1
5. Stellung.
Diese Stellung erheischt ganz besondere Vorsicht. Daß das rothe “ 522b 8 e 25
2.
Licht für A und das grüne für B sichtbar ist, wird beiden andeuten, daß sie sich in schiefer Richtung einander nähern. A muß daher sein
egen.
rothes Licht. 6. Stellung.
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Ruder nach der allgemeinen Regel der folgenden Stellung Backbord
— Hier werden die beiden farbigen Lichter, die beiden Fahrzeugen sichtbar
5S Ruder Backbord legen. grünes Licht. eg
sind, anzeigen, daß sie gerade auf einander lossegeln. In dieser Stellung h1“ wird die bereits allgemein angenommene Regel befolgt, daß beide
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roethes Licht.
Es ist nothwendig, die farbigen Lichter innenbords mit einem Schirm von Holz oder Segeltuch zu versehen, um dem vorzubeugen, daß sie beide
zugleich noch von einer andern Richtung, als der von Vorn her gesehen werden. Dies ist von Wichtigkeit, weil sonst jede Berechnung aufhört, was die angeführten Stellungen zur Genüge darthun. Sind die farbigen Lichter hingegen mit Schirmen versehen so ist kein Irrthum in Bezug auf
Richtung des Laufes der Schiffe möglich.
EECug In dem Organisations⸗Reglement für die Marine⸗Stations⸗ Kommandos, abgedruckt in Nr. 157 des „Staats⸗Anzeigers“ für 1854, ist Seite 1206 Zeile 17 von oben statt: „über das gesammte Marine⸗Personal der Forts und Bat⸗ terieen“ zu lesen: über das gesammte Marine⸗Personal, die Forts und Batterieen, ö““ nd Seite 1206 Zeile 3 von oben statt: „welcher stets ein See⸗Offizier sein muß“, zu lesen: welcher stets ein Offizier sein muß. 1
Berlin, den 19. Juli.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen ist von Dresden wieder hier eingetroffen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Fabriken⸗Kommissarius Hofmann zu Breslau ist unter dem 15. Juli 1854 ein Patent auf eine Maschine zum Zerschneiden von Papier ohne Ende in Bogen von verschiedener Länge und vert imn der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Ausführung und ohne Jemand in der Anwendung bekann⸗ ter Theile zu beschränken, auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.
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Bekanntmachung vom 14. Juli 1854 — betreffend die Errichtung einer Actiengesellschaft unter der Firma „Bochumer Verein für Bergbau und Guß⸗ stahlfabrication“, mit dem Domizil zu Bochum, Re⸗
gierungsbezirk Arnsberg. 8
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 23sten v. M. die Errichtung einer Actiengesellschaft unter der Firma „Bochumer Verein für Bergbau und Gußstahlfabrication“, mit dem Donizil zu Bochum, Regierungsbezirk Arnsberg, zu genehmigen und die Gesellschafts⸗Statuten zu bestätigen geruhet.
Solches wird nach Vorschrift des Gesetzes über die Actien⸗ Gesellschaften vom 9. November 1843 mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß der gedachte Allerhöchste Erlaß nebst den Statuten durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arns⸗ dRNaanwWir-r-r.
Berlin, den 14. Juli 1854.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. In Vertretung:
von Pommer⸗Esche.
Das 28ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter
Nr. 4043. die Genehmigungs⸗Urkunde der in dem Schluß⸗Pro⸗
tokolle der dritten Elbschifffahrts⸗Revisions⸗Kommission,
d. d. Magdeburg den 8. Februar 1854, enthaltenen Erläuterungen, Ergänzungen und Abänderungen der Bestimmungen der Elbschifffahrts-Akte vom 23. Juni 1821, der Additional⸗Akte vom 13. April 1844 und der Uebereinkunft vom 13. April 1844, wegen der schifffahrts⸗ uund strompolizeilichen Vorschriften für die Elbe. Vom 7. April 1854; und unter Nr. 4044. die Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Aktien⸗Gesellschaft unter der Firma „Bochumer Verein für Bergbau und Gußstahl⸗Fabrikation“ mit dem Domizil zu Bochum, Regierungsbezirk Arnsberg. Vom 14. Juli 1854. Zerlin, den 20. Juli 1854. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung
Dem Rechts⸗Anwalt Mellien in Senftenberg ist die bean⸗ tragte Verlegung seines Wohnsitzes nach Spremberg gestattet worden.
Finanz⸗Ministerium.
Cirkular⸗Verfügung vom 24. Juni 1854 — be⸗
treffend die Zuschläge zur klassifizirten Einkom⸗
mensteuer, zur Klassensteuer und zur Mahl⸗ und
Schlachtsteuer, behufs der Verzinsung und Abbür⸗ dung der Staats⸗Anleihe von 1854.
Gesetze vom 20. Mai 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 144 S. 1109.)
Nachdem beschlossen worden, die durch das Gesetz vom 20sten v. M. Nr. 4026 (G. S. Seite 313) genehmigte Staats⸗Anleihe im nächsten Monat zu eröffnen, wird in Gemäßheit des Gesetzes von demselben Tage Nr. 4027 bestimmt, daß der im §. 1 dieses Gesetzes bezeichnete Zuschlag von 25 pCt. zur klassifizirten Ein⸗ kommensteuer, zur Klassensteuer und zur Mahl⸗ und Schlachtsteuer vom 1. August d. J. ab in Hebung treten soll.
Die Königliche Regierung hat dies ungesäumt durch Ihr Amts⸗ blatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und die zur Ausführung erforderlichen Anordnungen hinsichtlich der gedachten direkten Steuern dergestalt zu treffen, daß die Zuschläge überall vom 1. August ab gleichzeitig mit den Monatsraten der Hauptsteuern zur Einziehung gelangen.
Im Einzelnen wird Nachstehendes vorgeschrieben:
Die Quittungsbücher der Gemeinden und Steuerpflichtigen sind mit dem entsprechenden Vermerk hinsichtlich des Zuschlages zu ver⸗ sehen, die auf diesen eingehenden Beträge in einer Summe mit den Hauptsteuern zu buchen und als Mehr⸗Einnahme über das Etats⸗ soll zu verrechnen.
Da für die unten bezeichneten Stufen der Klassensteuer sich der Zuschlag in seinem monatlichen Betrage nicht mit vollen Pfen⸗ nigen abrundet, so ist zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfah⸗ rens bei der Einziehung,
Iin vder z. Kiufe der l. Hauptklasse bei der Un⸗ terstufe a. der jährlich 3 Sgr. 9 Pf. betragende Zuschlag für die ersten 9 Monate des vom 1. August ab laufenden Jahres mit 4 Pf., für die letzten drei mit 3 Pf.,
bei der Unterstufe b. der jährlich 7 Sgr. 6 Pf. betra⸗ gende Zusc lag in je einem Monat mit 8 Pf., in dem anderen mit 7 Pf. 1
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die
2) bei der 3. Stufe der I. Hauptklasse der jährlich 22 Sgr. 6 Pf. betragende Zuschlag in je einem Monat mit 1 Sgr. 11 Pf., in dem anderen mit 1 Sgr. 10 Pf.,
3) in der 5. Stufe der II. Hauptklasse der jährlich 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. betragende Zuschlag in je einem Monat mit 3 Sgr. 2 Pf., in dem anderen mit 3 Sgr. 1 Pf. zu erheben. In Betreff der Erhebung des Zuschlags zur Mahl⸗ und Schlachtsteuer ist der Herr Provinzial⸗Steuer⸗Direktor mit der
erforderlichen Anweisung versehen worden. Die Vertreter der be⸗ theiligten Städte sind von dieser bevorstehenden Erhebung mit dem
Bemerken in Kenntniß zu setzen, daß, sofern in Gemäßheit der im .2 des Gesetzes vom 20. Mai d. J. Nr. 4027 ertheilten Ermäch⸗ gung der Betrag, welcher durch die Erhebung des Zuschlags zur
Mahl⸗ und Schlachtsteuer sich ergeben würde, aus bereiten städti⸗ schen Mitteln gedeckt oder in anderer Weise aufgebracht werden solle, der diesfällige Antrag, unter Beifügung des darauf bezüg⸗
chen Beschlusses der städtischen Behörden der Königlichen Regie⸗
rung zur weiteren Veranlassung einzureichen sei, und daß, wenn dem fraglichen Beschluß die vorbehaltene Ministerial⸗Genehmigung er⸗ theilt sein werde, wegen Zurückerstattung, beziehungsweife Verrech⸗ nung der inzwischen etwa schon zur Erhebung gelangten Zuschläge,
so wie wegen Einstellung der schon begonnenen Erhebung das
Nöthige alsbald verfügt werden würde.
Berlin, den 24. Juni 1854.
Der Finanz⸗Minister.
erfügung vom 24. Juni 1854 treffend den nämlichen Gegenstand
Unter Hinweisung auf die in Abschrift anliegende Verfügung
vom heutigen Tage (siehe vorstehend), nach welcher, behufs Ver⸗ zinsung und Abbürdung der durch das Gesetz vom 20. Mai 1854 genehmigten Staatsanleihe, der durch das Gesetz vom 20. Mai
1854 Nr. 4027 vorgeschriebene Zuschlag von 25 Prozent zur klas⸗
sifizirten Einkommensteuer, zur. Klassensteuer und zur Mahl⸗ und Schlachtsteuer am 1. August d. J. in Hebung treten soll, wird Ew. ꝛc. Folgendes zur Nachachtung eröffnet:
Da der Zuschlag zur Mahlsteuer, gemäß §. 1 des Gesetzes
Nr. 4027, abzüglich des nach §. 1 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 (Ges.⸗Sammlung S. 193) den Städten zufließenden Drittheils
vom Rohertrage dieser Steuer eingezogen werden soll, so dürfen
nur bei der Schlachtsteuer die vollen 25 Prozent, bei der Mahl⸗ steuer dagegen nur 162 Prozent zur Hebung gelangen.
Um bei Einziehung dieser Zuschläge auch für die geringeren
steuerbaren Mengen Gleichförmigkeit herbeizuführen, sind die be⸗ treffenden Aemter nach Maßgabe der mittelst Erlasses vom 15. De⸗ zember 1820
übersandten Erhebungsrolle für die Kommunalauf⸗ schläge — in welcher die Steuersätze auch nach den Sätzen von
25 und 16 Prozent, bis auf X Centner herab berechnet sind —
20
mit Anweisung zu versehen, welcher für diejenigen Städte, in denen
die Steuerpflichtigkeit von Mengen unter einem Sechszehntel Cent⸗
ner besteht, ein von Ew. ꝛc. aufzustellender Tarif zur Erhebung des Zuschlags von den geringeren Mengen von zwei zu zwei Pfund bis zu einem Sechszehntel Centner beizufügen ist.
Sofern einzelne Städte von der im §. 2 des Gesetzes nachge⸗
lassenen Ermächtigung, den Betrag, welcher durch die Erhebung des Zuschlags zur Mahl⸗ und Schlachtsteuer sich ergeben würde, aus bereiten städtischen Mitteln zu decken oder in anderer Weise
aufbringen zu lassen, Gebrauch machen sollten, wird Ew. ꝛc.
hierüber von der betreffenden Königlichen Regierung in Gemäßheit der in der Anlage ertheilten Anweisung Mittheilung gemacht werden.
Berlin, den 24. Juni 1854. „ Der Finanz⸗Minister. sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren (erkl. des zu Münster), und an die Königlichen Regierungen n Potsdam und Frankfurt. G
—
Abgereist: Der Fürst Herrmann von Hatzfeldt, nach Gotha. 8 8 “ Se. Excellenz der Staats⸗ und Finanzminister von Bodel⸗ schwingh, nach der Provinz Sachsen.
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Berlin, 19. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä-
digst geruht: Dem General⸗Musik⸗Direktor
h l . laubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Bayern ihm Feftedebeh Maximilians⸗Ordens für Wissenschaft und Kunst zu ertheilen.
Preußen. Berlin, 19. Juli. In der Stadt Söm⸗ merda, im Regierungs⸗Bezirk Erfurt, ist die Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt worden.
— Gleichwie die Regierungen von Sachsen, Hannover, Braun⸗ schweig, Kurhessen und Lauenburg hat auch die Herzoglich anhalt⸗ dessauische Regierung, unter Voraussetzung der Reciprocität, sich geneigt erklärt, auf den dortseitigen Eisenbahnen die Beför⸗ derung von Leichen auf Grund preußischer Leichenpässe zu gestat⸗ ten. Die sämmtlichen Königlichen Regierungen und das hiesige Polizei⸗Präsidium sind, mittelst Cirkular⸗Verfügung des Ministers des Innern vom 10. Juli d. J., davon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß die in den früheren Verfügungen getroffene Anordnung auch auf den Transport von Leichen zmusgedehnt wird, welche auf Grund von Leichenpässen der Herzoglic) anhalt⸗dessau⸗ schen Behörden durch die diesseitigen Staaten geführt werden.
Oesterreich. Wien, 16. Juli. Der mittelst telegraphi⸗ scher Meldung bereits bekannte Artikel der „Oesterr. Corresp.“ (S. Nr. 166 d. Bl.) über die Antwort des russischen Kabinets auf die sogenannte Sommation Oesterreichs lautet wörtlich, wie folgt:
„Mit begreiflicher Ungeduld erwartet das Publikum nähere Auskunft über den Stand der Verhandlungen in Betreff der orientalischen Angelegen⸗ heit, nachdem allgemein bekannt ist, daß der Kaiserlich russische außerordent⸗ liche Gesandte, Fürst von Gortschakoff, die Aeußerungen seines Hoses auf die diesseitige Note vom 3. Juni d. J. nach Wien überbrachte. Be⸗ finden wir uns nun auch nicht in dem Falle, spezielle Nachweisungen hier⸗ über geben zu können, so dürften doch einige Anhaltspunkte für jetzt genüͤ⸗ gen, um das Stadium zu bezeichnen, in welches diese große europäische Frage nunmehr getreten ist.
Auf der einen Seite entsprechen — wie wir hören — die Aeußerun⸗ gen des Kabinets von St. Petersburg nur unvollkommen den von Oester⸗ reich und Preußen gestellten Ansinnen; auf der anderen bieten sie doch einiges Materiale, das möglicherweise als Basis von Friedensvorschlägen dienen könnte. Ob und inwiefern jener Stoff zur Erreichung des ange⸗ strebten Zieles, die Wiederherstellung des europäischen Friedens, benutzt zu werden vermag, dies wird nunmehr der Beuriheilung der kriegführenden Westmächte unterstehen. Dermalen handelt es sich um die angemessene Form, in welcher die russische Mittheilung zur Kenntniß der Höfe von Paris und London zu bringen ist, und es wird nach erfolgter Rückäußerung die Kaiserl. Königl. Regierung, wenn auch ihren versöhnlichen Intentionen treu bleibend, die Richtung verfol⸗ gen, welche sie in Verbindung mit dem Königlich preußischen Kabinet durch die vorerwähnte Note vom 3ten v. M. in der orientalischen Angelegenheit eingeschlagen hat: eine Richtung, die ihre selbsteigene Begründung in den allgemein europäischen Interessen Oesterreichs, Preußens und des ge⸗ sammten Deutschlands, ihren präcisen Ausdruck in dem Schutz⸗ und Trutzbündnisse mit Preußen und der Convention mit der hohen Pforte findet, welche vor wenigen Tagen gleichzeitig und amtlich verkündet wurden. Im Sinne jener vertragsmäßigen Verpflichtungen, so wie im innigen Ein⸗ verständnisse mit den Westmächten werden, sobald die erwarteten Rückäuße⸗ rungen erfolgt sind, wir zweifeln nicht daran — die unerläßlichen weiteren Schritte und Maßnahmen erfolgen, um die Machtverhältnisse in Europa, die Integrität der Türkei und den allgemeinen Frieden auf feste Grund⸗ lagen zurückzuführen.“
Die ‚„Oesterr. Correspondenz“ bringt ferner folgenden Artikel über die bevorstehende Organisation einer österreichischen allgemei⸗ nen Landesversammlung und Landesausschüsse:
„Mit Allerhöchstem Handschreiben vom 31. Dezember 1851 wurden die Grundsätze der organischen Gesetzgebung des Reiches in den wichtigsten und dringendsten Richtungen festgestellt, und un⸗ ter Einem der Allerhöchste Wille ausgesprochen, daß sofort zu den Arbeiten der Ausführung geschritten werde.
Der Allerhöchste Wille hat seine getreue Vollziehung erhalten. Es ist seither ohne Unterbrechung, jedoch mit jener Bedachtnahme und Umsicht, welche ein so großartiges und folgenreiches Werk er⸗ fordert, daran gearbeitet worden, und bereits ist der administrativ⸗ gerichtliche Organismus theils schon vollendet, theils der Vollen⸗ dung nahe. Ihm wird die Regelung des Gemeindewesens sich orga nisch anschließen.
Mit Artikel 35 der in Rede stehenden organischen Grundsätze wurde verfügt, daß „berathende Ausschüsse aus dem besitzenden Erbadel, dem großen und kleinen Grundbesitze und der Industrie mit genauer Bezeichnung der Objekte und des Umfanges ihrer Wirksamkeit den Statthaltereien an die Seite gestellt werden.
Schon aus dieser allgemeinen Bestimmung ergab sich die all— seitig befriedigende Gewähr, daß allen im Staate hervorragenden Interessen und durch ihre gemeinnützige Strebsamkeit beachtens werthen Kräfte die umfassendste Berücksichtigung und die zureichen den Mittel zur freien Entfaltung ihrer wohlverstandenen und wahr⸗ haft berechtigten Bedürfnisse gesichert blieben. Wie wir nunmehr aus verläßlicher Quelle vernehmen, ist in
Meyerbeer die Er⸗ Vollziehung des Artikels 35 der organischen Grundsätze die Auf⸗