1855 / 103 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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111144A4“ Mieine Hemenl Die en * Legislatur⸗Perioye d Zweiten Kammer nähert sich ihrem Ende⸗ Gesetzgebung von umfassender Bedeutung haben während der⸗

selben die ausdauernde und angestrengte Thätigkeit beider Häuser

in Anspruch genommen und die Re⸗ ierung fühlt sich verpflichtet, im Rückblick auf diesen Zeitraum ssiie in Ihrer Einsicht und Erfahrung en hat, ihren Dank auoszusprechen. Sind auch in Ihr Berathungen vielfache Ge⸗ sag. der Richtungen und Ansichten so shb meine Herren, deß hält si überzeugt, doch überall von dem ernsten worden, die Wohlfahrt des Landes zu fördern. Indem Sie jetzt bei der Rückkehr in Ihre Heimath sich nach allen Richtungen hin trennen, werden Sie doch in dem Einen, wvrin, als in Preußens wahrem Kleinvde, des Landes Kraft und Macht besteht, immer vereinigt bleiben: in treuer thatkräftiger Hingebung für König und Vaterland. 8 Sodann erklärte der Präsident des Staats⸗Ministeriums im Auftrage Seiner Majestät des Königs die Sitzung beider Kammern für geschlossen und die heutige Handlung für beendigt.

hervorgetreten, die Regierung estreben geleitet

Diese Rede wurde von Seiten der Kammern durch ein freu⸗ diges Hoch! auf Seine Majestät den König erwidert. . Das über die Handlung aufgenommene Protokoll ist, auf vor⸗ gängige Genehmigung, von den Mitglievdern des Staatsministeriums und den Präsidenten beider Kammern in drei Ausfertigungen voll⸗ zpgen worden.

von Manteuffel. von der Heydt. von Raumer. von Westphalen. Graf Waldersee.

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Simons. 8 von Bodelschwingh. 1. n Für den Minister für die landwirth⸗ 11“ (sschaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.. Z Fürst von Pleß. Graf von Schwerin. b. Costenoble, von Münchhausen, Koeltz, 8 als Protokollführer Schriftführer der Schriftführer der des Staatsministeriums. I. Kammer. II. Kammer.

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Allerhöchster Erlaß vom 2. April 1855 betref⸗ fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von

Frankenstein bis an die Münsterberger Kreis⸗

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gun wrga28. 81gts Hec, cnn Lsg f Ed ne. 8 Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise Frankenstein im Regierungsbezirk Breslau beab⸗ 1 sichtigten Bau einer Chaussee von Frankenstein bis an die Münster⸗ . berger Kreisgrenze in der Richtung auf Strehlen genehmigt habe,

bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriativnsrecht für die u der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht

2 zur Entnahme der Chaussee⸗Bau⸗ und Unterhaltungs⸗Ma⸗

849 terialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zu⸗ gleich will Ich dem gedachten Kreise gegen Uebernahme der 4 künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur H. eneg des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die 8 Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließ⸗ lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiun⸗ per⸗ so wie der sonstigen, die Erhebung bezressenten zusätzlichen Vor⸗

4 chriften verleihen. uch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ . Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ oöffentlichen Kenntniß zu n ieeEnn

Charlottenburg, den 2. April 1855.

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von der Heydt. von Vovelschwingh

8 2 IEENT114“ den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister. T“ 82 Mga ast 5. 02. a 1“ eIMetze 019 chün Le- S. sre. Ainmfaeich mehre ldot mr ües 9 u, Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

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Hent Nast esdaa 3 e Der Ober⸗ 1 ioheh B r Bergamts⸗Referendarius Inlius Fr. Ph. Ludwig

8 parre zu Bonn ist zu m Bergmeister bei dem B Eisleben ernannt worden. Ioais 5 Menn 9

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Zablreiche Akie der

ür die Unterstützung, welche

rlaß vom 14. Februar 1855 betreffend die [Rang⸗Verhältnisse der Ober⸗Bau⸗Inspektoren.

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II vom 19. H 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 54

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Ewe ꝛc. erwidern wir auf die Anfrage in dem gefälligen Be⸗ richte vom 2. Oktober p. J., daß die Ober⸗Bau⸗Inspektoren mit den Regierungs⸗Assessoren rangiren, und zwar nach dem Batum ihrer Bestallung als Bau⸗Inspektoren. Falls den Ober⸗Bau⸗In⸗ spektoren, resp. Bau⸗Inspektoren der Charakter als Baurath der⸗ liehen wird, rangiren sie vor den Assessoren.

In Betreff der Uniformen der Ober⸗Bau⸗Inspektoren ist in⸗ zwischen unterm 19. Januar c. besondere Verfügung an die König⸗ lichen Regierungen ergangen. Dh, aenIW— 91 12 8 1 HrI 8 p. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. —,— von der Heydt. Deer Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. v„on Westphalen. von Bodelschwingh.

1 Pr8 namm h m den Königlichen Regierungs n . 1 mh, . . t, ün .hen.

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Ia glik arnh mhm. . Ministerkum der geistlichen, Unterrichts⸗ und 8 1.,2 r., c Medizinal⸗Angelegenheiten. .

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Die Anstellung der Lehrer Hermann Krahmer, Karl Friedrich Theodor Kruse, Dr. Wilhelm Schütte und Dr. Karl Friedrich Reinhold Fock als ordentlicher Lehrer an der Realschule zu Stralsund ist genehmigt worden.

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Das Prüfungs⸗Reglement 89 1 Juni 1834 behälk im §. 36 dem Ministerium der Unterrichts⸗Angelegenheiten die Befugniß vor, solchen jungen Leuten, welche gar keine Maturitätsprüfung bestan⸗ den und beim Besuche einer inländischen Universität nur die Ab⸗ sicht haben, sich eine allgemeine Bildung für die höhern Lebens⸗ kreise oder eine besondere für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten Staats⸗ oder Kirchendienst bestimmen, die Erlaubniß zur Immatriculation zu ertheilen. Der Herr Minister der Unterrichts⸗Angelegenheiten hat durch Erlaß vom 25. d. Mts. diese Befugniß den Universttäts⸗Kuratorien von jetzt ab delegirt. Indem wir diese Anordnung zur Kenntniß der Be⸗ theiligten hierdurch bringen, wird diesen hierdurch bekannt gemacht, daß sie ihre Gesuche um Immatriculation bei hiesiger Universität von jetzt ab an das unterzeichnete Kuratorium zu richten, ihren Eingaben auch ein Zeugniß hacce. über die erworbene wissenschaftliche Ausbildung beizulegen

Berlin, den 30. April 1859Ö5. 1111

Königliches Universitäts⸗Kuratorium.

d. In Vertretung. Se2h

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EET11““ Ministerium des Innern.

Cirkular⸗Erlaß vom 15. Februar 1855 betref⸗ 1— der Fortd auer fend die gesetzliche Begründung 8 Ferek. * der gutsherrlichen Polizei⸗Gewalt. zzcnm n88 7 Instruction vom 5. Juni 1853. Anze 1 t d vom 19. Juni 1852. 1 Allerhöchste Veror nung n 3 V

F Geset vom 24. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 133. . 899.) 2 2

e ng. sind neuerbings Zweifel über die gesetzliche ee

Staats⸗Anzeiger Nr. 137. S. 928.) (Staats⸗Anzeiger

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etd ulsherrlichen Polizeigewalt zu meiner Kenntni nedahe wach wic ennlaffen, der Koͤniglichen Regierung in Nachfolgenden den rechtlichen Standpunkt näher zu bezeichnen, 2 welchem aus vie Königliche Staats⸗Regierung bisher der ssc. gewesen ist und hierbei auch ferner verbleiben wird, daß vse. F. 8 dauer der gutsherrlichen Polizeigewalt, nach der zeitigen ese

gebung in dieser Beziehung, vollständig rechtlich begrüldet ist. 8

über ihre sittliche Führung und ein

Die rechtliche Lage der Sache ist nämlich diese: Der; 22* der -ehensa⸗ Urkunde vom 31. Januar 1850 spricht die Aufhebung der Gerichtsherrlichkeit, der gutsherrlichen Polizei und obelgkeitlichen Gewalt „zwar „aus; zer behält die Ausführung dieser bung aber besonderen Gesetzen vor, und eben deshalb oll les nach Art. 114 (der Verfassungs ⸗Urkunde bis zur Emanirung der neuen Gemeinde⸗Ordnung bei den bisherigen Bestim⸗ mungen hinsichtlich der Polizei⸗Verwaltung verblei⸗ ben, so wie andererseits, nach Art. 110, alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit bleiben sollen.

Jene besonderen „or gani ch en“ Gesetze sind, was die Poli⸗ zei Verwaltung anbetrifft, die Gemeinde⸗ Ordnung vom 14. März 1850 und das Gesetz über die Polizei⸗Verwaltung von demselben gage. Sie sprechen zur Ausführung der in Art. 42 bestimmten Aufhebung der gutsherrlichen Polizeigewalt das Nähere über die Ausübung der Orts⸗Polizei im Namen des Königs durch Gemeinde⸗ oder Königliche Beamte aus (§. 58. 144. 126. 135. der Gemeinde⸗ Ordnung, §. 1. 2. des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung). Dieser Ausspruch soll aber nach §. 156 der Gemeinde⸗Ordnung, der mit dem Art. 110 der Verfassungs⸗Urknnde, worin die be⸗ stehenden Behörden bis zur Aus führung, nicht bloß bis zur Emanation der organischen Gesetze, aufrecht erhalten werden, überein⸗ immt, erst mit der Bekanntmachung durch das Amtsblatt über die snage Einführung der Gemeinde⸗Ordnung in einem Orte in Wirksamkeit treten, wie dies auch in der Instruction vom 23. März 1850 zur Einführung der Gemeinde⸗Ordnung §. XII. (Minist.⸗ Bl. 1850. S. 62) noch besonders bemerkt worden ist.

Bis zu diesem letztgedachten Zeitpunkte der erfolgten Einfüh⸗ rung der Gemeinde⸗Ordnung bestand also die gutsherrliche Polizei⸗ gewalt, die Gutsherrlichkeit, gesetzlich wie thatsächlich fort.

Nun ist aber bekanntlich die Gemeinde⸗Ordnung von 1850 in den östlichen Provinzen, mit Ausnahme weniger Orte, nicht einge⸗ führt worden und bereits durch die Allerhöchste Verordnung vom

19. Juni 1852 (Gesetz⸗Sammlung 1852 S. 388) die Sistirung

der weiteren Einführung derselben befohlen worden. Durch das Gesetz vom 24. Mai,. 1853 endlich ist die Gemeinde⸗ Drdnung vom 11. März 1850 aufgehoben und es sind gleich⸗ zeitig dadurch die früheren Gesetze und Verordnungen über die Landgemeinde⸗Verfassungen in den se östlichen Provinzen, so weit sie mit den Bestimmungen der Verfassungs⸗Urkunde nicht im Widerspruche stehen und durch die Gemeinde⸗Ordnung vom 11ten Närz 1850 bereits beseitigt waren, wieder in Kraft gesetzt worden. So lange nun Art. 42 der Verfassungs⸗Urkunde besteht, be⸗ sicht allerdings auch der Ausspruch, daß die gutsherrliche Polizei⸗ ewalt aufgehoben sei, und eben so war am 24. Mai 1853 die eseitigung derselben und die Ausübung der Orts⸗Polizei durch Gemeinde⸗Beamte oder Königliche Beamte im Namen des Königs durch die Gemeinde⸗Ordnung und das Polizeigesetz vom 11. März 1850 ausgesprochen. Allein Beides ist eben nur ein bloßer Ausspruch, der noch nicht in gesetzliche Wirksamkeit getreten war und ist; denn neben jenem Ausspruch des Art. 42 besteht auch seine fernere Bestimmung, daß die Ausführung dieses Ausspruches besonderen Gesetzen vorbehalten bleibe, und besteht die Bestimmung der Art. 110 und 114, daß es bis zur Emanation der neuen Ge⸗ meinde⸗Ordnung bei den bestehenden Bestimmungen hinsichtlich der Polizei⸗Verwaltung und bis zur Ausführung der orga⸗ nischen Gesetze bei den bestehenden Behörden verbleibe. Andererseits bestand am 24. Mai 1853 neben den obgedach⸗ ten Aussprüchen der Gemeinde⸗Ordnung und des Polizei⸗ gesetzes vom 11. März 1850 auch sowohl die Bestimmung des §. 156 der Gemeinde⸗Ordnung, daß sie erst mit der Bekannt⸗ machung ihrer Einführung jeden einzelnen Ortes in Kraft trete, als auch die Bestimmung des §. 1 des Polizeigesetzes, daß die Ortspolizei von den nach den Vorschriften der Gemeinde⸗ rdnung dazu bestimmten Beamten im Namen des Königs geführt werde, also die gesetzliche Voraussetzung des Vor⸗ handenseins von nach den Vorschriften der Gemeinde⸗ Ordmung dazu bestimmten Beamten, fort. Aus diesen beiden Momenten folgt einerseits, daß, indem die gutsherrliche Poltzeigewalt nach dem Obigen am 24. Mai 18653 that⸗ sächlich und gesetzlich fortbestand, gesetzlich namentlich auch nach den Artikeln 42, 110, 114 der Verfassungs⸗ Urkunde und §. 156 der Gemeinde⸗Ordnung und §. 1 des Poltzeigesetzes vom 11. März 1850, sie durch das Gesetz vom 24. Mai 1853 nicht erst wieder eingeführt ist und gar nicht erst wie⸗ der einzuführen war, auch, wenn man dennoch eine Nothwen⸗ digkeit ihrer Wiedeneinführung annehmen wollte, diese den Bestim⸗ mungen der Versassungs⸗Urkunde nicht zuwider liefe, andererseits, daß am 24. Mai 1853 die gutsherrliche Polizeigewalt auch durch die Gemeinde⸗Ordnung und das Polizeigesetz vom 11. März 1850 rechtlich, so wenig wie thatsaͤchlich, besei⸗ tigt war und es also auch, gegenüber diesen beiden Gesetzen, ihrer Wiedereinführung gar nicht bedurfte

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und dieselbe aucgh ihnen gegenüber 6 nicht ex folgt ist, weil sie auch ihnen gegensber noch fortbestand. Hiernach steht die Gesetzmäßigkeit des Fortbestandes der guts⸗ herrlichen Polizeigewalt, wenn man alle dabei maßgebenden gesetz⸗ lichen Bestimmungen in Betracht zieht, außer allem Zweifel. Die Staats⸗Regierung 8 dies auch seit Emanation der Verfassungs⸗ Urkunde stets und ohne irgend eine Ausnahme anerkannt, namentlich aber auch noch durch den den vorigen Kammern vorgelegten Gesetz⸗ seßfasj she die Polizei⸗Verfassung in den 6 östlichen Provinzen und gegeben. ie Königliche Regierung hat vorkommenden Falls die vor⸗ stehende Ausführung bei ihrem Verfahren zur Richtschnur zu nehmen. Berlin, den 15. Fehruar 1855. 8* *

8.14Ag ““ R8-Seete. b. Der Mintister des Innern. 829. e2 nc. httthtn I1“ W N E1“ enss n estphalen. 32 leme eee n fuald Ins mS bem Auhnasee Königlichen Regierungen der sechs östlichen Provinzen.

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üamr erhne 8 8v . 82* 8 1“ Cirkular⸗Erlaß vom 6. März 1855 betreffend 8* die Ueberwachung der Viehmärkte durch approbirte Thierärzte in veterinair⸗polizeilicher B-⸗ 11 e chne, .käbe.

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Erlaß vom 12. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 145. S. 993.)

Durch den Erlaß vom 12. Mai 4858 ist der Herr Ober⸗Prä⸗ sident der Provinz Schlesien unter Modification der an sämmtliche Regierungen ergangenen Cirkular⸗Verfügung vom 24. April 1848 ermächtigt worden, diejenigen Kommunen, welchen die Abhal⸗ tung von Viehmärkten erlaubt ist, auf Grund des Ge⸗ setzes über die Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz⸗Sammlung S. 265 ff.) anzuhalten, diese Märkte durch approbirte Thierärzte überwachen zu lassen. Diese Einrich⸗ tung ist seitdem in der Provinz Schlesien ins Leben getreten und hat sich bewährt. Ein gleiches Verfahren in den übrigen Provin⸗ zen erscheint in sanitäts⸗ und veterinair⸗polizeilichem Interesse noth⸗ wendig und um so weniger bedenklich, als die damit verbundenen Kosten nicht bedeutend sind und durch die Vortheile überwogen wer⸗ den, welche den Kommunen aus der Abhaltung der Viehmürkte er⸗ wachsen.

Ew. ꝛc. ersuchen wir daher ergebenst, auch in der Ihrer Lei⸗ tung anvertrauten Provinz die thierärztliche Ueberwachung der Viehmärkte auf Kosten der betreffenden Kommunen eintreten zu lassen und demgemäß die Regierungen mit Instruetton gefälligst versehen zu wollen. b1..“ Berlin, den 6. März 1855. 881 Im . re azlreeh.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und biS Medizinal⸗Angelegenheiten.

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Der Minister des Innernrn.

von Westphalen.

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sämmtliche Königliche Ober⸗Präsidenten 8 ta n 3 11 8,

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Finanz⸗Ministerium.

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Bei der heute fortgesetzten Ziehung der Aten Klasse 11 4ter Königl. Fer HErchei fee 1 Gewinn von 5000 Rthlr. auf Nr. 2716 nach Königsberg i. Pr. bei Heygster; 2 Gewinne zu 2000 Rthlr. fielen auf Nr. 54,118 und 65,916 nach Jüterbogk bei Apponius und nach Lyck bei Magnus; 36 Gewinne zu 1000 Rthlr. auf N e⸗ 5502. 9339. 9970. 10,152. 17,230. 18,534. 19,554. 21,747. 22,575. 23,123. 24,070. 30,766. 31,251. 32,211. 33,011. 34,692. 35,295. 11,678. 13,437. 43,516. 45,682. 47,734. 52,033. 32,073. 53,186. 56,453. 60,377. 61,083. 63,547. 70,428. 75,654. 79,603. 79,673. 82,154 und 87,503 in Berlin 2mal bei Burg und hei Seeger, nach Barmen bei Holzschuher, Brieg bei Böhm, Coblenz bei Geve⸗ nich, Cöln bei Krauß und 4mal bei Reimbold, Crefeld bei Meyer, Danzig Zmal bei Rotzoll, Düsseldorf Lmal bei Spatz, Ehrenbreit⸗ stein bei Goldschmidt, Eilenburg bei Kiesewetter, Elberfeld 2mal bei Heymer, Elbing bei Silber, Gumbinnen 2mal bei Sterzel, Hamm Imal bei Pielsticker, Königsberg in Pr. bei Heygster, Magdeburg bei Brauns, bei Büchting und 2mal bei Roch, Marienwerder bei Bestvater, Posen bei Bielefeld, Potsdam bei

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