1854 / 180 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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iund Medizin, wird eine in monatlichen Raten voraus zu entrich⸗

tende Pension von 60 Rthlr. jährlich gezahlt. Zur Unterstützung dürftiger und würdiger Zöglinge in Zahlung dieser Pension sind Fonds vorhanden.

Die Zulassung in das Seminar erfolgt auf Vorschlag der be⸗ treffenden Koͤniglichen Regierungen, resp. des Königlichen Provin⸗ zial⸗Schul⸗Collegiums in Berlin durch mich unter Vorbehalt einer vierteljährigen Probezeit, während welcher Zöglinge, die sich wegen körperlicher, oder geistiger und sittlicher Ursachen zur Fortsetzung der Vorbildung für den Lehrerinnen⸗Beruf nicht eignen, wieder aus der Anstalt entlassen werden können.

Die Zulassung zu dem diesjährigen Aufnahme⸗Termin ist bis längstens zum 24. August bei derjenigen Köͤniglichen Regierung, in deren Verwaltungs⸗Bezirk die Bewerberin wohnt, unter Ein⸗ reichung folgender Schriftstücke und Zeugnisse nachzusuchen:

1) Geburts⸗ und Taufschein, wobei bemerkt wird, daß die Be⸗ werberin am 18. Oktober d. J. nicht unter 17 und nicht über 25 Jahre alt sein darf.

Ein Zeugniß des betreffenden Königlichen Kreis⸗Physikus über nNormalen Gesundheitszustand, namentlich daß die Be⸗ werberin nicht an Brustschwäͤche, Kurzsichtigkeit, Schwerhörig⸗ keit, so wie an anderen, die Ausübung des Lehramtes behin⸗ dernden Gebrechen leidet, auch in ihrer körperlichen Entwicke⸗ lung so weit vorgeschritten ist, daß angenommen werden kann, sie werde einen zweijährigen Aufenthalt im Seminar ohne Gefährdung ihrer Gesundheit übernehmen können. Zu⸗ gleich ist zu bescheinigen, daß die Aspirantin die wirklichen Blattern gehabt hat oder mit Schutzblattern geimpft wor⸗ den ist. Ein Zeugniß der Ortspolizeibehörde über die sittliche Füh⸗ rung der Aspirantin; eben ein solches von dem Ortsgeist⸗ lichen und ihrem Beichtvater über ihr Leben in der Kirche und christlichen Gemeinschaft. Ein von der Bewerberin selbst verfaßter Lebenslauf, aus welchem ihr bisheriger Bildungsgang zu ersehen, und auf die Entwickelung ihrer Neigung zum Lehrerberuf zu schließen ist. Dieser Lebenslauf gilt zugleich als Probe der Handschrift. Eine Erklärung der Eltern oder Vormünder, daß dieselben das Pensionsgeld von 60 Rthlrn. jährlich auf zwei Jahre zu zahlen sich verpflichten. Im Falle von der Bewerberin auf Unterstützung Anspruch gemacht wird, ist ein von der Orts⸗ Behörde ausgestelltes Armuths⸗Zeugniß beizubringen, aus welchem die Vermögens⸗Verhältnisse der Bewerberin und ihrer Angehörigen genau zu ersehen sind.

8 In dem Gesuche ist ausdrücklich anzugeben, ob der Eintritt von

Gewaͤhrung einer Unterstützung und in welchem Betrage abhängig

gemacht wird. Es versteht sich von selbst, daß derartige bedingte

Gesuche um Aufnahme nur so weit berücksichtigt werden können, als die vorhandenen Fonds die Gewährung der nachgesuchten Un⸗ terstützung gestatten.

Zur Aufnahme in das Seminar ist unbedingt und mindeste ns erforderlich: Kenntniß der christlichen Lehre auf Grund des Ka⸗ techismus und der heiligen Schrift; genaue Kenntniß der bibli⸗ schen Geschichte und Fertigkeit, die wichtigsten Historien im Anschluß an den Ausdruck der Bibel frei erzählen zu können; Kenntniß der wichtigsten und gebräuchlichsten evangelischen Kirchenlieder; gutes und richtiges Lesen; Fertigkeit, ein gelesenes Stück richtig wieder zu erzählen, einfache Gedanken mündlich und schriftlich ohne grobe

Verstöße gegen Sprachgesetze und Rechtschreibung auszudrücken;

Kopf⸗ und Tafelrechnen in den vier Grundrechnungsarten in ganzen

Zahlen und Brüchen; Kenntniß der vaterländischen und der Natur⸗

geschichte, der Geographie und Naturlehre, wie sie in der Ober⸗

klasse einer guten Elementarschule erworben werden kann; Uebung

im Stricken, Stopfen und Nähen gewöhnlicher Wäsche. Ein An⸗

fonß⸗ im Verständniß der französischen Sprache, sowie im Klavier⸗

spielen, Gesang und Zeichnen, ist erwünscht.

Die näheren Bestimmungen über die Vorprüfung der Bewer⸗

berinnen nach den angegebenen Gesichtspunkten werden sofort durch die Amtsblätter der einzelnen Königlichen Regierungen zur öffent lichen Kenntniß gebracht werden und haben die zur Aufnahme fähig Befundenen im Anfang des Monats Oktober ihre Einberufung in das Seminar zu gewärtigen. Beerlin, den 8g Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗- und Medizinal⸗ V Angelegenheiten.

Im Auftrage: Dr. J. Schulze.

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Cirkulare vom 17. Juli 1854 betreffend die Anweisung zur Ausführung des §. 53 der Städte Ordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853, die Gemeinde⸗Auflagen betreffend.

Cirkular⸗Erlaß vom 16. Januar 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 41 S. 298) Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 147 S. 1011).

Dem Königlichen Ober-Präsidium übersenden wir ergebenst Abschrift eines Cirkular⸗Erlasses von heute an die Königlichen Re⸗ gierungen in den sechs östlichen Provinzen, mit Ausnahme von Stralsund (a), und ein Exemplar der damit zugefertigten Anwei⸗ sung zur Ausführung des §. 53 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853, die Gemeinde⸗Auflagen betreffend (b) zur gefälligen Kennt⸗ nißnahme und Direction.

Berlin, den 17. Juli 1854.

Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. von Westphalen.

An die Königlichen Ober⸗Präsidien der sechs östlichen Provinzen.

In dem Cirkular⸗Erlaß vom 16. Jan durch welchen die König⸗ liche Regierung hinsichtlich des bei Prüfung der Anträge städtischer Behö den wegen Einsührung von Gemeindezuschlägen zu der klassifizirten Ein⸗ kommensteuer, oder von besonderen Gemeinde-Einkommensteuern, so wie bei der Genehmigung der Regulative über Erhebung dieser Steuern zu beob- achtenden Verfahrens mit einstweiliger Anweisung versehen wurde, haben

wir uns eine weitere Instruction bis zum Erlaß der damals noch in der

Berathung begriffenen Gesetze über die Gemeinde⸗Verfassungen vorbe⸗ halten.

Obwohl diese Berathangen während der vorigen Kammer⸗Session nich zu einem Resultate geführt, so hat sich doch das Bedürfniß einer umfassen den Anweisung in Betreff der Aufbringung der Gemeinde⸗Abgaben, insbe sondere wegen der bei der Einführung von indirekten Gemeindesteuern zu beachtenden allgemeinen Gesichtspunkte, inzwischen dergestalt dringend gel tend gemacht, daß der Erlaß einer solchen Anweisung nicht länger ausge setzt bleiben konnte.

Der Königlichen Regiernng wird die desfallsige Anweisung hierneben mit dem Auftrage zugefertigt, dieselbe in denjenigen Städten, für welch die Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 Geltung hat, sogleich in ihre ganzen Ausdehnung, in den übrigen Gemeinden aber so weit zur Anwen dung bringen zu lassen, als sie mit den Vorschriften der für diese noch in Kraft bestehenden Gemeinde⸗Verfassungen vereinbar ist,

Berlin, den 17. Juli 1854.

Der Finanz⸗Minister.

Der Minister des Innern. von Westphalen. Cirkulare an sämmtliche Konigl. Regierungen in den sechs östlichen Provinzen, exclusive Stealsund.

Dem Königlichen Ober-⸗Präsidium übersenden wir ergebenst Abschrift eines Erlasses an die Königlichen Regierungen in dortige Provinz (a), so wie ein Exemplar der damit zugefertigten Anwei sung zur Ausführung des §. 53 der Städte⸗Ordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853, die Gemeinde⸗Auflagen betreffend (b), zur gefälligen Kenntnißnahme und Direction.

Berlin, den 17. Juli 1854. 8

Der Minister des Innern. von Westphalen.

Cirkulare an die Königlichen Ober⸗Präsidien zu Münster und Coblenz.

In Sielle der vorläufigen Instruction, welche den Königlichen Regie⸗ rungen in den sechs östlichen Provinzen durch das Cirkular⸗Reskript vom 16. Januar c. ertheilt wurde, haben wir gegenwärtig die brigehende An⸗ weisung zur Ausführung des §. 53 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853, die Gemeinde⸗Auflagen betreffend, erlassen, welche wir der Königlichen Re⸗ gierung mit dem Auftrage zufertigen, dieselbe dortseits so weit zur Anwen⸗ dung bringen zu lassen, als sie mit den Vorschriften der bestehenden Ge⸗ menide⸗Verfassungen vereinhar iiit.

Berlin, den 17. Juli 1854.

Der Minister des Innerr. . von Westphalen.

Cirkulare an die Königliche Regierung zu Stralsund und an die Königlichen Regierungen in Westphalen

und der Rheinprovinz.

Anweisung zur Ausführung des §. 53 der Städte⸗Ord⸗

nung für die sechsöstlichen Provinzen der preußischen

Monarchie vom 30. Mai 1853, die Gemeinde⸗Auflagen 8 betreffend.

Zur Ausführung des §. 53 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 wird der Königlichen Regierung behufs Beachtung bei Prüfung von An⸗ trägen städtischer Behörden wegen Einfüuͤhrung solcher Gemeinde⸗Auflagen, zu welchen die Genehmigung der Königlichen Regierung erforderlich ist, nachstehende Anweisung ertheilt:

1) Die zur Bestreitung des Stadthaushaltes anzuordnenden Gemeinde⸗ Sienern dürfen weder den regelmäßigen Eingang der Staatssteuer gefährden, nach dem freien Verkehr im Innern des Staats hinderlich sein, noch mit der allgemeinen Zoll⸗ und Stenergesetzgebung des Staats, oder mit bestehenden Staatsverträgen im Widerspruch stehen. Die Aufbringung der Gemeinde-Auflagen im Wege des Zuschlags zu den Staatssteuern wird in der Regel den Vorzug vor ber Ein⸗ führung besonderer Gemeinde⸗Steuern verdienen. Dergleichen Zu⸗ schläge sind so anzulegen, daß sie der Veranlagung zur Hauptsteuer folgen. 1 Unzulässig sind Gemeinde⸗Zuschläge a) zu den durch die Gesetzgebung vom 26. Mai 1818 eingeführten

Steuern und Zöllen, so wie zur Rübenzuckersteuer;

zu der durch das Gesetz vom 8. Februar 1819 eingeführten

Branntwein⸗, Wein⸗ und Tabaksstener; öG

zu der Stempelsteuer;

zu der Auflage auf das Salz und

zu der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (§. 53

der Städte⸗Ordnung Nr. I. 1.)

Die Grundsteuer wird zweckmäßig mit einem Zuschlage für Ge⸗ meinde⸗Zwecke nur da belegt werden können, wo dieselbe auf das Grundeigenthum innerhalb des städtischen Bezirks verhältnißmäßig vertheilt ist.

Gemeinde⸗Zuschläge zu den direkten Staats⸗Stenern mit Ausschluß der klassifizirten Einkommensteuer, dürfen ohne Genehmigung der Königlichen Regierung eingeführt werden, wenn sie fünfzig Prozent der Staatssteuern nicht übersteigen und auf letztere nach gleichen Sätzen vertheilt werden sollen. Jedoch bedarf es einer Genehmigung der Königlichen Regierung nicht, wenn die unterste Klassensteuerstufe (die erste Stufe der ersten Hauptklasse, §. 9 a. 1 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 wegen Einführung einer Klassen⸗ und klassifizirten Ein⸗ kommensteuer, Ges.⸗Samml. S. 193) von den Gemeindezuschlägen ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Satze, als die übri⸗ gen Steuerstufen, herangezogen werden soll. (§. 53 der Städte⸗ Ordnung Nr. I. 3. b.)

Den an die Königliche Regierung zu richtenden Anträgen der Ma⸗ gisträte auf Erhöhung des Gemeindezuschlags zu den direkten Staats⸗ stenern über das zu 3 bezeichnete Maß hinaus oder auf Erhöhung des schon bestehenden, beziehungsweise auf Einführung eines neuen Zuschlags zur Mahl⸗ und Schlacht⸗ oder Braumalzsteuer oder end⸗ lich auf Einführung einer besonderen direkten oder indirekten Ge⸗ meinde⸗Abgabe muß beigefügt werden:

a) der zum Grunde liegende Beschluß der Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lung in der vorgeschriebenen Form (§. 36 und §. 47 der Städte⸗

Ordnung), 8

eine Nachweisung der schon bestehenden Gemeindezuschläge und

besonderen Gemeinde⸗Abgaben, mit Einschluß der für Kreis⸗ und

Provinzial⸗Zwecke aufzubringenden, nebst den zu Grunde liegenden

Repartitionen und unter Angabe des Ertrags der einzelnen Zu⸗

schläge und Abgaben;

wenn die in Antrag gebrachte Auflage nicht in einem Zuschlage

zu einer Staatssteuer besteht, der Entwurf der Bestimmungen

über deren Veranlagung und Erhebung, so wie eine Uebersicht

des davon zu erwartenden Ertrags. .

Nach dem Eingange eines Antrags der zu 6 gedachten Art hat die Königliche Regierung vor Allem, erforderlichenfalls unter Zuziehung der städtischen Behörden, die Bedürfnißfrage sorgfältig zu erörtern. Zu diesem Behuf ist der Gemeinde⸗Haushalt nach allen Richtungen hin einer strengen Prüfung zu unterwerfen und dabei in Erwägung zu ziehen, ob nicht durch angemessene Ersparungen in einzelnen Ver⸗ waltungszweigen oder durch zweckmäßigere Verwendung der vorhan⸗ denen Mittel eine Verminderung des Gemeindebedarfs im Ganzen herbeigeführt und dadurch die beantragte neue Auflage entweder ganz vermieden oder doch ermäßigt werden kann.

Muß nach dem Ergebnisse der zu 7 vorgeschriebenen Prüsung das Bedürfniß der Stadt als begründet anerkannt werden und ist der zur Deckung desselben ersorderliche Betrag festgestellt; so sind solche Antröge, welche darauf gerichtet sind, zu Gemeindezwecken den Zu⸗ schlag zu einer direkten Staatssteuer über fünfzig Prozent hinaus zu erhöhen oder diese Steuer nach ungleichen Sätzen zu belasten sei es, daß die Zuschläge selbst nach ungleichen Prozenten auf eine oder einzelne der direkten Staatssteuern gelegt, sei es, daß sie nur zu der einen oder der anderen direkten Staatssteuer erhoben, oder die einzelnen Staatssteuern mit Zuschlägen von verschiedener Höhe belastet werden sollen der Königlichen Regierung, Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern ꝛc. ꝛc., zum Gutachten darüber vorzulegen, ob die beantragten Zuschläge bei der vorgeschlagenen Höhe und Art ihrer Vertheilung mit Rücksicht darauf, daß der Ein⸗ gang der betreffenden Staatssteuern nicht gefährdet werden darf, zu⸗ lässig erscheinen. Fällt jenes Gutachten gegen die Ertheilung der Genehmigung zu dem beantragten Zuschlage aus, so ist der Gegen⸗

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stand im Plenum der Königlichen Regierung zun Berathung und

Beschlußnahme zu bringen und, im Falle das Plenum der Ansicht der Finanz⸗Abtheilung nicht beitritt, die Entscheidung der Minister des Innern und der Finanzen einzuholen.

8 Im Falle des Einverständnisses der Abtheilungen für die Ver⸗ waltung des Innern und der Abtheilung für die Verwaltung der eö- Steuern ꝛc. ist die Königliche Regierung ermächtigt, ihre

enchmigung zur Einführung von solchen Gemeinde⸗Zuschlägen zu ertheilen, welche fünf und siebenzig Prozent des etatsmäßigen Solls der betreffenden direkten Staatssteuern nicht übersteigen.

die Zuschläge über dieses Maß hinausgehen sollen, ist der hierzu erforderlichen Genehmigung an die Mi⸗ und der Finanzen zu berichten und deren Bescheid

id. 8 7 5 24 . .

welche nicht in gleichen Prozenten auf eine Regierung bendens va⸗ gelegt sollen, hat die Königliche schiedenheit nn 11“ 1g vane 185 8 ote. 1

Bertheilung des Gemeindee Betarfs und enne lebersasung eürgelnen 1 Steuerpflichtigen herbeigeführt wird.

68 der einen oder der anderen direkten Staatssteuer Ge⸗ meindezuschläge erhoben oder die einzelnen Staatssteuern mit Zu⸗ schlägen von verschiedener Höhe belastet werden sollen, sind, nächst den allgemeinen Rücksichten, behufs Beurtheilung der Zwecmäßigkeit der 8 Maßtegel vorzugsweise die örtlichen Vechältnisse der

8 ins Auge zu fassen. Beispielsweise wird mit Rücksicht auf die Vorschriften des §. 4 der Städte⸗Ordnung in Betracht zu ziehen sein, wie sich die gesammte Einkommen⸗ und Klassensteuer zur ge⸗ sammten Grundsteuer in der Gemeinde verhält; wie das Grund⸗ Eigenthum vertheilt ist, inwieweit dasselbe Forensen gehört; wie die Eintommen⸗ und Klassensteuer sich auf die verschiedenen Steuerstufen vertheilt; ob einzelne Ausgaben, welche durch die Gemeinde⸗Steuern gedeckt werden müssen, allen Gemeindegliedern gleichmäßig oder vor⸗ zugsweise gewissen Klassen derselben zum Vortheil gereichen; u. s. w. Je nachdem diese oder ähnliche Verhältnisse in einem größeren oder geringeren Umfange obwalten, werden die Zuschläge zu einer oder der anderen Siaatssteuer höher oder geringer, als zu den übrigen bestimmt, nach Umständen einzelne Staatssteuern von den Zuschlä⸗ gen ganz frei gelassen werden können.

Wie im Fall der Einführung eines Gemeinde⸗Zuschlags zur Klassen⸗ steuer darauf zu halten ist, daß auch die klassifizirte Einkommensteuer mit einem entsprechenden Zuschlage für Gemeindezwecke belastet werde, werden umgekehrt Gemeinde⸗Zuschläge zur klassifizirten Einkommen⸗ steuer nicht nachzugeben sein, wenn in klassensteuerpflichtigen Städten nicht für die Klassenstener ein entsprechender Zuschlag eingeführt wird, oder wenn in mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städten nicht die

Einwohner mit einem Einkommen von 1000 Rthlr. oder weniger jahrlich zu einer besonderen Kommunalstener welche hinsichtlich der Veranlagungsgrundsätze und der Sseuerstufen der Klassensteuer sgb Gesetze vom 1. Mai 1851 (Gesetz⸗Sammlung S. 193) H“ sein wird in entspreehender Weise herangezogen In Gemäßheit der Vorschrift des Gesetzes, nach welcher bei den Zu⸗ eg zur klassifizirten Einkommensteuer jedenfalls das außer⸗ 8 der Gemeinde belegene Grundeigenthum außer Berechnung blei⸗ Se muß, darf der Gemeindezuschlag nur von demjenigen Betrag der 8 werden, welcher nach den gesetzlichen Veran⸗ EEEEETEbTI1“ werden müßte, wenn bei der Feststellung 11““ 8 euerpflichtigen das ihm aus dem außerhalb

meindebezirks belegenen Grundeigenthum zufließende Einkom⸗

men außer Berechnung gelassen würde. boe“ ission für die klassifizirte Einkommen⸗ steuer (§§. 21 und 22 des Gesetzes vom 1. Mai 1851) ein Ver⸗ zeichniß aller derjenigen einkommensteuerpflichtigen Einwohner, welche außerhalb des Gemeindebez irks Grundeigenthum besitzen, einzureichen und der gedachte Vorsitzende auf Grund der ihm vorliegenden Ein⸗ kommensteuer⸗Nachweisungen, nöthigenfalls nach vorgängiger beson⸗ derer Frststellung des Einkommens der fraglichen Steuerpflichtigen, welches ihnen aus ihrem außerhalb der Gemeinde belegenen Grund⸗ eigenthume zufließt, dem Magistrat von diesem Einkommen, so wie von der Höhe des Gesammteinkommens der gedachten Steuerpflichti⸗ gen Mittheilung zu machen, wonächst die Kommunal⸗Behörde be⸗ stimmt, ob mit Rücksicht auf das in Abzug zu bringende Einkommen der Steuerpflichtige nach Vorschrift der §§. 19 und 20 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 in eine niedrigere Steuerstufe und ergeblich in welche einzuschätzen sein würde und dann den Gemeindezuschlag nach dem bestimmten Prozentsatz festsetzt. Wenn besondere Verhältnisse dafür sprechen, wird die Königliche Re⸗ gierung die Genehmigung von Gemeindezuschlägen zur klassifizirten Einkommenstener davon abhängig machen können, daß auch das Ein⸗ kommen aus gewerblichen oder Handels⸗Etablissements, Kommandi⸗ ben zꝛc., welche außerhalb des Gemeindebezirks belegen sind, unter Anwendung der unter 12 hinsichtlich der Festsetzung der Steuer und des Verfahrens ertheilten Vorschriften, von dem Gemeinde⸗Zuschlage frei gelassen werden soll. In der Regel werden jedoch die hierauf gerichisten Anträge der Steuerpflichtigen selbst abzuwarten sein, und es wird die Königliche Regierung vorerst der Genehmigungs⸗Verfü⸗ zung zur Erhebung des Gemeinde⸗Zuschlags nur einen Vorbehalt in der fraglichen Beziehung hinzuzufügen haben.

Im Wesentlichen kommt es darauf an, Doppelt⸗Belastungen und Ueberbürdungen der betreffenden Steuerpflichtigen zu verbüten.

Beispielsweise würde ein Fabrikbesitzer, welcher einen doppelten

Wohnsitz, in der Stadt und in dem Orie, wo sich seine Fabrik be⸗ findet, hat, wenn er in beiden Orten dem Gemeinde⸗Zuschlage zur klassifizirten Einkommensteuer unterworfen würde, darauf Anspruch