1855 / 124 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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A. n 15 L“ 3 eder den 9. nus der Königlichen Regierungen mit dem Um. 2 Kriegs Ministe - b tausch beauftragten Spezialkassen zum Umtausch gegen neue Kassen. 5 85 Anweisungen vom Jahre 1851 einzureichen. assen⸗ Allerhöchster Erlaß vom 26. März 1855 betreffend die Vergütigung der den Beamten bei Versetzungen Präkludirte Kassen⸗Anweisungen oder Darlehnskassenscheine v11“ erwachsenden Umzugskosten. s 8 98 (Staats⸗Anzeiger Nr. 80, S. 589.)

welche 5. betreffenden Kassen mit den Posten zum Umtau 161“ übersandt werden, werden nur dann zum Umtausch an .““

. sc, angenouma Vorstehender Allerhöchster Erlaß wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß derselbe der Militair⸗Verwaltun welchen ein bestimmter Militair⸗Rang nicht beigelegt ist, Anwendung indet.

ö. 8 a. En 4

Tit. s als ein den Staatsbeamten ertheiltes Wenn nun nach §. 79 Th. II. Tit. 14 derjenige, welcher

Privilegiums die Befreiung von einer Abgabe behauptet,

darüber rechtlich gehört werden soll, so darf dem Kläger, so weit er sei⸗

nen Anspruch 8. Befreiung von der Kirchen⸗Defizitsteuer aus seiner

Eigenschaft als Staatsbeamter und aus dem obigen §. 283 Th. II. Tit. 11

herleitet, das rechtliche Gehoͤr nicht versagt werden.

Berlin,

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wenn sie vor dem 2. Juli d. J. bei der betreffenden Kasst

den 17. Februar 1855. Koͤniglicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Ministerium der geistlichen, Unterrich Medizinal⸗Angelegenheiten.

8 1 Der bisherige Privat⸗Docent bei dem Lyceum Hosianum zu Braunsberg, Licentiat Dr. Thiel, ist zum außerordentlichen Pro⸗ fessor für das Fach der Kirchengeschichte und des Kirchenrechts ernannt; Die Anstellung des Kandidaten des höheren Schulamts, Dr. Reinhold Hermann Reuscher, als ordentlicher Lehrer an der höheren Bürgerschule zu Frankfurt a. d. O.;z so wie 87 Die Berufung des Schulamts⸗Kandidaten Dr. Oswald Hermes zum ordentlichen Lehrer an dem hiesigen Cöllnischen Real⸗ Gymnasium; und 1 Die des Lehrers Johann Friedrich Wilhelm Schröter zum Schreib⸗ und Zeichenlehrer am Gymnasium zu Bielefeld ge⸗ nehmigt worden. 1 1“

1“

Ministerium des Innern.

Bescheid an den Magistrat zu N. vom 14. April 1865 betreffend die Wählbarkeit zu unbesol⸗ ⸗8. deten Aemtern in der Gemeinde⸗Verwaltung.

Dem Magistrat zu N. eröffne ich auf die von der dortigen 5 Stadtverordneken⸗Versammlung eingereichte und von dem Magistrat unterstützte Vorstellung vom 6. November v. J., daß ich, nachdem ich über das Sachverhältniß Bericht erfordert habe, die Beschwerde wegen Nichtbestätigung der Wahl des Kreisgerichts⸗Sekretairs C. zum Beigeordneten der Stadt für begründet nicht erachten kann. Der ꝛc. C. ist, wenn er nicht in N. selbst, sondern in dem Dorfe K. wohnt, nicht Einwohner der Stadt N. im Sinne des §. 3. der Städte⸗Ordnung; es mangelt ihm also die erste Eigen⸗ schaft, welche nach §. 5. 1. c. erforderlich ist, um Bürger einer Stadt zu sein und damit das Recht zu haben zur Ueber⸗ nahme unbesoldeter Aemter in der Gemeinde⸗Verwaltung. Daß er eeiin in der städtischen Feldmark belegenes Grundstück besitzt, ist nicht geeignet, dieses Erforderniß des Bürgerrechts zu ersetzen. Was aber die Bestimmung des §. 8 des Gesetzes vom 11. Juli 1822, auf Grund deren der C. zu den städtischen Lasten herangezogen ist, 8 igt, so hat dieselbe wie unter Anderem in den Reskripten 8. April und 29. Juli 1838 (von Kamptz Annalen Band 22, S. 387 und 689) und vom 5. März 1841 (Minist.⸗Bl. S. 57 näher ausgeführt worden ist lediglich die Bedeutung, daß der Beamte hinsichtlich seines Dienst⸗Einkommens zu den Steuern derjenigen Stadt beitragen muß, wo die Behörde, welcher her angehört, ihren Sitz hat, während die gedachte Bestimmung weder auf die Besteuerung des anderweiten Einkommens, noch auf sonstige Verhältnisse irgend einen Einfluß hat. 8 Bei dieser Sachlage muß ich die Beschwerde hiermit zurück⸗ weisen. EEEE“ 18 Der Minister des Innern. 8 von Westphalen. An den Magistrat zu N. B“

ch 28g v8⸗ Finanz⸗Ministerium. . Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 11. Mai 1855 wegen 2

MNachfrist zum Umtausch der präkludirten Königlich

neußischen Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848.

SGSesetz vom 7. Mai 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 109 S. 829.)

Nachdem durch das Gesetz vom 7ten d. Mts. (Gesetz⸗Samml. Seite 266) zum Umtausch der in Gemäßheit des g.hegse⸗ vom 19. Mai 1851 wegen Ausfertigung und Ausgabe neuer Kassen⸗Anwei⸗ sungen (Gesetz⸗Samml. Seite 335) präkludirten Kassen⸗Anweisun⸗ gen vom 2. Januar 1835 und der Darlehns⸗Kassenscheine vom 15. 8 ns bel 1848 eine Nachfrist bis zum 1. Juli bewilligt worden ist, . 8 en alle diesenigen, welche noch solche Kassen⸗Anweisungen

der Darlehns⸗Kassenscheine besitzen, hierdur qufgefordert diese Papiere bis spätestens den 30. Juni d. J. (da der 1. Zuli guf einen Rstra fällt) bei der Kontrole der Staatspapiere hier⸗

selbst, Oranienstraße Nr. 92, oder bei den Regierungs⸗Hauplkassen

nehmen.

eingehenz für die später eingehenden, auch wenn sie vor dem 1. Juli c. der Postbehörde überliefert sind, wird unbedingt kein Ersatz geleistet.

Mit dem 2. Juli d. J. sind alle alsdann nicht eingeltefert Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und Darlehnskassenscheine vom Jahre 1848 ungültig, und alle Ansprüche aus denselben an den Staat erloschen.

In Zahlung bei den Königlichen Kassen dürfen aber die Kassen⸗Anweisungen vom 2. Januar 1835 schon jetzt, und he Darlehns⸗Kassenscheine vom Eintritt des für dieselben auf den 15ten v. Mts. bestimmten Präklusivtermins ab nicht mehr gegehen noch angenommen werden.

ugleich werden hiermit diesenigen Interéssenten, welche na dem 31. Januar d. J. Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 hei der Kontrole der Staatspapiere oder den Provinzial⸗Kreis⸗ oher Lokalkassen zum Umtausch eingereicht haben, aber nicht zum Umtausch derselben verstattet worden sind, und darüber Empfangsbeschein⸗ gungen oder abschlägige Bescheide von uns, der Kontrole der Staatspapiere, oder den Königlichen Regierungen erhalten haben, aufgefordert, den Geldbetrag derselben in neuen Kasse⸗ Anweisungen, gegen Rückgabe des Empfangsscheines oder bezi⸗ hungsweise des Bescheides, bei der Kontrole der Staatspapiere oder der betreffenden Regierungs⸗Hauptkasse in Empfang zu Berlin, den 11. Mai 1855. u“

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling. Ministerium für die landwirthschaftlichen

8 Angelegenheiten. 3 Cirkular⸗Verfügung vom 19. Mai 1855 betref fend die Erstattung der Berichte über den Verlauf

des Eisganges und Hochwassers seitens der Königlichen Regierungen. 1

8 Es ist bei Gelegenheit des letzten Hochwassers bemerkt worden, daß die Königlichen Regierungen in der Erstattung der Berichte über den Verlauf des Eisganges und Hochwassers ein verschiedenes Verfahren beobachten, indem sie die Berichte bald an das Handels⸗ Ministerium, bald an das Ministerium des Innern, bald an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten erstatten. Bisweilen werden die Berichte an mehrere dieser Ministerien nach verschiedener Reihenfolge adressirt und gelangen dann erst in der angegebenen Reihenfolge an die einzelnen Ressorts; bisweilen wird Abscheift des an andern Ministerien überreicht, ohne auch nur zu bemerken, daß dies geschehen. Diese Abweichung in dem Verfahren erschwert nicht nur in den Ministerien die Uebersicht und die Bearbeitung der Sachen, sondern kann auch zur verschiedenen Auffassung oder mindestens zu unnöthigen Schreibereien und Verzögerungen führen. Wir finden uns daher veranlaßt, Folgendes zu bestimmen:

„Die Berichte über den Verlauf des Eisganges und Hoch⸗ wassers sind in der Regel an das Ministerium für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten als das hauptbetheiligte Ministe⸗ rium zu 2. 2— gleichzeitig aber ist Abschrift dieser Berichte dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten einzureichen. In solchen Fällen, wo Bauwerke aus dem Ressort

des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

erheblich gefährdet oder beschädigt sind, ist besonderer Bericht an dieses Ministerium zu erstatten; an das Ministerium des Innern aber ist besonders zu berichten, wenn es darauf ankommt, schleu⸗ nig Maßregeln zur Beseitigung eines Nothstandes zu ergreifen, Die Königliche Regierung wird angewiesen, hiernach künftig zu verfahren. beböbb 8 Der Minister des Innern. vpon Westphalen. W615 Heydt. 11E SI. 3 Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelrgenheiten. von Manteuffel.

1I.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

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1 2 4

An sämmtliche König

das eine Ministerium erstatteten Berichts den

3

Die Umzugs⸗En Berlin, den 20. April 1855.

der Beamten der Militair⸗Verwaltung, des Reglements vo

tschädigungen sind nach dem unten stehenden Tarif (a.) zu bemessen.

8

en ein bestimmter Militair⸗RNang nicht beigekegt ist; nach Maßgabe März 1855. he pftpetsg i; naß Meßs

vierten Rangklasse.

eamte der fünften Nangklasse.

Beamte, welche nich

den Rangklassen 1 bis 5 gehören, aber über den Subalternen der Pro⸗ vinzial⸗Behörden stehen.

Subalterne 1ster Klasse bei den Provinzial⸗Be⸗ hörden und die mit ihnen im gleichen Nange stehen⸗

den Beamten.

1 IX. 11I1“““ Subalterne 2ter Klasse bei den Provinzial⸗Be⸗ hörden, Subalterne bei den Kreis⸗ und Lokal⸗ Behörden, sofern fie nicht zu einer der neben⸗ gedachten Rangklassen gehören.

Unterbediente.

Militair⸗Justiz⸗ Beamte.

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Corps⸗Audi⸗ teur und Gou⸗

Auditeur Beerrlin.

jenigen in Berl

in.

Divisions⸗ und Gar⸗ nison⸗Auditeure, vernements⸗ Gouvernements⸗Audi⸗ in teure mit Ausschluß des⸗

die

Actuarien bei Militair⸗Gerichten.

den

8 1“

Militair⸗Geist⸗ liche u. Schul⸗ beamte.

Militair⸗ Oberprediger.

nison⸗Prediger.

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Divisions⸗ und Gar⸗

Garnison⸗Schullehrer.

Küster.

Militair⸗Inten⸗ dantur⸗Beamte.

Intendantur⸗ Rath.

Intendantur⸗Assessor.

Intendantur⸗Sekretair, Registrator.

Intendantur⸗Sekre⸗ tarsats⸗Assistent, Registratur⸗Assistent.

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Zahlmeister und Stallmeister bei den Truppen.

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meister. 1117 2

Zahlmeister und Stall-

Proviant⸗Amts⸗ Beamte.

Proviantmeister. Iö“

Kontroleur, Reserve⸗Magazin⸗RNen⸗ dant.

Assistent, Depot⸗Ma⸗ gazin⸗Verwalter.

Montirungs⸗De⸗ pot⸗Beamte.

Rendant.

Kontroleur.

Garnison⸗Ver⸗ waltungs⸗

Die Garnison⸗Ver⸗ waltungs⸗Vorsteher in: Berlin, Potsdam, Span⸗ dau, Danzig, Königs⸗ berg, Graudenz, Thorn, Stettin, Frankfurt a. O. Magdeburg, Wittenberg, Torgau, Erfurt, Posen, Glogau, Breslau, Neisse, Glatz, Schweidnitz, Duͤs⸗ seldorf, Münster, Wesel, Minden, Cöln, Coblenz,

Jülich, Trier, Saarlouis,

Luxemburg und Mainz.

Die Garnison⸗Ver⸗ waltungs⸗Inspektoren in den unter pos. VII. nicht genannten Garni⸗ son⸗Orten, so wie die allein Kasernen⸗Inspektoren und

validenhauses.

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stehenden

der Rendant eines In

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Lazareth⸗Ver⸗ waltungs⸗ Beamte.

Ober⸗Lazareth⸗

Die allein stehenden Lazareth⸗Inspektoren.

Alle übrigen Lazareth⸗ Inspektoren.

Beamte des Ar⸗ tillerie⸗ u. Inge⸗ nieur⸗Wesens zc.

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Gieß⸗Direktor, Ren⸗ dant und Betriebs⸗In⸗ spektor bei den Pulver⸗ fabriken, wirklicher Fa⸗ brik⸗Kommissarius, Be⸗ triebsführer bei den Ge⸗ wehrfabriken, Festungs⸗ Bauschreiber u. Modell⸗

haus⸗Inspektor.

Ober⸗Büchsenmacher, inkl. der Titular⸗Fabrik⸗ Kommissarien, Muni⸗ tions⸗Revisor und Ma⸗ schinenmeister bei den Gewehrfabriken.

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Ober⸗ und Unter⸗Aufse⸗ her bei den Baugefange⸗ nen⸗Anstalten in den Fe⸗ stungen.

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Administrator.

Ober⸗Inspektor und Ober⸗Roßarzt, so wie die pensionsberechtigten Oekonomie⸗Inspektoren

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Alle übrigen etats⸗ mäßig angestellten Oeko⸗ nomie⸗Inspektoren und Roßärzte.

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