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* ungen dte soschs Be⸗ Auch sind in den. nächsten Umgeb goßer idte 2 iaund afge außerhalb der Anstalt moö zu⸗ (af Fübn s Püelg — — Lnßereltapiaßes wendsn machen jeden Morgen und
vermeiden, welche es n. e Ulungen von Strafgefangenen — “ belebte Theile der Stadt transportiren zu lassen,
den 45,000 Mk. betragenden Saldo der Invaliden⸗ und Penstons⸗ Kasse der Nachtwache. (H. B. H.) 8 sG Ib⸗ Frankfurt, 22, Mai. Der Königlich preußische General⸗ Lieutenant von Hirschfeld traf „heute Nachmittag 4 Uhr zur rn der hier stehenden preußischen Truppen hier ein. Fr. 4
Nassau. Wiesbaden, 22. Mai. Heute war eine Sitzung der zweiten Kammer von läanger Dauer. Den ersten Theil ver Tagesordnun bildete der Antrag des Abgeordneten Braun auf Re⸗ visson der die Gewerbefrethelt beschränkenden Verorbnung vom 3. April 1849 über das Gewerbewesen. Braun vecpfer te den Antrag im Sinne vollständiger Bewerteee⸗e. Die Kammer beschloß einstimmig, die Regierung um Revision jenes Ge⸗ setzes zu ersuchen. Den zweiten Theil der Tagesvrdnung bildbete die Berathung über den Antrag des Abgeordne⸗
a — 2 o bei größeren Bau⸗Ausführungen die Beschäftigung außer⸗ . besser beim Aufsichtsdienste im Innern der Anstalt helb 42G Pöaafr Kächt blos Einnahmen, sondern guch 1899 nbge 88 aͤllen, wo die Gefa⸗ des Nachts auß vüben für die Anstalt zur Folge hat, kann uͤber faäͤmmtliche Einnahmen n ic b feenen auch des b 25 der An⸗ dade Ausgaben eine gehoörig geordneie besondexe Rechnung geführt wer⸗ stalt 8b en, ist streng v 2 zu .— 1 * chen Arbeiter⸗ i. dergestalt, daß in die Hauptrechnung der Anstalt nur der durch die vfthectängen nͤAn süberxtasge Fnffeder a,e eng ehn vne würschnung zu zustifitttende reine Ueberschuß anftzunehmen sst. oße Ir erfolgt, onn⸗ un ausstrafe oder Strafarbeit verurtheilten Gefangenen, finden aber eiertagen 51. “ 1 E die Leitung des — 8 zu rN. ree oder Linsprrüng in 19 Arbeits⸗ ällen 889 afg ene ein großer haus verurtheilten efangenen, so weit dieselben in den von dem Mini⸗ d An entlegene ei n Be F m 9 er Zahl stertum des Innern ressortirenden Anstalten ihre Strafe verbüßen, analoge 2 — foten ur Bew denlbe 299 22 noch Kent Anwendung, jedoch mit der Modifiration, daß dergleichen Gefangene in 1 1 8 e Cltltair⸗Kommeandos ehörigen Orns u erbitten sei 28 Gemäßheit des §. 3 des Gesetzes vom 11. April 1854 nur in einer ihren weinpg eihe ; . 3 tten sein wird, Faͤhigkeiten und Verhältnissen angemessenen Weise außerhalb der Anstalt 8
lu gebei zu berwe
1 b Strafge⸗ 3) Als leitende Gesichtspunkte bei der Beschäftigung von 1—
b 6 it nd im Allgemeinen folgende festzuhalten: mit Außen⸗Arbeiten si 1 2elge an e eh,
ie mit dergleichen Arbeiten beschäftigten g warerens Axbeitern gehalten werden; . b) dieselb n ohne Aufsicht eines Beamten gelassen werden; c) bei Leitunge d chäftigung ist dgrauf zu achten, daß die Gefan⸗ genen mit; An g ihrer Kräste axrbeiten müssen; 4) ihre Kost darf nicht reichlicher und besser sein, als sun Frboltung. ihrer Gesundheit und Kräfte unumgänglich nothwendig ist. 14) Weibliche Gefangene bleiben von der Beschetigans neenge Arbeiten in der Regel ganz ausgeschlossen, es wäͤre denn, daß die vor⸗ gesetzte Regierung unter besonderen Verhältnissen zu einzelnen Ausnahmen htervon ihre ausdrückliche en ertheilt hätte. — . Aber auch in Betreff der mit ergleichen Arbeiten zu beschäftigenden männlichen Gefangenen haben die Directionen bei der Auswahl mit be⸗ sonderer Vorsicht zu Fie een und insonderheit alle solche Gefangenen nur im Innern der Anstalt zu beschäftigen, bei denen mit Grund zu besorgen ist, daß ihnen die Beschäftigung außerhalb der Anstalt zu Flucht⸗ versuchen oder groben. Unordnungen Anlaß geben⸗ dürfte. 8 Dasselbe gilt in der Regel auchs von; en Sträflingen, welche an dem Orte, wo die Beschäftigung erfolgen oll, oder in dessen nächsten Umgebungen ihre Heimat haben, oder bei denen nach ihren früheren Lebensverbältnissen diese Art von Arbeiten eine besondere Schärfung der Strafe enthalten würde. Gefangene, welche sich bei ihrer Beschästigung außerhalb schlecht führen oder durch⸗Trägheit, zur Unzufpiedenheit Ver⸗ anlassung geben, sind, unbeschadet der durch ihr Betragen etwa verwirkten Disziplinarstrafe, nach. Bewanhfaißt der Umstäͤnde zeitweise oder für immer von den Arbeiten außexhalb der Anstalt auszuschließen. —5) Damit es lohgft eine bnt 18gescgeefa — Beaufsichtigung eintreten zu lassen, dürfen Gefangene nur in Aengs hee. an auswärtigen Nela beschäftigt werden. Eine Anzahl von 20 Gefangenen ist in dieser Hinsicht in der Regel als die geringste Zahl anzusehen. 1 Einzelne Gefangene ohne Beaufsichtigung eines Beamten an dritte Personen zur Ausführung von auswärtigen Arbeiten zu überlassen, ist unzulässig. 1 6) So wie die Strafgefangenen schon im Allgemeinen den Bestim⸗ mungen des bestehenden Reglements auch während ihrer Beschäftigung außerhalb der Anstalt unterworfen bleiben, so bleiben diese Bestimmungen namentlich auch für die Bespeisung und Bekleidung solcher Gefangenen
m Gültigkeit. Dies schließt jeboch nicht aus, daß bei ⸗Arbeiten im Wasser b 8 bessehr EE Cant, der Hesaehn der bfffhgenen Nachtzeit wegen zu großer Entfernung des Arbeitsplatzes nicht
auch andere als die gewöhnlichen Bekleidungsstücke, wie unter Umständen möglich ist, muß außerdem dafür gesorgt werden, daß die Arbeits⸗
z. 8. Wasserstiefeln⸗ Ehehelethe Handschube Pöce⸗nktagpen Leibbinden geber uf noͤchtlichen Unterbringung der Gefangenen wohlverschließ aus alten Lagerdecken mit einem Bezug bon Zwillich angefertigt, verab⸗ bare und gegen nachtheilige Einflüͤsse der Witterung hinreichend ge⸗ reeicht werden können. schützte Schlafräume zur Siszefttion stellen, auch in Beziehung auf 8 Bei der Beschaffung von dergleichen außerordentlichen Bekleidungs⸗ die zur Beaufsichtigung der Gefangenen bestellten Anstaltsbeamten, Gegenständen ist jedoch auf Kostensfer herai thunlichst Bedacht zu neh⸗ wo dies im Interesse derselben nach den örtlichen Verhältnissen men, auch in allen Fällen, wo für die Anstalts⸗Kasse hierdurch ein na g. wünschenswerth erscheint, die Beköstigung derselben und jedenfalls hafter Aufwand entsteht, in besondere Erwägung zu ziehen, ob im fiska⸗ die Gewährung einer verhältnißmäßigen diätarischen Zulage über⸗ 8 üen Interesse eine derartige Beschäftigung nicht besser ganz aufzugeben nehmen, welche letztere jedoch der Beamte demnäͤchst nicht unmittel⸗ sein wird. — bar durch den Arbeitsgeber, sondern aus der Anstalts⸗Kasse zu em⸗
2) So weit als möglich sind zur Beschäftigung außerhalb der Anstalt pfangen hat.
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zen ei Inwiefern in derglei
eeüenberfasser nisshens der Köͤniglichen Regierung in jedem ein⸗ beschaͤftigt werden Frfes. und bftbet von Zuchthaus⸗Sträflingen möglichst 9) Bei Beschäftigun mit Außenarbeiten für Rechnung von Corpe⸗ ögesosder. gehnenegfich die u eit eilicher Gefängnißstrafe (§. 334 des rationen oder dritter lersonen müssen mit dem Arbeitsgeber über die 2 esetzbuchs) vechechtan arench, 8 HMmte. E. Gesetzes ten Braun „ die ständische Ge chäftsbehandlung betreffendz der Abgz. Rau erstattete varüber Bericht und beuntragte, die
Regierung zu ersuchen: 1) die Stände im Monat Januar eines jeden Jahres einzuberufen, 2) penselben soglelch nach ihrem Zufam⸗ mentritte sämmtiliche finanziellen und legislatipen ropositionen mitzutheilen, 3) einige Zeit nach dem Schlusse der Sitzungs⸗ periode in einem „Landtagsabschiede“ ihre motivirten Ent⸗ schließungen auf die Beschlüsse, elnträge und Wünsche der Stände kundzugeben. Die Kammer trat nach längerer Debatte den Anträ⸗
uver April 1854, ohne überhaupt erst in eine Gefangen⸗Anstalt ein⸗
eschlossen zu werden, behufs Verbüßung ihrer Strafe zu geeigneten Ar⸗ ten sollen angehalten werden können, so weit sie zur Tragung der Verpflegungskosten in dem Gefängniß nicht im Stande sind, so 68 bereits durch die diesseitige Cirkular⸗Verfügung vom 29. April 1854 verordnet worden, daß die Ausführung dieser Vorschrift lediglich den Regierungen überlassen bleibe, und es muß dies auch ferner um so mehr für ge⸗ nügend betrachtet werden, als die Regierungen nach §. 14 des Ge⸗ etzes vom 2. Juni 1852, den Diebstahl an Holz und andern ben. Bfe beand Produkten betreffend, bereits Veranlassung gehabt haben, gen einstimmig bei. (Mrh. Z.)
wegen der an Stelle don Gefängnißstrafen zu leistenden Arbeiten Oesterreich. Wien, 23. Mai. Der telegraphisch (in nahere Bestimmungen 8 erlassen und in denselben für die nunmehr zur (Nr. 119 d. Bl.) erwähnte Artikel ver „Oester. Corresp , vvm
Ausführung des §. 7 des Gesetzes vom 11. Abril 1854 etwa noch erfor⸗ 22sten d. M. lautet wörtlich, wie folgt: derlichen Bestimmungen der sicherste Anhalt zu finden sein wird. Wir haben hei der Ahreise des Kaiserl, franzöͤsischen Hrn. Ministers Die Königliche Regierung wird aufgefordert, sich nach dem Vorste⸗ der auswaͤrtigen Angelegenheiten und des Königl. großbritannischen Hrn henden überall gehörig zu achten, auch den betreffenden Anstalts⸗Direc- Kolonial⸗Ministers von Wien die Ho nuͤng ag gfplechen es würben tionen ihres Bezirks eine Abschrift dieser Verfügung zur Kenntnißnahme diese Staatsmänner das in den Sosns en angebahnte Frievenswerk übernimmt, muß durch geeignete Stipulationen Vorsorge getroffm und Fehr SeecZu. e ören mitzutheilen. rgee durch ihre muündlichen Verichte bei ihren hohen Regierüngen wesentlich werden, daß diese Verpflegung nicht anders als nach den für die eeen,hfne M.n9 p n jger b EEbbP1b68 it aber seitdem Hr. Drouhn de Lhuys, welcher nicht nur 14 was inn. eg e i h benmIrb 8r besöndere Vertrauen feines Souvexains besaß, sonbern auch von den
von demselben zu übernehmenden Verpflichtungen und die sonstigen dabei zu berücksichtigenden Modalitäten nach reiflicher Erwägung aller Verhält⸗ nnisse die nöthigen Verabredungen schriftlich vorher festgestellt werden und es bedarf zur Abschließung eines solchen Abkommens in den Fällen der besonderen Genehmigung der vorgesetzten Regierung, wo einem und dem⸗ selben Arbeitsgeber mehr als 50 Gefangene zur Beschäftigung überlassen oder eine Anzahl Gefangener in so großer bstssöa von der Anstalt beschäftigt werden sollen, daß auch an Sonn⸗ und Festtagen ihre regel⸗ mäßige sarefr nach der Anstalt nicht ausführbar ist. Bei den mit dem Arbeitsgeber zu treffenden Verabredungen ist besonders auf Folgen⸗ des zu achten:
3 Das Arbeitslohn, welches stets an die Kasse der Anstalt zu zahlm iitsst, muß theils wegen des fiskalischen Interesses, theils zur Ver⸗ mmeidung einer Herabdrückung des Arbeitslohns für freie Arheiter
so hoch bemessen werden, daß es unter Berücksichtigung etwaiger
Nebenleistungen des Axbeitsgebers hinter den ortsüblichen Lohn⸗ sätzen nicht zuruͤcksteht; in Fällen, wo der Arbeitsgeber die Verpflegung der Gefangenen
*
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Verpflegung in der Anstalt bestehenden Vorschriften erfolgt, Die⸗ 8 Ha. EEE1ö“ : 8 be b 51 esondere Extra⸗Zufagen an Brod und Siexr gewahrt werden; an sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei- 88 fte un Theil biesein wi 5 825—8 I““ in Gemäßheit des schon in ein elnen Präsidium hiersellblt. ae8 nhict — sein, daß die Vor⸗ »Anstalten bestehenden Verfahrens, unter Wegfall von ¾ Pfund *& reff der Durchführung des dritten Punktes Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Com⸗ die easha Erledigung bis jetzt nicht gefunden haben. in weiterer mandeur der Garde⸗Kavallerie, Graf von Waldersee, nach der Verfolgung dieses Zweckes hat die K. K. Regierung nunmehr in unmittel⸗ Provinz Schlesten. 1 bar sowohl an das Königl, großhritannische als an das Kgiserl. französische Se. Extrllenz ver General⸗Lieutenant und Commandeur der Gouvernement gerichteten Schriftstücken die Absicht, den Umfang und die sten Division, von Wussow, nach Frankfurt a. O. Wirkung der von ihr den alliirten Höfen gemachten Vorschläge dargestellt Se. Durchlaucht der Fürst Alfred zu Salm⸗ Salm sst, und entwickelt. Diese, dem Sinne und der Bedeutung des Vertrages
von Magdeburg kommend, nach Breslau hier durchgereist.
bom 2. Dezember, so wie den Bestimmungen des Aide-memoire vom la⸗ ürs 28sten d diben Monates vollkommen entsprechende Proposition würd
Berlin, 21. Mas. Se. Masestat der König haben Aller⸗ hen er enfece nen geln⸗ gnädigst geruht: dem Adjutanten der General⸗Inspeetion des
die Sicherung des türkischen Reiches auch von der Seeseite, mit Beseiti⸗ gung der russischen Präponderanz im Schwarzen Meere, herbeiführen. Ingenieur⸗Corps und der Festungen, Major von Schweinitz 2 1a suite des Stabes des Ingenieur⸗Corps, die Erlaubniß zur
Wir halten demnach fest an der Hoffnung, daß solche den Regierungen Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm
Frankrrichs und Englands, so wie der besonnenen und ehrenhaften Meinung, welche in beiden Ländern den Abschluß des Friedens auf verliehenen St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse zu ertheilen. Nichtamtliches.
Brod des Abends noch eine warme Suppe gewähren zu lassen, wogegen die Verabreichung von Branntwein oder ähnlichen geistigen Getränken als unzulässig auszuschließen ist;
in Fällen, wo die Rückkehr der Gefangenen in die Anstalt für die
festen, die Zukunft sichernden Grundlagen erstrebt, annehmbar erscheinen neird pn⸗ darauf die gemeinschaftlichen Unterhandlungen fortgesetzt wer⸗ e können.
Nachdem der Waffenehre auf allen Seiten bvollkommen Genüge ge⸗
solche Arbeiten zu wählen, welche es zulässig machen, daß die Gefangenen Wenn in einzelnen Fällen, jeden Abend nach der Anstalt zurückgeführt werden können. Ist dies wegen Entfernung des Arbeitsplatzes nicht ausführbar, so müssen der⸗ gleichen Arbeiter⸗Detachements wenigstens am Vorabende eines jeden Sonn⸗ und Festtages nach der Anstalt zurückkehren, um daselbst an dem geordneten Gottesdienste Theil nehmen zu können. Bei noch groͤßerer Entfernung des Arbeitsplatzes von der Anstalt, wo auch selbst eine der⸗ artige, allwöchentlich einmal eintretende Rückkehr der Gefangenen nach der Anstalt nicht ohne Benutzung besonderer Transportmittel ins Werk zu setzen sein, oder einen unberhältnißmäßigen Theil der gewöhnlichen Ar⸗ beitszeit in Anspruch nehmen würde, hat sich die Direction an die Geist⸗ lichen, resp. Kirchenbehörden, der benachbarten Orte zu dem Zwecke zu wenden, daß jeden Sonn⸗ und Festtag entweder den Gefangenen der Ein⸗ tritt in eine der zunächst gelegenen Kirchen zu einer gottesdienstlichen Feier gestattet, oder von einem der benachbarten Geistlichen in der Nähe des Arbeitsplatzes an geeignetet Stelle ein besonderer Gottesdienst veran⸗ stealtet werde. Außerdem ist in allen den Fällen, wo die außerhalb der Anstalt beschäftigten Gefangenen nicht jeden Abend nach der Anstalt zu⸗ rückkehren, von den zugeordneten Aufsichtsbeamten streng darauf zu ach⸗ ten, daß die nach dem Reglement vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Mor⸗ gen⸗ und Abend⸗Gebete ordnungsmäßig gehalten werden. 8) Die außerhalb der Anstalt beschäftigten Strafgefangenen müssen von Aufsebhern in eesatzer Staäͤrke begleitet und bei den durch sie 1 2ö Arbeiten unausgesetzt überwacht werden. Dieselben sind mit Feeheb⸗Fe. und wo dies nach Lage der Verhältnisse im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich erscheint, auch mit Schußwaffen zu versehen, und es ist den Gefangenen in geeigneter Weise ausdrücklich bekannt zu machen, daß die Aufseher im 2, eines Fluchtversuchs vbfr einse thätlichen Widerstandes von ihren Waffen Gebrauch zu machen efüst Anb.. 1 2 1 Wo das bei der Anstalt angestellte Aufsichts⸗Personal nicht aus⸗ reichend ist, Um aus demselben die nöthige Zahl Aufseher zur Bewachung der außerhalb der Anstalt beschöftigten Gefangenen zu entnehmen, müssen nach Maßgabe der dieserhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften Hülfs⸗Aufseher üngenommen werden, wobei „.— dem pflichtmäßigen
gefangenen, z. B. bei großen Landes⸗Meliorationen c., in sehr weiter Entfernung von bewohnten Orten erfolgen soll, die naͤcht⸗ liche Unterbringung der Gefangenen in festen Gebäuden nicht zu ermöglichen ist, so wird dieselbe ausnahmsweise zwar in besonders laaufzurichtenden Holz⸗Baracken erfolgen können, jedoch müssen die Maßregeln zur näaͤchtlichen Bewachung der Gefangenen in solchen Fällen stets mit ganz besonderer Vorsicht geordnet werden. 180) Von dem mit dem Arbeitsgeber bedungenen Arbeitslohn ist den Gefangenen ein verhältnißmäßiger Betrag als Verdienst⸗Antheil gut zue 1 welcher nach den Bestimmungen des Cirkular⸗Rescripts vom 31. Januar 1834 (Annalen XVIII.) fegtzuseßen ist. Bei Akkord⸗ Arbeiken ist dieser Verdienst⸗Antheil in der Art zu berechnen, daß eine Leistung, für welche nach Maßgabe des Kontralts eine Zahlung von der Höhe des ortsuͤblichen Tagelohns zu gewähren ist, als Pensum, weitere Leistungen aber als Ueber⸗Pensum betrachtet werden, und es tritt dann zu dem Verdienst⸗ Antheil, welcher nach dem vorstehenden Grundsatz von dem Tages⸗Pensum zu gewähsn ist, noch ein besonderer benz sat Antda⸗ bon dem Ueber⸗Pensum. I Betreff dieser Verdienst⸗Antheile bleiben die allgemeinen Vorschriften des Regiements vom 4. November 1835 in Anwendung, mit der Einschrän⸗ kung jedoch, daß sich die Gefangenen aus der ihnen zur Dispofition stehenden Hälfte desselben, so lange sie außerhalb der Anstalt untergebrach find, keine andern Genuß⸗Artikel als Brod und Schnupftabak 89 dürfen. Dagegen kann bei besonders anstrengenden Arbeiten zur Star⸗ kung der Kräfte der Gefangenen die Einrichtung getroffen werden, un aus den Verdienst⸗Antheilen derselben jedem Gefangenen wöchentlich
½ Pfund Fleisch, welches nach Befinden auf zwei Tage zu vertheilen ist
verabreicht wird, 1
11) Bei Bau⸗Ausführungen, welche von Seiten des Staats L25 für Rechnung desselben angeordnet und geleitet werden, bleiben die de⸗ stehenden Grundsätze im Allgemeinen, da. Nur hat dann die 88 tion die nöthigen Einrichtungen und Anordnungen mit dem den Ba⸗ leitenden Königlichen Beamten zu verabreden, um das Untertomme ’ Verpflegung und Beaufsichtigung der Gefangenen so gn ordnen, ; die
Ermessen der Direktionen überlassen bleibt, ob die solcherhestalt anzu⸗ nehmenden Hülfs⸗Aufseher den außerhalb beschäftigten Arbeiter⸗Abthe
seitig der Zweck erfüllt, so wie das Interesse der Betheiligten un Disziplin gewahrt bleibe. .
wo die Beschäftigung der Straf⸗ eh.
„Preußen. Berlin, 24. Mai. Se. Majestät der König ließen gestern das Garde⸗Artillerie⸗-Regiment (96 Geschütze) auf dem Exerzierplatz am Kreuzberge vor Allerhöchst Sich im Feuer krerzieren. Ihre Majestät die Königin geruhten dabei an⸗ wesend zu sein. Die Generale und Stabs⸗Offiziere, welche bei diesem Exerzieren fungirt hatten, waren nach Beendigung desselben zum Dejeuner nach Bellevue befohlen, von wo Se. Majestät der König, nachdem Allerhöchstderselbe verschiedene Vorträge entgegen⸗ genommen, nach Potsdam zurückkehrten.
Stettin, 23. Mai. Der i e en der Ar⸗ tillerie Prinz Karl von Preußen Ksönigliche Hoheit ist heute Abend 9¼ Uhr, von Garz a. O. kommend, mit dem Berliner Eisenbahn uge hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abge⸗ stiegen. Die Inspizirung der Festungs⸗Artillerie durch Se. König⸗ liche Hoheit findet morgen früh statt. (Nd. Ztg.)
„Humburg, 23. Mai. Heute sind noch folgende für die nächste Versammlung Erbges. Bürgerschaft bestimmte Senats⸗An⸗ näge veröffentlicht worden: Unter Bezugnahme auf das zugleich ichetheilte Budget, ein Antrag wegen Verwendung der Jahres⸗ nebet chüffe von 1854, so wie von Ct. Mk. 150,000 aus der Kasse 8 Rath⸗ und Bürger⸗Deputation für Bestreitung des Mehr⸗ Feaefe des diesjährigen Finanz⸗Etats. Das Finanzjahr die b hat bei einer Einnahme von etwa 7,049,000 Mk. . etrug 1853 nur 6,723,000 Mark) und einer Ausgabe 8 fast 6,896,000 Mk., einen Ueberschuß von 153,000 Mk. erge⸗ Aus⸗ Die Voranschläge für 1855 sind: Einnahme 6,800,000 Mk., In bee fast 7,216,000 Mk. (inkl. 450,000 Mk. für Verwendung diffetre der Kriegsberkitschaft), das Defizit daher 416,800 Mk. Ueae e soll gedeckt werden durch die 197,900 Mk. betragenden 8 rschüsse der Jahre 1853 und 1854, durch 150,000 Mk. aus der Kasse der Rath⸗ und Bürger⸗Deputation von 1842 und durch
schehen, nachdem die Thatsachen hinlänglich die heilsame Lehre konstatirt
häaben, daß die orientalischen Verhältnisse nur durch das Einvernehmen
aller betheiligten Mächte und dieser mit der hohen Pforte geordnet wer⸗ den können, sind wir lebhaft von der Ueberzeugung durchdrungen, daß Regierungen, welche in den Zwecken bereits geeinigt, in der Wahl der Mittel sich so nahe stehen, Freundes⸗
nicht zurückweisen, sondern freudig die Hand bieten
um wiederum durch gemfinschaftliche Anstrengungen dem
theile die Segnungen eines dauernden Friedens zuzuwenden: eines Friedens, der ein so bedeutendes und wichtiges Reich wie das otromanische aller Vortheile der ecuropäischen Staaten⸗Gesellschaft theilhaftig macht und dadurch die in Zukunft dort etwa eintretenden politischen Verwicklungen auf den Weg der friedlichen, gemeinsamen Ausgleichung verweist. der K. K. Regierung nach London und nach Paris überbringen, sind vorgestern abgegangen. ℳ Aus der Schweiz, 21. Mai. Hinsichtlich der britischen Schweizerlegion verlautet authentisch das Folgende: Rekrutendepots sollen, sofern es gestattet wird, in Domodossola, Evian, Jougne, Blamont, Hüningen, Säckingen oder Waldshut, Konstanz, Vaduz oder Feldkirch und Chiavenng errichtet werden. Wer sich auf eigene Rechnung dahin begiebt, erhält für jeden Marschtag 3 Fr. Das Hand⸗ 8 eld beträgt 6 Pfd. oder 150 Fr., der tägliche Sold des gemeinen Soldaten 1 Fr. 35 Cent. Nach Verhältniß werden die Offiziere und Unteroffiziere besoldet. Der Sold laͤuft vom Tage der An⸗ nahme in Schlettstadt an. Für Wunden werden die bei vden englischen Truppen festgesetzten Penstonen bezahlt. Die Anwerbung geschieht auf eine bestimmte Dauer. Das Corps steht unter
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eigenen Verpflegungs⸗ und Justizbeamten und wird die eidgenössische
Fahne führen.
Großbritannien und Irland. Lonvon, 21. Mai, Abends. Im Unterhause beantragte heute Hr. Roebuck die Vor⸗ legung von Aktenstücken, welche geeignet sind, auf die neulich zwischen Hrn. Layard und Sir James Graham erörterte Angelegenheit des ver⸗
Die Couriere, welche die betreffenden Depeschen