öffentlichen Verloosung v
veröffentlichte
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n den, von der vormaligen Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft Eühtcbezent Sls nm⸗
1 iejenigen 1 ere 636 Stück à 100 Rthlr. deren Nummern durch unsere in Nr. 159. dieses Blattes Bekanntmachung vom 30. Juni c.Fangezeigt und den
gezogen,
Inhabern derselben gekündigt worden sind.
zugleich mit den Zinsen
Wir wiederholen hiermit, daß der Nennwerth dieser Papiere für das zweite Semester d. J. vom 15ten Dezember d. J. ab, gegen Rücklieferung der Kapital⸗Dokumente, bei der Hauptkasse der Königlichen Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn hierselbst in den gewöhnlichen Geschäftsstunden erhoben werden kann. 22 EEn
Mit dem 1. Januar k. J. hört die Verzinsung dieser Actien auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, aber
bis jetzt nicht realisirten, auf der Beilage der oben erwähnten
die Verzinsung derselben mit dem 31 Verloosung aufgehört hat.
Berlin, den 6. Juli 1855. 8
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Gamet. Nobiling.
Rolcke.
Bekanntmachung vom 6. Juli 1855 — betreffend ie Verloosung von Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen
8 Ser. I. E und IV. v1X““ In Folge unserer Bekanntmachung vom 5. Juni c. sind bei der am 30sten desselben Monats statutenmäßig stattgefundenen öffent⸗ lichen Verloosung von den, von der vormaligen Direction der Nie⸗
.
derschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft emittirten Prioritäts⸗
Obligationen diejenigen
123 Stück Ser. I. à 100 Rthlr.
58 „ „ V. à 100 Rthlr. gezogen, deren Nummern durch unsere in Nr. 159. dieses Blattes veröffentlichte Bekanntmachung vom 30. Juni c. angezeigt und den Inhabern derselben gekündigt worden sind.
Wir wiederholen hiermit, daß der Nennwerth dieser Papiere vom 2. Januar k. J. ab, gegen Rücklieferung der Kapital⸗Doku mente und der dazu ausgereichten, noch nicht fälligen Zins⸗Coupons, bei der Hauptkasse der Königlichen Direction der
Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn hierselbst in den gewöhnlichen Geschäftsstunden erhoben werden kann.
Der Betxvag der etwa fehlenden Zinscoupons wird vom Kapi⸗
8 tal, zur Deckung der Ansprüche der Inhaber derselben, gekürzt. Mit dem 1. Januar k. J. hört die Verzinsung dieser Obligationen auf.
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“
Zugleich werden die bereits früher ausgeloysten, aber bis jetzt nicht realisirten auf der Anlage der obigen Bekannt⸗ machung mitverzeichneten Obligationen Ser. I. II. und IV. hierdurch wiederholt mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Ver— zinsung derselben mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloo⸗ sung aufgehört hat.
Berlin, den 6. Juli 1855.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Rolcke. Gamet. Nobiling.
Angekommen: Der General⸗Major und Direktor der Ober⸗ Militair⸗Examinations⸗ Kommission, Schmidt, von Neisse.
Abgereist: Der
vi Wlryon von Kurland, nach Frankfurt a. d. O. 58 Se. Excellenz der Staats⸗
1 und Justiz⸗Minister Simons, nach Schlesien. Juüsti ü
Der Erb⸗Küchenmeister in Alt⸗Vorpommern, Kammerherr Graf
von Schwerin, nach Dresden.
Preußen. Erdmanns dorf, 16. Juli. Ihre Majestäͤten
der König und die Königin wohnten gestern dem Gottes⸗
dienste in hiesiger Kirche bei. Nachmittags machten Allerhöchst⸗
dieselben eine Spazierfahrt nach dem Rothers⸗ Berge.
Ihre Majestäten erfreuen Sich des besten Wohlseins. Sachsen. Leipzig, 16. Juli. So eben ist eine Verord⸗
nung ergangen, welche das Verbot der Zahlung mit frem⸗ dem Papiergeld in Stücken unter zehn Thalern betrifft. Weimar, 14. Juli. Das Großherzogliche Staats⸗Ministe⸗ rium macht so eben bekannt, daß im Laufe dieses Jahres nach dem Wahlgesetz vom Jahre 1852 eine Neuwahl von Landtags⸗ Abgeordneten für die nächste dreijährige Finanzperiode stattzu⸗ finden habe und fordert die betreffenden Behörden auf, Listen der privilegirten Wähler, d. h. derjenigen, entweder aus inländischem Grundbesitz oder aus Quellen als dem Grundbesitz ein jährliches Einkommen von
wenigstens 1000 Rthlrn. beziehen, und ebenso Verzeichnisse der übrigen, zur Theilnahme an den Wahlen berechtigten Staatsange⸗
hörigen anzusertigen und an die Bezirks⸗Direktoren einzusenden. Die Staatsbürger von den ersten beiden Klassen wählen die Ab⸗ geordneten direkt, die übrigen durch Wahlmänner. —
Staatsregierung wegen gegenseitiger kostenfreier Beitreibung von Gerichtskosten getroffen hat. (D. A. Z.)
Nassau. Wiesbaden, 14. Juli. In der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer ward der Jagdgesetz⸗Entwurf abgelehnt.
(Mrh. Z.)
Hesterreich. Unter den am 12ten d. M. dem Parlamente vorgelegten Aktenstücken befindet sich die nachfolgende von dem Grafen Buol an den Grafen Colloredo in London gerichtet
7. welche die österreichischen Friedens⸗Vorschläge speziell for⸗ mulirt:
Wien, 20. Mai 1855. Herr Graf! Lord Westmorland hat dem Befehle seines Hofes ge⸗ mwäß mir eine Depesche vorgelesen, welche Lord Clarendon am 8ten d. M.
an ihn gerichtet hat, und in welche eine am 5ten d. M. von Sr. Herr⸗
lichkeit an Lord Cowley gerichtete Note eingeschlossen war.
Mit dem Gefühle aufrichtigen Bedauerns haben wir aus diesen
Aktenstücken ersehen, von deren Inhalt der Bericht Ew. Excelkenz vom 8ten d. M. uns bereits in Kenntniß gesetzt hatte, daß die Regierung Ihrer großbritannischen Majestät es nicht für möglich gehalten hat, un⸗
sern definitiven Vorschlägen, deren Zweck die Entwickelung des dritten
Garantie⸗Punktes gewesen ist, beizustimmen. Da Lord Clarendon die Bemerkung gemacht hat, daß die Details
dieser Vorschläge, welche in meiner Depesche vom 13. April, die Ew. Er
cellenz ihm vorgelesen haben, vollständig erläutert sind, ihm niemals in
formeller Fassung zugekommen seien, so müssen wir daran erinnern, daß
Hr. Drouyn de Lhuys, welcher bei seiner Ankunft am hiesigen Orte, nachdem er eine Unterredung mit den Ministern Ihrer großbritannischen
Majestät gehabt hatte, für uns der Dollmetscher der gemeinsamen Ansicht beider Kabinette gewesen ist, es auch, als er uns verließ, übernommen hat, sowohl seiner eignen, als der Regierung von Großbritannien unser Projekt eines Ultimatums zu erläutern, welches überdies das Ergebniß vertraulicher Besprechungen gewesen ist, an welchen jener Staatsmann so wie Lord John Russell fortwährend Theil genommen haben.
Um dem Berichte dieses Ministers Ihrer großbritannischen Majestät
nicht vorzugreifen, noch den Eröffnungen, von denen wir wußten, daß sie aus Paris nach London gelangen würden, haben wir uns enthalten, dem
Kabinette von St. James direkt die definitive Zusammenstellung unserer Vorschläge mitzutheilen, von welchen ich hierbei eine Abschrift übermache. Diese Vorschläge, von denen der erste fünf, der zweite sechs Artikel ent⸗ hält, würden in der Form eines Ultimatums Rußland vorgelegt worden sein. Sie werden hierin auch die Abschrift des Entwurfes eines Vertra⸗ ges zwischen Oesterreich, Frankreich und Großbritannien beigeschlossen
finden, welcher als Komplement zu unserm Plane dienen sollte und jeden welcher von der Art wäre, daß er die Unab⸗
Angriff seitens Rußlands, hängigkeit und Territorial⸗Integrität des ottomanischen Neiches gefähr dete, so wie auch die übermäßige Vergrößerung der Seemacht Nußlands im Schwarzen Meere, als einen casus belli fixirte.
Lord Clarendon legt der letzteren Stipulation keinen großen prak⸗
welche anderen
1 V -Die heutige Nummer des „Regierungsblatts“ publizirt eine Uebereinkunft, welche die hiesige Staatsregierung mit der Herzoglich sachsen⸗meiningischen
tischen Werth bei, da er sagt, daß Oesterreich bereits erklärt habe, es
könne nicht zugeben, daß sich die Kriegs⸗ oder Friedensfrage um 8 oder 10 Schiffe drehe. Es muß uns aber gestattet sein, Se. Herrlichkeit an
den großen Unterschied zu erinnern, welcher besteht zwischen unserer
Stellung in der gegenwärtigen Lage der Dinge, wo es uns noch frei— steht, uͤber die Kriegsfrage zu entscheiden, und der entgegengesetzten Stellung, in welche wir versetzt werden würden, sobald einmal der Kriegs⸗ fall traktatenmäßig klar bestimmt und festgestellt wäre. In dieser Even⸗
tualität würde Niemand daran zweifeln können, daß Oesterreich streng
den übernommenen Verpflichtungen gemäß handeln würde.
„Lord Clarendon ist der Meinung, es sei der Zeitpunkt für Frank⸗ 8 reich und England gekommen, Oesterreich dazu aufzufordern, mit ihnen
in Gemäßheit seiner Verpflichtungen über die Maßregeln, dem Vertrage
vom 2. Dezember Erfolg zu geben, eine Vereinbarung zu treffen.
Hier aber, und zwar vor allem Andern, entsteht die Frage: Was ist der Zweck der Allianz? Er ist kein anderer, als die Wiederherstellung des Friedens auf der Basis der 4 gemeinsamen Prinzipien. Die beiden ersten dieser Prinzipien haben bereits in den Friedens⸗Konferenzen ihre volle Entwickelung gefunden. Was das dritte anbelangt, so haben wir unsern Verbündeten unter gleichzeitiger Verpflichtung, dieselben nöthigenfalls mit Waffengewalt zu unterstützen, eine Lösung vorgeschlagen, welche nach
unserer festen Ueberzeugung wirksam, vollständig und den europäischen
Interessen entsprechend sein würde.
Ich kann, um Sie, Herr Graf, mit allen Gründen bekannt zu machen, welche wir zur Begründung dieser Ansicht von der Frage hegen, nicht besser thun, als Ihnen hierbei Abschriften der Mittheilungen zu übersen⸗
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welche ich uͤber diesen Gegenstand an Baron Hübner gerichtet habe
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in dem Wunsche, daß die Pforte an
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d welche Sie auch dem Grafen Clarendon vorzulegen die Güte haben venn Rußland, in die Lage versetzt, dem einen oder anderen Vop⸗ schlage des Ultimatums beizutreten, beide verworfen hätte, so würden wir dann den Beweis gehabt haben, daß es der vollständigen Verwirklichung der dritten Garantie seinen Beistand entschieden nicht geben will, insoweit der Zweck dieser Garantie die Beendigung des russischen Uebergewichts im Schwarzen Meer ist. Da es demnach unmöglich wäre, etwas Anderes u thun, als die Mittel der Versöhnung, um einen Frieden, wie er durch ihre eigenen und die europäischen Interessen erfordert wird, zu erreichen, ür erschöpft zu halten, so würde der Kaiser, unser erlauchter Herr, be⸗ schlossen haben, zu den Waffen zu greifen, als zu einem Mittel, diesen Frieden zu erreichen, dessen Bedürfniß so allgemein gefühlt wird und der nicht zu Stande kommen könnte, so lange noch San Macht Widerstand leistet. So lange andererseits der Mangel von Seiten des Beistandes unserer Ver⸗ hündeten diesem letzten und entscheidenden Beweise Hindernisse in den Weg legt, so gestattet uns unsere unparteiische Würdigung der Sachlage nicht, die Verantwortlichkeit für das der Unterhandlungen eließlich auf Rußland fallen zu lassen.
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Wir hegen den lebhaftesten Wunsch, daß die in dieser und in der bei⸗ liegenden Depesche gemachten Bemerlungen geeignet sein möchten, den Eindruck zu modifiziren, welchen unser Plan im ersten Augenblicke auf die Regierung Ihrer großbritannischen Majestät gemacht hat.
Wenn indeß, ungeachtet unserer Wünsche, das nicht der Fall sein sollte, so würden wir nur ernstlich wünschen können, daß die Wechselfäͤlle des Krieges, denen unsere Verbündeten die Aufgabe überlassen haben, das russische Uebergewicht im Schwarzen Meere aufhören zu machen, bald eine solche Wendung nehmen werden, daß dieser Zweck in einer Weise erreicht wird, “ I mehr entspricht, als die Lö⸗
welche wir ihnen vorgeschlagen haben. 1
surg agrlcns C Vereinbarung zu bestehen, welche Nußland Bedingungen wegen dauernder Beschränkung seiner Seemacht im Schwar⸗ zen Meere vorschreibt, ist — was wir weit entfernt sind, nicht anzuer⸗ kennen — ein den kriegführenden Theilen zustehendes Recht, da dieselben sich ausdrücklich die Befugniß vorbehalten haben, außer den vier Garantieen und über dieselben heraus solche besondere Bedingungen vor⸗ zuschreiben, welche die Fortdauer der Feindseligkeiten etwa nöthig machen möchte. Wir behaupten aber, daß diese Art der Lösung, welche absolut und mit Ausschluß jeder andern, wenn auch ebenso wirksamen Weise vor⸗ gebracht wird, unsere Verbündeten nicht ermächtigen kann, so weit wir in Betracht kommen, auf die Stipulation vom 2. Dezember zu recurriren, und daß dieselbe nur in solchen Friedensbedingungen, wie die oben erwähnten, eingeschlossen werden kann, welche das Protokoll vom 28. Dezember in seiner G der Staen Garantie ausschließlich von den Ereignissen des Krieges abhängig machen. .“ 8 Iö und überdies den Penbimtuneen, welche uns an England knüpfen, den größten Werth g wir streng an unserer gegenwärtigen Politik festhalten, düh Fes Fe ung, welche die Ereignisse nehmen werden, abwarten, so wie den Moment für die Wiederaufnahme der Friedensunterhandlungen, an wel⸗ chen wir unter keinen Umständen anders Theil nehmen werden, als — mit dem unabänderlichen Entschlusse, daß dieselben zu einer positiven und wirksamen Entwickelung der 4 Garantiepunkte führen müssen.
Die Sprache, welche wir Nußland gegenüber zu führen beabsichtigen und welche der Regierung Ihrer großbritannischen Majestät getreulich mitgetheilt werden soll, wird demselben Geiste entspringen.
Ew. Excellenz werden angewiesen, diese Depeschen nebst ihren Anlagen Lord Clarendon vorzulesen und demselben Abschrift zu geben.
Unterz. Buol.
Die österreichischen Vorschläge lauteten, wie folgt:
Erster Vorschlag. Art. 1. Die hohen kontrahirenden Theile, den Vortheilen des guten Ein⸗ verständnisses Theil nehme, welches durch das Völkerrecht unter den verschiedenen europaͤischen Staaten hergestellt ist, verpflichte sich jeder fuͤr sich, die Unabhängigkeit und Territorial⸗Integrität des ottomanischen Reiches zu achten, garantiren gemeinsamdie strenge Aufrechterhaltung dieser Verpflich⸗ tung, und werden demzufolge jeden Akt und jedes Ereigniß, welches geeignet wäre, dieselben zu gefährden, als eine Frage von europäischem Interesse be⸗ trachten. Sollte zwischen der Psorte und einem der kontrahirenden Theile eine Differenz entstehen, so sollen diese beiden Staaten, bevor sie zu den Waffen greifen, die anderen Mächte in die Lage versetzen, dieser Eventua⸗ lität durch friedliche Mittel vorzubeugen. Art. 2. Die russischen Bevoll⸗ mächtigten und die Bevollmächtigten der Pforte werden gemeinschaftlich der Konferenz die gleich große effektive Seemacht zur Kunde bringen, welche die beiden an die See gränzenden Staaten im Schwarzen Meere unterhalten wollen, und welche den Belauf der gegenwärtig in jener See über Wasser befindlichen russischen Schiffe nicht über⸗ steigen darf. Die Vereinbarung, welche sie darüber treffen werden, soll einen integralen Theil des allgemeinen Traktates ausmachen. Auch sollen in den Traktat die Maßregeln inserirt werden, über welche sich die besagten Bevollmächtigten vereinbart haben werden, um die ge⸗ naue und stetige Beobachtung der Stipulationen des gegenwärtigen Artikels in Kraft zu erhalten. Art. 3. Die durch den Traktat vom
'13. Juli 1841 festgestellte Regel wegen Schließung der Meerengen des
Bosyorus und der Dardanellen soll in Kraft bleiben unter den in den folgenden Artikeln spezifizirten Ausnahmen. Art. 4. Ein jeder der kontra⸗ birenden Theile, welcher keine Seestation im Schwarzen Meere hat, wird durch einen Ferman Sr. Hoheit des Sultans ermächtigt werden, in jene See zwei Fregatten oder kleinere Schiffe abzusenden und dort zu stationiren. Ark. 5. Im Falle, daß (was Gott verhüte) der — mit einem Angriffe bedroht wird, behält er sich das Recht vor, die Meerengen allen Schiffen seiner Verbündeten zu öffnen.
Zweiter Vorschlag. Art. 1 stimmt wörtlich mit Art. 1 des ersten Vorschlags überein. Art. 2. Die Regel in Betreff der Schließung der Meerengen des Bosporus und der Dardanellen, welche durch den
Sultan
Traktat vom 13. Juli 1841 festgestellt worden ist, soll in Kraft bleiben, unter den in den jolgenden Artikeln spezifizirten Ausnahmen: Art. 3. Ein jeder der kontrahirenden Theile, welcher keine Station im Schwarzen Meere hat, wird durch einen Firman Sr. Hoheit des Sultans ermächtigt, in dasselbe zwei Fregatten oder Schiffe geringeren Ranges abzusenden und dort zu stationiren, um seinen Handel zu schützen und die nöoͤthige Inspection auszuüben. Art. 4. Sollte Rußland den Umfang seiner etzt über Wasser befindlichen, gehörig festgestellten Seemacht vermehren, so würden die kontrahirenden Theile, welche keine Station im Schwarzen Meere be⸗ sitzen, durch einen Ferman Sr. Hoheit ermächtigt werden, nach einer fuͤnf Tage vorher gemachten Anzeige, in jenes Meer respektive eine Mehr⸗ zahl von Schiffen derselben Klasse, welche der Zahl nach der Hälfte der russischen Seemacht gleichkommen würden, abzusenden. Art. 5. Zu keiner Zeit wird es Kriegsschiffen fremder Nationen gestattet sein, im Goldnen Horn vor Anker zu gehen, mit Ausnahme der kleinen auch bisher schon zugelassenen Fahrzeuge, welche den Gesandtschaften zur Verfügung stehen; auch darf in Friedenszeiten die Zahl der Linienschiffe der kontrahi⸗ renden Theile, welche keine Station im Schwarzen Meere haben, niemals die Zahl vier zu gleicher Zeit vor Konstantinopel
ihrem Wege von den Dardanellen nach dem Schewarzen Meere, und bvon dem Schwarzen Meere nach den Dardanellen überschreiten. Art. 6. Im Falle (was Gott verhüte!), der Sultan mit einen Angriffe bedrohet wird, behält sich derselbe das Recht vor, die Meerengen der gesammten Seemacht der Verbündeten zu öffnen.
Nach Verlesung der sechs Artikel würden die russischen Bevollmäch⸗ tigten konfidentiell benachrichtigt werden, daß in Betracht des von ihnen mit Bezug auf den ersten Artikel gemachten Vorbehalts, welcher die Verpflichtung ablehnt, die Aufrechthaltung der Unabhängigkeit undTerritorial⸗ Integrität des ottomanischen Reiches zu erzwingen; in Betracht außerdem ihrer Weigerung, irgend einer Beschränkung der russischen Seemacht im Schwarzen Meere ihre Zustimmung zu geben, Oesterreich, Frankreich und Großbritannien, während sie die souverainen Rechte Rußlands respek⸗ tiren, sich derselben Rechte bedienen werden, um unter einander durch ein ormelles Aktenstück sich dahin zu einigen: 1) Die Aufrechthaltung des in dem ersten Artikel festgestellten Prinzipes zu erzwingen, falls die Un⸗ abhängigkeit und Territorial⸗Intregität des ottomanischen Reiches durch Rußland verletzt werden sollte. 2) die Vermehrung der Zahl oder Stärke der russischen Seemacht im Schwarzen Meere über die beim Beginne des Krieges vorhandene Effektiv⸗Stärke als einen casus belli zu betrachten Falls Rußland sich verpflichten sollte, jene Zahl nicht zu überschreiten, würden die drei Mächte ihre Zustimmung dazu geben, die Convention nicht in die Oeffentlichkeit zu bringen.
Vertrags⸗Entwurf. Ihre Majestäten der Kaiser von Oester⸗ reich, der Kaiser der Franzosen und die Königin des Vereinigten König⸗ reiches von Großbritanuien und Irland, in dem Wunsche, die Unab⸗ hängigkeit und Territorial⸗Integrität des ottomanischen Neichs sicher zu stellen und respektive wünschend, die in dem Artikel V zwischen.... abgeschlossenen Vertrages stipulirte Verpflichtung ins Wer zu setzen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt „welche nach Pruͤfung ihrer Vollmachten über die folgenden Artikel sich vereinbart haben. Art. 1. Die hohen kontrahirenden Theile bverpflichten sich, im Falle der Noth ihre Heere und Flotten zur Erreichung des oben spezi⸗ izirten Zweckes zu verwenden. Art. 2. Falls daher eine der Mächte, welche den besagten Traktat vom unterzeichnet haben, einen An⸗ griff auf das ottomanische Reich unternehmen sollte, der geeignet wäre, das eine oder das andere der beiden in dem Eingange des gegenwärtigen Traktates festgestellten Prinzipien zu gefährden, so würden die hohen kon⸗ trahirenden Theile, von dem Sultan dazu aufgefordert, nach Verhäͤltniß in Gemeinschaft die Vertheidigung dieses Reiches zu übernehmen, und zwar in einer gegenseitig festgestellten und vereinbarten Weise. Artikel 3. Eine uͤbermäßige Vermehrung der russischen Seemacht im Schwarzen Meere würde als ein Akt der Aggression, welcher die Anwendung der Artikel 1 und 2 fordert, angesehen werden. Artikel 4. Ratifications⸗ Bestimmung. 1 —
Geheime Artikel. Art. 1. Im Falle Rußland die Zahl oder Stärke seiner Seemacht im Schwarzen Meere so sehr vermehrt, daß sie den Effektiv⸗Belauf beim Beginn des Krieges, nach Maßgabe des an⸗ gehängten Etats, erreicht, und im Falle gemeinsame, an Nußland gerich⸗ tete Vorstellungen, so wie die Anwesenheit der verbündeten Flotten im Schwarzen Meere, sich als erfolglos ergeben sollten, so sind die hohen kontrahirenden Theile dahin einverstanden, dieses Faktum als ein solches anzusehen, welches zur Anwendung des dritten Artikels des Vertraeg vom heutigem Tage Anlaß giebt. Demgemäß würden sie das Vorhandensein einer solchen Effektivstärke als einen casus belli betrachten und unver⸗ weilt ihre Armeen und Flotten verwenden, um jene Macht zu zwingen, sich wiederum den Bedingungen des Gleichgewichts zu fügen, welche für das Interesse Europas eine Nothwendigkeit sind. Art. 2. Ratifications⸗ Bestimmung. 4 1 ““
Wien, 16. Juli. Der französische Militair⸗Bevollmächtigte, General Letang, hat Wien gestern Abend verlassen und ist nach Paris abgereist; derselbe hatte vor einigen Tagen Audienz bei dem Kaiser. (Tel. Dep.)
Schweiz. Bern, 14. Juli. Jetzt erst ist der Bundesrath wieder vollzählig. Da Oberst Stehelin von Basel die auf ihn ge⸗ fallene Wahl ablehnte, hat die Bundes-Versammlung in ihrer heutigen Sitzung im zweiten Wahlgang mit 94 gegen 25 Stimmen, die auf Barmann fielen, den Schultheiß gewählt. (Fr. Bl.) 1 er ga
roßbritannien und Irland. London, 14. Juli. Der Hrcaane „Globe bringt heute an der Spitze seines Blattes folgenden Artikel: „Lord John Russell ist nicht mehr Mit- glied des Ministeriums. In Folge von Vorstellungen einiger