1855 / 206 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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rtheilung an aktive Offiziere entstanden sind, wird die Koͤnigliche Füheee hierdurch benachrichtigt, daß der Herr Kriegs⸗Minister nach einer desfallsigen Mittheilung es nicht für nöthig und ange⸗ messen erachtet, von den aktiven Offizieren bei Nachsuchung von Reisepässen den Nachweis der Urlaubs⸗Bewilligung, durch Vorzei⸗ gung derselben, zu verlangen.

Die Köoͤnigliche Regierung hat daher die mit der Ausstellung von Pässen beauftragten Polizei⸗Behörden ihres Bezirks davon in Kenntniß zu setzen, daß von der Forderung eines derartigen Nach⸗ weises unbedingt und in allen Fällen Abstand zu nehmen ist.

Berlin, den 23. Jull 1855.

Der

Minister des Innern. en“ Sulzer. An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium hierselbst.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

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1 111“” Bescheid vom 30. Juni 1855 betreffe Verwendung der nach erfolgter Ausloosung der Rentenbriefe und Einzahlung des Nennwerths in baarem Gelde bestehenden Abfindung.

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Ew. ꝛc. wird auf die in der Reallasten⸗Ablösungssache von N. eingereichte Beschwerde vom 29. März d. J. Folgendes er⸗ öffnet: 1 Es sind in dieser Sache 3260 Rthlr. in Rentenbriefen auf Ihren Antrag bei dem Königlichen Kreisgericht zu N. deponirt, und es ist hiervon ein Rentenbrief von 1000 Rthlr. ausgeloost worden. Sie haben beantragt, Ihnen die Loosung von 1000 Rthlr. gegen Annahme eines anderen Rentenbriefes von gleicher Höhe auszuantworten, die General⸗Kommission hat Sie aber mit diesem Antrage zurückgewiesen, insofern Sie nicht im Interesse Ihrer Realgläubiger außer einem Rentenbriefe von 1000 Rthlr. noch

gleichzeitig die Cours⸗Differenz in das gerichtliche Depositum nie⸗ derlegen. Die desfallsige Verfügung der General⸗Kommission er⸗ scheint völlig gerechtfertigt.

Der §. 49 Nr. 7 des Rentenbank⸗Gesetzes vom 2. März 1850 bestimmt, daß, wenn ein Rentenbrief ausgeloost und dafür der Nennwerth eingezahlt ist, auf die nunmehr in baarem Gelde be⸗ stehende Abfindung die früheren gesetzlichen Bestimmungen über Kapital⸗Abfindungen Platz greifen. Sie haben weder beantragt noch ist von Amts wegen dafür zu sorgen, daß sofort der Verwen⸗ dungspunkt regulirt oder die Bekanntmachung an die Realberech⸗ tigten und Gläubiger erlassen werde, es soll vielmehr, wie das nach §. 58 der Verordnung vom 30. Juni 1834 zulässig, das Kapital, nachdem es anderweit zinsbar angelegt, wieder deponirt werden. Dabei versteht es sich von selbst, daß, so wie der Rentenbrief, so auch die Loosung dafür in ihrem Vollbetrage den Real⸗Kreditoren verpfändet bleibt, und es folgt daraus, daß, wenn ein Theil dieser Loosung wiederum zinsbar angelegt wird, der etwa übrig bleibende baare Betrag, auf welchen sich das Pfandrecht der Gläubiger mit erstreckt, in deren Interesse deponirt bleiben muß, oder auf den vor⸗ liegenden Fall zur Anwendung gebracht, daß falls die 1000 Rthlr. baare Loosung zum Ankauf eines Rentenbriefes in ihrem Vollbetrage nicht erforderlich sind, die Cours⸗Differenz im Interesse der Real⸗ Kreditoren deponirt werden muß und Ihnen nicht ausgeantwortet werden kann, wobei es keinen Unterschied machen kann, ob Renten⸗ briefe oder andere Staatspapiere angekauft werden.

Ihre Beschwerde ist daher unbegründet

An den Rittergutsbesitzer N. . 1t

Bekanntmachung vom 22. August 1855 betreffend Dislocations⸗Veränderungen des 1sten Husaren- Regiments (1stes Leib⸗Husaren⸗Regiment).

Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ Ordre vom 10. August d. J. zu bestimmen geruht, 8 8* 1 L“

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Husaren⸗Regiment (1stes Leib⸗Husaren⸗Regiment) künftig für den Stab und eine Eskadron Danzig, für eine Eskadron Elbing, und für zwei Eskadrons Pr. Stargardt, und das 8te Ulanen⸗Regi⸗

ment für den Stab und eine Eskadron Riesenburg, und für je eine

Eskadron die Städte Rosenberg, Saalfeld und Deutsch⸗Eylau als Garnisonen erhalten, und daß die hiernach erforderlichen Verän⸗ derungen der bisherigen Standquartiere nach Beendigung der dies⸗ jährigen Herbstübungen zur Ausführung kommen. Berlin, den 22. August 1855.

Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. Wasserschleben. v. Dewall

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Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst August Sul⸗

kowski, von Reisen.

Se. Durchlaucht der Fürst Otto Lynar, von Drehna. Der Ober⸗Präsident der Provinz Sachsen, von Witzleben, von Magdeburg.

Der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanzrath und Direktor der Abtheilung für das Kassen⸗ und Etatswesen im Finanz⸗Ministerium,

Horn, von Heidelberg. angelischen Ober-Kirchen⸗Raths

Der Präsident des Ev Uechtritz, von Nieder⸗Heidersdorf, Kreis Lauban.

Abgereist: Der General⸗Post⸗Direktor Schmücker der Rheinprovinz. v111“]

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Erlaß vom 22. Augu st 1885 9 Gebrauch der Kirchenglocken.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß in vielen Ortschaften des diesseitigen Regierungs⸗Bezirks das Läuten mit den Kirchen⸗ glocken, namentlich bei Beerdigungen, über alle Gebühr ausgedehnt und häufig von jungen unerfahrenen Personen in einer, der Heiligkeit des Gegenstandes und des Ortes durchaus unangemessenen Weise aus⸗ geübt wird. Nicht allein ist das mißbräuchliche stundenlange ununter⸗ brochene Läuten wegen der dadurch erzeugten heftigen Bewegung der Glocken die Veranlassung zu einem Zerspringen derselben, sondern es theilt sich auch bei einem zu langen und zu starken Läuten die schwin⸗ gende Bewegung der schweren Glocken dem Thurm und Kirchengemäuer dergestalt mit, daß nach und nach sehr schwer zu beseitigende Risse und Spaltungen in den Mauern entstehen. 1 Durch ein solches übermäßiges Ausdehnen des Glockenläutens und durch die dabei in vielen Orten vorkommenden Ungebührlichkeiten seitens der läutenden Personen wird die alte ehrwürdige und erhebende Sitte des Glockenläutens entweiht, weshalb wir uns im Einvernehmen mit dem Königlichen Konsistorium der Provinz Brandenburg unter Hinwei⸗ sung auf die Bestimmungen der Verordnung vom 25. Februar 1751, wonach: „die Küster die Schlüssel zu den Glockenthürmen dem jungen Volk des Dorfes zum Läuten oder zum Baiern nicht anvertrauen dürfen, und bei Beerdigungen höchstens eine Stunde lang, jedoch nur in drei Pulsen, geläaͤutet werden soll“, zu dem Erlaß folgender, genau zu beobachtender Vorschriften genöͤthigt ehen: seher Die Küster müssen an den Orten, wo nicht besondere Glöckner angestellt sind, das Läuten selbst besorgen oder unter ihrer speziellen Aufsicht besorgen lassen. Werden sie durch Ausübung ihrer amtlichen Functionen hieran gehindert, so dürfen sie bei Ver⸗ meidung disziplinarischer Maßregeln die Schlüssel zu den Kirchthürmen nicht jungen Leuten, sondern nur gesetzten zuverläfsigen Männern anvbvertrauen, von denen eine ordnungsmäßige Besorgung des Läutens mit Sicherheit erwartet werden kann. Sollte es an einzelnen Orten nöthig erscheinen, zur Besorgung. ddes Läutens bestimmte zuverlässige Personen anzustellen, so hat der Ortsgeistliche mit der Gemeinde wegen deren Entschädigung zu ver⸗ handeln und darüber an uns zu berichten. 2) Das sogenannte Baiern an den Vorabenden der hohen Festtage oder an den Abenden der Feiertage selbst wird, so weit es nach der mißbräuchlichen Gewohnheit einzelner Ortschaften von jungen Per⸗ sonen und nicht von den Küstern oder Glöcknern selbst bewirkt wird, sttrreng untersagt. Niicht minder erscheint das an mehreren Orten übliche Läuten beim Aufwerfen und bei der Beendigung eines Grabes unge Hhöorig, weshalb dies hierdurch gleichfalls verboten wird. In einzelnen Dörfern wird ferner mit der Benutzung der Glocken zu außerkirchlichen Zwecken Mißbrauch getrieben, weshalb wir unter Bezugnahme auf das Reskript der Königlichen Miinsterien der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten und des Innern vom 30. Juni 1842 (Ministerial⸗Blatt Seite 263) noch besonders zur Beachtung hervorheben, daß die Bestimmung über den außerkirchlichen Gebrauch der Glocken zu⸗ nächst den Geistlichen an den betreffenden Kirchen zusteht. 3) Mit alleiniger Ausnahme des Sturmläutens bei Feuersgefahr, darf das Läuten mit den Glocken, sei es nun beim Abkeben einer Person, bei Leichenbegängnissen, zur Feier des Gottesdienstes oder zu andern

irchlichen Handlungen ꝛc. stets nur in Fünf bis Zehn Minuten

von

ten. Dasselbe liegt noch hier im Hafen.

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langen Pulsen stattfinden, von denen jedoch höchstens Drei in Einer Stunde vorkommen dürfen.

Die Küster, so wie die Kirchenvorstände haben bei eigener Ver⸗ Ine auf die genaue Befolgung der obigen Vorschriften zu achten.

Entstehen durch Verabsäumung dieser Vorschriften Beschädigun⸗ gen an den Glocken oder Kirchengebäuden, so werden die Schuldi⸗ gen nach Bewandniß der Umstände zum Schadenersatz, nöthigenfalls im Rechtswege, angehalten werden.

Potsdam, den 22. August 1855.

.Kdonigliche Regierug. Abtheilung für die Kirchenberwaltung und das Schulwes

Nichtamtliches. 1

Preußen. Potsdam, x3. September. Ihre Majestäten der König und die Königin wohnten gestern Vormittag dem Gottesdienste in der Kirche zu Sacrow bei. Mittags fand auf Schloß Sanssouci Familien⸗Diner statt, und begleiteten Se. Ma⸗ jestät nächstdem Se. Königliche Hoheit den Prinzen Friedrich der Niederlande, Höchstwelcher die Reise nach dem Haag fortsetzte, bis zum Eisenbahnhofe.

Memel, 30. August. Die englische Kriegs⸗Korvette „Archer“, Capitain Heathcote, lief gestern Nachmittags in unsern Hafen ein, und die englische Räder-Dampf-Kriegs⸗Brigg, „Gorgon“, Capitain Crawford, ging heute Vormittag wieder auf unserer Rhede vor Anker. (Osts. Z.)

Sachsen. Dresden, 31. August. Die Rückkehr Sr. Majestät des Königs Johann von der am 23. August angetretenen Reise durch das Erzgebirge ist gestern Abend um 9 Uhr erfolgt. (Dr. J.)

Holstein. Kiel, 31. August. Das englische Linienschiff „Sanspareil“, welches mit einem bedeutenden Munitionsvorrathe von Sheerneß angelangt war, ist heute Morgen in Folge telegraphi⸗

scher Ordre wieder zurückgesegelt. Das aus der Ostsee ange⸗

langte französische Linienschiff „Austerlitz“ ist auf den Grund gestoßen und hat dadurch eine, wiewohl nur ö Verletzung erlit— (S C.) Großbritannien und Irland. London, 1. Septem⸗ ber. Von Seiten der Regierung ist folgender, die Kriegs⸗Contre⸗ bande betreffender Erlaß veröffentlicht worden:

Beschlossen in der Rathskammer zu Whitehall, 28. August 1855, von

den Lords des sehr ehrenwerthen geheimen Rathes Ihrer Majestät. Nachdem die Lords des Rathes gewisse Gesuche um die Erlaubniß, verschiedene Artikel auszuführen, deren Ausfuhr nach irgend einem euro⸗ paͤischen Orte nördlich von Dünkirchen oder im Mittelländischen Meere östlich von Malta verboten ist, in Erwägung gezogen haben, verfügen sie hiermit, daß das Verbot zur Ausfuhr solcher Artikel nach irgend einem

Orte östlich von Malta aufhören soll. Ausgenommen hiervon sind jedoch Schießpulver, Salpeter, Schwefel, salpetersaures Natron, schwefelsaure Potasche, salzsaure Potasche (Chlor⸗Potassium), Waffen und Munition jeder Art, Blei mit eingeschlossen, in Bezug auf welche Gegenstände das Verbot in Kraft bleibt. Die Lord⸗Kommissare des Schatzes Ihrer Majestät haben hierauf zu achten und sich danach zu richten.

8 C. C. Greville. Die Königin wird auf ihrer Reise nach Schottland von dem

Minister des Innern, Sir G. Grey,. begleitet werden.

Zu Curragh ist ein neues Lager errichtet worden, welches 8000 Mann und 2000 Pferde fassen kann. Es befinden sich da⸗ selbst bereits 5000 Mann. Ein Theil der Fremdenlegion soll dieser Lage nach der Krim abgehen.

Der preußische Gesandte, Graf Bernstorff, ist von hier nach Lad Ems abgereist. - Brandenburg die Gesandtschafts⸗Geschäfte führen.

Frankreich. Paris, 1. September. Der neue türkische Botschafter, Mehemed Bey, Sohn Reschid Pascha's, überreichte gestern, von seinem Botschafts⸗Personal und dem nach Konstanti⸗ nopel zurückkehrenden einstweiligen Geschäftsträger Halim Efendi begleitet, dem Kaiser seine Beglaubigungsschreiben, wobei er, nach dem „Pays“, folgende Ansprache hielt:

„Sire! Von Sr. Majestät dem Sultan, meinem erlauchten Gebieter, mit der Aufgabe betraut, die Beziehungen der Freundschaft mehr und mehr zu befestigen, welche seit so langer Zeit die beiden Reiche so eng verknüpfen, drücke ich zuerst Ew. Kaiserlichen Majestät den innigen Dank meines Souverains und meines Landes aus für die edlen Anstrengungen, welche Ew. Maäjestät für diesen Triumph des Rechtes, der Gerechtigkeit und der Civilisation aufbietet. Wenn ich die hohe Aufgabe erwäge, die mir von meinem erlauchten Souverain anvertraut ward, so verspreche ich 1 die Erreichung des Zieles bloß durch das ganz besondere Wohl⸗ vollen, wovon Ew. Majestät uns so viele glänzende Beweise gegeben haben.

Der Kaiser antwortete: ü8 Sie kennen, Herr Botschafter, das Interesse, das ich dem Sultan vidme, und die Bemühungen, die ich mit England aufbiete, um die Un⸗ abhängigkeit seines Reiches zu vertheidigen. will, daß die Türkei nicht nur unabhängig, sondern auch stark und mächtig sei. Was die

Lahl angeht, die zur Vertretung des Sultans getroffen worden ist, so reue ich mich, daß dazu der Sohn eines großen Mannes erkoren ward,

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Während seiner Abwesenheit wird Graf

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der in manchen Verhältnissen seinem Lande so große Dienste geleistet hat.

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Nach dieser Audienz empfing der Kaiser den Grafen Haddick, Adjutanten des Erzherzogs Marximilian, der hierher gekommen, um

Se. Majestät im Namen des Erzherzogs eigenhändiges Schreiben desselben zu übergeben.

zu begrüßen und ihm ein Wie der „Moni-⸗

teur“ berichtet, hat der Erzherzog Toulon, wo er am 28. August

mit einem kleinen Geschwader von Dampfern

288 5 a den 888 verlässen geh n mit allen seinem Range gebührenden Ehren

der Bevölkerung mit Beweisen der Ehrfurche 8

Marseille, 1. September. Abd⸗el⸗Kader ist hier ange⸗ kommen und reist heute Abend weiter nach Paris.

Spanien. Eine Depesche aus Madrid, vom 30. August lautet: „Die amtliche Zeitung enthält ein Dekret, welches die mit der Einrichtung der Büreaus des Finanzmginisteriums vorgenom⸗ menen Reformen angiebt. Der Verkauf der Nationalgüter dauert fort. Ueberflusse.“

Türkei. Die österreichische „Milit. Ztg.“ berichtet:

Er ward zu Toulon

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Man erzielt überall vortheilhafte Preise; Käufer im 3

entnehmen einem Briefe von Kadikoi, vom 16. August, daß die

Franzosen ihre Belagerungsarbeiten am rechten Flügel bei den

Batterieen Lavaranda wieder in Angriff genommen haben.

Trancheen um den südlichen Theil der Seefestung gezogen, und

B g Die Franzosen haben bis zur Stunde 85 Kilometer (17 Stunden)

zwar auf einem hierzu sehr ungünstigen, zumeist kahlen Steinboden.

Der Laufgrabendienst für die Mannschaft soll um so beschwerlicher sein, als die Wache im Koth und Wasser den Unbilden des Wet⸗ ters und dem furchtbaren Feuer der Russen ausgesetzt ist. Es sind dort bereits 85 französische Batterieen etablirt, und zwar in einem überraschend großartigen Style. Unser Korrespon⸗ dent hatte Gelegenheit, das französische Belagerungsjournal zur Einsicht zu nehmen. Bei dem Baue der Batterie Nr. 22, welche nur mit 3 Geschützen armirt ist, fanden 856 französische Soldaten ihren Tod durch feindliche Kugeln. In Varna sam⸗ meln sich von der Donau⸗ und Krim⸗Armee 26 Bataillone Infan⸗ terie, welche Abdi Pascha nach Kleinasien einschifft. Achmet Pascha verfügte sich nach Eupatoria, um jene Position an die englische Fremdenlegion, die sich dahin unverzüglich einzuschiffen hat, zu übergeben, und sämmtliche türkische Streitkräfte gleichfalls nach Asien zu führen. Omer Pascha begiebt sich mit seinem General⸗ stab nach Batum und der General Vivian nach Eupatoria. Das Vorgehen des russischen Corps aus Eriwan auf der Straße von Bajazid nach Erzerum in der Stärke von 14,000 Mann bestätigt sich, eben so die Nachricht, daß sich der Genera! Murawieff mit dem Gros der Armee von Kars in die Aras-Thäler in Be⸗ wegung setzte, um sich mit dem Erivaner Corps zu vereinigen. Nach Ardagan wurde eine Brigade detaschirt, und in Achaltzik be⸗ findet sich das Hauptquartier des General⸗Lieutenants Fürsten Bebutoff vom Reserve⸗Corps. Da sich das Gros der türkischen Armee in Batum zu sammein hat, so dürfte Omer Pascha gegen dieses russische Reserve⸗Corps operativ vorgehen, denn obgleich Kars den fühlbarsten Mangel an Proviant leidet und Erzerum nur von irregulairen Truppen besetzt ist, so glaubt Omer Pascha dennoch nicht an den nahen Fall dieser zwei festen Punkte, und er richtet sein Augenmerk auf die Position der russischen Reserven am Dur, in der Hoffnung, Murawieff durch diese Bewegung zum Rück⸗ zuge nach Gumri zu zwingen.

Aus Konstantinopel, 23. August, meldet der „Wanderer“: Gestern ist aus Kars beim Gouvernement ein Courier eingetrof⸗ fen, der eine von Wassif Pascha den Russen beigebrachte Niederlage meldet. „Den 4ten, 7 Uhr Morgens“, publizirt die Regierung, „rück⸗ ten die Russen mit allen ihren Streitkräften gegen die Verschanzungen

von Kars vor, und machten einen Angriff auf die Kaule⸗Batterie.

Ein Artilleriegefecht entspann sich und dauerte zwei Stunden lang. Der Feind, der viele Leute verlor, wurde zum Rückzuge gezwungen außer den Todten und Verwundeten, die er mitgeschleppt, ließ er auf dem Platz mehr als 200 Mann. Einer seiner Generale wurd getödtet und eine seiner Kanonen dermaßen beschädigt, daß er sie im Stich ließ. Die ottomanischen Truppen haben in dieser Affaire große Tapfer keit entwickelt, und Dank den Positionen, die sie inne hatten, wenig Verlust erlitten. Gleichzeitig hat bei Köprü⸗Köi ein Gefecht stattgefunden

in dem Kerem Pascha sich sehr ausgezeichnet; die Russen sind über den Saghauli⸗Dagh zurückgegangen, und Erzerum ist gegen- 9

wärtig vollständig degagirt.“

Von den am 16ten gefangen genommenen Russen sind auf dem „Charlemagne“ und dem „Labrador“ bereits 1500 hier an⸗ gelangt, darunter 20 Offiziere und 4 Ober⸗Offiziere; ein General, mehrere Ober-Offiziere und eine beträchtliche Anzahl

Soldaten hatten ihrer schweren Verwundungen halber in Kamiesch

zurückbleiben müssen. Von England ist mit dem Dampfer „Transit“ 9n der Artillerie-⸗Oberst Haly mit 600 Mann Artillerie hier einge⸗ 8

troffen. Der

23. August eingetroffen.

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„Thabor“ ist, wie aus Marseille, den 1. September, 8 1 telegraphirt wird, mit Nachrichten aus Konstantinopel vom Die von dem General Sol befehligte