1854 / 175 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

des Schutzes derselben gegen Beschädigung an Gesundheit und 1“ ist, ehe der Beitritt erfolgt, der Knappschafts⸗Vor⸗ stand des Verbandes, welchem die Werke einverleibt peren sollen, grüber mit seinem Gutachten zu 1“ die Erklärung desselben durch das Ober⸗Bergamt bei Einreichung des Statutes em Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit orzulegen. Zu §. 2. hvHierher gehören die Bestimmungen über Dasjenige, was das Statut eines Knappschafts⸗Verbandes enthalten muß, und zwar: a) Angabe des Bezirks, über welchen sich der Verband er⸗ streckt; 8 1 b) Erforderniß zur Aufnahme in den Verband, wobei zu⸗ gleich festzustellen ist, daß Leute, welche nur ganz kurze Zeit (z. B. einzelne Tage ꝛc.) oder als Handwerker, (Maurer, Zimmerleute, Maschinenbauer ꝛc) oder beim Fuhrwesen ꝛc. be⸗ schäftigt werden, in den Verband nicht aufgenommen werden, also auch einen Anspruch irgend einer Art an denselben nicht haben sollen. Eintheilung der Mitglieder in Kategorieen (Klassen) mit Abstufungen in den Beitragsleistungen und in den die⸗ sen gegenüberstehenden Wohlthaten des Verbandes. Verpflichtungen der Mitglieder. Ansprüche der Mitglieder. Veiträge der Werteobesitzer. Sonstige und zufällige Einnahmen. Verwaltung des Vereins. 1) Allgemeine Bestimmungen. 1X1X“ 2) Knappschafts⸗Aeltesten; deren Wahl, Anzahl,

Spren⸗

gel, Dauer des Amtes, Geschäfte und Remunerirung der⸗

3) Knappschafts⸗Vorstand. Wahlmodus, Zahl der Miitglieder, Dauer des Amtes, Vorsitzführung, Geschäfts⸗ pordnung ꝛc. 1

4h)shafts Aerzte.

5) Kassen⸗ und andere Beamte.

i) Aufsicht des Staates: v11“

1) Bergamts⸗Kommissarius, dessen Stellung zum Vorstande zc.

2) Prüfung der Rechnungen durch das Bergamt ꝛc.

Jedes Statut muß den Vorbehalt enthalten, daß dasselbe auf dem durch das Gesetz und die zugehörige Instruction vorgeschrie⸗ benen Wege abgeändert werden kann.

Das Bergamt, welches das Statut des neu zu bildenden Ver⸗ eins zu entwerfen hat, muß sich zuvor so viel als möglich über die diesfälligen Wünsche der Interessenten zu unterrichten suchen und hat den Entwurf mit motivirtem Bericht dem Ober⸗Bergamte vor⸗ zulegen.

Ist das Letztere mit dem Entwurfe einverstanden, so wird der⸗ selbe durch das Bergamt den Alleinbesitzern, Repräsentanten oder Vorstehern der sämmtlichen, in Betrieb stehenden Werke des Bezirks, welchen der Verein umfassen soll, zugefertigt; dabei werden diesel⸗ ben zu einer Versammlung eingelabden, mit dem Bedeuten, es werde von dem Ausbleibenden angenommen werden, daß er demjenigen, was die Mehrzahl der erschienenen Werksbesitzer ꝛc. beschließt, bei⸗ trete. Diesen Vorladungen sind Insinuations⸗Dokumente beizufügen. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig.

Vertreter der Arbeiter werden in der Weise zu wählen sein, daß Werke, welche 100 Mann und darüber zählen, je einen Ver⸗ treter, kleinere Gruben zusammen einen solchen, und zwar überall nach einfacher Majorität wählen. Diese Wahlen sind durch die Revierbeamten auszuführen, welche darüber Protokolle aufzunehmen und solche dem Bergamte zu überreichen haben. Bei großen Be⸗ zirken wird es nothwendig sein, die also gewählten Personen als Wahlmänner zu einer Versammlung zusammentreten zu lassen, um aus ihrer Mitte eine Deputation zu wählen.

Der Termin, in welchem die beiderlei Vertreter über die im §. 2 des Gesetzes angegebenen Gegenstände zu vernehmen sind, wird von dem Bergamte abgehalten und darüber ein vollständiges Protokoll aufgenommen. Abstimmungen können nur innerhalb der einen oder anderen Vertretung, d. h. der Werksbesitzer einerseits und der Arbeiter andererseits stattfinden. Sind bei abweichenden Erklärungen beide Theile nicht zu vereinigen, so muß die Erklärung zu Protokoll genommen werden, anderen Falls genügt

d - gemeinschaftlichen Beschlusses. Das Protokoll wird mit dem Statuts⸗Entwurf dem Ober⸗

Bergamte und von die 8 aasgs . Fg diesem dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten überreicht. 5

eingelaven, in welcher die Mitgli

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der Zeit der aktiven Mitgliedschaft abzustufen sind, werden nach Maßgabe der Sätze bei bestehenden Knappschaftsvereinen zu regu⸗ liren sein; indessen muß in jedem Falle das wirkliche Bedürfniß zuvor einer sorgfältigen Prüfung unterworfen werden. Das Sta⸗ tut hat dieselben festzustellen.

Zu Nr. 5 und b ist noch zu bemerken, daß die von Invaliden nach ihrem Austritt aus dem aktiven Dienste geheiratheten Frauen wenn sie Wittwen werden, und die in solchen Ehen 8 1 Kinder einen Anspruch auf Unterstützungen nicht haben.

„Die aufzubringenden Geldbeiträge müssen sich nach dem Be dürfniß richten, d. h. so normirt werden, daß dadurch nicht nur di Leistungen (§. 3), deren Betrag nach den Erfahrungen bei den stehenden Vereinen zu ermitteln ist, aufgebracht werden een auch noch ein angemessener Ueberschuß verbleibt, um die mit der Zeit, namentlich in den Pensionen von Invaliden und Wittwen steigenden Ausgaben sicher gedeckt zu erhalten und einen B. tand für unvorhergesehene Fälle oder Nothzeiten anzusammeln

Es ist möglichst dahin zu wirken, daß die Vertreter der Werke denen das Gesetz in der Verwaltung der Vereine eine dene Arbeitern gleiche Betheiligung einräumt, sich entschließen, eine ich

SH“ b 8 LEEI Ben, en gleich hohen Beitrag, wie die Arbeiter zu zahlen; ferner daß überall ei nach dem durchschnittlichen Arbeitslohne berechneles Fixum angenommen werde, um die bei den meisten bestehenden Knappschaftsvereinen sehr umständliche Beitragsberechnung und da mit auch die Unbilligteit zu beseitigen, welche darin ö dort jetzt der fleißige Arbeiter mehr entrichten muß, ohne b. Anspruch auf höhere Benefizien zu erwerben.

EEE 1I1111“ 116“ IEEEE 28 11“ 5 sich grch, die Beiträge während der Unte echung der Arbeit durch Krankheit gleichmäßig fortzahlen zu lassen, weitläuftige, ken⸗ und Feier⸗ hierin nicht, wenn l höher gestellt wer⸗

zeugten

um die sonst wegen der Kontrole erforderliche sehr allmonatliche Zusammenstellung der Arbeits⸗, Krank schichten zu erübrigen. Eine Unbilligkeit liegt nämlich die Krankengeldersätze um eben so vie den, als die Beitragssätze der Mitglieder ausmachen

Bei diesem Verfahren bedarf es am Schlusse jedes Monats Kategorieen, wonach deren Beiträg Summe dieser Beiträge tritt dann noche berechnen sind. Zu der 11I161“*“ noch der gleiche, beziehungsweise proportionelle Betrag, welchen vie Werkskasse zu entrichten hat Zedes Knappschafts⸗Mitglied erhält ein Quittungsbuch mit dem vorgedruckten Statut und dem Pflichtscheine, in welchem der Kassen⸗Beamte des Werkes, oder bei Einziehnmeea. , Wem der

ei Einziehungen aus dem Kranken⸗ gelde, oder bei baarer Entrichtung an die Küappschafts⸗Kasse der Kassen⸗Beamte des Bereins die Einzahlung bescheinigt.

d zufaͤllig 8 Einna hmen (z. B. an Strafgeldern) 8 Veremes zu überweisen seien, muß das Statut näher festsetzen. 1 Die Aussicht über einen jeden Knappschafts⸗Verein führt nach der Anordnung dieses Paragraphen dasjenige Berg⸗Amt, in dessen G“ Vezirke die bezüglichen Werke liegen, und zwar 5 I““ der Vetrieb nicht überall unter dessen Aufsicht, sondern e derjenigen eines Königlichen Hütten- oder Salinen⸗Amtes steht. 1 Sobald für einen neugebildeten Verein das Statut von dem Miutster für Handen, Gewerbe und öffentliche Arbeiten bestätigt und Fenterhee ten erfolgt S e L11““ der rie Alleinbesitzer H“ Knappschafts Aeltesten und der Werke des Bezirkes lepräsentanten over Vorsteher gee. dem Bergamte zu einer Versammlung

3 eder des Vor dos nach Nur- schrift des Gesetzes und in der he e Snaru beßeasange vn nach einfacher Majorität gewählt werden b en Zah b Fällt diese Wahl auf einen Königlichen Berg ⸗, Hütten⸗ oder Salinenbeamten, so bedarf verselbe zur Annahme der Genehmigung des vorgesetzten Ober⸗Bergamtes.

Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Vorstandes aus ihrer Mitte nach einfacher Majorität erwählt; bei Stimmengleich⸗ heit elitscheidet das Loos. 1 8

Alle Mittheilungen der Behörden sind an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten.

Die Mitglieder des Vorstandes können die verschiedenen Ge⸗ schäfte unter sich in der Weise theilen, daß jedes derselben ein⸗ für allemal gewisse Zweige der Verwaltung übernimmt.

Sind in einen Knappschaftsverband Arbeiter von Werken, welche für Rechnung des Staates betrieben werden, aufgenommen,

haben die auf letztgedachte Art gewählten Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Zahl, doch zusammen nur eben so viel Stimmen, als die den Fiskus vertretenden Mitglieder des Vorstandes.

Der allen Sitzungen des Knappschafts⸗Vorstandes beiwohnende Bergamts⸗Kommissarius ist nicht nur befugt, sondern auch ver⸗ pflichtet, einen jeden Vorstandsbeschluß, welchem Bestimmungen des Gesetzes, der Instruction oder des Statuts entgegenstehen, zu sus⸗ pendiren und dem Bergamte davon sofort Anzeige zu machen, vwelches unter Offenhaltung des Rekurses an die höheren Behörden vährend einer 14tägigen Präklusivfrist, darüber entscheidet. Uebri⸗ gens ist dem Bergamts⸗Kommissarius, der nur bei Stimmeugleich⸗ heit mitzustimmen hat, eine besondere Instruction zu ertheilen. Diese muß sich den Bestimmungen des Statuts anschließen und ist m Entwurfe von dem Ober⸗Bergamte dem Minister für Handel, Hewerbe und öffentliche Arbeiten zur Genehmigung vorzulegen.

Sollte ein Mitglied des Vorstandes, unter einstimmiger Ein⸗ villigung der übrigen Mitglieder, die Führung der Vereins⸗Kassen mnentgeltlich übernehmen, so verliert dasselbe dadurch sein Stimm⸗ lecht im Vorstande nicht; nur versteht es sich, daß Letzteres bei olchen Vorstandsbeschlüssen ruhen muß, welche die Kassenverwaltung ind insbesondere die Entlastung (Rechnungs⸗Decharge) betreffen.

Dem Vorstande steht es frei, zu seinen Sitzungen außer dem Kassenbeamten des Vereins, wenn er es zweckmäßig sindet, auch den einen oder anderen der Knappschafts⸗Aerzte züzuziehen, kann hm jedoch ein Stimmrecht nicht einäumen.

Das Bergamt hat die Qualisication und Zuverlässigkeit der Beamten, welche von dem Knappschaftsvorstande erwählt ö präsentirt werden, zu prüfen, von den Aerzten aber über ihre 8 ua⸗ lification die erforderlichen Nachweise zu verlangen, ehe es diesel⸗ o este b G eee der Annahme eines Arztes zuvor die Knappschafts⸗ Aeltesten oder auch die Knappschafts-Mitglieder in dem bezüglichen Kursprengel darüber vernommen werden sollen, ist in dem Statute zu bestimmen. e“

Die Bestimmung der Remunerationen, so wie die jeverzeit in esonderen Verträgen festzustellenden Dienstleistungen der Beamten ind Aerzte ist Sache des Vorstandes, welcher jedoch auch hierüber n seinen Sitzungen, also Anwesenheit des Bergamts⸗Kom⸗

ssarius. Beschluß ; en hat.

vüsia ⸗, ee c zat 88 Beamten und Aerzten des Vereins be⸗ sondere Instructionen zu ertheilen; will sich verselbe hierbei des Rathes des Bergamts⸗Kommissars bedienen, so hat Letzterer einem diesfälligen Ansuchen, so wie überhaupt allen solchen Wünschen des Vorstandes, bereitwillig zu entsprechen.

Unter „Kanzleiarbeiten“ sind auch die vorkommenden Bürsau⸗ zu verstehen, namentlich die Zührung von Namentslisten Knabpschaftsrollen), Kalkulirung von Rechnungen und⸗Belägen. 30.

Die Uebernahme von solchen Arbeiten und von Kassengeschäf⸗ ten durch einen Königlichen Beamten als Nebenamt und die dem⸗ selben dafür zu gewährende 1A“” 1“ zelnen Falle der Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

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Ueber den Zeitpunkt, zu welchem die 2 ing schließen

ind dem Vorstande zu überreichen, wenn und auf wie lange die⸗

feschäfte

elbe, mit den Revisions⸗-Bemerkungen des Vorstandes zur Einsicht

7⁷ 4* 6 0Q 79 9 s*on dio . erksl sitzer ind Erklärung für die Knappschafts⸗Aeltesten und die Werksbesitzer

offen zu legen ist, so wie, an welcher Stelle dies geschehen soll, und endlich auch, ob und was für Auszüge aus der Rechnung zur allgemeinen Kenntniß der Mitglieder durch den Druck zu verbreiten ind hat das Statut zu bestimmen. 18 Bei der Revision der Rechnungen und der dazu gehörigen Beläge kann der Vorstand rechnungskundige Personen zue Rathe jehen. Die Prüfung durch das Bergamt soll nicht in einer vollständi⸗ gen formellen Superrevision bestehen, sondern ist hauptsächlich nur dahin zu richten, ob die Verwendung der Geldmittel den Bestim⸗ nungen des Statutes entsprochen hat. Zugleich erhält das Berg⸗ amt hierdurch Gelegenheit, das Benehmen und die Einwirkung teines Kommissars zu beurtheilen und zu kontroliren. Da die bestehenden Vereine in ihren jetzigen Einrichtungen nehr oder weniger von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen,

so muß überall eine Vernehmung der Knappschafts⸗Aeltesten, so wie er Alleinbesitzer, Repräsentanten oder Vorsteher der bezüglichen Werke, stattfinden, wozu dieselben durch das Bergamt zu einer Ver⸗

sammlung einzuladen sind.

setzung wegen des Vermögens in Betracht.

zung 8 Als Norm hierfür wird sich das Verfahren empfehlen, daß die bisherigen Einnahmen und Ausgaben, so weit dies aus den Rechnungen möglich ist, sonst wenigstens überschläglich ermittelt werden, um den Antheil festzu⸗ stellen, welchen der abzuzweigende Bezirk an dem Baarbestande und an dem sonstigen Vermögen des Vereins hat. Diese Aufstellung ist der Vertretung des einen, wie des andern Bezirkstheiles zu Erklärung vorzulegen. Können sich dieselben darüber nicht ve ständigen: so setzt der Minister für Handel, Gewerbe und öffent liche Arbeiten, vorbehaltlich der richterlichen Entscheidung unter der Betheiligten, die Antheile fest. 1 Bei Aufnahme eines neuen Vereins in einen bereits beste⸗ henden werven, wenn Letzterer Kapitalien besitzt, die Mitglieder des neuen Vereins so wie die bezüglichen Werksbesitzer ein an⸗ gemessenes Eintrittsgeld oder auch statt dessen eine Zeit lang höhere Beiträge zu entrichten haben. Hierbei muß jedoch auf das mittlere Lebensalter der Mitglieder Rücksicht genommen, ganz be⸗ sonders aber auch untersucht werden, inwieweit der ältere Ver⸗ band mit Invaliden⸗, Wittwen⸗ und Waisen⸗Unterstüt ungen belaste ist, und wie sich diese Lasten zu dem Vermögen verhalten. Es kann baher unter Umständen der Zutritt des neuen Vereins den älten Verband, selbst wenn ein Eintrittsgeld nicht gezahlt wird, dennoch ein Vortheil sein. 8 In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Werke mit ihren Arbeitern in einen bestehenden Verband aufgenommen werden, so auch im Falle des 2ten Alinea §. 1 des Gesetzes, ferner wenn Verbände mit einander vereinigt werden, deren Vermögen verschie⸗ den ist. z

In allen diesen Fällen sind die Betheiligten in einer von dem Berg⸗Amte auszuschreibenden Versammlung darüber zu vernehmen Die Entscheidnng erfolgt nach §. 2 des Gesetzes.

Die Umänderung des Statuts eines bestehenden Vereins ge schieht in derselben Art, wie oben für neu zu bildende Vereine be⸗ stimmt ist.

Die Beitragshöhe wird in der Regel folgendermaßen zu r guliren sein: Die Leistungen des Vereins (§. 3), welche entwede schon bestanden haben, oder neu hinzutreten sollen, werden erfah⸗

8

rungsmäßig im Gelde, und zwar im Jahresbetrage ermittelt; die

sem Betrage wird zur Vermehrung des Reservefonds noch eine angemessene Quote zugeschlagen und so das jährige Geldbedürfniß festgestellt; von letzterem wird der Betrag, welcher in Kavpitalszin⸗ sen oder durch zufällige Einnahmen aufkommt, in Abzug gebracht und der Rest mit der Zahl der Arbeiter dividirt. Dadurch ergiebt sich der mittlere Jahresbeitrag pro Mitglied, welcher theils von diesem, theils von dem Werksbesitzer zu entrichten ist. Wie viel vavon der Eine und wie viel der Andere zu zahlen hat, ist nur dann nach dem bisherigen Verhältniß zu reguliren, wenn dies Verhältniß zwischen den im Gesetz angenommenen Gränzen liegt, indessen möglichst dahin zu wirken, daß jeder Theil die Hälfte trägt.

Wo in einem Verbande der Beitrag der Werksbesitzer bisher höher gewesen ist, als derjenige der Arbeiter, wird dies mit Rück⸗ sicht darauf, daß die Besitzer neu verliehener Werke des Bezirks nicht zu höheren Beiträgen, als den in §. 4 des Gesetzes bestimm⸗ ten, serner angehalten werden können, dahin zu modistziren sein, daß die beiderseitigen Beiträge gleichgestellt werden,

Ist in der vorstehenden Weise der mittlere Beitrag der Ar⸗ beiter ermittelt, so wird danach und nach der Proportion in den Zahlen der Mitglieder der durch das Statut bestimmten Kategorieen, für eine jede emzelne Kategorie der Beitragssatz berechnet und so in den Entwurf des Statuts aufgenommen. 1“

Mit Bezug auf die §§. 5, 6 und 7 ist nur zu bemerken, daß hier eben so zu verfahren ist, wie oben hinsichtlich der Statuten neuer Vereine bemerkt ist, nur daß es einer besonderen Wahl von Vertretern der Arbeiter nicht immer bedürfen wird, da Knapp⸗ schafts⸗Aelteste vorhanden sind. 1

In Erwägung jedoch, daß diese Aeltesten auf Grund der be⸗ stehenden Statuten nur für bestimmte, meistens sehr enge be⸗ grenzte Functionen erwählt worden sind, und vielleicht nicht überall das Vertrauen der Mitglieder in dem Maße besitzen, als für eine so wichtige Angelegenheit, wie die Abänderung des Statuts es ist, gewünscht werden muß, wird zu bestimmen sein, daß hierzu von den Vereinsmitgliedern besondere Vertreter gewählt werden. Zu §. 9.

In einem jeden Statute muß festgestellt sein, mit welchem Tage dasselbe in Kraft tritt, also auch die bisherigen Beitrags⸗ zahlungen und die Leistungen der Knappschaftskasse, beziehungs⸗ weise der Werksbesitzer aufhören. 8—

(Zedes der Königlichen Ober⸗Berg⸗Aemter hat hier diejeni⸗

gen Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, der ortsgültigen Berg⸗Ordnungen oder anderer Spezialgesetze und Verordnungen zu allegiren, welche in seinem Geschäftsbereiche außer Kraft tre⸗ ten werden.) *

Sowohl die Theilung des dermaligen Bezirks eines Knapp⸗ schafts⸗Vereins, als die Vereinigung von zwei oder mehr bestehen⸗ den Verbänden, bedarf der Zustimmung der beiderlei Vertreter, und war nach einfacher Majorität einer jeden Vertretung, dann aber auch noch der Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe ind öffentliche Arbeiten (§. 2.) Theilung kommt insbe

Zu §. 3 so hat das Ober⸗Bergamt einen Beamten zu bestimmen, welcher L er „rris 3 8 8 8 2 8 1 8 9 88 8 2 8 82 8 6“ G 8g n Vereinen sind in der Regel weitere, den Fiskus, als Werksbesitzer, bei der Vorstandswahl vertritt.

eeeh 8d Beschränkt sich ein Verein auf die Arbeiter eines einzelnen

1 orgeschriebenen Leistungen nicht anzunehmen; es sei denn, daß dies von Seiten der Werks⸗ V fiskalischen Werks oder einiger dergleichen Werke, so bestimmt das V Ober⸗Bergamt einen oder auch zwei Beamte zu Mitgliedern des

Die Bestimmung in dem letzten Satze des Paragraphen ist in sondere die Auseinander⸗ das Statul eines jeden Knappschafts⸗Vereines aufzunehmen.

Besitzer ausdrücklich beantragt werden sollte. Vorstandes, so daß für diesen Vorstand nur Seitens der

Die Säͤtze in den Leistungen unter Nr. 2 bt V er Nr. 2 bis 6, welche nach den Kategorieen (Klassen) und unter Nr. 3, 5 und 6 auch nach Knappschafts⸗Aeltesten eine Wahl stattfindet. In

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