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zu der Oberschlesischen Stamm⸗Actie Litt.
Der Producent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Stamm⸗Actie neu auszu⸗ fertigenden Dividendenscheine für die nächsten fünf Jahre.
Breslau, den “ der Verwaltungsrath der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellsch ök“ Der Haupt⸗Rendant.
8 S 8 5 ““ zu der Oberschlesischen Stamm⸗Actie Litt. 8
Der Producent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung ein e
gegitimation die für die vorstehend bezeichnete Stamm-Actie neu auszu
fertigenden Zins⸗Coupons für die nächsten fünf Jahre. Breslau, den 1 G Der Verwaltungs⸗Rath der Oberschlesischen Eisenbahn.
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III. “ zu der Oberschlesischen Prioritäts⸗Actie Littö.....
Der Producent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts⸗Actie neu aus⸗ zufertigenden Zins⸗Coupons für die nächsten fünf Jahre. G Breslau, den b 1b Der Verwaltungs⸗Rath der Oberschlesischen Eisenbahn.
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Allerhöchster Erlaß vom 20. August 1855 — be⸗ treffend die Genehmigung zur Errichtung einer Handelskammer in Insterburg für die Stadt und sec7cen Kreie Inderburg. Auf den Bericht vom 15. August d. J. genehmige Ich di Errichtung einer Handelskammer in Insterburg für die Stadt und den Kreis Insterburg. Die Handelskammer soll aus sechs Mit⸗ gliedern bestehen, für welche drei Stellvertreter gewählt werden. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche Handel⸗ und Gewerbetreibende der Stadt und des Kreises Insterburg berechtigt, welche in der Steuerklasse der Kauf⸗
leute mit kaufmännischen Rechten eine Gewerbesteuer von wenig⸗
.
stens zwölf Thalern jährlich entrichten. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. Februar⸗ 1848 über die Er⸗ richtung von Handelskammern Anwendung. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
1 Sanssouci, den 20. August 1855. “
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“ Friedrich Wit
Fvgon der Heydt. 8
l, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
öffentliche Arbeiten. 8
Cirkular⸗Erlaß vom 23. Juni 1855 — betreffend die Beschäftigung der Strafgefangenen bei öffent— lichen Bauten und Arbeiten.
Seite 921.)
MiIit Bezugnahme auf die Cirkular⸗Verfügung des Herrn
Ministers des Innern vom 21. April d. J., in Betreff der Be⸗
schäftigung der Strafgefangenen außerhalb der Anstalt, veranlasse V 8 c 88 hnigliche 1eee die dort ertheilten Vorschriften den Beaubeamten Ihres Bezirks zur Berücksichtigung in den Fällen, in welchen Strafgefangene zu öffentlichen Bauarbeiten verwendet wer⸗ den sollen, bekannt zu machen. Sofern sich Gelegenheit zu solcher
Beschäftigung von Strafgefangenen darbietet, ist über den Erfolg jener Anordnungen zu berichten, nach Befinden auch das etwa her⸗ V
8 22 7 2⁷ 2 2 4 8 vortretende Bedürfniß ergänzender Bestimmungen, mit Darlegung
Berlin, den 23. Juni 1855. er Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arb Rvon Pommer⸗Esche
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sämmtliche Königliche Regieruugen ud— an das Polizei⸗Präsidium zu Berlin. ““ 1
. . 111“ ügung vom 21. April 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 120
der zur Abhülfe geeignet erachteten Vorschläge, zur Sprache zu V
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. 1“ (11 1ö11“
Akademie der Künste.
Verenmn itß der Vorlesungen und praktischen Uebungen bei der Königlichen Akademie der Künste in dem Winter⸗
Halbjahre vom 1. Oktober d. J. bis Ende Märzk.
A. Fächer der bildenden Künste. bo
) Zeichnen und Modelliren nach dem lebenden Modell: geleitet von den Mitgliedern des Senats der Akademie. Unterricht in der Composition und Gewandung: Professor von Kloeber.
Zeichnen und Malen im Königlichen Museum und der Aka⸗
demie: Professor Herbig.
Anatomie: Professor Dr. du Bois⸗Reymond.
Zeichnen nach Gyps⸗Abgüssen (Antike): Professor Daege. Modelliren nach der Antike: Professor A. Fischer. Vorbereitungs⸗ und Prüfungs⸗Klasse: die P
Herbig und Holbein. 11“
8) Landschaftszeichnen: Professor Schirmer.
9) Zeichnen der Thiere, besonders der Pferde: Professor Eybel.
10) Zeichnen nach anatomischen Vorbildern und Proportionen des menschlichen Körpers: Lehrer Domschke.
11) Die Projection, Schatten⸗Construction, Perspective, verbun⸗ den mit Aufgaben aus den historisch⸗ wichtigen Bauarten: Professor Beckmann.
12) Kupferstechen: Prof. Buchhorn, vertreten durch Prof. Mandel. 8
13) Schwarzkunst auf Stahl: Professor Lüderitz.
14) Holz⸗ und Formstechen: Professor Gubitz.
15) Schrift⸗ und Kartenstechen: Lehrer Reyher.
16) Metallgraviren und Steinschneiden: Professor K. Fischer.
17) Bronzegießen: Lehrer Heinr. Fischer.
18) Kunstgeschichte: Professor Dr. Guhl.
19) Mythologie: Professor Dr. Geppert.
20) Geschichte des Kostüms: Maler Weiß.
B. Bausfecbher.
21) Die Lehre von der zweckmäßigen Anlegung der Gebäube, ver⸗ bunden mit praktischen Uebungen in Entwerfen derselben: Professor Rabe. Privatim wird Derselbe vortragen: a) Die Lehre von den Constructionen, oder: wie die Gebände und jeder einzelne Theil derselben den Forderungen der Festig— keit gemäß zu errichten sind. b) Die Geschichte der Bau⸗ kunst bis zur gegenwärtigen Zeit, verbunden mit der Beschrei⸗ bung der verschiedenen Bauwerke der Vorzeit und Gegenwart.
) Zeichnung und Composition architektonischer Decorationen:
Professor Bötticher.
23) Entwerfen der Gebäude: Professor Strack. Constructionen: Derselbe.
24) Perspektive für Architekten: Professor Beckmann.
25) Modelliren architektonischer Verzierungen und Glieder: Prof.
26) Lehre der Harmonie: Musik⸗Direktor Bach.
27) Doppelter Contrapunkt und Fuge: Derselbe.
28) Choral⸗ und Figural⸗Styl: Derselbe. 8
29) Freie Vokal⸗Composition: die Musik⸗Direktoren Bach und Grell.
D. Bei der mit der Akademie verbundenen allge⸗ meinen Zeichnenschule.
31) Freies Handzeichnen: unter Leitung des Lengerich und eines Assistenz⸗Lehrers.
E. Bei der mit der Akademie verbundenen Kunst⸗ und Gewerkschule.
32) Freies Handzeichnen: die Professoren Herbig, Len⸗ gerich, Holbein und die Lehrer Schütz und Linger.
33) Modelliren nach Gypsabgüssen ꝛc.: Professor A. Fischer.
34) Geometrisches und architektonisches Reißen: die Professoren Zielke und Stövesand.
Für die Unterrichtsgegenstände von Nr. 1 bis 31 sind die An⸗ meldungen im Akademie-Gebäude von Mitte September bis Ende Oktober jeden Mittwoch von 12 bis 2 Uhr, und für Nr. 32 bis 34 jeden Sonntag von 9 bis 11 Uhr ebendaselbst.
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a) Bau⸗
Diejenigen, welche sich für eins der Kunstfächer anmelden
wollen, müssen ihre Schulzeugnisse vorlegen. Berlin, den 20. August 1855. 1 Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Vice⸗Direklor. 1
üslichten der Polizei⸗Verwaltung eben so wenig, als die Verpflich⸗
Die Königliche Akademie der Künste hat den Glasmaler Julius Glinski hierselbst, Maler in dem Königlichen Institute für Glasmalerei, nach vorgelegten Proben und Nachweisung zahlreicher von ihm ausgeführter Arbeiten, zu ihrem akademischen Künst⸗ ler ernannt und das Patent für denselben unter heutigem Datum
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Direktorium und Senat
Dr. E. H. Toelken, Geheim. Regierungsrath ꝛc. Secretair der Akademie.
Professor Herbig, Vice⸗Direktor.
hH 1 . 8— Erlaß vom 12. Mai 1855 — betreffend zu⸗ lässigkeit des direkten Schriftwechsels der Behör
den mit den Königlichen Missionen im
Auslande.
Die Polizei⸗Direction zu N. hat die Vermittelung der König⸗ lichen Gesandtschaft zu St. Petersburg in Anspruch genommen, um über den gegenwärtigen Aufenthalt des im Jahre 1852 nach Ruß⸗ land verzogenen N. Nachricht zu erhalten.
Nach der jetzt durch das Ministerium der auswärtigen Ange⸗ legenheiten hierher gelangten Mittheilung der Königlichen Gesandt⸗ schaft befindet sich der N. gegenwärtig mit seinem Sohne auf dem Gute N., Kreis N., Gouvernement N.
Indem die Königliche Regierung veranlaßt wird, der Königlichen
Polizei⸗Direction daselbst bei Rückgabe der angeschlossenen Verhand⸗ lung vom 27. Juli v. J. und deren Anlagen die obigen Notizen mitzutheilen, wird Dieselbe zugleich aufgefordert, der Polizei⸗
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Direction und den übrigen Verwaltungs⸗Behörden dortigen Bezirks
die bestehenden Bestimmungen in Erinnerung zu bringen, wonach eine direkte Korrespondenz jener Behörden mit den Königlichen Missionen im Auslande nicht statthaft ist. 1“ Berlin, den 12. Mai 1855. b ““ Abschrift hiervon erhält die Königliche Regierung nachrichtlich
und um in gleicher Weise den Behörden die Bestimmungen wegen Unzulässigkeit des direkten Schriftwechsels mit den Königlichen V Missionen im Auslande in Erinnerung zu bringen.
Berlin, den 12. Mai 1855. 8
8
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Der Minister des Innern. von WEalhre
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8 An e 1““ sämmtliche Königliche Regierungen ein⸗
*
schließlich der zu Sigmaringen. 8
Bescheid vom 21. Juni 1855 — daß die Rechte und Pflichten der Polizei⸗Verwaltungnicht nothwendig durch den Fortbestand ritterschaftlichen Besitzes 1
11 Auf den Bericht vom 14. Februar d. J., die Polizei⸗Verwal⸗ tung in den Ortschaften N. betreffend, wird der ꝛc. zu⸗ vörderst darin beigetreten, daß, wenngleich das Gut N. durch die Löschung in der Ritterguts⸗Matrikel des N. Kreises die Eigenschaft eines Rittergutes verloren hat, hieraus das Erlöschen der mit dem gedachten Gute verbundenen Rechte und
8
g des Staates, solche zu übernehmen, gefolgert werden kann. Auch ist es als ganz richtig anzuerkennen, daß die Rechte und pflichten der Polizei⸗Verwaltung kein nothwendiges Annexum der Gerichtsherrlichkeit sind, so daß sie mit dem Erlöschen der letzteren zugleich aufhören müßten, daß vielmehr auch in solchen Fällen, in denen die Gerichtsbarkeit erloschen ist, die Polizei⸗Verwaltung gleichwohl noch als fortbestehend angesehen werden kann und muß. Hinsichtlich der Bedenken, welche gegen das Fortbestehen dieser Polizei⸗ Verwaltung etwa aus dem §. 91 Titel 7 Theil IH. des Allgem. Landrechts hergeleitet werden könnten, schließe ich mich den usführungen in dem Justitiariats⸗Gutachten vom 25. Dezember 1854 an, welches dem Berichte der ꝛc. beiliegt, und nehme hiernach an, daß die Rechte und Pflichten der Polizei⸗Verwaltung nicht nothwendig durch den Fortbestand ritterschaftlichen Besitzes bedingt
sein müssen. 8öir E
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Dites vorausgeschickt, scheint es nach Lage des Spezialfalles zweckmäßig und zulässig, den Besitzer des Restgutes, welcher, man mag das Gut als total dismembrirt ansehen oder nicht, jedenfalls hierzu verpflichtet erscheint, wegen Verwaltung der Polizei resp. Bestellung eines Stellvertreters in Anspruch zu nehmen, wobei demselben jedoch unbenommen bleiben muß, sich wegen der Kosten mit den anderen Theilgutsbesitzern auszugleichen.
Demgemäß das Weitere anzuordnen, wird der ꝛc. überlassen. Ff Berlin, den 21. Juni 1855.
Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Hinckeldey.
An die Königliche Regierung zu N.
1 Juli betreffend die Heranziehung der Pensionen emeritirter Geist⸗ licher und Schullehrer zu den Kommunalsteuern.
Cirkular⸗Erlaß vom 22. Juli 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 189 S. 1449.) Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 143 S. 971.)
„Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 23. August v. J., betreffend die Nichtheranziehung der Pensionen emeritirter Geistlicher und Schullehrer zu der Kommunalsteuer, eröffnet, daß die erste darin gestellte Frage:
ob unser gemeinschaftlicher Cirkular⸗Erlaß vom 22. Juli v. J.
nur da zur Anwendung gebracht werden solle, wo die Gemeinde⸗
Ordnung vom 11. März 1850 nicht eingeführt sei? bejaht werden muß.
„Die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822 werden in solchen Gemeinden, wo jene Gemeinde⸗Ordnung zur Zeit noch gilt, nur so weit für noch Platz greifend angesehen werden können, als dies durch den besonderen diesfälligen Staats⸗Ministerial⸗Beschluß vom 19. Juni 1851 (betreffend die fortdauernde Anwendbarkeit der §§. 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1822) ausdrücklich aus⸗ gesprochen worden.
Anders steht die Sache in den Gemeinden, wo die Städte⸗ Ordnung vom 30. Mai 1853, resp. die Städte⸗Ordnung vom 17. März 1831, die Westfälische Landgemeinde⸗Ordnung vom 31. Oktober 1841, und die Rheinische Gemeinde *Ordnung vom 23. Juli 1845 gilt, da in allen diesen Gemeinde⸗Ordnungen die Spezial⸗Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822 ausdrücklich aufrecht erhalten sind, so daß für Kommunen, die unter der Herr⸗ schaft der gedachten Gemeinde⸗Ordnungen stehen, die weitere Inter⸗ pretation vom §. 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1822, wie solche durch unser Reskript vom 22. Juli v. J. erfolgt ist, vollständig statthaft erscheint.
Was die zweite Frage in dem Berichte der Königlichen Re⸗ gierung betrifft:
ob das Reskript vom 22. Juli v. J. auch auf die Pensionen der
ö.“ von Geistlichen und Schullehrern Anwendung finden
solle ? so ist auch diese insoweit zu bejahen, als dies nach den Vorschriften der Deklaration vom 21. Januar 1829 (Ges.⸗Samml. S. 9) resp. des §. 10 litt. a. im Gesetze vom 11. Juli 1822 (Ges.⸗Samml.
S. 184 ff.) geboten erscheint.
Nach vorstehenden Andeutungen in Zukunft zu verfahren. Berlin, den 19. Juli 1855.
Der Minister der geistlichen, Der Minister des Innern.
Im Auftrage.
1 ihts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Sulzer.
v. Raumer. Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage. v. Pommer⸗Esche.
die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Nachricht an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.
1ie
Cirkular⸗Erlaß vom 23. Juli 1855 — bezüglich
auf das Verfahren bei Ertheilung von Pässen an aktive Offiziere.
Zur Beseitigung der Zweifel, welche in Betreff der Paß⸗
*
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