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Ministerium für die landwirthschaftli — 5 e iten. 1 Ang legenheite *
VBerfügung vom 12. Juli 1855 — frage in Prozessen betreffend, welche während der
chen
durch die Verordnung vom 13. Juni 1853 erfolgten Sistirung 3 u. “ entst eh en. —
Verordnung vom 13. Juni 1853. (Staats⸗Anzeiger
“
von Reallasten⸗Verwandlungen
Der Königlichen General⸗Kommission (Regierung) wird im Anschluß (a) Abschrift des Berichts des Revisions⸗Kollegiums für Landes⸗Kultur⸗Sachen vom 22sten v. Mts., die Kompetenzfrage in Prozessen betreffend, welche während der durch die Verordnung vom 13. Juni 1853 erfolgten Sistirung von Reallasten⸗Verwand⸗ lungen entstehen, zur Kenntnißnahme und event. zur weiteren V
anlassung zugefertigt. “] meacdreseesee
Berlin, den 12. Juli 183556. “
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel. A 8
sämmtliche Köͤnigliche General⸗Kommissionen und Regierungen, landwirthschaft Ab⸗ 1 theilungen. rnh 88
1““ 8
In Gemähheit des nebengedachten geehrten Reskriptes, sowie des in Sachen des LVolonen N. genannt N. zu N. gegen die, katholische Pfarre daselbst erlas⸗ senen Reskripts vom 4. Juni cr. haben wir die Frage, inwieweit durch die Ver⸗ ordnung vom 13. Juni 1853 wegen Sistirung der Verwandlung der den Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen zustehenden Reallasten in Geld⸗ renten die Kompetenz der Auseinandersetzungs⸗Behörden zur Entscheidung der während des Rente⸗Verwandlungs⸗Verfahrens über die Rechts⸗
beständigkeit der zur Ablösung gestellten Reallasten, resp. über die einstweilige Fortentrichtung derselben bis zum Erlasse eines
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definitiven Ablösungs⸗Gesetzes entstandenen Prozesse wenigstens zur Zeit
sistirt worden sei, einer nochmaligen sorgfältigen Prüfung unterworfen v. Hanstein, Pr. Lt. vom 12. Hus. Regt., zum Rittm.,
und demzufolge in der heutigen Sitzung beschlossen, abweichend von der unseren Resoluten vom 12. Januar und 3. Mai c. in den bezeichneten Sachen zum Grunde liegenden Ansicht, die Kompetenz der Auseinandersetzungs⸗Behörden zur Entscheidung der gedachten Streitigkeiten anzuerkennen und in diesen Sachen nunmehr unsererseits auch unter Beseitigung der erlassenen Resolute materiell zu entscheiden. 1— Wir sind bei unserer früheren Ansicht davon ausgegangen, daß die Auseinandersetzungs⸗Behörden nur in Folge eines bei denselben schwe⸗ benden Auseinandersetzungs⸗Verfahrens zur Entscheidung der in dem· selben entstandenen Streitigkeiten über Gegenstände, welche nicht zum Auseinandersetzungs⸗Verfahren an sich gehören, kompetent werden kön⸗
nen, und daß, wenn bezüglich des eesrehageens selbst die Thätigkeit
derselben gesebzch fistirt ist, diese Sistirung sich auch auf deren Thaͤtig⸗ keit bezüglich der aus dem Hauptverfahren hervorgegangenen Streitig⸗ keiten erstrecken müsse. 1
Wir haben hierbei keineswegs die in dem geehrten Reskripte vom Aten d. Mts. hervorgehobenen Zweifelsgründe verkannt und sind mit Ruͤcksicht hierauf und in Erwägung, daß durch die Anerkennung unserer Kompetenz die fistirten Auseinandersetzungen der in Rede stehenden Art wesentlich gefördert, den Interessenten erhebliche Kosten erspart und die durch die vorenthaltene Fortentrichtung der in Frage stehenden Abga⸗ ben Seitens der Verpflichteten für die betheiligten Institute hervorgerufenen Verlegenheiten am schnellsten werden beseitigt werden, zur Aenderung unserer früheren Ansicht bewogen worden. “
Indem wir uns beehren, das Königliche Ministerium hiervon gehor⸗ samst in Kenntniß zu setzen, erlauben wir uns nur noch zu bemerken, daß wir uns nicht für befugt erachtet haben, in denjenigen Sachen, in welchen unsere frühere Ansicht die Ablehnung unserer Kompetenz zur Folge gehabt hat und weder von den Parteien, noch von den Auseinander⸗ setzungs⸗Behörden dagegen Widersprüche erhoben worden sind, von Amts⸗ wegen einzuschreiten, stellen jedoch, um auch diesen Sachen Fortgang zu gewähren, dem Königlichen Ministerium ehrerbietigst anheim,
sämmtlichen Auseinandersetzungs⸗Behörden von der Aenderung unserer Ansicht in Kenntniß zu setzen und dieselben anzuweisen, das Erforder⸗ liche zu veranlassen, damit auch diese r materiellen Entschei⸗ dung an uns gelangen. 8— v“ A 8 Das Königliche Revisions⸗Kollegium für Landes⸗Kultursachen — (Unterschrifte. )
Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Hugo von Schönburg⸗Waldenburg, von Stettin. Der Fürst Hatzfeld, von Trachenberg. . Der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanzrath und Direktor der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden, Natan, vom Rhein.
personal-Veränderungen in der Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnricheꝛc.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. 88 Gr. b. d. Goltz, Rittm. à la suite des Garde⸗Kür. Regts. und persönl. Adjut. des Prinzen von Preußen Königliche Hoheit, zum Major befördert. v. d. Becke, Prem. Lieut. a. D., früher Sec. Lieut. im 7ten Artill. Regt., als Pr. Lt. aggr. dem 5. Artill. Regt., wieder angestellt v. Polczynski I., Pr. Lt. vom 6. Inf. Regt., zum Hauptm. v. Trzeschewski, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., v. From⸗ berg, P. Fähnr. von dems. Regt., unter Versetzung zum 12. Inf. R zum Sec. Lt., Keck v. Schwarzbach, Hauptm. vom 7. Inf Regt., zum Major, Kierstein, Pr. Lt. von dems. Regt., Hauptm., v. Lewinski I., Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., v. Rottenberg, Musketier vom 10. Inf. Regt., zum P Fähnr., Gr. v. Maltzan, P. Fähnr. vom 5. Kür. Regt., zum Sec. Lt befördert. v. Kortfleisch, Oberst und Commandeur der 19. Infant Brigade, die Genehmiguug ertheilt, die Uniform des 10. Inf. Regts. z tragen, und soll derselbe à la suite dieses Regts. geführt werden. vo Badenfeld, Sec. Lt. vom 3. Dragoner⸗Regiment, zum 6. Infanterie Regiment versetzt. Bartenwerffer, Oberst⸗Lieut., und Kommandan von Schweidnitz, die Genehmigung ertheilt, die Uniform des 21. Inf Regiments zu tragen, und soll derselbe à la suite dieses Regts. gefuͤhr werden. Kornmann, Hauptm. und Platzmajor in Silberberg, die Ge⸗ nehmigung ertheilt, die Uniform des 6. Artill. Regts. zu tragen, und soll derselbe à la suite dieses Regts. geführt werden. v. Lessel Unteroff. vom 19. Inf. Regt., Hertel, Musket. v. 22. Inf. Regt., zu Port
ähnrs., Pohl, Soparth, P. Fähnrs. vom 23. Inf. Regt., zu Sec
ts., v. Szezytnicki, Unteroff. vom 6. Hus. Regt., zum P. Fähnr. be
fördert. Den 10. Juli.
Weyde, v. Sanden, Unteroff. vom 3. Inf. Regt., v. Fransecki char. P. Fähnr. vom 4. Inf. Regt., Taureck, Unteroff. vom 1. Inf Regt., zu P. Fähnrs. befördert. Gr. v. d. Schulenburg⸗Alten hausen, Oberst und Commandeur der 4. Infant.⸗Brigade, die Geneh⸗ migung ertheilt, die Unif. des Garde⸗Res.⸗Inf.⸗Regts. zu tragen und soll derselbe à la suite dieses Regts. geführt werden. v. Schack, Pr. Lt. vom 8. Ulan. Regt., als aggr. zum 6. Ulan. Regt. versetzt. v. Heuduck, Pr. Lt. à la suite des 1. Drag. Regts., unter Belassung in seinem Ver⸗ haͤltniß als Adjut. der 1. Kavall.⸗Vrigade, ins 8, Ulan. Regt. einran⸗ girt. v. Witzleben, Unteroffizier vom 27. Infanterie⸗Regiment, v. Rohrscheidt, Unteroffizier vom 32. Inf. Regt., zu P. Fähnrs.,
v. Wedell, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., v. Blessingh, P. Fähnr. vom 2. Inf. Regt., zum Sec. Lt., v. Döhn, Musketier von dems. Regt., zum Port. Fähnr., v. Sydow I., v. Sydow II., P. Fähnrs. vom 3. Drag. Regt., zu Sec. Lts. befördert. Hering, Oberst und Commandeur der 8. Inf.⸗Brigade, die Genehmigung ertheilt, die Uniform des 32. Inf. Regts. zu tragen, und soll derselbe à la suite dieses Regts. geführt wer⸗ den. v. Cranach, Pr. Lt. vom 14. Inf. Regt., als Adjut. zur 7. C Brigade kommandirt. Be deöwweehr
SECIEl
Frhr. v. Massenbach, Brettner, v. Holtzendorff, Krieger, Unteroff. vom 2. Bat. 18. Regts., zu Sec. Lts. 1. Aufgeb. befördert. Weidenhammer, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 1 ins 1. Bat. 7. Regts., Guderian, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 14., ins 3. Bat. 18. Regts., Loppe, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 7., ins 1. Bataillon 11. Regts., Schrikell, Seconde⸗Lieutenant vom 1. Aufgebot des 3. Bataillons 31., ins 1. Bataillon 22. Regiments, Hoppe, Sec. Lt. von der Artill. 2. Aufgeb. des 1. Bats. 23., ins 3. Bat. 22. Regts. einrangirt. Weniger, Rittm. vom 3. Bat. 22. Regts., von der Kav. 2. Aufgeb. zum Train 1. Aufgeb. versetzt.
Dep 10. Jult.
Heyer, Unteroff. vom 1. Bat. 5. Regts., zum Sec. Lt. 1. Aufgeb Bar. v. Puttkammer, v. Graß, vd. Tevenar, Unteroff. von dems. Bat., zu Sec. Lts. bei der Kav. 1. Aufgeb., v. Frantzius, Vice⸗Unteroff. von dems. Bat., zum Sec. Lt. beim Train 1. Aufgeb., Boether, Vice⸗ Feldw. vom 3. Bat. 5. Regts., Gerner, v. Pallubicki, Freitag, Bluth, Zutz, Unteroff. von dems. Bat., zu Sec. Lts. 1. Aufgeb. be⸗ fördert. v. Steinwehr, Major a. D., früher Hauptm. im 15. Inf. Regt., zum Führer des 2. Aufgebots 2. Bats. 1. Regts. ernannt. Szepanski, Sec. Lt. vom 1. Aufgebot des 2. Bats. 3. Regts⸗ Steffen, Sec. Lt. von der Artillerie 1. Aufgebots des 1. Bataillons 29., ins 1. Bat. 1. Negts., Brandt, Sec. Lt. von der Artillerie 1. Aufgebot des 1. Bataillons 1., ins 1. Bataillon 5. Regts. einrangirt. Meyer, Pr. Lt. vom 3. Bat. 4. Regts., Paleske, Sec. Lt. von dems. Bat., von der Kav. 2. Aufgeb. zum Train 1. Aufgeb. versetzt. Stein⸗ kopf, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 2. Bat. 24., ins 2. Bat. 26. Regts., Schultze, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3. Bat. 24. Regts., ins 2. Bat.
N. Regts. einrangirt. Ebers, Pr. Lt. mit dem Char. als Rittm. von der Kav. 2. Aufgebots des 3. Bat. 14. Negts., zum Rittmeister befördert. Sraemmler, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 2. Regts., Helm, Sec. Lt. vom Train 1. Aufgeb. des 3. Bats. 9., ins 1. Bat. 2. Negts⸗ Wietholz, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. des 3. Bats. 9. Negts ins 2. Bat. desselb. Regts. einrangirt. 1u““ “ Abschiedsbewilligungen ec. v. Aigner, Sec. Lt. hon 19. 8c Negt. scheidet aus. en 8. Juli.
v. Horn, Sec. Lt. vom 29. Inf. Regt. der Abschied ertheilt.
Den 10. Juli. b v. Print, Sec. Lt. vom 1. Inf. Regt, als Pr. Lt. m
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Unif., Aussicht auf Civilversorg. und Pension, der Abschied bewilligt. Herold, Sec. Lt. von dems. Regt., Weiß, Sec. Lt. vom 4. Inf. Regt. cheiden aus. v. Münchow, Sec. Lt. vom 32. Inf. Regt., als Pr. dt. mit der Armee⸗Unif., dem bedingten Anspruch auf Anstellung im Cibil⸗ dienst, und Pension, Wiederkehr, P. Fähnr. vom 26. Inf. Regt., v. Stückradt, Sec. Lt. vom 2. Inf. Regt., der Abschied bewilligt. v. Loeper, Sec. Lt. vom 9. Inf. Regt., und Abjutant der 7. Infant⸗⸗ Brigade, scheidet aus. “ 1“ u“ Den 7. Juli. Orlovius, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 18.
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Hauptm. Kuttig, Hauptm. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 18. Regts.,
mit seiner bisher. Unif., Perschke, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 2ten Bats. 19. Negts., als Pr. Lt. mit der Unif. des 5. Ldw. Regts., von Skorzewski, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. desselben Bats., als Pr. Lt., Schneider, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgeb. des 1. Bats. 10. Regts., Reich, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufg. des 2. Bat. 11. Regts., Hennig, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 23. Regts., diesem als Pr. St., sämmtlichen der Abschied bewilligt. “ Se D. Hoffheinz, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats.
Zielaskowski, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des Landw.⸗Bats. 34. Inf.⸗ Regts., diesem als Hauptm., Fischer, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. desselb. Bats., als Pr. Lt., Hoffmann, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufg. des 3. Bats. 5. Regts., als Pr. Lt., letzteren dreien mit ihrer bisher. Unif., Polster, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 2. Bats. 26. Regts., als Hauptm., Kunicke, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 32. Regts., v. Arnstedt, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. desselben Bats., diesem mit seiner bisher. Unif, Lindstedt, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgeb. desselb. Bats, Staël v. Holstein, Hauptm. v. d. Artill. 2. Aufg. des 1. Bats. 9. Regts., Geßler, Wulff, Hauptleute vom 2. Aufgeb. des 2. Bats. 14. Regts., diesen beiden mit ihrer bisher. Uniform, Jaekel, Pr. Lt. vom 2. Auf⸗ geb. desselb. Bats., als Hauptm. mit seiner bisher. Uniform, v. Bonin, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 21. Regts., sämmtlichen der Ab⸗
schied bewilligt.
Militair⸗Beamte. “ Durch Verfügung des General⸗Auditoriats. Den 14. Juli.
Nohde, Militairgerichts⸗Aktuarius in Mainz, in gleicher Eigenschaft an das Kommandantur⸗Gericht in Berlin versetzt. Schumann, Kreis⸗ gerichts⸗Büreau⸗Assistent und Aktuarius 1. Klasse in Berlin, zum Mili⸗ tairgerichts⸗Aktuarius in Mainz ernannt.
Nichtamtliches.
Preußen. Erdmannsdorf, 20. Juli. Seine Majestät der König blieben gestern den Tag über fieberfrei und konnten ungehindert arbeiten. In der Nacht hatten Seine Majestät eine leichte Fieber⸗Anregung und werden Allerhöchstdieselbens Vor⸗ sichts halber heut noch nicht ausgehen.
Berlin, 21. Juli. Die in öffentlichen Blättern mehr⸗ fach erwähnte, von dem „Preuß. Wochenblatte“ abgedruckte Depesche Sr. Excellenz des Herrn Minister⸗Präsidenten Freiherrn von Manteuffel an Se. Excellenz den Herrn Grafen von Arnim zu Wien hat folgenden authentischen Wortlaut:
Berlin, den 5. Juli 1855.
Wir verdanken nunmehr der gefälligen Vermittelung des Grafen Esterhazy die vertrauliche Mittheilung des Entwurfs der Erklärung, welche Freiherr von Prokesch, Namens seiner Allerhöchsten Regierung, in Betreff der orientalischen Frage, in der Bundesbersammlung abzu⸗ geben beauftragt werden soll. Nicht minder hat das wiener Kabinet die Güte gehabt, das Cirkular zu nunserer Kenntniß zu bringen, durch welches Graf Buol, unter dem 28sten v. M. die deutschen Regie⸗ rungen von dem beabsichtigten Schritte des Kaiserlich Oesterreichischen Hofes benachrichtigt. Ich habe kaum nöthig, Ew. Excellenz zu versichern, daß diese Schriftstuͤcke der Königlichen Regierung das lebhafteste In⸗ teresse dargeboten haben, und daß wir uns bei deren Beurtheilung von der bundesfreundlichsten Gesinnung gegen das Kaiserlich Oesterreichische Kabinet, so wie von dem aufrichtigen Wunsche leiten lassen, den Aeußerun⸗ gen, zu denen die Bundes⸗Versammlung berufen sein könnte, thunlichst den Charakter der Einmüthigkeit zu geben.
In dieser Beziehung nehme ich vor Allem mit Genugthuung von der in dem Cirkular vom 28sten ausdrücklich enthaltenen Erklärung Akt, daß es sich für den Bund nicht darum handeln kann, neue Verbiadlich⸗ keiten zu uͤbernehmen oder die bestehenden zu erweitern. Daß dies auch mit der diesseitigen Auffassung völlig übereinstimmt, davon geben zahl⸗ reiche in jüngster Zeit von der Königlichen Regierung ausgegan⸗ gene Aktenstücke das unzweifelhafteste Zeugniß, und es könnte des⸗ halb nur die Frage entstehen, ob es, um lediglich an seinen früheren Beschlüssen festzuhalten, überhaupt einer neuen Erklärung Seitens des Bundes bedürfte. Wir würden, hätten wir dabei nur unsere eigenen Verhältnisse im Auge, geneigt sein, diese Frage zu verneinen, da Preußen, schon in seiner Eigenschaft als Europäische Macht, in militairischer Be⸗ ziehung unter allen Umständen in derjenigen Bereitschaft bleibt, die dem Bundesbeschluß vom 8. Februar entspricht. Wenn wir indeß, obwohl die Hoffnung auf Herstellung des Friedens zwischen den kriegführenden Maͤchten zur Zeit nicht in Erfüllung gegangen ist, doch die jüngste Gestaltung der Dinge nach den uns gemachten Mittheilungen in dem Sinne auffassen zu dürfen glauben, daß die aktive Betheiligung am Kriege für Oesterreich in die Ferne gerückt ist und die an eine solche sich knüpfenden Besorgnisse dadurch auch für Deutschland wesentlich ver⸗ bindest sind, so würden wir den Wunsch unserer deutschen Verbündeten,
ie ihnen durch Hen Beschluß vom 8. Februar auferlegten Verpflichtungen 111““ 1 8 “ 1.“ 1.1.“
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in geeigneter Weise, etwa durch Verlängerung des Bereitschafts⸗Termins erleichtert zu sehen, nicht anders als desegherst finden 8lgn 1 Hierüber das nöthige Einverständniß zu erzielen, wird gewiß die Berathung der Sache in den Ausschüssen die beste Gelegenheit bieten, welchen die österreichische Erklärung doch um so mehr wird übergeben werden müssen, als der Wortlaut derselben vorher nicht zur Kenntniß der übrigen deutschen Regierungen gebracht ist, und eine gründliche und dmaerhe 6 Fhe so umfassenden Darlegung, gewiß auch nach der eshane es Kaiserlich bsterrecchezchen Kabinets, unumgänglich as die Königliche Regierung betrifft, so ist der t Dezember⸗Vertrage und den “ E1 schlossen haben, allseitig bekannt. Preußen ist diesem Vertrage, un der an dasselbe gerichteten Einladungen, nicht beigetreten. Eise W drückliche Billigung sowohl dieses Vertrags⸗Abschlusses, als der mit dem⸗ selben im Zusammenhange stehenden Konferenz⸗Verhandlungen würde uns daher mit unserer politischen Vergangenheit in grellen Widerspruch setzen. Wir sind im Voraus überzeugt, daß dies nicht die Absicht des wiener Kabinets sein kann. Wenn wir gern anerkennen, daß dasselbe nachdem es einmal den Dezember⸗Vertrag abgeschlossen, ohne darüͤber mit uns und Deutschland zu berathen und nachdem auf Grund dieser Allianz mit außerdeutschen Mächten auch Fragen, die deutsche Interessen berühren, zum Gegenstand der Besprechung in Wien gemacht wurden besonders durch seine jüngste, die Gefahr des Krieges von Oesterreich, und damit auch von Deutschland abwendende Haltung, nach Kräften im deut⸗ schen Interesse zu wirken bemüht gewesen ist, so würde doch eine rückhaltlose Billigung des ganzen Allianz⸗Verhältnisses das, ungeachtet der augenblick⸗ lichen Divergenz über eine Frage der Ausführung als seinem Zwecke nach fortbestehend ausdrücklich bezeichnet wird und deshalb mit seinen eben tuellen Verpflichtungen im weitern Verlauf der kriegerischen Entwickelung unter den drängendsten Formen wieder zur Geltung kommen kann, eine Solidarität in sich schließen, die Preußen, jetzt wie früher, mit seinen politischen Ueberzeugungen, wie mit der Fürsorge für seine und
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Deutschlands wahre Interessen, unverträglich findet und daher jetzt eben
so offen und loyal ablehnen muß, als gleich nach Abschluß des Dezember⸗ Vertrags. Eine solche Billigung würde, um Me enschmuz cfe de jett, wo es vor Allem Noth thut, Klarheit in die Stellung des Bundes zu bringen, doppelt unerfreulich wären, zu vermeiden, nur dann erfolgen können, wenn und insoweit andererseits auch Oesterreich die von Preußen und Deutschland von ihrem Standpunkt aus konsequent verfolgte Politik ausdrücklich billigte. Aber selbst eine solche nachträgliche gegenseitige Billigung würde, bei Recapitulation der Thatsachen, die Divergenzen der Vergangenheit in vielleicht unerwünschter Weise hervortreten lassen, und wir möchten daher dem Kaiserlichen Kabinet anheim⸗ geben, ob es nicht vorzuziehen wäre, auf dieselbe im Interesse der an gestrebten Einigung beiderseits zu verzichten. 2 „Wir werden in dieser Erwägung die in dem österreichischen Entwurfe einmal von Oesterreich anerkannten unwiderruflich aufrecht erhalten 78 unee. ahgh Umständen zu untrennbares anzes gedachten 4 Punkte bezeichnet wer würde dies über den Bundesbeschluß v0n 9. Dezemnber b. Seben. san ausgehen. Für Deutschland besteht eine solche Verpflichtung nicht. Nur die 2 ersten Punkte hat es beschlossen, sich aneignen und festhalten zu wollen. Seit Nußland erklärt hat, dieselben für sich ebenfalls auch fortan als bindend zu betrachten, so lange Deutschland und Oesterreich nicht am Kriege Theil nimmt, waltet kein Grund ob, dieselben als von dieser Seite gefährdet zu betrachten. Auch diese Punkte erhalten indeß ihren wahren Werth erst durch die Ausführung, und in Bezug auf diese glaubt Preußen sich in seinem und Deutschlands Namen die geeignete Betheiligung wiederholt vorbehalten zu müssen. 8 Was den dritten Punkt betrifft, so bezieht sich derselbe einerseits auf die Erhaltung der Integrität der Türkei, andererseits auf die Ver⸗ minderung des russischen Uebergewichts im Schwarzen Meere. SIw. ersterer Beziehung waltet eine Differenz der Ansichten kaum ob. Oesterreich erklärt seinerseits zum Schutze dieser Integrität die beiden Donaufürstenthümer noch länger besetzt halten zu wollen Inwiefern und auf wie lange dies erforderlich ist, wird der Verständi⸗ gung zwischen Wien und Konstantinopel zu bestimmen vorbehalten blei⸗ ben können, denn die Besetzung der Fürstenthuͤmer ist auf Grund eines Vertrags zwischen Oesterreich und der Pforte erfolgt. Vom deutschen Standpunkte aus ist gerade jetzt der Fall eines russischen Angriffs, den man beim Bundesbeschluß vom 9. Dezember im Auge hatte, wohl weniger als je zu besorgen. Sollten dagegen je die Verhältnisse für die Gefähr⸗ dung des deutschen Gebietes wieder bedrohlicher werden, so steht der Entschluß, die Sicherheit des Vaterlandes zu wahren, gewiß bei allen deutschen Regierungen so fest, daß zu deren Schutz in kürzester Zeit, den Bundespflichten ge mäß, die thatkräftigsten Maßnahmen erfolgen würden. Se. Majestät der König, unser Allergnädigster Herr, ist jedenfalls entschlossen, für diesen heiligen Beruf mit Seiner ganzen ungeschwächten Kraft einzutreten. Ddie Verminderung des russischen Uebergewichts im Schwarzen Meere ist derjenige Punkt, an dessen näherer Feststellung das Einverständniß zwischen Oesterreich und den anderen Kontrahenten des Dezember⸗Ver⸗ trages gescheitert, und wodurch der Schluß der Friedens⸗Verhandlungen überhaupt herbeigeführt ist. Wir enthalten uns jedes Eingehens auf
noch mehr bestärkt dur enthaltene Erklärung, die Grundlagen des rieden zu wollen. Insofern hbierdur erzielende Durchführung der als
die Frage, wer diesen Ausgang herbeigeführt hat, und zollen gern den
auf den Frieden gerichteten Bemühungen des österreichischen Kabinets unsere Anerkennung. — Nachdem dieselben aber nunmehr erfolglos ge⸗ blieben sind, nachdem die Kabinette von Paris und London keinen Zweifel daruͤber lassen, daß sie sich an ihre in den Konferenzen abgegebenen Erklärungen nicht mehr für gebunden halten, bil⸗ den alle die einzelnen Vorschläge, die zur Lösung dieses Punktes in⸗- und außerhalb der Konferenz zur Sprache gekommen sind, nicht sowohl eine bestimmte Basis, zu deren Durchführung eine 8
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