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stattfindet, nach dem kürzesten Wege, bei dche nach der kür⸗ 2,52 Extrapo *† zum Grunde zu legen und rü tlich der
lenzahl, wenn solche nicht durch fünf theilbar ist, die üherschie⸗ — oder die fünf Meilen nicht erreichende Strecke für eine Ent⸗
ernung von fünf Meilen “
d un ssäͤtzen ist derjenige in Anwendung zu “ veaer de Beehen des betreffenden Beamten, a s der — nicht in die — die etzung Frfolgt, bedingt. x. 1 . §. 7. Diie nach §. 1 zu Umzugskosten berechtigten Beamten e wenn sie nicht in dem §. 2 litt. a. bezeichneten Falle besinden, außer denselben bei Versetzungen für ihre Person die reglements⸗ mäßigen Diäten und Fuhrkosten. 5 Die persönlichen Reisekosten bei Versetzungen nach Maßgabe ves Erlasses vom 10. Juni 1848 erhalten au diejenigen Beam⸗ ten, welche nicht etatsmäßig angestellt sind, f g nicht der eigene Wunsch des Beamten das alleinige Motiv für die Versetzung ge⸗ wesen ist. nuch soll künftig bei Versetzungen von verheiratheten Beamten dieser Art der §. 4, Meines Erlasses vom 10. Juni 1848 Anwen⸗ RdAebg.e werg, den 25. März 1855. FIh 28 444 1 A2H18 u. 7 Iu r 111“*“* HnuH4 812 24 ut 91 nl. »vyvon Manteuffel. von der Heydt. von Westphalen. von Bodelschwingh. ür den Minister für die landwirth⸗ (‚(s0chhaftlichen Angelegenheiten. „K 23 IAhlzr 11 Aübjonnug: 1 von Manteuffel. 1 1 gglein, aerar. neAnun! 5509 üe. hu2 1 I1 . 8 n 52.,üalschen. Hua m das Staatsministerium. 111“ n ona. 89929. 1u 6 .
inisterium für H erbe und Ffpöffentliche Arbeiten. 1 1 28 vvs vnin 1“*“ Der Hütten⸗Inspektor Brand zu Gleiwitz ist zum Dirigenten des Königlichen Hütten⸗Amts zu Rybnick ernannt worden.
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Simvne.
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84 von Raumer. Graf von Waldersee.
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1111“]
88 .⸗Has fe Hrei! Das 11te Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 4185. das Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Civil⸗ Hl prozeß⸗Verfahrens vor dem Ober⸗Tribunal. Vom 26. März 1855; und unter 4186. den Allerhöchsten Erlaß vom 26. März 1855, betref⸗ fend die Vergütigung der den Beamten bei Versetzun⸗ gen erwachsenden Umzugskosten. “ 8 Berlin, den 4. April 1855. 89 “ Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
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schi hhaam wimos KzLineims Ia5An. 1Alre ttyIigwI 8,t8g, ;
Justiz⸗Ministerium. 1831 1 5
Deer bisherige Kreisrichter Dieckmann zu Aschersleben ist zum Rechtsanwalte für den Bezirk des Kreisgerichts zu Quedlinburg und zum Notar im Departement des Appellationsgerichts in Hal⸗
8 Pene mit Anweisung seines Wohnsitzes in Aschersleben, ernannt worden.
Feistsnesnmnne
ts. Ion haenatiod
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Neu⸗Stettin,
Der ordentliche Lehrer am Gymnasium zu ist zum Ober⸗
Dhr. Jakob Gustav Heinrich Heidtmann, lehrer ernannt; . Die Berufung des Kandidaten des höheren Schulamts, Dr. Friedrich Ludwig Wilhelm Herbst, zum dritten Oberlehrer am Tseesee- zu Elberfeld; so wie m Gymnasium zu Gütersloh die Anstellung der interimistis⸗ vn. 1— ellung der interimistischen deügthes Lehrer Caspar Joseph Schöttler, a schen udwig Wilherlm Hermann Scholz und Wilhelm Albert
ESt Zuguf Imas
8 Düerbein al⸗ berlehrerz des Kandidaten des hoheren amts Hermann Rudolph Petermann gle ordentliche. Lehrer und des Lehrers Carl Friedrich Theodor Göt als Elementarlehrer genehmigt worden. ler
Eb8“ 1“
Cirkular⸗Verfügung vom Ausführung der Regulative vom 1., 2. und 3. Oktober 1854, betreffend den Unterricht in den⸗ evangelischen Schullehrer⸗Seminarien, die Vor⸗ bildung evangelischer Seminar⸗Präparanden und die Grundzüge in Bezug auf Einrichtung und Un⸗ terricht der evangelischen einklassigen Elementar⸗
8 .““ 16“ v“
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Regulativ vom 1. Oktober 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 255 S. 1925) Desgl. 2. Oktober 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 266 S. Ar.) Desgl. 3. Oktober 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 269 S. 2041.) Cirkular⸗Verfügung vom 6. März 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 68 S. 366,
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82
Von dem für die mehrklassigen Elementar⸗ und Mittelschulen der Stadt Berlin durch die hiesige städtische Schuldeputation, in Anschluß an die unter dem 3. Oktober v. J. veröffentlichten Grund⸗ züge für die einklassige Elementarschule und nach Maßgabe der⸗ selben, ausgearbeiteten Lehr⸗ und Lectionsplan, welchen das Köngz⸗ liche Provinzial⸗Schul⸗Kollegium mittels Berichte vom 10. d. R. mir vorgelegt hat, habe ich nähere Kenntniß genommen.
Durch denselben hat die Anordnung des Regulativs vom 3. Oktober 1854, daß die für die einklassige Elementarschule vorge⸗ schriebenen Grundzüge, so weit sie Charakter, Richtung und Wesen des Elementar⸗Unterrichts angehen, überall unverändert auch auf die mehrklassigen Schulen Anwendung finden, da sie für die den Umfang nach zu erweiternden Lectionspläne auch diesen Schulen Grundlage und Anhalt zu bieten geeignet sind, ihre Ausführung und die thatsächliche Bestätigung ihrer Richtigkeit gefunden.
Je weniger bei dem in Rede stehenden Lehrplan für die hies⸗ gen mehrklassigen Schulen Gelegenheit und Veranlassung geboten sein konnte, die Grundsätze der drei Regulative, was die Behand⸗ lung und die letzten Zwecke des Elementar⸗Unterrichts betrifft, des Westeren auseinanderzusetzen, um so mehr ist zu erwarten, daß in den hier bestehenden Lehrer⸗Konferenzen die Regulative selbst, sowie die aus ihnen sich ergebenden Folgerungen, — zum Gegenstand eingehender Besprechung und vorarbeitender Anleitung und Uebung gemacht werden. Die Aufsichts⸗Organe der Schulen aber werden es sich angelegen sein lassen, in der Ausführung des auf Grundlage der Regulative ausgearbeiteten Lehr⸗ und Lectiont⸗ Plans für die hiesigen Schulen die in den Regulativen selbst da⸗ te Richtung einer gesunden, verständigen und christüchen
olksbildvung immer mehr zum Leben und zur Förderung zu . HraI ,h 4 hGö
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Berlin, den 28. März 1855.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. “ IA. An 8IaauT E. 118 199 v 94 Ruumer. darav10 . a Holln h s⸗ us 29,91e hzi. atrgutas 1egn watg in das Königliche Provinzial⸗Schul⸗Kollegium 1212282 Abschrift vorstehenden Erlasses erhält das Königliche Provin⸗ zial⸗Schul⸗Kollegium mit folgendem Bemerken: Die bis jetzt in Erledigung meiner Cirkular⸗Verfügungen von 6. Oktober v. J. mir zugegangenen Berichte der Königlichen Pra⸗ vinzial⸗Schul⸗Kollegien und Königlichen Regierungen geben zunächs dafür übereinstimmend Zeugniß, wie es an der Zeit und wohl⸗ gethan war, durch die drei Regulative vom 1., 2. und 3. Okto⸗ ber v. J. auf amtlichem Wege das als Aufgabe und Ziel der Volksbildung, so weit Seminar und Elementarschule bei ihr v theiligt sind, festzustellen, was im Hinblick auf die wahren Berög. nisse der Volksbildung und im Gegensatz gegen eine irreführende Richtung seit länger als einem Jahrzehnt unter richtiger der Behörden in den besseren Schulen und Seminarien thatsächlich angestrebt und größtentheils erreicht gewesen ist. 3 Außerdem bürgen die in großer Zahl mir aus den verschi densten Kreisen der Bevölkerung zugegangenen Aeußerungen,i eingehenden und zustimmenden Besprechungen, welche die Regula ng in den ernsten pädagogischen Zeferesten gefunden haben, so wie nd hervortretenden bedeutenden Anfänge einer neuen pädagogischen 8 didaktischen Literatur dafür, daß die in den Regulativen niedergelehie Anschauungen und Grundsätze Wurzel gefaßt und sich der hier 6 gehörigen Gebiete des geistigen Lebens zu bemächtigen angefang
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* Berlin, den 28. März 1855. Anleitung 1 3 Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und u.“
säͤmmtliche Königliche Provinzial⸗Schul⸗Kollegi
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aus Unkenntniß der bestehenden Verhältnisse und gen der Schulen, theils aus dem bestimmten und
z gegen eine christliche und gesunde Volksbildung
en Angriffe auf die Regulative haben die große daß durch sie die Gefahren klarer zum Bewußt⸗ welche dem geistigen Leben der Nation be⸗
wenn eine Richtung zur Geltung gelangte, welche
* geistigen Güter des Volkes hohle Nega⸗ unen, an die Stelle seiner konkreten Eigenthümlichkeiten inhalts⸗
UAbstractionen zu setzen, und statt der Macht des Christenthums 7 Prinzip der Nützlichkeit und des Realismus für die Volksbil⸗ 19g maßgebend zu machen, auch jetzt noch versucht.
Diesen Angriffen ist Seitens der Behörden und der Lehrer sicchts entgegenzu etzen nöthig, als die größte Energie und Treue in der Ausführung der Regulative.
Wenn von einzelnen Provinzial ⸗Schul⸗Kollegien und Regierungen bemerkt worden ist, wie die in den Regula⸗ üvben din ichtlich der Seminar⸗Präparanden und der Elementar⸗ scͤul⸗ Bilvung gestellten Anforderungen die bisherigen Lei⸗
ngen der betreffenden Anstalten „ namentlich was die schere Aneignung, das volle Verständniß des Unterrichtsstoffes und die Ausbildung im klaren Denken, Sprechen und Riederschreiben angeht, erheblich übersteigen und schwerlich in der näͤchsten Zeit er⸗ fuht werden köͤnnten; so darf ich in der ehegs der gehörden und der treuen Hingabe der Lehrer die Hängsas er⸗ llicen, daß die vorhandenen wierigkeiten baldmöglichst über⸗ wunden und ein Sporn sein werden, immer tiefer in das Wefren de Regulative einzudringen und ihre Absichten für eine tüchtige Volksbildung verwirklichen zu helfen. Eine angemessene Vermittelung des dieserhalb für die Lehrer wünschenswerthen Verständnisses findet in einem Aufsatz des ersten diesjährigen Heftes des Schul⸗ llattes der evangelischen Seminarien Schlestens, auf welchen ich zenso, wie auf die von dem Provinzial⸗Schulrath Bormann auf Grund der Regulative bearbeitete Schulkunde hierdurch auf⸗ alsam mache. 8 de 8 Gelegenheit, wo erneuerte Anforderungen an die blementarlehrer für eine gesegnete Ausübung ihres Berufes ge⸗ macht werden, ist es mir 2rseeesich, darauf hinweisen zu können, on welchem Erfolge die durch meinen Cirkular⸗Erlaß vom 6. März 1852 angeordnete Regulirung der zu gering dotirten Schullehrer⸗ selen schon bis jetzt begleitet gewesen ist. Als Beispiele auch für solche Bezirke, in welchen das Regulirungs⸗Geschäft noch weniger vorgeschritten ist, mögen folgende Angaben dienen:
An dauernden jährlichen Zuschüssen für Verbesserung der Schullehrer⸗Besoldungen sind seit jener Zeit regulirt worden: in Regierungs⸗Bezirk Bromberg 14,779 Thlr.; im Regie⸗ nngs⸗Bezirk Stettin 7162 Thlr.; im Regierungs⸗Bezirk Mer⸗ schurg 5863 Thlr.; im Regierungs⸗Bezirk Arnsberg 6376 Thlr.; in Regierungs⸗Bezirk Posen 10,659 Thlr.; im Regierun s⸗Be⸗ znt Potsdam 7198 Thlr.; im Regierungs⸗Bezirk Minden 7782 Rthlr.; im Regierungs⸗Bezirk Düsseldorf 7035 Rthlr.; im Kegierungs⸗Bezirk Aachen 3589 Rthlr. Die Mittel werden theils von den Verpflichteten mehr aufgebracht, theils aus Staatsfonds als Zuschuß geleistet.
Es ist zu erwarten, daß auf dem eingeschlagenen Wege in nicht langer Jeu den Klagen über die äußere Lage der Elementar⸗ Schullehrer, so weit solche als wirklich begründet anzuerkennen ind, Abhuͤlfe gewährt sein wird.
Bei der Wichtigkeit des den Elementarlehrern anvertrauten Berufes und im Vertrauen auf ihre Gewissenhaftigkeit und Pflicht⸗ neue enthalte ich mich gern, die Erwartung auszusprechen, daß es dieser der Verbesserung ihrer äußeren Lage zugewendeten Fürsorge bedürfe, um sie zu erhöhter und fruchtbarerer Erfüllung ihrer pflichten zu veranlassen. G 1 Von der umsichtigen und nachhaltigen Thätigkeit der König⸗ lichen Provinzial⸗Schul⸗Kollegien und Königlichen Regierungen, namentlich von der persönlichen Einwirkung der Departements⸗ Schulräthe, erwarte ich aber, daß die zur Ausführung der drei Regulative eingeleiteten Vorbereitungen möglichst beschleunigt und die Grundsätze der Regulative selbst überall baldigst eine lebens⸗ volle Wirklichkeit werde. Fag ge enlin iaIHsee. n i Fbvnetnid (E n 2h Nae 08
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und Regierungen.
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Nachdem der gesetzliche Schluß der Vorlesungen mit dem Asten s b.„Se. Lst. .
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vorigen Monats eingetreten ist, wird hierdurch bekannt gemacht, daß das Sommer⸗Semester mit dem 16. April d. J. beginnt. Berlin, den 2. April 1856. G
Veern Der Rektor der Königlichen Universität
„nad s Sirrtanget29 1.1111.H 8 17. H, n a ger8K6 EEEI11 ““ 1e a; 9
Die Immatriculation für das bevorstehende Sommer⸗Semester 1855 findet bis acht Tage nach dem 16. April c., dem vorschrifts⸗ mäßigen Anfange der Vorlesungen, wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonngbends um 12 Uhr im Senats⸗Saale statt.
Behufs derselben haben 1
1) die Studirenden, welche von einer andern Universttät kommen, ein vollständiges Ahgangszeugniß von dieser Universität, 1
2) viejenigen, welche die Universitäts⸗Studien beginnen, insofern
sie Inländer sind, ein vorschriftsmäßiges Schulzeugniß und,
falls sie Ausländer sind, einen Paß oder sonstige ausreichende egitimations⸗Papiere vorzulegen.
Unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt Stehende haben außerdem die schriftliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormundes zum Besuche der hieigen Universität beizubringen.
In Betreff derjenigen Inländer, welche, ohne das vorschrifts⸗ mäßige Zeugniß der Reife zu besitzen, die Universität zu besuchen wünschen, wird auf die §§. 35 und 36 des Prüfungs⸗Reglements vom 4. Juni 1834 verwiesen. . 1111616A“A“*“ 166
Berlin, den 1. April 1855.
Die Immatriculations⸗Kommifssion. eS. Mitscherlich. Lehnert.
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EE1 FSn P11“; EIb. 8 2
Die nicht immatrikulationsfähigen Studirenden der Pharmac so wie der Zahnheilkunde bei hiesiger Königl. Universität werden aufgefordert, noch vor Anfang des bevorstehenden neuen Semesters, um wegen Beginnen oder Fortsetzung ihres Studiums die nöthige Anweisung zu empfangen, unter Beibringung der über ihre Schul⸗ keuntnisse und resp. Besuch der verloäsungen sprechenden Zeugnisse bei Unterzeichnetem (Französische Straße Nr. 29.) Morgens vo bis 9 Uhr sich zu melden. vsenah, vhe den
Berlin, den 2. April 1855. T111Iq“
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Geh. Ober⸗Medizinalrath
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Bescheid vom 4. Februar 1855 — betreffend die Dieten und Reisekosten der Polizeiräthe.
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Da nach §. H der Rangordnung vom 7. Februar 1817 die Polizeiräthe vor den Assessoren rangiren, letztere aber nach §. 5 l. c. zur fünften Rangklasse gehören, so sind auch die Polizeiräthe als zu dieser Klasse gehsrig anzusehen.
Die ꝛc. wird Ehh , auf den Bericht vom 30. Dezember v. J. hierdurch autorisirt, dem Polizeirath N. die Reisekosten für die gemachte Versetzungsreise nach den für die fünfte Rangklasse mit bestimmten Sätzen zu 1a und 2a der Allerhöchsten Verordnung vom 10. Juni 1848 zahlen zu lassen. 11161““
Beerlin, den 4. Februar 1855. “
Der Minister des Innern. von Westphalen. —
An 6* 8 8 2 1844 ℳ 8. die Königliche Regierung zu d Inciixt Ire eniht v28 21 5. 1 111131“
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Sayn⸗Wittgenstein⸗ Hohenstein, nach Schloß Wittgenstein. Se. Durchlaucht der Fürst Friedrich zu Hohenlohe⸗ Waldenburg⸗Schillingsfürst, nach Kupferzell. 888 — Se. Excellenz der Staats⸗ und Kriegs⸗Minister, General⸗- Major Graf von Waldersee, Lach der Provinz Pommern. &Ꝙ
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