1854 / 219 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

v4“ 8 1 den können, denen eine Entschädigung für vermehrten Dienstauf⸗ wand festzusetzen bleibt, müssen besondere Bautechniker angenommen 9) Die Kommission hat die Verpflichtung, dem jedesmaligen Landtage Rechenschaft über ihre Verwaltung zu legen. Sie führt zu ihren amtlichen Handlungen ein Amtssiegel mit der Inschrift: t „Chaussee⸗Bau⸗Kommission der Provinz Preußen“. Berlin, den 1. Juli 1854.

Der Minister für Handel, Der Minister des Innern. Gewerbe und öffentliche Arbeiten. In Vertretung. von Pommer⸗EFsche.

In Vertretung.

von Manteuffel.

M

inisterium für Handel, Gewerbe und

öffentliche Arbeiten.

Denkschrift, Ei gewichts als allgemeines Landesgewicht. 8 (Schluß) (Siehe Staats⸗Anzeiger Nr. 218. S. 1647.)

Die in diesem Paragraph borgeschriebene Zehntheiligkeit, wofür die Motive im Vorhergehenden bereits dargelegt sind, giebt folgende Ver⸗ gleichung:

1 Loth 10 Quentchen 100 Pfennige 1000 As. 1 10 b 100 1

Zur Rechtfertigung der gewählten Benennungen ist zu bemerken, daß erfahrungsmäßig neue aus fremden Sprachen hergenommene Namen, wie sie in Frankreich für die Unterabtheilungen des Kilogramms und neuer⸗ dings in Sachsen und Baden für die Unterabtheilungen des Pfundes an⸗ genommen sind, sehr schwer in das Volksbewußtsein übergehen. Unter dem Namen Quentchen, Pfennig ( Pfenniggewicht)“ ist man seit langer Zeit gewohnt, Gewichte zu bezeichnen, die als Unterabtheilungen des Lothes in derselben Ordnung, wenn auch in einem abweichenden Größenverhält⸗ nisse aufeinander folgen. Der Name „As“ empfiehlt sich aus demselben Grunde und wegen seiner Kürze für die kleinste noch zu benennende Ge⸗ wichtseinheit. Durch das Rescript vom 18. Januar 1854 ist unter der Benennung des preußischen Asses zwar eine hiervon abweichende Ge⸗ wichtseinheit, entsprechend dem 16ten Theile des Gräns, zur Bestimmung des Gewichts der preußischen Goldmünzen eingeführt; es wird indeß keine Schwierigkeit haben, hierfür eine andere Benennung zu wählen, falls dem Asse durch das Gesetz die Bedeutung des 1000sten Theils des Loths ge⸗ geben würde. Bei der im §. 5 angenommenen Eintheilung bildet das Loth den Ausgangspunkt. Falls man es aus den zum vorigen Paragraphen an⸗ geführten Gründen vorziehen sollte, das Pfund felbst zum Ausgangs⸗ punkte der Zehntheilung zu wählen, so würde sich folgende Eintheilung des Pfundes ergeben:

1 Pfund = 1 100 Quentchen = 1000 Pfennige. G G 10 y 004 0,4. 1 10 0,001 Ev661 1 1 Würde neben dieser Zehntheilung auch noch di Eintheilung in 32 Loth für den Kleinverkehr beibehalten, so müßte für den zehnten Theil des Pfundes eine andere Benennung, etwa nach dem Vorgange Badens der Name „Zehnling“ oder „Unze“, falls die letztere Benennung nicht für das Medizinalgewicht reservirt bleiben muß, gewählt werden. Für die Beibehaltung des neben dem Handelsgewichte bestehenden Juwelengewichts scheinen besondere Gründe nicht zu sprechen. Der, gegen die Abänderung des Münzgewichts bestehenden Bedenken ist oben gedacht worden. Das Gewicht der bestehenden Münzmark be⸗ trägt nach Artikel 1 der Münz⸗Convention vom 30. Juli 1838 ““ 233,855... Grammes. Wird das Pfund in 30 Loth getheilt und die Münzmark gleich 14 solcher Lothe gesetzt (in welchem Falle nach dem Vierzehnthalerfuße 1 Loth feinen Silbers genau zu einem Thaler ausgeprägt wird), so ergiebt sich 233,333 Grammes. Wird das Pfund dagegen in 32 Lothe und die Münzmark gleich 15 solcher Lothe gesetzt, so ergiebt sich das Gewicht der Mark auf 8 234,375 Grammes. Im ersteren Falle ist die Mark um 8 222 zu leicht, im letzteren Falle um .. 0,520 Grammes zu schwer, d. h. die sämmtlichen Silbermünzen werden, sobald sie nach ASee;- Marken ausgeprägt werden, um etwa 2 ½ Tausendtheile leich⸗ ter oder schwerer ausfallen, eine Abweichung, die noch innerhalb der gesszlichen Toleranz, welche nach der vorgedachten Conbention 3 Tausend⸗ . h den desetz⸗ über die preußische Münzverfassung vom 30. Sep⸗ b „l ur die einzelnen Thalerstücke sogar 5 Tausendtheile beträgt. ist diese Abweichung groß genug, um eine Abänderung des in dem angedeuteten Sinne als unzulässig erscheinen zu Neben dem Haudelsgewichte bestehen in allen

s Jsgeg⸗ deutschen Staaten selbst in denjenigen, welche neue eutschen taaten,

ngs eine Regulirung ihres Maaß⸗ und

Su §. 1

Gewichtssystems vorgenon abe besondere Medirin 8 die in Fanf t 8 eiunae ben⸗ .“ ser Medizinalgewichte Hinsicht der Einth g zwar übereinstimmen, in Hinsicht

Größe aber mehr oder weniger von einander abweichen. Meistent der bildet das alte Nürnberger Medizinalgewicht, dessen Pfund in heil zen, zu 8 Drachmen, zu 3 Skrupel, zu 20 Gran getheilt fin. die Grundlage der gangbaren Apothekergewichte des nördlichen öG Allein nicht überall hat das Medizinalpfund seine ursprüngliche G = 357,8538 Grammes unverändert beibehalten, sondern dieselbe den 8— gen Gewichtssystemen anbequemen müssen. In Preußen und den an 5 8 zenden Staaten des nördlichen Deutschlands hat es den kleinsten Wrnd⸗ nämlich ¾ des preußischen Handelspfundes = 350,7833 Grammes: dih⸗ südlichen Deutschland schwankt seine Größe von 357,6476 Grammes (Wür- temberg) bis 360 Grammes (Bayern), in welchem letzteren Lande has Medizinalpfund 2*n, des dortigen Handelspfundes beträgt; wogegen es 8 Oesterreich den größten Werth = 420,0089 Grammes besitzt. Auch st das Medizinalgewicht in seiner Anwendung als solches verschiedentlich beschränkt worden, wie es denn u. a. in Nassau, wo seit dem 1. Oktober 1852 ein neues Maaß⸗ und Gewichtssystem in Kraft getreten ist, eben so wie in der Schweiz nur zur Ausführung der ärzlichen Rezepte gebraucht werden darf, während die Apotheker sich zu ihren übrigen Wägungen des landesüblichen Handelsgewichts zu bedienen haben.

In dem vorliegenden Entwurf ist davon ausgegangen, daß das bis⸗ herige preußische Medizinalgewicht werde beibehalten werden; jedenfalls würde aber die Frage, ob es zulässig sei, dasselbe ganz zu beseitigen oder mesgssus zu beschränken, einer besonderen Erörterung vorbehalten bleiben müssen.

C ersten Alinea dieses Paragraphen ist die Bestimmung des §. 27 der Anweisung zur Verfertigung der Probemaaße und Gewichte vom 16. Mai 1816 auf das neue Gewicht, welches nach dem Gesetze einen integrirenden Theil des preußischen Maß⸗ und Gewichtssystems bildet, ausgedehnt.

Das zweite Alinea dieses Paragraphen bezweckt die Beseitigung der alten Gewichtsstücke, zu welchem Zwecke es besonderer gesetzlicher Be⸗ stimmungen nur für den Fall bedarf, wenn diese Gewichtsstücke früher mit dem Stempel einer Eichungs⸗Behörde versehen sind. Um die nach diesem Gesetze vorgeschriebenen Gewichte von den bisherigen Gewichten unterscheiden zu können, wird in die gemäß §. 10 des Entwurfs zu er⸗ lassende Instruection die Bestimmung aufzunehmen sein, daß die neuen Gewichte bei der Stempelung als solche in wahrnehmbarer Weise bezeich net werden, wie dies schon jetzt bei der Stempelung der Zollgewichte durch Aufschlagung eines Z vor dem Gewichtszeichen geschieht, z. B 2z B., Z At; ꝛc.

Zu §. 8.

Die Stempelung der Zollgewichte ist bisher den Eichungsämtern

nicht gestattet worden, um diese Gewichte um so sicherer von dem gemei⸗

nen Verkehre fernzuhalten. Sobald das Zollgewicht allgemeines Landes— gewicht wird, fallen diejenigen Gründe hinweg, welche es angemessen er scheinen ließen, die Stempelung der Zollgewichte ausschließlich der

Eichungs⸗Kommissionen gesetzlich vorzubehalten.

Zu 8. 9. Das preußische Gewicht kommt zur Zeit noch bei der Erhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer, der Braumalzsteuer, der Uebergangsabgabe vom Traubenmost, Wein, Tabak und Bier, so wie bei den Hafenabgaben zur Anwendung. Da die Steuerbehörden verpflichtet sind, sich bei den behufs Erhebung der Steuern und Abgaben vorkommenden amtlichen Verwie⸗ gungen gestempelter Gewichte zu bedienen, nach §. 7 des Entwurfs aber andere, als die nach diesem Gesetze einzuführenden Gewichte nicht gestempelt werden dürfen, so folgt daraus, daß die letzteren auch be der Erhebung derjenigen Steuern und Abgaben, welche bisher nach preu ßischem Gewicht erhoben worden, zur Anwendung kommen, daß daher zur Vermeidung einer lästigen Reduction die gegenwärtig für den preußischen Centner zu erhebenden Steuersätze unverändert auf den neuen Centner übertragen werden müssen. Da der letztere etwas kleiner ist, als der preußische Centner, so würden hierdurch die Hafen-Abgaben eine geringe Ermäßigung, die übrigen vorgedachten Steuern und Abgaben dagegen eine geringe Erhöhung erleiden. Ausnahmen von der Regel, wonach das neue Gewicht auch bei Erhebung der Steuern und Abgaben in Anwen⸗ dung kommen soll, können nur im legislativen Wege, nach Erörterung und Feststellung des Bedürfnisses Berücksichtigung finden

16 1

Die Ausführung der Vorschriften) es vorriegenden Gesetz⸗Ertwurfs erfordert verschiedene Anordnungen, die als administrative Pcaßregeln dem betreffenden Ressort-Minister zu überlassen sein werden. Dasfelbe gilt in Bezug auf die zu erlassenden Verfügungen, um das neu einzu⸗ führende Gewichts⸗System mit den preußischen Längen⸗ und Hohlmaßen, dee ihre jetzige Größe unverändert beibehalten müssen, in Einklang zu bringen. Bisher bestand nämlich, wie bereits erwähnt worden, der Zusammen⸗ hang zwischen den Raum⸗ und Gewichtsgrößen darin, daß das preußi⸗ sche Pfund als der sechsundsechszigste Theil vom Gewicht eines preußi⸗ schen Kubikfußes destillirten Wassers im luftleeren Naume bei einer Tem⸗ peratur von 15 Grad Reaumur galt. Natürlich paßt diese Erklärung auf das Zollpfund nicht mehr; sie wird durch eine andere ersetzt werden müssen und dies zweckmäßig durch Ableitung aus der französischen Fest⸗ stellung des Kilogramms geschehen können, welches gesetzlich bei der, dem Maximum der Dichtigkeit des Wassers entsprechenden Temperatur von 4 Centesimalgraden (3 ½0 Reaumur) seine wahre Größe hat. Das Ver⸗ hältniß zwischen Gewicht und Rauminhalt dürfte sich wahrscheinlich dahin ergeben, daß ein preußischer Kubikfuß destillirten Wassers von 130 Reau⸗ mur im luftleeren Naume 1853 Zollloth wiegt. Rücksichtlich dieses Punktes müssen aber sorgfältige Erörterungen auf Grund neu anzustel lender Beobachtungen vorbehalten bleiben. Zur Anordnung dieser expe rimentellen Untersuchung hat dem Minister für Handel öffentliche Arbeiten die Befugniß ertheilt werden sollen.

Gewerbe ünd

Zu §. 11. Um dem Publikum die Möglichkeit zu gewähren, die vorhandenen alten Gewichtstücke aufzubrauchen oder anderweit zu verwerthen und sich mit neuen Gewichtsstücken zu versehen, wird demselben eine geräumige grist, nicht wohl unter 2 Jahren, zu gewähren sein. Ob eine zweijährige him hierzu für ausreichend zu achten, oder ob eine noch längere Frist 3 gewähren sein werde, nach deren Ablauf das Gesetz erst in Kraft tritt, Fleibt schließlich zu erwägen. Berrlin, im September 1854.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einführung des Zollgewichts als 8 Landesgewicht.

Die §§. 18, 21, 22, 23, 24 und 26 der Anweisung zur Verfertigung der Probemaaße und Gewichte vom 16. Mai 1816 (Gesetzsamml. 1816, S. 149) und der §. 5 der Verordnung vom 31. Oktober 1839, betreffend die Einführung des Zollgewichtes (Gesetzsamml. 1839, S. 325) werden aufgehoben und es treten an deren Stelle die nachfolgenden Bestim⸗

mungen.

2 Die Gewichtseinheit für den gemeinen Verkehr bildet das Zollpfund, wie solches durch die Verordnung vom 31. Oktober 1839 festgestellt ist. Hiernach ist das Zollpfund gleich 1 Pfund 2,209158143 Loth des bisherigen preußischen Gewichtes. 5. 3

Hundert Zollpfunde (§. 2) machen einen Centner, und vierzig Cent⸗

ner oder viertausend Zollpfunde eine Schiffslast aus.

Das Zollpfund wird in dreißig Lothe getheilt.

Vom Lothe abwärts findet folgende Dezimal⸗Eintheilung statt: das Loth in zehn Quentchen, das Quentchen in zehn Pfennige, und der Pfen⸗ nig in zehn As. Noch kleinere Theile werden ohne besondere Benennung durch Dezimal-Bruchtheile des As angegeben.

Das bisher neben dem Handelsgewichte bestandene besondere Juwelen⸗ gewicht ist aufgehoben. Statt dessen sollen die im §. 5 vorgeschriebenen Dezimalgewichte auch zum Wägen der Juwelen dienen.

Dagegen kommt das im §. 19 und 20 der Anweisung zur Verferti⸗ gung der Probemaaße und Gewichte vom 16. Mai 1816 vorgeschriebene NMünzgewicht, so wie das im §. 25 daselbst vorgeschriebene Medizinal⸗ gewicht auch ferner zur Anwendung.

Andere, als die nach diesem Gesetze vorgeschriebenen Gewichte dürfen weder in öffentlichen Verhandlungen angewendet, noch von den Eichungs⸗ Behörden gestempelt werden. 8 Behörden gestem! X.“ 1

Das in der Maaß⸗ und Gewichts⸗Ordnung vom 16. Mai 1816 (Gesetz⸗Samml. 1816, S. 142) und in der Verordnung vom 13. Mai 1840 (Gesetz⸗Samml. 1840, S. 127) enthaltene Verbot des Besitzes oder Gebrauchs ungestempelter Gewichte findet auch auf solche, den Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes nicht entsprechende Gewichte, dem Stempel einer Eichungsbehörde versehen sind, dergestalt Anwendung, daß die Gewerbtreibenden bei Vermeidung der vorgeschriebenen Strafe folche Gewichte von der Art, wie sie zum Einkauf oder Verkauf von Waaren in ihrem Gewerbebetriebe dienen, weder besitzen, noch gebrauchen dürfen. . 6ℳ

8 44 . 8 8 8 Lopord

Die Bestimmung im §. 3 der Verordnung vo L 1839, wonach die Stempelung der Zollgewichte nur bei den Eichungs⸗Kom⸗ missionen erfolgen soll, wird aufgehoben. Zur Stempelung der Zoll⸗ gewichte sind daher nicht nur die Eichungs⸗Kommissionen, W auch die gemäß §. 6 der Maaß⸗ und Gewichts⸗Ordnung vom 16. Mai 1816 errichteten Eichungs⸗Aemter WTG

Bei der Erhebung der Steuern und Abgaben, welche in der bestehenden gesetzlichen Vorschriften nach den bisherigen entrichtet werden, kommt, so weit nicht durch besondere Gesetze etwas Anderes bestimmt wird, das durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebene Gewicht zur Anwendung. §. 10 8 Der Minister für Handel, Gewerbe und öͤffentliche beauftragt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnun⸗ gen zu treffen, auch diejenigen Verfügungen zu erlassen, welche sind, um das Verhältniß der einzuführenden Gewichtseinheit das Gesetz vom 10. März 1839 (Gesetz⸗Sammlung 1839, S. 62

13. .. E“ 6 stj die ro esD 2 setzten preußischen Uͤrmaße genauer zu bestimmen und d nen Geerich ü- Einheit unabhängig von jedem anderen rmaße für die Zukun stzu

stellen. Das vorstehende Gesetz tritt mit dem 18

vom 31. Oktober 1839,

Ministerium der geistlichen, Unterr Medizinal⸗Angelegenbheiten.

Der Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer Moritz zu Gollub ist zum Kreis⸗Wundarzt des Kreises Braunsberg, Regie⸗ rungs⸗Bezirks Königsberg, ernannt; so wie

8 8 1“ 8 8—

8 Die Berufung des Oberlehrers Dr. Otto Haupt an der Realschule zu Colberg zum zweiten Oberlehrer an der Realschule zu Posen genehmigt, und Die des Schulamts⸗Kandidaten Dr. Otto Ribbeck zum zwei⸗ ten ordentlichen Lehrer am Gymnastum zu Elberfeld bestätigt worden.

Angekommen: Der Präsident der Immediat⸗Justiz⸗Examina⸗

tions⸗Kommission, Wirkliche Geheime Ober⸗Justizrath Dr. Simon,

vom Kurorte Streitberg. Der General⸗Post⸗Direktor Schmückert, von Hamburg.

I. In der Armee.

Offiziere. Ernennungen, Befoöͤrderungen und Versetzungen.

Den 34. August.. 8

Graeff, Sec. Lt. vom 16. Inf. Regt., z. Pr. Lt., NRux, P. Fähnr. von dems. Regt., zum Sec. Lt., v. Eckartsberg, Pr. Lt. vom 4. Kür. Regt., zum Rittm., v. Schickfus, Sec. Lieut. von dems. Regt., zum Pr. Lt., Würmeling, P. Fähnr. vom 13. Inf. Regt., zum Sec. Lieut. be⸗ fördert.

8 Den 2. September. 1b IFIrhr. vy. Reitzenstein, Pr. Lt. vom 10. Hus. Regt, zum Ritim., v. Hertell, Sec. Lt. von deis Regt., zum Pr. Lient, b. Weust, Port. Fähnr. vom 31. Infanterie⸗Regiment, zum Seconde⸗Lieutenant befördert. v. Kleist, Seconde⸗Lieutenant vom 32., als aggr. zum 35. Infanterie⸗ Regt. versetzt. Freytag, P. Fähnr. vom 32. Inf. Regt., zum Sec. Lt., v. Puttkammer I., v. d. Lehe, See Lts vom Lts., v. d. Lanken, P. Fähnr. von dems. Regt., zum Sec. Lt. befördert.

Redecker, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. Les 1. Bats. 30., ins 1. Bat. 13. Regts. einrangirt. Heintzmann 1., Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufg. des 1. Bats. 16. Regts., zum Pr. Lieut. befördert. Frhr. v. Bottlen⸗ berg, gen. v. Schirp, Rittm. vom Train I. Aufgeb. des 1. Bats. 17., ins 1. Bat. 16. Regts. einrangirt. Mottau, Althaus, Peters, Rosendahl, Viece⸗Feldwebel vom 1. Bataill. 17. Regts., zu Sec. Lts., Brandis, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. des 2. Bats. 17. Regts., zum Prem. Lt., Graf v. Spee, Vice⸗Wachtm. von dems. Bat., bei der⸗ Kav., Koch, Holl, Hünten, Frhr. v. Droste⸗Hülshoff, Vice⸗Feldw von dems. Bat., zu Sec. Lts. befördert.

b Den 2. September.

Dorendorf, Radecke, Vice⸗Feldwebel vom 3. Bat. 26. Regts., Schumann, Wagner, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. 27. Regts., zu Sec.- Lts. befördert. Kortum, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 32., ins 1. Bat. 27. Regts., Wagner, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 10., ins 3. Bat. 27. Regts., Maetzke, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 2. Bats. 20., ins 1. Bat. 32. Regts., Behm, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 24., ins 2. Bat. 32. Regts. einrangirt. H abenstein, Vice⸗ Feldw. vom 1. Bat. 9. Regts., zum Sec. Lt., v. Kleist⸗ Retz ow, Seec. Lt. von der Kav. 2. Aufgeb. des 3. Bats. 9. Regts., zum Pr. Lt. befördert. Bienecke, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 2. Bats. 18., ins 1. Bat. 21. Regts. einrangirt. v. Massow, Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufg. des 3. Bats. 21. Regts., zum Rittm. u. Esk. Führer befördert. 8 8 Abschieds⸗Bewilligunmgen w. Den 31. August.

Hugo, Major vom 8. Hus. Regt., als Oberst-Lt., b. Seebach, Hauptm. vom 13. Inf. Regt., als Major, beiden mit der Regts.⸗Unif.

mit den vorschr. Abz. f. V., Aussicht auf Anstellung im Civil und Pen⸗ sion, v. Röder, Sec. Lt. vom 5. Ulan. Regt., der Abschied bewilligt. Den 2. September.

v. Zollikoffer, General der Kaball. zur Dispos., mit seiner Sgeh Pension der Abschied bewilligt. v. Krosigk I., Sec. Lt. vom 10. Hus. Regt., scheidet aus.

Den 31. Aug uüst.

v. Langen, Oberst⸗Lieut. und Commandeur des 2. Bats. 13. Regts., als Oberst mit seiner bisher. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie und Pension, der Abschied bewilligt.

Den 2. September. 1

Briesen, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 2. Bats. 26. Regts., Koch, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 26. Regts., Geussenhainer Pr. Lt. von der Art. 1. Aufgeb. des 3. Bats. 31. Regts. „Hennig, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 32. Regts., Arnold, Sec. Lt. von 1. Aufgeb. des 3. Bats. 32. Regts., M üller, Sec. Lt. von der Kav 2. Aufgeb. des 1. Bats. 2. Regts,, diesem als Pr. Lt., H Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 14. Regts., v. Somnitz J, Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. des 2. Bats. 21. Regts., diesem als Rittm., v. Mellenthin, Rittm. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 21. Regts.⸗, den vier Letzteren mit ihrer bisher. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., sämmt⸗ lichen der Abschied bewilligt. 6 8

Meelirnir mobrzte... Dr. Wahlstab, Assistenz⸗Arzt vom Garde⸗Schützen Bataillon, zum

Be i

.“

Stabs⸗ und Vats.⸗Arzt des 2. Bat. 21. Ldw. Regts. ernannt.