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wiederholt den Allerhöchsten Willen z8 Irlennen zu gehen daß die/ ꝗKasse e“ 1 8is 8 u geben, n⸗Verwaltung, so wie an ger 3 E b meibung einer Strafe von 10 Rthlr. wegnehmen Diese Argumentation ist aber keinesweges zu billigen. Wer geeeme Scagdhtecr ber Baden Chausseen nur in Folge nachge⸗ samen Kaßeen⸗Angelegenheiten äe 8 Ber ehgen Mauerbogen oder durch essernt Hälken nach §. 2 des angeführten Wesehes vor Gericht seine Befreiung sei. Ferner haben Allerl Fchstumfellfar die “ zu gestatten genossen, Gelegenheit gegeben werden, von den Ergeb ee ge. ersetzen lassen müsse. Da A. vies unterließ, so setzte der Polizei⸗ von einer polizellich ihm auferlegten Verpflichtung erstreiten will, ruht, daß bei Anle⸗ 88 9 8 en eng zu bestimmen ge⸗ Kassen⸗Verwaltung Kenntniß zu nehmen ..easss nr Direktor zu N. durch Resolut vom 2. Dezember v. J. die ange⸗ muß nachweisen, daß er dieselbe durch einen speziellen, auf seine Per⸗ . gung neuer Chausseen auf die Erhaltung schon Wenn selbststündige Gewerbetreibende für dere . srohte Strafe von 10 Rthlr. gegen ihn fest und gab ihm auf, son sich beziehenden, dazu geeigneten Titel, z. B. durch Vertrag 8 „ eren Gewerbe in droh Anordnung bei 15 Rthlr. Strafe binnen 3 Monaten zu genügen. oder Privilegium, erworben habe. Einen derartigen Erwerbungs⸗
bestehender Alleen sor 7 2 gfältig zu achten, namentlich in Fällen, wo N 2c
die 8** 1— wo N. eine Innung nicht besteht, dort zur Bi 0 sener? —
anzulegende Chaussee die bisher durch die Allee bewirkte Com⸗ Sterbe⸗ oder en veifbte vort sar Bildung von Krunken⸗, Fur Beitreibung der schon verwirkten Ordnungsstrafe von 10 Rtylr. Titel hat der Kläger nirgends behauptet, vielmehr sind die Mo⸗
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munication her iese i vür eg.- usamme 6 1 88 sei und 8*ꝙ Felane sont, — auszunehmen mit Zustimmung der Vertreter 8 verrasene enh 5 Zeses sodann, nach fruchtloser Zahlungs⸗Au e. auf Ver⸗ mente, welche der Oöber⸗Prokurator dafür halten zu können glaubt, werden dürfe. b nehmigung nicht verlassen wel e in dem Gemeinde⸗Bezirke gleiche oder vesel G † fügung des Steuereinnehmers B., dem A. durch einen Steuer⸗Exe⸗ hoͤchstens allgemeine Gründe, mit denen die Gesetzmäßigkeit der Die Königliche Regierung wird in V selbstständig betreiben, angehalten werden, diesen K F — kutor mehrere Mobilien abgepfändet, worauf A., der schon gegen von der Polizei dem Kläger angesonnenen Verpflichtung zum Um⸗ Verfügungen vom 18. Juli 1851 und 30 neeg vh Eehhse 1se Kelh seur⸗ jene Zahlungs⸗Aufforderung Einspruch gethan hatte, den Rechts⸗ bau seines Hauses angefochten werden könnte. 9 hiernach sich auf das Genaue “ Juli d. J. angewiesen, Die vorstehenden Bestimmun en sind 8 weg beschritt und mittelst Klage vom 16. Januar d. J. den B. Ueber eine derartige Anfechtung einer polizeilichen Verfügung auf das Genaueste zu richten. E1111“*“ di bür . gen sind auf Kassen, zu welchen g di lgte Mobiliar⸗ Spitze j — 8 He 8 8 ( 1 ho 1 :111 ) -— 2 7 2 . Berün, den 14. 109 . e 1854 ““ ie neu zutretenden Mitglieder neben den für alle Betheiligte vor das Landgericht zu N. laden ließ, um die erfolgte Feosse hat aber nach dem an die Spitze jenes Gesetzes im §. 1 estellten 54. 8 ,ne⸗ Grundsätzen bestimmten Beiträgen ein besöndeles Beschlagnahme vernichten und sich zu Schadensersaß und Kosten I. ves Mlchter, Wber, h Kütciatiditdi Antritts⸗ oder Einkaufsgeld von mehr linf Thaler verurtheilen zu hören. zu entscheiden. ͥ1111144*“*“ E“ vezlehefeheld von mehr als fünf Tzalern zu zahlen Kläger stütte diesen Antrag auf die L4* 88 ) Die Fra . — ier n durch das Gesetz vom 11. März 1850 zur .“ Ee b An 8 tuten für E Ke. Bechang) ltspolthelicher orschefünt unt zur Anveohung von 8 “ “I e Königliche Regierungen, so wie n in der Cirkular ⸗Verfügung vom 31. August 8 8 8n Strafen für deren Nichtbefolgung ermächtigt seien, doch die Ve- EE“ Aenstikte. Iu6“ 79 3 das Königliche Polizei⸗Präsidium und die allgemeinen Vorschriften zu erledigen, und es liegt c hängung solcher Strafen in den einzelnen Fällen zum richterlicen “““ Königliche Ministerial ⸗Bau ⸗Kommission “ vor, besondere Festsetzungen hierüber in die Orts ⸗Ctat v- 5 2 Ressort gehöre, mithin im vorliegenden Falle der Polizei⸗Direktor hierselbst. ** i nehmen. Demzufolge ist der §. 10 des Entwurfes v-g. fanfän⸗ unbefugter Weise gegen ihn eine Strafe festgesetzt und zur Execu⸗ I.gie. 2e g8ee c. 11“ Bestimmungen zu beschränken: — uf folgende tion gebracht habe, ungeachtet noch nicht heFeger kerzfienüen vC11A14A1X*X*“ „§. 10. Alle in diesem Statute bezeic Riichter entschieden sei, daß er, Kläger, in der That, was er be⸗ 8 1u.“ “ . ezei 8 2 996 s 8 L1111““X“ unter der Aufsicht der Kommunalbehord⸗ eee 6 5 rreite, die baupolizeilichen Vorschriften vee ter gb;. Erlaß vom 14. November 1854 — betreffend die Aufsicht durch einen Kommissarius auszuüben hat. Die egefe 1 Hiergegen erhob die Regierung zu N. den Kompetenz⸗Konflikt, Cirkular⸗Erlaß vom 18. November 1854 — be⸗ Fassung der Orts⸗Statute ür der Kassenverwaltung sind zur Haͤlfte von der Gemei osten hinrdem sie zur Widerlegung der Gründe des Klägers bemerklich er b zet⸗Aufficht üb lass unt 8 . n für gewerbliche tragen.“ on ver Gemeinde zu mmachte, daß das Resolut des Polizei⸗Direktors vom 2. Dezember treffend die Polizei⸗Aufsicht über ent Iene, be⸗ I1 erstützungs⸗Kass “ . Nach vorstehenden Bemerkungen ist auch der mit den übri v. J. nicht eine Verurtheilung des Klägers wegen “ B Hia gbn.e g n irkular⸗Verff cecedleäönlagen des Berits vom 26. September d. J. wieder befgefüzie . lungen gegen die stdtsscht Ban Doache, dsrnesnasm erlassenen 9* 8 “““ 254 G 1.e vom 31. August 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr vrE. dem Orts⸗Statute für N abzuändern ee administrativen, im Wege der E1“ veslafseran 29. 2 25 2 . 1917. Sollte die Königliche Regier Ver A Strafbefehl zur Erzwingung einer von der Polizei⸗Behörde für W“ 1 8 1 Löcan 8 1 gierung Veranlassu 12 † ptrafbefehl z en 3 , Zur Sicherung der Kontrole, welche den Polizei⸗Behörden Gesetz vom 3. April 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 91 S. 685.) 8e Rede stehenden Anordnungen für eer Las ng genen, 5 8 nöthig erkannten Handlung darstelle, der nach dem 128 W über Ia⸗ Ieividuen der anelche 1322 vares die 1.“ e; entsprechender Orts⸗Statuten, auf Grund des 8 3 des Ge 8 11. Mat 1842 nicht im Rechtswege angefochten e fhminc, 85 beim Ausscheiden aus dem militairischen Dienstverhältnisse bei der⸗ Die Fassung des mittelst Berichts vom 3. April d. J. ihrerseits zu tr eees Gesetes keiner der Fälle hier vorliege, in denen nach §. 2 a. a. O. eine . b dor Wir rchtlich über si 1 Straf — 1 ichts vom 18. August d. J. vor⸗ d zu treffen, so würden dabei die in 8 1 weeen 1 selben noch unter der Wirkung gerichtlich über sie verhängter Strafen elegten, in der Anlage urückfol — 3 em vorliegenden Falle em fohl 4** solche Anfechtung polizeilicher Verfügungen gestattet sei. b Fe e mna iüir. 1 jesseitiaen küt ständ⸗ Statute für N. bedarf 12 nachst ,r zu einem Orts⸗ rücksichtigen sein pfohlenen Festsetzungen ebenfalls zu be⸗ Der Anwalt des Klägers hat dem Kompetenz⸗Konflikt zwar stehen, hat die Königliche Admiralität, im diesseitigen e — e- vAenrre ten der Berichtigung. 8 1— bx.ts 8, 112 Frrlr . M. nisse, unterm 31. Oktober d. J. an das Kommando der ? arine⸗ 2Z ist, da die Festsetzungen des Entwurf 1 Berlin, den 14. November 1854. 11.“ 8 8 tn ezer en gesce Ihr satgeegt ver cghaeue 8 Station der Ostsee die abschriftlich beifolgende Verfügung (a) er⸗ 8 esellen⸗Kassen, sondern auch auf Einrichtungen zur. Der Mini 5 solche aber erst nach dem bI ges lassen, welche ich der Königlichen Regierung mit der Veranlassung Unterstützung von Fabrik⸗Arbeitern und selbstständi G8 z er Minister für Handel, Gewerbe und 8 währten, im §. 5 des Gesetzes vom 8. April 1847 ausdrücklich V lttheile von dem Inhalte derselben die betreffenden Polizei⸗Be⸗ treibenden sich beziehen, zu setzen: „E bstständigen Gewerbe eeh h d 2— 1 für präklusiv erklärten 4wöchentlichen Frist eingereicht worden ist, mittheile, von dem 2 b 8 hen, zu setzen: „Statut für die Stadt N., be- Wmniihis erHoan ber Heydt. 3 8 2 1 8 ; b hörden in Kenntniß zu setzen. “ Zö 128 treffend die gewerblichen Unterstü assen.“ A so hätte sie gar nicht mehr angenommen werden sollen und ihr h 16 5 B“ “ 2) Dem §. 8. ist zur 8e bsichti Fnf Inhalt kann deshalb bei der Entscheidung nur so weit berück⸗ Berlin, den 18. November 1851. v folgende Fassung zu geben: 9 eabsichtigten Zweckes die Königliche Regierung zu N. und ab⸗ sichtigt werden, als der Ober⸗Prokurator, der ebenfalls den Kom⸗ “ Der Minister des Innern. §. 8. „Die Bestimmungen der §§. 1 bi . schriftlich zur Kenntnißnahme und Nach⸗ petenz⸗Konflikt für unbegründet erachtet, in seinemn Berschte ifanf “ 8 so weit sie auf Gesellen und Gehütfer 8 8 und? finden, achtung an sämmtliche übrige Königliche Bezug genommen hat. 111“”“ herren sich beziehen, auch auf die egen Lohn -deee Regterungen, ausschließlich der zu Sig.— 8 Der Kompetenz⸗Konflikt ist aber in der That begründet, den ‚a‚un b zv. . und auf deren Lehrherren 1-nn 9 r⸗ 8 “ 1111“ die Auffassung des Klägers über die Natur des v aln⸗ sämmtliche Königliche Regierungen und an da ) Im §. 9 sind die Voraussetzungen, unter wele 1. E 8 . L“ vom 2. Dezember v. J., durch welches die Festsetzung ver Königliche Polizei⸗Prästdium hierselbst. der Verordnung vom 9 1g „unter welchen nach §. 550 “ “ 8 Geldbuße von 10 Rthlru egen ihn erfolgte und die hgng - vom 3. April d 8 für ev 1989 nh .““ 14“ iett von ihm vor Gericht aicten⸗ *— pflichtung Feigefezi wirchen ünhns⸗ Gewerbeireibende die Ve-r- nisterium. 8 htion veranlaßt wurde widerspricht wie die Regierung richtig . Kngs 6 e. verständnisse Sid Kassen beizutreten, näher als es eeehe he g. Unterstützungs⸗ 113““ 1 “ ausführt, dem klar vorliegenden Sachverhäͤltniß. Der Polizei⸗ des “ g5 8oS der Kon⸗ Dabei ist zugleich, dem zweiten Alinea des 8 “ Erkenntniß des Königlichen Gerichtsh “ Direktor hat durch dieses Resolut keinesweges, wie Kläger trole welche den Polizei⸗Behörden über diejenigen Individuen der Kö⸗ Zwang zum Beitritte rücksichtlich derjenige K 1 prechend, der Entscheidu der 8 hofes zur vermeint, eine demselben Schuld gegebene strafbare Handlung, niglichen Marine obliegt, die beim Ausscheiden: aus dem militairischen neu zutretenden Mitglieder ein heherce een. zu weschen die 7. Oktob v— e Kompetenz⸗Konflikte vom nämlich eine Uebertretung der Bau⸗Polizei⸗Ordnung richtend ge⸗ Dienstverhältnisse bei derselben noch unter der Wirkung gerichtlich über als 5 Thaler entrichten sollen auszuschließen De 84 Einkaufsgeld 1 ober 1854 — betreffend die U nzulässigkeit 8 ahndet — was allerdings nicht ihm, sondern nur dem Polizeirichter sie verhängter Strafen stehen, Folgendes zu bestimmen: wohl den Innungsgenossen wie anderen Gewer enn waͤhrend so⸗ des Rechtsweges in Bezug auf die Aufheb zugestanden haben würde — er hat vielmehr dadurch eine Unter⸗ 1) Bei der Entlassung von Personen des Soldatenstandes der Ma⸗ Bildun erbe⸗ Gr en dewerbetreihenden, die zur ein 1 - hebung suna des Algers. nemli „ schthefo z polizeili rine, gegen welche auf Zuchthausstrafe, zeitige Untersagung der Ausübung iianr g 5 F. Kranken⸗ oder sonstigen Hülfskassen sich ver er erekutivischen Bef chlagnahme von Mo⸗ 4₰ lassung des Klägers, nämlich dessen Nichtbefolgung des volize ichen der bürgerlichen Ehrenrechte oder Stellung unter Polizei⸗Aufsicht erkannt n 75 1 82 8 rin2 Befße 3 er fehler! znuirt⸗ d ’ gen⸗ er burge g- rech reun. mernz 8s 8 2 ““ muß, das Antritts⸗ oder Einkaufsgeld 1n. 8 “ bilien ꝛc. vXX““ wefeeen wbek. naie g has. ECE111313“ worden ist, und die Wirkung der deiden letztgenannten Strafen noch fort⸗ erlangt S.. abzumessen, welche durch den Beitritt zur Kasse— “ C1“ önde e K sre A EET11 88 8* zsrrafe dauert, hat die betreffende Marine⸗Behörde resp. das Truppen⸗Kommando Kassen, 1 ie in Rede stehende Anforderung bei solchen “ Im Namen des Königs! ze aan e sgchsg, din Hel eesa im 2 g” angedkeach fär d 8 Füal 88 der Polizei⸗Behörde des Orts, an welchem der EEEETö1ö schließen soll achgenosse auch gegen seinen Willen sich an⸗ 1ö1“ s 8 2. hlr. auferlegt, indem er ihm zugleich fur ven e. s hat, eine Abschrift des Tenors des ergangenen Straferkenntnisses unter 2 soll, zur Vermeidung nachtheiliger Ersch den von der Königlichen Regi⸗ fernern Ungehorsams eine neue grüßere Strafe dieser Art in Aus⸗ Angabe des Tages, an welchem dasselbe durch die erfolgte Bestätigung ständigen Gewerbebetriebes, einen See nnen Irs des selbst⸗ Kompetenz⸗Konflikt in der beiedenr fscansn N. erhobenen siccht stellte. rechtskräftig geworden ist, mitzutheilen und derselben in den beiden letzt⸗ 2 Es empfiehlt sich, in dieser Beziehung 1“ anhängigen Prozeß⸗Sache glichen andgerie t Haseldst 3. Dies Alles sind lediglich Akte der Exekutivgewalt, welche nach genannten Fällen, zugleich davon Kenntnit zu geben, an welchem Tage 3. §. 61 zu 1 der Verordnung 1u ten ddes Zimmermeisters A. zu B, Klägers 11“ S. 20. des Gesetzes vom 11. März 1850 jeder Polizei⸗Behörde die honnt; reghegteteaserder efnnten walche zu den erwähnten Stra⸗ . Nach Vorstehendem ist für d ““ syn 8 EEE1 A“*X“ zusteht, um die Befolgung ihrer Verfügungen zu erzwingen. Wider gea . ““ 89 u“ 1 8 9 28 1 wider Ko. 9. 86 5 1 2 1b 8 So., 2 2 rurtheilt worde d, hat das Marine⸗Gericht, bei welchem der §. 9. W 7 solgende Fassung zu vazsen; . 3 bes den Steuer⸗Einnehmer C. zu B., Verklagten, vsche Verfügungen aber läßt das Gesetz vom 11. Mai 1842 Epraches seigen Gerichtsstand batte, eine gleiche ständig ein — der Stadt N. selbst⸗ Vresfen⸗ 8 Aufhebung einer exekutivischen Beschlagnahme von 26 e eges e unter gewissen Voraussetzungen Benachrichtigung mit Bezeichnung des Zeitpunktes der Rechtskraft des 5 8 rei ür welches dort eine . zc., zu, beren keine vorliegt. Urtels zu ertheilen. 1 Lesteht, kann mit deren Zustimmung⸗ die E,, eerkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheid der 8 Der Ober⸗Prokurator glaubt zwar einen solchen Ausnahme⸗ 88 Königlichen Kommando wird vorstehender Erlaß zur Nachach⸗ Hörde angehalten werden, den Kranken⸗, Sterbe⸗ und Hülfs petenz⸗Konflikte für Recht: heidung der Kom⸗ fall hier annehmen zu können, indem er die in der schriftlichen tung und weiteren Mittheilung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß . ⸗ Erklärung des klägerischen Anwalts aufgestellten Behauptungen, derselbe seiner Zeit in den Allgemeinen Y ine- Ee
kassen der In 1 — 1 nungsgenossen, ingleichen V 1 daß der Rechtsweg in dieser 8 e „iugleichen den Wittwen⸗ und Waisen⸗ 7. ieser Sache für unzulässig und der erhobene deaß der Bau des Klägers schon im Juni v. J. vollendet ge⸗ werden wird. u“
Handwerksmeister, für d in I erri * deren Gewerbe in N. eine Innung kü v1“ *
5 82. vö geens de R ehe Jawung se 18 - 1 1.“ Von Rechts Wegen. 8. 5. aehnnc haben sollte, erst am 1. August v. J. in Kraft 88b 1““ Hep pelh der Beiträge uns fonse gen Sütntes, en ee “ .n 1] “gen ereshariene 18 — und der haraus an Zerundeüenn Untsrllgng 3 988 Lassen Der Zimmermeister A. zu B., wel seien diese Behauptungen richtig, so liege ein spezieller Titel vor, der Ostsee zu Danzig. den Innungsgenossen oder ih gen darf zwischen Haus dort erbauen ließ, wurde nach Vo welcher die Nichtanwendbarkeit der Bau⸗Polizei⸗Ordnung auf
ren A h6 8 im vorigen Jahre ein
theiligt g⸗ Angehörigen und ande 722 sch Vollendung des Ro 1 V Fr
heiligten kein Unterschied stattfi g ren Be⸗ 22. Oktober v. J. durch den Polizei⸗Kommissan Eeen dden Bau des Klägers, mithin die Befreiung des letzteren von Se. Majestät der König haben Aller e. Majeste onig G 8
den Innungen gehörend nden. muß den nicht zu deutet, d protokollarisch b b . 8 b nden Betheiligt 3 eutet, daß das Mauerwerk der oberen G 4 19 s‚/;deer durch das Strafresolut Verpflichtung zu begrün⸗ Berlin, 4. Januar. b.⸗ Kassen eine den Verhältnissen eee die Statuten der penhause der Bau⸗Polizei⸗Ordnung für dem Trep⸗ den und also die eee. 8 * es gnädigst geruht: Dem persönlichen Adjutanten Sr. Königlichen
e Theilnahme an der Balken ruhe und er daher die letzteren v Feernen Gesetzes vom 11. Mai 1842 darzuthun geeignet wäare. Hoheit des Prinzen Karl von Preußen, Rittmeister von Witzleben