1855 / 74 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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die Bekanntmachungen in den §. 11 des gegenwärtigen Privi⸗

üͤgen. Für dergestalt amortisirte degiums genannten Blättern genüg .

Iso wie auch für zerrissene oder sonst un e, a C.Egn⸗ ven. Penler und gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt. 1“] 8 8. K8 2

Di in der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Ein⸗ lssund Fveenne Sbligationen werden während zehn Jahren nach dem Zahlungstermine alle zwei Jahre einsnal öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einloͤsung . werden, sind werthlos und verfallen zum Vortheil der Gesellschaft, was von der Direction der Ostbahn zu Bromberg resp. der etwa später an deren Stelle Fungirenben Verwaltung, unter Angabe der, werthlos ge⸗ wordenen Nummern, alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Ge⸗ sellschaft hat wegen solcher dit . vn keinerlei Verpflichtung mehr.

Außer den im §. 6 gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurückzufordern: 89. 2) wenn fällige Zins⸗Coupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung präͤsentirt werden, länger als drei Monate unbe⸗ 8 richtigt bleiben;

2* b) 8 der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld deer Gesellschaft länger, als sechs Monate, ganz aufhört; 'e) wenn gegen die Gesellschaft, in Folge rechtskräftiger Erkennt⸗ nisse, Schulden halber Execution in das Gesellschaftsvermögen voollstreckt wird; e.

ch wenn die im §. 6 festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehalten wird. 1 Inl den Fällen zu a, b und c kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle d ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. 1 Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle a. bis zur Zahlung der betreffenden Zins⸗Coupons, in dem Falle b: bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle c. Ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle d. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte er⸗ solgen sollen,,1u EEEö EE11616

ilgung der Schuld wird

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Zlur Sicherung der Verzinsung un festgesetzt und verordnet: 5 22-.2z) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obliga⸗ tionen geht der Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Acctionatre, so wie den Beiträgen zum Reservefonds der Ge⸗ sellschaft vor; sie wird aus den Leson Betriebs⸗Ueberschüssen nach Deckung der im §. 3 Nr. I. des Statuten⸗Nachtrages der Stargard⸗Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft vom 8. März 1847 bezeichneten Betriebskosten und den zur Verzinsung und Amortisation der Anleihe nach dem Allerhöchsten Privilegium vom 27. Dezember 1852 erforderlichen Summen entnommen.

Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine,

zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen.

Dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post⸗, Polizei⸗ oder

steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen oder

Waaren⸗Niederlagen abgetreten werden möchten.

Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis dar⸗ über erfordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, genügt ein Attest der Direction der Ostbahn zu Bromberg, resp. der an ihre Stelle tretenden Behörde, oder des für das Eisenbahn⸗ Unternehmen bestellten Staats⸗Kommissariats.

Die Gesellschaft darf weder Prioritäts⸗Obligationen kreiren, noch neue Darlehne aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen das Vorzugsrecht aus⸗ drücklich stipulirt werde. Zur Sicherheit für das im §. 9 festgesetzte Rückforderungs⸗ recht an Kapital und Zinsen ist den Inhabern der Obliga⸗ tionen von der Stargard⸗Posener See, das Gesellschaftsvermögen, namentlich die Stargard⸗Posener Eisen⸗ bahn, dergestalt verpfändet, daß sie daraus ihre Befriedigung und auch die hypothekarische Eintragung auf die der Gesell⸗ schaft gehörigen Immobilien nachsuchen können. 8 Die vorstehend unter b. und c. erlassenen Bestimmungen soll en 8 11 riejenigen Obligationen sich nicht beziehen, welche, zur 58* chahlung fällig erklärt, nicht innerhalb sechs Monaten nach fall zur Empfangnahme der Zahlung gehörig präsentirt werden.

e.“ 1 2 8. 1 A. Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Be⸗

F.

1“ 2. 1

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kanntmachungen müssen in den Preußischen Staats⸗Anzeiger eine zweite, zu Berlin erscheinende Zeitung, in eine Stettiner tn in eine Posener Zeitung eingerückt werden. Sollte eines dien Blätter eingehen, oder nicht vorhanden sein, so genügt die 9 kanntmachung in den drei andern bis zur anderweitigen, mit ge nehmigung Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentli * Arbeiten zu treffenden Bestimmung. ce per Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesher liche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unse rem Königlichen Insiegel 5 8 ohne jedoch dadurz den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Be⸗ riedigun eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Recze Dritter zu präjudiziren. Gegeben Charlottenburg, den 12. März 1855.

(L. S.) nufII * 8— 8 n der

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Friedrich Wilhelm.

8 186.——

Heydt. 1

. ion. II. Emissi 118 82

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Inhaber dieser Obligation „1s hat auf die Hohe von

Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit des umstehend abgedruckten Allerhöchsten 1

Privilegii emittirten Kapital von ... .. Thalern. I 3 1 8 h Die Zinsen mit Prozent für das Jahr sind gegen die aus⸗ gegebenen, am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres postnumerando zahlbaren halbjährlichen Zins⸗Coupons zu erbeben. Bromberg, am .. ten b“ 3 Königliche Direction der Ostbahn. 1hn 8 (3 Unterschriften.)

Eingetragen in die Prioritäts⸗Obligat.⸗Controle

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MNitt dieser Obligation sind für den Zeitraum vom . . . bi6 3 zwanzig halbjährliche Zinscoupons Nr. .v vbis.. ausgegeben, von welchen der letzte den umstehend §. 3. bestcptin Ver⸗

4 8 B.

. LLE1“ Zins⸗Coupon 82 Ei⸗ blic t Star MNM ong Fise 2 Eaaticnn Steargard Pefenee Eisenbahn⸗Obligatio a .

D.. 27 Thaler Preußisch Courant hat Inhaber dieses von ab, in eaudernte der Haupkkasse der Direttion der Ostbahn, oder nach seiner ahl in Berlin oder Stetti bei einer, von der Direction jedesmal näher zu⸗ bezeichnendn Stelle zu erheben. Dieser Zins⸗Coupon wird ungültig und 1- los, wenn er nicht binnen vier Jahren na der gerh 9 zur Zahlung präsentirt, oder wenn die Vorderseite desselben durchkrente 5 e ”sgesss ist. e romberg, am . ten ““ 1 werg, an aonigliche Direction der Ostbahn. 8* EII1““ (Siegel.) W in die Prioritäts⸗Obligat.⸗Contrle— 8 Fol. r. Pansa a15200 in, ah zuu 11 631 . n, h e, . . B“ zur Stargard⸗Posener Prioritäts⸗ Obligation No :288 Fäcgeie Der Präsentant dieses Talons ist zur Entgegennahme er Rüsdaoh Zinscoupons, über deren Empfang er zugleich durch desfen n d quittirt, berechtigt, wenn dagegen nicht vor dem F keitstermn 9 letzten Coupons von dem Inhaber der Obligation bei der Ditegilh 1 Ostbahn in Bromberg resp. bei der etwa später in deren Steneshe girenden Verwaltung, schriftlich Widerspruch erhoben wird Duittung w Falle die Ausreichung der neuen⸗ Coupons gegen besondere Qumn den Fühnhe der Obligation erfolgt. kek 929 romberg, den.. ten . an Königliche Direction 6 Unterschrifteln) .Her Rendant. nn.8 ⸗3 84 Fa4 nclimna 798 J9a a.1I. 1g. an nu 148,1113989 5 1872n1929 heHgunC. 1 sneis u⸗9, mes züan 8 o 82814 5b184 vrrnat titmn. A21C 84 sußh Tu 89 1 8 2191 111 d Ministerium für Handel, Gewerbe un 1 ng, els deu üff entlichs Urchsiten ete, 9

Der bei dem Bau der Rheine⸗Osnabrücker ne 19 zul tigte frühere Wasserbaumeister Eduard Heinrich Königlichen Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektor ernannt worden.

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der Ostbahnhn.

zipiell keine Berücksichtigung finden. Zur möglichsten Vermeidung

qeilchen⸗ Unterrichts⸗ und

aunn ⸗Angelegenheiten

2* M N. n 2129

e—“ 1“ Deer praktische Arzt Dr. Schwubbe zu ist zum greis⸗Wundarzt des Kreises Warburg, Regierungsbezirk Minden,

so wie Der Wundarzt Wundarzt des Kreises Hoyerswerda, mit Anweisung des Wohnortes in Ruland; und 8 Der Wundarzt erster Klasse Bussenius zum Kreis⸗Wund⸗ arzt des Kreises Oschersleben, Regierungs⸗Bezirks Magdeburg, mit Anweisung seines Wohnortes in Eilenstedt, ernannt worden. 8. EEEimnn nnan e—“ n AFbpan whicht 11““ Der Tarpreis eines Blutegels ist für die Zeit vom 1. April bis ust. September d. J. auf 3 Sgr. 3 Pf. festgeseztt. Berlin, den 26. März 18565. P1

* 85 8 1 Iim Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinala †† tat ich von Rauggt b 7 W“ 19 tg 169 811 1 1 ““ v1“ Cirkular ⸗Verfügung vom 22. Dezember resp. 24. November 1854 betreffend die Behandlung der Civil⸗Beamten im Falle einer Mobilmachung

ana ec) an Is WSe c 111XA“ 1““ Der Königlichen Regierung wird anbei ein Exemplar der von dem Herrn Kriegs⸗Minister in Gemeinschaft mit dem unterzeich⸗ neten Minister des Innern an die Königlichen General⸗Kommando's und Ober⸗Präsidien erlassenen Verfügung vom 24sten v. M. (a.), betrefend das in Bezug auf künftige Mobilmachungen der Armee wegen Anmeldung der in ihren Civil⸗Aemtern unabkömmlichen Beamten zu beobachtende Verfahren zur Kenntnißnahme und Nach⸗ achtung mitgetheilt. I11.“*“ Berlin, den 22. Dezember 1854. Av IMNHat . . . n

. EEE111“ b 1 Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. Ine 8 1“ von Westphalen. gius von Bodelschwingh.

ülaa. herch 11““ sinmtliche Königliche Regierungene, Provinzial⸗Steuer-Directionen ꝛc. C vaChI vg66 8. u 1198 e. .rAuol h. 1 Sr 4

Dem Königlichen General⸗Kommando und dem Königlichen Ober⸗Präsidium theilen wir die wegen Erweiterung des Staats⸗ Mitisterial⸗Beschlusses vom 22. Januar 1831,

betreffend die Behandlung der Civil⸗Beamten im Falle einer

Mobilmachung untertm 10. Juni c. ergangene Allerhöchste Kabinets⸗Ordre in der anliegenden Abschrift zur weitern gefälligen Veranlassung des Er⸗ forderlichen in den dortseitigen Ressorts ergebenst mit.

„Die von mir, dem Kriegs⸗Minister, unterm 30. Mai cr. dar⸗ über erforderten Gutachten: welcher Militair⸗Behörde die Unent⸗ behrlichkeits⸗Atteste für die im Falle einer Mobilmachung vom Mili⸗ kairdienst zurückzustellenden Beamten einzureichen sind, haben kein Resultat ergeben, indem die Königlichen General⸗Kommandos in jiemlich gleich getheilten Stimmen sich theils für die direkte Mit⸗ theilung der qu. Atteste an sie, theils für die Einreichung detselben an die Infanterie⸗Brigaden, theils für die an die Landwehr⸗Bataillone ausgesprochen haben. Wir müssen dem riseten Verfahren, der direkten Mittheilung der qu. Atteste an 6 Königlichen General⸗Kommando's, den Vorzug geben, und sahnen daselbe hiermit allgemein an, weil einerseits dadurch die sinm lichen Militair⸗Instanzen eine Uebersicht von den Reclamatio⸗ 8 erhalten und in den Stand gesetzt werden, erforderlichen Falls n Bezug auf die Offiziere Ausgleichungen eintreten zu lassen, andererseits weil dadurch auch dem Interesse der Civilbehörden am neisten gedient wird, indem nur hierdurch die Sicherheit erlangt 1 kann, daß die bezüglichen Mittheilungen auch den richtigen Mdwehr⸗Behörden zugehen. Die Reclamationen für Garde⸗ eannschaften sind jedoch nicht allein an das General⸗Kommando cufhaltgen Provinzial⸗Armeecorps, in dessen Bezirk sich der Betreffende

hält, sondern gleichzeitig auch an das General⸗Kommando des arde⸗Corps zu richten.

Reklamationen im Augenblicke der Mobilmachung können prin⸗

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Ministerium des Innern.

erster Klasse Stark zu Herndorf zum Kreis⸗

(Fr. J.)

derselben haben die Civil⸗Behörden halbjährlich Nachträge hinsichtli b der ech. Nhek he Veränderungen den 2192 :4 8e. 05168G. zutheilen und diese die aufgestellten Reklamationslisten danach zu vervollständigen resp. zu berichtigen. Im Falle aber dennoch die Reclamation eines Civilbeamten im Augenblicke der Mobilmachung durch besonders dringende Umstände geboten sein sollte, so ist, wenn davon ein Landwehr⸗Artillerie⸗ oder Landwehr⸗Pionier⸗Offizier be⸗ troffen wird, außer dem betreffenden Königlichen General⸗Kom⸗- mando, auch der Koöniglichen General ⸗Inspection der Artillerie, resp. der des Ingenieur⸗Corps direkte Mittheilung zu machen. E. „Die betreffenden Herren Verwaltungs⸗Chefs haben sich mit diesen Anordnungen einverstanden erklärt und werden demnach das Erforderliche in ihren Ressorts veranlassen. 8 1 Schließlich bemerken wir nur noch, daß, insoweit die Unent⸗ behrlichkeits⸗Atteste, dem früheren Verfahren gemäß, immittelst den Landwehr⸗Bataillonen bereits übersandt worden sind, wie dies namentlich in dem Ressort der Postverwaltung geschehen ist, von b1 Seiten der Civil⸗Behörden es diesmal einer nochmaligen Recla-⸗ mirung bei den General⸗Kommando's nicht bedarf. 18.

1“ 1 8 Beerlin, den 24. November 1854. Der Minister des Innern. Der Kriegs⸗Minister. gez. von Westphalen. Graf vo Übwversesezs

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sämmtliche Königliche General⸗Kom⸗ E1“ mando's und Ober⸗Präsidien. 1111“] 18 82 1116““ hin R. 18 r r a 9 JI. 218 Sr

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11131“ Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. i an ½ JvNJE 21 I E] fdr.g9 CC1212121

. hg 8 au d., Aisn LCECLandes⸗H ie⸗Ko EEEö Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium. ben

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Bekanntmachung. 2

Ungzeachtet unserer Aufforderungen vom 10. Juli und 31. Ok⸗ tober 1852 und 13. September 1853 ist eine Anzahl derjenigen Konkurrenzschriften, welche sich um den von dem Königlichen Mini⸗ sterium für landwirthschaftliche Angelegenheiten im Jahre 1819 ausgesetzten Preis beworben haben, bis jetzt noch nicht zurückge⸗ nommen worden. Wir fordern die Verfasser derselben hierdurch abermals zur Zurücknahme auf und bemerken zugleich, daß wir die⸗ 8 jenigen der oben gedachten Schriften, welche bis zum 1. Juli a. c. 2 nicht abgehoben sind, mit den dazu gehörigen Mottozetteln durch Verbrennen vernichten werden. 181 Ih 29,5 . zw

den 211 Mütz 185535. Hnaf Das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium. 18 n 8. Füxö 881btgec

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Ange kommen: Se. Durchlaucht der General⸗Lieutenant 8

à la suite der Armee, Fürst Heinrich LXVII., Reuß⸗Schleiz, 5

von Gera. 1 Se. Durchlaucht der Fürst Alexander zu Sayn⸗Witt⸗

genstein⸗Hohenstein, von Schloß Witigenstein. 11“*“*“

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Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Com-⸗ mandeur der 5ten Division, von Wussow, und 4 Der General⸗Major und Commandeur der 9ten Infanterie- Brigade, von Bequignolles, nach Frankfurt a. OQ. K 13 113111““ 111“”“ 4 I11u“ EIEu““ 1“““

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MNlichtamtliches.

Preußen. In der Stäaädt Salzwedel, im Regierungs⸗ Bezirk Magdeburg, ist die Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt.

Baden. Mannheim, 25. März. Unser Regent, der vor einigen Tagen, behufs eines Besuchs des Prinzen von Preußen u“ Coblenz, unsere Stadt passirte, ist gestern Abend wiedergekehrt und wird dem Vernehmen nach den heutigen Tag hier verweilen.

Baiern. München, 25. März. Durch Königliche Ver⸗ fügung ist die Kammer der Abgeordneten aufgelöst; die Anordnung der Neuwahlen innerhalb der von der Verfassung bestimmten Frist bleibt vorbehalten. 8

König Ludwig ist heute unter dem Jubel der Bevoölkerung hier 88 beffes. Irrkerhs h 8 8 8

„Brüssel, 25. März. eneral Budberg hat b eb I 8” E“ 8 üeratak. 2