8 XIII. Die unter IV, VII, VIII und XI vorgeschriebenen Bekannt⸗ 8 machungen erfolgen durch das Kreisblatt in Duisburg, die Werdener Ruhr⸗Zeitung und durch das Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger der Regierung zu Düsseldorf. In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinscoupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinscoupons Bezug habenden Vorschriften der Ver⸗ Rgcpoordnung vom 16. Juni 1819 wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §§. 1 bis 13 mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 2a) die im §. 1 vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schuldentilgungs⸗Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse
A. beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz⸗
Ministerium zukommen; gegen die Verfügungen der Kommission jedoch der Rekurs an die Regierung zu Düsseldorf statt; b) das in dem §. 5 gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreisgerichte zu Essen; c) die in den §§. 6—9 und 12 vorgeschriebenen Bekannt⸗ 8 mmachungen sollen durch die unter Nr. XIII. angeführten Blätter geschehen; gl) an die Stelle der im §. 7 erwähnten sechs Zinszahlungs⸗ ETermine sollen acht, und an die Stelle des im §. 8 er⸗ sielle en eegs achten Zinszahlungs⸗Termins soll der zehnte reten.
derungs⸗Unternehmern den Auswanderern ge⸗
genüber auch zu übernehmende
—
b Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Cirkular⸗Verfügung vom 31. Dezember 1854 — betreffend die von den konzessionirten Auswan⸗
8 Verantwortlich⸗ kkeit und Vertretungs⸗Verbindlichkeit für Hand⸗
lungen und Unterlassungen der Schiffer, welchen der Auswanderer zur Beförderung überwiesen
1 “ 8— ö1111161A4“A“ “ Reglement er 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. “
In §. 2, Litt. a. und §. 5 des Reglements vom 6 Septem⸗ ber 1853 ist vorgeschrieben, daß die Vertre e, welche 5.berrn. den Königlichen Staaten zu konzessionirenden Auswanderungs⸗Unter⸗ nehmern mit den Auswanderern abgeschlossen werden, wenn eine über⸗ seensch⸗ Auswanderung beabsichtigt wird, sich nicht auf die Be⸗ örderung bis zum Einschiffungshafen oder bis zu einem euro⸗ päischen Zwischenhafen beschränken dürfen, sondern auf die Beför⸗ derung über See mitgerichtet sein müssen; ferner ist in §. 9 ibidem bestimmt, daß die von den Unternehmern zu hinterlegende Caution
und Befriedigung im
8
2* 27 Pargent comptant y compris, dont un individu arrêeté en vectu de 12 dite Convention est porteur, fussent livrés au momem meéme oüù s'ef-
fectuera l'extradition de cet individu.
eicagtenenh. dht. zur Anerkennung desselben den Rechtsweg z bencretech 8 balnstr ihre Beschwerde, unter Beibringung der er⸗ 1 d rlichen Beweismitter, bei dem betreffenden Königlichen Konsul 8 und können demnächst der eventuellen Entscheidung
anzubringen, Verwaltungswege entgegensehen. geg. den 31. Dezember 1854. enn
r Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 88 28 vae., dh Hanl stern mhse. n⸗ “ 1ö . Heeane fewas 5 2. sämmtliche Königliche Regierungen (einschließlich “ vrn Sigmaringen) und an das Königliche Polizei⸗ zwef hat⸗ 18 huß
Berlin,
8 8
4“ 1 . . Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Der Schulamts⸗Kandidat Dr. Krauß ist als außer Lehrer an dem Gymnastum zu Düsseldorf angestellt worden.
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La présente déclaration est destinée a étre échargée contre une déclaration semblable de Mr. le Ministre des affaires étrangères de Sa Majesté le Roi des Pays-Bas. En foi de quoi le Soussigné l'a signée et y a fait apposer le sceau du Minietètre des affaires étrangerezszs. Berlin, ce 25. Septembre 1854. ns §S.) eEEEE Isbe, na
Erlaß vom 6. Oktober 1854 — betreffend die Ein⸗ führung neuer Formulare zu Auslands⸗Pässen.
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Um den vielfach vorgekommenen Paßfälschungen vorzubeugen, welche namentlich durch Ausbeizen eines Theils des geschriebenen Inhalts der Pässe bewirkt worden sind, ist beschlossen worden, neue in der Königlichen Staatsdruckerei auf besonderem Papiere zu druckende Paßformulare zur Anwendung zu bringen. Diese Ein⸗ richtung soll zunächst in Beziehung auf die zu Reisen ins Aus⸗ land auszustellenden pase welche sich durch die äußere Form von den zu Reisen im Inlande dienenden Pässen unterscheiden werden, ins Leben treten, und zwar dergestalt, daß vom 1. Januar 1855 an kein Auslandspaß von den betreffenden inneren Behörden auf anderen als den neu eingeführten Formularen ausgefertigt wer⸗
den darf.
1“] na. 8
Erlaß vom 31. Oktober 1854 — betreffend die
Auslegung des Artikels 7 des zwischen Preußen und den Niederlanden unter dem 17. November 1850 über die gegenseitige Auslieferung flüchtiger 9
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchst keeigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obliga⸗ rtiöonen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seeiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritte
Seitens des Herrn Finanz⸗Ministers sind die nöthigen Ver⸗ anstaltungen getroffen worden, daß zu dem gedachten Zeitpunkte die erforderlichen Bestände an neuen Paßformularen vorhanden sein
werden. Die Königliche Regierung wird hiervon mit der Veranlassun
dem Auswanderer haften solle „für jeden Nachtheil, wel ⸗ selben durch Nichterfüllung des von dem eede⸗ e”S9n nem Agenten oder Bevollmächtigten abgeschlossenen Vertrags seitens des Unternehmers entsteht, imgleichen für die Folgen der Nichtbeach⸗ tung der gesetzlichen oder poltzeilichen Bestimmungen, welche rück⸗
judiziren. 27. November 1854.
von Westphalen. von Bodelschwingh.
n -8 e ;
“ 11““ 8 ] “
Wer t⸗Obligation 1 (Trockener Stadtstemperl) . Lliittr. A. (Stadtsiegel) Ne. über Hundert Thaler Courant. Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom . . hierzu ausdrüͤcklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von Hundert Thalern Courant, deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Werden zu fordern hat. Die auf 4 Prozent jährlich festgesetzten Zinsen e am isten .. und lsten jeden Jahres fällig, wer⸗ en aber nur gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zins⸗Cou⸗ 85 gezahlt. Das Kapital wird durch Ankauf oder Verkoosung berich⸗ uemo sh en, weshalb eine “ Seitens des Gläubigers nicht zu⸗ ie näheren Bedingungen sind i ste va 28gene. g hen. 8 dem umstehend abgedruckten Pri⸗ Werden, am 1.
Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgu issi 8ge 8 ch 8 tilg g Kommifsion.
8 Eingetragen Kontrolbuch Fol. — 22 Der Bürgermeister. (vierzu sind die Coupons .. ... ausgereicht.) Der Kommunal⸗Empfänger.
12 b. 9
S. 1 2 Rthlr.
C. 1. Ca 10) Nr. Dieser Coupon wird nach
dem Allerhöchsten Privi⸗ legium vom. ungül⸗ tig und werthlos, wenn dessen Geldbetrag nicht bis Iaum . erhoben ist.
1““]
“ — .
Werdener Stadt⸗Obligation
Hundert Thaler Courant. 1 Inhaber dieses empfängt am 18 1 an halbjaährigen Zinsen
Werdener Stadt⸗Shlze 4433— , der obenbenannten Thaler I5 Obligation aus der Werdener Kommunalkasse zwei
Der Bürgermeister.
b 11“ der Kontrole. E 1141X“ Der Kommunal⸗Empfänger.
Eingetragen Fol. Der Bürgermeister.
liche und gewissenhafte zu versichern, aus dem
Unternehmer oder Agente
2beg der Beförderung der Auswanderer im Aus⸗ oder im Ein⸗ eeesn oder auf den von der Reise berührten Plätzen —Dieser ausdrücklichen Bestimmungen ungeachtet ist in ein Falle die Ansicht geltend gemacht worden, da die . 2 Se. wanderungs⸗Unternehmer den Auswanderern gegenüber zu über⸗ nehmende Verantwortlichkeit nicht auch die Vertretungsverbindlich⸗ keit für die Handlungen und Unterlassungen des Schiffers in sich begreife, welchem der Auswanderer zur Beförderung zugewiesen wird. Diese Ansicht entbehrt der Begründung, denn die Aus⸗ wanderer treten mit den Schiffern in der Regel nicht in ein be⸗ 2— Vertragsverhältniß, und haben nach den oben angezogenen estimmungen des Reglements in ein solches auch nicht einzu⸗ treten, die vertragsmäßige und allen gesetzlichen Bestimmungen ent⸗ sprechende Beförderung bis zu ihrein überseeischen Bestimmungs⸗ Orte vielmehr lediglich von dem konzessionirten Unternehmer zu ge⸗ wärti en. Es ist daher auch demjenigen Unternehmer, welcher jene uslegung der bestehenden Vorschriften versuchte, die ihm ertheilte Konzession sofort entzogen, und erst dann von Neuem eine Konzession ertheilt worden, als er sich ausdrücklich bereit erklärt hatte, die volle Haftbarkeit für die Handlungen und Unter⸗ lassungen der Schiffscapitains zu übernehmen. Ich darf voraus⸗ setzen, daß die Bestimmungen des Reglements vom 6. September v. J. in Beziehung auf das Verhältniß der Schiffsführer künftig⸗ hin nicht wieder eine Auslegung finden werden, welche ihrem Zweck zuwiderläuft und mit dem Inhalt derselben unvereinbar ist empfehle der Königlichen Regierung indessen, den Gegenstand bel Prüfung der derselben nach §. 4 und 6 des Reglements einzureichenden Formulare zu den Beförderungsverträgen im Auge zu behalten und wenn die Fassung der letzteren zu Zweifeln über die Ausdeh⸗ nung der Haftbarkeit der Unternehmer Veranlassung geben sollte auf 2 eree. Abänderung derselben zu dringen. erner von einigen Seiten die Ansicht au o worden, daß die nach dem Reglement vom von den Auswanderungs „Unternehmern und Agenten zu hinter⸗ legenden Cautionen den weck, den Auswanderern eine pünkt⸗ e 8 dslabte uneverträge versichern, au Grunde nicht vollständig ent n, weil ein Rückgriff anf dieselben erst nach Herschtkaie gen⸗ benung der betreffenden Entschädigungs⸗Ansprüche zulässig, die Betretung des Rechtsweges bei den diesseitigen Gerichten aber für die ausgewanderten Personen in der Regel mit großen Weiterungen verknüpft sei. Auch diese Ansicht steht mit den Be⸗ stimmungen des Reglements nicht in Einklang. Nach §. 12, Littr. d. desselben sind die Königlichen Konsuln ermächtigt, Entschädigungs⸗ Ansprüche der Auswanderer, welche bei ihnen angemeldet werden in quanto festzustellen, und den Königlichen Regierungen, bei welchen die Cautionen deponirt sind, ist ebendaselbst die Ermaͤchtigung einge⸗ räumt, dergleichen Entschädigungsforderungen ohne vorgängige ge⸗ richtliche Erörterung durch einen Beschluß als liquide anzuerkennen und aus der Caution zu berichtigen. Diejenigen Auswanderer welche einen Entschädigungs⸗Anspruch gegen einen concessionirten geltend zu machen haben, haben daher
4
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brecher geschlossenen Vertrages. .— 6 b 8 her geschloss F g
Bei Gelegenheit der Auslieferung eines in Preußen verhaf⸗ teten Verbrechers nach den Niederlanden hatte die diesseitige Be⸗ hörde die Koͤsten der Haft und des Transports aus denjenigen Geldern bestritten, welche bei dem Verhafteten in Beschlag ge⸗ nommen worden waren. — Die Königlich niederländische Regie⸗ rung hielt dies Verfahren nicht für gerechtfertigt, glaubte vielmehr nach Artikel 7 des Auslieferungs⸗Vertrages vom 17. November 1850 (Ges.⸗Samml. S. 509) *) die unverkürzte Verabfolgung der ganzen, bei dem Verhafteten in Beschlag genommenen Summe verlangen zu können. 1
Dies hat Veranlassung gegeben, durch besondere, zwischen beiden Regierungen ausgewechselte Erklärungen für die Zukun t dem Art. 7 des Füssisker sr eh ües die von der Königlich Nieder⸗ ländischen Regierung gewünschte Auslegung zu sichern und ihn da⸗ durch mit der bezüglichen Bestimmung des Art. 3 des preußisch⸗ französischen Auslieferungs⸗Vertrages vom 21. Juni 1845 (Ges.⸗ Samml. S. 579) in Uebereinstimmung zu bringen.
Nachdem nunmehr diese Erklärungen ausgewechselt worden, wird der Königlichen Regierung in der Anlage (a) Abschrift der betreffenden preußischen Erklärung vom 25. September cr. zur Kenntnißnahme zugefertigt. 3 1 E ö Berlin, den 31. Oktober 1854. IHat.⸗
4 EWI““ 4 82 8— ü 8 bII1“ v1“
ö“ Der Minister des Innern.
“ 3 . Im Aunftrage. v. Hinckeldey.
9 sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei⸗Präsidium hierselbst.
8 1““
a Convention conclue le 17. N
des malfaiteues, — article, dont la teneur suit:
„Les Gouvernements respectiss renoncent à réclamer la restitution des frais d'entretien, de transport et autres qui résulteront de l'ex-
tradition.“
„Ils consentent réciproquement à prendre ces frais à leur charge,“ ayant donné lieu à diffèrentes interprétations de la part des Gouverne- ments respectifs, le Soussigné, Mmistre d'Etat et des Affaires étran- gères de Sa Majesté le Roi de Prusse, déclare par la présente, que la commune intention des Parties contractantes en signant la Convention du 17. Novembre 1850, a 6té, que tous les objects sans exception,
*) Artikel 7. Die beiderseitigen Regierungen verzichten darauf, die
Erstattung der Unterhaltungs⸗, Transport⸗ und anderer Kosten, welche Sie willigen
aus der Auslieferung erwachsen, in Anspruch zu nehmen. gegenseitig darein, die Kosten selbst zu tragen.
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entre la Prusse et les Pays-Bas, relativement à l'extradition réciproque
in Kenntniß gesetzt, die mit Ertheilung von Auslands⸗Pässen beauf⸗ tragten Behörden, welche hiernach keine Bestände von alten For⸗ mularen über den muthmaßlichen Bedarf hinaus zu halten haben, mit der erforderlichen Anweisung zu versehen. Uebrigens hat es kein Bedenken, daß auch vor dem 1. Januar 1855 Auslands⸗Pässe, wenn alte Formulare nicht mehr vorhanden sein sollten, auf neuen ausgefertigt werden. 1 “ “ Berlin, den 6. Oktober 181u1.
von Westphalen.
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sämmtliche Königliche Regierungen (ausschließlich 1
der zu Sigmaringen) und an das Polizei⸗ Prästdium hierselbst.
“ 8 “ n . 1“ H A b “ 9 2 ; Erlaß vom 29. November 1854 — betreffend den 8 selben Gegenstand.
Mit Bezug auf die Cirkular⸗Verfügung vom 6. Oktober cr. lasse ich der Königlichen Regierung anliegend ein Exemplar der neuen Paßformulare, welche zu Reisen ins Ausland vom 1. Januar k. J. an ausschließlich zu benutzen sind, zur Kenntnißnahme hierneben zugehen.
Gleichzeitig benachrichtige ich dieselbe, daß die für den Fall der stempel⸗ und gebührenfrei erfolgenden Ausfertigung von Auslands⸗ Pässen erforderlichen, ungestempelten Paßformulare von der König⸗ lichen Staatsdruckerei der Königlichen Regierung auf die bei der⸗ selben von ihr zu machenden Bestellungen direkt werden übersandt werden.
Die bisherigen Paßformulare sind hiernach zu Auslands⸗Pässen vom 1. Januar 1855 an nicht mehr zu verwenden, wonach die mit Ertheilung von Auslands⸗Pässen beauftragten Behörden, sofern es noch nicht geschehen, mit der erforderlichen Anweisung zu versehen sind. Die bisherigen Paßformulare können dagegen zur Ausfer⸗ tigung von Inlands⸗Pässen bis zum 1. Juli 1855 benutzt werden, mit welchem Zeitpunkt auch für Inlands⸗Pässe die Einfüh⸗ rung neuer, in der Königlichen Staatsdruckerei anzufertigender For⸗ mulare beabsichtigt wird. .“ Die weitere diesfällige Verfügung bleibt vorbehalten. 8 Berlin, den 29. November 1854. “
8. Der Minister des Innern.
Im Auftrage.
von Hinckeldey.
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An ““ 8½ ISA . SeZE.S 8 sämmtliche Königliche Regierungen (ausschließlich der zu Sigmaringen) und an das Königliche
Polizei⸗Präsidium hierselbst.