* 9 das Zeugniß ausgestellt, d
bei unter geeigneten Umstän bbeigelegt werden kann, “ vD64*“ r Naß er niihe bestanben steittr “ Stimmen die Censuren einzelner Examinatoren mit der Meinung des Vorsitzenden nicht überein, 8 wird üͤber das Weitere von der Kö⸗ niglichen technischen Bau⸗Deputation Beschluß 8
er als Baufuhrer bestanden b wo⸗ n bas Prädikat: „mit Auszeichnung“
nicht bestanden ist, echs Monaten anbe⸗ “ 8 ZZZ“
Wenn der Kandidat in der mündlichen Pr so kann ein 21 11 Termin frühestens na
raumt werden. J 88. 12 p n
9 Wiederholung der Prüfung. Ddie Prüfung kann nicht bte 3 g7 einmal wiederholt werden. 8 * Versäumniß und Unterbrechung der angesetzten Prüfung. Wenn der Kandidat verhindert ist, in dem zu seiner Prüfung ange⸗ setzten Termine zu erscheinen, oder denselben bis zum Schlusse esr⸗ ten, so hat er deshalb unter Beibringung Fenpectsger Nachweise über die Verhinderungs ründe zu berichten. kann in solchen Fällen während der laufenden Periode nicht erfolgen. Wenn der be Prüfungstermin vor dem von dem Kandidaten verlassen wird, und sich zugleich ergiebt, daß eine der bis dahin abgegebenen Censuren ungenügend lautet, so wird derselbe als nicht bestanden angesehen; es kann derselbe demzufolge die Prüfung nur noch einmal wiederholen (§. 411). esa “ 1 8 1 Se11. 11“* wemmnlart. 4 ö“ ZE1.“ 3 “ Prämien. 1111A41XAXAX“X“ “ Am Schlusse der mit dem 1. Oktober beginnenden Prüfungsperiode werden diejenigen, welche in den im Laufe des vorhergegangenen Jahres aattgehabten Bauführer⸗Prüfungen sich günstig ausgezeichnet haben, von er Königlichen technischen Bau⸗Deputation dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Ertheilung von Preis⸗Medaillen empfohlen, auch mit Genehmigung desselben den zwei Bestbestandenen Prämien je zu 300 Rthlr. zu dem Zwecke einer Studienreise zuerkannt.
Vor dem Antritte dieser Reise hat der Prämiirte über die zu wäh⸗ lende Richtung und beabsichtigte Dauer an die Königliche technische Bau⸗ bee. zu berichten und empfängt von derselben nöthigenfalls nähere
nstruction.
Die Reise muß von der Zeit der Prüfung an innerhalb 4 Jahren ausgeführt werden, widrigenfalls über die Prämie anderweitig verfügt wird. Die Dauer der Reise kann auf die zur Vorbereitung für die Bau⸗ veier Heng erforderliche Zeit (§. 14) angerechnet werden, sofern der Prämürte bei der Meldung zu jener Prüfung sich darüber ausweist, daß er neeee mit gutem Erfolge zu seiner Ausbildung im Baufache be⸗ nutzt hat. dlsuheFR sta §. 14. 11I1I1“
va2, zea FreahUe g h. Waumisem (nhbnmcgh. t enli hubrueg
Um Baumeister zu werden, hat sich der Bauführer bei der König⸗ lichen technischen Bau⸗Deputation zu melden und dabei folgende, m. stempelpflichtige Nachweise beizubringen:
a) über eine zweijährige praktische Thätigkeit als Bauführer unter Lei⸗ rtung von Baumeistern, welche die Prüfungen für den Staatsdienst aabgelegt haben. Von dieser Zeit müssen mindestens 12 Monate dem Dienste auf Baustellen gewidmet sein; die übrige Zeit kann auf 2 % — mit Büreau⸗ oder solchen Feldmesser⸗Arbeiten, welche zu Bau⸗Ausführungen erfordert werden, verwendet sein; bb) über gehöxrige Einübung und Bewährung in Feldmesserarbeiten, so⸗ weeit diese bei Bauanlagen vorkommen; He.) über eine mindestens zweijährige Studienzeit nach Ablegung der Blauführerprüfung.
In den Nachweisen zu a. sind die Bau⸗Ausführungen und die Zeit⸗ abschnitte derselben namentlich anzugeben. Dieselben werden von den Baumeistern, unter deren Leitung der Bauführer gearbeitet hat, ausge⸗ stellt und von deren technischen Vorgesetzten beglaubigt.
Der Nachweis zu b. wird durch das beglaubigte Zeugniß eines Bau⸗ v- geführt. — er Nachweis zu c. wird durch ein Zeugniß der Königlichen Bau⸗ Akademie zu Berlin, oder durch Z9ngiass ücnlicher, dem ahcn nach verwandter öffentlicher Lehranstalten Deutschlands, durch Zeugnisse ein⸗ elner Lehrer solcher Anstalten, oder durch Zeugnisse geprüfter preußischer aumeister geführt, und muß im Allgemeinen darthun, daß der Kandidat mindestens zwei dem Studium des Baufaches gewidmet hat. Die von einzelnen Lehrern oder Baumeistern ausgestellten eugnisse müssen von der vorgesetzten Behörde derselben beglaubigt sein. 222 die Aus⸗ bitung Le-.ns ˖— een zu Berlin stattgefunden G ine nähere Darlegung über den Bi argh S.eces nirs Uinurachen 8 Ferxr ine bestimmte Reihefolge der praktischen Thätigkeit und der Studien⸗ zeit wird nicht gefordert. Die Ertheilung berhe. 48 erwähnten Probe. Aufgaben kann demnach frühestens 4 Jahre nach bestandener Bauführer⸗ prüfung erfolgen. 8 1“¹*“
Gerden piese Rach Sn,d szabenn
eerden diese Nachweise (§. ausreichend befunden, so erthei
die Prüfungsbehörde dem Kandidaten zu E“
Hauptrichtungen des Baufaches umfassenden Entwürfen. Die Anfertigung
Abgabe der Probe⸗Arbeiten muß spätestens 2 Jahre nach ihrer Er⸗ 2 erfolgen. Wird bieser Zeitraum nicht inne gehalten, so steht es er Prüfungsbehörde zu, die Zulassung zu der Prüfung von der Lösung neu e Probe⸗Arbeiten abhängig zu stellen.
8b— Zeichnungen der Probe⸗Arbeiten müssen mit der von dem 3 ndi ., st geschriebenen Versicherung an Eidesstatt, daß er diesel⸗ en eigenhändig ohne fremde Beihuülfe gefertigt habe, versehen sein.
614
ie Ansetzung neuer Termine
16“¹ ics “ 3 8 e. 2 16. Iüsahnak I G2 ¹ 74 111 gaaagäeürhete II11“ ach erfolgter Einreichung und Annahme der Probe⸗Arheit jedereit erfolgen kann, wird in der Regel in den Zeiträumen zwiflch den in §. 7 gedachten Prüfungs⸗Perioden der Termin zur Baumeist 5 Prüfung angesetzt. er⸗ Wenn die Probe⸗Arbeiten nicht anzunehmen sind, so werden sie h Kandidaten mit der Weisung; dieselben zu verbessern, umzuarbeiten, ohn neue Aufgaben zu lösen, zurückgegeben. n. Die Prüfung 888. mit einer unter Klausur auszuführenden Proh Arbeit aus dem Gebiete des Land⸗ und Schönbaues, Und einer — aus dem Gebiete des Wasser⸗, Maschinen⸗, Eisenbahn⸗ oder Wegehaues Zu jeder dieser Arbeiten wird eine Woche Zeit gewährt. Während die. ser hat find die von dem Kandidaten eingereichten Ansicht auszulegen. Bei Ausarbeitung einer Skizze zu der Klausur⸗Arbeit seitens des Kandidaten und bei Beurtheilung der Arbeiten seitens der Prüfungs⸗ behörde findet das am Schlusse des §. 8 angegebene Verfahren statt.
t i Mlündliche Prüfung. Bei der mündlichen Prüfung, welche in der Regel 2 dauert, kommt es darauf an: den und das Maaß der von dem Kandidaten in allen Richtungen des Baufaches erlangten theoretischen und praktischen Kenntnisse, so wie seine natürlichen Anlagen und den Grad seiner Urtheilskraft und Gewandtheit in der Benutzung des Er⸗ lernten zu erforschen. “ Dieselbe erstreckt sich auf folgende Gegenstände: — 1. Land⸗ und Schönbau. a) Geschichte der Baukunst des Alterthums, des Mittelalters und der italienischen Kunstperiode. b) Bau⸗Constructionslehre in Anwendung auf ausgedehnte und schwierige Bau⸗Anlagen; c) Schönbau in Anwendung auf alle Arten von Privat⸗ und öffent⸗ lichen Gebaͤuden und von Städte⸗Anlagen; d) Geschäftsführung, Verfahren und Hülfsmittel bei Ausführung der Baue. Ee1“ 2.,. Wasser⸗ und Wetzebau‧, die Wasser⸗, Brücken⸗ und Wegebaukunst in ihrem v Umfange. 3. Maschinenlehre und Maschinenbau, in dem Umfange, in welchem dieselben in dem Bauwesen zur Anwendung kommen, daher Kenntniß der Maschinen⸗Details, der Wasser⸗ und ander⸗ weitigen Hebungs⸗Maschinen, der Dampfmaschinen, der Lokomotiven und des Eisenbahnbetriebs⸗Materials überhaupt; ferner der Mühlen, Maschinen zum Verarbeiten der Bau⸗Materialien ꝛc. in ihrer Zusammensetzung und den einzelnen Theilen.
95
4. Eisenbahnbau, in seinem ganzen Umfange, einschließlich der elektrischen Telegraphie. 5. Reine Mathemattk, und zwar höhere Analysis mit Anwendung auf Kurvenlehre, Functionen, Wahrscheinlichkeits⸗Rechnung, Geodäsie.
6. Angewandte Mathematik, und zwar die Dynamik in ihrem gesammten, das Bauwese nen Richtungen berührenden Umfange. —
Ktetnreweeeneeen“ und zwar: Oryktognosie und Geognosie, Kenntniß der im Bauwesen an⸗ wendbaren Mineralien nach ihren Kennzeichen und Eigenschaften, ihrer systematischen Ordnung und den veJaltwceh ihres Vorkommens.
ns dg. 8 vᷓn Prüfungs⸗? eugniß. g9 ünun caac. 1.“
In dem unter dem Datum des betreffenden slhn. auszu⸗ stellenden Zeugnisse sind die nach Maßgabe des §. 15 festzustellenden Er⸗ gebnisse der Prüfung in den Hauptfechern anzugeben und außerdem ist auszusprechen, ob der Geprüfte qualifizirt sei: H. 1.* für die Verwaltung jeder Staats⸗Baubeamten⸗Stelle 8 oder B. nur für die Verwaltung einer Bau⸗Inspektor⸗Stelle, und zwar b 18 a) einer solchen, mit welcher vorzugsweise Land⸗ und Schönbau,
ser
oder
b) einer solchen, mit welcher vorzugsweise Wasser⸗, Wege⸗ und
Eisenbahnbau verbunden is, “ oder 84 . 1“ C. nur für die Verwaltung einer Kreisbaumeister⸗Stelle.
Das Zeugniß b zu A. erfolgt bei guter Ausbildung in beiden Hauptrichtungen, oder bei hesonders hervorragenden in Einer dieser Richtungen und dabei doch auch hinreichender in der andern; “
zu B. bei guter Ausbildung in der einen Richtung und hinreichender in der anderen; 1
zu C. bei einer Ausbildung, die mindestens für die Verwaltung einer Kreisbaumeister⸗Stelle in beiden Richtungen üeehn 0
Für diejenigen, welche nur in der Beschränkung zu B. oder zu⸗ Be in der Prüfung bestanden sind, wird frühestens nach sechs Monaten sse einmalige Ergänzungsprüfung, welche auf die Erlangung des Zeugni zu A. resp. zu B. gerichtet sein kann, gestattet. wer⸗
Kandidaten, welche in der Prüfung nicht -ö üͤhe⸗ den zu der, nur einmal zu gestattenden Wiederholung derselben fr stens nach einer Frist von sechs reg, vgb zugelassen.
Versäumniß und Unterbrechung der angesetzten Prüfung. In Fällen der Versaumniß und Unterbrechung eines Termines zur Baumeister⸗Prüfung find die Bestimmungen ad §. 12 maßgebend. 18 2 Fhihchmn schegin⸗ §. 20. HBinmban ee vs8
4 „Arbeiten behält
2. 8 819o1
robe⸗Arbeiten zur
4 3 1 8 1 8 ban üͤr Kandidaten, welche bei Ablegung der Baumeister⸗Prüfu
84 2 Befähigung darthun, Prämien zum Zwecke einer grö —
Ansdienxeise 8* bewi wel bal⸗ weier Jahre nach abgelegter „Prü ausge rden⸗
Baumeister⸗Prüfung 21
89 2) Privat⸗Baumeister. Prüfung. uumn zur 2 als Privat⸗Baumeister zugelassen zu werden, sind folgende Nachweise beizubringen. 1 2) darüber, daß der Kandidat das Handwerk eines Maurers, oder eines Zimmermanns, oder eines Steinmetz (Steinhauers) praktisch eelernt und die für den selbstständigen Betrieb des erlernten Hand⸗ werks gesetzlich vorgeschriebene Meister⸗Prüfung bestanden hat. 5) über eine mindestens dreijährige Stuhienzeit nach Ablegung der ——* Pruͤfung fuͤr den selbstständigen Betrieb des Handwerkes. Der Nachweis zu a. wird durch die Vorlegung des Zeugnisses über ie bestandene Prüfung als Maurer⸗, Zimmer⸗ oder Steinmetz⸗Meister gefüͤhrt, welches dem Kandidaten zum anderweitigen Gebrauch zurück⸗ fasr⸗ wird.
gege 1as,,1 4 19 4 Ueber die dreijährige Studienzeit ist der Nachweis zu b. in dersel⸗
hen Art zu führen, wie dies für die Baumeister⸗Prüfung bestimmt ist.
x angreT n. 2 ⅜ eEA, ann nhlsE.
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85
doten eine ausgedehnte Probe⸗Aufgabe aus dem Gebiete des Land⸗ und Schönbaues ertheilt, welche derselbe spätestens innerhalb zwei Jahren su bearbeiten und mit der auf jeder Zeichnung geschriebenen Versicherung in Eidesstatt, daß er solche eigenhaͤndig ohne fremde Beihülfe gefertigt sabe, einzureichen hat. mAHiusbets ,
9 8 ; ut 193 . 826 z,9219 ger oh 28
nnn rh, aan, m(Aaonsur⸗Anbeit..
Wird die mit dem Anmeldungsgesuche 5— Probe⸗Arbeit genügend befunden, so erfolgt die Ansetzung des Prüfungs⸗Termines und zie Ertheilung der Klausur⸗Arbeit aus dem Gebiete des Land⸗ und Schönbaues, zu deren 21 eine Woche Zeit gewährt wird. Während dieser Zeit sind die von dem Kandidaten eingereichten Probe⸗ Arbeiten zur cht auszulegen. .
Hinsichtlich der Fäee.: einer Skizze zur Bearbeitung der Klau⸗ sur⸗Aufgabe seitens des Kandidaten, und der Beurtheilung der Arbeit sitens der Prüfungsbehörde findet das am Schlusse des §. 8 angegebene
Ferfahren statt. Emm mtchand §. 24. 8 Mündliche Prüfung.
Die mündliche in §. 17 zu 1 für die Baumeister gestellten Anforberungen, jedoch nur in dem Umfange, wie solche für die Verwaltung einer Kreisbaumeister⸗
481,..Z mmn u nr 97 emSei ern
Stelle gefordert werden; ferner auf die Dynamik in ihrer Anwendung
auf Constructionen des Landbaues. ierbei wird auf die diesen erungen unmittelbar zu Grunde Uenchen Kenntnisse, welche anderweitig bei der Bauführer⸗Prüfung ge⸗ fordert werden, nach Bedürfniß zurückgegangen werden. Die mündliche Prüfung der Privat dauert in der Regel 2 Tage und kann mit dem auf Land⸗ und Schönbau bezüglichen Theile der Baumeisber⸗Prüfnn en gleichzeitig vorgenommen werden, sofern die prüfungsbehörde dies für angemessen era tet. Prüfungs⸗Zeugniß. Wenn der Kandidat in der vünblichen Prüfung bestanden ist, so vird ihm das Zeugniß ausgestellt, daß er als „Privat⸗ Baumeister“ be⸗ fihigt sei, wobei unter geeigneten Umständen das Prädikat „ausgezeichnet“ beigelegt werden kann. - In Fällen der Wiederholung, Versäumniß oder Unterbrechung der brüfung find die Bestimmungen 8 8 11 und 12 maßgebend.
sber onnal. H8. 188 s⸗Gebühren.
“ 2 v Finbh 139 (r.
8
muhavyzhöon „y q biischumn 16“ Die Kandidaten, welche sich zur Bauführer⸗, Baumeister⸗ oder Pribat⸗ baumeister⸗Prüfung melden, entrichten für jede Prüfung eine Gebühr bon 10 Rthirn. bei dem Nendanten der Bau⸗Akademie⸗Kasse, vor ihrer zulassung zur Klausur⸗Arbeit.
Wenn ein Kanbidat nach Empfangnahme der Klausur⸗Aufgabe von dem Beginne oder der Fortsetzung der Prüfung absteht und demnächst die zur abermaligen Meldung ihm anberaumte Frist versäumt, oder wenn erin der Prüfung nicht besteht, so muß bei Wiederholung derselben die bebühr nochmals gezahlt werden. 2
Die in F. 18, ad B. und C. vorgesehenen Ergänzungs⸗Prüfungen gelten als Wiederholungen.
Diejenigen, welche schon vor Publication dieser Vorschriften Behufs Erlangung ihrer Schulbildung in eine solche Realschule eingetreten nd, deren Abgangs⸗ Zeugniß nach den hierüber ergangenen Bekannt⸗ machungen seither für die Aufnahme in die Königliche Bau⸗Akademie und die Bauführer⸗Prüfung als genügend angenommen worden, werden auf Grund des N weises über die Reife des Ahganges aus der ersten klasse der betreffenden Realschule ausnahmsweise noch bis zu dem Michaelis 1855 (einschließlich) beginnenden Lehrgange zur Aufnahme in ie Königliche Bau⸗Akademie und demnächst auch zur Bauführer⸗Prü⸗ ung zugelassen. 1 “” S.89e nam s ar . nen⸗
Armmn ht . Trransitovische Bestimmungen.
Denjenigen, welche bis dnssche iah Oktober 1854, unter Erfüllung er bisher vorgeschriebenen Bedingungen, auf der —ö—. Bau⸗ Akademie aufgenommen find, bleibt es freigestellt, die Bauführer⸗Prüfung ntweder nach dem bisherigen Modus, oder unter nachträglicher Erfül⸗ anng der in §§. 5 und 6 gestellten Bedingungen nach dem neuen Modus vozulegen, wobei das seither zur Aufnahme auf die Bau⸗Akademie asor⸗ Eeüche praktische Uebungsjahr als Lehrzeit, und die bereits verwendete
udienzeit mit angerechnet werden sollen.
(nhemma,hzS
Werden jene Nachweise ausreichend befunden, so wird dem Kandi⸗
rüfung der Privat⸗Baumeister erstreckt sich auf die
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5541 9 e5) *
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Solche, welche die bisherige Bauführer⸗Prüfung bereits abgelegt aben, bedürfen ufs der Zulassung zur Baumeister⸗Prüfung nur der §. 14 geforderten N e. 88
Bauführer, welchen die Probe⸗Arbeiten zur Baumeister⸗
rüfung nach dem seitherigen Modus bereits extheilt find, resp. bis dahin, baß ertheilt werden, ster⸗Prüfung nach dem seitherigen Modus ab⸗
diese neuen v.,-nneen — in Geltung treten, no können auch die Baume
legen.
Wird die Prüf richtungen abgelegt —
zur Anstellung als Kreis⸗Baumeister erlangt. 1 M 1 .32. I1““ Diejenigen, welche die Probe⸗Arbeiten ur Banmeister⸗Prfung bee iezaiesda, egce Pen en ch h. Ichwns
*½ 7* n en, d 1 . nach den betreffenden Bestimmungen Hn. eh wmnses
F. 31. nur in der Einen der seither zul
etreff: 88 11“ der Lesseper “ Nach bestandener Bauführer⸗Prüͤfung wird der Kandidat auf Grund des von der Prüfungs⸗Behörde vorzulegenden Prüfungs⸗Zeug⸗ nisses (§. 10.) von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten — Bauführer ernannt, und bei derjenigen Königlichen Re⸗ ierung, in deren Bezirk er zunächst in Beschäftigung treten will, — im seüc der Beschäftigung in Berlin bei der Königlichen Ministerial⸗Bau⸗
Allgemeine Bestimmungen in
ommission — vereidigt, sofern derselbe nicht etwa bereits als Feldmesser
den Diensteid geleistet hat. . Nach erfolgter Vereidigung nd die Bauführer zur
wortlichkeit eines Baumeisters befugt. Maß und Zahl haben hierbei 1 9 auben. 41 pgnulli Inu vimna E n hg20 1885 dwt. 14 1 84b Baumeister. “ Nach Ablegung der Baumeister⸗Prüfun der Baufüh Prüfungs⸗Zeugnisses (§. 18) von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zum Baumeister ernannt.
§. . 111111qA“A“X*“
Die Baumeister (§. 35) sind berechtigt, die Anfertigung von Bau⸗ plänen und die Leitung von Bau⸗Unternehmungen felbstständi zu be⸗ treiben. Sie sind zur Bekleidung der Staats⸗Baubeamtenstellen nach Maßgabe der in der abgelegten Prüfung erworbenen Qualification, so
wie zur Anstellung im e üner befähigt.
der Privat⸗Baumeister. 1ISe211 14 die Privat⸗Vaumeister⸗Prüfung abgelegt haben, erhalten durch das Prüfungszeugniß (§. 25) die Befugniß, das Prädikat: Privat⸗Baumeister zu führen. Sie sind berechtigt, die Bnrfertisung von Bauplänen und die Leitung von Bau⸗Unternehmungen, jedoch nur für die Gegenstände des Landbaues, selbstständig zu betreiben. Zur An⸗ stellung im Staatsdienste sind sie nicht befähigt, und zur Bekleidung eines Kommunal⸗Bau⸗Amts nur insoweit, als mit diesem nicht die Besorgung von umfangreichen Wege⸗ und Wasserbau⸗Geschäften verbunden ist. G“ 8* .38. Hrn 90 9 1979 1938 ülrno baun Feldmesser⸗Arbeiten. siHNoeahdbsimdnnl15 Bluaufübrern, Baumeistern und Privat⸗Baumeistern steht die Ausfüh⸗
hre Angaben in Bezug auf
DgTn u. 5 ⸗
Diejenigen,
ung von Feldmesser⸗Arbeiten nur insoweit zu, als solche zur Ausühung ihrer Berußsgeschäfte im Baufache EFmga. gehören.
des Betriebs von Bauhandwerken. 1 Bauhandwerke dürfen Baumeister oder Privat⸗Baumeister nur inso⸗ ern selbstständig betreiben, als sie die Meister⸗Prüfung für das betref⸗ — Handwerk abgelegt haben.
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Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. n nnb h uwon Hen Uhe hehct. 19 l, ienich aih 1 2.
8 8 C““ b 8 . 82 89 8 Iii wnicheemeine n.
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1 Koͤnigliche Bau⸗
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4 ½ ½ ““ 8 Beestimmung der Anstal95t. Die Königliche Bau⸗Akademie ist bestimmt, denen, welche sich zu Baubeamten für den Staatsdienst oder zu Privat⸗Haumeistern aufelden wollen, dazu die erforderliche e v zu gewaͤhren. .“
und Direktorium. Minister für Handel, Gewerbe und Die spezielle Leitung keher — —— jum: dasselbe besteht aus einem, vom Minister ernannten Direktor, “ —2 und zwei Miüngstedern der Königlichen technischen Bau⸗Deputation, die für alle zu kolle ialischer Behandlung geeigneten Gegenstände dem Direktor zur Seite stehen. Die Letzteren 288 vom Minister so ausgewählt, daß fie die beiden nhnge⸗ Land⸗ und Schönbau einerseits, und für Wege⸗, Eisenbahn⸗ und Wa
andererseits vertreten. 19 en Blentorium sind ein Rendant und ein Haus⸗Inspektor unter⸗
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Die Bau⸗Akademie ist dem öffentliche Arbeiten untergeordnet.
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Haupt⸗ bestanden, so wird damit nur die Befä igung
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5 speziellen Lei⸗ tung von “ unter Oberleitung und technischer Verant⸗
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