1855 / 50 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1“ 8 * EW“

(Gesetz⸗Sammlung S. 335), was folgt:

. 17 und folgende der Verordnung vom 7. August 1846, die esteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend 8 Wer auf irgend eine Art dem Staate die Rüberzuckersteuer entzieht oder zu versucht (§. 31 des Strafgesetzbuchs), hat die in der Verordnung vom 7. August 1846 vorgeschriebene Strafe der Defraudation verwirktt. .“

Dieser Strafe verfällt namentlich auch derjenige, welcher durch

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Vorkehrungen, die zu einer unrichtigen Feststellung des Gewichts

der zur Zuͤckerbereitung bestimmten Rüben zu führen geeignet sind, die Steuer verkürzt oder zu verkürzen versucht.

§. 3.

Läßt sich der Steuerbetrag, dessen Entziehung bewirkt oder versucht worden, nicht feststellen, so tritt eine Geldstrafe von zehn bis Einhundert Thalern, im Unvermögensfalle verhältnißmäßige 1

Weiset jedoch der Angeschuldigte in dem im §. 2 bezeichneten Falle nach, daß er eine Defraudation nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe von Einem bis zehn Thaler, im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe statt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. b8

Gegeben Berlin, den 12. Februar 1855. (L. S.) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. on Raumer. von Westphalen. von Hodeischwingh. 166““ Graf von Waldersee. FSFür den Minister für die landwirth⸗

schaftlichen Angelegenheiten:

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betreffend einige Ergänzungen und Abänderungen des Reglements für die Westfälische

Provinzial⸗Feuersozietät vom 5. Januar 1836

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812. Fehrner 86.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von .* Preußen ꝛc. ꝛc.

verordn en, in Berücksichtigung der Anträge des Provinzial⸗Landtages der Provinz Westfalen wegen Abänderung und Ergänzung des Re⸗

glements für die Westfälische Provinzial⸗ Feuersozietät vom 5. Januar⸗

18h, waos imigt.e.. u Wenn ein Eigenthümer Eins oder mehrere seiner in demselben Ge⸗

höfte liegenden Gebäude bei einer Privatgesellschaft versichern läßt, so ist

die Provinzial⸗Feuersozietäts⸗Direction befugt, die Löschung der bei der

Provinzial⸗Feuersozietät versicherten Gebäude desselben, den Umständen

nach, zu verfügen. 1 .

8 Zu §. 17.

Die Provinzial⸗Feuersozietäts⸗Direction ist ermächtigt, für feuer⸗

gefährliche Fabrik⸗Anlagen, so wie für andere gewerbliche Etablissements

von größerem Umfange, bei denen besondere Gefahr vorhanden ist, daß. wenn in dem Etablissement an einer Stelle Feuer ausbricht, dieses sich leicht über die gesammten Gebäulichkeiten des Etablissements verbreiten werde, die Versicherung, abgesehen von dem Taxwerthe, nur zu einer ein mäßiges Risiko nicht überschreitenden Summe gegen eine mit dem Eigen⸗ thümer zu vereinbarende außerordentliche Prämie anzunehmen, oder nach Umständen ganz abzulehnen. st in Fällen dieser Art der Eigenthümer mit der von der Direction getroffenen Festsetzung nicht einverstanden, so steht demselben, unter Aus⸗ schließung der Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung, der Rekurs an das Ober⸗Präsidium und weiter an das Ministerium des Innern zu. Der Feuer⸗Societäts⸗Direction ist auch gestattet, sowohl für einzelne größere Risikos, als für die Gesammtversicherung mehrerer Gebäude, bei einer dazu konzessionirten Gesellschaft im Inlande Rückversicherung zu nehmen; das Verhältniß der Assozürten bur Societät, so wie das Recht der Hypothekengläubiger, 2. ei keine Aenderung. u F. 34.

Bei denjenigen außerhalb der Städte belegenen Gebäuden oder Ge⸗

bäude⸗Komplexen (Gehöften), welche wenigstens zwanzig Ruthen von fremden Gebäuden entfernt liegen und in welchen feuergefährliche Ge⸗ werbe nicht betrieben werden, sol, vom 1. Januar 1855 anfangend, eine Fefbicaß 88 Sesssf 798 5 bisherigen Klassen in der Art ein⸗ en, daß den tt b ü . e⸗ dahe K— selben ein Rabatt von fünf und zwanzig Prozent g Fällen, wo von der Direktion diese Beitragsermäßigung versagt wird, steht dem Eigenthümer dagegen nur der Rekurs an das Ober⸗ präsidium und weiter an das Ministerium des Innern zu. n .“ Wenn Umstände vorliegen, auͤs denen mit Grund zu vermuthen ist,

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daß ein abgebranntes Gebäude über den Werth versichert kann die Feuersozietäts⸗Direction auch nach dem Hrarfch dine naßfe - mittelung über den Werth des Gebäudes zur Zeit des Brandes 8 Er⸗ lassen. Ergiebt sich bierbei, daß das Gebaäude wirklich über den gean. versichert gewesen, so ist die Feuersozietäts⸗Direction ermächtigt, die Eeh sicherungssumme auf einen diesem Werthe entsprechenden Betrag herabit setzen und danach alsdann die Brandvergütung zu bestimmen. du Die Direction hat jedoch in allen Fällen den Beweis des Mind werths zu führen. 6 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Koͤniglichen Insiegel. (i⸗ Gegeben Berlin, den 19. Februar 1855. 8— 88 (L. S.) Friedrich Wilhelm.

von Westphalen.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Bekanntmachung der Ministerial⸗Erklärung vom 3. Februar 1855, die Erweiterung des Artikels 14 der zwischen Preußen und Sachsen⸗Weimar abge⸗

sschlossenen Uebereinkunft zur Beförderung der

5 Rechtspflege vom 28. März 1852 betreffend. Vom

3. Februar 1855

ab ch w. t 1 2.2

Sachsen⸗Weimar und Eisenachschen Regierung ist in Erweiterung

des Artikels 14 der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechts⸗

pflege vom 2.. März 1852. (Gesetz⸗Sammlung S. 125) die nach⸗

stehende Vereinbarung getroffen worden: „Versicherungs⸗Gesellschaften können wegen aller auf den Ver⸗ sicherungs⸗Vertrag bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, in welchem die Direction der Ver⸗ sicherungs⸗Gesellschaft sich besindet, sondern auch vor den Ge⸗ richten des Ortes belangt werden, wo die Haupt⸗Agentur, durch welche der Versicherungs⸗Vertrag vermittelt worden ist, ihren Sitz hat.“

den, und soll dieselbe nach erfolgter Auswechselung gegen eine übereinstimmende Erklärung des Großherzoglich sächsischen Staats⸗ Ministeriums öffentlich bekannt gemacht werden.

Der Königlich preußische Minister⸗ Präsident, Minister der .“ auswärtigen Angelegenheiten. 8 8

(I. von Manteuffel.

1—

eine übereinstimmende Erklärung des Großherzoglich sächsischen Staats⸗Ministeriums vom 24. Januar d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch Hekannt gemacht.

Berlin, den . Fehrnar 18666 1361

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s von Nantyuffik M . moe

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18 Kare wenn. nz⸗Ministerium. 98 Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. I Bekanntmachung vom 15. Oktober 1854 wegen des Präklusivtermins zum Umtausch der König⸗

IünhrrL1848.

Bekanntmachung vom 2. ntbig nh⸗ F (Staats⸗Anzeiger Nr. Desgl vom 2. März 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 79 S. 600.) Desgl. vom 15. Juni 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 152 S. 1173.) In Gemäßheit des Gesetzes vom 19. Mai 1851. (Gesetz⸗ Sammlung Seite 335.) sind durch unsere Bekanntmachungen n-8 2. Dezember v. J., 2. März und 15. Juni d. J. die Inhabe

4

Königlich preußischer Darlehns⸗Kassenscheine vom 15.

v

Uebereinkunft vom 2 März 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 105 S. 601)

wischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglih

Dem zur Urkund ist vorstehende Erklärung ausgefertigt wor⸗

Herlin, ben 3, Februar 1898 3. vut

Vorstehende Ministerial⸗Erklärung wird, nachdem sie gegen

Minister⸗Praͤsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

lich veeqeigen Darleyhns⸗Kassenscheine B

1 aufgefordert worden, dieselben gegen neue

1 Anweisungen vom 2. November 1851 von gleichem Werthe,

en hier bei der Controle der Staatspapiere, Oranienstraße

eder in den Provinzen bei den Regierungs⸗Haupt⸗Kaffen

von den Königlichen Regierungen bezeichneten sonstigen

uschen.

vnatanfchee dieses Umtausches wird nunmehr ein letzter

d praklusivischer Termin 1“

8 auf den 15. Mai 1855

setan * Eintritte desselben werden alle nicht eingelieferte

ainiglich preußische Darlehnskassenscheine ungültig, alle Ansprüche

z denselben an den Staat erlöschen, und die bis dahin nicht

8 etauschten Darlehnskassenscheine werden, wo sie etwa zum Vor⸗

en kommen, angehalten und ohne Ersatz an uns abgeliefert verden. b d 8

J, welcher Darlehnskassenscheine besitzt, wird daher zur Ver⸗

Vöhelusten aufgefordert, dieselben bei Zeiten, und spä⸗

stens bis zum 15. Mai 1855, bei den vorstehend bezeichneten

.

um Umtausch gegen neue Kassen⸗Anweisungen einzureichen.

lses hln, den 15. Oktober 1854. PS 1 Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling.

Ministerium der geistlichen, Unterri 5

Medizinal⸗Angelegenheiten.

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8 8.

Die Berufung des ersten Lehrers Leopold Draf an der ilementarschule zu Münstereifel zum Hülfslehrer an der Realschule a Münster 11e4*”“];

Ministerinm für die landwirthschaftlichen I1 Angelegenheiten. ö

Dem Kaufmann Loehnis zu Burg⸗Rheindorf, im Regierungs⸗ Berk Cöln, ist die große silberne Medaille für Verdienst um die

kandwirthschaft verliehen worden.

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Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗Minister a. D.

önf von Alvensleben, von Erxleben. Der General⸗Major und Commandeur der 16ten Kavallerie⸗ Brgade, von Mutius, von Trier.s

Berlin, 27. Februar. Se. Majestät der König haben Aller⸗

gidigst geruht: dem Provinzial⸗Steuer⸗Dixektor, Geheimen Ober⸗

nanzrath von Jordan zu Magdeburg die Erlaubniß zur An⸗ tzung des ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes zweiter Klasse vn Herzoglich Anhaltischen Gesammt⸗Haus⸗Orden Albrechts des iten; so wie dem Geheimen Finanzrath Geim zu Berlin zur nlegung der ihm verliehenen Insignien des Komthur⸗Kreuzes meter Klasse des Sachsen⸗Ernestinischen Haus⸗Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Aus Tilsit vom 24. Februar schreibt man der Ir C.“: „Die Besorgniß, daß die lithauische Näederung im be⸗ vostehenden Frühjahr von einem gefährlichen- Eisgange bedroht neden könnte, hat die Königliche Regierung veranlaßt, den Deich⸗ nüänden die sorgsamsten Vorkehrungen für den Damm⸗ und erschutz zu empfehlen. Sie hat deshalb, wie schon in früheren Uütrn, angeordnet, daß das doppelte Eisgangs⸗ und Damm⸗ unt⸗Material nach der speziellen Anordnung der Damm⸗ Niektoren auf die Dämme geschafft werden soll, und 1 betheiligten Beamten die genaueste Befolgung der vorge⸗ mrlbenen polizeilichen und Schutz⸗Maßregeln zur Verhütung 8 Dammdurchbrüchen zur Pflicht gemacht. Der hohe Wasserstand, nücem der Memel⸗ und Ruß⸗Strom in diesem Winter beim Ein⸗ des Frostes hatten, so wie der viele Schnee, welcher seitdem und die gegenwärtige Stärke des Eises, die

lassen die für den Fall einer plötzlich

8 Ablösung der Eisdecke gehegten Besorgnisse sehr begründet erscheinen und stellen die Nothwendigkeit der

ngestrengtesten Thätigkeit seitens der Deich⸗Sozietäten in Aus⸗

8

sicht. Besonders werden diejenigen Strecken der Niederung, wo die Dämme nicht die normalmäßige Höhe haben, und die den Biegun-⸗ gen der Ströme sich anschließenden Dammtheile die sorgsamste Aufsicht erfordern.“ Aus Memel unter dem 23. Februar meldet die „Pr. C.: „Der sehnlichst erwartete Retablissementsplan ist zwar no immer nicht eingekroffen, wohl aber aus zuverlässiger Quelle die Nachricht, daß derselbe von Sr. Majestät dem Könige bereits so genehmigt worden ist, wie er von der Regierungs⸗Kommission mit dem hie-⸗ sigen Magistrat und dem Vorsteheramt der Kaufmannschaft verein⸗-⸗ bart wurde. Die Kälte hält an; gestern früh waren wieder 182 R. und seit dem 13. Januar haben wir auch nicht einen Tag Thau⸗ wetter gehabt. Schnee ist in der memeler Umgegend nur spärlich und für eine gute Schlittenbahn ungenügend gefallen.“ 82 Frankfurt a. M., 26. Februar. Der Fösterreichische Bundestags⸗Gesandte, Herr von Prokesch⸗Osten, ist zum zweiten Bevollmächtigten Oestreichs bei den bevorstehenden Friedens⸗ Unterhandlungen in Wien ernannt. Graf Rechberg wird als zeitweiliger Vertreter des Bundes⸗Präsidlal⸗Gesandten hier er⸗ 85 wartet. (Tel. Dep.) 1—

Großbritannien und Irland. London, 23. Februar, Im Oberhause erklärte heute Lord Panmure, daß der Inge⸗ nieur⸗General Sir John aefe nicht weil man mit ihm unzufrieden gewesen, von der Armee abberufen worden sei, sondern nur weil man für zweckmäßig gehalten habe, einem jüngeren General, dem Brigade-⸗ General Jones, die Arbeiten zu übertragen, welche für Jenen, seines hohen Alters wegen, zu lästig seien. Sir John Bourgohyhne werde nach seiner Rückkehr seine früheren Aemter wieder übernehmen. Auf die Anfrage Lord Lyndhurst's, ob die Regierung für die nöthige Sommerbekleidung der Soldaten gesorgt habe, damit diese nicht etwa im Sommer Winter⸗ kleidung tragen müßten, wie sie im Winter mit Sommerkleidung hätte ausreichen müssen? erwiederte Lord Panmure, daß er dieser Sache wegen bereits an Lord Raglan geschrieben und ihm auch aufgetragen habe, dafür zu sorgen, daß der Wechsel der Bekleidung in zweckmäßige Weise bewerkstelligt werde. Nach einer durch eine Anfrage Lor Lyndhurst's veranlaßten Erklärung Lord Granville’s über die Ver⸗ nachlässigung der Blokade der Haͤfen des Schwarzen Meeres, welche mit der von Sir James Graham vorgestern im Unterhause gegebenen Erklä- rung übereinstimmte, vertagte sich das Haus. . Unter den Mitgliedern des Unterhauses herrschte heute natürlich sehr bedeutende Spannung in Betreff der zu erwartenden Erklärungen über den Austritt der Peeliten aus dem Ministerium. Die ausgetretenen Mitglieder, Cardwell, Graham, Gladstone und Herbert, stellten sich schon sehr früh ein und nahmen ihre Sitze auf den Bänken hinter den gewöhn-⸗ lichen Plätzen der Minister. Lord Palmerston ließ dagegen lange auf sich warten. In der Zwischenzeit wukden einige Interpellationen er⸗ edigt. Unter Anderem beantwortete Herr Peel eine Anfrage des Sir F. Sa über ein Schreiben des Lord Raglan, von dessen Inhalt man im Publikum Kunde haben will, dahin, daß allerdings Lord Raglan 8 in einem Privatschreiben an den Herzog von Neweastle Beschwerde geführt habe über die in den Zeitungen erschienenen Berichte aus dem Lager, und daß sich darauf der Herzog von Newcastle ebenfalls privatim an die Herausgeber der verschiedenen Zeitungen gewandt habe, um sie zur Vorsicht zu mahnen. Das Schreiben des Herzogs wolle er, wenn man es ver⸗ lange, vorlegen, aber nicht das Schreiben Lord Raglan'’s. Die Antworten der Zeitungs⸗Herausgeber könne er auch nicht produziren, da er sie nicht 1 besitze. Bald nach 5 Uhr trat Lord Palmerston in das Haus ein, und als darauf beantragt wurde, daß sich das Haus zum Budget⸗Comité konstituire, erhob sich Sir James Graham, um seine Erklärung abzugeben. Er vant halte, sagte er, das von Herrn Roebuck beantragte Comité an und für sich für durchaus unzweckmäßig, und um so mehr, da, nachdem sich die Regierung zu einem Compromiß mit Herrn Roebuck herbeigelassen, unter hahn die eilf Mitglieder des Comité's nicht ein einziges Miiglietb der Re⸗ gierung aufgenommen worden sei. Doch sei das nicht sein Haupt⸗Ein-⸗ wurf, der vielmehr das Comité selbst betreffe. Dasselbe müsse entweder geheim oder öffentlich verhandeln. Wenn geheim, so werde— jeder Einfluß der öffentlichen Meinung fehlen und die in An⸗ klage versetzten Individuen außer Stande sein, die nöthigen Vorbereitun- gen zu ihrer Vertheidigung zu machen. Wenn öffentlich, würden die Verhandlungen den Besprechungen gefährlichster Art preisgegeben 9⁵ sein. Solche Pflichten eilf speziell ausgewählten Mitgliedern zu übertragen, widerstrebe der Verfassung und würde das größte Unheil bringen. Weniger wuüͤrde er einer Vernehmung vor den Schranken des Hauses entgegen sein, doch auch diesen Schritt unter den gegenwärtigen Umständen für höchst nachtheilig halten müssen. Die Untersuchung F der verunglückten Expedition nach Walchern sei in solcher Weise gefuͤhr 879 worden, aber erst nach Beendigung der Kriegs⸗Operationen. Die Au⸗ 18 torität des Hauses an sich stelle er keinen Augenblick in Fraßs. das e 1 der Untersuchung stehe ihm verfassungsmäßig im weitesten laße 72 86 ei Ausübung desselben müsse aber mit dem Rechte der Executiv⸗Gewalt nich kollidiren. Das habe man denn auch von anderer Seite gefuhlt und aus den Reden Lord John Russell's, des Kerrn Layard und Lord Palmerston's selbst im Laufe der Debatte übe den RNoebuck'schen Antrag sei hervorgegangen, daß man das Votum über diesen „Antrag nur als eine andere Form eines Mißtrauensvotums gegen das Ministerium Aberdeen betrachte, welches denn ja auch in Folge dieses Votums seine Entlassung genommen habe. an. Dabei hätte man es bewenden lassen sollen, zumal da Lord Palmerston sich erboten habe, die Untersuchung von Amtswegen führen zu lassen. Sein (Sir J. Grahams) Eintritt in das neue Ministerium sei denn auch nur erfolgt, weil er durch den Austritt der Lords Aberdeen und New⸗