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machen können, daß er in jedem Orte nur mit einem verhältniß⸗ mäßigen Theile der ihm — Staats⸗Einkommensteuer zu den 8 indelasten herangezogen werde. 1
14) —— besonderen Gemeinde⸗Einkommensteuer wird
—nur aus überwiegenden Gründen zu genehmi gen sein. Insbesondere
ist hierbei der Fall ins Auge zu fassen, wo es einer Gemeinde darauf ankommen möchte, in Gemäßheit des §. 4 der Städte⸗Ord⸗
nung das Einkommen auswärts wohnender Grundbesitzer oder Ge⸗ werbetreibenden aus ihren innerhalb des Gemeindebezirks belegenen
Grundstücken oder gewerblichen Etablissements zu den Gemeindelasten mit heranzuziehen. Zur Erreichung dieses Zwecks genügt die einfache Ausschreibung von Zuschlägen zur klassifizirten Einkommensteuer nicht, weil die auswärts wohnenden Grundeigenthümer und Besitzer von
ewerblichen Etablissements in der Einkommensteuer⸗Rolle der städti⸗
chen Gemeinde gar nicht aufgeführt stehen, von den nach dieser Rolle allein auszuschreibenden Gemeindezuschlägen also auch nicht betroffen werden würden. Die zu diesem Behuf einzuführende besondere Ge⸗ meinde-⸗Einkommensteuer wird jedoch zweckmäßig hinsichtlich der Ab⸗ schätzungs⸗Grundsätze und der Steuerstufen an die bestehende Staats⸗
Einkommensteuer dergestalt angeschlossen werden können, daß a) hinsichtlich aller in der Gemeinde selbst wohnenden Einkommen⸗
euerpflichtigen die Veranlagungssätze der Staatssteuer unmittel⸗
bar aus der Rolle entnommen und zum Grunde gelegt werden,
dagegen b) das Einkommen der Forensen aus den innerhalb der Gemeinde,
belegenen Grundstücken oder gewerblichen Etablissements unter
Anwendung des für die Abschätzung dieser Art von Einkommen
in dem Gesetze vom 1. Mai 1851 (§§. 28 und 30) ertheilten
Vorschriften, beziehungsweise unter Benutzung der hierüber in den Einkommens⸗Nachweisungen der Wohnorte der Forensen bereits enthaltenen, von dem Vorsitzenden der betreffenden Einschätzungs⸗
Kommission zu erbittenden Notizen besonders ermittelt und zu der
betreffenden Steuerstufe eingeschätzt wird.
Den Gemeinden wird zu empfehlen sein, sich im Fall der Noth⸗ wendigkeit der Einführung einer besonderen Gemeinde⸗Einkommen⸗ steuer der in Vorstehendem bezeichneten einfachen Form zu bedienen.
Soll jedoch zur Einführung einer Gemeinde⸗Einkommensteuer mit abweichenden Veranlagungs⸗Grundsätzen und Steuersätzen geschritten werden, so sind einer solchen Gemeindesteuer in der Hauptsache die der Königlichen Regierung mittelst Cirkular⸗Erlasses vom 9. November
838 zugefertigten Grundzüge zu einem Gemeinde⸗Einkommensteuer⸗
tegulativ zum Grunde zu legen, welche im Einzelnen mit den zur Zeit bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Uebereinstimmung
zu setzen sind. Namentlich gilt dies von dem §. 3 jener Grundzüge, in Betreff dessen durch die unter I. 2 im §. 53 der Städte⸗Ordnung erwähnte Beschränkung eine Abänderung bedingt wird.
Behufs Feststellung desjenigen Theiles des Einkommens, welcher
für das außerhalb des Gemeindebezirks belegene Grundeigenthum oder für den auswärtigen Gewerbebetrieb ꝛc. von der besonderen
Gemeinde⸗Einkommensteuer freigelassen werden muß, ist nach den
unter 12. und 13. gegebenen Vorschriften zu verfahren.
Bevor die Regulation zu neu einzuführenden besonderen Gemeinde⸗ Einkommensteuern (12.) oder besonderen Kommunalsteuern (11.) sei⸗ tens der Königlichen Regierung genehmigt worden, hat dieselbe solche
den Ministern des Innern und der Finanzen einzureichen und deren
Bescheid abzuwarten.
Die bestehenden Gemeindezuschläge zu der klassifizirten Einkommen⸗
steuer können forterhoben werden, so weit nicht durch die Vorschriften
der Städte⸗Ordnung eine Abänderung bedingt wird.
Unter derselben Voraussetzung können auch die bestehenden Ge⸗ meinde⸗Einkommensteuern und die dafür erlassenen Regulative beibe⸗ halten werden, sofern dieselben sich bisher als zweckmäßig bewährt haben und aus dem Bestehen derselben neben der inzwischen einge⸗ führten Staats⸗Einkommensteuer keine Uebelstände erwachsen sind. Die Vorschrift des §. 53. der Städteordnung, daß die bestehenden Kommunal⸗ Einkommensteuern einer erneuerten Prüfung und Genehmigung zu unterwerfen sind, bietet der Königlichen Regierung das Mittel, auf die Beseitigung jener Uebelstände Bedacht zu nehmen, wenn nicht die städtischen Behörden es vorziehen, statt der bestehenden Steuer eine andere Kommunalbesteuerung einzuführen.
‚Bevor zur Einführung von anderen, als den im Vorstehenden ge⸗
dachten Gemeindesteuern, beispielsweise von besonderen Gemeinde⸗,
Grund⸗ oder Haussteuern, Miethssteuern u. a. m., die Genehmigung ertheilt wird, hat die Königliche Regierung, sofern sie die betref⸗ fenden Steuern überhaupt zur Einführung für geeignet erachtet, darüber unter Beifügung des aufzustellenden Regulativs und unter gründlicher Erörterung aller dabei in Betracht zu ziehender Verhält⸗ nisse an die Minister des Innern und der Finanzen zu berichten und deren Bescheid abzuwarten.
48) Zur Einführung einer Gemeinde⸗Hundesteuer nach den Vorschrifteu b der im Verfolg des Erlasses vom 2. Mai 1829 durch das dortige Amtsblatt publizirten Allerhöchsten Kabinetsordre vom 29. April 1829 ist die Königliche Regierung ermächtigt, ohne vorherige Anfrage die Genehmigung zu ertheilen.
Hinsichtlich der Einführung von neuen oder erhöhten Gemeindezuschlä⸗ gen zur Mahl⸗ und Schlachtsteuer sind auch fernerhin die Vorschrif⸗ ten der Cirkular⸗Erlasse vom 15. Dezember 1820 (v. Kamptz Anna⸗ len Band IV. S. 799) und vom 7. Dezember 1823 (v. Kamptz Annalen Band XVI. S. 121) zu beachten. Zuschläge zur Mahl⸗ und Schlachtsteuer, welche 50 pCt. derselben übersteigen, sind nicht zu genehmigen. 3 Ueber alle auf die Erhoöhung des bestehenden oder Einführung eines neuen Zuschlags zu der Mahl⸗ und Schlachtstener gerichteten Anträge ist nyörderst das Gutachten des Provinzial⸗Steuer⸗Direitors
1384
(für Potsdam und Frankfur der Königlichen Regierung,
Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern) einzuholen.
Sofern vom Standpunkt der Verwaltung der indirekten Steuern keine Bedenken gegen den Antrag erhoben werden, kann Seitens der Königlichen Regierung die Genehmigung zur Einführung des Zu⸗
schlages bis zu Funfzig Prozent ertheilt werden, Anderenfalls ist nach
vorheriger Berathung des Gegenstandes im Plenum der Königlichen
Regierung die Entscheidung der Minister des Innern und der Finan⸗ zen einzuholen.
Von dem Gemeinde⸗Zuschlage zur Mahl⸗ und Schlachisteuer in dem inneren Bezirke der betreffenden Städte bleibt in Gemäßheit des §. 4. der Städteordnung, wie bisher, das für das Königliche Mili⸗ tair bestimmte Magazingut und das Fleisch für Militair⸗Speise⸗ und andere ähnliche Anstalten befreit.
In der zu 19. Absatz 2. und 3. vorgezeichneten Art sind auch die auf Einfuhrung eines Gemeinde⸗Zuschlages zur Braumalzsteuer ge⸗
richteten Anträge zu behandeln.
Die Höhe des überhaupt zulässigen Zuschlages zur Braumalz⸗ steuer wird nach den Vorschriften der zu 21. gedachten Zollvereins⸗
Verträge und der unter 23. dazu gegebenen Erläuterungen bemessen.
Bei Beurtheilung der Zulässigkeit besonderer indirekter Gemeinde⸗Ab⸗
gaben sind die dieserhalb in dem wegen Fortdauer und Erweiterung
des Zoll⸗ und Handels⸗Vereins geschlossenen Vertrage vom 4. April v. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 400), so wie in den dazu gehörigen Separat⸗Artikeln getroffenen, nachstehend aufgeführten Vereinbarungen ““ G“ 8 8 2) Von allen ausländischen (nicht vereinsländischen) Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Eingangs⸗ oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungs⸗ Behörde des Vereins bereits bestanden haben, oder derselben noch unterliegen oder von welcher, dafern sie zu den tarifmäßig zoll⸗ freien gehoͤren, durch Bescheinigung der Gränzzoll⸗Aemter nachge⸗ wiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kommunen und Corporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereins⸗ staate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des aausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allge⸗ mein gelegt sind. (Art. 11 Nr. 1 des Vertrages vom 4. April 1853.) Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse soll die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen und Corporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, nur für Gegenstände, die zur örtlichen Consumtion bestimmt sind, nach den deshalb ge⸗ troffenen besonderen Vereinbarungen in der Art bewilligt werden, daß dabei bestimmte Sätze festgestellt werden, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll, auch eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung der Eczeugnisse der⸗ gestalt stattfindet, daß das Erzeugniß eines anderen Vereins⸗ Staates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf.
Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen
oder Corporationen überall nicht erhoben werden. (Art. 11 Nr. II. 2. b. 3 und 5 des Vertrages vom 4. April c) In Bezug auf den Grundsatz, daß von ausländischen Erzeug⸗ nissen keine weitere Abgabe irgend einer Art, weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder Corpora⸗ tionen — mit Vorbehalt der auf die weitere Verarbeitung solcher Erzeugnisse oder auf anderweite Bereitungen darauf gelegten Steuern — soll erhoben werden dürfen, ist, und zwar auch in Beziehung auf die Erhebung innerer Getränkesteuern für Rech⸗ nung von Kommunen und Corporationen, noch vereinbart wor⸗ den: daß in denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letz⸗ teren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben wenigstens insoweit Anwendung finden soll, daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmit⸗ telbar folgt, von jeder innern Steuer befreit bleibt.
Dagegen sollen die in einer Kommune oder Corporation be⸗ welligten Abgaben auf Brennmaterialien und Fourage auch von ausländischen Erzeugnissen erhoben werden dürfen.
Unter den innern Steuern, welche die weitere Verarbeitung eines Gegenstandes oder anderweite Bereitungen aus demselben treffen, sind für jetzt die Steuern von der Fabrication des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl⸗ und Schlachtsteuer zu verstehen, welcher daher das ausländische Ge⸗ treide, Malz und Vieh in gleschem Maß, wie das inländische und vereinsländische, unterliegt. V
(Separat⸗Artikel 10 zum Art. 11 zu J. des Vertrages vom
4. April 1853.)
Zu den zur örtlichen Consnmtion bestimmten Gegenständen, von welchen die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommu⸗ nen oder Corporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allge⸗ mein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl⸗ und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Markt⸗Viktualien und Fourage. Vom Weine
soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur in den⸗ jenigen Vereinsstaaten, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören, (Baiern, Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen und Nassau) zulässig sein.
8 Soweit in einzelnen Orten der zum Zollverein gehörigen Staaten die Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rech⸗ nung von Kommunen oder Corporationen gegenwärtig stattfindet oder (wie in Kurhessen) nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden.
Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Cor⸗ porationen zur Erhebung fkommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Betrags der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zusammen, den für die Staatssteuer festgesetzten Marimalsatz von 10 Rthlr. für die Ohm à 120 Quart preußisch und bei einer Alkoholstärke von 50 pCt. nach Tralles; und beim Wein und Bier den Satz von 20 pCt. der für die Staatssteuern verabredeten Maximalsätze nicht überschreiten dürfen. Diese Maxi⸗ malsätze betragen aber:
für Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. für die O u 120 Quart
für Wein und zwar:
wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weins erhoben wird,
1 ½ Rthlr. für den Zoll⸗Centner (5 Rthlr. für die Ohm zu
120 Quart Preußisch), wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf
den Werth des Weins erhoben wird, 25 Sgr. für den Zoll⸗
Centner (2 Rthlr. 23 Sgr. 4 Pf. für die Ohm zu 120 Quart
preußisch);
wenn die Abgabe nach einer Classification der Weinberge erhoben wird, ist die Beschränkung auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet worden.
Ausnahmen von den vorgedachten Bestimmungen sollen nur insoweit zulässig sein, als einzelne Kommunen oder Corporationen schon gegenwärtig eine höhere Abgabe erheben, welchenfalls letztere
fortbestehen kann.
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Corporationen dürfen bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach an⸗ deren Vereinsstaaten, gleich den Staatssteuern, ganz oder theil⸗ weise zurückerstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten des⸗ selben Landes stattfindet.
(Separat⸗Artikel 10 zu Art. 11 zu II. 2. b. und 5. des Ver⸗
trages vom 4. April 1853). Für diejenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt, gleichwohl aber, was für zulässig erachtet worden ist, eine innere Steuer vom vereinsländischen Weine erhoben wird, sollen die unter litt. d. erwähnten Bestimmungen wegen der, bei Bemessung
innern Steuern einzuhaltenden Maximalsätze ebenfalls ver⸗ bindlich sein.
(Separat⸗Art. 10 zu Art. 11 zu Nr. II. 3a. des Vertrages
vom 4. April 1853 und Schlußprotokoll Nr. 7 zum Art. 11
Nr. II. des offenen Vertrages vom 4. April 1853 und Separat⸗
Art. 10 Nr. 7 des Separat⸗Artikels dazu.)
22) In Gemäsßheit der bestehenden Zollgesetzgebung und der zu 21 näher
bezeichneten Vereinbarungen zwischen den Zollvereinsstaaten sind un⸗
zulässig: Kommunal⸗Binnenzölle aller Art, ferner Gemeinde-⸗Auf⸗
agen auf alle ausländischen Erzeugnisse, welche der Ein⸗ oder
Durchgangs⸗Verzollung im Zollverein unterliegen oder als tarif⸗
mäßig zollfrei vom Auslande eingeführt werden, mit Aus⸗
nahme der Brennmaterialien und der Fourage, endlich Ge⸗ meinde⸗Auflagen auf Wein (da Preußen nicht zu den unter 21 d. bezeichneten eigentlichen Weinländern gehört), auf Branntwein und
uf Tabak. Alle Anträge, welche die Einführung einer Gemeinde⸗Abgabe der
gedachten Art bezwecken, sind von der Königlichen Regierung zurück⸗
zuweisen. 1 ““ Die Einführung von Gemeinde⸗Auflagen auf Bier ist nicht zu be⸗ günstigen. Keinenfalls darf die Gemeinde⸗Abgabe von Bier den
Satz von 20 Prozent des für die Staatssteuer bestimmten höchsten Satzes von 1 Rthlr. 15 Sgr. für die Ohm zu 120 Quart preußisch
übersteigen, also mehr betragen, als 9 Sgr. für die Ohm (zu 21). Dies ist auch hinsichtlich des Zuschlages zur Braumalzsteuer
(zu 20) zu beachten.
Die einzuführenden Gemeinde⸗Abgaben auf Cider (Obstwein), Brenn⸗
materialien aller Art (Holz, Kohlen, Torf, Lohkuchen ꝛc.), Markt⸗
Viktualien, einschlirßlich des zahmen Geflügels, der Fourage u. s. w. werden, wenn sie überhaupt nach den in der betreffenden Stadt ob⸗
altenden Verhältnissen als zweckmäßig anzuerkennen sind, jedenfalls n mäßigen Sätzen zu halten sein. Auch ist jedesmal darauf Be⸗ acht zu nehmen, daß durch die Art der Erhebung der Verkehr mög⸗
lichst wenig belästigt werde.
Hinsichtlich der Wildprettsteuer bleiben die Vorschriften des Allerhöch⸗ en Erlasses vom 24. April 1848 wegen Einführung einer Wildprett⸗ euer (Gesetz⸗Sammlung für 1848 S. 131) maßgebend.
Die Anträge auf Einführung einer der zu 23, 24 und 25 gedachten
indirekten Gemeinde⸗Abgaben sind zuvörderst dem Provinzial⸗Steuer⸗ direktor (für Potsdam und Frankfurt: der Königlichen Re⸗
gierung, Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern) zum
Gutachten über die Angemessenheit und Zulässigkeit der Abgabe im
üllgemeinen, so wie über die vorgeschlagenen Sätze und über die
Art der Erhebung vorzulegen; demnächst ist darüber unter Beifügung
es entworfenen Regulativs, des Tarifs und der zur Beurtheilung
des Gegenstandes sonst erforderlichen Unterlagen an die Minister des Innern und
berichten und deren Be
arten.
scheid abzu⸗ V
“
“ 1“ 1“ 27) Wegen der Beiträge der Städte, für welche indirekte Gemeinde⸗Ab gaben durch die landesherrlichen Behörden erhoben werden sollen, zu
den Kosten dieser Steuer⸗Erhebung und wegen Ueberlassung städtischer
Lokalien an die Steuer⸗Verwaltung ist, den Vorschriften der Aller⸗
böchsten Kabinets⸗Ordre vom 6. November 1837 (Gesetz⸗Sammlung
S. 159) entsprechend, vor Einführung der indirekten Gemeinde⸗Ab
gabe in Gemeinschaft mit dem Provinzial⸗Steuer⸗Direktor das Er forderliche festzustellen.
(Für Potsdam und Frankfurt: wie oben zu §. 26.)
Bei der Veranlagung der Gemeindezuschläge zu den Staatssteuern
und der besonderen Gemeindesteuern sind überall die Vorschriften des
§. 4 der Städte⸗Ordnung zu beachten.
29) Die bestehenden, unter Beachtung der bisherigen gesetzlichen Bestim⸗ mungen eingeführten Gemeindezuschläge zu den direkten Staats⸗ steuern, so wie zur Mahl⸗ und Schlacht⸗ und zur Braumalzsteuer, nicht minder die bestehenden besonderen Gemeinde⸗Abgaben können forterhoben werden, so weit nicht durch die Vorschriften der Städte⸗
DOrdnung eine Abänderung bedingt wird. Berlin, den 17. Juli 1854.
Der Minister des Innern. Der Finanz⸗ von Westphalen. “
Preußen. Swinemünde, 31. Juli. Heute Nachmittag Se. Königl. Hoheit Admiral Prinz Adalbert von Preußen mit Sr. Majestät Dampf⸗Aviso „Nix“ von Stettin hier ein. Se. Königl. Hoheit trugen die Admirals⸗Uniform und wurden von Sr. Majestät Fregatte „Gefion“ mit 21 Schüssen salutirt. Der „Nix“ ging so⸗ fort von hier nach Putbus in See. (Nd. Ztg.) .
Hannover, 1. August. Die Feierlichkeit zur Eröffn Betriebes der Südbahn von Alfeld bis Göttingen ist gester lich und in bester Weise verlaufen.
Oldenburg, 31. Juli. Nach der heutigen Landtagssitzung, welche von 9—2 ¼ Uhr dauerte, und die Genehmigung der mit dem Grafen Bentinck geschlossenen Verträge zur Folge hatte, fand noch eine kurze öffentliche Sitzung statt, in welcher der in der letzten Sitzung berathene Gesetzentwurf, betreffend die 1“ der Stadt Eutin, in zweiter Lesung angenommen wurde.
Sodann schloß der Minister⸗Präsident von Rössing den Land⸗ tag mit folgender Rede:
„Meine Herren! Nachdem nunmehr die Gegenstände Ibrer Bera⸗ shancs beendigt sind, habe ich in Höchstem Auftrage den Landtag zu
jeßen.
Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben mich beauftragt, Ihnen meine Herren, die besondere Befriedigung über die Resultate auszudrücken, welche unter Ihrer Mitwirkung im Laufe der letzten Jahre erreicht worden sind. Von diesen Resultaten steht das heutige keineswegs hintenan. Mögen alle sich daran knüpfenden Hoffnungen in Erfüllung gehen und mögen die Bewohner der betreffenden Landestheile in dem neuen Verhältnisse bald diejenigen Vortheile erkennen, welche mit dem größeren Verbande verknüpft sind. Un⸗ zweifelhaft wird der Landtag mit der Staatsregierung bemüht sein, alle Interessen derselben nach Kräften zu fördern.
Im Namen Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs erkläre ich den gegenwärtig außerordentlich versammelten Landtag des Großherzogthums für geschlossen.“ (Wes. Z.)
Baiern. München, 31. Juli. Zu Ehren Sr. Majestät des Königs von Preußen hat heute eine große Parade auf dem Marsfelde stattgefunden. Um 11 Uhr trafen Se. Majestät der König von Preußen zu Pferde mit Allerhöchstihrem Gefolge, von Nymphenburg kommend, auf dem Platze ein. Se. preußische Majestät erschienen in der Obersten⸗-Uniform Allerhöchstihres baie⸗ rischen Infanterie-Regiments Nr. 6 und trugen das große Band des Königlich baierischen Haus⸗Ordens vom heiligen Hubertus. Fast unmittelbar darauf trafen auch Ihre Majestät die Königin von Preußen ein. Se. Majestät der König Max empfin⸗ gen an der Spitze der Truppen, deren Musikcorps die preußische Nationalhymne spielten, Allerhöchstihren durchlauchtigsten Gast und führten Se. preußische Majestät an der Front der Truppen vor⸗ über. Unmittelbar darauf fand der Vorbeimarsch statt.
Oesterreich. Linz, 30. Juli. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin von Oesterreich sind gestern um 3 ½ Uhr Nachmittags im besten Wohlsein in Ischl angekommen.
Schweiz. Bern, 30. Juli. Der österreichische Gesandte, Baron Kübeck, ist gestern hier angelangt. (N. Z. Z.)
Italien. Turin, 26. Juli. Der von Corsica aus in Ge⸗ nug angekommene Dampfer „Tripoli“ hat die Nachricht gebracht, daß die Legung des unterseeischen Telegraphen vollkommen glücklich von Statten gegangen ist, trotz der großen Schwierigkeiten, welche die bedeutende Tiefe des Meeres dem Unternehmen an einigen Stellen in den Weg legte. Die am 24. d. Mts. vollendete Arbeit erforderte 33½ Tag. — Vorgestern ist von Spezzia aus der ameri⸗ kanische Dampfer „Saranac“ (10 Kanonen) mit einer Mannschaft von 250 Mann in den Hafen von Genua eingelaufen.
Eo,.“