1854 / 214 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Das 37ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, w gegeben wird, enthält unter Nr. 4078.

und unter

4079. den Allerhöchsten Erlaß vom 16. August 1854, betref⸗ fend den Uebergang der Bearbeitung der Standes⸗ sachen von den Ministerien der Justiz und des Innern

FZjaauf das Ministerium des Königlichen Hauses. Berlin, den 12. September 1854.

Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Ministerium des Innern. 8

Bescheid vom 22. Mai 1854 betreffend die Un⸗ terstützung hülfsbedürftiger Juden aus städtischen Gemeindemitteln.

Das Ministerium des Innern kann, wie Ihnen auf Ihre Be⸗

schwerde vom 8. v. Mts. eröffnet wird, die seitens der Königlichen Regierung zu Coblenz und des Herrn Ober⸗Präsidenten der Provinz

ergangenen Entscheidungen nur bestätigen.

Mit Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 V in der Stadt N. ist die Verpflichtung der dortigen jüdischen Ge⸗

meinde, für ihre Armen zu sorgen, erloschen und auf die Civil⸗ Gemeinde übertragen. Denn es sind in Folge des §. 2 der Ge⸗ meinde⸗Ordnung alle Einwohner des Gemeinde⸗Bezirks Gemeinde⸗ Mitglieder geworden und hiervon hältniß nicht mehr existirt, nicht ausgeschlossen. Diese sind nun⸗ mehr mit der christlichen Gemeinde zu einer Civil⸗Gemeinde ver⸗ schmolzen und theilen mit derselben alle, durch den Gemeinde⸗Ver⸗ band bedingte Rechte und Verpflichtungen.

theile zögen, so trifft dies nicht zu. Ganz berufen Sie sich auf den Schluß⸗Passus Gesetzes vom 31. Dezember 1842, Edikts vom 28 März 1809, Juden ohne Beihülfe der Civil⸗Gemeinde

mit Unrecht endlich

meinde anheim fiel, auf der Voraussetzung der Existenz einer be⸗ sonderen jüdischen Civil Gemeinde beruhte, eine solche aber wie gesagt nach Einführung der Gemeinde⸗Ordnung von 1850 nicht

mehr vorhanden ist. Berlin, den 22

42.

Mai 1854.

Ministerium des Innern: Im Auftrage: von Manteuffel.

den Bürgermeister N. zu N. in der Rheinprovinz.

Erlaß vom 29. Juni 1854 betreffend die Beauf⸗ sichtigung des Geschäfts⸗Betriebes der Agenten von Hagelschäden⸗Versicherungs⸗ Gesellschaften und die Zulassung von Bürgermeistern als Agen⸗ ten solcher Gesellschaften. 8

Gesetz vom 17. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 146 S. 1004.)

Die Aeußerung der Königlichen Regierung in dem Bericht vom 3ten d. Mts,, daß sich innerhalb ihges Gesichtskreises bisher keinerlei Bedürfniß ergeben habe, die Geschäftsführung der Agenten von Hagelschäden⸗Versicherungs⸗Gesellschaften einer besonderen poli⸗ zeilichen Aufsicht zu unterwerfen, hat befremden müssen, da der §. 5 des Gesetzes vom 17. Mai v. J. ausdrücklich vorschreibt, daß die Entziehung der solchen Agenten nach §. 3 J. c. von den Re⸗ gierungen zu ertheilenden Konzessionen F Gewerbe⸗Ordnung zu richten hat; soll also die Zurück⸗ fol z. B. wegen Unzuverlässigkeit des betreffenden Agenten er⸗ S die vorgängige polizeiliche Beaufsichtigung desselben Verfahren doegterung die einzige Grundlage für das diesfallsige schaͤftsflihrung 8 Anach. 8. 2sSgam⸗ Ue eefelpaft, daß die Ge⸗

ühru n von Hagel⸗ ungs⸗ der aeen hen awfsct Fefe 8 k1 F..e. ngs⸗Gesellschaften er Königlie ierun emerkli werden, daß es an und für sih en Regierung .5 einen Bürgermeister als Agenten solcher

gemacht gerechtfertigt erscheint, Gesellschaften zu kon⸗

das Statut für die Sozietät zur Regulirung der Ge⸗ wässer in dem nördlichen Theile des Kreises Lübbecke im Regierungsbezirk Minden. Vom 12. August 1854;

V Y

die Juden, deren Schutzver⸗

Wenn Sie daher be⸗ merken, daß die Juden in N. aus diesem Verhältniß lediglich Vor⸗

s=P.. vom §. 36 des Armen⸗ da die Bestimmung des nassauischen wonach die Fürsorge für verarmte lediglich der Juden⸗Ge⸗

sich nach den Vorschriften

wird den 19. September d. J., Morgens 7 Uhr, hungs⸗Saale des Lotterie⸗Hauses ihren Anfang nehmen.

zessioniren, da der Beamte, der vermöge seines Amtes d ist, die Agenten zu überwachen, nicht Kele selbst Agent seit tufen Hat die Königliche Regierung hiervon eine Ausnahme 8 Gunsten des Bürgermeisters N. gemacht, so läßt sich ein solchiu Verfahren nur durch die besondere Zuverlässigkeit 8 qu. Person rechtfertigen. G Da diese Eigenschaft indessen nach dem Berichte der Könt lichen Regierung dem N. beiwohnt, so will das Ministerium G Innern zwar gegen die Konzessionirung desselben nichts weite erinnern, die Königliche Regierung wird jedoch angewiesen, für 1 Zukunft den in diesem Erlasse aufgestellten Gesichtspunkt nicht außer Acht zu lassen. 5 Berlin, den 29. Juni 1854.

Ministerium des Innern. Im Auftrage: IINI. An 8 die Königliche Regierung zu N.

Finanz⸗Ministerinm.

Erlaß vom 12. Juni 1854 betreffend die Be⸗ rechnung der den suspendirten Beamten zu ge⸗ währenden Gehaltshälfte.

Allgemeine Verfügung vom 9. August 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. S. 1555.) Gesetz vom 21. Juli 1852.

Ew. ꝛc. erwiedern wir auf den Bericht vom 22sten v. M., daß bei Berechnung der den suspendirten Beamten zu gewährenden Ge⸗ haltshälfte in unserm Verwaltungsbereiche ebenfalls die Grund⸗ sätze zur Anwendung zu bringen sind, welche in der von dem Herrn Justizminister unter dem 9. August 1853 erlassenen allgemeinen Verfügung sich zusammengestellt finden. 1

Ingleichen unterliegt es keinem Bedenken, hung der suspendirten Beamten bei Theiles ihres Gehalts der §. 160 Ordnung als maßgebend zu erachten und demnach von der nach eingetretener Suspension zu gewährenden Gehaltshälfte vorweg die Summe von 400 Rthlr. jährlich ganz frei zu lassen ist.

Inwiefern hierdurch, wie Ew. ꝛc. bemerken ,weniger der sus⸗ pendirte Beamte, als die Gläubiger betroffen werden, vermögen wir nicht abzusehen, da der eine wie der andere Theil an dem bisher auf sie vertheilten abzugsfähigen Einkommen eine gleichmäßige Kürzung erleidet.

Was die Einziehung der laufenden Pensions⸗Beiträge anbe⸗ langt, so sind diese von dem im Etat ausgesetzten Gehalte der Stelle vorweg insoweit in Abzug und resp. zur Einnahme zu brin⸗

en, als dies Gehalt zur Ausgabe kommen wird, die öffentlichen

bgaben und die Wittwen⸗Kassen⸗Beiträge dagegen sind nur für die Zeit, für welche nach den in obengedachtem Reskript des Herrn Justiz⸗Ministers zusammengefaßten Grundsätzen noch das ganze Gehalt zu gewähren ist, aus diesem, für die spätere Zeit aber allein aus der während der Suspension zahlbaren Gehaltshälfte vorweg zu berichtigen.

Dies entspricht sowohl dem §. 51 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, wonach die inne zu behaltende Gehaltshälfte nur zu den Kosten der Stellvertretung des Angeschuldigten und zu den Unter⸗ suchungs⸗Kosten zu verwenden ist, als auch der Natur der Sache, da die zuletzt gedachten Leistungen nicht, gleich den Pensions⸗Bei⸗ trägen, auf dem Gehalte als solche ruhen, vielmehr wesentlich nur die Eigenschaft rein persönlicher Verpflichtungen haben.

Berlin, den 12. Juni 185 1

Der Minister des Innern. von Westphalen

An

1 daß auch in Anse⸗ Berechnung des abzugsfähigen des Anhanges zur Gerichts⸗

Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.

Die Ziehung der Zten Klasse 110ter Königl. Klassen g- im Zie⸗

Berlin, den 12. September 1854. Königliche General⸗Lotterie⸗Direetion

(Staats⸗Anzeiger Nr. 177, S. 1065.)

Verfügung vom 28. August 1854 betreffend die

Liqurdirung der Reisekosten für die Ferienreisen

der zur Allgemeinen Kriegsschule kommandirten Offizier

In Folge einer Anfrage und zur Herbeiführung eines gleich⸗ mäßigen Verfahrens wird hierdurch bestimmt, daß die Reisekosten der zur Allgemeinen Kriegsschule kommandirten Offiziere für die Reisen während der Ferien behufs Dienstleistung bei anderen Waffengattungen, so wie für die Rückreisen, von denjenigen Trup⸗ pentheilen gezahlt und liquidirt werden, bei welchen die Offiziere während der gedachten Zeit Dienste leisten. b Beerlin, den 28. August 1854.

Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement. Gueinzius. Loos

Verfügung vom 2. September 1854. betreffend die Ausfertigung von Legitimationsscheinen für die zur Empfangnahme der mit der Post eingehen⸗ den Briefe, Gelder und Pakete beauftragten Personen. 8 v Nach einer mit dem Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten getroffenen Uebereinkunft sollen die Personen, welche von den dazu berechtigten Militair⸗Behörden beauftragt werden, die mit der Post eingegangenen Briefe, Pakete und Gelder an Militair⸗Behörden und Personen auf der Post in Empfang zu

nehmen, vom 1. Oktober d. J. ab, Behufs ihrer Legitimation mit

einem hierüber sich aussprechenden Ausweise versehen werden, welcher von der dazu berechtigten Behörde nach dem unten beigefügten Schema unter deren Unterschrift und Beidrückung des Dienstsiegels auszufertigen ist.

Die Aushändigung der betreffenden Sendungen, welcher bei Held-⸗, Werth⸗ und rekommandirten Briefen mäßige Vollziehung der Ablieferungsscheine, wie

ꝛc. die vorschrifts⸗- bisher, vorangehen

muß, wird demgemäß von dem genannten Tage ab seitens der Post

in jedem einzelnen erfolgen.

Die Königlichen Militair⸗Behörden werden daher angewiesen, den zur Empfangnahme beorderten Personen die erforderliche Legi⸗ timation behändigen zu lassen, aus welcher ersichtlich sein muß, ob auf alle oder welche der in dem Schema bezeichneten Berechtigun⸗

gen sich der ihnen ertheilte Auftrag erstreckt, und die nöthigen Vor-

kehrungen zu treffen, daß der Legitimationsschein nicht in die Hände anderer als der mit der Empfangnahme betrauten Personen gelangt. Die Art der Beschaffung der Formulare der Legitimations⸗

scheine bleibt den Königlichen Militairbehörden überlassen. Berlin, den 2. September 1854.

Kriegs⸗Ministerium.

Graf Waldersee.

Schemag.

WhemE t . Der Inhaber dieses ist autortsirt: f chne Kommando, (unterzeichnete Behörde) die gewöhnlichen Briefe, die Pakete ohne deklarirten Werth und die Begleitbriefe zu denselben, die Formulare zu den Ablieferungs Scheinen, ferner die Geld-⸗, Werth⸗ und rekommandirten Sendungen auf Grund der vorschriftsmäßig vollzogenen Ablieferungsscheine, II. für die Mann⸗ schaften des unterzeichneten Kommando's, (der unterzeich⸗ neten Behörde) bis zum Wachtmeister (Feldwebel) incl. auf⸗ wärts: die gewöhnlichen Briefe, die Pakete ohne deklarirten Werth und die Begleitbriefe zu denselben, die Formulare zu den Ablieferungsscheinen, ferner: die Geld⸗, Werth⸗ und rekommandirten Sendungen auf Grund der vorschriftsmäßig vollzogenen Ablieferungsscheine, bei der hiesigen Königlichen Post⸗Anstalt in Empfang zu e

89

ür unterzeichnetes

Abgereist: Der Fürst von Pleß, nach Fürstenstein. 8 Der General⸗Major und Inspecteur der 1sten Ingenieur⸗In⸗ spection, von Prittwitz, nach Danzig.

Falle nur gegen Vorzeigung derartiger Ausweise

1619

1 Bekanntmachung.

Der Herr Minister des Innern hat bei Sr. Majestät dem Könige die Ermächtigung zur Eröffnung des Provinzial⸗Landtages für die Provinz Schlesien und das Markgrafthum Ober⸗Lausitz auf Sonn⸗ tag, den 24. September d. J., beantragt und in Erwartung der Allerhöchsten Genehmigung mich beauftragt, wegen Einberufung der Herren Stände die erforderlichen Einleitungen zu treffen.

Die Eröffnung wird demnach in Breslau nach vorangegange⸗ nem feierlichen Gottesdienste in den noch zu bestimmenden evange⸗ lischen und katholischen Kirchen, im hiesigen Ständehause an ge⸗ dachtem Tage um 12 Uhr Mittags erfolgen

Breslau, den 9. September 1854.

Unter ergebenster Bezugnahme auf die Bekanntmaching vom gestrigen Tage (Staats⸗Anzeiger Nr. 213 S. 1611), theilen wir hierdurch mit, daß etwaige Anerbietungen für den beabsichtigten Zweck von dem unterzeichneten General⸗Intendanten der Königlichen Schauspiele von Hülsen und von dem General⸗Polizei⸗Direktor von Hinckeldey, Geldzuwendungen aber von dem Herrn Geheimen Kommerzien⸗Rath Brüstlein (Gebrüder Schickler, Gertraudtenstraße Nr. 16), entgegen genommen werden.

Berlin, den 9. September 1854.

Für das Hülfs⸗Comité für Schlesien:

von Hülsen, General⸗Intendant.

von Schlichting, General⸗Major und Kommandant

von Hinckeldey, General⸗Polizei⸗Direktor.

Pehlemann, Geheimer Regierungsrath.

Koblank, Stadtrath.

Brüstlein, Geheimer Kommerzienrath.

Vollgold, Kaufmann.

Nichtamtliches.

Preußen. Ein der „Pr. C.“ zugehendes Schreiben aus Memel meldet, daß am 7. d. M., Vormittags 11 Uhr, das Dampf⸗ schiff „Riga und Lübeck“, mit Gütern beladen von Lübeck kommend, in den dortigen Hafen einlief. Der englische Dampfer „Mercury“ beab sichtigte gegen Abend nach London abzugehen. Von dem neulich gemeldeten Feuer in Crottingen sind, mit Ausnahme des Klosters

und des evangelischen Bethauses sämmtliche Gebäude der Stadt

eingeäschert worden. Ein großer Theil der ärmeren Einwohner soll noch unter freiem Himmel lagern. An Speditionswaaren sind nur einige 60 Ballen Hanf und Flachs verbrannt; der Gesammtverlust der Einwohner soll aber doch über 200,000 Rubel betragen.

Danzig, 9. September. Das englische Kriegs⸗Dampfschiff „Buldog“ ist gestern Abend beim stürmischsten Wetter mit Depeschen nach Ledsund abgegangen und zu derselben Zeit ist wiederum der französische Dampfer „Aigle“ von dort mit Depeschen angekommen. (Danz. D.)

Elberfeld, 9. September. Gestern war die Gemeinde Vertretung der hiesigen evangelisch⸗lutherischen Gemeinde zusammen⸗ berufen, wo ihnen die für die Gemeinde so betrübende Nachricht mitgetheilt wurde, daß Herr Pastor Jaspis den ehrenvollen Be⸗ ruf als General⸗Superintendent der Provinz Pommern erhalten habe. Die Repräsentation beschloß einmüthig, eine Adresse an Herrn Pastor Jaspis zu richten und ihm dieselbe in einigen Tagen in cor- pore zu überreichen, um ihn zu bitten, daß er wo möglich bei der hiesigen ihn so sehr hochschätzenden Gemeinde verbleibe. (Elb. Ztg.)

Köln, 8. September. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen, der gestern zu Deutz im „Hotel Bellevue“ abstieg, traf heute Morgen hier ein und begab sich sofort zur Mülheimer Haide, um daselbst die vereinigte 15te Division zu inspiziren. Mor⸗ gen beginnen die Herbstmanöver der 15ten Division bei dem in un⸗ serer Nähe gelegenen Orte Bickendorf unter der Beaufsichtigung und Leitung Sr. Königlichen Hoheit. 1

Belgien. Brüssel, 8. September. Der Straßenauflauf gegen die Bäcker ist zu Ende. Es wurden im Ganzen 21 Perso⸗ nen verhaftet. Die Fabrikherren haben ihren Arbeitern angezeigt, daß jeder derselben, der bei dem Auflaufe betroffen werde, unver züglich entlassen sei.

Frankreich. Paris, 9. September. Der „Moniteur“ enthält in seinem amtlichen Theile ein Kaiserliches Dekret, wodurch eine Kommission ernannt wird, welche die Briefe Napoleons I über verschiedene Zweige von öffentlichem Interesse sammeln, ordnen und herausgeben soll. Die Kommission besteht aus dem Kriegsminister, Marschall Vaillant, als Präsidenten, dem Baron Charles Dupin, als Vize⸗Präsidenten, dem Grafen Boulay de la Meurthe, P. Möérimée, General Aupick, Armand Lefbbvre, de Chabrier, Chas⸗ sérieau und Perron.