1855 / 51 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

kviebes als ein Ga u behandeln ist, so ist man insbesondere f ommen, daß die rweite, in Uebereinstimmung derjenigen, welche für alle übrigen eußischen und Sächsischen Eisenbahnen ange⸗ nommen worden, Fa 8 ½ Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen, und daß der Unterbau sofort durchgaͤngig in der für ein doppeltes Schienengeleis erforderlichen Kronenbreite, übereinstimmend mit der der Thüringischen . „ausgeführt werden soll.

rtikel 8. 1 Ddie hohen kontrahirenden ierungen wollen nach näherer Ver⸗ ständi 1† 88. einander de ens B en, daß bei Fest unn der 8 a iede

1““

ahrpläne das Ineinandergreifen der eten auf den ver nen en Dresben und dem westlichen Endpunkte der Thürin⸗

gischen Eisenbahn gesichert und die Fahrten seden Falles so eingerichtet

werden, daß voh Dresden bis zum westlichen Endpunkte der Thüringischen Eisenbahn und in entgegengeseßter Richtung baffic wenigstens einmal eine zusammenhängende Beförderung ohne Aufenthalt auf den Sta⸗ tionen, soweit solcher nicht durch die Natur des Betriebes bedingt wird,

Sollte sich zur Erreichung dieses Endzweckes oder überhaupt i Interesse des öffentlichen Verkehrs die Einrichtung von Nachtfahrten 8 der einen oder der anderen der betheiligten Bahnen nöthig machen, so werden die kontrahtrenden Regierungen auf die geeigneten Maßregeln Bedacht nehmen, um die betreffenden Bahn⸗Verwaltungen dazu an⸗ zuhalten. b 88b Artikel 9. Der Tarif für die Fahrpreise auf der Weißenfels⸗Leipziger Eisen⸗ bahn soll zu den Fahrpreisen der auf beiden Seiten anstoßenden Bahnen in ein angemessenes Verhältniß gebrachk, auch in keinem Falle auf einen höbheren Reinertrag, als zehn Fübzes⸗ des Anlage⸗Kapitals berechnet 2 werden. * 8 8 Eö“ 1II EFö“ 8 8 8 TOLTEDTDTWDTIqW83WI8 1I11“ übwischen den 17 Unterthanen soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise, noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied ge⸗ macht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise unguünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate ab⸗ gehenden oder darin nieie riike .

nen z

Die Bahn⸗Polizei wird unter Aufsicht der dazu beiderseits kom⸗

petenten Behörden in Gemäßheit des fuüͤr jedes Staatsgebiet besonders sn publizirenden Bahnpolizei⸗Reglements nach möglichst übereinstimmen⸗ den Grundsätzen gehandhabt werden, über welche sich beide hohe kontra⸗ hirende Regierungen unter Zugrundelegung der für die Thüringische Eisenbahn in dieser Hinsicht bereits getroffenen Bestimmungen gegenseitig

verständigen werbden. Atis 8

b 1e.

Beide Regierungen find darüber einverstanden, daß die wegen Hand⸗ heabung der Paß⸗ und Fremden⸗Polizei bei Reisen mittelst der Eisenbah⸗ 8 nen unter ihnen theils schon vertragsmäßig bestehenden, theils noch zu »verabredenden Bestimmungen auch auf die Eisenbahn von Weißenfels nach Leipzig Anwendung finden sollen.

E“ 8

Betreff der Postverhältnisse ist man übereingekommen, daß den Koniglich preußischen Postsendungen jeglicher Art, sie mögen in Briefen, Geldern oder Paketen bestehen, welche mit Benutzung der Eisenbahn zwi⸗ schen Leipzig und Weißenfels durch das Königlich sächsische Gebiet gehen können, der ungehinderte Transit durch das Königreich Sachsen gegen Entrichtung einer angemessenen Transitvergütung so lange gewährt werde, als der Postbetrieb auf der in Rede stehenden Eisenbahn stattfinden wird. Ueber die Höhe dieser an die Königlich sächsische Postkasse zu ent⸗ richtenden Transit⸗Vergütung, so wie über die nach Eröffnung der

Eisenbahn von Weißenfels nach Leipzig ekwa nöthig werdenden Ver⸗ änderungen der gegenseitigen Post⸗Einrichtungen, wird zwischen den beiderseitigen Post⸗Verwaltungen eine besondere Vereinbarung getroffen

werden.

n8 Artikel 14.

Um von der eben gedachten Eisenbahn geeignetenfalls auch für Zweecke der Militair⸗Verwaltung den entsprechenden Gebrauch machen zu 3 können, ist verabredet worden, daß bei Ertheilung der Konzession zum Bau und Betriebe der gedachten Bahn in dieser Hinsicht von folgenden

Grundsätzen ausgegangen werden soll:

1) Für alle Transporte von Militair⸗Personen ober Militair⸗Effekten, welche für Rechnung der Königlich preußischen oder der Koͤniglich sächsischen Militair⸗Verwaltung auf der Eisenbahn von Weißenfels

nach Leipzig bewirkt werden, wird den beiderseitigen Militair⸗Ver⸗ waltungen hinsichtlich der Beförderungspreise gegenseitig völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die Bezahlung dafuͤr

an fan Eisenbahn⸗Verwaltung nach ganz gleichen Sätzen erfol⸗

gen soll. 8

Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außer⸗ ordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich preußischen

oder der Königlich sächsischen Regierung größere Truppenbewe⸗ büncen auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollten,

o liegt der Verwaltung der letzteren ob, für diese und

für 55 von Waffen, Kriegs⸗ und Verpflegungs⸗Be⸗ dürfnissen, so wie von Militair⸗Effekten jeglicher Art, in⸗

soweit solche Sendungen zur Beförderung 56 Eisenbahnen über⸗

haupt geeignet find, nöͤtbigenfalls auch außerordentliche Fahrten bmnzurichten und fuͤr dergleichen Transporte alle Transportmittel,

der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in An⸗ 1 L nimmt, zu verwenden und, so weit thuntich, hierzu in Stand 1 1 en 88 minder die mit Militair⸗Personen besetzten und die kegehene. belatenen, von einer anstoßenben Bahn kom⸗ rtfahrzeuge auf d eigene Bahn, vorausgesetzt,

8 8 8

e über⸗ bag. diese dazu geeignet sind, zu übernehmen, 88 isponiblen Locomotiven weiter zu fuͤhren. dc Le tue

Ixranspotte unter allen Umständen eine nee an die

zu ordnen. 8—

er Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienst⸗ Bahn⸗Verwaltung überlassen, Folge zu leisten ist. 1 8 Kinsichtlich des an die Eisenbahn⸗ Verwaltung zu entricht Fahrgeldes tritt wie unter Nr. 1 eine völlige Gleichsene ande beiderseitigen Militair⸗Verwaltungen ein. ng der 3) Die hohen kontrahirenden Regierungen sind übrigens darüber verstanden, daß einer jeden 9 der Eisenbauhn von Weißenfels . Leipzig, so wie in entgegengesetzter Richtung burch das gebüe g anderen Theiles zu bewirkenden Truppensendung die herkömnlin Unzeige und Vernehmung mit der bethetligten Regierung Rnüc aangemessener Frist vorausgehen müsse. Im Falle außerordentlicha Dringlichkeit, wo ohne Gefährdung des Zweckes eine vorgän 8 Bernehmung mit der betheiligten Regierung nicht zu bewirken 8 mwürde, wollen jedoch die hohen Regierungen es geschehen lase sdeaß von dieser Anzeige und Vernehmung ausnahmsweise abgesee werde, wogegen auch in solchen Fällen der Absendun .

dessen Anordnung währ

der ligte Regierung oder an die nach Befinden deshalb mit Segne au versehenden vcnttate 7 weren vorangehen sol. .“ rtikel 15. . Was den im Koͤnigl. sächsischen Staatsgebiete gelegen en Theil der Bahn von der Landesgränze bis Leipzig anlangt, so ist man im Alge⸗ meinen darin einverstanden, daß rücksichtlich des Baues und Vetrede dieser Bahnstrecke die im Koͤnigreiche Sachsen wegen der Eisenbahn⸗ Unternehmungen bestehenden allgemeinen gefetzlichen Vorschriften und administrativen Grundsätze gleichmäßig Anwendung finden sollen, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahnftreche mit dem im Königl. preußischen Gebiete gelegenen Theile der Bahn von Wäißen⸗ fels nach Leipzig ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist, zu Abweichungen Anlaß giebt. 8 Im Einzelnen ist man hierbet über folgende Punkte überein⸗ gekommen: h“ 8 b l]

Die Köͤnigl. sächsische Regierung wird, nach vorgängiger Prüfung

der technischen Vorarbeiten und erfolgter Feststellung des Bauprosektes 23 6) das Expropriationsgesetz vom 3. Juli 1835 sammt den zu essen Ausführung erlassenen Verordnungen für die sächsische Strecke der Weißenfels⸗Leipziger Bahn mittelst besonderer Verordnung in Wirt⸗ samkeit setzen. Die Gesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangs⸗ weise Erwerbung des Grundes und Bodens, so wie die sonst mit 5 Bauführung v2ne e Verhältnisse, die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahn⸗Gesellschaften im Königreich

Sachsen. Artikel 17.

LI

EE6“ Ansehung der auf der Bahn anzswendenden Fahrzeuge, ein⸗ ' lieglich der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von der Königlich preußischen Regierung zu veranlassende Prüfung genüze und eine Genehmigung seitens der Königlich saͤchf sgen Regierung nicht erforberlich siit. hi SBhe .. 16

EFee.“ LW1I1“

Die auf der im Königreiche Sachsen belegenen Bahnstrecke stationir⸗ ten Aufsichts⸗ und Betriebs⸗Beamten sind auf Präsentation der Vahn⸗ Verwaltung bei den betreffenden Königlich sächsischen Behörden in Pflccht zu nehmen. Die Bahn⸗Verwaltung wird bei Anstellung der den unteten w, r. des Bahn⸗Personals angehörigen Beamten, welche innerhalb des Königlich sächsischen Staatsgebietes ihren festen Wohnsitz haben sol⸗ len, solche Bewerber, welche Angehörige des Königreiches Sachsen sind,

bei gehöriger Befähigung vorzugsweise berücksichtigen.

Artikel 19. Mit Rücksicht auf die in den Artikeln 2 und 3 getroffene Verab⸗ redung, wonach die Thüringische Eisenbahn⸗Gesellschaft oder diejenige preußische Eisenbahn⸗Gesellschaft, welche die Ausführung der Bahn bvon Weißenfels bis Leipzig unternehmen wird, auch zum Bau und Betriebe der dem Königlich sächsischen Gebiete angehörigen Bahnstrecke zugelassen werden soll. leistet die Königlich saächsische Post⸗Verwaltung zu Gunsten der Königlich preußischen Post⸗Verwaltung für die oben erwähnte Babhn⸗ strecke 879 die Ausübung aller derjenigen Vorrechte und Befugnisse Ver⸗ zicht, welche derselben der betreffenden Eisenbahn⸗Gesellschaft gegenüber gesetzlich zustehen, dergestalt, daß es der Königlich preußischen Regierung überlassen bleibt, das Verhältniß der dortigen Post⸗Anstalt zu der Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft hinfichtlich jener Bahnstrecke nach eigenem Gutdünken

Die Königlich sächsische Regierung behält sich das Recht vor, die innerhalb ihres Gebiets gelegene Bahnstrecke nebst allem zu der Bahn selbst zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren nach Er⸗ öffnung der Bahn, in Folge einer, mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung jederzeit gegen Erstattung des Anlage⸗Kapitals zu erwerben. Für diesen Fall soll Faoch der Betrieb auf dieser Strecke gegen ein näher zu vereinbarendes Bahngeld derjenigen Bahn⸗Verwal⸗ tung verbleiben, welche denselben bis dahin hatte. 8

Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem ursprünglichen Anlage⸗Kapitale, nach einem durch Sachverständige u bestimmenden Prozentsatze, ein dem dermaligen Zustande entsprechen⸗ er Abzug gemacht werden. ““

Artikel 21. 8

Für den Fall, daß von Seiten der Könizlich säͤchsischen Regierung auf deren Gebt

g

et der Anschluß von Seitenbahnen für angemessen erachtet würde, wirb die Koͤniglich preußische Regierung der Eisenbahn⸗Gese

schaft die Verpflichtung auferlegen, solchen nicht nur zu gestatten, sondern auch die auf diesen Seitenbahnen gangbaren Vahnwagen, falls sich solche

n 8 9

ei eg, am Anschlußpunkte gen eine „G₰ meesterbefkbrderung zu übernehmen und

1

Weißenfels⸗Leipsiger gckzufüͤhren. vetit,l 22.. , Ha⸗ ibt in Ansehung der in 2ie 800 8,8b sächsische Gebiet berührt, tract aus

glich v „* tenz glich söchsischen Behörden die Kampetenz —Da demgemaß 12 88,847. , des Königlich sächsische wifrsochunß nmenden die Bacmantage * eeeeeeen 4 * rimi zergehen zusteht, n Poligei⸗ und R Feichans der

Regierung Oktober 1839 abgeschlossenen Convention

zu 8 stehenden Bahn⸗

der Krone

14. 29. November

Pnigl 2 Maßgabe der unterm

ichert. klärt sich damit einverstanden, zugesicher preußische Regierung er 8⸗ daß ne en⸗ 24 2 ELen 8. enete üche, die aus An 1 ben werden ten, sich der⸗ füche triebes derfelben gogen se erhoh Königlich sächsischen Ecepe Fetiast⸗ wird zur Handhabung des ihr

ich sächsischen Gerichtsbarkeit und w unterwerfen habe.

jglich se Regierung

Die Koöniglich sächfische N es innerhalb des Königreichs Sachsen zer das Unternehmen, so m. und Aufsichtsrechts einen üher kommt, zustehenden Fohge Begiet der Königlich

Ausfuͤhrung sg nnete Kommissar bestellen, welcher und zur Bahnverwaltung rekten ge⸗

vhcsche Regierung zur büisenhahn⸗Geselischaft die nicht zum di

vermitteln 1 c, vdrr vgen ülcten zeswschreiten durch die kompetenten Behörden

gehgnet snnd. Artikel, 24.

Fäͤr den Fall,

sen Acie 1 Eigenthnm vei gesenchn⸗ selbi verben und den 2 e⸗ ieses veränderte sällst zu erwerber d alsdann über die mit Rücksicht auf diese

u übernehmen, wird a nswerth ergebenden Mo⸗

berhälmiß sich als nothwendig oder e Verständig

un sütationen der gegenwärtigen Uebereinkunst eine weitere g

4 irenden Regierungen stattfinden. mwischen den kontrahiren Fenter F.

Vertrag soll zur vo;⸗

Aa nie Sese e. idarüber anszufertigenden. Fadrgees

ls möglich, spätestens aber pinnen 9 intt

5 n. wrkund c derselbe 8 9 den beiderseitigen Bevollmäch⸗

unterzeichnet und befiegelt worden.

1es 9 Berlin, den 6. März 1848

Gustav Borck. Fri⸗ r.

S.) CET11“ 1 1“ Me 1 .

1AX““ 8 . 6.) 1 August Ludwig bvon der Reck. Karl Ludwig Kohlschütter

8 8 8 AA“ E11“

WMrmraüne. . N a ch t En 1 8 Ian zum Statut der Thüringischen

Weißenfels nach Leipzig nen er 2 eigene Rechnung

garl Ludwig (r.

1 IIIEII

0 - 1 9 Eisen ahn⸗Gesells gg 8 .“

8 üun aumnn

üir a 9 Auf Grund des in der General

5 ; lusses wird das Unternehmen der T aa eheseas 8 9. Bau und Betrieb einer Zweigbahn aus wiiche zwischen der Thüringischen Sisenbahn ei msmündenden Eisenbahnen andererseits geine anbEFebenn herstellen soll. L11“]

ührung und vollständigen Ausrüstu o Seit cttterne Vermehrung der Beiriebsmitel ersordeche Kapital wird auf Drei Millionen Thaler preußisches Co 1

r at. üeaülsen 3 Millionen Thalern erfol ung dieses Kapitals von 3 Millionen

Kreirung⸗ 8 on, so wie Verzinst e

. Allerhöchstes Privilegium

en findet das Statut der Auf das neue Bahnunternehmen findet eseaufrgesfetiasaft vom 3./5. August 1844 Kachmah Rücksichtlich der Verbältnisse des in dem distgder zwischen der belegenen Theils der Weißenfels veipsiger . hee ens niglich preußischen und der Koͤnigti in 6. März 1848 abgeschlossene Vertrag, so wei maßgebenrnd. Serc.dhe

98 n

„Versammlung . sc der Thüringischen

E1“

Bedi

ern

Handel, Gewerbe

I ö 1

Arbeiten.

5

E11“ InI Bem 256. ve

ekannt vom die unterm 14. Februar cr.

des Statuts de Sttettiner Da mpfs

chiff⸗Verein 8.

8 8.

4 Des Königs Majestät haben das unterm

daß die Königlich preußische Regierung veranlaßt

andesherrlichen Genehmigung vor⸗

Z11“ edrich Albert Immanuel

vom 28. Oktober Eisen⸗ gedehnt,

erseits und den in Leipzig 8 sentzabane Verbindung

Regierung unter Betracht kommt

estinte es.n.

bruar 1855 gv. über erfolgte Bestätigung

84

Straferkenntnisse

en,

b

nicht berücksichtigt werden. BVerlin,

1

gt

für deren

n⸗

festgesetzt werden.

Thüringischen

Anwendung.

chsischen D⸗

em

8 Buu“ 2

8

19. und 20. Dezember

Berlin, den 26. Februar 1855. d öffentliche Arbeiten.

2

ffnet

Nr.

2

22

ung dieser 1egh. e

2

*

8

v. und 10. Januar d. . 9 Statnt 8 8 der Firma: „Stettiner Dampfschiff⸗Verein

vEEECEE111“ 8

J. notariell verlautbarte Gesellschafts⸗

in

113““ Die Kandidaten der Baukunst, e gen Prüfungs⸗Termine die Bauführer⸗Prüfung abzulegen werden chriftlich bei geschriebenen -. vitae einzureichen, sie angehören, worauf ihnen wegen der

1 en 19.

vypon Düren über Mariaweiler,

von der Malmedy⸗St.

bezüglichen Schuldverschreibungen fend die Abänderung des

857 l 44165. die Bekanntmachung 3. ü 1855,

unn 838

ein errichteten Actien⸗Gesellschaft mittelst Allerhöchsten Erlasses Feet. e c. zu 4 Fefah was nach 2 §. 3 des Gesetzes über ectien⸗ 1843 mit dem Bemerken bekannt mit der Bestätigungs⸗Urkunde dur

Regierung zu

orschrift des esellschaften vom 9. November emacht wird, daß das Statut das Amtsblatt der Königlichen

öffentlichen Kenntujß gebracht wird.

Stettin zur

Minister für Handel, Gewerbe un

Lu

8

Bekanntmachung.

welche in dem ersten diesjähri⸗ 8 beabsichti⸗ vor dem 29sten k. M. sich

iermit aufgefordert 2 sel zu melden und die vor⸗

ir -v so wie ein curriculum ise und Zeichnungen,

Fv“ dem auch anzugeben ist, welcher Konfession

Zulassung das Weitere er⸗

k. M. können

Meldungen na

ch dem 29sten

werden wird.

Technische Bau⸗Deputation.

8

1

8 1“ 116*“ Das 5te Stück der Gesetzsammlung, welches heut wird,

enthält unter

4160. den Allerhöchsten Erlaß vom 8. Januar 18565, betref⸗

ür den d die Verleihung der siskalischen Vorrechte für 8— 27 und die eA der von dem 2 projektirten deseee Alt⸗Staßfurth zur Sta 2 ke nsg der Magdeburg⸗Leipziger Eisenbahn Gritzehna a. N. und von Schönebeck zu der Magdeburg⸗Leipzige 8

Staats⸗Chaussee; unter 1 4161. den vaessen: Erlaß vom 15. —2 8 rtreffend die Verleihung öö e n den Bau und die Unterhaltung 9ien ua Vehen 1 Pattern; unter 4162. den Allerhöchste treffend die

den Bau und die Unterh Bither Bezirksstraße an der

belgischen Gränze

Kaiserbaracke über Recht nach ver Recht nach der

bei Poteau, mit einer Zweigstraße von

zut enbaracke; unter 8 ““ 4163. dn güeedöchen ena 1. 88 88 wendung d. e vr Lr 2 6 8991 -e Ahnahme der Staaksschuscheine als pupillen⸗ und v AHehes nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 24. Mear desselben in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. 2. ff ordentlichen Geldbedarf Jahres, betreffend den außer litair⸗Verwaltung für das Jahr 1854, so⸗ 1b 8 Seng.cs der zur Deckung E 1“ 5 8 an Geldmittel, jetzt aufzunehmende Staatsa 8 250'B illi d die auf diese Anleihe funfzehn Millionen Thalern un 1** 80 vom 15. Januar 1855, betref⸗ Tarifs für die Erhebnng.n⸗⸗ DODOsdoeerbrückgeldes zu Oppeln rher dhiinsichtlich der Sätze für Fuhrwerk; unter. Sbs der Ministerial⸗Erklärung g die r. 28 e nd Sachsen⸗Wei x Preußen u Befbrverung der Rechks⸗ Vom 3. Fe-⸗

b 4164. den Allerhöchsten Erlaß

der zwischen 1 schlossenen Uebereinkunft zur

23. g ., 4852 ad. pflege vom 28 März 1852 betreffe

bruagr 1855; unter u des im Inlande er⸗

das Gesetz zur C 7. August 1846, die Heeaseegs Vom 12. Februar

1 zeugten Rübenzuckers betreffend.

betreffend eini Ergänzungen und

des Reglements ür die Westfä 1 Pesputzials Feuersoziett vom 5. Januar 1836. 1 19. Februax 1855. gene

Berlin, den 1.

„Comtoir der Ges Mmn IIN BI .

öZ111I1“1““ 1 [7

t ammlung.

2