gebracht worden, weil S elöscht und verkauft werden soll Die ements⸗Ersatz⸗Kommissi üg en 2 Se dort vesten 8 u anzig, 16. Juli. Die Dampfschif 3 1 1 Proviant, so wie das berei 1“ „iind gestern mit . „so wie das bereits am 12ten d. mit Stückgütern von London kommende Briggschiff „Royal William“, Reed vorgestern mit der ganzen Ladung zur englischen Flotte nach Boresund unter Segel gegangen. Das hiesige Barkschiff „Albion“, Wagner, mit einer Ladung Kohlen von Cardiff, zuletzt von Kopenhagen kommend ist Heute früh hier auf unserer Rhede eingetroffen, und wird die gange Fehetng gleichfalls zur englischen Flotte bringen. Ssts. Z.) ber Darmstadt, 15. Juli. In der heutigen Sitzung er Ersten Kammer verkündete der Präsident einen Erlaß des Mi⸗ nisteriums, daß es die Absicht sei, dieser außerordentlichen Stände⸗ versammlung noch den neuen Entwurf eines Wahlgesetzes vor⸗ zulegen; derselbe sei indessen noch nicht ganz vollendet, deshalb es wohl geeignet erscheine, daß die Kammern nach der hoffentlich bal⸗ aigen Vollenrung der Finanzarbeiten sich schiehen, die Zwei 8 or 8 2. 5 88 ernenne. 3Fr. 3.)“ Ausschuß zur Vorberathung ves Wahlgesetzes Baden. Karlsruhe, 14. Juli. Der Großherzogliche außerordentliche Gesandte an den päpstlichen Stuhl, Graf von Leiningen, ist letzten Dienstag von Rom zurück hier eingetroffen (Bad. Ldsztg.) 185 3 Niederlande. Haag, 15. Juli. In der gestrigen Sitzung der zweiten Kammer der Generalstaaten erbat sich Herr Thor⸗ becke die Erlaubniß, an das Gouvernement Interpellationen über manche Punkte zu richten, die auf die orientalischen Ereignisse Bezug haben. Insbesondere will er auch über die Haltung „der Niederlande als Mitglied des deutschen Bun⸗ des dem österreichisch⸗preußischen Vertrag gegenüber Aufschluß er⸗ langen. Die Erlaubniß wurde mit 41 gegen 10 Stimmen ertheilt. Die Interpellationen sind auf den nächsten Montag angesetzt. Der Antrag von Groen van Prinsterer, daß in allen Fällen, wo Ge⸗ meinde⸗ und Provinzial⸗Verwaltungen die Errichtung von Privat⸗ schulen nicht gestatten, ein Rekurs an das Staatsministerium zu⸗ lässig wäre, wurde mit 31 gegen 47 Stimmen verworfen. Großbritannien und Irland. Lonvon, 15. Juli. Das Unterhaus setzte gestern die Comitéberathung üͤber die Bill zur Unterdrückung der Bestechungen bei Parlamentswahlen fort und widmete allein fünf Stunden der Debatte über die 17. Klausel der Bill, welche die Stellung des zur Kontrolirung der bei der Wahl stattfindenden Ausgaben bestimmten Beamten festsetzen soll. Die Comitéberathung wurde bei der 21. Klausel von neuem ver⸗ tagt. Auch im Uebrigen waren die gestrigen Verhandlungen des Unterhauses nicht von besonderem Interesse. Auf eine Anfrage des Sir G. Heathcote über die beabsichtigten Reformen der seit Jahren und besonders in der letzten Zeit vielfach als durchaus un⸗ zweckmäßig getadelten Bekleidung des Heeres erwiderte der Kriegs⸗ Secretair, Hr. Herbert, daß vor dem nächsten Jahre keine Aen⸗ derungen werden getroffen werden, nur habe man Sorge getragen, daß die Uniformen der in der Türkei stehenden Soldaten weiter gemacht werden, damit sie im Winter Wollenzeug unter denselben tragen können. Zugleich theilte er mit, daß Wagen zur Fortschaf⸗ fung Kranker und Verwundeter bereits nach der Türkei abgeschickt worden seien. 8 3 Vorgestern kündigte Herr Butt im Unterhause an, daß er folgende Resolution beantragen werde: „Das Haus hält es für nothwendig, zu er⸗ klären, daß die Begünstigung des Besuches eines auswärtigen Feindes in diesem Königreiche, außer mit der Erlaubniß und dem sicheren Geleite

Ihrer Majestät, dem Geiste der englischen Gesetze widerstrebt, und die In⸗ teressen des Gebiets Ihrer Majestät gefährdet.“ Herr Hutt richtete an Lord J. Russell die Frage, wie es sich eigentlich mit der Blokade des Schwarzen Meeres ver⸗ halte, und ob die Regierung eine sofortige Blokade aller Häfen des Schwarzen und asowischen Meeres beabsichtige. Lord J. Russell entgegnete auf die erste Frage: die Donau⸗Mündungen seien effektiv blokirt, und davon sei in ge⸗ höriger Form die Anzeige gemacht worden. Was die zweite Frage betreffe, nämlich die, ob die Regierung alle Häfen des Schwarzen und Asowischen Meeres sofort zu blokiren gedenke, so müsse er mit einiger Zurückhaltung antworten. Admiral Dundas habe sich darüber mit Admiral Hamelin ver⸗ ständigt; doch sei es nöthig gewesen, die getroffene Verabredung erst nach Konstantinopel und Paris zu senden, um zu einem definitiven Entschlusse darüber zu gelangen. Als jedoch das Dokument in Konstantinopel an⸗

gekommen, seien in Lord Stratford de Redeliffe Zweifel darüber auf⸗ gestiegen, ob die Vorschläge der beiden Admirale in strenger Uebereinstim⸗ mung mit dem Völkerrechte seien, und er habe es für nothwendig be⸗ funden, dieselben nach England zu übermitteln. Der englische Minister des Auswärtigen habe seine Ansichten über diesen Gegenstand nach Kon⸗ stantinopel gelangen lassen, und dir Regierung werde später erklären, wie sie sich zu verhalten gedenke.“ Herr Hutt fragte hierauf den ersten Lord der Admiralität, welche Absichten die Regierung in Bezug auf die Blokade des Weißen Meeres hege. Sir J. Graham antwortete: „Durch eine Urbereinkunft mit der französischen Regierung ist an die französischen und englischen Admirale, welche den Befehl über die vereinigten Flotten am Eingange des Weißen Meeres führen, die Weisung ergangen, vom 1. August (— also nicht vom 10. August an, wie in einer telegraphischen 1 ö v 8