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EEEE111““ 111111X4“*“ 2** 1995 X“*“ und Bodens füͤr öͤffentliche Straßegt, vnas und d e . b 8 Epanf⸗ im 1 ei Maber die verbliebenen Einwendun — ie für dieselb ünde behufs/ das Jahr 1853 pon Kammern d irt worden, sind die im lagen in projektirten neuen Siaseace des 8 ziell einen, durch ne e Gruünde motivirten Beschluß en spe⸗ kenntlich zu und die für dieselhen sprechenden Pruünde behuf ₰ 1S9 71 322 eh - ieee -] das Publikum aher Aussi eht, und ru Nö resp. de r Ausführung erforderli fations⸗ mi⸗ men. Füüeee 1 5Seire v Ueög oten wie — ahlung der Entschädigungs⸗Gelder E. ;, v. her einzureichen. 8 chen Espropriations⸗Rechts hier⸗ neh §. 48. Hleschifafig, ist 2 —4. Fneae eer,7 8 1) 4,1 23 Stück Staatsschuldscheine vom Jahre 2* i eschluß vorliegt. Ob und inwieweit das le böre win e— 8 Fef. In den diesfälligen Berichten ist anzuzeigen, wie den obigen Besti tirten g Heeere — asasbie ebizussamn ⸗ 4 über 1,812,0 Rth gr. — Sgr.— 2. fesheae, hümer jede Zustimmung, so sind die Grüͤnde des Wiher -⸗· 46 5 E ß⸗
und anzuzeigen. his .. n
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vollst Situgtio w — : — 8 „sg bleibt der Plan 9 b prug FUns b dstacken einget EEEEEEEebb“]; 3 1 PPasta gilt von den, auf betreffenden Grun 1 en eingetragenen 2,690,0 %
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davoft betroffen Gru stůcke nehst darq befindlichen Gebäuden und ür die Ertheilung der polizeilichen Bau⸗Erla maßgebend, noch sselbe - 32— * 9. ü8812 deren Besiher ersichtlich sind; d. dem Plane selbst nügt s Polizei⸗Behörde solche vor Freffnüng r ertheilt; in d ch Gläubigern. 7, 8 v 1s ene das men bteen fümhen 4 PI ) 99 627 8 Ce arb er scheehen 1-Mta nNen. führbar, so e Grundstü ummern zu versehen und es ist Fällen ist die Zugänglichkelt der betreffenden Grundstuücke für Pdsch⸗ henden gesetzlichen derrer.cer Ceheeevemnscheiaten velhaabelr act0-0.. 8 m 9- eh. * nach deren R. lge ein besonderes Verzeichniß der Besitzer beizufugen, Uenxeh und Loͤschgeräthschaften bei eintretender Feuersgefahr, so wi⸗ Gläubigern oder deren legitimärten Feen kigten 1 e 2„½ “ Jahre 1880 über.. 190,800 — ⸗—⸗ welches von der Polizeibehörde als richtig zu bescheinigen ist. Außerdem die Bescha * des nöthigen Wasserborraths, event. unter gleichzeiti 4 etwaigen, hierbei obwaltenden Mängeln auf dem kürzesten ege sch eunig 4) Schuldverschreibun⸗ Ee.“ ist ein Rivellements⸗Plan, nach welchem die Entwässerung der Grund⸗ Verpsftichtung der Betheiligten zur Anlegung von Brunnen, zu berücfich abgeholfen werde. — s 45 , SSe. gen der Anleihe vom b 8 gt.- 4 stuͤcke und Straßen ꝛc. erfolgen soll, zur Prüfung der Ausfuͤhrbarkeit des tigen. Räthlich erscheint es, bei Ertheilung von Bau⸗Kon fensen a⸗ §. 19. Die projektirten vr si —₰ n ☛— für ͤ—bbbeö1466 mr Ueen Bebauungs⸗Planes nothwendig und darf niemats thlen. 8 halb projektirter Stadttheite, deren Eröffnung noch nicht beschlessen is zustecken und ., entsprechen 14. . 8 lunge⸗ egister zu erege bb1 furmärtsche Schuld⸗ 1— Der Maßstab zu den Situations⸗ und Nivellements⸗Plänen muß dies, und daß die Unternehmer durch Ertheilung der polizeilichen Bau⸗ jedes Grundstü ist eine Werthsbe g. Ube Zu⸗ gagge sacg verschreibungen über 103,500 ⸗— ⸗ Mindbestens 2nꝙ der natürlichen Größe (20 Rußfen sgeich einem Dezimal⸗ Eilaubniß einen Anspruch auf Eröffnung der betreffenden 9* * u⸗ dem Gutachten Sachverständiger aufzustellen und in das Register ein⸗ nehaerscze Echatt⸗ 3, Zoll) betragen. Bei einem größeren Situations⸗Plane ist derselbe in erlangen, ausdrücklich auszusprechen, damit namatlich unbegrändict zufragene Mas vai Ere Werheftiater A6t ea. h“ verschreibungen üher 25,400 Lin rn mehrere Sectiönen zu theilen, in diesem Falle aber auch ein Uebersichts⸗ Beschwerden der Besitznachfolger der betreffenden Grundstücke über nicht .20. Um sicher zu stellen, 89 üin et 1 g 4 üů bfrhanen 5“ 8 S. F 25,400 8 Plan im Maßstabe von 100 Ruthen gleich einem Dezimal⸗Zoll oder ☛ erfolgende Eröffnung solcher Straßen vorgebeugt werde. ist der von der Kommission dö. „ vor tlich 8 n 8 ung 85—1 redit⸗ Su Sea9 12 der natürlichen Größe auszuarbeiten, auf welchem die Situations⸗Grän⸗ §. 11. Nach geschehener Feststellung des Bebauungsplanes und er⸗ Koniglichen Regierung gufgestellte 28⁷ n-e. p eise, 8 s “ Kassenscheine Eher. 51,745 ⸗—— ⸗—⸗ zen angedeutet und die Sectionen numerirt werden muüssen. theilter Allerhöͤchster Genehmigung ist in den Hauptpunkten eine Absteckung vorgeschrieben, mit einer Frist von agen für die zu erhebenden Ein⸗ 8) 133 ⸗ Steuer⸗Kredit⸗Kas⸗ — ; wendungen zu Jedermanns Einsicht auszulegen. ESET“ 18 7882194
8,3. n den Situations⸗Plan sfind die Fluchtlinten der Straßen der Straßen und Plätze durch einen vereidetken Feldme — v v *½ b “ e— und 1h. Nn. rothen Linien einzutragen, wo Vorgärten angenommen Von den festgestellten .4en nse na ves⸗ Pencgner — Inzwis en haben die Werhandjungen ihren Fortgang zu nehmen, so brag E Jahre 1761 über. 91,200 EII1.“ find, ist die Richtung ihrer Einfriedigung mit rothpunktirten Einien an⸗ ein bis zwei Kopien zu fertigen und den betreffenden Behörden und daß ein Aufenthalt dadurch nicht entsteh d üher länen find E Degr. Jem Jahre . 1 zudeuten. Die zur Entwässerung bestimmten Rinnsteine oder Kanäle . Beamten zur Benutzung zuzustellen. §. 21. Die abgeschlossenen Feihanh begen gehst den 88 Frgaten 1886 über 11,150 mit blaupunktirten Linien anzugeben; dabei ist die Richtung des Gefälles §. 12. Die Kosten der Bearbeitung solcher Stadt⸗Bebauungspläne hiexauf der Regierung zu rie en we he dunch ferefästell unbden 99 2. ormals Sächstj 4* * Eeen mit Pfeilen zu bezeichnen. In dem Situations⸗Plane ist an den Schneide⸗: haben nach §. 3 des Gesetzes vom 11. März 1850 die Gemeinden zu ausgefertigten Beschluß den Reta issemen läßt n des wansge Rekurs⸗ rammta* Tautizns⸗ und 9 1“*“” punkten der Straßen die Höhenlage des nsehen Steinpflasters gegen tragen. 11““ Betheiligten mit dem Bedeuten Ferrs üt.⸗ a6 * 55 & Cau lon⸗ ⸗ und E1“ einen, im Nihellement angenommenen festen Punkt (Pegel) in blaäuer II. Netablissements⸗Pläne. Feill Beschwerden Behufs Entscheidung durch das Ministerium binnen g W“ positenscheine über. n 8 e Farbe zu vermrken. *— 4 §. 13. Bei Zerstörungen einzelner ober mehrerer Stadttheile durch bei der E“ 2748*4. en und Pläue zur Be⸗ 112) 6⸗ Schulpberschreibuna- Aus dem Situations⸗Plane oder aus einer beizufüͤgenden besonderen Feuer ist von der Regierung jederzeit sofort in Erwöägung zu ziehen, ob Alsdann sind die vollstän ’ Sfan 8 A 8ꝙn 7116 Zeichnung müssen die Umgebungen, so weit solche bei Beurtheilung der uUnd inwieweit zur Verbesserung des Verkehrs und der Feuersichetheit schlußnahme über den Retablissemen 8 88 her 1 — 9. runa. eh “ auf den Regierungs⸗ aT“ Zulaͤssigkeit und Feeeönen des Entwurfes erforderlich sind, nament. Veränderungen in der Breite oder Richtung der vom Brande betroffenen Einwendungen nach⸗Ablauf der Frist von der König ichenRegierüung⸗mit - as n. llsen haftende EEET“ lich die dvorhandenen Sta . der 27. der Gewässer, die Lage der Straßen und Plätze ꝛc. ꝛc. erforderlich und ausführbar sind. ihrer gutachtlichen Aeußerung einzureichen. beat Kane Ir üRerdete risn 1“ Landes⸗ und Po⸗ 11““ Eisenbahnhöfe, Hechafe Häfen, Schiffswerfte, der vorhandenen Chausseen „Durch einen von der Regierung unverzuüglich zu entsendenden Kom⸗ §. 22. Die Expropriation ist 88 n. em F g saß Ferh gfur anertAretene . . 2s Schulden 1131“ und aͤhnlicher, für den Verkehr wichtiger Anlagen, ersichtlich sein. missarius unter Mitwirkung des Kreis⸗Baubeamten sind hierüber mit der ein unbedingter Widerspruch 5 ho G . 8 12 Bodens 8 en bdie n 2 San s Wsxes hche. iügs §. 4. Bei Festsetzung der Breite der Straßen ist der gegenwärtige städtischen ausführenden Behörde und, wo eine besondere Polizei⸗Ver⸗ Durchführung des Plahis nbah en g unverhälnißmäßi FeFüchten⸗ 8 IM6 h 9 1 1 Verkehr und dessen voraussichtliche Erweiterung sorgfältig zu berücksichti⸗ waltung besteht, zugleich mit dieser an Ort und Stelle auf Grund vor⸗ Schätzung der Feberhan er * Sens g gie bel den egtaͤblissements⸗ 5ʒNeG. zusammen g gen, mindestens eine Breite von 3 Ruthen anzuordnen Die Steigung handener Pläne oder anzufertigender vorläufiger Zeichnungen von den der Preis 2. 8 5— Uehes si * its bei den Verhandlungen 28,927 Stück über 5,230,850 Rthlr. 14 Sgr. 7Pf. der Straßen ist für die laufende Nuthe mindestens auf einen Zoll und in Betracht kommenden Stadttheilen die erforderlichen Erörterungen an⸗ Plänen un Uin 675 8 Fa semn den beutjchen Veränderungen hin⸗ deren Littern, Nummern und Beträge durch unsere Bekanntmachung höchstens auf 8 Zoll anzusehmen. Sofern die örttichen Verhältnisse zustellen. über Fesestellung dt g 5 f Beilegung des gepropria⸗ vom 18. Mai v. J. zur öffentlichen Kenntniß gebracht sind, heute in dühge Merlascch mecchen . ü ee pess Cengetescch “. ist die Bestimmung des §. 5 zu beachten. Senes nun Pragtehntzung der Seche mit dem Periacte stes dee gegen durch Kommissarjen der Staatsschulden⸗Kommission und unseres . erichte vollständig zu begründen. m Situations⸗Plane sin ei 181 Be j z 1 b. ¹ die für öffentliche Brunnen bestimmäen Stellen anzugeben. —. daß Feschschen heegg ger 1“ - 98—2 die Entscheidung der Regierung erhobenen Beschwerden zu verbinden, da⸗ Kollegiums durch Feuer vernichtet worden. . 8 8 §. 5. Bei Aufstellung des Plans ist auf das künftige Bedürfniß der ausführenden städtischen Behörde (Magistrat Gemeinde⸗Vorstond z..) nit unter Beruͤcksichtigung der letztern ohne ⸗weiteren Verzug die landes⸗ Dies wird in Gemäßheit des §. 172 des Gesetzes vom 24. Fe⸗ von Marktplätzen, öffentlichen Schulen, Kirchen und Gerichtsgebäuden und der Gemeinde⸗Vertretung (Stadt⸗ oder Gemeinde⸗Verordneten) be⸗ ve”gs Jechühg n hente cge pren ist auch bei Retablissements bruar 1850 (Gesetz⸗Sammlung Seite 57) hierdurch angezeigt. 1 zür “ dagane aee ersne Schen 1n ha kege einer solchen helh mit 82 6“” werde, die Kommune hierbei voll⸗ em veiche mheleich Fölge größerer Beschädigungen durch Wasser⸗ egMesfn den 16. Aumdseh ge B g. e er erye 2354 3 ndig zu vertreten und verbindende Erklärun . Bei de 8 3 erʒ, erh; “ 26,4 86. Semi “ c 1 so Becaef Kandera V * 8 möglichst dahin zu sehen, da die Jäenashee ee penaeh luthee notwendig asnnae naeen. rbeitung der Retablissements Pläne 8 ens wnh Haupt⸗Verwaltung der Fhhhescacper. W e 1b er Fortifications⸗Behörde. Indessen ist auch, bei dem Brande und den vorzunehmenden Ve erungen persönlich ni — 1A.“*“ 1“ 4 v, e teer Frererhceseadscse arvec 12 wenn Chausseen, Eisenbahnen oder Bahnhöfe in denselben fallen, oder in betheiligt seien. Den stadtischen Lesa de, hese zaehsene son c9 hat IerwIS ves cht W vi 8 2 8 ““ b Rolcke. Ga 9 8* Hn 8 7 8 decg. 2 ’
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der Naͤhe befindlich find, die Erklärung des Kreis⸗Bau⸗Beamten, resp. Deputation fortdauernd in Verbindung zu er je erfor⸗ 1 der Eisenbahn⸗Directionen und der Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariate derliche en zu ertheilen. 85 as a n; 5. Her⸗Minister far Handel, Gewerbe und, öffentüche . E
Angekommen: Se. Durchlaucht der „Fürst Hugo von
an einzuholen, damit die diesfälligen Interessen nicht unbeachtet bleiben Von der Polizei⸗Behörde ise b 8 8 T.aee G ver 2 . ’⸗ durch schleuniges Aufräumen von der Heydt. “ 881 8 7. Bei Aufstellung des Planes haben die Polizei⸗ und Kom⸗ der Brandstätten die reiles e . Firbn Straße Pla —1—b.* 1 1.Sthelnv. nz69 52950 mnunal⸗Behörden gleichmäßig — ha-h nsssbe städtischen wie der — Seeeeee8 rö E 11AA“X*“ 188 r 6 96 . Hohenlohe⸗Hehringen, von Slawentzitz. S — Behoͤrde (Magistrat, Gemeinde⸗Vorstand ac.) bleibt uüberlassen, sich über Sind keine genauen und genügenden, von einem dazu befaͤhigten Sach⸗ ö “ 89 “ Se. Durchlaucht der Brinz Cyristian zu Schleswig⸗ den Bauplan mit der Gemeinde⸗Vertretung (Stadt⸗ oder Gemeinde⸗ verständigen gefertigten Situationspläne vorhanden, so muß die Vermesyung IEE11 stlich 889 u v-v. ichts⸗ e, Holstein⸗S onderburg⸗Augustenburg, vyn, Breslauu. 78 Verordneten ꝛc.) zu verständi en. Wo eine besondere Polizei⸗Verwaltung und Aufnahme aller Stadttheile, in Betreff deren bauliche Veräaͤnderun⸗ Ministerium der geistli ben. —n 8 g8 “ “ in bele bh hmn e. fteg abe sich nht areese ebeh die gen 4 Frage kommen, durch einen vereideten Feldmesser erfolgen. 1 Medizinal⸗Angelegenheiten. Aeet b anes zu verständigen. Ist eine Uebereinstimmung ie vom Brande betroffe ) bers bliebenen 8 — K- 1 Kens 5 122 B“ f 8 2* nicht zu erzielen, so muß uͤber die 1 sgte, reinaengaebefcnebengetes Gebäude sind durch Berscracfenen 8 . eeee Der Kreisphysikus Dr. Karuth zu Lauban, Regierungs⸗Be⸗ Abgereist: Se. Excellenz der Fürstlich schwarzburg⸗ rudol die Entscheidung der Regierung eingeholt werden. Der Plan muß, soweit nicht andere vorhandene Pläne zur Exgin⸗ , Regierungo⸗Bezs ks fanl-g stadesche Staatamüglster, vpon Wertrab, nöüch⸗Bndlhet. — 8 Der Regierung steht es zu, die Aufstellung des Bebauungs⸗Planes“ zung dienen, auch die übrigen Stadttheile, wenigstens in Unrissen, ent⸗ urt, verxfetzt worden. 8 r 1““ HSae. der Polizei⸗Verwaltung zu übertragen, sofern sie dies aus besonderen halten, deren Lage bei den für den Wiederaufbau anzuordnenden Ver⸗ 1*“* 1eSe 5 F — Umständen für nothwendig erachtet. Alsdann ist von der hte er. änderungen maßgebend ist, namentlich die Thore, Chausseezüge, Bahnhöfe, See ö“ *““ 113 b 8 8 waltung in gleicher Weise mit der ausführenden städtischen Behörde zu Marktplätze, Kirchen u. s. w. Desgleichen ist ein Nibvellementsplan auf⸗ 1u gg 1“ 6“ . Berlin, 49. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ kwommuniziren und bei abweichenden Ansichten die Entscheidung der Re⸗ zustellen. EEbszesk. anen tmeachauen g. gnädigst geruht: dem persönlichen Adjutanten des Prinzen von gierung nachzusuchen. Sowohl für die Vorbereitung des Planes, als Für die Situgtions⸗ und Nivellements⸗Pläne sind die unter 1, 2, 3 Die nöthigen Vorbereitungen zur Ueberstedelung der bishen reußen Königliche Hoheit, Rittmeister Grafen von der Goltz, für die weiteren Verhandlungen über die, hinsichtlich des aufgestellten erthellten Vorschriften zu berücksichtigen. in den Räumen der Kunstkammer auf dem Königlichen Schlosse à la suite des Garde⸗Kürassier ⸗Regiments die Erlaubniß zur Planes erhobenen Einwendungen und in Frage kommenden Abänderun⸗ §. 16. Werden bei den örtlichen Verhandlungen (§§. 13, 14) Ab⸗ bewahrten Gegenstände in die entsprechenden Säle des neuen Anl d s von des Königs der Niederlande Majestät ihm ver⸗ gen sind, nach näherer Anordnung der Negierung, Kommissarien der änderungen der Fluchtlinien von Straßen oder Plätzen beschlossen, so Museen⸗Gebäudes. gestatten nicht, jene Räume dem Besuche ferner Inlegung bess von. K. 84 Orden der Eichen⸗Krone zu städtischen Behörden und der Polizei⸗Verwaltung, wo eine solche getrennt sind die dadurch dedingten Veränderungen des Besitzstandes der einzelnen vsha znr lten. Die Königliche Kunstkammer wird iftl Vem liehenen Commandeur⸗ reuzes vom rde 2 16a,set 8 besteht, ** ernennen. davon betroffenen Grundstücke mit in etracht zu ziehen. Bei der Ver⸗ Züsten d 8 chlossen vene c 1“ b §. 8. Der auf diese Weise vorbereitete Bebauungs⸗Plan ist sodann tauschung von Grundstücken, beim Ab⸗ und Herausbau einzelner Gebäude .nq Se züin . escg efts 1855 “ “ 8& st den schiftlichen Erläuterungen im Amtslokal zur Ansicht für Jeder⸗ ist unter Berücksichtigung des Baugrundes auf den möglichsten Anschluß Iꝝmnq“““ den 48. Jun q11A“X“” — E“ 8 Tage lang auszulegen, und wie dies geschehen, in an die betreffenden Stadttheile Bedacht zu nehmen. Den vorläufig gefaßten 8 acen General⸗Direktor der Königlichen Museen. ““ Hie F;. — Mxin h. 18 4 1 tspolizeiliche Verordnungen vorgeschriebenen Art mit der Auf⸗ Beschlüssen entsprechend sind alle vorgedachten projektirten Veränderungen 11“ 8 . Me . 111315252 . lic üht s g. s forderung oͤffentlich bekannt zu machen, daß Einwendungen dagegen bin⸗ vermittelst blauer Linien vollständig in den Situations⸗Plan einzutragen. eeeag..c n eh nA. Olfers. 1141“*“ iis ch, anm FRaned Nichtamtliche 2.e 9 18 vber n chen, vom Tage der Pekanntmachung ab gerechnet, scheiktlihh §. 17. Bei der Beschlutnahme über die vorzunehmenden Beräͤnde v11“ I1p“ 19. Juni. Ihre Majestät die 29ℳ er zu Protokoll anzubringen seien, wobei nach Befinden die, mit Auf⸗ rungen können die dadurch der Kommune erwachsenden Aufwendungen 8 . 8 2 5 aenar38. 8 h8 8,. Preußen. Berlin, 419. Juni. eü Majf t nahme solcher Verhandlungen beauftragten Beamten nebst den dazu be⸗ nicht unberücksichtigt bleiben. Neben dem Bedürfuiß baulicher Verbessee Finanz⸗Ministeri um. dlen98P 3979 Königin trafen gestern Vormittag nebst Ihren Königlichen Hohei⸗ stimmten Stunden namhaft zu machen find. rungen des seitherigen Zustandes sind daher die Mitzel der Gemeindein3 ’MI1.—.2.*— Staatsschulden. tten der Prinzessin Friedrich⸗ der Nieverlande und Höchst⸗ *1g09 9. 2 Ueber die erhobenen Wihdersprüche ist unter Zuziehung Erwägung zu ziehen. Die vorzunehmenden Veränderungen sind, so weit . Hanpt⸗Verwaltung der 9 derch Prinzessin Tochter Marie von Potsdam hier ein und nahmen en geprüften Baumeisters und der hierzu ernannten Kommissarien daruüber ein all eitiges Einverständnih nicht vorhanden, behufs Entschei-— Belannt ung vom 15. Juni 1855 — betreffend die Blumenausstellung im Odeum in Augenschein. Ihre Majestät 110 e. en;. 1 G dung der Königlichen Regierung nach Maßgabe ihrer polizeilich mehreren 8* machung⸗ B 8 ahre 18653 durch die die Königin beehrten hierauf die Louisenstiftung mit Allerhöchst⸗ über eine Abänderung des Planes allseitiges Einberständniß, oder minderen Dringlichkeit zu klassiftziren. ernichtung der im J e Ihrer Gegenwart und statteten dann noch Ihrer Königlichen Hoheit
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9uel Pleje. em Plane nachzutragen und solcher der Regierung nebst Kommen verschiedenartige Veränderungen, z. B. über die Verlegung Tilgungsf s eingelésten Stagtssch b — 4 8 Um Fen,dechas ongen vorzukegen, über die unerledigt gebliebenen Einwen⸗ einzelner Straßen oder deren Verlängerung in Vorschlag, von denen 8* e seung fönde - tns 88 8 c,bg⸗⸗; 41 v.e üe der rkhzefsin, Färernss 8ö 1en. e-Jg et. 2 ehee gie jer hukechtlich in berschten.. . die eine ober andere ausfährbar ist, ohne daß hierüber eine ene 8e ö 6. 5. 2 Uhr kehrten die exh östen und. 8 öchst ““ n. pach 8 gierung hat hierauf uber die Zweckmaäßigkeit und Zulzfsigkeit zu erzielen, se sind die verschiedenen Projekte in dem Situationspla „Nachdem die Nechnungen der Stoatsschulden⸗Tilgungskasse ür] Schloß Sanssouci zurück. haa 8 ““ 7 “ Gtts bügs ücgi⸗ b EN MmMwer t 5b Gü cat cdt⸗ hn t 4*“ ö 8 EEEEB 88 Kack
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