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einfach, wie ausreichend, — nedh⸗ Befugniß zur Substitution zel üllen hinzugefü . 8 1u Keüi 298 Weiterungen, welche durch Ertheilung von Interimsquittungen und durch den Austausch derselben gegen das Sparkassenbuch entstehen, lassen sich vermeiden, wenn bestimmte Kassentage, je nach dem Bedürfnisse alle 8 Tage oder alle 14 Tage, festgesetzt werden, an welchen Ein⸗ und Rückzahlungen bewirkt werden. Die Kontrollirung des Rendanten wird dadurch eine ge⸗ sicherte: er hat in diesem Falle nicht allein zu handeln. Wird hier⸗ auf eingegangen, so sind aber diese Tage nicht speziell zu bezeichnen (z. B. an jedem Dienstage), es ist vielmehr die Bestimmung des Tages dem Ermessen des Direktoriums zu überlassen, und diesem auch anheimzugeben, diese Tage in angemessener Weise zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen. Geschieht dies nicht, enthält
das Statut die bestimmten Tage, so muß, wenn dieselben aus
irgend einem Grunde geändert werden sollen, hierzu Königliche
Genehmigung eingeholt werden, weil das Statut selbst seinem ganzen Inhalte nach von des Königs Majestät genehmigt ist.
Die in diesem Paragraphen ferner enthaltene Bestimmung, daß
für nachträgliche Einlagen ein besonderes Sparkassen⸗Buch gefordert und ausgefertigt werden darf, ist nicht zweckmäßig. Einmal ver⸗ mehrt sie die Zahl der Conto's in den Büchern der Sparkasse in unnöthiger Weise und dann erschwert sie auch die Kontrole darüber, ob das Maximum der zulässigen Einlage bereits überschritten ist. Die Regel, daß jeder Interessent nur Ein Sparkassen⸗Buch erhält, tritt beiden Inkonvenienzen entgegen.
6) Zu §. 23. Die Anordnung, daß die Zinsen im Dezember gezahlt werden sollen, ist praktisch unzweckmäßig. Die Bücher ver Kasse werden mit dem letzten Dezember abgeschlossen, bis dahin müssen daher auch hierbei die Zinsen der einzelnen Einlagen be⸗ rechnet werden, während hiernach auch noch überdies die Berech⸗ nung der letzten mit dem letzten November erfolgen muß. Setzt man den Zahlungstermin in den Monat Januar, so wird die letzte Rechnung vermieden, und das ganze Kassen⸗ und Rechnungswesen regulirt sich mit dem Kalenderjahre.
7) Zu §. 24. Die hier gebrauchte Fassung, wonach die Spar⸗ kasse berechtigt und verpflichtet ist, jedem Inhaber des Spar⸗ kassen⸗Buches ohne Legitimation Zahlung zu leisten, entspricht weder den gesetzlichen Bestimmungen noch dem praktischen Bedürfnisse. Diese Bücher werden dadurch, was sie gesetzlich nicht sein sollen, Papiere au porteur,“ und dann hat das Institut es nicht in der Hand, einem malae fidei possessor entgegenzutreten. Werden die Worte „und verpflichtet“ in „aber nicht verpflichtet“ umgewandelt, so wird dem Gesetze wie dem Bedürfnisse genügt, und namentlich ist die Kasse, wenn sie es nicht für räthlich oder erfor⸗ derlich erachtet, dies in einzelnen Fällen zu thun, der Pflicht ent⸗ hoben, sich der Prüfung der Legitimation zu unterziehen. Die Bank und die Seehandlung verfahren nach diesem Prinzipe.
8) Zu §. 28. Die Schlußworte bedürfen zur Vermeidung von Mißverständnissen, und weil nicht der Rendant, sondern vder Inhaber des Sparkassenbuches zu quittiren hat, einer andern Fas⸗ sung, etwa dahin:
z. B. wird das ꝛc. Buch quittirt und demnächst von dem Ren⸗ danten kassirt zum Archiv zꝛc. genommen.
9) Zu §. 29. Dieser Paragraph ist am Schlusse unter Be⸗
rücksichtigung der Bemerkungen zu §. 19 (4) zu ändern, außerdem aber bleibt die Zahlung der Kosten für das Sparkassenbuch zu er⸗ wägen. Will man, um dem Institute für die desfallsigen Auslagen Ersatz zu verschaffen, dabei stehen bleiben, so werden doch geringe Einlagen, welche entweder gar⸗keine, oder doch nur unbedeutende Zinsen bringen, von dieser Abgabe zu befreien sein, damit die Interessenten durch diese Abgabe vom Sparen nicht zurückgehalten werden. Es möchte sich empfehlen, diese Abgabe erst bei Einlagen von 10 Rthlrn. ab, und auch so eintreten zu lassen, daß sie erst dann entrichtet wird, wenn die letzte Rückzahlung aus der Spar⸗ kasse verlangt wird.
10) Zu §. 30. Die Vorschrift zu 1, daß auf ländliche Grund⸗ stücke Anleihen bis zu 3 des Werthes gemacht werden dürfen, steht weder mit dem Reglement vom 12. Dezember 1838, §. 5 (Ges.⸗ Samml. 1839, S. 6), noch mit der Kabinets⸗Ordre vom 26. Juli 1841 (Ges.⸗Samml. S. 287) im Einklange; nach beiden müssen diese Anleihen innerhalb der ersten Werthhälfte stehen. Die hier auf Grund des §. 17 und des §. 21 des Reglements nachgelassene Ausnahme ist stets als solche aufzufassen, und sie muß daher, wenn sie ferner eintreten soll, durch die speziellen Verhältnisse besonders
mootivirt werden. „Die Bestimmung zu 2. bedarf ebenfalls der Modification. Sie bildet die Ausnahme von der Regel, und da Anlagen in die⸗ ser Weise immer gefährlicher sind, als die, bei denen eine reelle Sicherheit zum Grunde liegt, so darf nur ein bestimmter Theil des Sparkassen⸗Bestandes, der desselben nicht übersteigen darf, hierzu verwendet werden. Ueberdies ist, wie auch hier geschehen, ein Maximum für jede einzelne Anlage festzusetzen. — Die Zulässigkeit der Anlage bei der Provinzial⸗, resp. der
kommunalständischen Hülfskasse (3.), muß jetzt jedes Statut ent⸗ halten, da Kassen der Art in allen Provinzen jetzt existiren.
Ob auch Anleihen gegen Faustpfand zulässig sein sollen, bleibt dem Ermessen der Stände überlassen. Als Pfänder werden aber dann nur inländische Staatspapiere oder Pfand⸗ und Renten⸗ Briefe, nicht aber hypothekarische Forderungen zu nehmen sein, und zwar mit einer Beleihung bis höchstens zwei Drittel des No⸗ minalbetrages: alle übrigen Papiere bieten mehr oder minder Schwierigkeiten bei der Realisirung.
11) Zu §. 33. Diese Vorschrift ist vielfach auch so gefaßt worden, daß Aenderungen der Statuten materieller Art mit Zu⸗ stimmung der Regierung, des Ober⸗Präsidenten oder des Ministers zulässig sein sollen. Dies ist gesetzlich unstatthaft. Statuten, welche die Königliche Sanction erhalten haben, und welche dieser Sanction auch gesetzlich bedürfen, können ohne Königliche Genehmigung nicht geändert werden.
Die Königliche Regierung hat diese Verfügung zur Kenntniß der Landräthe zur Beachtung zu bringen und sich auch selbst bei Prüfung der Statuten nach derselben zu richten. Berlin, den 24. Juli 1854.
Der Minister des Innern: von Westphalen.
mtliche Königliche Regierungen exkl. Sigmaringen.
1. In Memel verbreitete sich am 6ten d. M. das
Gerücht, daß Truppen von der englisch⸗französischen Ostseeflotte bei Polangen gelandet wären, indessen brachten Boten, welche dieserhalb dorthin geschickt wurden, am 7. die sichere Nachricht zurück, daß jenes Gerücht völlig grundlos gewesen. Das englische Transport⸗ Dampfschiff „Holyrood“, welches am 5. August in den Hafen von Memel eingelaufen war, ging an demselben Tage auch wieder in See. Am 7ten wurde das Dampfschiff „Riga und Lübeck“ nach Lübeck expedirt; mit demselben kehrten vier Matrosen von dem Prisenschiffe „Reinhard“, Capitain Bolwien, nach ihrer Heimath Hannover zurück, während Capitain, Steuermann und ein Schiffsjunge des „Reinhard“ noch in Memel zurückgehalten wurden. Das Königliche Postdampfschiff „Der preußische Adler“ wurde schon seit einigen Tagen daselbst erwartet, war indeß bis zum 7ten noch nicht eingetroffen. Der Land⸗ und Fluß⸗Transport von Flachs, Hanf, Leinsaat und Holz aus Rußland nach Memel dauert im ausgedehn⸗ testen Maßstabe noch immer fort. In Polangen liegen jetzt unter Anderem 260 Stück kostbare Hölzer, welche in Rußland für englische Rechnung gekauft und in jener Gränzstadt bearbeitet worden sind. Nach Rußland ausgeführt werden Baumwolle, Salz, Heringe, Oel, Eisenwaaren, Medikamente und alle möglichen Arten von Luxus⸗ und Mode⸗Artikeln, welche früher über die jetzt gesperrten russischen Häfen bezogen wurden. Der Umfang des jetzigen Verkehrs im Ver⸗ gleich gegen den früheren ist zu ermessen, wenn man erfährt, daß eine gewöhnlich nur auf den Frachtverkehr angewiesene Chaussee⸗ Hebestelle jetzt monatlich 200 bis 220 Rthlr. Chausseegeld einnimmt während sie sonst in demselben Zeitraum huͤchstens 20 Rthlr. einnahm Auf dem Memelstrom sieht man täglich an hundert Fahrzeuge hin- und hergehen, und zwar nicht nur, wie früher, aus der nächsten Nähe, sondern es kommen Schiffer von Insterburg, Labiau, Kö⸗ nigsberg, Elbing und Danzig dorthin. Schmaleningken bietet gegenwärtig das Bild einer kleinen Handelsstadt, in welcher das regste Geschäftsleben stattfindet. Die Straße nach Ruß⸗ land steht auch dem freien Personenverkehr nach wie vor offen, und derselbe ist lebhafter als jemals; im Monat Juli wurden von Schmaleningken, dem Vernehmen nach, 531 Pässe und 207 Legiti⸗ mationskarten nach Rußland und dem Königreich Polen ausgefer⸗ tigt. Die russischen Husaren, welche in Polangen standen, sind von da nach Rutzau, die Kosaken nach Crottingen versetzt und an Stelle der Ersteren 500 Mann Infanterie, an Stelle der Letz⸗ teren 100 andere Kosaken dort eingerückt. Im Ganzen sollen nur 1100 Mann in Polangen und in den kleineren Ortschaften längs der Landesgränze stehen, die Seestrand-Linie von Polangen bis Libau aber mit 10,000 Mann besetzt sein. (Pr. C.) Danzig, 8. August. Heute Mittag kam der englische Schraubendampfer „Balmoral,“ Capitain J. Duncan, 195 T. groß, von Leith hier an, mit einer Ladung Steinkohlen für die fran⸗ zösische Flotte, von welcher er engagirt ist, um von hier verschie⸗ dene Bedürfnisse, hauptsächlich Ochsen für dieselbe mitzunehmen.
Auch wird der „Balmoral“ das hiesige Schiff „Emilie“, C. Krohn,
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elches schon seit 8 Tagen mit 40 Ochsen für die französische
Flotte beladen liegt, ins Schlepptau nehmen. (Osts. Z.)
Mecklenburg. Schwerin, 9. August. Die hiesige Zei⸗ tung enthält unter amtlichen Nachrichten eine Großherzogliche Ver⸗ ügung vom 7. d. M., wonach gestattet wird, daß die Aerndtearbeit n den nächsten drei Sonntagen nach gänzlich beendigtem öffent⸗
chen Gottesdienste, jedoch nur mit Einwilligung der Arbeiter ver-⸗ richtet werde, und zwar, weil in Folge der gleichzeitig eingetretenen Reife aller Kornarten ein wirklicher Nothstand hinsichtlich der Be⸗
schaffung der Aerndte eingetreten ist. Niederlande. Haag, 6. August. Die Forderungen des mlischen Gouvernements wegen des Schiffes „Jong Albert“, das
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den englischen Kreuzern entronnen, das sie in der Ostsee aufge-
bracht, bilden den Gegenstand lebhafter Erörterungen im Schooße
des Kabinets. Minister Vanhall soll erklärt haben, daß er eher
sein Portefeuille niederlegen werde, als daß er die Auslieferung
des Schiffes gestattete. Das englische Kabinet besteht auf seiner
Forderung und wird darin vom französischen Gouvernement unter⸗
stützt. Die Anwesenheit unseres Gesandten zu Paris, Hrn. Lichten⸗
feld, wird mit dieser Angelegenheit in Verbindung gebracht. Belgien. Ostende, 8. August.
abreisen.
Großbritannien und Irland. In der heutigen Sitzung des Oberhauses erhielt die Bill wegen Reform der Universität Oxford die Königliche Genehmigung. Lord Brougham brachte eine Petition londoner Kaufleute zu Gunsten der inzwischen vom Unterhause verworfenen Bill wegen Assimilirung des schottischen mit dem englischen Wechselrechte ein und Lord Campbell äußerte die Erwartung, die Bill in der nächsten Ses⸗ sion wieder eingebracht zu sehen. Auf eine Anfrage des Grafen von Stradbroke erklärte Lord Aberdeen, daß die Regie⸗ rung, in Betracht der Schwierigkeit der Sache, für jetzt nicht die Absicht habe, einen Antrag wegen Regulirung des Maß⸗ und Gewicht-Wesens einzubringen. Im Unterhause kam, so weit der Bericht reicht, wenig von Bedeutung vor. Kurz vor dem
Schlusse desselben beantragte Lord John Russell die dritte
Verlesung der Bill gegen die Betheiligung an der neuen russischen Anleihe. Sir F. Kelly schlug ein Amendement vor, welches eine Ausnahme zu Gunsten der brittischen kaufmännischen Etablissements im Auslande statuiren sollte.
machen würde. Hr. Hume meinte, man solle die ganze Bill fallen lassen, da sie nur den englischen Unterthanen schade und ihren Zweck, Rußland zu benachtheiligen, nicht erreichen würde. Lord D. Stuart sprach für die Bill.
des Berichts noch nicht erfolgt.
Eine Deputation von Unterhaus⸗Mitgliedern begab sich vor⸗ gestern zu Hrn. Hume, um der Frau desselben das Portrait ihres Mannes zu überreichen, als einen Beweis der Hochachtung und Anerkennung, welche sich derselbe während seiner langjährigen Thätigkeit als Mitglied des Hauses bei allen Parteien erworben hat. Unter den Mitgliedern der Deputation waren vier Kabi⸗ nets-Mitglieder, nämlich Lord John Russell, Lord Palmerston, Sir Charles Wood und Sir William Molesworth, und unter den 75 Mitgliedern des Oberhauses und Unterhauses, welche zu den Kosten des Portraits beigetragen haben, befindet sich auch Herr Disraeli. Lord John Russell überreichte an der Spitze der Deputation das Bild mit einer kurzen Anrede an Mrs. Hume, in welcher er besonders die Unermüdlichkeit, Uneigennützigkeit und
Unabhängigkeit hervorhob, mit welcher Herr Hume, Jahre langen
Anfechtungen und fortwährend sich erneuernden Hindernissen zum Trotze, die Interessen des Landes aus dem Gesichtspunkte der Freisinnigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit vertreten hat. Herr Hume dankte im Namen seiner Frau und äußerte sich im Verlaufe seiner Rede dahin, daß ihn während der 43 Jahre seiner politi⸗ schen Wirksamkeit ausschließlich das Gefühl seiner Pflicht und das Interesse des Volkes geleitet und daß er beim Antritt seiner Lauf⸗ bahn den damals nicht sehr beliebten Grundsatz Bentham's adop⸗ tirt habe, der größtmöglichen Anzahl des Volkes die gröͤßtmöglichen
Vortheile zu sichern, welche eine gute Regierung zu verschaffen
geeignet sei. Was das Bildniß anbetrifft, so äußerte er den
Wunsch, dasselbe in dem Gebäude der londoner Universität, zu
deren Conseil er gehört, aufgenommen zu sehen, um zu bekunden, daß seine Bestrebungen von jeher vorzugsweise der Verbesserung des Volks⸗Unterrichts gewidmet gewesen seien.
Spanien. Madrid, 2. August. Die offizielle „Gaceta“ bringt eine Reihe Dekrete. Die „Regierungs⸗, Bewaffnungs⸗ und Rettungsjunten“, die sich in den meisten Provinzen gebildet haben, sollen zwar fortbestehen, aber blos mit berathendem Cha⸗
rakter, daher sie in Zukunft heißen werden: „Consultative
Hülfsjunten für die Central⸗Regierung und die Provinzial⸗ Behörden.“ Sie werden ferner überall durch ebensoviel Mitglieder vermehrt werden, als es Distrikte in einer Provinz giebt, welche
Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen wird morgen oder übermorgen von hier
London, 7. August.
Der General⸗Fiscal erklärte sich gegen dieses Amendement, welches das bequemste Mittel dar- biete, das Gesetz zu umgehen und letzteres geradezu lächerlich
Eine Abstimmung war beim Schlusse
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nauen Nitglieder durch die Junten selbst oder andernfalls durchs Ayuntamiento jedes Distriktshauptorts ernannt werden. In den
Provinzen, wo keine Junten bestehen, sollen sie errichtet werden,
indem das Apuntamiento der Provinzial⸗Hauptstadt drei, die Apuntamientos der Distriktshauptörter je eins ernennen. Aber selbst in ihrer berathenden Wirksamkeit wird den Junten wenig Bedeutung eingeräumt, da das Dekret ausdrücklich besagt: „Die Re⸗ gierung und die Behörden können die Junten in Allem, wo es ihnen nöthig scheint, zu Rathe ziehen.“ Ein zweites Dekret führt das von der madrider Junta faktisch schon wiederhergestellte Preßgesetz von 1837 ein, mit dem Bemerken, daß der Minister des Innern ein neues Preßgesetz ausarbeiten solle, um es den Cortes vorzu⸗ legen. Ein drittes Dekret annullirt alle von verschiedenen Junten aus eigener Machtvollkommenheit verfügten, die Finanzen berüh⸗ renden Maßregeln, wie Steuer⸗Abschaffungen, Steuer⸗Modifica⸗ tionen u. dergl. — Der „Clamor publico“ kündigt die Abreise Maria Christina's und ihrer Familie nach Frankreich an.
Ein Tagesbefehl des General⸗Capitains von Neu⸗Castilien zeigt an, daß überall Vergessenheit obwalten olle, und kein Soldat, der bei den Barrikaden betheiligt gewesen, deshalb zur Rechenschaft zu ziehen sei. Es liegen 5000 Mann Soldaten in Madrid, wo der Verkehr auf den Straßen wieder frei ist.
Der Ex⸗Kriegsminister General Blaser und General Vista Hermosa waren in Gibraltar eingetroffen; sie wollten mit dem näch⸗ sten Dampfschiff sich nach Southampton einschiffen.
Der englische Gesandte, Lord Howden, ist in Madrid am 5. August angekommen.
Portugal. Lissabon, 31. Juli. Laut einem Königlichen Dekrete sollen die Cortes am 3. August geschlossen werden.
Türkei. Nachrichten der „Pr. C.“ aus Jassy vom 22. Juli melden den Rückzug von russischen Streitkräften nach Bessarabien. Unter diesen befanden sich die beiden zu Okna kantonnirenden Jäger⸗ Regimenter Uglinski und Großfürst Michael von der 10. Infanterie⸗ Division, nebst einer leichten Batterie derselben, so wie die beiden Regimenter Wladimirski und Sursdaliaski von der 16. Infanterie⸗ Division. Am 19. Juli kamen durch Jassy über 1000 Karren mit Kranken und Verwundeten, deren 4 bis 6 sich auf jedem Wa⸗ gen befanden.
Seit dem Abzuge der Russen aus der kleinen Walachei ist, nach Berichten der „Pr. C.“ aus Widdin, der dortige Komman⸗ dant, Sami Pascha, zum Gouverneur dieses Landestheils ernannt. Der Umstand, daß derselbe die Administration nicht von Krajowa, sondern von Widdin aus leitet und das Land durchaus nicht kennt, erschien als wenig geeignet, die Hoffnungen der durch den bishe⸗ rigen Krieg tief gebeugten Bewohner zu beleben, besonders, seit⸗ dem die Leitung der Geschäfte zweien nicht wohl angesehenen Männern, Jankuü Konschurg und dessen Schwager Nikolai Parisiadis, anvertraut ist. Zu Lokalchefs werden meist Griechen auf die Em⸗ pfehlung der beiden erwähnten Personen vom Pascha ernannt. Aus diesem Grunde kehren viele Bewohner nicht in ihr Vaterland zurück und geben die verlassene Habe lieber den Türken preis. Noch un⸗ glücklichere Folgen befürchtete man, wenn Sami Pascha etwa den Posten eines Gouverneurs der Donau⸗Fürstenthümer erhalten sollte. Eine aus 14 fast unbrauchbaren Fahrzeugen bei Kalafat errichtete Schiffsbrücke ist der walachischen Regierung mit einer Million Piaster (1 P. = 1 ¾½ Sgr.) angerechnet worden, während sie höch⸗ stens ein Zehntheil dieses Werthes hat. Von Widdin wurden 2300 Gewehre geliefert, um eine genügende Polizeimannschaft zur Aufrechthaltung der äußeren Sicherheit aufzustellen, doch boten die bereits ernannten Führer derselben wenig Bürgschaft für das Wohl des Landes. Aus den kleineren Ortschaften waren die Baschi⸗Bozuks nach Widdin geschickt worden, um hier ihren Räubereien wenigstens mehr Einhalt zu thun; wenn man freilich erwägt, daß diese Trupps in 7 Monaten keinen Sold erhalten hatten, wird man sich nicht wundern können, daß sie durch Plünderungen sich zu entschädigen suchten. Alle in der Festung Widdin entbehrlichen Kanonen, 25 an der Zahl, wurden auf Befehl Omer Paschas am 26. Juli auf Schiffen nach Rustschuk befördert. Am 22sten passirte Widdin der österreichische Oberst von Loeventhal, welcher in Rustschuk, wo Oberst von Kalik zurückgeblieben ist, am 18. Juli eine mehrstün-⸗ dige Unterhandlung mit Omer Pascha gehabt hatte. Damals waren bereits 40,000 Türken bei Giurgewo über die Donau gegangen.
Der in T v am 9. August, Morgens, eingetroffene Dampfer bringt Nachrichten aus Konstantinopel bis zum 31. Juli. Nach den Briefen der „Triester Zeitung“ ist das türkische Geschwader mit Landungsmaterial am 28. Juli nach dem Schwarzen Meere ausgelaufen, und beabsichtige man Odessa, das als Winterquartier ausersehen worden, zu nehmen. (2) Fernere Berichte melden, daß von Trapezunt abermals Truppensendungen nach Batum und Cir⸗ kassien stattgefunden. — Die Gemahlin des Marschall Saint Arnaud wird nächstens in den Großherrlichen Staatszimmern erscheinen.
Aus Athen vom 4. August wird gemeldet, daß Mauro⸗ kordatos in seinem Programm Wahrung der königlichen Präro⸗
gative und der Volksrechte verspreche.