1854 / 168 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

sHechsel-, Fonds- und Geld-Cours.

Eisenbahn-Aetien.

Brief. Geiç.

ztechsel-Ceurse. ge8. do. do. 3 ½

1msterdam . . . 250 Fl.] Kurz] 139 139 Amaeeee 280 Fl. 2 M. 139 1392 Kur- u. Neumärk.. v1-—“

ditS ... . . ... 300 M. 2 M. 148 148 ¼ bommersche.

1 L. S. 3 M. 6 146 14 Posensche...

d0.

Wien im 20 Fi. V. 150 Fl. 2 M. 775 77 Schlesischee... Augsburg. 150 Fl. 2 M. 100 ½1 Westpreuss.... Breslau.... .. 100 Thl. 2 M. 99 12 Rentenbriefe.

Lsns ö“ 14 Thl. 99 skur- u. Neumärk. 4

Erkf. a. M. südd. V 100 Fl.] 2 M. 55 18 1111““

Petersburg 100 S. KF. J 1008 sPreussisehe 4

4

4

4

Rhein- u. Westph. Sächsische .. Schlesische ..

Pr. Bk. Anth. Scheine

Friedriehsd'or.. Andere Goldmünzen 5 Thlr.

Fonds-Course.

Preuss. Freiw. Anleihe.... Staatsanleihe von 1850 1 dito vöo

dito vVII9.

Staats-Schuldscehein)e

Prämiensch. d. Seehandl. à 50 Th.

Kur- und Neum. Schuldverschr.

225—

““

2f. Brief. Berl. Stadt-Obligat. 4 ½ 97½ Aachen-Düsseld... 2 ½ Magdeb.-Wittenb.. 8 21

Brief. Geld.

do. Prioritäts- 5 ½ 84 ¾ do. Prioritats- 4 ¾ Aachen-Mastr..... 48 Niederschl.-Märk... do. Prioritäts- do. Prioritàts- Berg.-Märkische... do. Conv. Prioritats- do. Prioritàts- 97 ½ do. Prior. III. Ser. s do. do. II. Serie 3 do. IV. Serie Berl. Anh. Lit. A. u. B. [120 ½ 119 ½ ¶Niederschl. Zweigb. do. Prioritäts- 92 Oberschles. Lit. A. Berlin-Hamburger. 99 do. Lit. B. 3 ¼ do. Prioritäts- 100 do. Prior. Lit. A. 4 do. do. II. Em. 98 ¾ do. Prior. Lit. B. 33 Berlin-Potsd.-Magd. do. Prior. Lit. D. do. Frior. Oblig. . do. Prior. Lit. E. do. do. Ljt C. Prinz Wilh. Steele- II Vohwinkel) (Berlin-Stettiner Rheinischeea cdes, Prior. 428 do. (Stamm-) Prior. Bresl.-Schw.-Freib. do. Prioritäts-Oblig.] Cöln-Mindener 3 8 do. vom Staat gar. do. Prior. Oblig. 4 ½ 100 „Ruhrort-Cref. Gladb. do. do. II. Em. 5 101 ¾ do. Prioritäts- -1““ Stargard-Posen..... do. III. Emission 4 86 ¾½ do. Prioritäts- Düsseldorf- Elberf. V Thtrin do. Prioritäts-4 87 ¼ do. Prior.-Oblig. V 1 ü8. 8 V V 1A““ Magdeb.-Halberst. 1

V

—8— S⸗ E.

f Ausl. Prioritäts-

isenb. -S 8 Aer.

8 b ctien.

Actien und Auit- Amsterdam-Rotterdam [4 *

tungsbogen. b Cracau-Oberschlesische Amsterdam-Rotterdam Nordb. (Friedr. Wilh.)

Cöthen-Bernburg.. Pe2 Frankfurt-Hanau 8 1 89 Cracau-Oberschles... vG G

Kiel Altona.... Livorno-Florenz Ludwigshafen-Bexbach Mainz-Ludwigshafen.. Mecklenburger.. ... .. Nordb. (Friedr. Wilh.) Zarskoje-Selo pro St. te

Ausländ. Fonds. do. Part. 500 Fl. ...

2 8 3 8 9„ bg heee 965 1 36 8 * 8 rar ö“ Oesterreich. Metall....

S⸗. Ostgothische do. 1“ 66 65 Sardin. Engl. Anleihe. do. Bank-Actien..

Russ. Hamb. Cert... do. Stiegl. 2. 4. Anl. 8 5. Anl. do. v. Rothschild Lst. do. Engl. Anleihe.... do. Poln. Schatz-Obl. do. do. LCert. L. A. do. doe. IL. B. 200 FI. Poln. neue Pfandbr....

—sSardin. bei Rothschild)’: ——bN— Hamb. Feuer-Kasse.. [— do. Staats-Prüm.-Anl. Lübecker Staats-Anl. Kurhess. Pr. 0 bl. 40 Th N. Bad. do. 35 Fl. .. Schaumburg-Lippe do.

1“*“ Span. 3 % inl. Sechuld. 0. 1 à 3 % steigend-

ʒò

ee;

lenburger 39 ¼ a 39 gem. Nordbahn (Friedr. Wilh.) 42 a 42 gem.

Berlin-Potsdam-Magdeburger 90 a 90 ¾½ gem. Cöln-Minden 116 ¾ a 116 gem.

Berlin, 18. Juli. Das Geschäft war nur gering und die Course waren meist etwas matter als gestern. Preulsische Fonds offe- rirt, ausländische Effekten ohne wesentliche Veränderung.

Getreideh 1.

Weizen loco 82 93 Rthlr. RHRoggen loco 69 76 Rihlr do. 82/83 pfd. 72 8 9g; 8 do. 3pfd. 72 Rthlr. pr. 82pfd. bez., do. 8ee * Rihlr. bez., do. 82pfd. 69 Rthlr. bez., do. 85pfd. 73 Rthlr. Pr. pfd. bez., Juli 68 a 69 Rthlr. bez., Juli -August 63 a 63 ½ a 63 ¼

8 . 8een ge 1““ ede 57 Rthlr. bez., Oktober-November

8 8 8

Gerste, grosse 50 54 Rthlr., kleine 48 46 Rthlr.

Hafer 36 41 Rthlr.

Erbsen 68 76 Rthlr.

Rüböl loco 13 % Rthlr. Br., 13 G., Juli 13 i Rthlr. bez. u. G. 13 ½ Br., Juli-August 12 ¼ Rthlr. Br., 12 ½ G., August -September 12442.

4

Rthlr. bez., 12 ½— Br., 12 G., September-Oktober 12 ¾ a 42 Kthlr. bez.

u. Dr. 49 G

Leinöl loco 14 % Rthlr., Lieferung 14 Rthlr.

Spiritus loco ohne Fafs 32 ½ Rthlr. bez., Juli und Juli-August

31 Rthlr. bez. 32 Br., 34 ¾ G., August-September 32 Rthlr. Br., 31 ½

G., September-Oktober 29 ¼ a ½ Athlr. bez. u. Br., 29 ¼ G., Oktober-

November 27 ½ Rthlr. bez. u. G., 28 Br. Weizen dringend angeboten. Roggen loco unverändert, Termine etwas höher bezahlt. Rüböl fest bei besserer Simmung. Spiritus schwach

behauptet.

ction und Rendantur: Schw

Berlin, Druck und Verlag der Koͤniglichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. (Rudolph Decker.)

EE“

pas Abonnement beträgt 25 Sgr. für das Vierteljahr n alen Theiten der Monarchie 81 ohne Preis-Erhöhung.

1

König

& *

Preußise

Alle pPost-Anstalten des In⸗-⸗ und Auslandes nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition des Königl. 5 68 9 Preutzischen Staats-Anzeigers 14“4“ 87 Mlauer⸗Straße Nr. 54.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Major zur Disposition von Heinemann, Direktor der Divisionsschule zu Erfurt und Präses der Examinations⸗Kommission für Portepée⸗Fähnriche beim 4ten Armee⸗Corps, den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse zu verleihen; desgleichen Den bisherigen Kreisrichter Becker in Lübbecke zum Regie⸗ rungs⸗Rath; so wie Den bisherigen Staats⸗Anwalt Hahndorff in Crossen zum Direktor des Kreisgerichts in Guben zu ernennen; und Dem Regierungs⸗Secretair Becker zu Cöln, den Charakter als Kanzleirath zu verleihen.

Genehmigungs⸗-⸗Urkunde der in dem Schlußproto⸗ koll der dritten Elbschifffahrts⸗Revisionskommis⸗ sion, d. d. Magdeburg den 8. Februar 1854, ent⸗ haltenen Erläuterungen, Ergänzungen und Abän⸗ derungen der Bestimmungen der Elbschifffahrts⸗ Akte vom 23. Juni 1821, der Additional⸗Akte vom 13. April 1844 und der Uebereinkunft vom 13. April 1844, wegender schifffahrts⸗ und strompolizeilichen Vorschriften für die Elbe. Vom 7. April 1854.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. thun kund und fügen hiermit zu wissen:

Da in Folge des 30sten Artikels der Elbschifffahrts⸗Akte vom 23. Juni 1821 von Zeit zu Zeit eine Revisions⸗Kommission sich versammeln soll, um sich von der vollständigen Beobachtung jener Convention zu überzeugen, einen Vereinigungspunkt zwischen den Uferstaaten zu bilden, um Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen und Maßregeln, welche nach neuerer Erfahrung Handel und Schifffahrt auf der Elbe ferner erleichtern könnten, zu berathen; und nachdem hiernach und in Gemäßheit des §. 57 der Additional⸗Alte vom 13. April 1844 zu der Elbschifffahrts⸗ Akte vom 23. Juni 1821 und des Separat⸗Artikels zum Artikel 30 der Elbschifffahrts⸗Akte die dritte Revisions⸗Kommission in Magdeburg zusam⸗ mengetreten, Uns demnächst aber von Unserem Bevollmächtigten die nach⸗ folgenden mit den Bevollmächtigten der übrigen Elbuferstaaten verabredeten Erläuterungen, Ergänzungen und Abänderungen der Bestimmungen der Elbschifffahrts⸗Akte vom 23. Juni 1821, der Additional⸗Akte vom 13. April 1844 und der Uebereinkunft vom 13. April 1844 wegen der schifffahrts⸗ und strompolizeilichen Vorschriften für die Elbe, welche wörtlich also lauten:

Zum Artikel 1V. der Elbschifffahrts⸗Akte vom 23. Juni 1821 und zu den §8. 11 und 13 der Additional⸗Akte vom 13. April 1844.

In jedes Schiffspatent ist ein Vermerk aufzunehmen, wodurch dem

Schiffsführer, unter Androhung einer Strafe bis zu zehn Thaler, für den

Fall eintretender Ungültigkeit des Patents die Zurückgabe desselben binnen

vier Wochen, vom Eintritt der Ungültigkeit an gerechnet, an die Ausstel⸗

lungs⸗Behörde zur Pflicht gemacht wird.

Zu den Artikeln IX. und XVI. der Elbschifffahrts⸗Akte und zu den §§. 23., 24., 25. und 30. der Additional⸗Akte.

Eine Zusammenlegung der bestehenden, in einem und demselben oder in mehreren benachbarten Elbuferstaaten belegenen Elbzoll⸗Hebestellen zur gemeinschaftlichen Zollerhebung für die in dieser Weise vereinigten Zoll⸗ stellen bleibt der freien Entschließung der einzelnen Regierungen, beziehungs⸗

weise der darüber unter ihnen zu treffenden Vereinbarung, vorbehalten, und

soll, dafern in Folge einer solchen Zusammenlegung die Zollgebühren für die mehreren, wenn auch von den Schiffen noch nicht berührten Zollstrecken im Voraus zu entrichten sind, den Zahlungspflichtigen ein Widerspruchs⸗ recht hiergegen nicht zustehen.

Die ruͤcksichtlich des Eintritts der Zollpflicht in den verschiedenen Zoll⸗ strecken im §. 24. der Additional⸗Akte getroffene Bestimmung erleidet hier⸗ durch keine Abänderung.

8,3.

Zum Artikel X. der Elbschifffahrts⸗Akte und dem §. 26 der Additional⸗Akte.

Sänmmtliche Elbuferstaaten werden nachbemerkte Ermäßigungen des Elbzolls eintreten, beziehungsweise fortbestehen lassen, nämlich 8

auf die Hälfte des Normalsatzes: b Baumwolle, Blei⸗ und Zinkweiß in der Niederfahrt, Cichorien (präparirte) in der Niederfahrt, Eisenwaaren und Maschinentheile in der Auffahrt, Häute und Felle, feine Holzwaaren und hölzerne Spielwaaren, chromsaures Kali, Krapp, Krappwurzeln und Garancine, Papier in der Auffahrt, Por⸗ zellan in der Auffahrt, Reis, Rüb⸗, Lein⸗ und Mohnöl, Salpeter (anderer als roher Südsee⸗Salpeter), Schellack, Schmalte und Zaffern, trockene Südfrüchte, Terpentin und Terpentinöl, Terra catechu und japonica, Wein⸗ stein und Cremor tartari, Zündhölzer und Zündreguisite;

auf ein Viertel des Normalsatzes: Arsenik, Baumöl, Bettfedern, Brod, Butter in Holzgebinden, Kakaoschaalen, Dirtdivi, Druckerschwärze, Eisenwaaren und Maschinentheile in der Nieder⸗ fahr!, Farbeholz und Quercitron, Federweiß, gepöteltes und geräuchertes Fleisch, rohes Fischbein, Hanföl, Harze und Gummen aller Art, Karden, Karioffelmehl, Kupfer und Messing, Leinen, reine und gemischte, einschließ⸗ lich Pack⸗ und Sackleinen, in der Niederfahrt, Mahagoni⸗ und andere fremde Nutzhölzer, auch Korkholz und rohe Stöcke, so wie alle nicht ander⸗ weitig besonders tartfirte ausländische Rohrarten, Manufakturwaaren aller Art (gewebte Stoffe) in der Niederfahrt; Palm⸗ und Kokusöl, Papier in der Niederfahrt, Porzellan in der Niederfahrt, Radix aleannae, Salpeter⸗ und Salzsäure, Schwefelsäure (Vitriolöl), Spiegel in Rahmen, Stärke, Sumach, Sprup, Waid und Wau, Wolle (Schaf⸗ und Lammwolle, Gerberwolle, Flockwolle, Scheerwolle, Tuch⸗ oder Wolltrümmer, Zupf⸗ oder

Shuddywolle);

b auf ein Fünftel des Normalsatzes:

Bleizucker, Knochenkohle (mit Ausnahme der auf ein Vierzigstel ermäßig⸗ ten), Beinschwarz, Oelkuchen, Pottasche, Schwefel, Soda, Thran; auf ein Zehntel des Normalsatzes:

Backobst und trockene Beeren, Caput mortuum, Erdfarben und Farbenerde, Graphit, Heringe, Runkelrübensyrup, Südsee⸗Salpeter (roher);

auf ein Zwanzigstel des Normalsatzes: Asphalt; b

auf ein Vierzigstel des Normalsatzes: gebrauchte Knochenkohle, soweit sie lose im Schiffe oder sonst unverpackt versandt wird, in der Niederfahrt.

Die vorstehenden Zoll⸗Ermäßigungen sollen bis zum 31. Dezember 1859, und, wenn sechs Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine der betheiligten Regierungen den anderen mittelst offizieller Erklärung ihre Absicht, die Wirkung derselben aufhören zu lassen, kund thun sollte, noch drei Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus und so fortdauernd von drei zu drei Jahren in Kraft und Anwendung bleiben. 8

Ein alphabetisches Verzeichniß der von den vorstehenden Zoll⸗Ermäßi⸗ gungen berührten Waaren⸗Artikel wird von den Regierungen bekannt gemacht werden. 8

Preußen, Sachsen und Anhalt werden für die Dauer der hier ge⸗ dachten Zoll⸗Ermäßigungen diejenigen Elbzoll⸗Befreiungen und Elbzoll⸗ Ermäßigungen, welche sie in Bezug auf ihre Elbzoll⸗Quoten zur Zeit ge⸗ währen, fortbestehen lassen und beziehungsweise auf die vorgenannten, im Zolle ermäßigten Gegenstände verhältnißmäßig ausdehnen. 8

Oesterreich wird während der Dauer der Uebereinkunft die im admini⸗ strativen Wege bewilligte Zollfreiheit auf seiner Elbstrecke fortdauern lassen, nur in Betreff des Holzes in der Thalfahrt wird weitere Verfügung vor⸗ behalten.

1“

Zum Artikel XIX. der Elbschifffahrts⸗Akte und zu dem darauf bezüglichen Separat⸗Artikfel der Additional⸗Akte. stel der Additional⸗Afte vom 13. April 1844 zum

8

ö“