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meinde⸗Spanndiensten, welche
leitung zur Allgem
heeines speziellen Rechtstitels eine
4A 7f r a Foelth zu.. — fach üͤber den vorliegenden Prozeß geäußert. Aus diesen, in v Schreiben an das Appellationsgericht vom 16. März und 1. Juni 1852
V 7 a di it den
enthaltenen Aeußerungen ergiebt sich, daß die Büdner zu G. mi Bauern und dafetnde⸗ daselbst eine Corporation bilden, und daß das Verhältniß der von diesen verschiedenen Klassen der 6464ö8 aufzubringenden Geldbeiträge auf Grund einer daruͤber unter vn 22. März 1845 ergangenen richterlichen Entscheidung, die sich guch in den Akten befindet, durch eine Regierungs⸗Verfügung vom 22. Septem er 1846 regulirt worden ist. Die Entscheidung über das Beitrags⸗ Verhältniß oder vielmehr über die Beitragspflicht zu den Ge⸗ die Kläger durch den vorliegen⸗
den Pr erbeizuführen beabsichtigen, wird von der Re ierung . o9ö ihrer eben gedachten Verfügung vom 22. Sep⸗ tember 1846 angesehen, wozu sie allein kompetent zu sein 1059. Sie hat dessenungeachtet vor Publication des Appellations⸗Urte s den Fompetenz⸗Konflikt nicht erhoben, weil das Erkenntniß e
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it ihr Ansi von der Sache übereinstimmt. 1 8 ine ihrer-asicht b bes nun zu dessen
ts⸗Beschlusse vom 7. März d. J. wird des Begründung bemerkt, daß der Rechtsweg nach §. 1 der Ein⸗ einen Gerichts⸗Ordnung ⸗ t6 8 bon Seteaess
iten über ee des. Privatrechts statthaft, daß insbesondere — bae Verordnung vom 26. Dezember 1808 die * und der
lirung der Abgaben den Verwaltungs⸗Behörden übertragen, Rechtsweg darüͤber nur ausnahmsweise, im Falle Jemand auf Grund Befreiung von einer algenesen Fünlage behaupte, von den Gesetzen gestattet, von den Büdnern zu G. aber eine solche Behauptung gar nicht aufgestellt sei. Schließlich führt die Regierung an, daß über eine Klage, welche auf Heranziehung zu einer allgemeinen Last, nicht auf Befreiung davon gerichtet sei, niemals im Wege des Prozesses entschieden werden koͤnne, weil Niemand, außer der Obrigkeit, berechtigt sei, von irgend Jemand die Leistung von Spanndiensten zu oͤffentlichen Zwecken zu verlangen. HeN ₰ Das Rräisgerschtzu Küstrin bemerkt hiergegen, daß es sich im vorlie⸗ genden Prozesse um das dermalen bestehende und durch Rechtstitel —
naäͤnlich Lokal⸗Sbserbanz und Gesetz — bestimmte Rechtsverhältniß
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der Parteien, bezüglich der Gemeinde⸗Spanndienste, handele, und daß ein 8⸗ derartiges Rechtsverhältniß durch §. 1 der Einleitung zur Allgem. Ge⸗ richts⸗Ordnung dem Nechtswege nicht entzogen sei. Das Kreisgericht
8 fans hinzu: Anders wurde die Sache liegen, wenn eine Regulirung des
treitigen Verhältnisses im öffentlichen Inkeresse und nach Gründen der Zgweckmäaͤßigkeit in Frage wäre. Dann⸗ würde nach §§. 35 40 der Ver⸗
eordnung vom 26. Dezember 1808 die Kompetenz der Gerichte allerdings
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aausgeschlossen sein. Das Appellationsgericht zu Frankfurt ist dieser Aus⸗ fübrung unter Hinweisung auf die speziellen Rechtstitel beigetreten, auf welche die Kläger ihre Klage, und die Verklagten ihren Widerspruch da⸗ gegen gründen. Eeae as ae — s
85 Ie Ausführung des Kreisgereichts zu Küstrin ist donhahbeh be⸗ 8 gründet. Unbedenklich hat die Regierung as Recht, das Verhältniß, 8 beizutragen haben, ach ihrem Ermessen zu reguliren. Die Regierung zu 8 8 Frankfurt hat von diesem Rechte, welches aus der ihr zustehenden Ober⸗ aufsicht über die Gemeinden folgt, in Bezug auf die Geldbeiträge der
Gebrauch gemacht. Sie ist unzweifelhaft eben so befugt, das Beitrags⸗ Verhältniß der Einzelnen zu den Gemeinde⸗Natural⸗Lefstungen, nament⸗ lich zu den Gemeinde⸗Spanndiensten, zu reguliren. Eine solche von der Reßierung getroffene Festsetzung würde nur im Wege der Beschwerde, nicht aber im Rechtswege angefochten werden können. Auch ist die Re⸗ Fess zu einer derartigen Regulirung jederzeit und ohne Rücksicht auf die über das streitige Rechtsverhältniß etwa ergangenen richterlichen Entscheidungen berechtigt. Alles dies ist von dem unterzeichneten Gerichts⸗ hofe bereits in mehreren früsahen Fällen anerkannt worden, und kann aauch der Natur der Sache zufolge keinem Zweifel unterliegen. 58 Wenn aber die Regierung eine solche Bestimmung noch nicht getrof⸗ fen vheus wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, nur darum handelt, zu ents eiden, was bestehendes Recht ist, so kann die Cognition darüber den ordentlichen Gerichten nicht entzogen werden. Nach §. 31 Tit. 7 CThl. II. des Allg. Landrechts soll es bei den Verträgen oder her⸗ gebrachten Gewohnheiten bewenden, durch welche die Theilnahme⸗ und Beitragsverhältnisse der Gemeinde⸗Mitglieder in Ansehung der Nutzungen und der gemeinen Lasten festgesetzt sind. Die hierin er⸗ wyähnten Normen sind spezielle Rechtstitel, die als solche im Falle des Streites der richterlichen Entscheidung unterliegen. Eben so wenig ist aber diese atschs zunß dem Richter für diejenigen Fälle entzogen, wo es an speziellen Rechtstiteln fehlt und deshalb das bestehende Recht aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden muß, Der Rechtsweg findet deshalb überall statt, wo über die Frage gestritten wird, welches Nechtsverhältniß in Ansehung der Beitragapfiche zu den
8 gemeinen Lasten in einer Dorfgemeinde auf Grund spezieller Rechtstitel oder allgemeiner Gesetze besteht? Dieser Grundsatz ist ebenfalls schon
mmehrfach von dem unterzeichneten Gerichtshofe anerkannt worden. Hier⸗
nach muß auch im vorliegenden Falle, wo der Klage⸗Antrag dahin ge⸗ richtet ist, die Verklagten auf Grund einer Lokal⸗Observanz und der allgemeinen Gesetze für beitragspflichtig zu den Gemeinde⸗Spanndiensten zu erklären, der Rechtsweg zugelassen werden. Die Verklagten haben zwar bestritten, Mitglieder der Ge⸗ meinde G. zu sein, und der Appellationsrichter hat ebenfalls angenom⸗ men, daß sie der Gemeinde im engeren Sinne des Worts nicht ange⸗ 5 hören. Man könnte deshalb zweifelhaft darüber sein, ob nicht wenigstens die Entscheidung über diese, dem öffentlichen Recht angehoͤrige Frage, vom Rechtswege 1sulehes und der Regierung vorzubehalten sei?
Indessen ist auch zu einer solchen partielken Anerkennung des Kom⸗ petenz⸗Konflikts kein Grund vorhanden, theils weil der Klage⸗Antrag
sich auf eine Frage beschränkt, welche nach der obigen Ausführung voll⸗ ständig innerhalb des Gebiets der richterlichen Cognition und Kompetenz
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in welchem die einzelnen Mitglieder einer Gemeinde zu den Gemeindelasten
Ger Gemeindeglieder durch die Verfüͤgung vom 22. September 1846
liegt, theils, weil nach Inhalt der Entscheidungsgründe des tions⸗Urtels nicht sowohl die Eigenschaft der Verklagten als G Mitglieder, sondern vielmehr die Frage der richterlichen Beurtheil unterworfen worden ist, ob dieselben zu den Gespann haltenden Wirtter im Sinne des §. 38. Th. II. Tit. 7 des Allg. Landrechts zu zählen sind uühe 58 nur ein kleiner Theil ihres Ackerbesitzes zu der hufenschoßpflichtigen dü⸗ feldmark gehört? Diese Frage berührt recht eigentlich das Rechtsverhältnif welches in Ansehung der Beitragspflicht der Verklagten zu den emeine⸗ Lasten nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht, und ist deshen 8 richterlichen Cognition nicht entzogen. 8 Hiernach hat, wie geschehen, auf Verwerfung des Komhetenz⸗Kon⸗ flikts erkannt werden müssen. t Berlin, den 16. September 1854.
Koniglicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
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acüra 5 .ꝙ 8 4
Bekanntmachung vom 20. Januar 1855 — be⸗ treffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden „über die Gränze gegen das Herzogthum
1ihi idk mir. 751 ½ enthn shwti d. .. , 69— „.
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 301 nuar 1855 (Staats⸗Anzeiger Nr. 10
J 8 8 Auf Grund des §. 3 des Zollgesetzes vom 23. Januar 18 —8 (Gesetz⸗Sammlung Seite 34), so wie der dieserhalb unter den Zollvereins⸗Staaten bestehenden Vereinbarungen, und in ßFolge Allerhöchster Ermächtigung Sr. Majestät des Königs vom ‚8ten v. Mts., wird, nachdem die Herzoglich braunschweigsche Regie⸗ rung sich dem durch die Bekanntmachung vom 18ten v. M. erlase⸗ nen Verbot der Ausfuhr von Pferden nicht angeschlossen hat, hier⸗ mit bis auf Weiteres die Ausfuhr von Pferden über die Gränze gegen das Herzogthum Braunschweig unter Hinweis auf die in §. 1 des Zollstrafgesetzes vom 23. Januar 1838 (Gesetz⸗Samml. S. 78) angedrohten Strafen verboten.
Berlin, den 20. Januar 1855. ““
Der Minister des Innern. gr Der Finanz⸗Minister. von Westphalen. E“ Bodelschwingh.
Am, 1sbatas.
1 h.19 Hag isterium.
HKaupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
ndi Bekanntmachung vom 24. Januar 1855 — betref⸗ fend den Schlußtermin der für die Sendungen von Schuldverschreibungen der Anleihe von 1850 und Staatsschuldscheinen behufs Beifügung der neuen Zins⸗Coupons Ser. II. und resp. XII. bewilligten
Portofreiheit.
Bekanntmachung vom 6. Juni 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 132
S. 1019).
“ ( “ “ 8 * 1 8 8 . 1“ 83t vnun. 96 ma nälu..
Die Besitzer von Staatsschuldscheinen und von Schuldver⸗ schreibungen der Anleihe von 1850, welche der von uns unterm.
mente zur Beifügung der neuen Zins⸗Coupons Ser. XII. und resp. Serie II. an die in den Bekanntmachungen bezeichneten Kassen einzusenden, bisher nicht nachgekommen sind, werden hierdurch be⸗ nachrichtigt, daß die für dergleichen Sendungen bewilligte Porto⸗ freiheit nur noch bis zum 1. März d. J. fortbagern wird.
Nach diesem Termine tritt die Portopflichti gheit für alle solche Sendungen ein, und es werden auch die Dokumente mit den bei⸗ gefügten Coupons den Einreichern auf ihre Kosten zurückgesandt werden. 18“ Berlin, den 24. Januar 1855. “
brcteih Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. 1 Natan.
Rolcke. Gamet. Nobiling.
——
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Alexander zu
Sayn⸗Wittgenstein⸗Hohenstein, von Schloß Wittgenstein⸗
Bekanntmachung vom 9. August 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 190
6. Juni und 9. August v. J. erlassenen Aufforderung, diese Dokn⸗
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Se. Dur
Schleit. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der
Se.
10ten Division, von VEV1686*
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Se. Durchlaucht der Herzog Carl zu olstein⸗Sonderburg⸗Glücksburg, nach
Abgereist:
Schleswig⸗ Holstei Ballenstedt. EEEn 11114“ n 8b K. 8 Jhd 8 89 8 41
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Nichtamtliches.
“ Preußen. Aus Tilsit vom 25. Januar schreibt man der
Pr. C.“ „Die Gewässer des Memelstromes und des Haffs sind jetzt piegelglatt gefroren, und es ist eine herrliche Fahrt auf dem Eis von ier nach Memel. Auch der Waarentransport zwischen Tilsit und geschieht jetzt auf diesem Wege. Ein Uebelstand ist es dabei nur, um Memel kein Schnee liegt, so daß die Frachtenführer sch dort Wagen zu hohen Preisen miethen müssen, um die Waaren an Ort und Stelle zu schaffen. Auf dem Haff sieht man jetzt auch, wenn hinreichender Wind weht, Schlitten durch Segel fortbewegen, von einem oder zwei Schlittschuhläufern begleitet, welche dieselben lenken; freilich kann diese Art der Lokomotion nur bet leichter racht, wie Torf, angewendet werden.“ Sachsen. Gotha, 27. Januar. Der Spezial⸗Landtag des Herzogthums Gotha ist auf den 1. Februar d. J. wieder hier⸗ her einberufen, um den neuen, von der Staatsregierung ausgear⸗ teiteten Gesetzentwurf über die Edictalien zu berathen. Zugleich wird der Landtag seine Zustimmung zu den Abänderungen der Verfassung zu geben haben, welche der gemeinschaftliche Landtag auf einen Antrag des Prinzen Albert in seinen vor Weihnachten gefaßten Beschlüssen gebilligt hatte. (Leipz. Z) Schwarzburg. Rudolstadt, 25. Januar. Am 22sten d. rrat der hiesige Landtag zusammen und referirten die Vorstände der drei Prüfungs⸗Kommissionen am 24sten d. über die stattgefun⸗
denen Wahlen. Es stellte sich dabei heraus, daß die Betheiligung
an den Wahlen durchgehends sehr gering war. Unmittelbar nach diesen Relationen wurde der Landtag durch. den Geheimen Rath
von Bertrab eröffnet. (Weim. Z.) 4 8 Baden. Konstanz, 24. Januar. Gestern ist der Untersee
Wmd Rhein zugefroren, so daß das von hier nach Schaffhausen ab⸗ gegangene Dampfboot bei Gottlieben (eine Stunde von hier) um⸗
sehren mußte und die Fahrt auf dem Rhein einstweilen eingestellt bleibt. (Schw. M.)
Batern. München, 27. Januar. Die Exercier⸗Uebungen der neu konskribirten der hiesigen Garnison zugetheilten Mannschaft haben bereits seit einigen Tagen begonnen. Einstandsmänner wer⸗ den diesmal sehr theuer bezahlt; für Infanterie und Artillerie 6⸗ . egr. für Kavallerie bis zu 1000 Fl. und darüber. (N.
.J9.)
Schweiz. Bern, 26. Januar. Zwei französische Dekrete vom 17ten d. verfügen die Bildung einer zweiten Fremdenlegion, bestehend aus zwei Renimentern mit vorläufig zwei Bataillonen zu
1200 Mann. Kommandirt wird sie von Ochsenbein. Die Dekrete
bestimmen Weiteres über Sold, Verwaltung, Pensionen gleich Linientruppen, nach erster Organisation, regelmäßiges Avancement; nur fremde Offiziere werden angestellt. Ausgezeichnete Militairs erhalten Ländereien in Afrika. (Schwäb. M.) Großbritannien und Irland. London, 26. Januar. In den Klubs, wo Flotten⸗Offiziere zusammenkommen, geht das Gerücht, die Admiralität habe beschlossen, den Oberbefehl über die Dsiser⸗Flotte aus den Händen von Sir Charles Napier zu neh⸗ . und dem Contre⸗Admiral Martin, gegenwärtig Admiral⸗ Superintendant der Schiffswerfte von Portsmouth, anzuvertrauen. — Das Transportschiff „Rajah“ ist gestern mit der letzten Ladung holzhütten und mit einet Masse Vorräthe, worunter viele Privat⸗ eiträge, von Porksmonth nach Balaklava ausgelaufen.
„In New⸗LCastke ist für den 29sten d. Mts. ein Meeting an⸗ gesagt, um über die wiener Friedensvorschläge den Stab zu 888 und auf eine energische Kriegsführung gegen Rußland zu 1 Die Ministerkrisis hat auf die Börse nicht ungünstig gewirkt,
man von den bevorstehenden Modificationen eine Stärkung des abinets erwartet. vij Hente Nachmittag war wieder Kabinets⸗Conseil im aus⸗ wärtigen Amt. dnte Im Oberhause kündigte Lord Lyndhurst zum 2. Februar den rütnnd auf eine Resolution des Inhaltes an, daß die Krim⸗Expe⸗ ni Fot den Ministern Ihrer Majestät mit unzureichenden Mit⸗ ewertohne gehörige Vorsicht noch hinreichende Erforschung des zu
artenden Widerstandes unternommen worden sei, und daß Ver⸗
dieser 12* zog Lord Ellenborough die von
nchlässigung und schlechte Anordnungen in der Führung des Krie⸗ zu den verderblichsten Resultaten geführt haben. In Folge n 9
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Motion lichen Inhalts auf unbestimmte Zeit henee“sefüngigte
— 27. Januar. Die Berathung über die Motion Roebucks wurde auf Montag vertagt. In sämmtlichen Blättern finden sich Andeutungen über die Ernennung Lord Palmerstons zum Kriegs⸗ minister. An der Boͤrse hieß es, Palmerston sei geneigt die Leitung des Kriegsministeriums zu übernehmen, mache sich jeboch zur Bedingung, daß das gegenwärtige Kabinet fort⸗ bestehe, bis die in beiden Häusern des Parlaments angekündigten
Angriffe ihre Erledigung gefunden. (Tel. Dep.)
Frankreich. Paris, 26. Januar. Durch kaiserlichen Be⸗ fehl ist der Graf Nieuwerkerke, General⸗Direktor der Museen, zum Präsidenten der Jury zur Prüfung und Zulassung von Kunstwer⸗ beens v-neag d aoher nang ernannt worden. Außer Flandrin,
ittor nde . itgli ie⸗ ser 55 keine anaac Namen. 1sf8. Eeg. v Pte
uf telegraphischem Wege ist hier die Nachri vof⸗
fen, daß Prinz Napoleon am 1b des „archaich 1SsSe- seille liegt; er war leidend und wollte morgen in Paris eintreffen. Es heißt, daß ein großes französisches Armeecorps 80,000 Mann stark, durch Piemont über Mailand und Venedig an die russische Gränze rücken will. General Schramm wird als kom⸗ mandirender General dieses Corps bezeichnet. Oesterreich soll da⸗ mit vollkommen einverstanden sein, um dadurch zu zeigen, daß Frank⸗ b- und v jede Erhebung in Italien bekämpfen ürden. aron onse Rothschild i irekto an⸗ wöffecten Beng vn eheh s hschild ist zum Direktor der fran
— 27. Januar. Der Kriegsminister hat von dem General⸗ Gouverneur von Algier eine telegraphische Depesche erhalten, welche meldet, daß zwischen den französischen Truppen unter dem Capitain von Colomb und Si⸗Hamza und einer 1200 Mann starken Kolonne vom Stamme Zegdou am 11. Januar ein heftiger Kampf stattge⸗ funden hat, der zu Gunsten der Franzosen entschieden wurde. Der Feind hat seine Bagage, Kameele, einige Pferde, 900 Gewehre, 250 bis 300 Todte und 62 Gefangene verloren. Der französtsche Verlust betrug 8 Todte und 9 Verwundete.
Italien. Turin, 23. Januar. Das Leichenbegängniß Ihrer Majestät der Königin wird morgen stattfinden. Bis dahin bleiben süsinae Fne⸗ geschlossen. Der „G. di Venez.“ wird gemeldet,
aß man für das Leben des vor ri ürch⸗ e. neugebornen Prinzen Befürch
— 27. Januar. Gestern hat der Minister der auswärtigen Angelegenheiten die Aktenstücke des Allianz⸗Vertrages mit den Westmächten den Kammern überreicht. Dieselben bestehen aus einer Militair⸗Convention zur Entsendung von 15,000 Mann und einem Anlehen, welches in England auf Höhe von 25 Mill. Lires kon⸗ trahirt wird. (Tel. Dep.)
Aus Nizza wird unterm 18. d. M. mitgetheilt: Morgen wird das 11. französische Dragoner⸗Regiment unser Gebiet be⸗ treten, seinen Marsch nach Frankreich in vier Kolonnen, deren jede jeden zweiten Tag eintreffen wird, fortsetzen.
Griechenland. Aus Athen, 19. Januar, wird der „A. A. Ztg.“ mittelst telegraphischer Depesche von Triest berichtet: Der neue Minister des Innern ist noch nicht ernannt. Die Kammern halten keine Sitzungen. Prinz Napoleon ist angelangt; er hat einige Alterthümer und die Kasernen besichtigt, und ist wieder ab⸗ gereist, ohne den Hof oder die Minister zu besuchen oder Jemand zu empfangen, außer Kalergis.
Türkei. Aus Konstantinopel vom 15. Januar erhält die „A. A. Z.“ über Triest folgende Nachrichten: Mit Griechenland ist ein neuer Vertrag zu Stande gekommen. Die Pfeorte bewilligt Fermane allen Schiffen, welche in das Schwarze Meer einlaufen wollen. Gegen den Kommandanten der anatolischen Armee, Zarif Mustapha Pascha, wurde eine Staats⸗Anklage erhoben; er ist be⸗ schuldigt, die Verbindung mit Schamyl nicht bewerkstelligt, und die Operationen überhaupt schlecht geleitet zu haben. Der Polizei⸗Di⸗ rektor von Galata (wo neuerdings eirne Anzahl Engländer und Franzosen ermordet worden?) Mehemed Bey, ward abgesetzt.
Nachrichten aus der Krim auf gewöhnlichem Wege reichen bis 8Sten d., und melden, daß die Alliirten außer einigen g Rekognoszirungen im Tschernajathale weder ihre Operationen er-⸗ öffnet haben, noch Seitens der Russen Angriffe zurückzuschlagen bemüssigt waren. Auch diese neuesten Briefe liefern ein ernstes Bild 4 von der Situation der anglo⸗franko⸗türkischen Streitkräfte in der Krim. Es dürfte sich wohl jetzt Niemand mehr täuschen: die Be⸗ lagerung von Sebastopol gehört nicht nur zu den denkwürdigsten, sondern auch schwierigsten kriegerischen Unternehmungen aller Zeiten. Der verstorbene Marschall Saint Arnaud erhielt
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Lage der Dinge in der Krim eine falsche Information. Admiral Hamelin hatte dem gesunden Menschenverstande Rechnung getragen, als er im Kriegsrathe zu Varna die bekannten Worte sprach: „Wenn die Russen das nicht einmal zernirte und auch nicht regel⸗ mäßig belagerte Silistria nicht erobert haben, so ist es nicht die Folge, daß wir die gewaltige Seeburg Sebastopol durch einen
durch das französische militairische Kundschafts⸗Büreau über die
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