1854 / 209 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

einer Kolonie in besondern Gruppen aufgestellt werden, falls solches der eingeführten Ordnung nicht schadet. 6“ Art. 35. Die Kaiserliche Kommission wird die nöthigen Maßregeln treffen, um ie ausgestellten Gegenstände vor jeder Gefahr der Beschädigung sicher zu stellen. Wenn indessen trotz dieser Vorkehrungen ein Unglücksfall sich ereignen sollte, so übernimmt sie keine Verpflichtungen wegen der dadurch verursachten EC“ und Schäden. Sie überläßt sie dem Risiko und der Gefahr der Aussteller, welche auch die Kosten der Versicherung zu tragen haben, falls sie es für angemessen halten, diese Vorsicht zu

gebrauchen. Art. 36.

Die Kaiserliche Kommission wird desgleichen Sorge tragen, daß die Erzeugnisse durch ein zahlreiches aktives Personal überwacht werden; sie ist Indessen für die Diebstähle oder Entwendungen, welche vorkommen möchten, nicht verantwortlich.

e.F*8

‚Jeder Aussteller hat die Befugniß, seine Erzeugnisse auf der Aus⸗ stellung durch einen Vertreter nach seiner Wahl überwachen zu lassen. Der Name und die Eigenschaft dieses Vertreters müssen von Anfang an angezeigt werden, worauf ihm eine Einlaßkarte für seine Person ausge⸗ händigt werden wird, welche zu keiner Zeit der Ausstellung bei Strafe der Zurücknahme abgetreten oder verliehen werden darf.

Die Vertreter der Aussteller haben sich auf die Beantwortung der an sie gerichteten Fragen und auf die Aushändigung der Adressen, Pro⸗ gramme oder Preis⸗Courante, welche man ihnen abfordert, zu beschränken.

Bei Strafe der Ausweisung ist es ihnen verboten, die Aufmerksam⸗ keit der Besuchenden anzuregen oder sie zum Ankaufe der ausgestellten Gegenstände aufzufordern.

Art. 39.

kungskreis einschlagende

zu wachen haben.

aufhalten.

schiedenen Dienstzweige zusammengesetzt ist und über alle Fragen zu entscheiden hat. 8 Art. 50.

Lin, vor dem zur Aufnahme der Erzeugnisse festgestel Zei . Ein, vor zur Au 2 zeu⸗ gestellten Zeit zu veröffentlichendes und im Ausstellungs⸗Palaste 7gängenses Funkte ment wird alle auf die Ordnung des innern Dienstes bezügliche Peone . bestimmen. Es wird die Agenten bezeichnen, welche den Ausstellern Bete stand zu leisten und über die Ordnung und Sicherheit der Ausstellung

Se An in seinen Wir⸗

Artzt. 5 ½

Die bei der ausländischen Abtheilung angestellten Agenten und

Beamten müssen eine oder mehrere Sprachen derjenigen Nationen sprech

mit welchen sie in Verbindung stehen. hen, Durch die Kaiserliche Kommission bezeichnete Dollmetscher werde

auf verschiedenen Punkten der ausländischen Abtheilung

sich überdies

Eer 92 Die fremden Regierungen sollen eingeladen werden, bei der Kaiser lichen Kommission Spezial⸗Kommissarien zu bevollmächtigen, um ihre Landesangehörigen bei der Ausstellung während der Arbeiten der Em bfangnahme, der Flassifizirung und der Aufstellung der Erzeugnisse, so wie unter allen Umständen, wo ihr Interesse in Frage steht trete 8 Frage steht, zu ver

Schutz der Fabrikmuster und Ein jeder Aussteller, Erfinder oder rechtmäßiger Eigener einer Ver⸗ farünsen h. einer Maschine oder eines

der Erfindungen.

Fabrikmusters, welche zur Aus⸗ tellung zugelassen, aber noch nicht medergelegt van patentirt sind, hns. wenn er vor der Eröffnung oder im ersten Monate nach der Eröffnun der Ausstellung darauf anträgt, von der Kaiserlichen Kommission ein die Beschreibung des ausgestellten Gegenstandes enthaltendes Certifika

nden Präsidenten, so wie einen Vice⸗Präsidenten und einen Be⸗

nenne 8. 1 enh welche durch die Jury nach absoluter Stimmenmehrheit zu

richterstatter,

ernennen sind 1 3 Art. 65.

Im Fall keines der Mitglieder die absolute Mehrheit erhält, ent⸗

scheidet das Loos zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten

Stimmen haben. 3. Art. 66. I

Der Präsident einer jeden Jury, und in seiner Abwesenheit der

Vice⸗Praͤfident, geben bei Stinmßügleicheit den Ausschlag. Irt. 67.

Die Spezial⸗Jurys werden außerdem nach Gruppen vertheilt, welche die unter sich durch gewisse Analogieen oder Beziehungen verwandten In⸗ dustrieen vertreten. 8 1“

Dieser Gruppen sind acht, nach Maßgabe des Artikels 16. 8

Die Glieder jeder Gruppe ernennen ihren Präsidenten und Vice⸗ Präsidenten. 8

Axt. 68. Die Entscheidungen der Spezial⸗Jurys bedürfen der Bestätigung der Gruppe, zu welcher sie gehören. Art. 69.

Die Preise erster Klasse werden nur nach stattgefundener Revision durch einen aus den Präsidenten und Vice⸗Präsidenten der Spezial⸗Jurys zusammengesetzten Rath bewilligt.

Die Jury der schönen Künste ist von dieser Bestimmung ausge⸗

nommen.

Jede Spezial⸗Jury kann als Beisitzer oder Sachverständige eine oder 98 . 8 1 8 7 1

1583

Untersuchung entgangen sind,

mehrere, in einzelnen der ihrer Untersuchung unterliegenden Materien kompetente Personen zuziehen. Diese Personen können aus den Titular⸗

oder stellvertretenden Mitgliedern der anderen Klassen und aus sonst

die Bemerkungen und Reclamationen der

Aussteller entgegenzunehmen, Uebergehungen, Irrthümer oder Verwechse⸗ lungen, die etwa vorgefallen sind, auszugleichen, die Beobachtung der festgestellten Normen zu überwachen und endlich diese Normen den Jurys in zweifelhaften Fällen zu erläutern.

ge

Art.

Die bei einer Jury thätigen Commissaire assistiren bei den Berathun⸗

gen nur, um die Thatsachen festzu

stellen, die festgestellten Grundsätze ins

Gedächtniß zu rufen und die Reclamationen der Aussteller vorzulegen.

Art. 76.

Die Art der zu vertheilenden Preise und die als Grundlage bei den⸗ selben zu treffenden allgemeinen Bestimmungen werden später durch eine

auf Antrag der K. stellt werden.

aiserlichen Kommission z

NEI

u erlassende Verordnung

festge⸗ 8

Unabhängig von den Ehrenauszeichnungen, welche bewilligt werden möchten, steht es dem Rathe der Präsidenten und Vice⸗Präsidenten frei dem Kaiser diejenigen Aussteller zu empfehlen, welche ihm würdig schei⸗ nen, besondere Zeichen der öffentlichen Anerkennung wegen ihrer der Ci⸗

f

vilisation, der Humanität, den Wissenschaften und Künsten geleistete

außerordentlichen Dienste, zu empfangen oder Aufmunterungen anderer Art zu erhalten, mit Rücksicht auf erhebliche, dem Zwecke allgemeineren Nutzens gebrachte Opfer, und auf die Lage der Erfinder odern Verfertiger.

„Besondere Bestimmunsgen für die sschönen Künste..] .

9

Art. 18.

AU

Eine in Paris eingesetzte französische Jury wird über die Aufnahme Werke französischer Künstler entscheiden.

We

Die Mitglieder der französischen Aufnahme⸗Jury werden durch die

Abtheilung der schönen Künste der Kaiserlichen Kommission bezeichnet.

erhalten. Art. 80.

Die Aufnahme-⸗Jury der schönen Kuünste theilt sich in 3 Sectionen; die 1. begreift die Malerei, die Kupferstecherkunst und die Lithographie; ie 2. die Bildhauerkunst und das Stechen von Medaillen; ie 3. die Baukunst. 1 Eine jede dieser Sectionen entscheidet ihrer besondern Ab: theilung angehörigen Werke.

Die Ausstellung ist den Erzeugnissen französischer und fremder Künst⸗ ler geöffnet, welche am 22. Juni 1853, als dem Tage, an welchem die Verordnung wegen Veranstaltung der Ausstellung der schönen Künste er⸗ lassen ward, lebten. 2 113“

Die Künstler können bei der allgemeinen Ausstellung bereits früher ausgestellte Werke einliefern; ausgeschlossen sind nur:

1) Kopien (mit Ausnahme derjenigen, welche ein Werk in einer ver⸗ schiedenen Art wiedergeben, auf Email, im Muster 289); Gemälde und andere Gegenstände ohne Rahmen; Bildhauerarbeiten in nicht gebrannter Erde. Art. 83.

Die auf diese Weise zugezogenen Mitglieder nehmen an den Arbeiten der Klasse, für welche sie berufen sind, nur in Bezug auf denjenigen Ge⸗ genstand Theil, welcher ihre Zuziehung veranlaßt hat; sie haben nur eine berathende Stimme.

Art. 54. . geeigneten Männern von Fach außerhalb der Jury genommen werden.

Dieses Certifikat sichert dem Antragsteller 8e -Eigen thumsrecht des beschriebenen Gegenstandes und das ausschließliche Privilegium, denselben während der Dauer eines Jahres vom 1. Mai 1855 an auszubeuten unbeschadet des Patents, welches der Aussteller auf dem gewöhnlichen Wege vor Ablauf dieses Zeitraums nehmen kann.

N

sSr ur 1 der Ausstellung der Erzeugnisse gültige, für den Han⸗ el bestimmte laufende Verkaufspreis dar⸗ auf dem ausgestellten Gegen⸗ tande in sichtbarer Weise befestigt werden. „Der Aussteller, welcher von dieser Befugniß Gebrauch zu machen wuünscht, muß dem Comité seines Kreises davon zuvor die Anzeige machen welches, nachdem es die Richtigkeit der Preise anerkannt hat, diese be⸗ scheinigen wird. Der so angehängte Preis ist im Verkaufsfall für den Aussteller dem Käufer gegenüber bindend. b Jeder Antrag auf ein Erfindungs⸗Certifikat muß von einer Falls die Angabe für unrichtig erkannt wird, kann die Kaiserliche nauen Beschreibung des Gegenstandes oder der Gegenstände, welche Kommission das Erzeugniß fortschaffen lassen und den Aussteller von der sicher gestellt werden follen, und, wo es thunlich, von einem Plane Mitbewerbung ausschließen. oder einem Muster der genannten Gegenstände begleitet sein I Art. a20 Art. 56. J Die verkauften Artikel dürfen nicht vor dem Schlusse der Ausstel⸗ Diese Anträge, so wie die getroffenen Entscheidungen werden in ein lung weggenommen werden. . l hoe gehaltenes Register eingetragen, welches später bei dem Ministe⸗ hiteenete keugnisse Zoll. des Ackerbaus, des Handels und der öffentlichen Arbeiten nieder⸗ Art. 73 2 ek. 11. gelegt wird, um während der für di der Certifike stge⸗ nfände il j In Betreff der zur Ausstellung zugelassenen ausländischen Erzeug⸗ 8 hrend der für die der Cereiftkate festge⸗ Jede Jury kann sich nach Umständen in Comité's vertheilen; jedoch

E“ Gültigkeit G 1I“ 1 stellten Zeit als Beweis zu dienen. 88 Sury kann 8

nisse wird der Ausstellungs⸗Palast zu einem „entrepõôt réel“ konstituirt. 8 dürfen die Beschlüsse nur von der Mehrheit der ganzen Jury gefaßt 2) 1

A7. Die Verabfolgung dieser Certifikate geschieht gra b 26 1 ä. s. 9 8. 18. 8 G 4 7 Derartige, von den im Art. 19 erwähnten Zulassungsscheinen be⸗ fi geschieht g. b 1 gleitete Erzeugnisse gehen in Frankreich über die nachstehend bezeichneten erden unter Beistand der Ausstellungs⸗Inspek⸗

(Chg 2 Jury und Belohnungen. g 8 8 1.-S. I1ö98 8 Spezial⸗Commissaire w . b ö“ ; 5 bis 30 Häfen und Gr üdte ei 88 Pin b Ir. Die Mürd; aagsss 4Ngg. 1 I. . den Arbeite er Jury be ragt; sie Auf Kunstwerke finden die Art. 1 bis 13, 15 bis 30 Hiͤfe ud Gränzstahte ein, als: Lille, Valenciennes, Forbach, Wissem- Die Würdigung und Beurtheilung der ausgestellten Erzeugnisse wird toren mit den Vorbereitungen zu den EEE1114““ 41 bis Sen bis 52, 58 bis 77 dieses Reglements Anwendung. W Vass. Lüts, beach. Louis, les Verrieres- de-Joux, Pont de Beau- einer großen gemischten internationalen Jury anvertraut. Diese Jurhy haben sich zu vergewissern, daß die Erzeugnisse keines 2 usstellers ih 41 bis 4 ¼, 49. bis 92, d 5 1e-d naparei 8S, Saint-Laurent du Var, Marseille, Cette, Port-Ven- besteht aus Titular⸗Mitgliedern und aus stellvertretenden Mitgliedern 11“ v““ ayonne, Bordeaux, Nantes, le Havre, Boulogne, Calais welche in 30 Spezial⸗Jurys, den im Art. 16 bezeichneten 30 Klassen ent⸗ „. 1 vI1I1 que. 8 yreche vor †Reil; . h III1I1a 1 ö“ 16 b8 Aut. 83 sprechend vertheilt werden. ition universelle de Paris

Die Sendungen können an die, durch die Kaiserliche Kommission in einem jeden dieser Häfen oder Städte bezeichneten Agenten gerichtet wer⸗ den. Diese Agenten übernehmen gegen eine im Voraus festgestellte Ver⸗ Fütung die Erfüllung der dem Zollamte gegenüber erforderlichen Forma⸗ itäten und die Besörderung der Erzeugnisse nach dem Au 3 Art. 44.

Palaste.

Die im Ausstellungs⸗Palaste in Empfang genommenen ausländischen

rzeugnisse werden von den übernommen. In der Abtheilung der Kunstwerke erhält

V rt. 4 ddie 28. Klasse 20 Titular⸗Mitgliede

8 2 8 9 2 34 14 88 2 8 8 . 3 C‿ D⸗ 252 ed T

Die Abnahme der Bleie und die Oeffnung der Kolli findet nur im 1 I“ Innern des Palastes in Gegenwart der Aussteller oder ihrer Vertreter 816618 M

statt, und wird durch die Zollbeamten besorggt.

I46.

I.

Die Aussteller, welche das Amt eines Jurymitgliedes übernehmen, ge⸗ sei es als Titularen oder als Stellvertreter, sind durch diesen Umstand von der Mitbewerbung um die Preise ausgeschlossen.

Die Jury für die schönen Künste ist von dieser Bestimmung aus⸗

genommen.

Ant. 72.

Desgleichen sind diejenigen Aussteller, welche als Beisitzer oder Sachverständige zugezogen werden, von der Mitbewerbung ausgeschlossen, jedoch nur in der Klasse, für welche sie thätig gewesen sind.

8 ö“ 8

In der Abtheilung der Industrie⸗Erzeugnisse ist die

glieder für jede Spezial⸗Jury, wie nachstehend, festgestellt: Für jede der Klassen b

1 8 en metres carrés Neom,

. 166. 688. und 24. 1 et prénom ou ral-

prix

de- ventée doit-il en être

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Hauteur,

largeur et raison et do-

öAA“

7. 8

4 8 5 2 2* 2

1. 4. 5. 9. 11. 15. 22. und 217. 8 Observations,

son sociale, pro- P profondeur micile 8

de l'objet

sur de

2 81 211 domicile 8 8 sur le tables contre du représentant

en maètres. à Paris. francs.

ou résidence du . ou le mur 12

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Art 606 requérant. E rdes Exrvediti Pehlas Zaht bLer Jury⸗Mitglieder für Frankreich, wie für das Ausland efitat re vegfhlar des Expeditionsscheines, welches als Ursprungs⸗Cer⸗ soll nach dem Verhältniß der von höans jeden Unbe gtrclten Zahl der süat gilt, bleibt in den Händen des Zollamts; ein zweites erhält der Aussteller festgesetzt werden. b g 2

Clasifftations⸗Commisgir der Ausstellung und das dritte das Genera C AX“ V ecretariat der Kaiserlichen dehg w. ““ Das amtliche Comité einer jeden Nation bezeichnet nach seiner 88 Neääü“ d Wahl die Personen, welche die auf sie fallende 8b z101 i. 3 . 1 ) , he di sie fallende Zahl der Jurymitglieder Schlusf⸗ 1“ Aussteller oder ihre Vertreter haben nach dem zu bilden haben. 8 1 Ausstellung sich zu erklären, ob ihre Erzeugnisse zur Re⸗ Die französischen Jurymitglieder werden für die 27 ersten Klassen durch die Abtheilung des Ackerbaues und der Industrie der Kaiserlichen

.“ Ger zur innern Consumtion bestimmt sind. Im letztern Falle können sie darüber nach Entrichtung des Zolles Kommission und für die 3 letzten Klassen durch die Abtheilung der

schönen Künste ernannt. b

Art. 62.

ohne Weiteres pedeg⸗ b one Weiteres verfügen. Bei Feststellung des letztern wird die Zoͤllver⸗ Im Falle das Comité einer der ausstellenden Nationen die Jurh⸗

waltung die Entwerthung in Anschlag bringen, welche durch den Auf⸗ Mitglieder, welche sie vertreten sollen, nicht bezeichnet, wird dafür durch

bancs.

Soll der Ver⸗ kaufs⸗ 1

preis 22

ver⸗ Bemerkungen. öffent⸗ licht wer⸗ den?

Erforderlicher Flächenraum in Quadrat⸗Motres Name, Firma und

9 2 d Hu⸗ z Vor⸗ und 31 Höhe,

enthalt der Erzeugnisse in der Ausstellung verursacht sein möchte Die prohibirten No. 88 b8. b 8 1 1 tion Fegen Velchkunn. 8 8 sellen ausnahmsweise zur innern Consum⸗ die allgemeine Versammlung der anwesenden Jurymitglieder von Amts . 8 2 ) 2 RL9 . 12 8 8 2 8 nberthes zagelaßse G gabe von 20 Prozent ihres wirklichen wegen gesorgt. Lin gleicher Zoll soll Naxi j Ule 3 ugelassen rtike- Falg⸗sc als Maximumsatz für alle zur Ausstellung Innere Organisation 688 Polizei der Ausstellung. 8 rt. 49 8 Die innere Organisation und die Polizei J J n und olizei der Ausstellung wer Unter ein ausführendes Comité gestellt, welches aus den Ehefsh

und Tiefe des Wohnung des

name oder Firma,

Stand und auf dem auf Bevollmächtigten

Art. 63. Gegenstandes

Die Kaiserliche Kommission vertheilt die Mitglieder der internatio⸗

nalen Jury unter die verschiedenen Klassen. Auch stellt sie die allge⸗

E11“ fest, wonach die Thaͤtigkeit der Spezial⸗Jurys gere⸗ gelt wird.

Tischen Fuß⸗ 88

boden.

Wohnort des und

Laufende

Anmeldenden. Bänken.

Art. 64 Jede Spezial⸗Jury erhalt einen durch die Kaiserliche Kommission zu

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