8 e 8 68 herren nicht unbedingt, sondern ihn oder seinen mi versehenen Stellvertreter treffe, daß er in der Person des Karl H.,
s, einen solchen Stellvertreter habe, dem er zur EE so 4. zur Leitung der Beschäftigung derselben,
theilt habe, und daß durch diesen auch alle Arbeiter EE 82 Der Polizei⸗Richter legte dem Beschuldigten den desfallsigen Beweis auf und erachtete denselben demnächst durch die Zeugenvernehmung für erbracht. Vor dem Polizei⸗Richter war zugleich, jedoch ohne Vorladung und ohne daß jetzt oder später irgend Anträge gegen ihn genommen wären, auch der Werkmeister Karl H. erschienen und hatte erklärt, daß er von dem Beschuldigten die fragliche Vollmacht erhalten, die gedachten jugendlichen Arbeiter angenommen und beschäftigt habe und sich wegen der dadurch be⸗ gangenen dem Urtheilsspruche des Pöltzeigeriche frei⸗ willig unterwerfe. der Polizei⸗Richter sprach demnächst den S. frei und verurtheilte den H. mit Anwendung der erwähnten Ge⸗ setze, zur Geldbuße von neun Thalern event. fünf Tagen Gefängniß
und zu den Kosten.
In dem Urtheil wird ausgeführt: Das Gesetz vom 16. Mai
1853 verweise auf den §. 8 des Regulativs vom 9. März 1839; das letztere wolle entweder den Fabrikherrn oder dessen Stellver⸗ treter bestraft wissen; hier falle die Uebertretung dem Werkmeister H. als Stellvertreter allein zur Last, und dieser sei freiwillig er⸗ schienen und habe sich zu der Uebertretung bekannt.
Von Seiten des Polizei⸗Anwalts wurde gegen dies Erkennt⸗ niß der Cassations⸗Rekurs ergrissen, und derselbe in Betreff des S. auf Verletzung des §. 8 des Regulativs vom 9. März 1838, in Ansehung des H. aber auf Verletzung der Art. 4. 445 und 153 der Kriminal⸗Prozeßordnung, so wie auf Machtüberschreitung ge⸗ gründet. Der Vorschrift des §. 8 lege der Polizeirichter einen un⸗ richtigen Sinn bei. Diese Gesetzstelle habe nur den Fall vor Augen, wo nach den eigenthümlichen Verhältnissen die Leitung oder Beauf⸗ sichtigung einer Fabrikanlage dem Eigenthümer entzogen sei, wie z. B. im Falle seiner Minderjährigkeit, oder, wenn der Eigenthümer von dem Etablissement entfernt, dessen Leitung einem Stellvertre⸗ ter anvertraue, während er selbst der Verwaltung fremd bleibe und daher von Zurechnung in jener Beziehung nicht die Rede sein könne. Ein solches Verhältniß walte hier nicht ob, da der ꝛc. S. das fragliche Etablissement selbst leite. halb begründete Verantwortlichkeit desselben falle durch Verwendung eines Werkmeisters für den erwähnten Zweck nicht weg. Der Be⸗
griff der Stellvertreter im §. 8 a. a. O. sei hiernach ein in dieser⸗
rt beschränkter, sonst würde man das Gesetz selbst durch Bestel⸗ lung von Personen, welche die Arbeiter “ im Wesentlichen illusorisch machen können, und zu einer Schließung von Fabriken, in Betreff welcher solche Uebertretung dreimal stattgefunden, gar nicht gelangen können. Denn die Vollmacht würde sich jedesmal auf einen anderen Arbeiter übertragen lassen. Was den ꝛc. H. be⸗ treffe, so habe derselbe auf sein freiwilliges Erscheinen und auf seine Crklärung allein nicht abgeurtheilt werden dürfen, und in dieser Hinsicht verletze daher das angefochtene Urtheil die itirten Gesetze. Der Antrag geht auf Vernichtung des Urtheils ganzen Inhalte nach, und in der Sache selbst auf Ver⸗ urtheilung des S. zur Geldbuße von neun Thalern auf Grund der §§. 2 und 4 des Gesetzes vom 16. Mai 1853. digten haben nicht geantwortet.
“ mret he il.
In Erwägung, daß aus der Verbindung der §§. 7 und 8 des Regulativs vom 9. März 1839 in Uebereinstimmung mit dem Zweck der hier und in dem Gesetze vom 16. Mai 1853 getroffenen er⸗ . Vorschriften über die Beschäftigung jugendlicher Fabrik⸗
rbeiter klar hervorgeht, daß der im §. 8 des Regulativs bezeich⸗ nete, mit Vollmacht versehene Vertreter des Fabrikherrn nur derjenige ist, welcher den mit der Leitung des Etablissements nicht selbst befaßten Fabrikherrn als solchen vertritt, und daß dieser Begriff des Vertreters Personen, welche der selbstleitende Fabrik⸗ herr für die Geschäfte des Etablissements und dessen Einrichtungen verwendet, nicht umfaßt;
daß mithin durch Annahme des entgegengesetzten Grundsatzes und Freisprechung des S., obwohl festgestellt war, daß derselbe, am Orte des Etablissements wohnend, die fragliche Fabrik selbst leite, der Polizeirichter den §. 8 des erwähnten Regulativs falsch ausgelegt hat; — 8
daß der Artikel 147 der Kriminal⸗Prozeßordnung, welcher es zuläßt, daß vor den Polizeigerichten die Parteien ohne Vorladung auf eine einfache Benachrichtigung freiwillig erscheinen können, keinesweges eine Beschränkung des dem öffentlichen Ministerium zu⸗ stehenden Rechts der Verfolgung und der Initiative bei demselben nn. vielmehr seiner Fassung nach lediglich eine Abkürzung und 8 ereinfachung des Verfahrens in dem Falle bezweckt, wenn die von
f2 öffentlichen Ministerium ermittelten Kontravenienten auf dessen bloße Benachrichtigung vor dem Polizeirichter erscheinen;
daß aus den Verhandlungen in der vorliegenden Sache vor dem Polizeigericht weder hervorgeht, daß der Werkmeister H. auf eine Benachrichtigung des Polizei⸗Anwalts vor dem Polizeirichter
Die des⸗-
Die Beschul⸗
⸗ 8
erschienen ist, noch daß d 2 Anwalt irgend welche 9 etreff des H. vor Gericht genommen hat; 9 Antrige daß mithin der Polizei⸗Richter, indem er unter diesen Umsstän den den freiwillig erschienenen H. in Betreff der fraglichen Uebertre. tung aburtheilte, seine Macht überschritten und die Artikel 1. und 145. der Kriminal⸗Prozeßordnung verletzt hat; Zur Sache selbst: In Erwägung, daß der Fabrikant S. durch die Verhanzlun⸗ gen vor dem Polizei⸗Richter der ihm zur Last gelegten Uehertre⸗ tung überführt ist, in Betreff des H. aber der Polizei⸗Richter me einer Beschuldigung wegen Uebertretung nicht befaßt war; Aue diesen Gründen g vernichtet das Königliche Ober⸗Tribunal — Senat für Straf⸗ sachen, zweite Abtheilung — das Urtheil des Königlichen Polizei⸗ gerichts zu M. vom 3. August 1854, verordnet die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des vernichteten, und in der Sache selbst aus den angeführten Gründen, und nach Einsicht des §. 8. des Regulativs vom 9. März 1839 und des Artikels 160 der Kriminal⸗Prozeßordnung verurtheilt das Königliche Ober⸗Tii⸗ bunal den Beschuldigten S. zu einer Geldbuße von neun Thalen,, im Unvermögensfalle zu sechs Tagen Gefängniß, und in die Kosten, und erklärt in Betreff des H. das Polizeigericht mit der Beschul⸗ digung gesetzwidriger Beschäftigung jugendlicher Arbeiter nicht befaßt. 12k. na7. KI e s 4 ees he ei eneh .⸗ v““
8EII1““ AvAE“ Erkenntniß Gerichtshofes zur
*
des Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 7ten Oktober 1854 — daß über die Verpflichtung der Eisenbahn ⸗Gesellschaften, die benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren und Nachtheile in der Benutzung ihrer Grundstücke zu sichern, der ARiechtsweg unzulüssig seikckx. Erkenntniß vom 25. Juni 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 220 S. 1556.
Auf den von der Königlichen Regierung zu Oppeln erhobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu Beuthen anhängigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc. erkennt der Königliche Ge⸗ richtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Kechte
wegen. 8 .
Derrjenige Theil des Klage⸗Antrages, gegen welchen der von der Königlichen Regierung zu Oppeln am 21. März d. 8. erho⸗ bene Kompetenz⸗Konflikt gerichtet ist, geht dahin: die Verklagte
zur Ausführung einer zum Schutze des Grundstücks der Klägerin
gegen Schnee⸗ und Regenwasser geeigneten Vorfluths⸗An⸗ lage zu verurtheilen, welche nach der Meinung der Kliägerin durch den Bau der der Verklagten gehörigen, durch die Feldmark C. führenden Pferde⸗Eisenbahn nöthig geworden ist. Nach §. 14 des Eisenbahn⸗Gesetzes vom 3. November 1838 sind die Eisenbahn⸗ Gesellschaften allerdings zur Einrichtung und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet, welche die Regierung an Wegen, Ueberfahrten, nese Einfriedigungen, Bewässerungs⸗ oder Vorfluths⸗Anlagen u. s. w. nöthig findet, damit die benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren und Nachtheile in der Benutzung ihrer Grundstücke ge⸗ sichert werden. Diese Verpflichtung der Eisenbahn⸗Gesellschaften ist aber — sofern sie nicht auf einen speziellen privatrechtlichen Titel gegründet wird — durch das Gesetz von der Cognition und Festsetzung der CX“ gemacht und deshalb der Rechtsweg darüber ausgeschlossen. Dies ist in dem Erkenntnisse des unterzeichneten Gerichtshofes vom 25. Juni 1853 näher ausgeführt. Da nun der Antrag der Klägerin, gegen welchen die Regierung den Kompetenz⸗ Konflitt erhoben hat, nicht auf einen speziellen privatrechtlichen Titel, sondern lediglich auf die allgemeine Verpflichtung der Ver⸗ klagten, Schaden von dem Grundstücke der Klägerin abzuwenden, gegründet ist, so mußte jenen Grundsätzen zufolge der Rechtsweg
über diesen Antrag für unzulässig und der erhobene Kompetenz⸗ 8
Konflikt für gerechtfertigt erachtet werden. Beerlin, den 7. Oktober 1854. ““ Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
—
Berlin, 13. März. Se. Majestät der König haben dem Professor an der Kunst⸗Akademie in Düsseldorf, C. F. Lessing, die Anlegung des von Seiner Majestät dem König von Baiern ihm verliehenen Maximilians⸗Ordens für Wissenschaft und Kunst, o wie dem Maler Karl Hübner daselbst und dem gegenwärtig in Brüssel sich aufhaltenden Maler Alexander Thomas aus Malmedy die Anlegung des von Seiner Majestät dem Koͤnig der Belgier ihnen verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Leopold⸗Ordens Allergnädigst zu gestatten gerulhse.
FhannnHS
vephe. nnr a 1 ⸗ I N a ch w “
* EEE“ 8
Schiffahrt
hölzern erhobenen Schleusen⸗ und Brückenaufzugsgelder für das Jahr. 1854 in Vergleichung mit dem vorhergehenden Jahre.
der 8
9 Louisenstädtischen Kanale, so wie der von den Schiffs⸗ Gefäßen und gloß⸗
—
82 * IA16 8 ““ 13
2 — 8 ZZ111”“ E8*“
—“ ge. 1086bGGG
2226,,.—
.
iqmatar en hseereeeee vümsa.H98 ͤ1ö1ö11“] “ BWV116 Fi H
2
ö111414“*“*“*“
Peeee An Fahrzeugen passi - 1““]
v1“ “
mithin durchschnittlich pro Tag
“];
EI dur dur
An Fleeerhane sind 2
12. 812 & “ 8 1I1“
4 % 8 2 rzeugen sind eingegangen: . i der unteren Schleuse 15 Füthüs db n2
haben im Kanal aus⸗ resp. einge find direkt durchgegangen
leuse
1.“*“ deavon:
11B““ 6“
An Fahrzeugen sind ausgegangen: a. bei der unteren Schleuse
“ 8 “ E
11I“““
Es sind erhoben w
8 t a. an Schleusengeldern. der unteren
bei bei
b. an Brückenaufzugsgeldern.... .. sbei der unteren
1“
7*1
1114“A“
überhaupt
die untere Schleuse die obere Schleuse
““ überhaupt 11“ ““
rünr “ 1““ 8 8 I1I1 8 beladen
haben im Kanal aus⸗ resp. eingeladen. . “ sint Rrekt durchgehangen:n::. . ...
der oberen Schleuser der oberen Schleuse
a. und b. zusammen
mithin im Jahre 1854
mehr Stück.
im Jahre 1854
Stück.
im Jahre 1853
Stůͤck.
weniger Stück.
12,037 6,4¹3 5,661 18,250 15,280 57 N
9,619 2,418
752 320—7
5,346 24,616
29,9522
21.
3,706 39,105
42,811
4
38,765 3,357
42,122
24,190 4433 28,623
6,331t1
zusammen ... 7,038 5,646
†
5,891 1,147
4,603 1,043
3,136. 198 3,334
2,815 115
2,930
beladen...
zusammen.
11
1,298 2,036
1,003 1,927
2,144 2,855
4,999
1,973 2,000
3,973
1,026
236 112
348
564 2,167
800 2,279
3,079
Rthlr. sgr. pf. 29 61 2,460 26
Rthlr. sgr. pf.] Rthlr. sgr. pf. 10,399 26 7,938 6,364 [25 5,301 24 — 9k1,063 1 1,097 25 808 [29 288 [26
249 6 200 ʃ16 48 [19
18,111 22 14,250 9 —]3,861 13 —
Schleuse Schleuse
111414*“
Nichtamtliches. .
Preußen. Posen, 12. März. Heut früh rückte das zweite Bataillon des Königl. 11. Infanterie⸗Regiments von hier aus, um mch seiner neuen Garnison Schweidnitz zu marschiren. (Pos. Ztg.) Mecklenburg. Schwerin, 12. März. Gestern wurde gier am Großherzoglichen Hofe der russische Militair⸗Bevollmächtigte 1½ General von Benkendorf, in einer feierlichen Audienz angen.
„Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin Mutter, wie Se. Königliche Hoheit der Prinz Karl von Preußen ind laut telegraphischer Depesche am Sonnabend, den 10ten d. M., — Uhr Abends glücklich in St. Petersburg eingetroffen.
Hamburg, 12. März. Aus Wittenberge von heute Uorgen 9 Uhr gand uns auf telegraphischem Wege folgende Mit⸗ selungen eingegangen: Bei Wittenberge ist die zur Berlin⸗Ham⸗ giger Eisenbahn gehörige sogenannte Steppnitzbrücke in hsteer seföhe durch das mit jeder Minute anwachsende Hochwasser zer⸗ scn zu werden, und ist es bis jetzt zweifelhaft, ob es den energi⸗ en Anstrengungen der Bahnbeamten gelingen wird, die Brücke ehalten. Der Garsower Damm in der Nähe der Elbbrücke
auf Befehl der Regiecime durchstochen worden. Alle disponiblen
n m aschlichen Kräfte Fatbken. Pt der vvrc die Gefahr erhöhten
RT“
Elements. 2 b Eine spätere telegraphische Depesche aus Wittenberge von
eute Morgen, 11 Uhr, meldet noch Folgendes: Der Wasserstand br Wittenberge heute Morgen, um 10 nhr, war 18 Fuß 4 Zoll, und ist noch etwas Wachsen desselben zu erwarten. Das Eis liegt hier noch fest. Durch die hier oberhalb stattgehabten Deichbrüche bei Klein⸗Werben und Quttzöbel wird das Wasser nur langfam zugeführt; deshalb ist nicht auf baldigen plötzlichen Aufbruch des Eises zu hoffen. Das Wachsen des Wassers ist etwa stündlich ½ Zoll. 8 Nach hier eingetroffenen telegraphischen Nachrichten aus Witten⸗ berge von heute Nachmittag 5 Uhr hatte die Berlin⸗Hamburger Eisenbahn bis zu jenem Augenblick keine Beschädigung erlitten. — Wasserstand 19 Fuß. (H. B. H.) Oesterreich. Wien, 11. März. 1 des Kaisers von Rußland, General Baxron Lieven, der hier an⸗
ward heute Vormittag vom Kaiser empfangen.
und Herrn von Titoff. (Tel. Dep. d. A. Ztg.) Großbritannien und Irland. London,
*
Der General⸗Adjutant
kommen ist, um die Thronbesteigung Alexanders II. zu notifiziren * g deg Er überbrachte zu⸗
gleich die Erneuerung der Vollmachten für den Fürsten Gortschakoff
10. März. 88 In der gestrigen Sitzung des Oberhauses stellte Graf Derby eine
11*“” ““ E “ ehcgh 111A1A1A6AAA“ 1“*“
1
e
Anstrengungen gegen die mehr und mehr anwachsende Macht des 88
116“ 7
“
1
8