Lol halten, einer nchtsm E⸗ emeindelasten ihres Wohnorts „ “ ““ und sind dabei zur Beseitigung aller künftiger Zweifel folgende Grundsätze als fortan maßgebend festgestellt EI“ die Vorschrift zu f. im §. 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1822, die Heranziehung der Staatsdiener zu den Gemeindelasten betreffend, sind die Gehälter und Emolumente der Geistlichen und Schullehrer von der Heranziehung zu den Kommunallasten ihres Wohnorts gänzlich befreit und die Geistlichen und Schullehrer da⸗ durch bei weitem günstiger gestellt, als die Staatsbeamten, welche durch die Vorschriften des angeführten Gesetzes eigentlich nur vor Ueberbürdungen gesichert sind.
Wiewohl nun in Betreff der emeritirten Geistlichen und Schullehrer das besagte Gesetz dergleichen ausdrückliche Bestim⸗ mungen nicht auch enthält, so ist doch ein genügender Grund nicht vorhanden, anzunehmen, daß der Gesetzgeber, der die pensionirten und auf Wartegeld gesetzten Staatsbeamten zum Theil noch vortheilhafter als die aktiven Staats⸗ beamten gestellt hat, grade die emeritirten Geistlichen und Schullehrer, welche durch ihr geringeres Einkommen und durch ihre fast immer hochbejahrten und hinfälligen Persönlichkeiten eigentlich ganz vorzugsweise einer Begünstigung bedürftig sind, we⸗ niger günstig als die im Amte befindlichen Geistlichen und Schullehrer habe stellen wollen, und läßt sich daher aus den Be⸗ stimmungen des besagten Gesetzes auch nicht folgern, daß emeritirte Geistliche und Schullehrer zu den Gemeindelasten, wie alle übrigen Orts⸗Einwohner, oder daß sie dazu in derselben Weise, wie pensio⸗ nirte oder auf Wartegeld gesetzte Staatsbeamte, herangezogen werden könnten.
In beiden Fällen wären dieselben nachtheiliger gestellt, als ihre im Amte befindlichen Standesgenossen, eine Absicht, die, wie bereits dargethan, bei der Gesetzgebung nicht vorausgesetzt werden kann.
Da hiernach kein Bedenken bleibt, anzunehmen, daß es die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, zwischen emeritirten Geist⸗ lichen und Schullehrern und noch im Amte befindlichen Geistlichen und Schullehrern einen Unterschied überhaupt nicht zu machen, also die Gnadengehälter der Ersteren eben so frei von der Heranziehung zu den Gemeindelasten zu lassen, wie die Gehälter und Emolumente der Letzteren, so ist der Umstand, daß die emeri⸗ tirten Geistlichen und Schullehrer in dem Gesetze nicht eben so ausdrücklich erwähnt sind, wie die pensionirten und auf Warte⸗ geld gesetzten Staatsbeamten, nur dadurch zu erklären, daß, — weil die Geistlichen und Schullehrer durch ihre Emeritirung keinesweges aus allen übrigen Beziehungen zu ihren Aemtern
treten, vielmehr an den Besoldungen und Emolumenten derselben
noch immer Theil nehmen, Geistliche sogar die Befugniß zur Vor⸗ nahme von Amtshandlungen auch nach ihrer Emeritirung behalten, das Verhältniß der emeritirten Geistlichen und Schullehrer zu ihrem früheren Amte mithin in der That ein ganz anderes als das der pensionirten und auf Wartegeld gesetzten Staatsbeamten ist, — der Gesetzgeber angenommen hat, daß Geistliche und Schullehrer, auch wenn sie emeritirt werden, aus ihren Amtsverbindungen nie ganz heraustreten, im Sinne des betreffenden Gesetzes daher nie vollständig aufhören, Geistliche und Lehrer zu bleiben, und folglich die spezielle Erwähnung derselben, als einer besonderen Klasse der Letzteren, nicht erforderlich gewesen sei.
Eyw. Exrcellenz erhalten Mittheilung der obigen Erläuterungen mit dem ergebenen Ersuchen, dieselben in Zukunft zu beachten und in dem vorliegenden Beschwerdefalle danach gefälligst zu verfahren.
Berlin, den 22. Juli 1854. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. von Raumer. “ 8 Der Finanz⸗Minister. In Vertretung: von Tenspolde. An den Königlichen Ober⸗Prä denten, Staats⸗ Minister a. D. Herrn Flhnn Excell 8 zu Potsdam.
Abschrift zur Nachachtung. Berlin, den 22. Juli 1854. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal
Angelegenheiten. von Raumer.
Der Finanz⸗Minister.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
V demselben Regt., zum Pr. Lt. befördert.
v
1450 “
3 8 8 Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 8ten Division, von Schlegell, von Erfurt. Der designirte außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich sardinischen Hofe, Kammerherr von Brassier de St. Simon, von Stockholm.
Abgereist: Der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Costenoble, nach Carlsbad.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen
“ 11“
v. Blomberg, Major vom 19. Inf. Regt., zum Commandeur des 6. komb. Reserve⸗Bats. ernannt. Marcard, Nittm. vom 4. Kür. Regt., von dem Kommando als Adjut. der 10. Divis. entbunden, und tritt der⸗ selbe zu seinem Regiment zurück. v. Grolman, Sec. Lt. vom 7. Hus. Regt. und Adjut. der 10. Kav. Brig., tritt in gleicher Eigenschaft zur 10. Divis. über. Gr. v. d. Goltz, See. Lt. vom 1. Ulan. Regt., als Adjut. zur 10. Kavall. Brig. kommandirt. Gr. v. Bismarck, Rittm. u. Flügel⸗ Adjut., zum Maj. befördert. Bar. v. Bothmar, Maj. vom 6. Hus. Regt., zum Commandeur des 5. Kür. Regts., v. Heydebrand u. d. Lasa, Major vom 8. Ulanen. Regt., zum Commandeur des 7. Kür. Regts. er⸗ nannt. v. Mitzlaff, Major vom 2. Hus. Regt., als etatsmäßiger Stabs⸗ offizier zum 6. Hus. Regt., v. Arle ben, Major vom 1. Kur. Regt., als etatsmäßiger Stabsoffizier zum 11. Hus. Regt. versetzt. Wollen haupt, Hauptm. vom 18. Inf. Regt., unter Beförderung zum Major, zum Com⸗ mandeur des 3. Bats. 6. Landw. Regts., v. Stutterheim, Hauptm. vom 17. Inf. Regt., unter Beförderung zum Maäjor, zum Commandeur des 3. Bataillons 27. Landwehr Regiments ernannt. v. Treskow, Hauptm. vom 3. Jäger⸗Bataillon, ins 17. Infanterie⸗Regiment einrangirt. v. Heydwolf, Rittm. vom 11. Hus. Regt., unter Beförderung zum Major, als etatsm. Stabsoffizier zum 4. Kür. Regt. versetzt. Frhr. v. Ketteler, Pr. Lt. vom 11. Hus. Regt., zum Rittm., Frhr. v. Korff, Sec. Lt. von v. Brause, Major vom 24. Inf. Regt., zum Commandeur des 3. Bats. 24. Ldw. Regts., v. Hol⸗ wede, Hauptm. vom 8. Inf. Regt., unter Beförderung zum Major, zum Commandeur des 1. Bats. 24 Ldw. Regts. ernannt. Gr. zu Stolberg⸗ Wernigerode, Major à la suite des 6. Kür. Regts. und Adjut. beim Kommando der Garde⸗Kavall., als etatsm. Stabsoffizier zum Garde⸗Kür. Regiment, v. Trebra, Major vom Garde⸗Jäger⸗Bataillon, zum 1. Inf. Regt., v. Pape I., Hauptm. vom 2. Garde⸗Regt. zu Fuß, unter Beförderung zum Major, als etatsm. Stabsoffizier zum 21. Inf. Rent. versetzt. v. Knobelsdorff, Major vom 21. Inf Regt., zum Comman⸗ deur des 2. Bats. 2. Ldw. Regts. ernannt. Gr. v. G neisenau, Hauptm. vom Garde⸗Schützen⸗Bat., ins 3. Jäger⸗Bat., v. Schmeling, Hauptm. vom 4. Jäger⸗Bat., ins Garde⸗Schützen⸗Bat., v. Sanden, Hauptm., v. Scheliha, Liebeneiner, Jänicke, Sec. Lis. vom ins 4. Jäger⸗Bataillon, v. Paczenski, v. Buddenbrock, v. Erckert, Seconde⸗Lieutenants vom 4., ins 3. Jäger⸗Bataillon einrangirt. v. Kathen, Hauptm. vom 40. Inf. Regt., unter Beförderung zum Major, zum Commandeur des 1. Bats. 25. Ldw. Regts., Graberg, Major à la suite des Garde⸗Artill. Regts. und Adjut. der Gen. ⸗Inspection der
Artillerie, zum Mitgliede der Militair⸗Studien⸗Kommission, Krampff,
Zeug⸗Haupim. des Artill.⸗Depots zu Danzig, zum Major ernannt. ö“ 1I1“ Kroll, Oberst⸗Lieut. und Commandeur des 3. Bats. 6 Regts. zum 11. Inf. Regt., v. Lagerström, Major und Commandeur des
3. Bats. 27. Regts., zum 32. Inf. Regt., v. Schrabisch, Major und
Commandeur des 3. Bats. 24. Regts., Buek, Oberst⸗Lleut. und Com⸗
mandeur des 1. Bats. 24. Regts., beide zum 24. Inf. Regt., letzterer als Commandeur des Füsilier⸗Bats., v. Hanffstengel, Major und Com⸗ mandeur des 1. Bats. 25. Regts., zum 34. Inf. Regt. versetzt.
Abschieds⸗Bewilligungen ac. Den 22. Juli. . Schickfus, Major à la saite des 22. Inf. Regts. und Adjut
des Chefs des Generalstabes der Armee, mit der Unif. des 23. Inf. Regts. mit den vorsch. Abz. f. V., Aussicht auf Civilversorg. u. Pension, Bar⸗, v. d. Osten gen. v. Sacken, Pr. Lt. vom 2. Inf. Regt.,
der Abschied bewilligt.
mit Pension
Militair⸗Aerzte. Den 25, Juli. 8 t Dr. Grünenthal, Stabs⸗ und Bats.⸗Arzt des 4. Jäger⸗Bat
Pension der Abschied bewilligt. “
Den 5. Juli.
Buandke, interim. Garnison⸗Verwaltnngs⸗Inspektor zu Colberg, in seinem Amte bestätigt und zum Garnison⸗Verwaltungs⸗Inspeklor ernannt.
Hen 16. Jul Burck hardt, interim. Ober⸗Lazareth⸗Inspektor zu Trier, im Amte be⸗
1451
6 Den 19. Juli. Ghnevkow, Proviant⸗Amts⸗Controlleur in Cosel, zum Proviantmeister
Den 24. Juli.
Seefisch, Depot⸗Magazin⸗Verwalter in Beeskow, mit Wahrneh⸗ mung der Controleurstelle beim Proviant⸗Amte in Spandau beauftragt. Stubbe, Proviant⸗Amts⸗Assistent in Berlin, als Depot⸗Verwalter nach Beeskow, Pawlowski, Proviant⸗Amts⸗Assistent, von Spandau nach Tor⸗ gau, Liebich, Proviant⸗Amts⸗Assistent, von Torgau nach Berlin versetzt.
Daen 27. Juli.
Schöne, überzähl. Intend.⸗Sekretair von der Intend. des 1. Armee⸗ Corps, zum etatsm. Intend.⸗Sekretair ernannt. Schliebitz, Geheim. Journalist und Kriegsrath vom Kriegs⸗Ministerium, mit Pension in den Nuhestand versetzt.
MNichtamtliches. Preußen. Berlin, 12. August. Der Bischof der evan⸗ gelischen Kirche und Probst an der Kirche zu St. Nicolai hierselbst, Dr. Roß, hat dem hiesigen Magistrate die Absicht kundgegeben, wegen hohen Alters seine Aemter niederzulegen. Der Magistrat hat bereits, so weit derselbe bei dieser Frage betheiligt ist, die be⸗ züglichen Einleitungen getroffen. (Pr. C.) Sachsen. Dresden, 11. August. Das hiesige, heute Abend erschienene Journal enthält nachstehende Bekanntmachung: Wir, von Gottes Gnaden, Johann, König von Sachsen, a8. z.. e. hun, unter Entbietung Unseres Grußes und Unserer Gnade, hiermit kund und zu wissen: 8 Nach Gottes unerforschlichem Rathschlusse und Willen ist des Allerdurchlauchtigsten, Großmächtigsten Königs und Herrn, Friedrich August, Königs von Sachsen ꝛc. zc. ꝛc., Unseres vielgeliebtesten Herrn Bruders königliche Majestät gestern, zum größten Schmerze Seines Hauses wie Seiner gesammten Unterthanen aus dieser Zeit⸗ lichkeit abgefordert worden. In Folge dieses höchst betrübenden Ereignisses haben Wir die Regierung des gesammten Königreiches Sachsen vermöge des nach der verfassungsmäßigen Erbfolge an Uns geschehenen Anfalls der Krone übernommen. 1 Wir versehen Uns daher zu den getreuen Ständen, in öffent⸗ lichen Functionen angestellten Dienern und überhaupt allen Unter⸗ thanen und Einwohnern Unseres Königreiches, daß sie Uns als den rechtmäßigen Landesherrn willig und pflichtgemäß anerkennen, Ums unverbrüchliche Treue und unweigerlichen Gehorsam leisten, und in allen Stücken sich so gegen Uns bezeigen werden, wie es treuen Unterthanen gegen ihre von Gott verordnete Landesherr⸗ schaft und Obrigkeit gebührt. 1 Dagegen versichern Wir sie Unserer auf Handhabung von Recht und Gerechtigkeit und Beförderung der Wohlfahrt und des Besten des Landes unausgesetzt gerichteten landesväterlichen Fürsorge, wer⸗ den auch die Verfassung des Landes in allen ihren Bestimmungen während Unserer Regierung beobachten, aufrecht erhalten und be⸗ chützen. 1 Zugleich ist, damit der Gang der Regierungs⸗ und Sustiige⸗ schäfte nicht unterbrochen werde, Unser Befehl, daß sämmtli he Staatsbehörden des Königreiches ihre Verrichtungen bis auf Unsere nähere Bestimmung pflichtgemäß und gebührend fortsetzen. Bei den in Unserem Namen ergehenden Ausfertigungen soll sich des Titels ö““ Wir, von Gottes Gnaden, Johann, König von Sachsen 11“ und der bisherigen Siegel so lange, bis die neuen werden zuge⸗ fertigt sein, bedient werden, wogegen es wegen der in den 88 Uns gerichteten Vorträgen und Bittschriften zu gebrauchenden Anrede, Submission und Aufschrift bei den bestehenden Vorschriften 1ch Gegeben in Unserer Residenzstadt Dresden, am 10. August 1854. Johann. Dr. Ferdinand Zschins ky. B ernhard Rabenhorst. Joh ann Heinrich August Behr. Johann Paul von Falkenstein.
„ 7
königlichen
889- M; 7 5 9 9 Srrr „Blatt V — Ein am Mittage desselben Tages ausgegebenes Extra⸗Blatt m. 1 1b der! 1 1“ 888 8 6 he Beschränkung unterliegen dürfen, als welche zur Sicherstellung der
des „Dresdener Journals“ veröffentlicht folgende Ansprache: An meine Sachsen!
Eine unerwartete schwere Prüfung hat uns der Allerhöchste auferlegt. V
Trauernd stehen wir gemeinschaftlich an dem Grabe des besten Fürsten. Mit tiefbewegtem Herzen, aber im Vertrauen auf die Hülfe des Allmächti⸗ gen und mit dem festen Vorsatz ergreife Ich die Zügel der Regierung, in seinem Sinne und Geiste fortzuwalten, in dem Geiste jener Gerechtigkeit und Milde, jener Umsicht und Festigkeit, jener treuen Liebe zu seinem Volke, die sein Andenken stets in Segen erhalten werden. Kommt auch ihr Mir mit Vertrauen und Liebe entgegen, so wird das alte Band, das die Sachsen und seine Fürsten seit Jahrhunderten umschlingt, auch uns innig vereinen. Dresden, 10. August 1854 8 Johann.
— Unsere gestrige Meldung über das Ableben des höchstseeligen
Königs Friedrich August Majestät, und den erfolgten Regierungs⸗
Regierungs⸗Entwurfe zu verdanken,
Gesandten in Wien wurde nach Eingang in der Nacht vom 9. zum 10. August Seitens des Königlichen Gesammt⸗Ministeriums durch die Staats⸗Minister Dr. Zschinsky und v. Falkenstein Sr. Majestät dem König Johann nach Weesenstein überbracht.
Gestern Morgen um 5 Uhr war das Königliche Gesammt⸗ Ministerium zu einer Sitzung zusammengetreten. Nach 6 Uhr tra-⸗ fen Se. Majestät der König von Weesenstein im hiesigen König⸗ lichen Schlosse ein, worauf sofort durch Allerhöchstdenselben die Ver⸗ pflichtung der zur Zeit hier anwesenden Staats⸗Minister Dr. Zschinsky, Rabenhorst, Behr und von Falkenstein (Staats⸗Minister Freiherr von Beust befindet sich bekanntlich zur Zeit in München) vollzogen wurde. Vormittags 11 Uhr leisteten die hier garnisoni⸗ renden Truppen ihrem Könige und Kriegsherrn den Eid der Treue. Mittags begaben Se. Königliche Majestaͤt Allerhöchstsich nach Wee⸗ senstein zurück.
Abends 6 Uhr sind aus dem Hofstaate des höchstseligen Königs Majestät der Oberstallmeister und General⸗Adjutant General⸗Lieu⸗ tenant von Engel, der Kammerherr Graf Vitzthum von Eckstädt, der Leibarzt Geh. Medizinalrath Dr. Carus und der Geh. Käm⸗ merer Tietz nebst mehreren Kammerlakaien noch Leipzig abgereist und haben sich heute von dort über München und Kempten nach Brennbüchl begeben, um daselbst die irdische Hülle unsers in dem Herrn entschlafenen allgeliebten Landesvaters zu übernehmen und nach der hiesigen Residenz zu geleiten.
Nach aus München hier eingegangenen telegraphischen Nach⸗ richten beabsichtigt Ihre Majestät die verwittwete Königin am 12ten August von Possenhofen die Rückreise nach Dresden anzutreten. (Dresd. J.)
Hessen. Kassel, 10. August. Gestern waren, wie die „Fr. Post⸗Zeitung“ mittheilt, sämmtliche hiesige Buch⸗ und Kunsthändler, Antiquare, Besitzer von Buchdruckereien, lithographi⸗ schen Anstalten u. s. w. vor das Residenz⸗Polizei⸗Amt be⸗ schieden, wo ihnen bedeutet wurde, daß sie dem §. 2 des Bundespreßgesetzes nunmehr nachzukommen und um die Ertheilung der für die weitere Ausübung ihrer respektiven Geschäfte nöthigen Konzessionen bei der Regierung nachzusuchen hätten. Von dem Erlaß einer besonderen Ausführungs⸗Verordnung, wie solches nach früheren Analogieen vorausgesetzt wurde, scheint also Abstand ge⸗
nommen zu sein.
Oesterreich. Wien, 11. August. Se. Majestät der Kaiser sind gestern Abends von Schönbrunn nach Ischl abgereist.
Niederlande. Haag, 8. August. Nach beinahe dreiwöchent⸗ licher Berathung hat die zweite Kammer diesen Nachmittag den Ge⸗ setzentwurf, ein neues Regierungs⸗Reglement für die ostindischen Kolonieen enthaltend, mit 38 gegen 19 Stimmen angenommen. Die
V Diskussion, welche in den ersten Tagen höchst leidenschaftlich war,
wurde seitdem sehr gründlich und durchgehends auf praktischem Ge⸗ biete geführt, und der Reibung zwischen den Ansichten derer, welche in Indien einen schnelleren Fortschritt in dem europäisch⸗liberalen Geiste wünschen, und denen der Anhänger des bisherigen Kolonial⸗Systems hat man manche Verbesserung in dem obschon einige wichtige Fragen unentschieden geblieben und späterer Bestimmung vorbehalten sind. Die Frage der Sklaverei wurde in der gestri⸗ gen Sitzung dahin entschieden, daß spätestens am 1. Januar 1860 in Niederländisch⸗Ostindien (auf Westindien bezieht sich das Gesetz nicht) die Sklaverei abgeschaft wird; daß die Maßregeln zur Vorbereitung und Ausführung dieser Abschaffung, so wie die Schad⸗ loshaltung der Herren, welche in deren Folge nothwendig werden könnte, im Wege der allgemeinen Verordnung festgesetzt werden sollen, und daß die Einfuhr, so wie die öffentliche Versteigerung von Sklaven verboten bleiben. Hinsichtlich der Preßfrage, welche
lange Erörterungen veranlaßte, wurde folgende Bestimmung ange⸗
nommen: „Die Beaufsichtigung der Presse seitens der Regierung wird im Wege der allgemeinen Verordnung geregelt, in Ueberein⸗ stimmung mit dem Prinzip, daß die Aeußerung von Gedanken und Meinungen durch die Presse, und die Zulassung von Drucksachen, welche außerhalb der Niederlande erschienen sind, keiner anderen
öffentlichen Ordnung erforderlich ist. In Niederland gedruckte Schriften werden ohne Beschränkung zugelassen, vorbehaltlich eines Jeden Verantwortlichkeit, nach den Regeln, welche bei allgemeiner Verordnung festgesetzt werden sollen.“ Bis jetzt bestanden in Indien hinsichtlich der Presse durchaus keine gesetzlichen Bestim⸗ mungen. Morgen wird die Kammer den Gesetz⸗Entwurf bezüglich der Veränderung des Tarifs in Behandlung nehmen. Großbritannien und Irland. London, 10. August. In der Sitzung des Unterhauses am 7. August legte Sir Charles Wood, der Präsident des Ostindischen Büreau's, seinem im vorigen Jahre gegebenen Versprechen gemäß, eine Uebersicht der Finanzen Ostindiens vor. Es ergiebt sich daraus Folgendes:
S 1851—52 (30. April 1851 — 30. April 1852), dem letz⸗ Im Jahre 1851—52 (30. April 1851 p “
stätigt und zum Ober⸗Lazareth⸗Inspeltor ernannt. 8 Nessenius, Zahlmeister⸗Aspirant, zum Zahlmstr. 1. Kl. beim 1. 9. Inf. Regts. (Colberg) ernannt.
In Vertretung; von Tenspolde.
An sämmtliche übrige Königliche Ober⸗Pr; und an alle Königliche Neche Hber Prästdenten
8*
ten, für welches eine pollständige Rechnungs⸗Ablage vorliegt, 1 18 Neito⸗Einnahmen für die Präsidentschaft Bengalen nebst den nordwestlichen
antritt Sr. Majestät des Königs Johann, sind wir heut bereits Provinzen 13,255,150 Pfd. St. und die Total⸗Ausgaben (ausschließli
in der Lage, durch folgende Mittheilungen zu ergänzen. Die gestern von uns mitgetheilte telegraphische Depesche des Königlich sächsischen
“
11“