1855 / 119 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Hnser Minister des

dengelder nicht vorenthalten werden. Der Gefellschaft bleibt jedoch r Civ vchrac auf Rehettmeähr insoweit vorbehalten, als dem Ver⸗

erten in seinen eigenen Handlungen oder in der Beaufsichtigung der —12 eine den bestehenden Gesetzen vertretbare Verschuldung

ur Last faͤllt. Ueberhaupt aber gehen kraft der Versicherung alle Rechte be sens. auf Schadenersatz, welche dem Versicherten selbst geen einen Dritten zusteben moͤchten, der den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, auf die Gesellschaft bis zur Höhe der geleisteten Brandschaden⸗

vergütung über. 8

6 burt krabes zu Kriegsoperattonen oder zur Erreichung militairischer Zwecke vorsätzlich erregt worden ist.

Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich veranlaßtes Feuer zu militairischen Zwecken erregt worden, wird im zweifelhaften Falle ver⸗ muthet, wenn der Befehl dazu oder zu solchen Operationen, wovon der entstandene Brand eine als wahrscheinlich vorauszusehende Folge ge⸗ wesen, wirklich ertheilt worden ist. Ein solcher Befehl selbst aber kann in zweifelhaften Fällen nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung eines Gebäudes durch Treppen während eines Gefechtes oder auf einem Rückzuge im Angesicht des Gegners, oder während einer Belagerung oder bei Armirung eines geschehen.

Feuerschäden, welche im Kriege durch Ruchlosigkeit oder Muthwillen des Militairs oder Armeegefolges Katch gen⸗ sind von der Brandvergütung

öö1e*“; durch die Gesellschaft keineswegs geschloss 11“ us §. 13.

Die Brand⸗Entschädigungsgelder müssen, so weit nicht seitens der Bezirksregierung nach Anhörung der betreffenden Gemeindebehöͤrden Dis⸗ pensation davon ertheilt wird, innerhalb zweijähriger Frist zum Wieder⸗ aufbau der zerstörten Gebäude verwendet werden. Der Aufbau muß der Regel nach auf demselben Orte und mindestens in demselben Werthe, welchen das Gebäude vor dem Brande hatte, erfolgen.

in Ansehung der Zahlungstermine sind durch das Reglement nähere Bestimmungen zu treffen.

Die Zahkung geschieht in der Regel an den Versicherten, und dar⸗ unter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäaäͤudes zu verstehen, dergestalt, daß in dem wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das versicherte Gebäude steht oder gestanden hat, durch Veräuße⸗ rung, Vererbung u. s. w. auf einen Anderen uͤbergeht, damit zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen erachtet werden.

Wird von dem Wiederaufbau ganz dispensirt, so werden die Ent⸗ schädigungsgelder zur Sicherung der Rechte der etwa vorhandenen Pfand⸗ hypothekengläubiger oder sonstigen Realberechtigten zum gerichtlichen De⸗ positum gezahlt.

Ein Arrestschlag auf die zum Wiederaufbau zu verwendenden Ent⸗ schädigungsgelder kann nur von den Baugläubigern nachgesucht werden.

1 §. 14. Bei Streitigkeiten zwischen der Direction und den Versicherten, sie

mögen die Aufnahme zur Versicherung, den Beginn derselben, die Fest⸗ setzung der Versicherungssumme, oder die Erfüllung des Versicherungs⸗ vertrages betreffen, steht dem Betheiligten nach seiner Wahl binnen einer präklusivischen Frist von sechs Wochen nach Insinuation der betreffenden Verfügung der Rekurs an das Ministerium des Innern oder der Rechts⸗ weg offen. Von der einmal getroffenen Wahl kann nicht wieder abge⸗ gangen werden. 99. Wegen der Prämien ist nur der Rekursgzuläsfig.

Verhandlungen behufs Verwaltung der Gesellschafts⸗Angelegen⸗ heiten, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Gesellschaft, die amtlichen Atteste für die Versicherung und die Quittungen für empfangene Brandentschädigungs⸗Zahlungen aus der Gesellschaftskasse sind von tarifmäßigen Stempeln und von Sporteln entbunden.

Bei Prozessen, Namens der Gesellschaft, sind diejenigen Stempel, deren Zahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen.

Bei Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmäßige Stempel in dem halben Betrage, zu dem Rebe pel beglaubigter Abschriften zu verwenden. 88

Mit dem 1. Januar 1856 treten Reglement vom 10. April 1808 und das Königlich württembergi Gesetz vom 17. Dezember 1807, nebst allen dieselben ergänzenden, erläu⸗ ternden und abändernden Bestimmungen.

In welcher Art die rechtlichen Verhältnisse der bisherigen Ver⸗ sicherungen abgewickelt werden, ingleichen, auf welche Weise die bisheri⸗ gen Theilnehmer derselben in die neue Gesellschaft übernommen werden sollen, darüber wird im Reglement das Näͤhere bestimmt werden.

Der nach Erfüllung der Verpflichtungen etwa verbleibende Bestand der sigmaringenschen Feuer⸗Versicherungs⸗Anstalt, so wie derjenige Be⸗ trag, den die Königlich württembergische Brandkasse wegen der im vor⸗ maligen Fürstenthum Hechingen übernommenen Versicherungen zurückzu⸗ zahlen haben möchte, fließt dem Vermögen der durch dieses Gesch be⸗ gründeten Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft für r. Hohenzollernschen Lande zu, und es werden aus demselben zunächst die Kosten der Errichtung der Sozietät entnommen. aumnn. balg Lains 2 8s

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Innern wird mit der Ausführung dieses Ge⸗ der dazu erforberlichen regleceniarischen Anord⸗

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setzes und dem Erlasse nungen beauftragt.

außer Kraft: das smerhagensge sche

erner ist derjenige Schaben nicht zu vergüten, welcher im Kriege

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift b gedrucktem Königlichen Prstegel. ve Gegeben Potsdam, en 14. Mai 496565.

von Manteuffel. 8

von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh.

r den Minister für die landwirth schaftlichen Angelegenheiten:

von 1

Gesetz, die Einführung und Publication der preu⸗ ßischen Gesetze in den n bieten betreffend. Vom 14. Mai 1855.

Patent vom 5. November 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 286 S. An., Vertrag vom 20. Juli 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 46 S. 333.)

Wir a Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

eußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:

Niachdem auf Grund des Patents vom 5. November v. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 593) die Besitzergreifung der durch den

eu erworbenen Jade⸗Ge⸗

d

Staatsvertrag vom 20. Juli 1853 an Preußen abgetretenen Jade⸗

Gebiete stattgefunden hat, Hct⸗ die in Unserer Monarchie gelten⸗ den eb auch in diesen Landestheilen eingeführt werden.

Die Einführung derselben soll nach und nach, je nach dem sich ergebenden Bedürfnisse, durch besondere von Uns zu vollziehende Verordnungen mit voller gesetzlicher Wirkung erfolgen.

§. 2. Bis auf Weiteres sollen auch die für Unsere übrigen Landes⸗ theile künftig zu erlassenden Gesetze und Verordnungen für die Jade⸗ ebiete nur dann gesetzliche Kraft haben, wenn dieselben entweder ausdrücklich für diese Gebiete miterlassen oder durch eine besondere Verordnung in Gemäßheit des §. 1. eingeführt worden sind. §. 3. 8** Die Gesetzeskraft der für die Jade⸗Gebiete erlassenen Gesetze und Verordnungen tritt mit dem vierzehnten Tage von dem Ahb⸗ laufe desjenigen Tages ein, an welchem das betreffende Stück der Gesetzsammlung in Berlin unsggese worden ist. §. 4. Unser Staatsministerium ist mit der Ausführung dieses Ge⸗ setzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855.

Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Für den Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel. 8 Hfern Gesetz, betreffend die Forterhebun schlages zur klassifizirten Einkommensteuer, zu

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Klassensteuer und zur Mahl⸗ und Schlachtsteuer.

Vom 14. Mai 1855. Gesetz vom 20. Mai 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 144. S. 1109.)

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Preußen ꝛc. ꝛc.

verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: Unser Finanz⸗Minister wird ermächtigt, den auf Grund Gesetzes vom 20. Mai 1854 (Nr. 4027 Gesetz⸗Sammlung S. 314) am 1. August desselben Jahres in Hebung gesetzten Zuschlag von fünf und zwanzig Prozent zur klassifizirten Einkommensteuer, zur Klassensteuer und zur Mahl⸗ und Schlachtsteuer für die Zeit bis zum 1. April 1856 forterheben zu lassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen schrif beigedrucktem Königlichen Insiegel. I Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855.

(L. S.) Sehe9 Friedrich Wilhelm.

WEW535 von der Heydt. Simons. 722 Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh., Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirth schaftlichen Angelegenheiten. Hin wafinadns2 na8 „e Fenuhd anun9 928-enken ffel. n

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beigedrucktem Königlichen Insiegel.

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eschränkung der Zahlungs⸗

8 ““ Gesetz, betreffend die B Vom

leistung mittelst fremden Papiergeldes. 14. Mai 1855. renag

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. Preußen ꝛc. ꝛc. b rnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:

piergeld darf, Bammen als

diesem Verbote nicht.

§. 2.

Dem b-e-ea, xrn werden gleichgeachtet die in einem fremden anknoten und sonstigen von Corporationen,

Gesellschaften oder Privaten ausgestellten, auf den Inhaber lauten⸗

Staate ausgegebenen

den unverzinslichen v S en S 7

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Wer derglechen feempes Paziergeld (88. 1 und 2) zur Leistung erbote zuwider ausgiebt oder

von Zahlungen dem vorstehenden anbietet, wird mit einer polizeilichen Geldbuße bis zu funfzig Tha⸗ Ler chesirst. . c

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1856 in

Dasselbe kann im Wege Königlicher Verordnung für einzelne Landestheile außer Anwendung gesetzt werden.

In demselben Wege können Ausnahme⸗Bestimmungen zu Gunsten solchen fremden Papiergeldes werden, über dessen Umlauf gegenwärtig Verabredungen mit auswärtigen Regierungen in Kraft sind.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

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Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855.

ri drich Wilhelm. 82 1eeh. n 8

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ELEE1“ I WWETTI1“ von Manteuffel. von der Heydt. Simons.

von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. ersee. Für den Minister für die landwirth⸗ scchaftlichen Angelegenheiten:

I von Manteuffel.

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Der Advokat Wilhelm Clau zu Coblenz ist zum Anwalt

bei dem dortigen Landgerichte ernannt; und

Der Rechtsanwalt und Notar Haupt zu Gröningen als Rechtsanwalt an das Kreisgericht zu Halberstadt, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Oschersleben und Beibehaltung des Notariats im Departement des Appellationsgerichts zu Halberstadt, versetzt

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Miihnisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 8 Medizinal⸗Angelegenheiten.

Akademie der Künste. Bekanntmachung.

Die auf Sonnabend den 26sten d. M. anstehende Plenar⸗

Versammlung der ordentlichen Mitglieder der Königlichen Akademie

der Künste wird diesmal wegen des Pfingstfestes nicht stattfinden. Berlin, den 23. Mai 1855.

Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste. Dr. E. H. Toelken, Geheimer Regierungs⸗Rath aꝛc., Secrretair der Akademie.

ng vom 4. April 1855 Frage: ob Schlachtungen steuerfrei seien, wenn das ausgeschlachtete Viehstück unter % Centner

iegt.

1 in Ew. ꝛc. Bericht vom 3. v. M. angeregte Frage: 8

ahan sesh. nesn A Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

§. 1. 8 g 2a8 Fremdes, auf Beträge im Vierzehnthalerfuße lautendes Pa⸗ insoweit die einzelnen Stücke desselben auf geringere 10 Thaler lauten, zu Zahlungen nicht gebraucht wer⸗ den. Der Umtausch solchen fremden Papiergeldes gegen Preußisches oder anderes im gemeinen Verkehr zuͤgelassenes Geld unterliegt

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„ob Schlachtungen steuerpflichtig seien, schlachtete Viehstück unter X Ctr. wiege,“ derweit zur Sprache gebracht und bejahend den, weil die §56. 8

wenn das ausge⸗ ist bereits an⸗ entschieden wor⸗ und 9 des Gesetzes vom 30. Mai

1820 allgemein vorschreiben, daß die Schlachtsteuer von allem eschlachteten Rindvieh, Schaafen, Ziegen und Schweinen, ein⸗ schice lich der Kälber, Lämmer und Ferkel, mit einem Thaler für

den Centner erhoben werden soll. Eine Ausnahme deren Gewicht im ausgeschlachteten Zustande weniger als ner beträgt, ist im Gesege nicht enthalten, und wird durch

für Viehstücke, ent⸗ den Um⸗

stand nicht begründet, daß bei Aufstellung der Heberolle von der

Voraussetzung,

daß das ausgeschlachtete Vieh stets mindestens

* Centner wiegen werde, ausgegangen worden ist. Es ist deshalb

angeordnet worden, da

ß die Steuer von den nicht häufig vorkom⸗ menden Schlachtungen der in Rede stehenden Art in jedem einzelnen

Falle nach Verhältniß des Steuersatzes für den Centner bis auf

Pfennige berechnet werde, wonach Ew. ꝛc. gleichfalls verfahren lassen

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Berlin, den 4. April 1855. Der General⸗Direktor der Steuern.

An den Königlichen Geheimen Ober⸗Finanzrath ꝛc. N.

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Summarische Nachweisung der im Jahre 1854 bei 6 der Verwaltung der indirekten Steuern—

angestellten Militairpersonen.

(Vergl. Staats⸗Anzeiger 1853 Nr. 39 S. 267 und Nr. 117 S. 780. 1854 Nr. 54 S. 1190.) Gr.

Als Grenz⸗

aufseher. In anderen Stellen.

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sorgungsscheinen.

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Offiziere außer Dienst. Frei

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Westpreußen.

Posen

Pommern

Schlesien

Brandenburg

Sachsen

Westfalen

Rheinprovinz Ueberhaupt...

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82 In SelISIISg I sorgungsscheinen. JI=I=g=gl e Offiztere außer Dienst.

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Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ und Minister des Innern von Westphalen, nach Heidelberg.

Se. Excellenz der Fürstlich schwarzburg⸗ sondershausensche Staats⸗Minister, von Elsner, nach Sondershausen.

Der Chef des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Ange⸗

legenheiten, Unter⸗Staats⸗Secretair Freiherr von Manteuffel, nach der Provinz Posen.

Berlin, 23. Mai. gnädigst geruht: dem ersten Lehrer an der Taubstummen⸗Anstalt zu Weissenfels, Inspektor Hill, die Erlaubniß zur Anlegung des

von Sr. Majestät dem König von Schweden und Norwegen ihm

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Se. Majestaͤt der König haben Aller⸗

verliehenen Ritter⸗Kreuzes vom Orden des heiligen Olaf zu er-⸗

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Nichtamtliches.

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reußen. Man schreibt der „Pr. C.“ aus M emel unter dem

19. Mai: „Heute Mittags 12 Uhr ankerte die englische Räder⸗ Dampf⸗Kriegskorvette „Basilisk“, Capitain R. Jenner, auf unserer Rhede. Dieselbe ist 1003 Tons groß, geht 17 Fuß tief, führt 6 Kanonen und 160 Mann Besatzung und hat eine Maschine von 400 Pferdekraft. Sie wird hier Kohlen

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