b 8
Beamten, vollständige Einsicht der Buͤcher, Rechnungen, Akten u. s. w. zu nehmen hat. .—
4 1 §. 9.
Die Kosten dieses Vertrages mit Ausschluß des Stempels. welcher
außer Ansatz bleibt, übernimmt der Staat. 28 b saß 4 §. 10. “
Seitens der Direction der Westfaͤlischen Eisenbahn wird die Aller⸗ hoͤchste Genehmigung zu diesem Vertrage vorbehalten. — Die Gesellschaft bleibt an diesen Vertrag gebunden, wenn diese Ge⸗
nehmigung bis zum 2. Juni 1855 erfolgt Paderborn, den 12. Januar 1855. Rünster, den 12. Januar 1855. (L. S.) (L. 8S.)
Die Direction
der Münster⸗Hammer Eisenbahn⸗ gez. Henz. Dittmer. Gesellschaft.
1 “ gez. v Olfers. Offenberg. EELL.
1““
Königliche Direction der Westfälischen Eisenbahn.
888
16u“
die Verwaltung der Münster⸗Hammer Eisenbahn durch die Königliche Direction der Westfäli
12rn Ih83 8 Pssis Bs it Eisenbahn..
Nachdem die Münster⸗Hammer Eisenbahn⸗Gesellschaft durch den Vertrag vom 12. Janugr 1855 ihr gesammtes Besitz⸗ 8 thum nebst allen Rechten und Pflichten vom 1. Januar d. J. ab an den Staat zum vollen Eigenthum abgetreten hat und in Gemäß⸗ heit des in den General⸗Versammlungen vom 2. Dezember 1853 2 1 und 10. Oktober 1854 für diesen Fall gefaßten, von mir genehmigten Beschlusses die Auflösung der Gesellschaft erfolgt ist, ermächtige Ich Sie, die Verwaltung und den Betrieb der Münster⸗Hammer Eisen⸗ bahn, welche hinfort als ein integrirender Theil der Westfälischen Eisenbahn auzusehen ist, der Direction der letzteren zu übertragen. Zugleich genehmige Ich, daß der Sitz der Direction der West⸗ fälischen Eisenbahn von Paderborn nach Münster verlegt werde. Tee Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Charlottenburg, d
I bn⸗
vpon der Heydt. 2 182 7 — e 072 sb E1I1u1mu“ den Minister für Handel, Gewerbe und öffenkliche Arbeiten. M
1f21TIS u
I —
isterium für Handel, Gewerbe Ekböffentliche Arbeiten.
SArn Der Königliche Wasserbau⸗Inspektor Arendt zu Coblenz ist in gleicher Eigenschaft nach Düsseldorf versetzt und dem Königlichen Wasser⸗Baumeister Hipp zu Coblenz die dortige Wasserbau⸗In⸗ spektorstelle, unter gleichzeitiger Ernennung desselben zum König⸗ lichen Wasserbau⸗Inspektor, verliehen; ferner
Der Kreisrichter zu Beuthen G. O. Ficinus zum Justi⸗ tiarius des Bergamts zu Tarnowitz; so wie —
Der Dirigent der Gewerbeschule in Crefeld, Dr. Nauck, zum Gewerbe⸗Schul⸗Direktor und die Lehrer an derselben Lein ealt Dr. Beyssel und Hilbig zu ordentlichen Gewerbe⸗Schullehrern ernannt worden.
vEI111
m.
be⸗ “ wendung sogenannter bberschaaliger Tafelwaagen im Verkehr. Geset vom 24. Mat 1858 (Staats⸗Angeiger Nr. 180 S. 1279). 1- 78 8—
g vene . 4 Die unter der Benennung oberschaaliger Tafelwaagen der neueren Zeit hin „und wieder in vhaang tale hasef vhieper vorrichtungen gehören weder zu den gewöhnlichen gleicharmigen lnwaagen, noch überhaupt zu den im §. 2 des Gesetzes vom 23 bezeichneten Wiegevorrichtungen, deren Stempelung chen G zu üüssig ist. Auch is nach den dieserhalb stattgefundenen techni⸗ sch *† . ungen keine Veranlassung, derartige Waagen auf Grund 2 §. 8 1 gedachten Gefetzes ausnahmsweise zur Stempelung zuzu⸗ assen, da das ihrer Anordnung zum Grunde liegende Prinzip insofern fehlerhaft ist, als bei ihnen der Schwerpunft des Gewichts und
des zu wiegenden Körpers oberhalb des Unterstützung ucti 8 die Construction derselben auch sonst nicht geeignet 8 die 8.ce einer fortdauernden Richtigkeit zu geben. Es ist deshalb de Stempelung der s. g. oberschaaligen afelwaagen, und daher auch im Sen unstatthaft. HKiternach sind die Eichungsbehörden mit Anweisung zu ver Blad Oeynhausen, den 13. Juni 1855. sung ⸗ versehen.
für Handel, Gewerbe und 1b von der Heydt. 1. n
t *
9 7. 8 .
sämmtliche Königliche Regierungen, (mit Ausnahme derjenigen in Sigmagringen) 2 en Königliche Polizei⸗Präsidium zu
erlin. 1
2II9 IN g 112
Das 28ste und 24ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welche heute ausgegeben werden, enthalten unter
Nr. 4232. dh snn für di Neltorattensgenossenschaft des Alf⸗ Fhͤaachthales, Kreis Wittlich. 30. il 1855; erh, emeunsee 2 ““ S „ 4233. das Statut des Verbandes zur Regulirung des it⸗ . Baches. Vom 30. April 1855; n. » 4234. den Allerhöchsten Erlaß vom 30. April 1855, betref⸗ fend die Verlängerung des Tarifs zur Erhebung des PSHafens und Brücken⸗Aufzugsgeldes in Stettin; unter 4235. das Statut des Döbern⸗Riebinger Deichverbandes.
Vom 7. Mai 1855; und unter den Allerhöchsten Erlaß vom 14. Mai 1855, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Wünschel⸗ burg nach Scharfeneck zum Anschluß an die Neurode⸗ Braunauer Kunststraße. Berlin, den 22. Juni 1855. “ Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
v1““
P““
EEI1I111“ Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ un . Medizinal⸗Angelegenheiten. Der praktische Arzt ꝛc. Dr. Kalt Kreis⸗Physikus des Kreises Wipperfürth, ernannt; und Dem Oberlehrer an der Friedrich⸗Wilhelms⸗Schule zu Stettin, Dr. August Hugo Emsmann, das Prädikat eines Professors beigelegt worden. 8.
111““
zu Wipperfürth ist zum Regierungs⸗Bezirk Cöln,
Ministerium des Innern.
Cirkular⸗Verfügung vom 27. Dezember 1854 — betreffend das Verfahren bei der Aushebung der
s ö
1u“. Z111“
V“ Folge des General⸗Berichts der mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ Ordre vom 22. Juli c. für die Rheinprovinz niedergesetzt gewesenen außerordentlichen Superrevisions⸗Kommission haben wir uns veranlaßt gesehen, über den Betrieb des Aushebungsgeschäfts an die oberen Pro⸗ vinzial⸗Behörden der genannten Provinz folgende Bestimmungen zu er⸗ lassen, die wir dem Königlichen General⸗Kommando und dem Königlichen Ober⸗Präsidium zur gefälligen Nachachtung und gleichmäßigen weiteren Veranlassung, so weit darnach nicht schon bisher verfahren worden ist, in den dortfeitigen Feec ergebenst mittheilen. 2 1) Dem Sinne des §. 21 der Instruction vom 13. April 1825 Hengag S. 494) nach dürfen die Kreis⸗Ersatz⸗Kommissionen nur solche eute definitiv ausmustern, welche auch unentkleidet durch ihre augen⸗ fällige Verunstaltung den Beweis liefern, daß sie weder zur Zeit der Musterung brauchbar sind, noch es jemals werden können. Wenn, wie die Superrevisions⸗ Kommission berichtet und wie aus den borliegenden Listen ersichtlich ist, viele Leute auf Grund dieses Paragraphen ausge⸗ mustert worden sind, welche bei ihrer ersten Gestellung im 20sten Lebens⸗ jahre nur in ihrer Körperentwickelung zurückgeblieben waren, so ist damit die in jenem Paragraphen enthaltene Befugniß durch die Kreis⸗Ersatz⸗ Kommissionen in einem nicht zu rechtfertigenden Umfange in Anwendung vebract har ge 8— 2) Die Designirung eines Dienstpflichtigen zur Armee⸗Reserve dar in Zukunft eben so I. die Verweisung F. Ersatz⸗Neserbe erst im dritten Konkurrenzjahre desselben erfolgen. 8 1u 3) Es ist mit Strenge darauf zu halten, daß jeder Heerespflichtige, der eine Vorladung zur Gestellung vor die Ersatz⸗ Leyörden erhäͤlt, sich pünktlich zu der ihm bezeichneten Stunde im Geschäfts⸗Lokal einfindet. Wenn auch die resp. Civil⸗Behörden verpflichtet sind, die Vorladungen “
t 8
NE11“
“
oder Beorderungen der Heerespflichtigen zu veranlassen, so sind die beim Ersaß⸗Geschäft konkurrtrenden Militair⸗ ehörden doch nicht minder be⸗ rechtigt wie verpflichtet, in den Geschäfts⸗Lokalen selbst fuͤr die Aufrecht⸗
altung der zum ungestoͤrten Betrieb des Geschaͤfts eeice äußeren
2 in Bezug auf die Ersatzpflichtigen, besonders auch für Rangi⸗ rung derselben nach den Listen zu sorgen, damit die Vorstellung der Er⸗ saßpflichtigen bei ihrem namentlichen Aufruf ohne Zeitverlust und we⸗ sentliche nterbrechung erfolgen kann.
4) Die Anwendung der bei der Musterung und der Aushebung im dortigen Geschäftsbereich bisher gebräuchlichen Zettel, behufs Eintragung des aͤrztlichen Befundes, muß in Zukunft durchaus vermieden werden, weil sie bei späteren Recherchen nicht nur keinen Anhalt gewähren, son⸗ dern vielseitig Veranlassung sowohl zu absichtlichen wie absichtslosen Ver⸗ wechselungen geben.
Zettel einzutragen, sind bei der Musterung durch die Kreis⸗Ersatz⸗Kom⸗ missionen während des Geschäfts besondere Listen anzulegen, in welche der Vor⸗ und Zunamen, Alter, Größe und Aufenthaltsort des wirklich erschienenen und untersuchten Militairpflichtigen eingetragen werden, und in welche der untersuchende Arzt sein Urtheil niederschreibt. Diese Listen werden successive, nachdem eine gewisse⸗Anzahl der sich orrschaftsweise leichzeitig gestellten Leute aäͤrztlich untersucht find, von dem Arzte und
ee. anwesenden Offizier vollzogen und gleichzeitig mit den darin genann⸗
ten Leuten den Vorsitzenden der Kreis⸗Ersatz⸗Kommission zugesandt. Die⸗ selben entnehmen aus den Listen das Urtheil des Arztes, übertragen dasselbe in die alphabetische Aushebungsliste, und treffen darauf ihre vorläufige Entscheidung. Diese Listen, denen zur Vorbeugung späterer vgreeeenge sogleich die Nummern hinzuzufuͤgen sind, unter welchen die ärztlich untersuchten Ersatzpflichtigen in der alphabetischen Aus⸗ hebungsliste stehen, sind nach Beendigung des Geschäfts sorgfältig auf⸗ bewahren. g bahee in einigen Bezirken gebräuchlichen Vorstellungs⸗ (oder Ge⸗ stellungs⸗) Listen, in denen saͤmmtliche von der Kreis⸗Ersatz⸗Kommission der Departements⸗Ersatz⸗Kommission vorzustellende Leute, brauchbare und unbrauchbare durcheinander, je nachdem die Loosnummer dies bedingt, eingetragen werden, entsprechen nicht dem Sinne des §. 45 der Ersatz⸗ Instruction vom 13. April 1825. Wir bestimmen daher, daß nach Maß⸗ gabe der von den Kreis⸗Ersatz⸗Kommissionen getroffenen Entscheidungen die Militairpflichtigen, welche den Departements⸗Ersatz⸗Kommissionen vor⸗ zustellen sind, in folgende besondere Listen übertragen werden: I. Liste der von der Kreis⸗Ersatz⸗Kommission zum Militairdienst als ganz unbrauchbar (Ganzinvalide) bezeichneten Mannschaften, welche A. nach F. 21. definitiv ausgemustert sind (werden nicht persönlich vorgestellt.) B. zur Bestätigung der Departements⸗Ersatz⸗Kommission vorgestellt a werden. II. Liste der nur zum Garnisondienst brauchbar befundenen Mann⸗ schaften (Halbinbaliden). III. Liste der im dritten Jahre zur Armee⸗Reserve Designirten. IWV. Liste der zur allgemeinen Ersatz⸗Reserbe zu überweisenden Mann⸗ schaften, welche A. wegen Körperschwäche oder sonstiger vorübergehender Uebel drei⸗ 8 mal zurückgestellt worden find. 1 B. wegen Mindermaaßes (unter 5 Fuß) dreimal zurückgestellt wor⸗ den sind.
V. Liste 8 zum Train geeigneten Mannschaften.
VI. Liste der von der Kreis⸗Ersatz⸗Kommission für brauchbar und ein⸗ stellungsfähig bezeichneten Mannschaften. (Die eigentliche Aus⸗ bhebungsliste).
6) Die Listen ad I. bis V sind nach dem zur alphabetischen General⸗ Liste zu §. 3 der Ersatz⸗Instruction vom 13. April 1825 vorgeschriebenen Schema anzulegen. Kolonne 13 muß die Angabe des Fehlers enthalten, welcher die Entscheidung der Kreis⸗Ersatz⸗Kommission herbeigeführt hat. Wird bei der Superrevision der Fehler vom Arzt der Departements⸗ Ersatz⸗Kommission vorgefunden, so bemerkt der Militair⸗Präses der letzt⸗ genannten Kommission in Kolonne 14 sein Einverständniß durch „bestätigt“ oder „einverstanden“, insofern der wirklich vorhandene Fehler nach der Instruction nicht etwa eine andere als die von der Kreis⸗Ersatz⸗Kommission getroffene Entscheidung erfordert. W1
Findet der Arzt der Departements⸗Ersatz⸗Kommission bei der jeden⸗ falls in Gegenwart des Militair⸗Präses der Kommission vorzunehmenden ärztlichen Untersuchung, daß die in Kolonne 13 angegebenen Fehler nicht, oder in einem niederen oder höheren Grade vorhanden sind, so ist die Kolonne 13 zu berichtigen, und trifft demnach die Kommission ihre Ent⸗ scheidung, wobei die Militair⸗Mitglieder der Kommissionen nach Analogie der Bestimmungen der §§. 28 und 53 der Ersatz⸗Instruction vom 13. April 1825 an das ürtheil des Arztes durchaus nicht unbedingt ge⸗ bunden sind. Wird hierbei ein Mann, der von der Kreis⸗Ersatz⸗Kom⸗ mission in die Listen IJ. bis V. aufgenommen war, für gefund und ein⸗ stellungsfähig befunden, so muß er sogleich nach Maßgabe seiner Loos⸗ nummer in die Liste VI. übertragen werden.
Die Ausfertigung der bestimmungsmäßig von der Departements⸗ döseeneeecgg zu ertheilenden Inbaliditäts⸗ ꝛc. Atteste kann in Ge⸗
mäßheit des §. 50 der Ersatz⸗Instruction vom 13. April 1825 erst nach berndigter Ersatz⸗Aushebung erfolgen.
27) Die ad VI, bezeichnete Liste ist nach dem zum §. 45 der Ersatz⸗ Füstruction vom 13. April 1825 ertheilten Schema anzulegen. In die⸗ elbe werden die Ersatzpflichtigen in folgender Reihenfolge eingetragen und vemgemäß der Departements⸗Ersatz⸗Kommission auch vorgeführt:
A. Freiw llige im Sinne unseres Erlasses vom 8. Juni 1842.
Diese Freiwilligen müssen an erster Stelle eingetragen und zu e rsst
“ zur Aushebung vorgestellt werden, damit sie, falls ihre freiwillige
Einstellung aus irgend einem Grunde unzuläffig wird, bei den
Frreiwilligen gestrichen und nach Maßgabe ihrer Loosnummer an⸗ derweitig in die Liste maen werden können.
B. Vorzugsweise Einzustellende (§. 31 der Ersatz⸗Instruction
Statt das Urtheil des Arztes in solche einzelne
I1u“
“ 8) Den Departements⸗Ersatz⸗Kommissionen sind die in den
1
8 1“
vom 13. April 1825) Die Gründe, weshalb ein Ersatzpflichtiger 15 28 Abschnitt aufgenommen ist, müssen aus 28 1. 2 85 en sein. — C. Primo loco Auszuhebende (§.14 der Ersatz⸗Instruction vom 13. April 1825) Jahrgangsweise getrennt, nach der Reihenfolge
deer Loosungsliste. Probinz Westfalen einundzwanzig⸗
D. Zwanzig⸗ resp. in der 2* Abredzn dn Jahre, getrennt nach Jahrgängen, Listen I.
hrige ersklasse. E. Disponible der früheren fsüngster Jahrgang voran. bis V. verzeichneten Leute zuerst vorzustellen, hiernächst muß die Super⸗ revision der wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit, resp. auf Reclamation vor beendigter Dienstzeit entlassenen Soldaten, so wie die Superrevision der von den Truppentheilen bei der Anmeldung zum einjährigen Dienst zurüückgewiesenen Indibiduen folgen und dann erst folgt die Vorstellung der in der Liste VI. enthaltenen Leute, d. h. die eigentliche Aushebung, welche sich nicht blos, wie dies hin und wieder geschehen ist, auf 82 Superrevision dieser Leute beschränken darf, sondern in Gemäßheit des z. 80 622 Ae 8 Juni 1817 die definitibve Verthei⸗ ng der für brauchbar befundenen Leute an die betreffenden * theile in sich schließen muß. ff Truppen 9) Als Vorbereitungen zur Departements⸗Ersa Aushebung ist seitens der Departements⸗Ersatz⸗Kommissionen zu veranlassen: A. die Subrepartition der von jedem Kreise zu stellenden Ersatz⸗Quote auf die einzelnen Truppentheile (§. 42. der Ersatz⸗Instruction vom 13. April 1825.); die Aufstellung des Tableaus zum Marsch der Rekruten vom Sam⸗ melplatz derselben bis zum Truppentheil; 3 die Ausfertigung von Blankets zu Gestellungs⸗Ordres, welche den in die Heimath zurückkehrenden Rekruten sogleich nach erfolgter Aushebung auszuhändigen sind, und in welchen ihnen der Tag der Gestellung Behufs ihres Abmarsches zum Truppentheil ange⸗ geben wird, ohne Ruͤcksicht auf die kürzere oder längere Zeitdauer zwischen der Aushebung und der wirklichen Einstellung; die Anlegung von Uebersichten, wonach während der Aushebung (vom Brigade⸗Adjutanten) die Kontrole und Berechnung der für die einzelnen Truppentheile auszuhebenden Rekruten nach Namen und Zahl geführt wird.
gestellende Ersatzquote hinaus auf den Sammelplätzen, d. h. die Beorde⸗
rung sogenannter Prozent⸗Mannschaften darf künftighin unter keinen Um⸗
ständen stattfinden, weil hierdurch die gesetzliche Reihenfolge, in welche die Dienstpflichtigen zur Einstellung gelangen sollen, ungerechtfertigter⸗ weise unterbrochen werden könnte. Entsteht in der Zeit von der Aus⸗ hebung bis zum Einstellungstermin der Rekruten bei letzteren durch Tod,
erichtliche Untersuchung ꝛc. ein Ausfall, so ist derselbe durch Nachgestela
ungen aus der Zahl der disponibel Gebliebenen, unter strenger Aufrecht⸗ haltung der gesetzlichen Reihenfolge zu decken.
11) Schließlich bringen wir den Passus 6 der Verfügung der Mini⸗-⸗
10) Die Beorderung von Rekruten über die von jedem Kreise zu
sterien des Innern und des Krieges vom 30. Juni 1842, wonach jaͤhr⸗
lich ein Wechsel der Militair⸗Aerzte bei den Ersatz⸗Geschäften stattfinden soll, in Erinnerung und stelle ich, der Kriegs⸗Minister, dem Königlichen General⸗Kommando anheim, diesen Wechsel der Aerzte nicht blos auf die
disponiblen Aerzte einer Brigade und deren Bezirke zu beschränken, son⸗
dern denselben seitens des Corps⸗General⸗Arztes innerhalb des ganzen Corpsbezirks alljährlich regeln zu lasen. Berlin, den 27. Dezember 1854. ““ Der Minister des Innernrn. von Westphalen.
An A1XX“ — die obern Provinzial⸗Militair⸗ und Civilbehörden.
Graf bon Waldersee.
8
“ uuF .
. 8
Erlaß vom 23. April 1855 —
feäahren bei der ärztlichen Untersuchung der 886 Ersatzpflichtigen. ““
8 1 8 8 5 g
Nachdem ich in Veranlassung des gefälligen Berichts vom 4. Februar 8 d. J., das Departements⸗Ersatz⸗Aushebungs⸗Geschäͤft betreffend, mit dem
Herrn Kriegs⸗Minister kommunizirt habe, erwidere ich Ew. ꝛc. im Ein⸗ verständnisse mit demselben ergebenst, daß es bei den Bestimmungen des obigen gemeinschaftlichen Erlasses der Ministerien des Innern und des Krieges vom 27. Dezember v. J. sein Bewenden behalten muß.
Die von der Regierung zu N. in ihrem Berichte vom 24. Januar d. 8. zur Wahrung der durch den (obigen) Erlaß vermeintlich beein⸗ trächtigten Rechte des Civil⸗Präses der deseewent ersah,svemastae aufgestellten Bedenken finden ihre Erledigung in der Erwägung, daß in mehreren Bezirken der Nhein⸗Provinz, auf welche in Folge der dort stattgehabten außerordentlichen Super⸗Revision die Verfügung vom 27. Dezember pr. vorzugsweise Bezug hatte, bei der ärztlichen Unter⸗ suchung der Ersatzpflichtigen gar kein Mitglied der Departements⸗Ersatz⸗ Kommission zugegen zu sein pflegte, weshalb es nothwendig wurde, wenigstens den Militair⸗Prases dieser Kommissionen zu verpflichten, derselben jedenfalls beizuwohnen, was nach Ausweis der vorliegenden Berichte über die Ersatz⸗Aushebung pro 1854 in der Provinz N. bei den dortigen Departements⸗Ersatz⸗Kommissionen bereits fruͤher der
all war. 1 für den Ciptk⸗Präses der De⸗
Wenn nun die Regierung zu N. au 1 partemenks⸗Ersatz⸗Kommission es als ein Recht in Anspruch nimmt, der