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Ddie Kosten des Transports von dem Fabricationsorte nach — 2 Ausstellungs ⸗Kommission, beziehungsweise nach dem durch dieselbe bestimmten Versendungsorte, so wie die Kosten der Rücksendung von hier an den Aussteller, fallen dem zur Last. BLZ1 bastenc französische Ausstellungs⸗Kommission wird die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die ausgestellten Gegen⸗ stände vor Beschädigungen zu bewahren, dieselben auch beaufsichti⸗ gen und bewachen lassen (Art. 35, 36 des Reglements). Eine Gewährleistung für etwaige Beschädigungen oder Entwendungen, mögen diese während der Dauer der Ausstellung oder während des Transports vorgekommen sein, wird seitens der Staatsregierung nicht übernommen.
Indem ich diese Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß bringe, spreche ich zugleich den Wunsch aus, daß diese Ausstellung eine vielseitige und rege Theilnahme finden und daß es auf derselben der preußischen Industrie an einer würdigen Vertretung nicht fehlen möge, und daß die vaterländische Gewerbsamkeit, welche auf der ersten allgemeinen Industrie⸗Ausstellung in London eine so wür⸗ dige Stelle einnahm, auch bei der bevorstehenden Welt⸗Ausstellung durch eine vollständige und gediegene Vertretung den Beweis füh⸗ ren möge, daß sie die Zwischenzeit benutzt habe, um durch immer weitere Fortschritte den ihr gebührenden Rang zu behaupten Berlin, den 17. August 1854.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. In Vertretung: von Pommer⸗Esch c.
betreffend die Gewerbe⸗Ausstellung zu Paris im Jahre 1855.
Allgemeine Bestimmungen.
Amtz. 1. Die in Paris im Jahre 1855 zu veranstaltende allgemeine Ausstel⸗ lung wird sich auf Erzeugnisse des Ackerbaues und der Industrie, so wie auf Kunstwerke aller Nationen erstrecken.
Sie wird am 1. Mai eröffnet und am 31. Oktober desselben Jahres
geschlossen werden. .
Die allgemeine Ausstellung von 1855 steht unter der Leitung und Aufsicht der durch Verordnung vom 24. Dezember 1853 ernannten Kai⸗ serlichen Kommission.
Arn 3. In jedem Departement wird durch den Präfekten nach den Anwei⸗
sungen der Kaiserlichen Kommission ein Comité ernannt, welches die zur
setzung der Kaiserlichen Kommission baldmöglichst mitzutheilen sind, damit V
Beförderung der Ausstellung dienenden Maßregeln zu treffen und zur geeigneten Zeit über die Zulassung und die Zurückweisung der angemel⸗ deten Erzeugnisse zu entscheiden hat. ¹ Außerdem sollen nach dem Ermessen der Kaiserlichen Kommission in den gewerbreichen Städten und Distrikten, wo das Bedürfniß dazu an⸗ erkannt wird, lokale Sub⸗Comité's oder Spezial⸗Agenten bestellt werden. Awt. 4. Spezial⸗Instructionen sollen Namens der Kaiserlichen Kommission an die Herren Minister des Krieges und der Marine ergehen, um die Mitbewerbung Algiers und der französischen Kolonieen bei der Ausstel⸗ lung zu organisiren. Ddie fremden Regi rung oolen 5 lad d remden Regierungen sollen eingeladen werden, zum Zwecke der Auswahl, der Untersuchung und der Absendung der theugüeße ihrer Landesangehörigen Comité's zu errichten, deren Bildung und Zusammen⸗
sie sich mit diesen Comité's unverzüglich in Verbindung setzen könne.
lichen Regierungen der Kaiserlichen Kommission.
Art. 6.
Die Departemental Comité's, so wie die fremden durch ihre bezüg⸗ bevollmächtigten Comité's, korrespondiren direkt mit V
Dagegen kann sich die letztere nicht auf eine
Korrespondenz mit den Ausstellern oder anderen Privatpersonen, seien es
mit der Ermächti der fremden Comi
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Franzosen oder Fremde, einlassen. 8 Art. 7. Franzosen oder Ausländer, welche sich bei der Ausstellung betheili⸗ gen wollen, haben chns sic Kol oder vs dendes zu Henöeg worin sie wohnen.
Die in Frankreich ansässigen Ausländer können sich an die amtlichen Comité's ihrer bezüglichen Uügbe wenden. „
“ Axt. 8.
Zu der Ausstellung werden keine Erzeugnisse zugelassen, welche nicht
ung und dem Siegel der Departemental⸗C 6 — da versehen sind. - partemental⸗Comité’s oder
- Ss 1 Art. 9. Die fremden und Departemental⸗Comité's werden die vermuthliche
8 der Aussteller ihres Bezirks und den Naum, welchen sie zu bedür⸗
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reich und den übrigen Nationen unverzüglich vornehmen.
en glauben, baldmöglichst mittheilen. ng heeen
Auf diese Mittheilung wird die Kaiserliche Kommission die Verthri⸗
ung. des Gesammtraumes pro rata der Anforderungen zwischen Frank⸗
sich an das Comité des Departements, der Kolonie V
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Nea, .Jn Vertheilung wird die Anzeige 8*2 den franzöͤsi⸗
schen und ausländischen Comité's unverzüglich gemacht werden bleibt es diesen überlassen, unter den Ausstellern ihres Bezirks solchergestalt festgestellten Raum zu vertheilen. Ke. Den Die Listen der zugelassenen Aussteller müssen der Kaiserlichen K mission spätestens am 30. November 1854 zugesandt werden. om⸗ Sie müssen enthalten: b 1) die Namen, Vornamen (oder Firmen), Gewerbe, Wohnsitz der Ansuchenden; 2) die Art und die Zahl oder die Menge der Erzeugnisse, welche sie
Wohnort oder
auszustellen wünschen; 3) den dafür erforderlichen Raum, und zwar Höhe, Breite und Tiefe Diese Liste, so wie die übrigen aus dem Auslande kommenden Schriftstücke müssen, so weit möglich, von einer französischen Uebersetzun begleitet sein. g Zulassung und Klassifizirung der Erzeugnisse. ZZö“ 1 Zur allgemeinen Ausstellung werden alle Erzeugnisse des Ackerbaus der Industrie und der Kunst zugelassen, mit Ausnahme der unter die nachfolgenden Kategorieen fallenden: 1 1) lebende Thiere und Pflanzen; 2) frische vegetabilische und animalische Stoffe, welche dem Verderben unterworfen sind; 3) detonirende Stoffe, Substanzen; 4) endlich Erzeugnisse, stellung überschreiten.
so wie überhaupt alle als gefährlich erkannte welche durch ihre Menge den Zweck der Aus—
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Spirituosen oder Alkohole, Oele und Essenzen, Säuren und ätzend Salze, und im Allgemeinen leicht entzündliche oder feuergefährliche Stoffe können zur Ausstellung nur in festen und vollkommen verschlossenen Ge fäßen zugelassen werden; außerdem haben sich die Eigner dieser Erzeug nisse den Sicherheitsmaßregeln zu unterwerfen, welche ihnen vorgeschrieben werden. “] E11““
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Die Kaiserliche Kommission hat das Recht, auf den Antrag der kom petenten Beamten, solche französische Erzeugnisse zu streichen Und auszu schließen, welche sie für schädlich oder mit dem Zwecke der Ausstellung unverträglich erachtet, so wie solche, welche über das Bedürfniß oder die passenden Verhältnisse der “ eingesandt worden sind.
Art. 46.
Die Erzeugnisse bilden zwei verschiedene Abtheilungen: „die Er⸗ zeugnisse der Industrie“ und die „Kunstwerke“; sie werden für jedes Land in acht Gruppen und dreißig Klassen eingetheilt, als; 1. Abtheilung. Erzeugnisse der Industrie.
““ Gewerbe, deren Hauptzweck die Herstellung oder Erzeugung von Rohstoffen ist. 3 8
und Hüttenbau. Forst⸗ und Jagdwesen, Fischerei und Gewinnung von Er zeugnissen ohne weitere Bearbeitung. „ WMoerbh t. 8 b(CEEI ewerbe, welche die Anwendung mechanischer Kräfte zum besondern Gegenstande haben. Klasse. Gewerbliche Maschinen im Allgemeinen. „ Besondere Maschinen und Materialien Eisenbahnen und andere Transportarten dergleichen für industrielle Werkstätten, dergleichen für die Fabrication von Geweben. “ 3. Gir up p e Gewerbe, welche auf die Anwendung physikalischer und chemischer Kräfte besonders begründet sind oder mit den Wissenschaften und dem Unter⸗ richte in Verbindung stehen. 8. Klasse: Feine Mechanik (arts de précision), Gegenstände für wissen⸗ schaftliche und Unterrichts⸗Zwecke; bkonomische Erzeugung und Anwendung der Wärme, des Lichts und der Elektrizität; chemische Fabrication, Färberei und Druckerei, Papier⸗ Fabrication, Verarbeitung der Häute, des Cautchoucs ꝛc., Bereitung und Erhaltung der Lebensmittel. 4. Gr up pe. Gewerbe, welche mit den gelehrten Berufen besonders in Verbindung stehen. 12 Klasse: Gesundheitspflege, Pharmacie, Wissenschaft;
zum Gebrauch für
2
Arznei⸗ und Wundarzner⸗
Seewesen und Kriegskunst. 1“ Civil⸗Bauwesen. i ii1E⸗ 21214 Bearbeitung der Mineralien. 15. Klasse: Fabrication des Roh⸗ und des verarbeiteten Stahls. 410 Grobe Metallarbeiten. 17. Goldarbeiter⸗, Juwelier⸗, Arbeiten aus künstlicher Bronece. 18. Glas⸗ und Porzellan⸗Fabrication. Feabrication von Geweben. ollenwaaren. gtaung. - Wollenwaaren. v““ 21. vvee“ 22. Gewebe aus Flachs und Hanf. 23. Strumpfwirkerei, Teppiche, Posamentier⸗Arbeiten, Stickerei
dorff, von St. Petersburg.
“ [IIIETI 6 Almeublement, Decorations⸗Gegenstände, Modeartikel, Fabrikmuster, 8 Buchdruckerei, Musik. 24. Klasse: Ameublement und Decorations⸗Gegenstände. 55. Kleidungsstücke, Gegenstände der Mode und der Phantasie. 2 Muster und Formen zur Benutzung für p und Kupferdruck, Photographie. 8 Musikalische Instrumente. “ 1 2. Abtheilung. Kunstwerke. 11“ Schöne Künste. Malerei, Kupferstecherkunst und Steindruck. Bildhauerkunst und Stechen von Medeaillen. Baukunst.
gust 1854 — betreffend die
Benennung der mit dem Namen „Karge“ bezeich⸗ Stadt im Ober⸗Post⸗Directions⸗Bezirk
mit dem auch schon bisher geb ichen JFNaman „Unruhstaht’“.,.
Die im Regierungs⸗Bezirk Posen belegene, früher gewöhnlich mit dem Namen Karge bezeichnete und mit diesem Namen auch in den Porto⸗Taxen und Post⸗Anstalten⸗Verzeichnissen aufgeführte Stadt soll künftig im postdienstlichen Verkehre zur Vermeidung von Irrthümern und zur Herbeiführung einer Uebereinstimmung mit den verschiedenen Behörden, ausschließlich mit dem auch schon bis⸗ her gebräuchlichen Namen 1 Unruhstadt benannt werden. “
Die in diesem Orte befindliche Post⸗Expedition hat demgemäß von jetzt ab nur den Namen Unruhstadt zu führen, und wird sich für die Folge auch nur mit diesem Namen bezeichneter Stempel und Siegel bedienen. 1
Die Post-Anstalten werden hiervon mit der Anweisung in Kenntniß gesetzt, in den Porto⸗Taxen und Post⸗Anstalten⸗Verzeich⸗ nissen den Namen Karge in Unruhstadt umzuändern und dem letz⸗ teren Namen die frühere Bezeichnung Karge in Parenthese hinzu⸗ zufügen. “ 8 Berlin, den 27. August 1854.
General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
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Das 35ste Stück der Gesetz⸗-⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter gcgr. 4070. das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beur⸗ äundung des Personenstandes evangelischer preußischer Unterthanen in außereuropäischen Ländern. Vom 3ten April 1854; unter 8 4071. die Bestätigungs⸗Urkunde, betreffend den zweiten Nach⸗ 8 trag zu dem Statute der Bonn⸗ Cölner Eisenbahn⸗ 8 gesellschaft. Vom 4. August 1854; unter — das Privilegium wegen Ausgabe von ĩ750,000 Rthlr. auf den Inhaber lautender Prioritäts⸗Obligationen der Bonn⸗Cölner Eisenbahngesellschaft. Vom 4. Au⸗ ust 1854; unter die Bestätigungs⸗Urkunde, betreffend den neunten Nach⸗ trag zu dem Statute der Oberschlesischen Eisenbahn⸗ gesellschaft. Vom 12. August 1854; und unter das Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der Gemeinde Uerzig, im Kreise Wittlich des Regierungs⸗ bezirks Trier. Vom 12. August 1854.
den 4. September 1854.
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Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗Minister und Minister des Innern, von Westphalen, von Marienbad.
Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Chef des General⸗ stabes der Armee, von Reyher, von Muskau. ““
Der Kaiserlich russische General⸗Major à la suite Sr. Ma⸗ jestit des Kaisers, für die Militair⸗Angelegenheiten der hiesigen Kaiserlich russischen Gesandtschaft attachirt, Graf von Bencke n⸗
Der General⸗Major und Commandeur der 2ten e⸗Brigade, von Schlee chwedt “ 4 r. “ 3
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Berlin, 5. September. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem außerordentlichen Gesandten und bevollmäch tigten Minister in München, Kammerherrn von Bockelberg, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Baiern ihm verliehenen Großkreuzes des Verdienst⸗Ordens der baierischen Krone zu ertheilen.
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Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 4. September. Se. Hoheit der Herzog von Braunschweig traf heute Vormittag über Magdeburg hier ein und setzte ohne Aufenthalt die Reise nach Schlesien fort.
Danzig, Freitag, 1. September. Der Dampfer „Bulldog“ ist von Ledsund hier eingetroffen und berichtet: Die russische Flotte, welche von Kronstadt zur Recognoszirung ausgelaufen war, kehrte, von den Alliirten verfolgt, ohne Kampf nach Krons adt zurück. Darauf segelte die verbündete Flotte nach Hangoe, wo die Russen selbst, eine Landung befürchtend, die Festungswerke sprengten. Demnächst ist wahrscheinlich ein Unternehmen auf Abo beetagenn.
(Kön. Z.)
DOldenburg, 1. September. Mit der von der preußischen Hafenbau⸗Verwaltung vorläufig hergestellten Landungsbrücke im Dauensfelder Groden vor Heppens ist zugleich ein neuer Verkehrsplatz entstanden. Da es nun zur außerordentlichen Be schwerde gereichen würde, wenn die dort seewärts eingehenden Gegenstände, seien dies Konsumtibilien für die Hafenarbeiter oder Materialien für die Hafenbau⸗Verwaltung, erst an den nach beiden Seiten hin entfernt liegenden Zollstätten ihre zollamtliche Abferti⸗ gung erhalten könnten, so wird auf den von der Zollverwaltung gestellten Antrag im nächsten Frühjahr und noch vor Wiedereröff nung der Schifffahrt die Errichtung eines Nebenzollamts 1. Klasse im Dauensfelder Groden bewerkstelligt werden. Bis dahin sind die den Verhältnissen entsprechenden und gesetzlich zulässigen provisori schen Erleichterungen in der Behandlung der eingehenden Gegen⸗ stände getroffen worden. Auf jene Weise wird, zumal wenn erst die Verbindungs⸗Chaussee von Heppens mit der Varel⸗Jeverschen Chaussee hergestellt ist, eine neue Zollstraße entstehen, die eine nicht geringe Benutzung finden wird. (Wes. Ztg.)
Frankfurt, 1. September. Se. Majestät der König von Portugal und dessen Bruder, der Herzog von Oporto, sind heute früh auf der Main⸗Weserbahn hier angekommen. Im Bahn⸗ hof wurde Se. Majestät von dem Königlich portugiesischen General Konsul Herrn Raphael Erlanger empfangen und stieg dann im Russischen Hof ab. Se. Majestät der König hat Abends die Reise über Mainz fortgesetzt. (Fr. P. Ztg.)
Baden, 1. September. Heute mit dem ersten Bahnzug hat Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen nach mehrwöchent⸗ lichem Aufenthalt unsern Kurort wieder verlassen. Gestern wohnte der Prinz einem Diner bei, welches Se. Königl. Hoheit der Regent auf dem alten Schlosse gab. Abends besuchten Ihre Königl. Ho heit der Regent, der Prinz und die Prinzessin von Preußen ein glänzendes Fest, welches der Fürst Sturdza ihnen zu Ehren in seiner hiesigen Villa veranstaltet hatte, und zu welchem die Nota⸗ bilitäten der hiesigen Badewelt geladen waren. Se. Königl. Ho⸗ heit der Prinz von Preußen begiebt sich von hier aus direkt nach Saarbrücken zu der dort stattfindenden Truppen⸗Inspection, und von da zu gleichem Zweck nach Koblenz. Ihre Königl. Hoheit die Prinzessin von Preußen ist hier zurückgeblieben, und wird noch län⸗ gere Zeit hier verweilen. (Karlsr. Ztg.) “
Mannheim, 1. September. Heute gegen Mittag kam Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen von Baden hier an, nahm sein Absteigequartier im „Europäischen Hof! und wird, dem Vernehmen nach, diesen Nachmittag nach Saarbrücken
beiter reisen. (Karlsr. Ztg.) 28 Zeferreich. eh ers, 30. August. Der Statthalter von Ober⸗Oesterreich und Kaiserlicher Civilkommissair in den Do naufürstenthümern, Freiherr von Bach, ist gestern hier eingetroffen. ems ble „Wiener Ztg.“ einem Berichte aus Zara vom 27. August entnimmt, ist im Gebiete der österreichischen Gemeinde Novosello, Distrikt Pastrovich, Kreis Cattaro, in der Nacht vom 21. bis 22. August ein Montenegriner „erschossen und ein anderer schwer verwundet worden, und zwar während beide Montenegrine auf einem den Dorfbewohnern von Novosello gehörigen Maisfelde bei einem Feuer lagerten und von der Frucht des Feldes zehrten. Der Verdacht der That muß sich natürlich gegen diese Dorfinsassen richten, welche übrigens schon längere Zeit verschiedene Beschädi⸗ gungen ihrer Gründe und ihres Anbaues bemerkt .“ Die Bewohner des nahen montenegrinischen Dorfes Bercelli, dem jene beiden Männer angehörten, sammelten sich hierauf, zogen ungefähr 200 Mann stark gegen die österreichische S.. 289 stellten sich zwischen den befestigten Gränzposten Copaes und Presicka