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2) Julius The⸗Losen, Kaufmann daselbst,
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schaftsblätter und durch das Amtsblatt het Negiezung zu Aachen. Kach Ablauf von drei Monaten, von der letzten Bekänntmächung an gerechnet, wird durch die Direction ein Präklusiv⸗Termin auf ein Jahr hinaus an⸗
gesetzt und in jedem Monate einmal durch die angeführten Blätter be⸗
kannt gemacht. 8 . Mt 2 Eintritt des Präklusiv⸗Termins werden alle nicht eingelie⸗
ferten früheren Actien⸗Dokumente von zweihundert Thalern ungültig und alle Ansprüche aus denselben an die Gesellschaft erloͤschen. .
Art. 8. Der Uebertrag einer jeden Actie erfolgt durch die bloße Ueberlieferung des Actien⸗Dokuments. G 8 88 Art. 9. Ueber den Betrag der Aetien hinaus ist der Actionair zu keinerlei Zahlung verpflichtet.
de re 929 1 die früheren Actien von zweihundert Thalern innerhalb des im Artikel 7 bestimmten Präklusiv⸗Termins nicht umge⸗ wechselt find, sollen die Inhaber derselben, welche kein besonderes Domi⸗ zil in Aachen gewäͤhlt haben, so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariat des Handelsgerichts zu Aachen gewäͤhlt.
Art. 11. Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie können dieselben is est nur zusammen und zwar nur durch Eine 2 — en lassen. SLb Lerhen oder Dividendenscheine dem Eigenthümer verloren, oder werden sie - so kann deren Mortification bean⸗
d ausgesprochen werden. 88 1
tnag Clns des Endes auf Ersuchen der Betheiligten drei⸗ mal, in Zwischenräumen von wenigstens vier Monaten, in den im Arti⸗ kel 47 erwähnten Gesellschafts⸗Blättern eine öffentliche Aufforderung, die angeblich verlornen oder vernichteten Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte daran geltend zu machen. Sind in zwei Monaten nach der latzten Aufforderung die Dokumente nicht eingeliefert oder Rechte nicht geltend gemacht worden, so spricht das Landgericht zu Cöln auf den Grund jenes Aufgebots die Mortification aus; die Direction
bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß, und an die Stelle der morti⸗ fizirten Dokumente werden neue ausgefertigt.
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern
1“
9₰ 212 1 8 den Betheiligten zur Last. 11ö1u.““
Verwaltung. 1b Art. 13. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden von einer
aus eilf Mitgliedern bestehenden Direction verwaltet. Mindestens sechs dieser Mitglieder, einschließlich des Präsidenten und des Vice⸗Präsiden⸗ ten, müssen Inkänder sein. Für die Stelle des Präsidenten tritt diese Beschränkung jedoch erst mit der ordentlichen General⸗Versammlung des
Jahres 1860 in Kraft.
Art. 14. Die Mitglieder der Direction werden von der General⸗ Versammlung der Actionaire durch geheime Abstimmung gewählt; ihre Functionen dauern fünf Jahre und ihre Wahl wird durch die im Arti⸗ kel 47 erwähnten öffentlichen Zeitungen bekannt gemacht. Art. 15. Im ersten Jahre scheiden drei Mitglieder und in jedem der folgenden vier Jahre zwei Mitglieder der Direction aus. Welche Mitglieder in den ersten vier Jahren, wo der Turnus noch nicht fest⸗ steht, ausscheiden sollen, wird durch das Loos bestimmt; in der Folge werden sie durch das Dienstalter bezeichnet. Die Ausscheidenden werden durch eine Wahl der General⸗Versammlung wieder ersetzt; dieselben sind wieder wählbar. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen und jener der Artikel 13 und 14 besteht die Direction bis zur ordentlichen General⸗ Versammlung achtzehnhundert sechszig aus folgenden Mitgliedern:
1) Anton Wilhelm Hüffer, Kommerzien⸗Rath und Kaufmann, zu
Eupen wohnend,
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3) Ernst Jeghers, Kaufmann daselbst, 1““ 141) Simo in enheim, Kommerzien⸗Rath und Banquier, zu wohnhaft, 5) E1 Joseph Esser II., Justiz⸗Rath und Advokat⸗An⸗ 6) Philipp Engels, Kaufmann daselbstt, 7) Andreas Koechlin, Banquier, zu Paris wohnhaft, 8) Alphons Graf von Raineville, Rentner, daselbst wohnhaft, 9) Emil Naimbeaux, Rentner daselbst, 10) Anton Stanislaus Graf von Grammont d-Astre, Rent⸗ ner daselbst, 11) Karl Eduard Blount, Banguier daselbst. b Art. 16. Jedes Mitglied der Direction muß mindestens vierzig
Cöln hin
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Actien besitzen. Die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv der
Gesellschaft deponirt und bleiben, so lange die Functionen des Direktors dauern, unveräußerlich.
Art. 17. Die Direction wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten,
und als dessen Stellvertreter einen Vice⸗Präsidenten.
Die nach Artikel 15 bis zur ordentlichen General⸗Versammlung des Fobres 1860 bestehende Direction ist bei der Wahl des Prästhenten an Isen Eigenschaft als Inlaͤnder nicht gehunden.
Die Functionen des Präsidenten und Vice⸗Präfidenten dauern ein Jahr. Dieselhen sind wieder wählbar.
Art. 18. Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mit⸗ Füshes der Direction zur Erlebigung, so wird dieselbe vorläufig und für ie Dauer bis 89 nächsten Henseil erhammaun von der Direction wieder hesetzt. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der General⸗Versammlung.
Das zur Completirung sewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an pelchem die Dauer der Fuͤnctionen seines Vorgängers aufgehört haben wuͤrde. vriiis
Art. 19. Die Namen der zur Erngeuerung der Direction gewaählten Mefteior. werden jebesmal durch die im Artikel 47 bezeichneten Gesell⸗ schaftsblätter bekangt gemacht.
Art. 20. Die Direction versammelt sich, so oft ste es für dienlich
8 3 11““ — 11141“ 8 42 8 1 —
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erachtet, auf Einladung des Prösidenten oder auf den Antrag von drei Direktoren, mindestens aber s einmal. dhs Die Versammlung findet nur im Inlande, und in der Regel am Sitze der Gesellschaft statt. Art. 21. Ein gültiger Beschluß kann von der Direction nur dann gefaßt werden, wenn sieben Mitglieder der Direction, den Vorsitzenden
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mit eingerechnet, in einer ordnungsmäßig einberufenen Versammlung
anwesend find.
Art. 22. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der Anwe⸗ senden gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsiden⸗ ten, resp. die des Vorsitzenden.
Axt. 23. Die Beschlüsse der Direction werden während der Sitzung in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und von allen Anwesenden unterzeichnet.
Art. 24. Die Direction beräth und beschließt innerhalb der Grän⸗ zen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, insoweit solche
V nicht der Beschlußnahme der General⸗Versammlung vorbehalten find.
Sie bestimmt die Verwendung und Anlage der disponibeln Gelder, den Zeitpuntt, die Art und Weise und die Bedingungen aufzunehmender
ummen. Sie ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft, be⸗ stimmt die Gehälter derselben und die allgemeinen Verwaltungskosten. Auch ist sie befugt, einen oder mehrere General⸗Direktoren zu ernennen, und sie setzt deren Befugnisse und Besoldung fest. Einer dieser General⸗ Direktoren, der in Coln wohnen und dessen Name öffentlich bekannt ge⸗ macht werden muß, vertritt die Gesellschaft in allen Prozeß⸗Angelegen⸗ heiten. Sie hat das Recht, eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder Beamte der Gesellschaft zu bestimmten Geschäften abzuordnen und diesen die erforderlichen Vollmachten auszustellen. Die Direction ist endlich berechtigt, für die Gesellschaft alle Verträge, Vergleiche und Compromisse abzuschließen und zu substituiren.
Art. 25. Ueber Erwerbung von Immobilien beschließt die General⸗ Versammlung in allen Fällen, wo der Werth der Objekte den Betrag von Zwanzigtausend Thalern übersteigt. Art. 26. Die Mitglieder der Direction erhalten eine Vergütigung für ihre Reisekosten; sie haben, insofern sie nicht nach Artikel 24 zu besonderen Functionen delegirt sind, keinen Anspruch auf ein besonderes Gehalt, sondern genießen lediglich den Vortheil, welchen die Vorweg⸗ nahme der im Artikel 40 erwähnten zehn Prozent des Reingewinnst ihnen gewährt. Die Vertheilung dieser zehn Prozent erfolgt zwischen den Mit⸗ gliedern der Direction zu gleichen Theilen.
Art. 27. Ein Mitglied der Direction, welches in Fallissements⸗Zu⸗ stand erklärt wird, scheidet dadurch sogleich aus und dessen Stelle wird borläufig, wie der Art. 18 bestimmt, wieder besetzazt6. 1ö1ö1“*““ I1““ “ General⸗Versammlung der Actionaire.
„Art. 28. Die General⸗Versammlung findet nur im Inlande, und in der Regel am Sitze der Gesellschaft im Monate Oktober eines jeden Jahres statt.
Die Zusammenberufung geschieht durch eine, zwanzig Tage vorher in die im Artikel 47 bezeichneten öffentlichen Blätter eingerückte Bekannt⸗ machung, welche zehn Tage vor der Versammlung durch dieselben Blaͤtter noch einmal zu publiziren ist.
Art. 29. Die Direction legt jährlich der General⸗Versammlung Rechnung über die Lage der Gesellschaft ab.
Die jährliche General⸗Versammlung ernennt eine aus drei Mitglie⸗ dern bestehende Koenmission, um die Rechnungen und Bilanzen zu unter⸗ suchen, welche der nächsten jährlichen General⸗Versammlung von der Direction vorzulegen sind.
Die Functionen dieser Kommission fangen einen Monat vor der Ge⸗ neral⸗Versammlung, in welcher die Nechnungen und Bilanzen vorgelegt werden sollen, an und hören mit dem Schlusse dieser Versammlung auf; die Untersuchung findet am Sitze der Gesellschaft statt. „Der Bericht, welchen die Kommission über den Befund schriftlich der jährlichen General⸗Versammlung zu erstatten hat, muß acht Tage vor dieser Versammlung der Direction mitgetheilt werden. Die von der General⸗Versammlung genehmigte Bilanz ist abschriftlich der Regierung des Bezirks, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen.
Art. 30. Die General⸗Versammlungen beschließen über die ihnen vorzulegenden Rechnungen und über alle Anträge, welche ihnen seitens der Direction gemacht werden.
Art. 31. Jeder Eigenthümer von zehn Aetien ist in der General⸗ Versammlung stimmberechtigt. 8
Eigenthuͤmer von mehr als zehn Actien haben für jede zehn Actien mehr eine Stimme; jedoch kann ein Actionair, wie viel Aectien er auch besitzen oder vertreten mag, nie mehr als vierzig Stimmen ausüben.
„Das Stimmrecht kann in der General⸗Versammlung nur durch den Eigenthümer der Actien selbst oder durch einen stimmberechtigten Acetio⸗ nair ausgeübt werden. Für Handlungshäuser sind auch deren anerkannte ständige Prokura⸗Träger, selbst wenn diese Letzteren nicht Actionaire sind, zur Ausübung des Stimmrechts befugt. Ehemänner, auch wenn sie selbst nicht Actionaire sind, können von ihren Ehefrauen, und großjährige Söhne, in gleichen Fällen von ihren verwittweten Müttern ermächtigt werden, deren Stimmrecht auszuüben.
Der bevollmäͤchtigte Actionair muß seine Vollmacht, nachdem er fie als wahr und aufrichtig unterzeichnet hat, beim Eintritt in die General⸗ Versammlung hinterlegen. 1
Die Eigenthümer der Actien sind, um der General⸗Versammlung bei⸗ wohnen zu können, verpflichtet, mindestens vierzehn Tage vor der Ge⸗ neral⸗Versammlung ihre Actien⸗Dokumente entweder am Sitze der Gesellschaft in die Kasse derselben, ober bei den Banquiers der Gesell⸗ schaft zu Aachen, Köln, Elberfeld oder an jenen Orten, welche die Di⸗ rection bekannt machen wird, zu hinterlegen, wogegen ihnen im Namen der Direction ein Empfangsschein und eine mit dem Namen des Actionatrs bezeichnete Personal⸗Eintritts⸗Karte ertheilt wird.
Art. 32. Der Präsibent der Diveetion füchrt sowohl in den ordent⸗
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lichen, als in den außerordentlichen General⸗Versammlungen den Vorsitz. Die beiden Meistbetheiligten der Actionaire sind Skrutatoren, und wenn ees ablehnen, die beiden, welche nach ihnen die meisten Actien besiten, und so fort bis zur Annahme; der Secretair wird von dem Präsidenten und den beiden Skrutatoren gewählt; die Skrutatoren und der Secretair dürfen jedoch keine Mitglieder der Direction sein. -
Art. 33. Alle Beschlüsse der General⸗Versammlung werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, mit Ausnahme des im Artikel 37 vorhergesehenen Falles.
Die Stimmen werden laut, oder, wenn zehn Mitglieder es ver⸗ langen, verbeckt abgegeben.
Die Entscheidungen der General⸗Versammlungen sind für Alle, selbst für die Abwesenden verbindlich.
Art. 34. Die Verhandlungen und Beschlüsse der General⸗ Versammlungen werden in ein eigenes, dazu bestimmtes Register einge⸗ tragen und von den Mitgliedern des Büreaus unterzeichnet; außerdem wird über den Inhalt der Wahlen und Beschlüsse ein notarielles Pro⸗ tokoll aufgenommen.
Axt. 35. Zur Ausübung aller, der Direction beigelegten Befug⸗ nisse wird dieselbe gegen dritte Personen und Behörden durch ein bon einem Notar auf den Grund der Wahlverhandlung ausgestelltes Attest darüber, aus welchen Personen die Direction in dem laufenden Jahre zusammengesetzt ist, legitimirt.
Art. 36. Die General⸗Versammlung kann durch einen Beschluß der Direction außerordentlich zusammenberufen werden; die außerordent⸗ liche General⸗-Versammlung darf nur im Inlande stattfinden und muß in der Regel am Sitze der Gesellschaft abgehalten werden; die Zusam⸗ menberufung zu derselben muß mit Beachtung derselben Formen und Fristen geschehen, welche für die ordentliche General⸗Versammlung vorge⸗ chrieben sind.
Die öffentlichen Bekanntmachungen müssen in den Fällen der Art. 3, 37 und 43 eine nähere Angabe des Gegenstandes enthalten, über welchen Beschluß zu fassen ist; in den übrigen Fällen hat die Direction jedesmal darüber zu entscheiden, ob diese Angabe in den Bekanntmachungen statt⸗
nden soll.
nh 37. Nur von einer außerordentlichen General⸗Versammlung kann auf den Vorschlag der Direction und vorbehaltlich der landesherr⸗ lichen Genehmigung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder über Modificationen, Zusätze und Aenderun⸗ gen in den gegenwärtigen Statuten Beschluß gefaßt werden. Die Di⸗ rection ist im Voraus ermächtigt, in alle Aenderungen dieser Modifica⸗ tionen und Zusätze, welche die Staats⸗Regierung für nöthig erachten möchte, einzuwilligen und die in Folge dessen erforderlichen Akte zu voll⸗ Süsh — Kavbitel V.
Inventar. Dividende. 8
Art. 38. Am dreißigsten Juni eines jeden Jahres wird ein voll⸗
ständiges Inventar über die Besitzungen und Ausstände der Gesellschaft und deren Schulden, oder eine genaue Vilanz über die Activa und Passiva der Gesellschaft errichtet, in den zunächst folgenden zwei Monaten ge⸗ schlossen und in ein dazu bestimmtes Register eingetragen. In dem In⸗ ventarium wird auf den Zustand der Utensilien zuͤr richtigen Bestimmüng ihres Werths Rücksicht genommen. Wie viel dem Werthe der Immo⸗ bilien, Maschinen und Mobilien, welche zum Kapital der Gesellschaft ge⸗ hören, abgeschrieben werden soll, bestimmt die Direction.
Art. 39. Der Ueberschuß der jährlichen Einnahmen, nach Abzug der jährlichen Ausgaben und Lasten, bildet den Reingewinn. Inwiefern bei der Feststellung des Reingewinns Ausgaben für Bauten, Ausrich⸗ tungs⸗Arbeiten in den Gruben und überhaupt für Zwecke, wodurch das
Kapital⸗Vermögen der Gesellschaft nicht verringert wird, zur Berücksichti⸗ gung kommen sollen, bestimmt alljährlich die Direction.
„ 2 2 — “ Art. 40. Von dem Reingewinn werden vorweggenommen: 1
—
a) zehn Prozent zur Bildung eines Reserve⸗Fonds, b) zehn Prozent für die Mitglieder der Direction. Der Rest des Jahresgewinnes, welcher nach Abzug der von der Direction den Beamten der Gesellschaft etwa bewilligten Tantiemen, die usammen jedoch zwei Prozent des Gewinnes nicht übersteigen dürfen, übrig bleibt, wird unter die Actionaire als Dividende vertheilt. Der Reserve⸗Fonds kann nur auf den besonderen und von der Ge⸗ neral⸗Versammlung genehmigten Vorschlag der Direction ganz oder theil⸗ weise zur Verwendung kommen; die nutzbare Anlegung desselben bleibt der Direction nach eigenem Ermessen überlassen. Sobald der Reserve⸗Fonds die Summe von vierhunderttausend Tha⸗ lern erreicht hat, kann die obenerwähnte Vorausnahme von zehn Prozent durch einen Beschluß der General⸗Versammlung einstweilen aufgehoben oder vermindert werden; der Ueherschuß wächst alsdann den Actionairen als Dividende zu.
Das Grund⸗Kapital darf in keinem Falle während der Dauer der Gesellschaft ohne Genehmigung der Staats⸗Regierung durch Rückzahlung an die Actionaire verkleinert werden.
1 . Die Dividenden werden den Actionairen jährlich in zwei en, zur einen Hälfte am ersten Januar und zur anderen Hälfte am rsten Juli bezahlt, und zwar nach der Wahl eines jeden Actionairs entweder am Sitze der Gesellschaft oder bei den Banquiers der Gesell⸗ schaft in Aachen, Cöln, Elberfeld, oder, wenn die Direction es für ange⸗ messen findet, an anderen von ihr zu bestimmenden Orten, die öffentlich bekannt zu machen sind; die Zahlung erfolgt gegen Aushändigung der
Dividendenscheine zu Händen des Inhabers derselben.
Kapitel VI. Auflösung und Liquidation.
Art. 42. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:
1) wenn die Verluste die Hälfte des Grundkapitals übersteigen;
2) wenn dieselbe von einer Anzahl von Actionairen verlangt wird, die wenigstens drei Viertel der ausgegebenen Actien repräsentiren, und
nehmisung.
3) in den Fällen der Paragraphen 25, 26 und 28 des Gesetzes von
9. November 1843. Der Beschluß der Auflösung bedarf der landesherrlichen Ge⸗
Art. 43. Sollten diese Gründe der Auflösung sich vor der Zeit wo die jährliche General⸗Versammlung IS 8 Uhtben so irden⸗
Direction verpflichtet, dieselbe außergewöhnlich zu berufen.
Art. 44. Die Liquidation wird durch eine aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern bestehende Kommission besorgt. Die Mäglieber und die Stellvertreter werden von der General⸗Versammlung ernannt
und ihre Namen in den Gesellschafts⸗Blättern bekannt⸗ gemacht.
Zwei der Mitglieder und zwei der Stellvertreter ;
sein; Dir enapar*Leseg⸗ den Genehmigung der eünben e General⸗Versammlung setzt die 2 iquidations⸗
gemähisfr .h g setz Besoldung, der Liquidations⸗
Die Liquidations⸗Kommission vertritt unmittelbar die Direction de Gesellschaft; sie hat unbedingte Vollmacht zur Verwerthung des Mobikiar⸗ und Immobiliar⸗Vermögens.
Sie kann verkaufen, unterhandeln, alle Akten und Zugeständnisse Namens der Gesellschaft bewilligen. Vergleiche und Compromisse über alle Streitpunkte und Klagen eingehen, gerichtliche Schritte jeder Art vor⸗ nehmen und zu diesem Ende überall substituiren. Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Im Falle der Verhinderung des Austritts oder des Absterbens eines Kommissions⸗Mitgliedes ergänzt die Kommission sich durch den ersten Stellvertreter und beziehungsweise durch den folgenden.
VVor Ablauf eines Jahres nach dem Beginne der Liquidation beruft die Kommission unter Beobachtung der im Artikel 28 vorgeschriebenen Formen und Fristen die Actionaire der Gesellschaft, theilt ihnen die Lage der Liquidation mit, und die Versammlung bestimmt die Frist zu deren Beendigung. Allgemeine Bestimmungen. 1“ „Art. 45. Die Königliche Regierung zu Coln ist befugt, zur Aus⸗ übung des dem Staate zustehenden Aufsichtsrechts, einen oder mehrere Kommissarien zu ernennen, oder für spezielle Fälle zu delegiren. Der Kommissar des Staates ist berechtigt, allen Sitzungen der Direction und den General⸗Versammlungen beizuwohnen, zu jeder Zeit Einsicht der Bücher, Rechnungen und Bilanzen der Gesellschaft zu nehmen, auch die Direction und die General⸗Versammlung in erheblichen Fällen zu berufen .Art. 46. Alle Streitigkeiten, welche sich zwischen den Actionairen in Beziehung auf die Gesellschaft oder deren Auflösung erheben können, werden durch Schiedsrichter geschlichtet.
Das Schiedsgericht, welches im Domieil der Gesellschaft seinen Sitz haben muß, wird aus drei Schiedsmännern, welche Inländer sein müssen, gebildet, über deren Wahl sich die Parteien binnen vierzehn Tagen zu einigen haben. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so werden die Schiedsmänner auf den Antrag des fleißigeren Theils von dem Präfi⸗ denten des Handelsgerichtes des Domicils der Gesellschaft ernannt.
Die Schiedsrichter erkennen in letzter Instanz; ihr Urtheil kann
weder durch Berufung noch durch irgend ein anderes Rechtsmittel an⸗ gegriffen . 1 ie Streitenden, wenn sie nicht am Sitze der Gesellschaft wohnen, sind verbunden, daselbst Domieil zu wählen, in dn gaeg 188 alle 2 zessualischen Akten mitgetheilt werden. So lange dies nicht geschehen ist, erfolgen alle Significationen für sie gültig auf dem Sekretariate des Handelsgerichts, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Die Actionaire sind, wie groß auch ihre Anzahl bei einer Streit⸗ frage sein möge, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, ein einziges gemeinschaftliches Domicil zu wählen, worin ihnen alle pro⸗ zessualischen Akten in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies nicht, so können ihnen alle Zustellungen in einer einzigen Ab⸗ sche auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Cöln gültig gemacht werden.
Art. 47. Alle von der Gesellschaft ausgehenden Veroͤffentlichungen sind durch den zu Berlin herauskommenden „Preußischen Staats⸗An⸗ zeiger“, die Zeitungen, welche zu Aachen und Cöln unter der Benen⸗ nung „Aachner Zeitung“ und „Kölnische Zeitung“ erscheinen, durch die zu Brüssel erscheinende „Indépendance Belge“ und durch das in Paris herausgegebene „Journal des Débats“ bekannt zu machen. Sollte eines
dieser Blätter eingehen, so hat die Direction der Geseklschaft an deffsen
Stelle ein anderes zu bestimmen, muß jedoch die Actionaire durch eine
Bekanntmachung in den forterscheinenden Bläͤttern davon in Kenntniß setzen. Auch steht der Regierung die Befugniß zu, diese Bestimmungen über die Gesellschafts-Blätter zu ändern. Die betreffende Verfügung ist in den Amtsblättern derjenigen Bezirke zu veröffentlichen, in denen die inländischen Gesellschafts⸗Blätter erscheinen. Art. 48. Die Gesellschaft bleibt in jeder Beziehung den Bestim⸗ mungen des Gesetzes über die Aectien⸗Gesellschaften vom 9. Robember
8
8
1843 und allen, den Bergbau betreffenden ergangenen oder noch erge:
henden gesetzlichen Vorschriften unterworfen.
Art. 49. Alle Kosten, welche für die Errichtung der gegenwärtige Statuten und die Constituirung der Gesellschaft aufzuwenden sind, wer den von ihr selbst getragen. v11111A6“
Transitorische Bestimmunlg.
Art. 50. Unter Zurückziehung der früheren Vollmachten wird hier⸗
durch dem Kaufmann Julius The⸗Losen zu Eupen und dem Justiz⸗
Rathe Ferdinand Joseph Esser (II.), Advokat⸗Anwalt, zu Eiln
wohnhaft, mit der Befugniß der Substitution eines Mitgliedes der
Direction in dieses Mandat, volle Gewalt ertheilt, um die laͤndesherrliche
Genehmigung der am 25. April 1854 rebidirten und nach den heutigen
Beschlüssen ferner modisicirten Statuten nachzusuchen und in alle Aenderungen, Zusätze und Modisicationen, welche von der Landes⸗Regie⸗
rung verlangt werden möchten, einzuwilligen und die desfalls erforder⸗:
lichen Urkunden zu vollziehen.