1854 / 212 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

denfuß allerrings

daß ich keine Veranlassung habe, die hierneben zurückgehenden Entscheidungen der Königlichen Regierung zu N. und des Herrn Ober⸗Präsidenten vom 7. November 1853 und 19. Mai c., durch welche im Sinne des §. 4. der Städte⸗-Ordnung vom 30. Mai pr. die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822, be⸗ treffend die Heranziehung der b Lasten, für gleichmäßig anwendbar auf Pensionaire und Wartegeld⸗ Empfänger, wie auf aktive Beamte erachtet worden sind, aufzuheben. Ebensowenig bedarf es der Herbeiführung einer gesetzlichen Deela⸗ ration der desfallsigen Bestimmung im §. 4 der Städte⸗Ordnung, da das Gesetz vom 11. Juli 1822, wiewohl es Bestimmungen über die aktiven sowohl, als die pensionirten und auf Wartegeld gesetz⸗ ten Beamten enthält, dennoch in seiner Ueberschrift nur von der Heranziehung der Staatsdiener im Allgemeinen spricht und es sich analog daher von selbst versteht, daß die Bestimmung im §. 4 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai v. J. sich gleichfalls nicht nur auf die aktiven, sondern eben so auch auf die pensionirten und auf Wartegeld gestellten Beamten bezieht.

Berlin, den 25. Juli 1854.

Der Minister des Innern.

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den Magistrat zu N.

Finanz⸗Ministerium. Cirkular⸗Verfügung vom 29. Juli 1854 be⸗ treffend die Tarifirung von Angorahaaren und 1 Teftik.

Nach der Bestimmung unter Pos. 14, d. Abtheil. II. des Zoll⸗ tarifs sind „Ziegenhaare“ vom Eingangszolle frei, während „Angorahaare“ und „Teftik“ (feines Ziegenhaar), als „Ma⸗ terial“ nach dem amtlichen Waarenverzeichniß zum Zolltarif mit der allgemeinen Eingangsabgabe belegt sind.

Nachdem sich die Regierungen der Zollvereinsstaaten dahin ver⸗ ständigt haben, daß „Angorahaare“ und „Teftik“ gleich den gemeinen Ziegenhaaren nach Pos. 11 d. Abtheilung II. des Tarifs vom Eingangszolle frei zu lassen und nur einer Ausgangsabgabe von 5 Sgr. für den Centner zu unterwerfen seien, veranlasse ich Ew. ꝛc., die Aemter des dortigen Verwaltungsbereichs hiernach alsbald mit Anweisung zu versehen. V Berlin, den 29. Juli 1854.

Der Finanz⸗Minister. sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königliche Regierungen zu Potsdan und Frankfurt ꝛc. v

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Verfügung vom 19. Juli 1854 betreffend die in Hannover zur Erhebung kommende Uebergangs⸗ Abgabe von Branntwein.

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Cirkular⸗Verfügung vom 12. Juni 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 182 16 259 Ew. c. erwiedere ich auf den Bericht vom 22. v. Mts., daß die im Königreich Hannover zur Erhebung kommende Uebergangs⸗ Abgabe von Branntwein, welche im 14⸗Thalerfuß 6 Rthlr. 24 Sgr. Pf. vom hannoverschen Ohm bei 50 pCt. Alkohol nach Tralles beträgt, in der dem §. 58 des Hauptprotolells der letzten General⸗ Konferenz beigefügten, mittelst Verfügung vom 12. v. M. zuge⸗ fertigten Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereins⸗ e zc., wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zu⸗ Hereets gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen ensländischen Erzeugnissen erhoben werden können, im 24 ½⸗Gul⸗ n unrichtig auf 10 Gulden 30 Kr. angegeben ist . ¼ 8 82 16) 72 Zxhaen higehabss auf 11. Gulden 54 Kr. beläuft. Ich überlase b „den betreffenden Satz in der Uebersicht vor dere Veröffentlichung zu berichitffe atz in der Uebersicht vor deren 88 8 8 8 * vnr sqi des. frscgthsug Oldenburg wird zwar nach dem daselbst vom 31. Dezember v. J. die Uebergangs⸗Abgabe 28oö 1 vCZERLEKFVverskemerkt ist, mit 6 R Mfr. 74 Sgr. 1 pf. sfür das Ohm hannoversch, sondern mit On 16 Sgr. 4 ½ Pf. oder 41 Gulden 27- Kreuzer für das Ohm euergemuͤß erhoben. Da jedoch ver in der Uebersicht an⸗

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Staatsdiener zu den Gemeinde⸗

gegebene Satz an sich richtig ist, und nur bei der Erhebung ein

anderes Maß, als das angenommene, zu Grunde gelegt wird, so dieser Beziehung der Abdruck der Uebersicht unverändert

mag in erfolgen. Berlin,

den 19. Bu

Der General ern.

Cirkular⸗Verfügung vom 25. Juli 1854 be. treffend die Tarifirung von unvollständig ent⸗ rippten Tabaksblättern.

Ew. ꝛc. mache ich darauf aufmerksam, daß Tabaksblätter, denen die Rippe nicht völlig, sondern nur bis zur Hälfte des Blat⸗ tes beseitigt war, als „unbearbeitete”“ Tabaksblätter (Pos. 25 v. 1. Abth. II. des Tarifs) zur Verzollung angemeldet worden sind indem dabei geltend gemacht wurde, daß jene Manipulation lediglich in der Absicht vorgenommen werde, um bei dem starken Pressen der zur Versendung bestimmten Blätter deren Beschädigung zu verhüten.

Da derartige Tabaksblätter jedoch einer Bearbeitung unter⸗ legen haben, so kann der Satz von 4 Rthlrn. nach Pos. 25. v. 1. Abth. II. des Tarifs auf sie keine Anwendung finden; dieselben sind vielmehr nach Pos. 25. v. 2 . mit 11 Rthlrn. für den Centner zur Verzollung zu ziehen.

Egw. zc. wollen zur Vermeidung einer unrichtigen Tarifirung in vorkommenden Fällen die Haupt-Aemter des dortigen Verwal⸗ tungs⸗Bereichs hiernach mit Anweisung versehen.

Berlin, den 25. Juli 1854.

An sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Pots- dam und Frankfurt ꝛc.

M treffend den Gewerbebetrieb der Frachtführer und Schiffer in den Zollvereinsstaaten.

Vertrag vom 19. Februar 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 153 S. 1063.)

Auf der zehnten Generalkonferenz in Zollvereinsangelegen⸗ heiten sind die Regierungen der Zollvereinsstaaten dahin überein⸗ gekommen, die Bestimmung im Artikel 18 des Handels⸗ und Zoll⸗ vertrags zwischen Preußen und Oesterreich vom 19. Februar v. J, wonach die Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, für diesen Gewerbe⸗ betrieb in dem Gebiete des anderen Theils einer Gewerbesteuer nicht zu unterwerfen sind, auch zwischen den Zollvereinsstaaten mit der Maaßgabe in Anwendung zu bringen, daß die Befreiung nur dann stattfindet, wenn die betreffenden Personen in dem Lande, welchem sie angehören, wohnen und von dort aus ihr Frachtfuhr- oder Schifffahrtsgewerbe betreiben.

Die Königliche Regierung wird veranlaßt, hiernach verfahren zu lassen. Bemerkt wird jedoch, daß die in Rede stehende Frei⸗ lassung von der Gewerbesteuer auf Agenten und Commissionaire von Frachtführern und Schiffern anderer Vereinsstaaten, z. B. von Omnibus⸗ und Dampfschifffahrtsgesellschaften u. s. w., desgleichen auf solche Fuhrleute und Schiffer, welche zugleich einen Handel be⸗ treiben oder Waarenniederlagen halten, sich nicht erstreckt.

Berlin, den 25. Juli 1854.

Der General-Direktor der Steuern. An

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zusammenf V herige Gränze des Glatzer Kreises, resp. der Kreise Reichenbach und Frankenstein, auch die Gränze des neuen Kreises. läuft diese Gränze zunächst zwischen den Feldmarken von Neudorf und Gabersdorf fort, sodann zwischen denen von und Gabersdorf, von Eckersdorf und Gabersdorf, von Eckersdorf und Schwenz, von Eckersdorf und Möhlten, von Nieder⸗Steier und

witz, von Nieder⸗Steier und Rauschwitz, Kamnitz, von Dürr⸗Kunzendorf und Reichenau, von Reichersdorf und Reichenau, von Seifersdorf und Agnesf Stolzenau, von Kaltenbrunn und Stolzenau bis zum Heuscheuer⸗

thengrund mit der böhmischen Landesgränze zusammenfällt.

1603

Landtag der Kur⸗ und Neumark Brandenburg und des Markgraf⸗ thums Niederlausitz am 17. September dieses Jahres im Landschaftshause zu Berlin eröffnet werden. g Ich bringe dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß der Herr Geheime Staats⸗Minister a. D. Graf von Arnim auf Boytzenburg zum Landtags⸗Marschall, der Standesherr Graf zu Solms⸗Baruth zum Stellvertreter desselben, und der Unterzeich⸗ nete zum Königlichen Landtags⸗Kommissarius ernannt worden ist. Potsdam, den 7. September 1854. 8

Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats⸗Minister 8 Flottwell.

Nicht

Preußen. Berlin, 8. September. Wir haben bereits ge⸗

meldel, (S. Nr. 211 d. Bl.), daß des Königs Majestät die Ab⸗

zweigung eines neuen landräthlichen Kreises Neurode vom

Kreise Glatz, im Regierungs⸗Bezirk Breslau, genehmigt haben.

Der neu zu bildende Kreis, dessen Kreisstadt Neurode sein wird, erhält folgende Gränzen: Von der nördlichen Spitze am Eulen⸗ gebirge, da, wo die drei Kreise Reichenbach, Glatz und Waldenburg

toßen, bis nach Silberberg, resp. Neudorf, bildet die bis⸗ Von da Rothwaltersdorf

Möhlten, von Nieder⸗Steier und Böhmisch⸗Winkel, resp. Bischko⸗ von Nieder-Steier und

eld, von Albendorf und

Gebirge. Dann bildet zunächst die Grenze zwischen dem albendorfer

und stolzenauer Dominial⸗Forste, sodann die Gränze zwischen dem karlsberger Forstschutzbezirk einerseits und Königlichen Forstreviere der Herrschaft Friedersdorf und der Herr⸗

dem friedrichsgrunder

schaft Tscherbeney, andererseits auch die Gränze des neuen Kreises,

bis diese, zwischen der passendorf⸗nauseneyer Feldmark einerseits und den Cudowa⸗Tscherbeneyver

Forsten und der Feldmark von Straußeney andererseits, sich bis an die Landesgränze hinziehend, von da ab bis an die Gränze des Waldenburger Kreises bei Beu⸗ Endlich wird der neue Kreis von diesem Punkte ab bis zum Ausgangs⸗ punkte, der nördlichen Spitze am Eulengebirge, vom Waldenburger Kreise begränzt. Der neue Kreis wird demgemäß umfassen die Ortschaften: Eulenburg, Falkenberg, Ober⸗ und Nieder⸗Hausdorf, Mölke, Ludwigsdorf, Königswalde, Beuthengrund, Markgrund, Vierhöfe, Kainsdorf, Zaughaus, Kunzendorf, Kohlendorf, Volpers⸗

dorf, Neudorf, Rothwaltersdorf, Ebersdorf, Eckersdorf, Schlegel, Buchau, Neurode, Walditz,

Biehals, Tuntschendorf, Ober⸗Steine, Mittel⸗Steine, Nieder⸗Steine, mit Anschluß des Ritterguts Böh⸗ misch⸗Winkel, Dürr⸗Kunzendorf nebst Finkenhügel, Seifersdorf, Albendorf, Kaltenbrunn, Karlsberg, Passendorf, Scheibau, Sieben⸗ hufen, Reichenforst, Wünschelburg, Ober⸗Rathen und Nieder⸗ Rathen. (Pr. C.) 1 Der Ministerial⸗Baurath Hübener ist gestern Abend von Schlesien zurückgekehrt. Die durch die Hochwasser verursachten Unterbrechungen der Communication auf den dortigen Eisenbahnen sind beseitigt und auch auf den Chausseen ist die Communication im Wesentlichen wiederhergestellt. v In der Stadt Soldau, im Regierungs⸗Bezirk Königs⸗ berg, ist ie Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 vollstän⸗ dig eingeführt worden. (Pr. C.) Danzig, 7. Seßtenber. Der Marschall Baraguah d'Hilliers ist auf dem Dampfer „Fulton“, welcher die Flotte am 4. d. M. in Ledsund verlassen, hier eingetroffen;z wie man ver⸗ nimmt, kehrt derselbe nach Frankreich zurück und soll vorläufig kein bedeutendes Unternehmen in der Ostsee mehr stattfinden. (Tel. Dep.) Breslau, 6. September. Die „Schles. Z.“ erfährt aus sicherer Quelle, daß die Königl. Regierung in ihrer Plenarsitzung für Dammbauten 200,000 Rthlr. beantragt hat. In Anbetracht der Nothstände wird auch der Landtag früher und bereits am 23. oder 24. d. M. zusammentreten, und sollen die Provinzial⸗ fonds, wie die Provinzial⸗Hülfskassen, zur Behebung der Noth beansprucht werden. Der Gesammtschaden, der die Provinz betroffen, wird nach gründlicher Erwägung auf 25 bis 27 Millionen Thaler geschätzt. X 6. September. Ihre Majestät die Königin von Preußen sind gestern Abend von Ischl in Pillnitz

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7. September. Durch eine Bekanntmachung des Gesammt⸗

Ministeriums wird mitgetheilt, „daß Se. Königliche Majestät be⸗ schlossen haben, die getreuen Stände zu dem ihnen bereits in Aus⸗ sicht gestellten außerordentlichen Landtage auf den 5. Oktober d. J. in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen.“ Hessen. Kassel, 6. September. General⸗-Lieutenant von Kaltenborn, welcher vor vier Tagen in einem hoffnungslosen Zustande von Wildbad plötzlich hierher zurückgekehrt war, ist gestern Mittag mit Tode abgegangen. (Fr. P. Z.)

Oesterreich. Der „Sieb. Bote“ schreibt aus Hermannstadt vom 1. September: „Heute Vormittags ist der Feldmarschall⸗Lieu⸗ tenant Corps⸗Kommandant Graf Coronini sammt Suite von hier über den Rothenthurmpaß nach Bukarest abgereist, um daselbst gleichzeitig mit den österreichischen Occupationstruppen des serbisch⸗ banatischen Armee⸗Corps einzutreffen.“

Niederlande. Haag, 4. September. Die diesjäh⸗ rige Session der General⸗Staaten wurde heut von dem Mi⸗ nister des Innern im Namen des Königs mit einer Rede ge⸗ schlossen, in welcher unter Anderem das Bedauern der Regierung ausgesprochen wird, daß, obschon die abgelaufene Sitzang reich an wichtigen Resultaten gewesen, die Kürze der für dieselbe noch übri⸗ gen Zeit nicht erlaubt habe, noch mehrere bereits vollendete Gesetz⸗ entwürfe, und darunter den über den öffentlichen Unterricht, vor⸗ zulegen. In der nächsten Session, welche heute über 14 Tage eröffnet werden muß, wird also zunächst dieser wichtige Gegen⸗ stand in Behandlung kommen können, dessen Regelung bei der großen Meinungs-Verschiedenheit darüber noch größere Schwie⸗ rigkeit darbietet, als diejenige des Armenwesens. Bekanntlich hatte bereits das Ministerium de Kempenaer um der grund⸗ gesetzlichen Vorschrift zu genügen, 1849 einen Gesetzentwurf bezüglich des öffentlichen Unterrichts den Kammern vorgelegt, welcher es jedoch nicht weiter als bis zur Voruntersuchung in den Sectionen brachte; von dem vorigen, 1853 abgetretenen Mi⸗ nisterium wurde der Versuch, diese Angelegenheit zu ordnen, nicht erneuert. Die sämmtlichen jüngst von der Zweiten Kammer ange⸗ nommenen Gesetzentwürfe, u. A. diejenigen bezüglich der Abänderung des Tarifs und des indischen Regierungs⸗Reglements, wurden in voriger Woche von der Ersten Kammer fast einstimmig genehmigt. Fortwährend erhält man aus sämmtlichen Provinzen die günstigsten Berichte über das Ergebniß der Ernte. Nur hinsichtlich des Buch⸗ weizens scheinen in einigen Gegenden die Erwartungen nicht be⸗ friedigt zu sein. (K. Ztg.)

Frankreich. Paris, 6. September. Se. Königliche Ho⸗ heit der Prinz Albert ist am 5ten Vormittags um 11 Uhr in Boulogne angekommen. Der Kaiser war ihm entgegen gefahren.

In der Begleitung des Prinzen befanden sich der Kriegsminister

Herzog von Newcastle, Lord Seaton, ehemaliger Gouverneur der Jonischen Inseln und von Kanada, Sir Charles Whetherell, Chef des Generalstabes der britischen Armee, und der General Gray.

Der König von Portugal ist, nachdem er einer Parade beige⸗ wohnt, wieder abgereist.

Spanien. Nachrichten aus Spanien bestätigen, daß die Königin Christine in Portugal angekommen und am 2. September in Madrid die Ruhe nicht gestört war. Die demagogische Partei war durch die letzten Handlungen der Regierung entmuthigt. Der

Kriegsminister O'Donnell hat die Militairbehörden aufgefordert, sich

jeglichen Einflusses auf die Wahlen zu enthalten. Türkei. Aus Konstantinopel, 28. August, „A. A. Ztg.“ hinsichtlich des schon früher gemeldeten Abgangs der Krim⸗Expedition nach einer aus Triest ihr zugegangenen telegraphi⸗ schen Depesche noch Folgendes mit: Der Tagesbefehl des Mar⸗ schalls de St. Arnaud verheißt die Einnahme Sebastopols. Er hofft von dort sein nächstes Proclam auszugeben. Die pontische Expedition geht am 2. und 3. September von Varna qab. Die

theilt die

erste Division bilden die Raddampfer, welche Sebastopols Eingang

sperren sollen. Die zweite Division T b Alliirten, sämmtlich von Dampffregatten bugsirt. In der dritten Abtheilung folgen die Truppenschiffe mit Truppen und Munition an Bord. Die Kavallerie wird in Burgas Lieferant für die französische Flotte, Herr Foucas, wurde angewie⸗ sen, für den 1. September Lebensmittel vor Sebastopol zu liefern. Am 14. August langte aus Sebastopol ein russischer Dampfer mit Depeschen vor Odessa an und war Nachts wieder abgegangen. Prinz Napoleon begab sich gestern, der Herzog von Cambridg heute nach Varna, wo die Belagerungsgeschütze aus Toulon an⸗ gelangt sind. Selim Pascha wird in Ketten aus Van erwartet Ismael Pascha soll das Kommando der asiatischen Armee über⸗ nehmen. 1b Die „Bukarester Deutsche Ztg.“ vom 27. August schreibt Vorgestern um halb 12 Uhr Vormittags hielt der Div sions⸗-General Derwisch Pascha, außerordentlicher Kommissär Sr. Kaiserl. Majestät des Sultans, seinen Einzug in unsere Hauptstadt Ein Theil der bei und um Bukarest stationirten Kaiserl. Truppe unter dem Kommando Ismael Paschas war bei der Barriére Podu beilik zum Empfang aufgestellt, der Donner der Kanonen be

die Transportschiffe der

eingeschifft. Der Haupt⸗

Divi⸗