glich
8 3 Has Abonnement detré b. . 1 25 Sgr.
1 8 Berline F Börse vVvOII 3 ’ 5 für das Vierteljahr
in allen Theiten der Monarchie Tmlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-Cours.
ohne Preis-Erhöhung. Brief. Geld. ZLf. Brief. Geld li. 95 Aachen-Düsseld. 3; do. Prioritäts-
Aachen-Mastr.....
Alle Post-Anstalten des In⸗ un
Auslandes nehmen Hestellung an
für Berlin die Expedition des Kbnig!! Hreußischen Staats-Anzeigers
Mauer⸗Straße Nr. 54.
FSenbahn Actien.
Brief. Geld. — — ““ -Wittenb.. 85 ½¼ 84 ¾ 0. Prioritats- 48¾ 47 ¾ Niederschl.-Märk.. 8 5 do. Prioritäts-4 ½ 86 —- do. Prioritäts- 139 4 Kur- u. Neumärk.ü 2Berg.-Märkische... 61 ½ 60 4do. Conv. Prioritats- Kurz] 149 i 148 ⅔ 9 do. Prioritats-5 — do. Prior. III. Ser. 2 M. 148 ¾ 148 5 ommerseche. 96 ½ do. do. II. Serie5 — do. IV. Serie 3 M. 6 1656 15 Fosensche. .. 100 ¾ Berl. Anh.Lit. A. u. B. — — Miederschl. Zweigb. 2 M. 79 ⁄2 78 1 — — n 8. do. Prioritäts-4 Oberschles. Lit. 8 3 ä8686880 eeisehe.. Berlin-Hamburger. do. Lit. B. Augsburg 150 Fl. 2 M. 100¾ 99 ½ Westpreuss... 89½ do. Prioritäts- do. Prior. Lit. A. Breslau 100 Thl.] 2 M. 99 12 99¾ do. 60. II. Dm. do. Prior. Lit. B. ⸗ Leipzig in Cour. im 14 Thl. 18 Tr. — Cö 1 9 Fuss 100 Thlr..... 2 M. 99 2 * ., rie. ig. do. Prior. Lit. E.
. 4 25 ℳ₰% Sö Pommersche. . .H. 1 94 . 8 “ Wil! St lle- Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl.] 2 M. 55 22 55 18 vnen 92 89. 8 Lit. 8 8 18 * eele betersburg 100 S. K.D 3W. 100 8 99 5spreussiseh 92 80. 0. Lit. D. 42 V ohwinkel). “ e 1 94 Berlin-Stettiner — — Rheinische. Khein⸗- u. Westph.- do. Prior. Oblig. 42 — do. (Stamm-) Prior. S2, Bresi⸗Sehw.-Freib. — — (o. brioritäts-Oblig. 1“ 82Cöln-Mindener. 3 ¾ — do. vom Staat gar. — spr. Bk. Anth. Scheine — 108 107 8 do. Prior. Oblig. 4 ½ V 99 ¾ Ruhrort-Cref. Gladb.’ 8 do. do. II. Em. 5 — 101 ¼¾ do. Prioritats-
8 “ 16 —182 18 ö1““ 8 Stargard-Posen.... 6 SThlr münzen do. III. Emission 4 86 ¼ do. Prioritäts- 1“ N 1 V 2 E“ obin 1. vom 24. April 1854 über die Verbesserung des 0. rioritäts-4 1““ .— 3. 4 ½ 8 b “ do.é Prioritäts-5 — wilh B. (Cosci-0dbg.) — 175¾ Unterpfandw esens in den Hohenzollernschen Hagdeb.-Halberst. — —- — V 6 G Landen.
24. April 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 109. S. 833.)
Preußt
[Berl. Stadt-Obligat. 4 ½ — do. do. 3 — —
wechsel-Course. 1 140²* Pfandbriefe.
140 ½ 1395
Kurz 2 M.
Amsterdam 250 Fl.
dito 11414*“ Ilamburg 300 M.
dito .H8 I. PEEEE1611ö6A“; Paritv 300 Fr. Wien im 20 Fl. F. . 150 Fl.
. 224422227
.„ „ 2272
Rentenbriefe. Kur- u. Neumärk.. 93 ½
1
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—1 —
Justiz⸗Ministerium
speziellen privatrechtlichen Titeln beruhen Forder! 1 dezi 9 w . ungen der letzt bedürfen, auch wenn sie dem Fiskus, den öu“ oder lirlichen 8 stituten zustehen, zur Begründung resp. Erhaltung des dinglichen Rechts der Eintragung in die Unterpfandsbücher. 1 §. 4. I.. „Lugs des Gesetzes. “ „7 enthaltenen Aufrufe nebst den sich daran schließenden Bestimmungen im Interesse der Betheiligten überhaupt, und ”. der 8 benachbarten Auslande befindlichen Gläubiger eine möglichst allgemeine erbreitung zu geben, sind die §§. 7—11 des Gesetzes durch dreimalige von Monat zu Monat zu bewirkende Aufnahme ihres wörtlichen Inhalts “ c W Regierung zu Sigmaringen und in den Schw Merkur“ durch das Königliche Kreisgericht i öffentlichen Kenntniß zu bringen. Vüthzches Fires88
Fonds-Course.
Preuss. Freiw. Anleihe.. Staatsanleihe von 1850... dito von 1852 dito vCTH Staats-Schuldscheine “ Prämiensch. d. Sechandl. à 50 Th. Kur- und Neum. Schuldverschr.
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Instruction vom 23. Mai 1854 — zu dem Gesetz
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Nichtamtliche Notirungen. Gesetz vom
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Die Gerichte der Hohenzollernschen Lande sind bereits mit einer In⸗ 1“ — Anordnungen für die Behandlung des nterpfandwesens getroffen hat, zu welcher es neuer gesetzlicher Ge nicht bedurfle. 8 8 ““ Nachdem nunmehr das Gesetz über die Verbesserung des Unterpfand⸗ wesens vom 24. April 1854 (Gesetz⸗Sammlung Seite 198) ergangen ist, wird auf Grund der im §. 18. daselbst dem Justiz⸗Minister ertheilten Er⸗ machtigung zur Ausführung dieses Gesetzes, unter Vorbehalt etwaiger wei⸗ terer sich als nothwendig ergebender Bestimmungen, Folgendes verordnet:
Ausl. Prioritäts- Actien. Amsterdam-Rotterdam 42 Cracau-Oberschlesische Nordb. (Friedr. Wilh.) Belg. Oblig. J. de 'Es. do. Samb. et Meuse
8
Ausländ. Fonds. V do. bert 800 nr.. Weimar Hank .. 0 0o. 300
Schwed. Oerebro Pfdbr Braunschw. Bank 1b ö 3 vIe⸗ Ostgothische do. Oesterreich. Metall.... “ 1 Sardin. Engl. Anleihe. T ““ Si,⸗ 8 8 Sardin. bei Rothschile do. Bank-Actien... 4 8 ves Hamb. Feuer-Kasse... Russ. Hamb. Cert.. 11A““ do. Stiegl. 2. 4. Anl 11A1A1AXA“] do. do. 5. Anl.
Lübecker Staats-Anl. 42 do. v. Rothschild Lst. do. Engl. Anleihe....
Kurhess. Pr. 0 bl. 40 Th 1“ do. Pofn. Schatz-Obl. Schaumburg-Lippe do do. do. Cert. 12 4 do. do. L. B. 200 F
116“ Poln. neue Pfandbr....
§. 82 Der §. 7 des Gesetzes fordert nur die Inhaber wirklicher Pfand⸗
Hypothekenrechte, welche bisher in die pfanbdachen nicht B den sind, übrigens aber oyhne Unterschied des Entstehungsgrundes dieser Rechte, zur Anmeldung bei Vermeidung der im Gesetze bestimmten Nach⸗ theile auf. Der Aufruf erstreckt sich daher nicht auf sonstige Einschränkun⸗ gen des Eigenthums und der Disposition der Besitzer. Nur hinsichtlich der 86 den Hohenzollernschen Landen bei Immobiliar⸗Veräußerungen üblichen
igenthumsvorbehalte hat sich zu einer Ausnahme Veranlassung ergeben weil gemacht worden ist, daß es in vielen Fallen zweifelhaft sei⸗ ob das Eigenthum oder nur das Recht der Hypothek bis zur Zahlung des ngs nach der Absicht der Kontrahenten habe vorbehalten wer⸗
In- und ausländ. Eisenb. -Stamm- Actien und Quit-
tungsbogen.
Amsterdam-Rotterdam4 Cöthen-Bernburg. 2 ½ Frankfurt-Hanau 3 ¼ Cracau-Oberschles. 4 18.. n 286168886 8: Livorno-Florenz 4 Ludwigshafen- Bexbach 4 1
1
MHainz-Ludwigshafen. 4
u §§. 1 und 2 des Gesetzes.
Durch die §§. 1 und 2 wud das Institut der Hypothek auf beweg⸗ liche Sachen insofern ausgehoben, als mit dem Eintritte der Gesetzeskraft dieser Bestimmungen ein Hypotyetenrecht auf bewegliche Sachen nicht serner erworben werden kann. Das Gesetz besa zt sich jedoch in seinen weiteren 1 1 Brestimmungen nurmit der Orduung der Immobiliar⸗Hypotheken und über⸗— Rach dem Grundsatze der Erkennbarkeit der Hypotheken, der dem Ge⸗ läßt die fruher erworbenen Mobiliar⸗Hypolheken ihrer. allmäligen Abwicke- sehe zur Basis dient, erschien es nothwendig, die dingliche Wirkung der lung. Daraus folgt, daß die bis zum Tage der Gültigteit des Gesetzes Figenthumsvorbehalte, ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Bedeutung, an 1“ hles. Li 188 ½ 9²* entstandenen Hypotheken auf bewegliche Sachen in der bisherigen Art fort⸗ die Eintragung in das Unterpfandsbuch zu knüpfen, wie dies im S 1 Ali⸗ 116 ¼ a ½ gemn. Oberschles. irt. A. 188 ¾ a 189 ⅞ gem. behandelt, mithin auf Verlangen in die Unterpfandsbücher eingetragen wer⸗ Y nea 2 des Gesetzes geschehen ist, und in Folge dessen ist im 1 des gem. Cestr. Metall. 67 a X. den müssen. Hierzu dürfen jedoch im Falle der Erneuerung der Unter- Gesetzes festgesetzt worden, daß die in den §§. 7—9 gegebenen Bestimmun⸗ LLa] — ——— — pfandsbucher (§. 12 des Gesetzes) nicht die neuen, sondern nur die alten Fen wegen des Aufrufs bisher in die Unterpfandsbücher nicht eingetragenen “ ͤ1*A“”; Breslee, 31 Juli, 1 Uhr 19 Minuten Dachmittags. (Tel. Dep. Unterpsandsbücher “ 9 empfiehlt es sich, dergleichen neue 888 Hypothekenrechte auch auf die Eigenthumsvorbehalte Anwen⸗
ztellten sich die Course bei sehr günstier Stimmung höher als vor- d. Staats -Anzeigers.) Oesterreichische Banknoten 81 42 Br., 4 proz. ZvJ““ — G 8ö ““ bb 8,58 süce. ; ebemdert, voa ausundischen Eitebien waren burger Actien 113 Br. Oberschlesische Actien Lit. A. 190 ¾ Br. Ober- 11 ypotheken zu bewirlen, sondern damit ein besonderes an⸗ V 166“ 8 s. g. 8,8 ngas . die Wirkung eines Cesterreichische Metalliques höher bezahlt. schlesische Actien Lit. B. 155 G. Oberschlesisch-Krakauer 83 ¼ Br. 1““ 6 2z Frlss be ee. er eines bloßen Pfand⸗ und Hypothekenrechts lliq w111. Zur Erleichterung der Uebersicht und um das allmälige Erlöschen der haben ist der nachherigen besondern Feststellung eventualiter 8 bben⸗ —
Mobitar⸗Hypolheken zu kontroliren, ist für jeden Gerichisbezirt ein vol⸗ Prozesses vorbehalten worden.
„[Kass.-Vereins-Bk.-Aect.
“
r55ö2SöBN:BSAnnn;
Mecklenburger.. Nordb. (Friedr. Wilh.) Zarskoje-Seleo pro St. fe.
3 % inl. Schuld. o. 1 à 3 % steigend 1
gem. Cöln-Minden
Berlin-Anhalter Litt. A. u. B. 120 a 120 ¾ gem. Berlin-Stettiner 135 a 135 ¾ Mecklenb. 38 ½ a
Bergisch-Märk. Prior. 98 a 98 ¾ gem. 1 Rheinische 66 ¼ a 66 ½ gem. Ludwigsh.-Bexb. 116 ¾ a 117 gem.
Andere Eigenthums⸗ und Dispositionsbeschränkungen werden in die
B“
Berliner Getreidebörse vom 31. Juli.
Weizen loco 70 — 82 Athlr. “
Roggen loco 82 — 86pfd. 57 — 60 Rthlr. bez., Juli 55 ½ — — 58 a 57
Rthlr. bez., Juli-August 52 ¾ — 55 ½ Rthlr. bez., September-Oktober
51 — 53 Rthlr. bez., Oktober-November 50 — 51 Rthlr. bez., Frühjahr
48 — † Rthlr. bez. Gerste, grosse 46 — 50 Rthlr., kleine 38 — 41 Rthlr.
Hafer 33 — 37 Kthir.
Erbsen 64 —- 69 Kthlr
Winterrapps 83 — 86 Rihlr.
Winterrübsen 82 — 84 Rthlr.
Räböl loco 12 ¾¼ — ½ Rihlr. verk. u. G., 12 ¾ Br., Juli 12 Q½ — Rthlr. verk., Juli-August 12 ⁄% Athlr. Br., 12 ⅛ bez. u. G., August-Sep- rember 12 %2 Rthlr. Br., 12 ½ bez. u. G., September-Oktober 12 ⅞ a 2 Rthlr. bez. u. Br., 12 ½ G, Oktober-November 12 ⁄2 Rthlr. Br., Fe November-Dezember 12 ½ Rihtr bez, Br. u. G.
Leinöl 15 ¼ Rihlr., August 14 ½ Rthlr. Br., 14 bez.. W Spiritus loco ohne Fals 31 ½ Athlr. bez., Juli 29 a 31 — 30 Rthlr. verk., Juli - August u. August-September 29 ½ a 30 ½ Bthlr. bez. u. G., Zt Br., September-Oktober 27 % — 28 ¼ Rthlr. bez., 28 ½ Br., 28 ¼ G., Oktober-November 26 ⅛ a 27 ¾ Rthlr bez., ½ Br., 27 G., November-
Dezember 25 ¾ a 26 ¾¼ Rthlr. bez, 27 Br., 266 April-Mai 26 Rthlr.
bper. u. G., 26 ½ Br.
.8g Weizen ohne schliesst sfest. Rüböl sülles
Umsatz
angebôten.
( Spiri
Geschölt. “
Roggen, ansangs gedrückt,
tus wie Roggen.
Getreidepreise: Weizen, weilser 85 — 108 Sgr., gelber 85— 108 Sgr. Roggen 76—84 Sgr. Gerste 57— 68 Sgr. Hafer 40—50 Sgr.
Stettin, 31. Juli, 2 Uhr 5 Min. Nachm. (T'el. Dep. d. Staats- Anzeigers.) Weizen 76 a 84 Rthlr. bez. Boggen 52 a 60 Rthlr. bez., Juli 54 Rthlr. G., 55 Br., August 53 ½ Kthle Br., 53 G., August-Sep- tember 52 ¼ Bthlr. G., 53 Br., September-Oktlober 51 Rthlr. bez. u. G. Spiritus loco 11 ⅔ pCt. bez., Frühjahr 13 ¾ pCt. bez. Raöböl 13 Rthlr. Br., September-Oktober 12 ¼⁴12 Kthlr. bez.
Hamburg, 31. Juli, 2 Uhr 47 Min. Nachmittags. (Tel. Dep. d. Staats-Anzeigers.) Börse geschäftslos. 3proz spöter niedriger. Schlufs-Course: Berlin-Hamburg 100 ¼. Köln-Minden 116. Kieler 100 ¼. 3proz. Spanier 31 ½. 41proz. Spanier 17. Sardinier 80 ¼. 5proz. Rus- sen 91 ½. Mexik. 16 ⅞.
Getreidemarkt: los. Oel ruhig. Kaftee 4 ½ loco 13.
Wien, Monitag, 31. Juli, Nachmittags 1 Uhr. (Tel. Dep. d. C. B.) Es sollen bis jetzt 218 Millionen auf-die neue Anleihe gezeich- net sein. An der Börse wollte man wissen, dass diec Russen den Be- sehl erhalten hätten, sich gegen den Pruth zurückzuzichen. Schluls- Course: Silberanleihe 96, Sproz. Metalliques 2 %. 4 ½1proz. Metalliques 72 ½¼, Bankactien 1260. Nordbahn 469 %. 1839er Loose 124. Neueste
12 ½. 1 Anleihe 88 ½. London 12,02. Augsburg 124. Hamburg 92 ½. Paris .
Weizen und Roggen unverändert und geschäfts- bei geringem Umsatz. LZink 1000 Ctr.
146 ½.
Berlin
Gold 28 ½. Silber 23 ½.
1, Druck und Verlag der Koöniglichen Geheim (Rudolph Decker.)
ständiges Verzeichniß derselben anzulegen, welches unter laufenden Num⸗
mern die Namen der Verpfänder und das Unterpfandsbuch, in welchem
sich die Verpfändung eingetragen findet, nach Gemeinde, Band und Folium,
so wie die Zeit des Erlöschens nachweisen muß. Hinsichtlich der im §. 1
Alinea 2 erwähnten Eigenthumsvorbehalte wird weiter unten das Exrfor⸗
derliche bemerkt werden. 2 Zu 98. 3— 4 des Gesetzes.
Da die §§. 3— 4 die Eintragung der daselbst bezeichneten generellen Pfandrechtstitel nur auf die speziell bezeichneten Grundstücke gestatten, so sind Eintragungsgesuche, welche in ihrem Antrage eine spezielle Bezeichnung der Immobilien, wie sie das Gesetz verlangt, nicht enthalten, sondern nur das Verlangen, etwa dahin „eine Eintragung auf alle einem Besitzer in einer Gemeinde gehörigen Grundstücke“ zu bewirken, oder in ähnlicher Weise allgemein aussprechen, ohne Weiteres zurückzuweisen und die An⸗ tragsteller unter Hinweisung auf das Gesetz zu bescheiden, wie sie nach demselben ihre Anträge einzurichten haben. “
8 Zu §. 5 des Gefetzes.
Das den Staats⸗, Gemeinde⸗ und Kirchenkassen in Nr. 1 des §. 5 des Gesetzes vorbehaltene Hypothekenrecht, zu dessen Begründung resp. Erhaltung es ausnahmsweise der Eintragung in die Unterpfandsbücher nicht bedürfen soll, bezieht sich nur auf diejenigen von Grundstücken zu entrichtenden Real⸗Abgaben, die die Natur der Steuern, öffentlichen Ab⸗ gaben und gemeinen Lasten haben, also nur auf solche, die aus dem Staats⸗, Kommunal⸗ und Kirchenverbande entspringen und entweder von allen Grundstücken überhaupt, oder doch von allen in einem gewissen Be⸗
zirk belegenen Grundstücken prästirt werden müssen, und nicht auf solche
Ansprüche, die auf Verträgen, letztwilligen Verordnungen oder sonstigen
Unterpfandsbücher nicht eingetragen: in dieselben gehört vielmehr, außer den wirklichen Pfand⸗ und Hypothekenrechten und Eigenthumsvorbehalten, nur noch der im §. 91 des Sigmaringenschen Gesetzes über das Vollstreckungs⸗ verfahren in bürgerlichen Rechtssachen vom 1. Juni 1840 und im §. 24 der Verordnung über die Zwangsversteigerung beweglicher und unbeweg⸗ licher Gegenstände vom 7. Juli 1840 vorgeschriebene Vermerk über die Versteigerung eines Grundstücks. §. 6.
Die Anmeldungen, welche in Folge des in den §§. 7 und 11 des Gesetzes enthaltenen Aufrufs eingehen, sind sofort zu den betreffenden Grundakten zu bringen und einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, ob die angemeldeten Forderungen zur Eintragung in das Pfandbuch geeignet sind. Diese Prüfung ist nicht blos auf den Nachweis der Forderung und des Pfandrechts⸗Titels, sondern auch auf die Feststellung des verhafteten Grundstücks zu richten. Wird dabei die Eintragung noch nicht für zu⸗ lässig erachtet, so ist der Anmeldende über das Fehlende zu bedeuten und zu dessen Beibringung innerhalb der Präklusivfrist aufzufordern.
§. 8
Sämmtliche zu einem Grundstück eingehende Anmeldungen sind in ein
den Akten vorzuheftendes Verzeichniß zu bringen, welches den Namen des Gläubigers, den Betrag der Forderung und das Grundstück, auf welches dieselbe eingetragen werden soll, in der Kolonne „Bemerkungen“ aber unter Allegirung der betreffenden Aktensolien die Angabe enthalten muß, ob die Forderung als eintragungsfähig anerkannt oder noch eine Vervollständi⸗ gung des Nachweises verlangt worden ist.
Mit dem Ablaufe des letzten Tages der Prällusivfrist ist das Verzeich⸗ niß zu schließen und der Besitzer zur Vernehmung über sämmtliche ange⸗ meldete Forderungen vorzuladen. Durch sein Anerkenntniß wird ein un⸗