1854 / 179 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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neuernden Pfandbuchern eingetragenen Gläubiger vor Verlust ihrer Rechte

E s A dweis füt Sers achtet, so daß 2 85 zuzlich fehlender Nachweis für erganzt erachtek,

veghändiscer neh g2 na , ntie Eintragung der angemeldeten Forderung erfolgen kann. Widerspricht der Besitzer der Eintragung einer vollständig nachgewiesenen oder bescheinigten Forderung, so ist eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger zu versuchen, in deren Entstehung aber die Forderung als zur protestattvischen Eintragung geeignet zu notiren und dem Besitzer die weitere Verfolgung seines Widerspruchs im gewöhnlichen Wege zu

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Ist das Recht, dessen Eintragung der Besitzer widerspricht, noch nicht vollständig nachgewiesen und auch nicht bescheinigt, so ist dem Gläubiger von der Erklärung des Besitzers, so wie von dem, was zum vollständigen Nachweise des Rechts noch erforderlich ist, mit der Aufforderung Mitthei⸗

lung zu machen, das Fehlende binnen einer auf drei bis sechs Monate, von der Insinuation der Verfügung an gerechnet, nach den Umständen zu bestimmenden Frist beizubringen. Dieser Aufforderung ist die Warnung beizufügen, daß nach Ablauf der gewährten Friß, falls die Forderung zwar nicht nachgewiesen, doch wenigstens bescheinigt worden, deren protestativische Eintragung in Ermangelung eines Nachweises und einer Bescheinigung über die Eintragung des Rechts nicht erfolgen und die in dem Gesetz an⸗ edrohte, durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §. 9 des Ge⸗ setzes nicht abzuwendende Folge der gänzlichen Unterlassung der Anmeldung eintreten würde.

Wenn sämmtliche zur Eintragung auf ein Hypothekenfolium angemel⸗ dete Rechte vollständig nachgewiesen oder bescheinigt sind, oder die den Gläubigern zur Beibringung des Fehlenden gestellte Nachfrist abgelaufen ist, wird die Eintragung der von dem Besitzer anerkannten, so wie der voll⸗ ständig nachgewiesenen und der blos bescheinigten Rechte beziehungsweise definitiv oder protestativisch in die den Akten vorgeheftete Unterpfands⸗ Tabelle und nach Genehmigung dieses Eintragungs⸗Entwurfs in das Hy⸗ pothekenbuch bewirkt. Die ersolgte Eintragung ist auf den Dokumenten zu attestiten.

seen protestativische Eintragung geschieht in der Art, daß dieselbe in der Unterpfands⸗Tabelle sowohl, wie in dem Hypothekenbuch nur die linke größere Hälfte des für die Eintragung überhaupt bestimmten Raumes ein⸗ nimmt, so daß die rechte kleinere Hälfte desselben für die etwa später zu bewirkende definitive Eintragung des Rechts frei bleibt. §. 10.

Die Priorität der einzutragenden Forderungen unter sich und im Ver⸗ hältniß zu den in dem Pfandbuch bereits eingetragenen Forderungen ist genau nach den gesetzlichen Bestimmungen zu reguliren und durch Zusätze zu den Eintragungs⸗Vermerken festzuseßen.

§. 41. So bald die Eintragung der dazu geeignet befundenen Forderungen

in das Pfandbuch verfügt wird, ist gleichzeitig die Zurücksendung der Do⸗ kumente über die zur Eintragung nicht geeignet befundenen Forderungen an denjenigen, der sie eingereicht hat, mit der Benachrichtigung, daß, und aus wel⸗ chen Gründen die Eintragung nicht erfolgt öh1111“ 8

er §. 12 des Gesetzes autorisirt die Gerichte, unter Genehmigung des Justiz⸗Ministers, die daher jederzeit durch Vermittelung des Königlichen Appellationsgerichts zu Arnsberg vorher einzuholen ist, an Stelle derjenigen Pfandbücher, welche wegen der darin eingerissenen Unordnung und des Mangels an Uebersicht nicht mehr geeignet sind, ohne Schwieligkeit und Weiterungen Auskunft über die bestehenden Pfand verhältnisse zu geben, neue Pfandbücher anzulegen, wie dies für das vormalige Fürstenthum Ho⸗ henzollern⸗Sigmaringen schon durch das Gesetz vom 14. Februar 1829 ausdrücklich gestattet und auch in dem vormaligen Fürstenthum Hohenzollern⸗ Hechingen bisher üblich gewesen ist.

Die vorgeschriebene Auffordernng zur Anmeldung der in die neuen Pfandbücher einzutragenden Forderungen beschränkt sich auf die Inhaber der in die alten Pfandbücher eingetragenen noch ungelöschten Posten, weil die Inhaber der in die Pfandbücher nicht eingetragenen, auf Willens⸗ erklärungen beruhenden Hypothelenforderungen schon durch den §. 7 des Gesetzes zur Anmeldung aufgefordert sind.

Das Gesetz schreibt vor, daß die Bekanntm achung des Aufrufs erfol⸗ gen solle durch Aushang an der Gerichtsstelle und durch dreimalige, in Zwischenräumen von mindestens 8 Tagen zu bewirkende Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Sigmaringen und in eine ausländische Zeitung.

Die Bestimmung der letzteren ist, weil es dabei darauf ankommt, daß jederzeit die im Publikum am meisten gelesene Zeitung des benachbarten Auslandes gewählt werde, der Instruction vorbehalten worden. Bis auf weitere Anordnung ist der „Schwäbische Merkur“ als diejenige ansländische Zeitung, durch welche die Veröffentlichung des Aufrufs zu bewirken ist, zu betrachten.

Ein Schema zu dem öffentlichen Aufrufe liegt bei (2)— 1

Das mit der unterlassenen Anmeldung sich verbindende Präjudiz ist zwar im Gesetze nur an die Bedingung der gehörigen öffentlichen Aufrufung, durch Aushang an der Gerichtsstelle und vorschriftsmäßige In⸗ sertion in die öffentlichen Blätter geknüpft, eine spezielle Aufforderung gn die eingetragenen Gläubiger aber nicht als Bedingung der Realisirung des Präjudizes vorgeschrieben worden, um dem Verfahren eine feste Grund⸗ lage zu geben und den Zweifeln zu begegnen, welche bei einer etwoigen ungenauen Bezeichnung der Gläubiger in den alten Pfandbüchern, bei

etwaigen aus dem Pfandbuche nicht ersichtlichen Uebertragungen der einge⸗ rragenen Forderungen an Dritte, oder bei sonstigen Hindernissen, die aus 1Se bewirkender Insinuation des Aufrufs entstehen könnten, sich ergeben

Der Lauf der Anmeldungsfrist beginnt Alinen 3 des §. 12 des Gesetzes mit dem Tage P. v brianvher gach gcsines 3,588

Die sonstigen Veranstaltungen, welche geeignet sind, die in den zu er⸗

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möglichst zu bewahren, sind der Instruction reservirt worden.

Demzufolge werden die Gerichtsbehörden hierdurch angewiesen, neben der öffentlichen Bekanntmachung zugleich spezielle monitorische Aufforde⸗ rungen an die in den alten Pfandbüchern eingetragenen Gläubiger, sofern deren Wohnsitz aus den Büchern erhellt, zur Anmeldung ihrer Ansprüche

unter Hinweisung auf die gesetzlich mit der Nichtanmeldung sich verbinden⸗

den Rechts nachtheile zu erlassen.

Diese monitorische Aufforderung muß dasselbe enthalten, was der ös⸗ fentliche Aufruf, außerdem die Erklärung des Besitzers (§. 15 der Instruc⸗ tion), und es müssen die Gläubiger darauf aufmerksam gemacht werden, daß der Lauf der Anmeldungsfrist mit dem Tage der letzten Insertion in die öffentlichen Blätter beginnt. ““

Um die Erneuerung der Pfandbücher vorzubereiten, wird das aufzu⸗ lösende Pfandbuch, und zwar, wo diese verschiedene Arten desselben vorhan⸗ den sind, das alte und neue und das Zielerbuch in allen seinen unge⸗ löschten Hypothekenposten durchgegangen, und alle Verpfändungen, welche von einem und demselben Besitzer herrühren, werden unter Hinweisung auf das Folium des Pfandbuches auf einem besonderen Bogen notirt. Die

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V verpfändeten Grundstücke sind hierbei nach der bei der Eintragung gewähl⸗

ten, so wie nach der Kataster⸗Bezeichnung oder, wo noch kein Kataster vorhanden ist, nach der von den Gemeinde⸗Behörden denselben in den von ihnen eingereichten und dem Real⸗Repertorium zum Grunde gelegten Ver⸗ zeichnissen gegebenen Bezeichnung aufzunehmen. 8

Nach vollständiger Sammlung der Notizen erfolgt die Vernehmung der Besitzer über die Belastungen der Grundstücke in einem auf dem Ge⸗ meindehause der betreffenden Gemeinde anzuberaumenden Termin, zu welchem die Besitzer unter Strafandrohung vorgeladen werden. Bei dieser Verneh⸗ mung dienen die Notizen aus dem aufzulösenden Pfandbuch zur Grund⸗ lage. Der Besitzer hat sich über das Fortbestehen der in dem Pfandbuch eingetragenen, noch ungelöschten Posten zu erklären. Behauptet er den Uebergang des Pfand⸗Objekts auf eine andere Person, so ist die dies ällige Notiz auf den diese Person betreffenden, entweder schon vorhandenen, oder neu anzulegenden Notizbogen zur weiteren Verfolgung der Sache zu über⸗ nehmen.

Nach Vernehmung der Besitzer (§. 14) ist 1) die im §. 12 des Gesetzes angeordnete öffentliche Aufforderung und 2) an die Inhaber der in dem aufzulösenden Pfandbuch eingetragenen,

noch ungelöschten Forderungen, deren Fortbestehen die Besitzer nicht

anerkannt haben, die durch §. 12 dieser Justruction vorgeschriebene spezielle Aufforderung zur Anmeldung unter Mittheilung der Erklä⸗ rung des Besitzers Beantragt der Gläubiger die Eintragung, so genügt dies, auch wenn er sich auf den Widerspruch des Besitzers gar nicht eingelassen hat, um die Forderung in das neue Pfandbuch zu übertragen, und dem Besitzer ist zu überlassen, seinen Einwand, dessen weitere Verfolgung und Prüfung nicht in das Renovationsverfahren gehört, in dem gewöhnlichen

zu erlassen.

Wege geltend zu machen.

In den Fällen, wo die Fassung des Vermerks einer Vervollständigung, überhaupt einer Verbesserung bedarf, welche ohne Zurhandnahme des Do⸗ kuments nicht erfolgen kann, ist dasselbe von dem Gläubiger unter Straf⸗ Androhung zu ersordern. 9

Tritt der Fall cin, daß während des Renovations⸗Verfahrens n le Belastungen eingetragen werden müssen, so werden diese Eintragungen in das aufzulösende Unterpfandsbuch in derselben Fassung, in welcher sie in dem neuen vermerkt werden müßten, bewirkt.

§. 18.

Sobald die den Gläubigern gestellte Anmeldungsfrist abgelaufen ist und damit seststeht, welche Posten aus dem aufzulösenden Unterpfandsbuch in das neue zu übertragen sind, müssen diese Posten, so wie die nach §. 17 neu eingetragenen, ingleichen etwaige Vermerke über eine verfügte Subhasta⸗ tion, in Betreff deren es einer Anmeldung nicht bedarf, in die den Grund⸗ akten vorgeheftete Unterpfands-Tabelle in der Fassung, in der sie in das neue Unterpfandsbuch übergehen sollen, eingetragen werden, aus der sie demnächst nach erfolgter Genehmigung der Tabelle in das neue Unter⸗ pfandsbuch zu übertragen sind. Von der geschehenen Uebertragung ist den einzelnen Gläubigern Nachricht zu geben und ihnen zu überlassen, die Dokumente, sofern sie dem Gerichte nicht bereits vorliegen, einzureichen, um die Uebertragung und den Ort, wo sie erfolgt ist, darauf zu vermerken. Letzteres geschteht auf den dem Gerichte bereits vorliegenden Dokumenten von Amts wegen. Denjenigen Gläubigern, deren Forderungen wegen unter⸗ bliebener Anmeldung in das neue Unterpfandsbuch nicht übertragen worden, 66X*

ggweckmäßig ist es, die Erneuerung der Unterpfandsbücher, bei welchen ein Bedürfniß dazu vorhanden ist, dergestalt zu bewerkstelligen, daß die Uebertragung in die neuen Bücher gleichzeitig mit der Eintragung derjeni⸗ gen Forderungen erfolgen kann, welche zufolge der im §. 7 des Gesetzes enthaltenen Aufforderung angemeldet und nachgewiesen oder bescheinigt

worden. Es sind daher dem vorgesetzten Appellationsgerscht sosort diejeni⸗ gen Unterpfandsbücher, welche einer Erneuerung bedürfen, zu⸗ bezeichnen, und sobald die Genehmigung dazu ertheilt mworden, ist mit derselben unge⸗ säumt in der Weise den vorstehenden Bestimmungen gemäß vorzugehen, daß das Ende der Anmeldungsfrist (§. 15) ungefähr mit dem Ablauf der Präklusivfrist nach §. 7 des Gesetzes zusammenfällt. Zu §. 15 des Gesetzes. 6 Die Sicherheit des Hypothekenverkehrs erfordert es, daß die Gewis heit der Willenserklärungen, auf Grund deren Operationen bei dem Unter⸗ pfandsbuche vorgenommen werden sollen, außer Zweifel sei. Deshalb ist

Zwecke

den persönlichen Schuldner und gegen denjenigen, welcher als des

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im Alinea 1 des §. 15 des Gesetzes der Grundsatz festgestellt, daß Eintra⸗ ungen und Löschungen in den Unterpfandsbüchern nur auf Grund öffent⸗ sicher Urkunden bewirkt werden dürfen. 1 Fe hen

Damit jedoch diese Bestimmung für die oft entfernt vom Gerichts sitze

wohnenden Eingesessenen nicht drückend werde, ist in Berücksichtigung der

eigenthümlichen dorligen Verhältnisse und insbesondere in Berücksichti des Umstandes, daß Notarien dort zur Zeit sns 42— 18 8 g Alinea 2 bestimmt worden, daß in Beziehung auf den Verkehr bei den Unterpfandsbüchern Uskunden, deren Unterschrift durch einen Orts⸗Vorsteher beglaubigt ist, den öffentlichen gleichgeachtet werden sollen. 1 Da es sich aber nicht verkennen läßt, daß Urkunden, welche blos hin⸗ sichtlich ihrer Unterschrift von den Gemeindevorständen beglaubigt sind, leicht un Unklarheiten und sonstigen Mängeln leiden werden, so haben die die Unterpfandsbücher führenden Gerichte derartige Urkunden einer besonders sorgfaltigen Prüfung zu unterwerfen und, sofern dieselben ungenügend be⸗ funden werden, vor Bewirkung der beantragten Eintragung oder Löschung 1 Erforderliche wegen Abhuͤlfe der wahrgenommenen Mängel zu ver⸗ anlassen. Berlin, den 23. Mai 1854. Der Justiz⸗Minister ö

Aufforderung an die in das Unterpfandsbuch eingetragenen Gläubiger der in der Gemeinde... belegenen Grund stücke.

Das Unterpfandsbuch der Gemeinde ist von der Be⸗ schaffenheit, daß die Erneuerung desselben für nothwendig erachtet worden st und mit derselben nunmehr vorgegangen werden soll. Zu diesem werden alle Gläubiger für Forderungen oder Eigenthums⸗ vorbehalte, welche in das Unterpfandsbuch der Gemeinde .... .. eingettagen sind, auf Grund der Vorschrift des §. 12 des Ge⸗ setzes vom 24. April 1854 (Gesetz⸗Sammlung S. 198) und der durch Reskript des Herrn Justiz⸗Ministers vom . . ten ekertheilten Genehmigung hierdurch aufgefordert, dieselben bei uns spätestens innerhalb Monate zur Eintragung in das neu an⸗ zulegende Unterpfandsbuch anzumelden. In der Anmeldung muß die ein⸗ zutragende Forderung genau ihrem Betrage nach angegeben, und das Grund⸗ stück, auf welches die Eintragung erfolgen soll, unter Benennung des gegen⸗ wärtigen Besitzers, nach Feldflur, Lage, Ortsbezeichnung und der Nummer des Katasters bestimmt bezeichnet, nicht minder müͤssen, sofern der Anmeldende nicht der in dem Unterpfandsbuch eingetragene Inhaber der Forderung ist, die Urkunden, welche den Uebergang des Rechts auf ihn nachweisen, also beispiels⸗

eise das Cessions⸗, das Verpfändungs⸗Dokument, der Erbrezeß oder das Testa⸗ ment, wodurch die Forderung an ihn gediehen ist, beigelegt werden. Dieje⸗

nigen Gläubiger, welche die Anmeldung bis zu dem obengedachten Termin

Üder vorstehend bestimmten Art unterlassen, können ihre Rechte nur gegen ssen Erbe den Besitz des Grundstücks gekommen ist, nicht aber gegen Dritte ferner msüben, und gehen bei späterer Anmeldung ihres Vorrechts vor den recht⸗ eitig angemeldeten Forderungen verlustig. 1 ö“ ven ten

König

Anmerkung. Die Worte: „und der Nummer des Katasters“

C. 7 922 . 9 7 8 4 .X“ s bleiben weg, wenn für die betreffende Gemeinde ein Kaltaster noch nicht

vorhanden ist.

Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Präsident des Haupt⸗Bank⸗Direktoriums von Lamprecht,

von Wildbad. .

Der Ober⸗Präsident der Provinz Pommern, Freiherr Se⸗ nfft

von Pilsach, von Stettin.

Der General-Major und Inspecteur der 3ten Ingeni Inspection, Fischer, von Coblenz.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst August Sulkowslki, ach Schloß Reisen.

3 4 9. 28 9 8 1 ichtamtliches.

Preußen. Stettin, 31. Juli. Se. K. H. der Prinz dalbert von Preußen kam heute Morgen 10 Uhr von Berlin er an und reiste nach Swinemünde weiter. (Osts. Z.)

Nach Berichten der „Pr. C.“ aus Memel vom 29. Juli

war die englische Kriegskorvette „Archer“ am 27sten Abends Uhr wieder auf der dortigen Rhede angekommen. „ECruizer“ lag noch dort. Beide Schiffe schienen indeß im Begriff,

Auch die Korvette

am 29sten wieder in See zu gehen. Die Repräsentanten der Deichbau⸗Gesellschaft des r⸗Oderbruchs haben beschlossen, behufs Entwässerung de ehdener Bruches daselbst auf Kosten dieser Gesellschaft eine Dampf⸗ Hööpf⸗Maschine zu errichten und die Zuschüttung des Parallel⸗ abens im Mittel⸗Oderbruche auszuführen, wozu nach den gemach⸗

ten Veranschlagungen im Ganzen ungefähr 100,000 Thaler erfor⸗ srIjc 69 N * 7¼† ,11Q 8 8. 9 . derlich sein werden. Die beabsichtigte Aufbringung derselben im

Wege einer Anleihe, und zwar durch Ausstellung einer zweiten

Serie auf den Inhaber lautender, mit Zins⸗Coupons versehener Obligationen in Apoints von 100 Thgaler, ist, wie wir hören, von Sr. Majestät dem Könige unterm 26sten d. M. genehmigt worden. Es soll die Verzinsung des Darlehens mit 4 ½ Prozent in halbjäh⸗ rigen Terminen stattfinden, dieselbe aber, so wie die Rückzahlung 9 gangen Summe, dadurch sichergestellt werden, daß nach Vollen⸗ ung dieser Meliorations⸗Anlagen mindestens 1 Prozent des Kapi⸗ ta s. Ferc den ersparten Zinsen von den zur Amortisation gelang⸗ set Obligationen zur Tilgung verwendet wird. Die Amortisations⸗ Beträge und Zinsen der Schuld werden nach dem in der Verord⸗ nung vom 22. August 1848 festgesetzten Maßstabe von den sämmt⸗ lichen Besitzern des Nieder⸗ und Mittel⸗Oderbruchs aufgebracht und mit den landesherrlichen Steuern eingezogen. (Pr. C.)

Baitern. München, 29. Juli. Se. Majestät der König 88 Preußen haben Allerhöchstsich heute das diplomatische Corps und viele hier anwesende Preußen vorstellen lassen und sind einige Stun- den in der Industrie⸗Ausstellung gewesen. Zur Einweihung des Wintergartens in der Residenz fand heute ein großes Diner stat bei welchem auch Herr von Bismark⸗Schönhausen erschien. Abends wohnten Se. Majestät der König von Preußen einer Theatervor⸗ stellung bei. Se. Majestät der König von Württemberg, welcher gestern an dem Königlich baierischen Hoflager eintraf, tritt noch heute seine Abreise an.

30. Juli. Ihre Majestäten der König und die Königin von Preußen haben heute Mittag in Begleitung Ihrer Majestä⸗ ten des Königs und der Königin von Baiern eine Spazierfahrt nach dem Schloß Berg am Starnberger See gemacht. Se. Ma⸗ jestät der König von Württemberg ist gestern von hier wieder abgereist. Morgen wird zu Ehren Sr. Majestät des Königs von Preußen eine große Parade stattfinden.

8 Großbritannien und Irland. London, 29. Juli. In der gestrigen Unterhaus⸗Sitzung richtete Herr Hutt an den Präsidenten des geheimen Rathes die Frage, ob die englische Regierung davon Kenntniß erhalten habe, daß den Bürgern der Vereinigten Staaten von Seiten der dänischen Regierung folgende Zugeständnisse in Bezug auf den Sundzoll gemacht worden seien: 1) daß amerikanische, mit trausatlantischen Erzeugnissen beladene

Schiffe, sowie deren Ladung, wenn sie zur Ausschiffung in einem dänischen Hafen bestimmt sei, vom Sundzolle, sowie von Leuchtthurm⸗ und Bojen⸗Gebühren vollständig befreit sein sollen; 2) vaß der bis⸗ her dem Importeur, wenn derselbe in Dänemark ansässig ist, bewil⸗ lige Disconto von 25 Ct. aufhören soll. Außerdem wuͤnschte er zu erfahren, was für Schritte die englische Regierung gethan habe, um ähnliche Vortheile für die britischen Unterthanen zu erzielen. Lord John Russell erwiderte, Amerika habe allerdings jene Ver⸗ günstigung verlangt; allein die dänische Regierung habe auf Ge⸗ genleistungen gedrungen, welche zu bewilligen die Vereinigten Staaten sich geweigert hätten. Die englische Regierung habe es deshalb nicht für nöthig befunden, irgend einen Schritt in dieser Angelegenheit zu thun. Oberst Blair erhob sich, Wum das Andenken des an der Sulina⸗Mündung gefallenen Capitains Parker gegen den von den „Times“ erhobenen Vor⸗ wurf zu schützen, daß derselbe unbesonnener Weise sein und seiner Mannschaft Leben aufs Spiel gesetzt habe. Sir James Graham stimmte dem gegen die „Times“ erhobenen Tadel bei und erklärte unter Berufung auf die seitdem veröffentlichten Depeschen, daß der Capitain, einer der vielversprechendsten Offiziere der Flotte, in glän⸗ zender Ausübung seines Berufes gefallen sei und seinen Kameraden ein nachahmungswürdiges Beispiel hinterlassen habe. Nach längerer Debatte gelangte darauf die Bill gegen die Bestechungen bei Par⸗ lamentswahlen mit der sehr geringen Mehrheit von 107 gegen 100. Stimmen zur dritten Verlesung und wurde definitiv angenommen. Vorgestern wurden im Unterhause die meisten Amendements des Oberhauses zu der Bill wegen Reform der Universität Oxford an⸗ genommen; wegen der übrigen wurde eine Konferenz mit dem Ober⸗ hause beschlossen. Das Haus beschäftigte sich dann in dem Budget⸗ Comité mit Geldbewilligungen für den Civil⸗Dienst.

In der vorgestrigen Oberhaus⸗Sitzung wurde die Bill wegen Reform der Kauffahrtei⸗Matrosen⸗Ordnung zum dritten Male verlesen. In der darauf folgenden Comité⸗Berathung über die Bill wegen Beschränkung des Verkaufs von Bier und Spirituosen in den Wirthshäusern an den Sonntagen kündigte

Lord. Harrowby ein Amendement an, demzufolge die Exrlaub⸗ niß zum Verkauf solcher Getränke auf die Zeit von 1 bis 2 ½⅔ (statt 2) Uhr und von 5 bis 10 ( statt von 6 bis 10) Uhr aus⸗ gedehnt werden soll. Lord Brougham und mit ihm überein⸗ stimmend Lord Clanricarde, sprachen sich zu Gunsten dieses Amendements aus und äußerten im Allgemeinen ihr Bedauern darüber, daß man durch solche Maßnahmen die persönliche Freiheit der arbeitenden Klassen an dem einzigen, zu ihrer Er⸗ holung übrigen Tage beschränken zu müssen glaube, während die vornehme Welt in ihren Klubs Sonn⸗ und Festtage ganz unbe⸗ hindert nach ihrem Behagen verlebe. In keinem Lande der Welt werde es der arbeitenden Klasse so schwer gemacht, als in Eng⸗ land, sich eine sonntägliche Erholung zu verschaffen, und die

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