1816
den. Da nach §. 12 der Maß⸗ und Gewichts⸗Ordnung vom 16. Mai 1816 und der Verordnung vom 13. Mai 1840 (Gesetz⸗Sammlung 1840 S. 127) Gewerbtreibende bei Vermeidung der darin vorgeschriebenen Strafen kein ungestempeltes Maß oder Gewicht von der Art, wie es zum Einkauf oder Verkauf von Waaren in ihrem Gewerbebetriebe dient, besitzen oder gebrauchen dürfen, und alle öffentlichen Administrations⸗ Büreaus nach §. 13 der Maß⸗ und Gewichts⸗Ordnung verpflichtet sind, sich bei ihren Geschäften keiner anderen, als gehörig gestempelter Gewichte zu bedienen, so sind hiernach indirekt, mit Ausnahme der Steuer⸗ und Post⸗Behörden und der Eisenbahn⸗Gesellschaften, alle übrigen Behörden, so wie die Gewerbetreibenden von dem Gebrauche und Besitze der Zoll⸗ gewichte ausgeschlossen. 8
Wenngleich in Folge dieser Vorschriften die Anwendung des preu⸗ ßischen Gewichts in dem gemeinen Verkehr bisher im Allgemeinen gesichert geblieben ist, so entspringt hieraus doch die Unzuträglichkeit, daß, wäh⸗ rend auf der einen Seite die Verbindlichkeit besteht, bei den Zollstellen nach den Zollgewichten zu deklariren und Zölle, Schifffahrtsabgaben, Postporto und Eisenbahnfracht nach dem Zollgewichte zu entrichten, der Verpflichtete sich nicht in der Lage befindet, die erforderlichen Zollgewichte selbst anschaffen zu können. Ist es nun auch bei der erfolgten Bekannt⸗ machung des Verhältnisses zwischen dem Zollgewichte und dem preußischen Gewichte nicht gerade schwierig, durch Rechnung das eine auf das an⸗ dere zu reduziren, so führt doch eine solche Reduction immer zur Be⸗ lästigung des Verkehrs. Es ist deshalb seit der Einführung des Zoll⸗ gewichts das Verlangen, durch Herstellung der so nöthigen Einheit die aus dem Mangel derselben erwachsenden Uebelstände zu beseitigen, bereits von so vielen Seiten angeregt worden, daß die Staatsregierung sich be⸗ stimmt finden muß, auf die Sache näher einzugehen. Dieselbe verkennt nicht, daß die gründlichste Vorbereitung und Untersuchung des Bedürf⸗ nisses unentbehrlich ist, wenn es sich um die Frage handelt, ob das preu⸗ ßische Gewicht, welches seit 38 Jahren geordnet und nicht ohne Opfer so weit durchgeführt ist, daß es gegenwärtig im ganzen preußischen Staate fast in jedem Haushalte Eingang gefunden hat, beseitigt werden soll. Gegen die Aenderung des Gewichtssystems und gegen die Beseitigung des preußischen Gewichts ist Nachstehendes angeführt worden:
Man werde sich für eine solche Maßregel doch nur in dem Falle entschließen können, wenn die dagegen gebotenen Vortheile, die mit jeder Aenderung des Maß⸗ und Gewichtssystems nothwendig verbundenen Nach⸗ theile, welche mindestens in einer zeitweisen Unsicherheit des Verkehrs beständen, überragen. Das preußische Gewicht, wird bemerkt, ist ein in⸗ tegrirender Theil des preußischen Maß⸗ und Gewichtssystems. Nach §. 18 der Anweisung zur Anfertigung der Probemaße und Gewichte ist das preußische Pfund der 66ste Theil des Gewichtes eines preußischen Kubik⸗ fußes destillirten Wassers im luftleeren Raume bei einer Temperatur von 15 Graden des Reaumurschen Quecksilber⸗Thermometers. Es findet daher zwischen dem preußischen Maße und Gewichte eine ziemlich einfache und für den praktischen Gebrauch ganz bequeme Beziehung statt. Dahingegen ist das Verhältniß zwischen dem preußischen Längenmaße und dem Zoll⸗ gewichte viel verwickelter. Die Bestimmungen der Maß⸗ und Gewichts⸗ Ordnung gründen sich auf der Annahme, daß das absolute Gewicht von einem preußischen Kubikzoll des dichtesten Wassers im luftleeren Raume gleich 17,891133711 Grammen sei.
Vgl. Eytelwein, über die Prüfung der preußischen Normalmaße und Gewichte in den Abhandlungen der mathematischen Klasse der Königlichen Akademie der Wissenschaften zu Berlin aus dem Jahre 1825.
Hiernach ergiebt sich unter denselben Bedingungen das Gewicht eines preußischen Kubikfußes Wasser gleich 1854,95274 Zoll⸗Lothen oder 61,832 Zollpfunden; das Verhältniß zwischen dem Hreußischen Längenmaße und dem Zollgewichte führt daher zu verwickelten Berech⸗ nungen.
Ueberdies wird eingewandt, daß die Einführung des Zollgewichtes zunächst nicht sowohl im Interesse des gesammten Publikums, als vor⸗ nehmlich des Handelsstandes liege. Das größere Publikum, welches, seine Bedürfnisse im kleinen Verkehr einkauft, frage wenig danach, ob ihm solche nach Zollgewicht zugewogen werden. Es werde eher geneigt sein, das bisherige Gewicht beizubehalten, mit welchem es durch den Gebrauch
vertraut geworden ist, da es nicht ganz ohne Grund befürchten werde, daß in Folge der Einführung des neuen im Pfund und Loth schwereren Gewichtes der Verkäufer die Preise der Waaren unter dem Vorgeben, daß die neuen Gewichte um soviel schwerer seien, erhöhen werde. Der Umstand, daß beim Zollgewicht das Pfund⸗ und Lothstück größer ist, als nach preußischem Gewicht, ist auch insofern nicht ohne Bedeutung, als es aus diesem Grunde unmöglich ist, die vorhandenen Gewichtsstücke zu Zoll⸗ gewichten umarbeiten zu lassen, dieselben daher saͤmmtlich umgegoössen werden müssen. Daß hierdurch ein nicht unbeträchtlicher Verlust für das Nationalvermögen verursacht werden muß, ergiebt sich ohne Weiteres, wenn man erwägt, daß sich Gewichte fast in jedem Haushalte befinden. 1 Endlich kann auch, wird weiter bemerkt, nicht unberücksicht bleiben, daß, wenn die Einführung des Zollgewichtes wesentlich dazu dienen soll, um die Einheit des Gewichtssystems herzustellen und die aus dem Mangel derselben erwachsenden Uebelstände zu beseitigen, dieses Ziel bei den ge⸗ Phehgn Verhältnissen ohne alle Besch ränkungen nicht zu erreichen ist. Das Werichteshstem. steht in enger Verbindung mit dem Münzwesen, da der Ser⸗ . Münzen von dem Gewichte des darin befindlichen edlen Me⸗ n hängt. Das preußische Münzgewicht steht zu dem bestehenden Han⸗ elsgewichte in einem sehr einfachen Verhältnisse, indem die preußische Mark genau mit der Hälfte des Pfundes übereinkommt. Diese Münzmark liegt nitcht nur dem Gesetze über die Münzverfassung in den preußischen Staa⸗ ten bom 30. September 1821 (Gesetzsamml. 1821, S. 159) zum Grunde 192 ist auch durch die allgemeine Münz⸗Convention der Zollvereins⸗ staaten vom 30. Juli 1838 (Gesetzsamml. 1839, S. 18) zum allgemeinen Muünzgewichte im Gebiete des deutschen Zollvereins erhoben. Die geringste Abaͤnderung derselben ist deshalb von vornherein unzulässig, wenn nicht de nach vielfachen Bemül ungen erreichte Einheit in der Münzverfassung
aufs Neue in Frage gestellt werden soll. Aehnliche Rücksichte bezüglich des Medizinalgewichts ob, welches sich ebenfalls fes walten schen Handelsgewichte anschließt, da das Medizinalpfund genau 24. öö Loth enthält. Gegen die Abänderung oder Beseitigung desselbereußische sich gesundheitspolizeiliche Rücksichten geltend machen, welche einer balsen deren Erörterung bedürfen. Sollte es jedoch auch für zulässig bef 18 werden, die sich hieraus ergebenden Bedenken gegen eine Acbensernnsden Medizinalgewichts zu beseitigen, so würde doch das bisherige . neben dem Zollgewichte noch in dem Münzwesen fortbestehen vienicht müssen, eine absolute Einheit in dem Gewichtssystem daher nicht eiben reichen sein. It zu er⸗
Gegen diese Erwägungsgründe wird stehendes geltend gemacht:
Der Unzuträglichkeit, welche daraus erwächst, daß auf der eine Seite die Verbindlichkeit besteht, bei den Zollstellen nach dem Zollgewichte zu deklariren und Zölle, Schifffahrtsabgaben, Postporto und Eisenbahn⸗ fracht nach dem Zollgewichte zu entrichten, der Verpflichtete sich aber nicht in der Lage befindet, die erforderlichen Zollgewichte selbst halten zu können, läßt sich nicht verkennen. Es liegt in der Natur der Sache daß zwei verschiedene Gewichtssysteme auf die Dauer nicht neben einander bestehen können, weil in diesem Falle Verwirrungen und Mißbräuche gar nicht zu vermeiden sind. Ist es auch bisher im Allgemeinen gelungen das Zollgewicht von dem gemeinen Verkehr dadurch fern zu halten daß die Eichungsbehörden angewiesen sind, gestempelte Zollgewichte ausschließ⸗ lich an die zum Gebrauche derselben berechtigten Behörden und Gesell⸗ schaften zu verabfolgen, so ist doch zu bezweifeln, daß diese Bestimmung für die Dauer in Wirksamkeit gehalten werden kann. Gestempelte Zoll⸗ gewichte existiren bereits in großer Anzahl, und Derjenige, welcher ber⸗ möge seines Geschäftsverkehrs ein Interesse hat, in den Besitz gestempelter Zollgewichte zu gelangen, wird unschwer dazu eine Gelegenheit finden. Gelingt ihm dies nicht, so wird er sich mit ungestempelten Gewichten begnuüͤgen und es darauf ankommen lassen, ob er dieserhalb zur Bestra⸗ fung gezogen wird. Hierdurch wird das Uebel noch schlimmer; denn wenn durch die Stempelung wenigstens die Richtigkeit des Gewichts ver⸗ bürgt wird, so fehlt es bei ungestempelten Gewichten an jeder Gewißheit hierüber, und der Besitzer selbst ist gewöhnlich nicht in der Lage, sich von der Richtigkeit des Gewichtes uͤberzeugen zu können. Um diese Uebelstände abzustellen, dürfte die Beseitigung eines der beiden Gewichts systeme kaum vermeidlich sein, und es würde sich dann nur fragen ob das bisherige preußische Gewicht oder das Zollgewicht beizube halten sei. Das erstere ist das ältere und das Publikum ist durch den langjährigen Gebrauch und die Gewohnheit mit demselben vertraut. Das Zollgewicht ist zwar neuer; es hat jedoch seit der Einführung bereits in weiten Kreisen sowohl des amtlichen, wie des gewerblichen Verkehrs nicht blos in Preußen, sondern im ganzen Zoll— vereine und neuerdings auch in Oesterreich feste Wurzel gefaßt. In meh⸗ reren deutschen Staaten, wie in Sachsen, Baden, Nassau ist dasselbe neuer⸗ dings bereits als allgemeines Handelsgewicht eingeführt. Dabei steht dasselbe in dem einfachsten Verhaältnisse zu dem in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz, einem großen Theil von Italien geltenden metrischen Systeme. Kein Gewichtssystem eignet sich in dem Grade zu einer allgemeinen Einführung in Deutschland, wie das Zollgewicht. An eine Beseitigung desselben ist gegenwärtig wohl nicht mehr zu denken. Dagegen wird ohne Zweifel die Beseitigung des bisherigen preußischen Gewichtes wesentlich dazu beitragen, um dem Zollgewichte einen immer weiteren Eingang zu bverschaffen und die lange angestrebte Einheit des Gewichts im ganzen Deutschland zu verwirklichen. Eine solche Einheit des Gewichts dient zwar zunächst und unmittelbar zur Erleichterung des großen Handels⸗ und des Gränzbverkehrs, kommt indeß indirekt auch wieder⸗ um dem gemeinen Verkehr, und somit auch dem größeren Publikum zu Gute. Wenn das alte Gewicht in einzelnen Anwendungen, namentlich als Münz⸗ und Medizinalgewicht noch fortbestehen mußte, so würde dies zwar ein Uebelstand sein, dessen Beseitigung wünschenswerth bliebe; indeß hattnig bb“ Anwendungen immer nur beschränkt sein im Ver⸗ 1 P11“ gesammten übrigen Verkehr, für welchen durch die Ein⸗ ührung des Zollgewichts eine Einheit des Gewichts erreicht würde. Beseitigung 8 der vorstehend angeführten, geen e
„Zung des preußischen Gewichts, andererseits für die Einführung des Zollgewichts sprechenden Gründe führt zur Erörterung der Frage,
auf der andern Seite Nach⸗
ob die Vortheite, welche die allgemeine Einführung des Zollgewichts dar⸗
bietet, so erheblich sind, daß dadurch die Uebelstaͤnde, welche die Beseiti⸗ gung des preußischen Gewichts mit sich führen muß, aufgewogen werden. Wird diese Frage bejaht und entschiede sich die Staatsverwaltung für die Beseitigung des preußischen Gewichts und für die Einführung des Zoll⸗ gewichts an dessen Stelle, so würden noch einige Nebenpunkte zu berück⸗ sichtigen bleiben.
Um das ganze Sachverhältniß der Beurtheilung übersichtlich vorzu⸗ führen und diejenigen Bestimmungen, welche legislativ zu treffen sein würden, wenn auf die angeregte Maßregel eingegangen werden sollte, zu⸗ sammenzustellen, ist in der Anlage der Entwurf eines Gesetzes (b.) bei⸗ gefügt, zu dessen einzelnen Paragraphen Folgendes bemerkt wird:
Nach Aufhebung des §. 23 . Anweisung wird zwar die darin enthaltene Bestimmung, daß nach Steinen und Schiffspfunden bei öffent⸗ lichen Verhandlungen nicht mehr gerechnet werden soll, ebenfalls außer Anwendung gesetzt. Es kann indeß dadurch das Mißverständniß nicht begründet werden, als sei es nunmehr gestattet, bei solchen Verhandlun⸗ gen nach Steinen und Schiffspfunden zu rechnen, da der vorliegende Gesetz⸗Entwurf diese Gewichte als bestehend nicht anerkennt und gistn deren Anwendung durch den Eingang des §. 7 Vorsehung getroffen ist. bestimmt das Zoll⸗Pfund in dein Verhältnisse zu dem bisherigen preußi⸗ schen Gewichte. 1 1
In Beziehung auf das Verhältniß der einzuführenden Gewichts
ein⸗ heit zu dem, durch das Gesetz v 10. März 1839 (Gesetzsamml. S. 9.
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festgesetzten preußischen Urmaße und auf die Feststellung der ersteren un abhängig von einem anderen Urmaße wird auf den §. 10 verwiesen.
Die Feststellung des Centners zu 100 Zoll⸗Pfund ist durch die Ver ordnung vom 31. Oktober 1839 bereits gegeben und bedarf keiner weite ren Rechtfertigung. Der Centner gewinnt durch diese Feststellung seine ursprüngliche Bedeutung als Centumpondium wieder.
Die Schiffslast zu 4000 Pfund ist aus der Maß⸗ und Gewichtsord⸗ nung vom 16. Mai 1816 mit herübergenommen. Außerdem besteht sie mit derselben Zahl von Pfunden bereits in Sachsen, Hannover, Braun⸗ chweig und den Hansestädten; sie kann daher als eine bloße Rechnungs⸗ einheit für den Seetransport füglich beibehalten werden.
Die hier angenommene Eintheilung des Zollpfundes in 30 Lothe entspricht derjenigen des Zollpfundes nach der Verordnung vom 31. Ok⸗ tober 1839. Für die Beibehaltung derselben sprechen solgende Gründe: Zunächst bietet der Thaler mit seiner Eintheilung in 30 Groschen (wie nicht minder der Gulden mit seinen zweimal 30 Kreuzern) ein Ana⸗ logon dar, welches für den gemeinen Verkehr erhebliche Bequemlichkeiten mit sich uüͤhrt. Kostet z. B. das Pfund einer Waare X Thaler, so ist der Preis eines Lothes gleich X Groschen. Das Publikum ist an die Dreißigtheilung schon so gewöhnt, daß sie ihm beim Pfunde nicht mehr als neu erscheinen wird. So wie es z. B. Jedermann geläufig ist, einen Viertelthaler, der als ein besonderes Geldstück nicht vorhanden, sofort mit 7 ½ Silbergroschen zu bezahlen, so wird es künftig Niemandem weni⸗ ger geläufig sein, das Viertelpfund ohne Weiteres in 7 ½ Loth umzusetzen. Außerdem enthält diese Eintheilung eine Zehntheilung, weshalb bei den sehr verbreiteten Dezimalwaagen die Lothstücke ohne Weiteres als Pfund⸗ gewichte angenommen werden können. Andrerseits lassen sich für die Beibehaltung der gegenwärtigen Ein⸗ theilung des Pfundes in 32 Lothe folgende Rücksichten geltend machen. Die Eintheilung durch fortgesetzte Halbirungen ist diejenige, eege Es ist leichter, eine Größe bbeeeeeeheie vher ga 5.
n der Praxis am leichtesten auszuführen ist. 1 1, 8, z Für den Marktverkehr und überhaupt für den Kleinhandel ist diejenige die be⸗ quemste und zweckmäßigste, nach welcher man die in bestimmten Gewichts⸗ einheiten, gewöhnlich in Pfundstücken abgewogenen Waaren am leichtesten und sichersten ohne bieles zeitraubende Probiren weiter theilen kann. Halbe, vier⸗ tel und selbsthalbeviertel Pfunde sind deshalb für den Kleinhandel nicht zu ent⸗ lehren. Die Theilung in 30 Lothe ergiebt nur das halbe Pfund in einer ganzen zahl von Lothen. Neben derselben ist daher eine zweite Eintheilung in halbeviertel Pfunde nicht zu entbehren. Die - 32 schließt sich dagegen unmittelbar dem Bedürfnisse des kleinen Verkehrs an. Auf die Analogie der Eintheilung des Thalers in 30 Groschen kann ein großes Gewicht nicht gelegt werden, da der Preis der gewöhnlichen im Kleinverkehr vorkommenden Gegenstände weniger als 1 Thaler pro Pfund beträgt. So lange das Zollgewicht ausschließlich zur Verzollung, zur Berech⸗ nung der Fracht und des Portos zur Anwendung kommt, kann mane . Rücksicht auf die analoge Eintheilung des Thalers gelten lassen. z a dasselbe aber als allgemeines Handelsgewicht angenommen west, ier man dem Bedürfnisse des Kleinverkehrs Rechnung tragen müssen. Diesem ent⸗ sprechend wird das Handelspfund fast in allen Staaten, mit Ausnahme der⸗ jenigen, welche nach dem Muster des französischen Systems die reine Zehn⸗ theilung durchgeführt haben, in 32 Theile getheilt, und selbst “ deutschen Staaten, welche neuerdings das Zollpfund bereits als gewicht eingeführt haben, wie in Sachsen und Baden, ist man von 41 theilung des Zollpfundes in 30 Zolllothe abgewichen und hat die üöö ü 1 gewesene Eintheilung des Pfundes in 32 Lothe für den Kleinverke hr 1 5 behalten, daneben aber für den Großverkehr und 1114“ Zwecke eine fortgesetzte Zehntheilung des Pfundes 11 Ete solche Zehntheilung des Pfundes neben derjenigen in 32 Lo T falls nothwendig, um passende Gewichte für Dezimal und Centesimal⸗ Waagen zu erhalten, und findet zu diesem Zwecke in Preußen schon ge⸗
genwärtig statt. 3 Es bietet sich endlich für die Eintheilung des Pfundes noch eih dritte Alternative dar: man kann das Pfund weder in 30, noch in 32 Lothe eintheilen, sondern ausschließlich nach fortgesetzter Zehntheilung z. B. das Pfund in 10 Lothe, das Loth in 10 Quentchen, das Quentchen in 10 Pfennige. In diesem Falle wird der Uebelstand einer doppelten Eintheilung, einerseits in Lothe und andererseits in zehntel ꝛc. Pfunde ganz bermieden. Den Bedürfnissen des Kleinverkehrs leistet die fortgesetzte Zehn⸗ theilung insoweit Genüge, als die Theilung in 10 eine Halbirung, die Theilung in 100 bereits eine Viertheilung, die Theilung in 1000 eine Achttheilung ent⸗ hält. Nach den beispielsweise angenommenen Benennungen. würde⸗ 8 hc8 ein halbes Pfund durch eine ganze Zahl von Lothen, ein viertel Pfund durch eine ganze Zahl von Quentchen ausgedrückt werden können, u. . f Für die Bedürfnisse des Großverkehrs und für wissenschaftliche Fütznate th die Eintheilung nach fortgesetzter Zehntheilung ohne Zweifel mäßigste, weil dadurch die Rechnung ungemein abgekürzt 188 vereinfacht wird. Durch die fortgesetzte Zehntheilung des Pfundes wird endlich der Vortheil gewonnen, daß die Eintheilung des Pfundes derjenigen des Ki⸗ logramms entspricht, die Unterabtheilungen des ersteren daher V dener des Kilogramms in demselben einfachen Verhältnisse stehen, wie das Pfund zum Kilogramm, nämlich im Verhältnisse von 1 zu 2. „Es bedarf hiernach vorerst der reiflichen Erwägung, welcher von diesen Eintheilungen der Vorzug zu geben sein möchte.
lehrer an der Realschule zu Stolp;
Die Eintheilung in 32 Loth
Bekanntmachung vom 14. September 1854 — treffend die Post⸗Dampfschifffahrt zwischen 88 Stettin und Kopenhagen.
Die Post⸗Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Kopenhagen welche zur Zeit wöchentlich zweimal stattfinden, werden nach der Fahrt von Stettin am 29. September d. J. nur einmal wöchent⸗ lich in folgender Weise fortbestehen: 8
aus Stettin Freitag Mittags nach Ankunft des von Berlin
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des Morgens abgehenden Eisenbahnzuges,
in Kopenhagen Sonnabend früh; umgekehrt: aus Kopenhagen Dienstag Nachmittags; mStettin Mittwoch Vormittags, berechnet auf den Anschluß an den des Mittags nach Berlin abgehenden Eisenbahnzug. Die auf eine wöchentlich einmalige Fahrt beschränkte Ver⸗ bindung beginnt von Kopenhagen am Dienstag den 3. Oktober, und von Stettin am Freitag den 6. Oktober d. JZ.
Berlin, den 14. September 1854. General-Post⸗Amt. Schmulkernt.
v“ “
geistlichen, Unterrichts⸗ I⸗Angelegenheiten.
Ministerium der
Medizina
18 Der praktische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Jo⸗ hann Friedrich Krieg zu Merseburg, ist zum Kreis⸗Physikus des Kreises Merseburg; und
Der Collaborator am katholischen Gymnasium zu Breslau, Dr. Haegele, zum dritten ordentlichen Lehrer am Gymnasium zu Braunsberg ernannt; desgleichen
Dem zweiten Lehrer an der Knaben⸗Bürgerschule zu Neu Ruppin, Karl Heinrich Mertens, das Prädikat als Conrektor verliehen; ferner 8
Die Berufung des Lehrers Reinhold Seip an der höheren Töchterschule zu Treptow a. d. Rega Gesang⸗ und Elementar⸗ o wie
Die Ernennung des bisherigen Hülfslehrers der Realschule zu Posen, Dr. Köhler, zum ordentlichen Lehrer an derselben Anstalt, gettee1“ 8 “
Preußen. Berlin, 15. September. Des Königs Ma⸗ jestät haben mittelst Kabinets⸗Ordre vom 13. September d. J. bestimmt, daß der Provinzial⸗Landtag der Provinz Sa chseu behufs Erledigung von Geschäften zum 1. Oktober d. J. nach Mer⸗ seburg einberufen werde. Der Ober⸗Präsident von Witzleben ist zum Königlichen Kommissarius und der Graf von Zech⸗Burkersroda zum Marschall für diesen Landtag ernannt. — Der Provinzial⸗ Landtag des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz und des preußischen Markgrafthums Ober⸗Lausitz wird zum 24. September d. J. nach Breslau einberufen und werden bei dem selben der Ober-Präsident Freiherr von Schleinitz als Königlicher Kommissarius, der Fürst von Pleß als Marschall und der Ge heime Regierungs⸗Rath und Kredit⸗Instituts⸗Direktor Freiherr von Gaffron als dessen Stellvertreter fungiren. — Der Provinzial⸗ Landtag des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen soll zum 1. Oktbr. d. J. in Stettin zusammentreten. Der Ober⸗Präsident, Freiherr Senfft von Pilsach, ist zum Kommissarius, der Graf von Bismark⸗Bohlen auf Karlsburg zum Marschall und der Geheime Ober⸗Regierungsrath und Landrath a. D. von Schö⸗ ning auf Uekerhof zu dessen Stellvertreter auf diesem Landtag er⸗ nannt. — Für den Pr o vinzial⸗Landtag der Rheinprovinz, welcher zum 1. Okt. d. J. nach Düsseldorf einberufen ist, sind der Ober⸗ Präsident von Kleist⸗Retzow zum Kommissarius, der Provinzial⸗Feuer⸗ Sozietäts⸗Direktor von Waldbott⸗Bassenheim⸗Bornheim zum Mar schall und der Graf von Loe auf Wissen zum Stellvertreter dessel ben ernannt. — Der Provinzial⸗Landtag der Provinz Westfalen wird am 1. Oktober d. J. in Münster zusammentre⸗ ten. Des Königs Majestät haben den Staatsminister a. D. und Ober⸗Präsidenten von Düesberg zum Kommissarius, den Grafen
(Schluß folgt.)
von Landsberg⸗Gemen zum Marschall, und den Freiherrn von