1855 / 193 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

K

8 mungen zu den §§. 16 und 21 derselben Statuten, 6leser in der 8 General⸗Versammlung vom 3. Februar 1 55. Auf Grund des unterm 4. November 1854 vorbehaltlich 98 Bu. stimmung der Kammern zu der der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaf zu bewilligenden beschränkten Zinsgarantie landesherrlich genehmig 8 zwischen dem Königlichen Eisénbahn⸗Kommissariat zu Cöln 22 aber Direction der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft unterm 22. Juni 1854 abgeschlossenen Vertrages und dazu gehörigen Schluß⸗Protokolls vom 25. Oktober 1854 tritt zu den 8* 16, 21 und 76 der Statuten für ie Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft und zu den unterm 1. Sep⸗ tember 1853 Allerhöchst bestätigten Zusatzbestimmungen zu den §§. 16 und 21 derselben Statuten 8Ser ria ai ein: Für den Fall, daß der Reinertrag der Cöln⸗ (Deutz⸗) Gießener ahn mit der Zweigbahn nach Siegen und der Rheinbrücke nicht hin⸗ reicht, um die Zinsen des vorläufig angenommenen resp. unter Zuziehung eines Kommissars des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe unnd öffentliche Arbeiten berechneten und festgestellten Anlage⸗Kapitals unter Anrechnung eines halben Prozents, dessen Risiko die Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft unbedingt allein trägt, vollständig zu decken, wird 13 Ekn- ihm nach §. 16 1V. der Statuten der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ Gesellschaft zustehenden dritten Theile vom Ueberschusse üͤber fünf Pro⸗ zent und aus den ihm nach §. 21 J. c. zustehenden Dividenden, sofern diese Beträge nicht durch die unterm 1. September 1853 Allerhöchst bestäͤtigte erste Zusatzbestimmung zu den §§. 16 und 21 der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Statuten in Anspruch genommen werden, resp. in Anspruch genommen werden können, und 2) aus einer Summe von Funfzig Tausend Thalern jährlich aus den dem Staate von seinen Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Actien zufließen⸗ den Zinsen soweit die betreffenden Beträge ad a. der nöthige Zuschuß geleistet. 8 Zur Sicherung eines für die Deckung etwaiger Zinsen⸗Ausfälle ausreichenden Garantie⸗Fonds verzichtet der Staat auf die ihm in der unterm 1. September 1853 Allerhöchst bestätigten dritten Zusatz⸗ bestimmung zu den §§. 16 und 21 der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Statuten eventualiter eingeräumte Befugniß, den angesammelten Fonds weniger einer Summe von Einhundert Tausend Thalern nach Anleitung der §§. 16 und 21 der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ Statuten zu verwenden, und übernimmt er die Verpflichtung, sowohl die ihm aus dem Cöln⸗Min⸗ dener Eisenbahn⸗Unternehmen zustehenden Ueberschüsse und Dividenden, so weit sie von der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft als Garantie fuüͤr die Verzinsung der Oberhausen⸗Arnheimer Zweigbahn nicht weiter in Anspruch genommen werden können, als auch den im vorhergehenden Artikel erwähnten Betrag von jährlich Fünfzig Tausend Thalern aus den Zinsen von seinen Coͤln⸗Mindener Eisenbahn⸗Actien, letztere vom Jahre 1854 an, so lange selbst anzusammeln und nebst den, von den angesammelten Beträgen aufkommenden Zinsen abgesondert und lediglich zum Zwecke dieser Ga⸗ rantie zu verwatten, bis das Unternehmen der Cöln⸗ (Deutz⸗) Giessener

Bahn nebst Zweigbahn nach Siegen, verbunden mit der Rheinbrücke oder

e“

me nach erfolgter Amortisation des Anlage⸗Kapitals für die Brücke, die erstere Unternehmung allein während fünf hinter einander folgender Jahre einen so hohen Reinertrag aufgebracht haben wird, daß die Cöln⸗ Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft zur vollständigen Deckung der Zinsen des resp. Anlage⸗Kapitals in keinem Jahre mehr als ein halbes Prozent hat zuschießen müssen. G

Bei Berechnung der Höhe des Anlage⸗Kapitals kommt der in §. 4

unterm 22. Juni 1854 abgeschlossenen Vertrages vorausgesetzte zins⸗ freie Kapitalbeitrag der Stadt Cöln und der Rbheinischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft zum Betrage von Fünfhundert Tausend Thalern in Abzug.

Wrlt. 3.

Mit dem vorgedachten Zeitpunkt hört für die den Gegenstand des Vertrages vom 22. Juni 1854 bildenden neuen Unternehmungen die Ga⸗ rontieleistung des Staats mit den angesammelten Ueberschüssen, Zinsen und Dividenden aus dem Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Unternehmen für mnmer auf, und ist der Staat rücksichtlich aller angesammelten Fonds, die er zu beliebigen Zwecken, jedoch nicht zur Amortisation von Cöln⸗ Min⸗ dener Eisenbahn⸗Actien verwenden darf, nur noch verpflichtet, eine Summe don Dreihundert Tausend Thalern als einen eisernen Garantiebestand zu reserviren, den er so lange und so oft es erforderlich werden sollte, aus den ihm aus dem Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Unternehmen zufließenden Einnahmen wieder zu kompletiren gehalten sit. 8 Art. 4. EWEWW Die nach den unterm 1. September 1853 Allerhöchst bestätigten bei⸗ den ersten Zusatzbestimmungen zu den §§. 16 und 21 der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Statuten anzusammelnden Fonds bilden für beide Unterneh⸗ mungen bergestalt einen gemeinschaftlichen Garantiefonds, daß aus dem⸗ selben auch für die durch den Vertrag vom 22. Juni 1854 begründeten Unternehmungen die etwa erforderlichen Zinszuschüsse schon vor Eintritt des in der unterm 1. September 1853 Allerhöchst bestätigten dritten Zusatzbestimmung zu den §§. 16 und 21 der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ Statuten bestimmten Zeitpunktes geleistet werden können.

1G Art. 5. u Das in den Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Statuten und in der unterm 1. September 1853 Allerhöchst bestätigten dritten Zusatzbestimmung zu 66 und 21 der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Statuten vorbehaltene Aeten 8 gGLosung und Amortisation von Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ dieser Zeit 8 ilt beschränkt, resp. dessen Ausübung fistirt, daß während dekan 2) 2* infen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel

4† Fere und auf die bis Ende 1854 amortisirten Actien fallen, veit sie nicht durch die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 in

. Anspruch genommen werden, zur alljährlichen Amortisation des deurch den Brückenbau erforderlich gewordenen zinspflichtigen An⸗ lagekapitals verwendet werden, 1 b) der Staat darauf verzichtet, mit den ihm aus dem Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Unternehmen zustehenden Dividenden, welche auf das von 8 ihm übernommene Siebentel der Actien und auf die amortisirten Actten fallen, oder zum Betrage dieser Dibidenden mit Zuschüssen 1 sonstigen Fonds Actien der Cöln⸗Mindener Eisenbahn zu amor⸗ ttisiren, c) der Staat ferner darauf verzichtet, den im §. 21 Nr. 1 der Cöln⸗ 8 Mindener Eisenbahn⸗Statuten erwähnten Amortisationsfonds durch Zuschüsse aus sonstigen Fonds zu erhöhen. 1 Nach Ablauf der funfzehnjährigen Frist dürfen die von da ab lau⸗ fenden Zinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel der Actien und auf die amortisirten Actien fallen, so wie die Dividenden wieder zur statutenmätigen Actien⸗Ausloosung verwendet werden, so weit sie nicht zur Deckung von Zinsen-⸗Ausfällen erforderlich bleiben. Eben so tritt alsdann auch das Recht des Staats wieder ein, den im §. 21 Nr. 1 der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Statuten erwähnten Amortisations⸗ fonds jährlich aus anderweiten Mitteln auf ein Prozent des Actien⸗ Kapitals zu erhöhen. Art. 6.

Der Staat begiebt sich des nach §. 76 der Cöln-Mindener Eise bahn⸗Statuten ihm zustehenden Rechts, die Administration und den Be⸗ trieb der Cöln⸗Mindener Eisenbahn für den Fall zu übernehmen, daß er in Folge seiner Garantie⸗Verpflichtung genöthigt sein sollte, in fünf auf einanderfolgenden Jahren einen Zuschuß zu leisten, oder in Einem Jahre mehr als ein und ein halbes Prozent des nach §. 9 resp. §. 15 der Statuten festgesetzten Actien⸗Kapitals zuzuschießen, insofern diese Zu⸗ schüsse durch die ungünstige Nentabilität der den Gegenstand des Ver⸗ trages vom 22. Juni 1854 bildenden neuen Unternehmungen nöthig ge⸗ worden sind.

Awt. 7.

Zur Amortisation des zinspflichtigen Anlage⸗Kapitals der Rhein⸗ brücke sammt Zubehör kann der Staat nach Belieben verwenden:

a) die aus dem Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Unternehmen angesammelten Ueberschüsse und Dividenden, sobald die Garantieleistung mit den— selben nach Art. 3 für immer aufhört, so wie die ferner fällig wer⸗

ddenden Ueberschüsse und Dividenden,

b) Zuschüsse von beliebiger Höhe, so daß der Staat gegen Tilgung des noch nicht amortisirten Anlage⸗Kapitals die Brücke jederzeit er— werben kann.

Zur gedachten Amortisation müssen aber alljährlich verwendet

g9) die Zinsen der mit den Beträgen ad a, b u

verden:

c) die Zinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel der Actien der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft und auf die bis Ende 1854 amortisirten Actien fallen, nach Abzug des zum Ga⸗ rantiefonds fließenden Betrages von Funfzig Tausend Thalern, oder nach Ablauf der im Art. 5 bestimmten Sistirungsfrist eine ent⸗

sprechende Summe aus anderweiten Fonds,

isterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Gewerbeschule in Bielefeld ist das Recht zur Abhaltung von Entlassungs⸗Prüfungen nach dem Reglement vom 5. Juni 1850

1 2. 8 bin 8

Allgemeine Verfügung vom 31. betreffend die an besoldete Staatsbeamte aus Staatsfonds zu gewährenden Gebühren für sach⸗ 8. Verordnung vom 29. März 1844 (Gesetz⸗Samml. S. 73). Amtliche Ausgabe der Gerichtskosten⸗Gesetze vom Jahre 1854. S. 11

89 1.

Zur Beseitigung der Zweifel, in welchen Fällen besoldete Staatsbeamte, wenn sie als Sachverständige in gerichtlichen An⸗ gelegenheiten an ihrem Wohnorte zugezogen werden, auf Gebühren, sofern diese aus Staatskassen zu gewähren sind, Anspruch haben, wird im Einverständnisse mit der Königlichen Ober⸗Rechnungs⸗ kammer hierdurch Folgendes bestimmt: 1 1) Den remunerirten Staatsbeamten können Arbeiten, welche sie in der Eigenschaft als Sachverständige während der Büreau⸗ zeit anfertigen, nicht noch besonders aus der Staatskasse be⸗ zahlt werden. Dasselbe gilt von der weder mit Versäumniß 6 8. noch mit besonderer Mühwaltung verbundenen Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins Behufs der mündlichen Ver⸗ nehmung. *† 2) Haben dagegen remunerirte Staatsdiener als Sachverständige 9 b

5. Artill. Regt., v. Graevenitz I., Sec. Lt. vom Garde⸗Artill. Regt.,

lassung in seinem Kommando beim Kriegsministerium, zum aggr. Hauptm.

Goertz, Sec. Lt. vom 3. Drag. Negt., zum 1. Oktober d. J. von dem

in gerichtlichen Angelegenheiten Arbeiten, welche mit ihrem Amte nicht in Verbindung stehen, neben ihren Amtsgeschäften übernommen und außerhalb der Dienststunden ausgeführt, so gebührt ihnen dafür eine Vergütung aus Staatskassen. Insofern diezubewilligenden Gebühren nicht durch besondere Verordnungen festgesetzt sind, ist der Betrag der Entschädigung nach den

Säßen der Verordnung vom 29. März 1844 in den §§. 1

und 4 zu bemessen.

Die vorstehenden Bestimmungen 2 Sachverständige zur Vergleichung von Handschriften zuge⸗ zogenen Kanzleibeamten Anwendung. Den gedachten Be⸗ aamten sind demnach in nicht zahlbaren Sachen Gebühren aus

Staatskassen zu bewilligen, wenn sie ein schriftliches Gut⸗

finden auch auf die als

achten außerhalb der Dienststunden erstattet haben, so wie in

dem Falle, wenn sie Behufs der Abgabe eines protokollarischen

Gutachtens genöthigt gewesen sind, vorher und zwar außer⸗ healb der Büreauzeit, sich aus den Akten zu informiren. Die Gerichtsbehörden haben hiernach in den betreffenden Fällen

Berlin

Der Justiz⸗Minister Stimons.

sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Aus⸗ schluß derer im Bezirk des Appellations⸗ gerichtshofes zu Clnmnug.

G 1.““

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche c. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

Den 1. August. Erbprinz zu Schaumburg⸗Lippe, Oberst⸗Lieut. Armee, zum Obersten befördert. b 8 Schaumann, Pr. Lt. vom Garde⸗Artill. Regt., zum Hauptm. im

zum Pr. Lt., Müller, Pr. Lt. aggr. dem 4. Artill. Regt., unter Be⸗

des 8. Artillerie⸗Regts., Bartels, P. Fähnr. vom 4. Artill. Regt., zum außeretatsm. Sec. Lt., Bar. v. Troilo, Sec. Lt. v. 5. Artill. Negt., zum Pr. Lt. befördert. Theiler, Pr. Lt. à la suite des 8. Artill. Regts., Wolf, Sec. Lt. à la suite desselb. Regts., von der komb. Festungs⸗ Irtillerie⸗Abtheilung, ins 8. Artill. Negt., Giese, Pr. Lt. vom 8. Artill. kegt., Breusing, Sec. Lt. von dems. Regt., unter Führung à la suite dieses Regts., zur komb. Festungs⸗Artillerie⸗Abtheilung versetzt. 6“ Den 4. August. v. Wedell, Major und Esc.⸗Chef vom 6. Kür. Regt., zum etatsm. absoffizier, v. Lüderitz, Pr. Lt. von dems. Regt., unter Entbindung on dem Kommando als Adjutant der 5. Division, zum Rittmeister, v. Diebitsch, Sec. Lt. von dems. Regt., z. Pr. Lt., Gr. v. Zedlitz⸗ Trützschler, Unteroff. von dems. Regt., zum P. Fähnr. befördert. v. Kotze, P. Fähnr. von dems. Regt., zum 26. Inf. Regt. versetzt. John, Pr. ft. vom 2. Ulan. Regt., als Adjut. zur 5. Division kommandirt. von

Kommando als Lehrer bei der Militair⸗Reitschule entbunden. v. Gell⸗

horn I., Sec. Lt. vom 4. Hus. Regt., zum 1. Oktober d. J. als Lehrer vbei der Militair⸗Reitschule kommandirt. . Den 6. August. Buar. vb. d. Goltz, Maj. u. Esk.⸗Chef im 1. Hus. Rgt., zum etatsmäßigen

Stabsoffizier, v. Klingspor, Frhr. v. d. Goltz, Pr. Lts. von demselb.

Regt., zu Nittmeistern, Schach v. Wittenau, v. d. Gröben 1I., Sec.

Lts. von dems. Regt., zu Pr. Lts., Oßmann, Ulan vom 8. Ulan. Regt., b. K r, v. Horn, du Fresne de Francheville, Unteroffizier .Inf. Regt., zu Port. Fähnrs., Kossack, P. Fähnr. vom 4. Inf. Regt., zum Sec. Lt., Siehr. Unteroff. von dems. Regt., zum P. Fähnr. befördert. v. Sydow, Sec. Lt. a. D., früher im 3. Kür. Regt., der Char.

als Pr. Lt. mit der Uniform dieses Regts. beigelegt. v. Nostitz, Füsilier

vom 7. Inf. Regt., Wollenhaupt, char. P. Fähnr. vom 18. Inf. Regt,, zu P. Fähnrs. befördert. EeekEee deer Larhweyht 1161616

EI11I1X1X“ v rgg Den 2. August. FrrNrantzen, Sec. Lt. von der Artill. 2. Aufgeb. des 2. Bats. 25. Regts., zum Pr. Lt., Boettcher, Wachtm. vom 1. Bat. 1. Regts., V Brauns, Vice⸗Feldw. vom 3. Bat. 4. Regts., Dulheuer, Lemmer, Vice⸗Feldw. vom 2. Bat. 16. Negts., Nibonitsch, Vice⸗Feldw. vom 3. Bat. 16. Regts., sämmtlich von der Artill., zu Sec. Lts. bei der Artill. 1. Aufgeb., Siebelist, Sergeant vom 1. Bat. 17. Regts., de Haas, Unteroff. von dems. Bat., beide von der Artill., zu Sec. Lts. beim Train 1. Aufgeb. befördert.

Den 4. August.

v. Beyer, Kuhlwein, Sec. Lts. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats.

offiziere von demselb. Bat.,

8. Regts F Lt. bvom 2 gts., v. Foller, Sec. Lt. bvom 2. Aufgeb. hes 3. Bats. n

es 3. Bats. 8. Regts., 30

zu Pr. Lts., Billig, v. Notz, Hirsekorn, Tilmann, v. Röder,

Vice⸗Feldw. vom 3. Bat. 8. Regts., Wolff, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. 12. Regts., v. Wilucki, Kühnast, v. Patow, Unteroff. vom 2. Bat. 12. Regts., Rüster, v. Garn, Bensieg, Vice⸗Feldw. vom 3. Bat. 12. Regts., Doering, v. Gerlach, Krech, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. 20. Regts., Wentzel, Noack, v. Salpius gen. v. Oldenburg, Wagner, v. Wulffen, Bork, Fülleborn, Martins, Hergen⸗ hahn, v. Roeder, Holz, Rommel, Heilborn, Vice⸗Feldw. vom 3. Bat. 20. Regts., Schwahn, Zimmermann, v. Dömming, v. Lücken, v. Bülow, v. Stülpnagel, Hegewaldt, Vice⸗Feldw vom 1. Bat.24. Regts., Wilzer, v. Arnim, Gründler, v. Schuck⸗ mann, Schulze, Vice⸗Feldw. vom 2. Bat. 24. Negts., v. Wurmb

Gericke, Franz, Bandow, Zenker, Wellenberg, Goldmann, v. Köll er, Vice⸗Feldw. vom Landw. Bat. 35. Inf. Regts., sämmtlich zu Sec. Lts. des 1. Aufgeb., Krüger I., Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des Ldw. Bats. 35. Inf. Regts., zum Hauptmann befördert. Bothe, Pr. Lt. vom 1. Bat. 12. Regts., von der Kavall. 2. Aufgeb., zum Train 1. Auf⸗ gebots, Lessing, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 20. Regts., von der Infant. zur Kavall. bersetzt. Hilpert, Seec. Lt. von der Artill. 2. Aufgeb. des 1. Bats. 2., ins 1. Bat. 24. Regts., v. Pochhammer, Sec. Lieut. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 2., ins 2. Bat 24. Regts., Buchner, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 2. Bats. 2. Regtsz., ins Ldw.

Bat. 35. Inf. Regts. einrangirt. ö“

Jachmann, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. 1. Regts., Krause, Riche⸗ lot, Born, Batz, Unteroff. von demselb. Bat., Kühn, Brodthag, Hoffmann, Unteroff. von der Kav. desselb. Bats., Schröder, Unter⸗ offizier vom 2. Bat. 3. Regts., Henne, v. Gotzkow, Unteroff. vom 1. Bataillon 4. Regiments, Keber, Vice⸗Feldwebel vom 3. Bataillon 4. Regiments, Paleske, Maier, Sponnagel, Weigel, Unter⸗ 2 1 Chales de Beaulier, Nordmann, Unteroffiz. von der Kav. desselb. Bats., sämmtlich zu Sec. Lts. 1sten Aufgeb. befördert. v. Kahlden, Sec. Lt. vom Train 1. Aufgeb. des 2. Bats. 14,., ins 2. Bat. 1. Regts., Hoffheinz, Sec. Lt. vom 2ten Aufgeb. des 2. Bats. 3., ins 1. Bat. 3. Regts., Benkendorff, Sec. Lt. vom Train 1. Aufgeb. des 2. Bats. 5., ins 1. Bat. 5. Regts. ein⸗ rangirt. Krüger, pens. Feldwebel vom 3. Bat. 4. Regts., der Char. als Sec. Lt. beigelegt. Deetz, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 7. Regts., zum Hauptm., Kunkel, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3ten Bats. 19. Negts., zum Pr. Lt., Conrad, Schuppe, Fellbaum, Vice⸗Feldw. vom 3. Bat. 6. Regts., Freilinghaus, Vice⸗Feldw. vom 2. Bat. 7. Regts., Jaeckel, Vice⸗Feldwebel vom 3. Bataillon 7. Regiments, Sachse, Vice⸗Feldwebel vom 1. Bat. 18. Regi⸗ ments, Czwalina, Unteroffizier von demselben Bataillon, alle 7 zu Sec. Lts. 1. Aufgeb., v. IJke, Dionysius, Moritz, Vice⸗Wachtm. von demselb. Bat., zu Sec. Lts. bei der Kav. 1. Aufg., Glaubitz, Lange, Wachtm. a. D., früher im 7. Hus. Regt., zu Sec. Lts. beim Train 1. Aufgeb. des 1. Bats. 18. Regts., Schatz, Giede, Will⸗ mann, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. 19. Regts., v. Sczaniecki, Unteroff. von dems. Bat., Hartog, Unteroff. vom 3. Bat. 19. Regts., alle 5 zu Sec. Lts. 1. Aufgeb. befördert. Lange, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 22., ins 2. Bat. 7. Regts. einrangirt. CAbbschiedsbewilhigunmngen ec.

11“ Den 2. A ugust. .

Hoburg, Hauptm. vom 1. Artill. Regt., als Major mit der Armee⸗ Uniform, Aussicht auf Civilversorg. und Pension, v. Wittich, Pr. Lt. von dems. Regt., als Hauptm. mit der Regts.⸗Unif., Aussicht auf Civil⸗ versorg. und Pension, Schuch, Sec. Lt. vom 8. Artill. Regt., als Pr. Lt. mit der Armee⸗Unif. und Pension, sämmtlichen der Abschied bewilligt. Trost, außeretatsm. Sec. Lk. vom 2. Artill. Regt., scheidet aus.

Den 6. August.

Gr. v. Strachwitz, Major und etatsm. Stabsoffizier vom 1. Hus. Regt., als Oberst⸗Lieut. mit Pension, der Abschied bewilligt. Metzner, Sec. Lt. vom 6. Inf. Regt., scheidet aus. Schwarzer, Sec. Lt. vom 18. Inf. Regt., als Pr. Lt. mit der Armee-⸗Unif., der bedingten Aus⸗ sicht auf Anstellung im Civildienst und Pension, der Abschied bewilligt.

Pei d eir Lansdwehr: Den 4. August.

Schmidt, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 2. Bats. 24. Regts., Krüger II., Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des Ldw. Bats. 35. Inf. Regts., beiden als Hauptleuten mit ihrer bisher. Uniform, v. Bojanowski, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. des 3. Bats. 24. Regts., der Abschied

irimn Dien 6“

v. Keller, Rittm. von der Kav. 2. Aufgeb. des 1. Bats. 3. Regts. als Major mit seiner bisherigen Unif., Niebensahm, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des Ldw. Bats. 33. Inf. Regts., v. Ciesielski, Pr. Lt. von der Artill. 1. Aufgeb. des 3. Bats. 19. Regts., der Abschied be⸗ 1s NiHna. Zuli ““

Grubert, Assistenzarzt vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 21. Landw. Regts., der Abschied bewilligt. Dr. Klönne, Unterarzt vom Kaiser Alexander Gren. Regt., Dr. Kupke, Unterarzt vom 5. Artill. Regt., Dr. Brock, Unterarzt vom 29. Inf. Regt., zu Assistenzärzten ernannt.

Den 2. August. 1

Nachstehenden resp. im Reserve⸗ und Landwehr⸗Verhältniß befindlichen Aerzten und Wundärzten: Dr. Elgnowski vom 3, Dr. Neufeldt vom 4., Dr. Stropp vom 2., Dr. Uttech vom 12., Dr. Liebert, Dr. Finklenburg, Dr. Meulenbergh vom 20, Dr. Winckler, Dr. Lhamhayn vom 27., Dr. Dittrich vom 10., Dr. Kuschel, Dr. Geldner vom 23., Dr. Funck vom 29. Landwehr⸗Regiment, Dr. Mitt⸗ weg vom Landw. Bat. 36. Inf. Regts., Dr. Schmitz vom Landw. Bat. 39. Inf. Regts., der Charakter als Assistenzarzt verliehen.

1

* 8 88

11““